umwelt-online: Archivdatei - Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (6)

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Dienstanweisung Nr. 18 12
Nachweis der Schwimmfähigkeit, Trimmlage und Stabilität der getrennten Schiffsteile

(Artikel 22a.05 Nummer 2 in Verbindung mit den Artikeln 22.02 und 22.03 des Anhangs II)

1. Bei einem Nachweis über die Schwimmfähigkeit, Trimmlage und Stabilität der nach Artikel 22a.05 Nummer 2 Buchstabe a getrennten Schiffsteile ist davon auszugehen, dass beide Teile vorher teilentladen oder entladen wurden oder aber die über das Lukensüll hinausragenden Container in geeigneter Weise gegen Verrutschen gesichert wurden.

2. Für jedes der beiden Teile sind daher bei Berechnung nach Artikel 22.03 (Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container) folgende Anforderungen einzuhalten:

3. Der Neigungswinkel (≤ 5°) braucht bei den nach Artikel 22a.05 Nummer 2 getrennten Schiffsteilen nicht eingehalten zu werden, da dieser - abgeleitet aus dem Reibungskoeffizienten - für ungesicherte Container vorgeschrieben wurde.

Der krängende Hebel aus freien Flüssigkeitsoberflächen ist nach der Formel in Artikel 22.02 Nummer 1 Buchstabe e zu berücksichtigen.

4. Die Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 gelten auch als erfüllt, wenn für jedes der beiden Teile die Stabilitätsanforderungen nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in 9.1.0.95.2. eingehalten werden.

5. Der Nachweis der Stabilität der getrennten Schiffsteile kann unter der Annahme homogener Beladung erfolgen, da diese - sofern nicht vorher schon vorhanden - vor dem Trennen hergestellt werden kann oder aber das Schiff weitgehend entladen werden wird.

Dienstanweisung Nr. 19

(Ohne Inhalt)

Dienstanweisung Nr. 20
Ausrüstung der Schiffe, die dem Standard S1 oder S2 entsprechen

(Artikel 23.09 des Anhangs II)

1. Allgemeine Einführung

Nach Artikel 23.09 Nummer 1 des Anhangs II müssen Schiffe, die dem Standard S1 und S2 entsprechen, den in dieser Bestimmung aufgeführten Vorschriften genügen. Nach Artikel 23.09 Nummer 1 bestätigt die Untersuchungskommission im Gemeinschaftszeugnis, dass das Schiff diesen Vorschriften genügt.

Es handelt sich bei diesen Vorschriften um ergänzende Ausrüstungsanforderungen, die zusätzlich zu den Anforderungen gelten, denen ein Schiff entsprechen muss, damit das Gemeinschaftszeugnis erteilt wird. Vorschriften des Artikels 23.09, die unterschiedlich ausgelegt werden könnten, werden in der vorliegenden Dienstanweisung näher erläutert. Demnach sind die Vorschriften des Artikels 23.09 Nummer 1 des Anhangs II wie folgt auszulegen:

2. Artikel 23.09

2.1. Nummer 1.1 Buchstabe a - Einrichtung der Antriebsanlagen

Verfügt ein Schiff über eine direkt umsteuerbare Hauptmaschine, muss die Druckluftanlage, die für die Umsteuerung der Schubrichtung erforderlich ist,

  1. entweder ununterbrochen durch einen selbständig regelnden Kompressor unter Druck gehalten werden oder
  2. nach Auslösung eines Alarms im Steuerhaus mittels eines Aggregates, das vom Steuerstand aus gestartet werden kann, unter Druck gesetzt werden. Verfügt dieses Aggregat über einen eigenen Brennstofftank, muss dieser Tank - in Übereinstimmung mit Artikel 8.05 Nummer 13 - über eine Füllstandswarneinrichtung im Steuerhaus verfügen.

2.2. Nummer 1.1 Buchstabe b - Füllstand der Bilgen des Hauptmaschinenraumes

Ist der Betrieb der Bugsteueranlage erforderlich zur Erfüllung der Manövrieranforderungen des Kapitels 5, gilt der Raum der Bugsteueranlage als Hauptmaschinenraum.

2.3. Nummer 1.1 Buchstabe c - selbsttätige Brennstoffzufuhr

2.3.1. Verfügt die Antriebsanlage über einen Tagestank, muss

  1. dessen Inhalt den Betrieb der Antriebsanlage während 24 Stunden sicherstellen, wobei von einem Verbrauch von 0,25 Liter pro kW und pro Stunde ausgegangen wird,
  2. die Brennstoffzufuhrpumpe für das Nachfüllen des Tagestanks ununterbrochen betrieben werden oder
  3. diese ausgerüstet sein mit

2.3.2. Der Tagestank muss über einen Niveaualarmgeber verfügen, der die Anforderung nach Artikel 8.05 Nummer 13 erfüllt.

2.4. Nummer 1.1 Buchstabe d - kein besonderer Kraftaufwand für die Steuereinrichtung

Hydraulisch betriebene Ruderanlagen erfüllen diese Anforderung. Manuell angetriebene Ruderanlagen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern.

2.5. Nummer 1.1 Buchstabe e - erforderliche Sicht- und Schallzeichen bei der Fahrt

Zu den Sichtzeichen gehören nicht Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten.

2.6. Nummer 1.1 Buchstabe f - direkte Verständigung und Verständigung mit dem Maschinenraum

2.6.1. Direkte Verständigung gilt als gewährleistet, wenn

  1. zwischen Steuerhaus und Bedienungsstand der Winden und Poller auf dem Vor- oder Achterschiff ein direkter Sichtkontakt möglich ist und außerdem der Abstand vom Steuerhaus zu diesen Bedienungsständen nicht mehr als 35 m beträgt und
  2. die Wohnung unmittelbar vom Steuerhaus aus zugänglich ist.

2.6.2. Die Verständigung mit dem Maschinenraum gilt als gewährleistet, wenn das in Artikel 7.09 Nummer 3 Satz 2 genannte Signal separat von dem in Artikel 7.09 Nummer 2 genannten Schalter betätigt werden kann.

2.7. Nummer 1.1 Buchstabe i - Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile

Dazu gehören:

  1. von Hand betätigte Ankerwinden (als höchster Kraftaufwand gilt der Kraftaufwand bei freihängenden Ankern),
  2. Kurbeln für das Heben von Luken,
  3. Kurbeln an Mast- und Schornsteinwinden.

Dazu gehören nicht:

  1. Verhol- und Kupplungswinden,
  2. Kurbeln an Kranen, soweit diese nicht für Beiboote bestimmt sind.

2.8. Nummer 1.1 Buchstabe m - ergonomische Anordnung

Die Vorschriften gelten als erfüllt, wenn

  1. das Steuerhaus entsprechend der Europäischen Norm EN 1864:2008 eingerichtet ist oder
  2. das Steuerhaus so eingerichtet ist, dass eine einzige Person das Schiff mit Radarunterstützung steuern kann, oder
  3. das Steuerhaus den folgenden Anforderungen genügt:
    aa) Die Kontrollinstrumente und Bedienungseinrichtungen befinden sich im vorderen Blickfeld und in einem Bogen von höchstens 180° (90° auf Steuerbordseite und 90° auf Backbordseite), einschließlich Boden und Decke. Sie müssen von der Stelle, an der sich der Rudergänger normalerweise befindet, gut leserlich und gut sichtbar sein.
    bb) Die wichtigsten Bedienungseinrichtungen, wie Steuerrad oder Steuerhebel, Motorbedienung, Funkbedienung, Bedienung der akustischen Signale und der nach nationalen oder internationalen Schifffahrtspolizeivorschriften erforderlichen Begegnungszeichen müssen so angelegt sein, dass der Abstand zwischen den an Steuerbord und den an Backbord angeordneten Bedienungseinrichtungen höchstens 3 m beträgt. Es muss möglich sein, dass der Rudergänger die Motoren bedient, ohne die Bedienung der Steuereinrichtung loszulassen und die übrigen Bedienungseinrichtungen, wie die Sprechfunkanlage, die akustischen Signale und die nach nationalen oder internationalen Schifffahrtspolizeivorschriften erforderlichen Begegnungszeichen, ebenfalls noch bedienen kann.
    cc) Die Bedienung der nach nationalen oder internationalen Schifffahrtspolizeivorschriften bei der Fahrt erforderlichen Begegnungszeichen erfolgt elektrisch, pneumatisch, hydraulisch oder mechanisch. Abweichend ist eine Bedienung mittels eines Zugdrahts

nur zugelassen, wenn hiermit die Bedienung vom Steuerstand aus sicher möglich ist.

3. Artikel 23.09

3.1. Nummer 1.2 Buchstabe a - einzeln fahrendes Motorschiff

Motorschiffe, die ausweislich des Gemeinschaftszeugnisses auch zum Schieben geeignet sind, jedoch

  1. keine hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden besitzen oder
  2. deren hydraulisch oder elektrisch angetriebene Kupplungswinden nicht den Anforderungen nach Nummer 3.3 dieser Dienstanweisung genügen,

erhalten den Standard S2 als einzeln fahrendes Motorschiff.

In Nummer 47 des Gemeinschaftszeugnisses wird die Bemerkung "Standard S2 gilt nicht für das schiebende Motorschiff" eingetragen.

3.2. Nummer 1.2 Buchstabe c - Schubverband

Motorschiffe, die ausweislich des Gemeinschaftszeugnisses zum Schieben geeignet sind und mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden, die die Anforderungen nach Nummer 3.3 dieser Dienstanweisung erfüllen, ausgerüstet sind, jedoch keine eigene Bugstrahlanlage besitzen, erhalten den Standard S2 als Motorschiff, das einen Schubverband fortbewegt. In Nummer 47 des Gemeinschaftszeugnisses wird die Bemerkung "Standard S2 gilt nicht für das einzeln fahrende Motorschiff" eingetragen.

3.3. Nummer 1.2 Buchstabe c Satz 1 und Buchstabe d Satz 1 - Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen zum Spannen der Seile (Kupplungseinrichtungen)

Die hier geforderten Kupplungseinrichtungen sind die nach Artikel 16.01 Nummer 2 mindestens vorgeschriebenen Einrichtungen, die gemäß Dienstanweisung Nr. 3, Nummern 2.1 und 2.2 (Längsverbindungen), zur Aufnahme der Kupplungskräfte dienen und den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Einrichtung leistet die für die Kupplung erforderliche Spannkraft rein mechanisch.
  2. Die Bedienteile der Einrichtung befinden sich an der Einrichtung selbst. Abweichend ist eine Fernbedienung zugelassen, wenn
  3. Die Einrichtung verfügt über eine Bremsvorrichtung, die sofort wirksam wird, wenn die Bedienungsvorrichtung losgelassen wird oder wenn die Antriebskraft ausfällt.
  4. Das Kupplungsdrahtseil muss nach einem Antriebsausfall manuell gelöst werden können.

3.4. Nummer 1.2 Buchstabe c Satz 2 und Buchstabe d Satz 2 - Bedienung der Bugstrahlanlage

Die Bedienungsvorrichtung der Bugstrahlanlage muss im Steuerhaus fest eingebaut sein. Die Anforderungen des Artikels 7.04 Nummer 8 sind einzuhalten. Die Verkabelung zur Steuerung der Bugstrahlanlage muss bis zum Vorschiff des schiebenden Motorschiffes oder Schubbootes fest eingebaut sein.

3.5. Nummer 1.2 Buchstabe e - gleichwertige Manövriereigenschaften

Gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleistet eine Antriebsanlage, die aus

  1. einem Mehrschraubenantrieb und mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsanlagen mit ähnlichem Leistungsvermögen,
  2. mindestens einem Zykloidalpropeller,
  3. mindestens einem Ruderpropeller oder
  4. mindestens einem 360°-Wasserstrahlantrieb besteht.

Dienstanweisung Nr. 21 12
Anforderungen an Sicherheitsleitsysteme

(Artikel 15.06 Nummer 7 und 22b.10 Buchstabe d des Anhangs II)

1. Allgemeines

1.1. Nach den vorstehend aufgeführten Bestimmungen müssen auf Fahrgastschiffen und schnellen Schiffen geeignete Sicherheitsleitsysteme vorhanden sein, um die Fluchtwege und Notausgänge deutlich erkennbar zu machen, wenn die Wirksamkeit der normalen Notbeleuchtung aufgrund von Rauchbildung eingeschränkt ist. Solche Sicherheitsleitsysteme müssen als bodennahe Sicherheitsleitsysteme ausgeführt sein. Diese Dienstanweisung betrifft die Genehmigung, den Einbau und die Wartung dieser Sicherheitsleitsysteme.

1.2. Zusätzlich zur Notbeleuchtung nach Artikel 15.10 Nummer 3 müssen die Fluchtwege, einschließlich der Treppen, Ausgänge und Notausgänge, in ihrem gesamten Verlauf, insbesondere an Ecken und Kreuzungen, mit einem Sicherheitsleitsystem versehen sein.

1.3. Das Sicherheitsleitsystem muss nach Aktivierung mindestens 30 Minuten funktionieren.

1.4. Produkte von Sicherheitsleitsystemen dürfen weder radioaktiv noch giftig sein.

1.5. Erläuterungen des Sicherheitsleitsystems müssen neben dem Sicherheitsplan nach Artikel 15.13 Nummer 2 und in jeder Kabine angebracht sein.

2. Definitionen

2.1. Bodennahe Sicherheitsleitsysteme (Low-Location Lighting - LLL): elektrische Beleuchtung oder lang nachleuchtende Hinweisschilder entlang der Fluchtwege, so dass alle Fluchtwege leicht erkennbar sind.

2.2. Lang nachleuchtendes System (PL): Sicherheitsleitsystem aus lang nachleuchtendem Werkstoff. Diese Werkstoffe enthalten einen chemischen Stoff (Beispiel: Zinksulfid), der fähig ist, bei Beleuchtung durch sichtbare Strahlung Energie zu speichern. Die lang nachleuchtenden Werkstoffe strahlen Licht aus, das sichtbar wird, wenn die umgebende Beleuchtungsquelle an Wirksamkeit verliert. Ist keine Lichtquelle vorhanden, die für eine weitere Anregung erforderlich ist, geben die lang nachleuchtenden Werkstoffe die angesammelte Energie in Form von Lichtemissionen wieder ab, die sich mit der Zeit abschwächen.

2.3. Elektrisch gespeistes System (EP): Sicherheitsleitsystem, das für seinen Betrieb elektrische Energie benötigt, beispielsweise Systeme, die Glühlampen, Leuchtdioden, Elektrolumineszenz-Bänder oder -Lampen, Fluoreszenz-Lampen usw. verwenden.

3. Gänge und Treppen

3.1. In allen Gängen muss das LLL ununterbrochen sein, abgesehen von den Unterbrechungen durch Gänge oder Kabinentüren, damit sich eine erkennbare Leitlinie entlang des Fluchtwegs ergibt. LLL, die einer internationalen Norm entsprechen und eine sichtbare, aber nicht durchgehende Leitlinie beinhalten, können ebenfalls eingesetzt werden. Die Leitmarkierung ist mindestens auf einer Seite des Ganges vorzusehen: an der Wand höchstens 0,3 m über dem Boden oder auf dem Boden höchstens 0,15 m von der Wand entfernt. In Gängen, die über 2 m breit sind, ist die Leitmarkierung auf beiden Seiten vorzusehen.

3.2. In Sackgassen soll das LLL in Abständen von nicht mehr als 1 m mit Pfeilen oder gleichwertigen Richtungsweisern versehen sein, die in Fluchtrichtung zeigen.

3.3. Auf allen Treppen ist das LLL mindestens auf einer Seite höchstens 0,3 m über den Stufen anzubringen. Es muss die Position jeder Stufe für eine Person erkennbar machen, die sich oberhalb oder unterhalb dieser Stufe befindet. Bei Treppenbreiten über 2 m ist das LLL an beiden Seiten anzubringen. Jeder Treppenabsatz ist so zu markieren, dass Beginn und Ende erkennbar sind.

4. Türen

4.1. Die bodennahe Leitmarkierung muss zum Griff der Ausgangstür führen. Um Verwechslungen zu vermeiden, dürfen so andere Türen nicht gekennzeichnet werden.

4.2. Sofern Türen in Trennflächen nach Artikel 15.11 Nummer 2 und Türen in Schotten nach Artikel 15.02 Nummer 5 als Schiebetüren ausgeführt sind, muss die Öffnungsrichtung gekennzeichnet sein.

5. Schilder und Markierungen

5.1. Die Schilder zur Kennzeichnung von Fluchtwegen müssen aus einem lang nachleuchtenden Werkstoff oder elektrisch beleuchtet sein. Die Maße der Schilder und die Markierungen müssen dem LLL angepasst sein.

5.2. An allen Ausgängen sind entsprechende Schilder anzubringen. Diese Schilder sind ebenfalls in dem genannten Bereich an der Seite der Türen anzubringen, an der sich der Türgriff befindet.

5.3. Alle Schilder müssen einen Farbkontrast zu den Hintergründen (Wand oder Boden) bilden.

5.4. Für die LLL sind normierte Symbole (beispielsweise diejenigen, die in dem Beschluss A.760 (18) IMO beschrieben werden) zu verwenden.

6. Lang nachleuchtende Systeme

6.1. Die Breite der lang nachleuchtenden Bänder muss mindestens 0,075 m betragen. Abweichend davon können auch schmalere lang nachleuchtende Bänder verwendet werden, wenn ihre Leuchtdichte entsprechend erhöht wird, um die fehlende Breite auszugleichen.

6.2. Lang nachleuchtende Stoffe müssen 10 Minuten nach Ausfall aller äußeren Beleuchtungsquellen mit einer Leuchtdichte von mindestens 15 mcd/m2 nachleuchten. Das System muss danach noch 20 Minuten lang eine Leuchtdichte von über 2 mcd/m2 aufweisen.

6.3. Alle Stoffe eines lang nachleuchtenden Systems müssen wenigstens die Mindestmenge des umgebenden Lichtes aufnehmen können, die erforderlich ist, um die lang nachleuchtenden Stoffe hinreichend aufzuladen, damit sie den vorgenannten Anforderungen an die Leuchtdichte genügen können.

7. Elektrisch gespeiste Systeme

7.1. Elektrische gespeiste Systeme müssen an die nach Artikel 15.10 Nummer 4 vorgeschriebenen Notstromquellen angeschlossen sein, damit sie unter normalen Umständen durch die Hauptstromquelle und bei Einschalten der Notstromquelle durch diese Notstromquelle versorgt werden können. Um die Bemessung der Kapazität der Notstromquelle zu ermöglichen, müssen die elektrisch gespeisten Systeme auf die Liste der Verbraucher in Notfällen gesetzt werden.

7.2. Elektrisch gespeiste Systeme müssen sich entweder selbsttätig einschalten oder mit einem Handgriff vom Steuerstand aus aktiviert werden können.

7.3. Bei Einbau von elektrisch gespeisten Systemen müssen folgende Normen für die Leuchtdichte eingehalten werden:

  1. Die aktiven Teile der elektrisch gespeisten Systeme müssen eine Leuchtdichte von mindestens 10 cd/m2 aufweisen.
  2. Die einzelnen Quellen der Systeme mit Miniaturglühlampen müssen eine durchschnittliche sphärische Lichtstärke von mindestens 150 mcd besitzen, wobei der Abstand zwischen den einzelnen Lampen nicht mehr als 0,1 m betragen darf.
  3. Die einzelnen Quellen der Systeme mit Leuchtdioden müssen eine Spitzenstärke von mindestens 35 mcd aufweisen. Der Winkel des Lichtkegels, in dem die Lichtstärke nur noch halb so groß ist, muss an die voraussichtliche Annäherungs- und Blickrichtung angepasst sein. Der Abstand zwischen den einzelnen Lampen darf nicht mehr als 0,3 m betragen.
  4. Die Elektroluminiszenz-Systeme müssen nach Ausfall der Stromversorgungsquelle, an die sie nach Nummer 7.1 angeschlossen sein müssen, noch 30 Minuten weiter funktionieren.

7.4. Alle elektrisch gespeisten Systeme müssen so konzipiert sein, dass der Ausfall einer einzelnen Lichtquelle, eines einzelnen Leuchtbands oder einer einzelnen Batterie die Markierungen nicht unwirksam macht.

7.5. Elektrisch gespeiste Systeme müssen hinsichtlich Vibrationsprüfung und Wärmeprüfung den Bestimmungen des Artikels 9.20 genügen. Abweichend von Artikel 9.20 Nummer 2 Buchstabe c kann die Wärmeprüfung bei einer Bezugslufttemperatur von 40 °C erfolgen.

7.6. Elektrisch gespeiste Systeme müssen hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit den Anforderungen des Artikels 9.21 genügen.

7.7. Elektrisch gespeiste Systeme müssen nach IEC 60529:1992 eine Mindestschutzart von IP 55 aufweisen.

8. Prüfung

8.1. Die Leuchtdichte der LLL muss

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
  3. regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre

von einem Sachverständigen geprüft werden. Prüfungen nach Buchstabe c können auch von einem Sachkundigen für Sicherheitsleitsysteme durchgeführt werden.

8.2. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

8.3. Genügt die Leuchtdichte bei einer einzelnen Messung nicht den Anforderungen dieser Dienstanweisung, sind Messungen an mindestens zehn Stellen gleichen Abstands vorzunehmen. Erfüllen über 30 % der Messungen nicht die Anforderungen dieser Dienstanweisung, müssen die Sicherheitsleitsysteme ausgetauscht werden. Genügen 20 bis 30 % der Messungen nicht den Anforderungen dieser Dienstanweisung, sind die Sicherheitsleitsysteme im Laufe eines Jahres erneut zu prüfen.

Dienstanweisung Nr. 22
Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität

(Artikel 1.01 Nummer 104, 15.01 Nummer 4, 15.06 Nummern 3 bis 5, 9,10, 13 und 17, 15.08 Nummer 3, 15.10 Nummer 3 und 15.13 Nummern 1 bis 4 des Anhangs II)

1. Einführung

Personen mit eingeschränkter Mobilität haben Sicherheitsbedürfnisse, die über solche von anderen Fahrgästen hinausgehen. Diesen Bedürfnissen wird durch die Anforderungen in Kapitel 15, die nachfolgend erläutert werden, Rechnung getragen.

Diese Anforderungen sollen gewährleisten, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität sich an Bord der Schiffe sicher aufhalten und bewegen können. Zusätzlich soll bei Eintritt einer Notsituation diesen Personen grundsätzlich ein vergleichbares Sicherheitsniveau geboten werden wie anderen Fahrgästen.

Es ist nicht notwendig, dass alle Fahrgastbereiche den besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genügen. Daher gelten die Anforderungen auch nur für bestimmte Bereiche. Jedoch muss den betreffenden Personen die Gelegenheit gegeben sein, sich über die Ausdehnung der für sie aus sicherheitstechnischer Sicht besonderes hergerichteten Bereiche zu informieren, so dass sie ihren Aufenthalt an Bord entsprechend gestalten können. Es liegt in der Verantwortung des Schiffseigners, die entsprechenden Bereiche vorzuhalten, kenntlich zu machen und den Personen mit eingeschränkter Mobilität zu kommunizieren.

Die Vorschriften hinsichtlich der Personen mit eingeschränkter Mobilität orientieren sich an

Die in der Anhang II verwendete Begriffsbestimmung für "Personen mit eingeschränkter Mobilität" ist weitgehend identisch mit jener aus der Richtlinie; die meisten der technischen Anforderungen entstammen dem Leitfaden. Daher können beide Regelwerke zur Entscheidungsfindung in Zweifelsfällen herangezogen werden. Insgesamt gesehen gehen Richtlinie und Leitfaden jedoch in ihren Anforderungen über jene des Anhangs II hinaus.

Die Anforderungen des Anhangs II betreffen nicht Anleger und ähnliche Einrichtungen. Diese unterliegen nationalen Vorschriften.

2. Artikel 1.01 Nummer 104 - Begriffsbestimmung "Personen mit eingeschränkter Mobilität"

Personen mit eingeschränkter Mobilität sind solche, die sich aufgrund eigener physischer Einschränkungen nicht so bewegen können oder ihre Umwelt so wahrnehmen können wie andere Fahrgäste. Dazu gehören auch Personen mit eingeschränktem Seh- oder Hörvermögen oder Personen in Begleitung von Kindern, die in Kinderwagen mitgeführt oder getragen werden. Im Sinne dieser Vorschriften sind Personen mit eingeschränkter Mobilität jedoch nicht solche mit psychischen Einschränkungen.

3. Artikel 15.01 Nummer 4 - Allgemeine Bestimmungen: Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehenen sind

Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, erstrecken sich im einfachsten Fall vom Eingangsbereich bis zu den Stellen, von denen im Notfall eine Evakuierung vorgesehen ist. Sie müssen

Die Zahl der Sitzplätze sollte mindestens in etwa der Zahl von Personen mit eingeschränkter Mobilität entsprechen, die - über einen längeren Zeitraum gesehen - häufiger gleichzeitig an Bord sind. Die Zahl ist vom Schiffseigner aufgrund seiner Erfahrungen festzulegen, da sie sich den Kenntnissen der zuständigen Behörde entzieht.

Auf Kabinenschiffen sind außerdem Verbindungswege zu den Fahrgastkabinen, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, zu berücksichtigen. Die Zahl dieser Kabinen ist vom Schiffseigner in gleicher Weise wie die Zahl der Sitzplätze festzulegen. Anforderungen an die besondere Herrichtung von Kabinen werden - mit Ausnahme der Breite der Türen - nicht gestellt. Es liegt in der Verantwortung des Eigners, notwendige weitere Vorkehrungen zu treffen.

Satz 2 der Vorschrift ist wortgleich mit Artikel 24.04 Nummer 4, lediglich bezogen auf die Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität. Daher ist bei ihrer Anwendung auch gleichermaßen zu verfahren. Sollten die Empfehlungen Ersatzmaßnahmen fordern, können diese insbesondere organisatorischer Art sein.

4. Artikel 15.06 Nummer 3 Buchstabe g - Ausgänge von Räumen

Bei den Anforderungen an die Breite von Verbindungsgängen, Ausgängen und Öffnungen in Schanzkleidern oder Geländern, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind oder gewöhnlich für das an oder von Bord gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, ist das Mitführen von Kinderwagen ebenso berücksichtigt wie der Umstand, dass Personen auf verschiedene Arten von Gehhilfen oder Rollstühle angewiesen sein können. Bei Ausgängen oder Öffnungen für das An- oder Von-Bord-Gehen ist außerdem dem erhöhten Platzbedarf für eventuell notwendiges Hilfspersonal Rechnung getragen.

5. Artikel 15.06 Nummer 4 Buchstabe d - Türen

Die Anforderungen an die Ausgestaltung der Umfelder von Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, erlauben, dass auch Personen, die z.B. auf Gehhilfen angewiesen sind, diese Türen gefahrlos öffnen können.

6. Artikel 15.06 Nummer 5 Buchstabe c - Verbindungsgänge

Siehe die Ausführungen zu Nummer 4 dieser Dienstanweisung.

7. Artikel 15.06 Nummer 9 - Treppen und Aufzüge

Die Anforderungen an die Ausgestaltung von Treppen berücksichtigen neben einer möglichen eingeschränkten Bewegungsfähigkeit auch Einschränkungen der Sehfähigkeit.

8. Artikel 15.06 Nummer 10 Buchstaben a und b - Schanzkleider, Geländer

Die Anforderungen an Schanzkleider und Geländer von Decks, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sehen eine größere Höhe vor, da diese Personen eher in eine Situation geraten, wo sie das Gleichgewicht verlieren oder sich selbst nicht festhalten können.

Siehe außerdem die Ausführungen zu Nummer 4 dieser Dienstanweisung.

9. Artikel 15.06 Nummer 13 - Verkehrsflächen

Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen sich aus verschiedensten Gründen häufiger Abstützen oder Festhalten, weshalb Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, mit Handläufen in einer geeigneten Höhe zu versehen sind.

Siehe außerdem die Ausführungen zu Nummer 4 dieser Dienstanweisung.

10. Artikel 15.06 Nummer 17 - Toiletten

Auch auf der Toilette sollten sich Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher aufhalten und bewegen können, weshalb mindestens eine Toilette entsprechend herzurichten ist.

11. Artikel 15.08 Nummer 3 Buchstaben a und b - Alarmanlage

Personen mit eingeschränkter Mobilität können eher in Situationen geraten, in denen sie auf Hilfe Anderer angewiesen sind. In Räumen, in denen sie im Regelfall von der Besatzung, dem Bordpersonal oder Fahrgästen nicht gesehen werden können, ist daher die Möglichkeit der Auslösung eines Alarms vorzusehen. Dies gilt für Toiletten, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind.

Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch solche mit eingeschränkter Seh- oder Hörfähigkeit. Dem muss die Anlage zur Alarmierung der Fahrgäste - zumindest in den Bereichen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind - durch geeignete optische und akustische Signalgebung Rechung tragen.

12. Artikel 15.10 Nummer 3 Buchstabe d - Ausreichende Beleuchtung

Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch solche mit eingeschränkter Sehfähigkeit. Eine ausreichende Beleuchtung der Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, ist daher unabdingbar und muss grundsätzlich höheren Anforderungen genügen als eine Beleuchtung für andere Fahrgastbereiche.

13. Artikel 15.13 Nummer 1 - Sicherheitsrolle

Die in der Sicherheitsrolle zu berücksichtigenden besonderen Sicherheitsmaßnahmen, die für Personen mit eingeschränkter Mobilität erforderlich sind, müssen sowohl auf eine mögliche eingeschränkte Bewegungsfähigkeit wie auch auf Einschränkungen der Hör- und der Sehfähigkeit eingehen. Für diesen Personenkreis sind neben den Maßnahmen bei Eintritt von Notfällen auch solche für den Normalbetrieb zu berücksichtigen.

14. Artikel 15.13 Nummer 2 - Sicherheitsplan

Die Bereiche nach Nummer 3 dieser Dienstanweisung sind zu kennzeichnen.

15. Artikel 15.13 Nummer 3 Buchstabe b - Anbringung von Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan

Zumindest die Ausfertigungen der Sicherheitsrolle und des Sicherheitsplans, die in den für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen Bereichen angebracht sind, müssen so gestaltet werden, dass sie möglichst auch von Personen mit eingeschränkter Sehfähigkeit noch gelesen werden können. Dies kann z.B. durch geeignete Wahl von Kontrast und Schriftgröße erreicht werden.

Außerdem sind die Pläne in einer Höhe anzubringen, in der sie auch von Rollstuhlfahrern gelesen werden können.

16. Artikel 15.13 Nummer 4 - Verhaltensregeln für Fahrgäste

Die Ausführungen zu Nummer 15 dieser Dienstanweisung gelten sinngemäß.

Dienstanweisung Nr. 23
Durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckte Motoranwendung:

(Artikel 8a.03 Nummer 1 des Anhangs II)

1. Einleitung

Nach Artikel 8a.03 Nummer 1 sind Typgenehmigungen gemäß der Richtlinie 97/68/EG und Typgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 97/68/EG als gleichwertig anerkannt sind, anzuerkennen, sofern die Motorenanwendung durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt ist.

Motoren können im Bordbetrieb auf Binnenschiffen auch für mehr als eine Anwendung eingesetzt werden.

In Abschnitt 2 dieser Dienstanweisung wird erläutert, wann davon auszugehen ist, dass eine Motoranwendung durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt ist. In Abschnitt 3 wird geklärt, wie Motoren zu behandeln sind, die im Bordbetrieb mehr als einer Motoranwendung zuzuordnen sind.

2. Entsprechende Typgenehmigung

Motoranwendungen gelten als durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt, wenn die Zuordnung der Anwendung auf der Grundlage der folgenden Tabelle erfolgte. Die Motorenkategorien, Grenzwertstufen und Prüfzyklen sind entsprechend der Bezeichnung in den Typgenehmigungsnummern angegeben.

MotoranwendungRechtsgrundlageMotorenkategorieGrenzwertstufePrüf-
vorschriftzyklus ISO 8178
Antriebsmotoren mit PropellercharakteristikIRichtlinie 97/68/EGVIIIAC 1)E3
Rhein-SchUO-I, II 2)-E3
Hauptantriebsmotor mit konstanter Drehzahl (einschließlich Anlagen mit dieselelektrischem Antrieb und Verstellpropeller)IIRichtlinie 97/68/EGVIIIAC 1)E2
Rhein-SchUO I, II 2) E2
Hilfsmotoren mitkonstanter DrehzahlIIIRichtlinie 97/68/EGD, E, F,GIIBD2
H, I, J, KIIIA  
V 3)   
RheinSchUO-I, II 2)-D2
variabler Drehzahl und variabler LastIVRichtlinie 97/68/EGD,E,F,GIIAC 1
H, I, J, KIIIA  
V 3)
L, M, N, PIIIB  
Q, RIV  
RheinSchUO-I, II 2)-C1
1) Der Anwendungsbereich "Fahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik" oder "Fahrzeughauptantrieb mit konstanter Drehzahl" ist in der Typgenehmigungsurkunde zu spezifizieren.

2) Die Grenzwerte der Stufe II der RheinSchUO gelten ab dem 1.7.2007.

3) Gilt nur für Motoren ab einer Nennleistung von 560 kW.

3. Besondere Motoranwendungen

3.1. Motoren, die im Bordbetrieb mehr als einer Motoranwendung zuzuordnen sind, sind wie folgt zu behandeln:

  1. Hilfsmotoren, die Aggregate oder Maschinen antreiben, die nach der Tabelle in Abschnitt 2 den Anwendungen III oder IV zuzuordnen sind, müssen eine Typgenehmigung für jede entsprechende Anwendung nach dieser Tabelle besitzen.
  2. Hauptantriebsmotoren, die zusätzliche Aggregate oder Maschinen antreiben, müssen lediglich die für die jeweilige Art des Hauptantriebes notwendige Typgenehmigung nach der Tabelle in Abschnitt 2 besitzen, sofern die Hauptanwendung des Motors der Schiffsantrieb ist. Beträgt der zeitliche Anteil der alleinigen Nebenanwendung mehr als 30 %, muss der Motor neben der Typgenehmigung für die Anwendung Hauptantrieb auch eine Typgenehmigung für die Nebenanwendung besitzen.

3.2. Motoren, die Bugstrahlruder antreiben, direkt oder über einen Generator bei

  1. variabler Motorendrehzahl und Last angetrieben, können den Anwendungen I oder IV nach der Tabelle in Abschnitt 2 zugeordnet werden;
  2. konstanter Motorendrehzahl angetrieben, können den Anwendungen II oder III nach der Tabelle in Abschnitt 2 zugeordnet werden.

3.3. Die Motoren müssen mit der durch die Typgenehmigung genehmigten Leistung, die auf dem Motor mit der Typkennzeichnung anzugeben ist, installiert sein. Wenn diese Motoren Aggregate oder Maschinen mit geringerer Leistungsaufnahme antreiben, darf die Leistung durch motorexterne Maßnahmen auf den für die Anwendung erforderlichen Wert reduziert werden.

Dienstanweisung Nr. 24 12
Geeignete Gaswarneinrichtung

(Artikel 15.05 Nummer 9 des Anhangs II)

1. Nach Artikel 24.02 Nummer 2 und Artikel 24.06 Nummer 5 (jeweils Übergangsvorschriften zu Artikel 15.01 Nummer 2 Buchstabe e) dürfen Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf vorhandenen Fahrgastschiffen bis zur ersten Verlängerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 nur unter der Voraussetzung weiterbetrieben werden, dass eine Gaswarneinrichtung nach Artikel 15.15 Nummer 9 vorhanden ist. Nach Artikel 15.15 Nummer 9 dürfen zukünftig auch auf erstmals zum Verkehr zugelassenen Fahrgastschiffen, deren Länge 45 m nicht überschreitet, Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken eingebaut werden, wenn gleichzeitig eine solche Warneinrichtung eingebaut wird.

2. Nach Artikel 24.02 Nummer 2 und Artikel 24.06 Nummer 5 (jeweils Übergangsvorschriften zu Artikel 15.15 Nummer 9) müssen diese Gaswarneinrichtungen bei der ersten Erneuerung der Bescheinigung nach Artikel 14.15 eingebaut sein.

3. Eine Gaswarneinrichtung besteht aus Sensoren, einem Gerät und Leitungen. Sie gilt als geeignet, wenn sie mindestens den nachfolgend beschriebenen Anforderungen genügt:

3.1. Anforderung an das System (Sensoren, Gerät, Leitungen)

3.1.1. Die Warnung muss spätestens erfolgen bei Erreichen oder Überschreiten eines der folgenden Werte:

  1. 10 % Untere Explosionsgrenze (UEG) eines Propan-Luft-Gemischs und
  2. 30 ppm CO (Kohlenmonoxid).

3.1.2. Die Zeit bis zur Alarmauslösung des gesamten Systems darf 20 s nicht überschreiten.

3.1.3. Die Einstellungen, die die Warnung nach 3.1.1 auslösen und die die Zeit nach 3.1.2 bestimmen, dürfen nicht verändert werden können.

3.1.4. Die Messgasförderung muss so gestaltet sein, dass eine Unterbrechung oder Behinderung erkannt wird. Eine Verfälschung durch Luftzutritt oder Messgasverlust aufgrund von Undichtigkeiten muss vermieden oder erkannt und gemeldet werden.

3.1.5. Die Einrichtungen müssen für Temperaturen von - 10 bis 40 °C und 20 bis 100 % Luftfeuchtigkeit ausgelegt sein.

3.1.6. Die Gaswarneinrichtung muss selbstüberwachend und so beschaffen sein, dass ein unbefugtes Abschalten nicht möglich ist.

3.1.7. Vom Bordnetz gespeiste Gaswarneinrichtungen sind gegen Stromausfall zu puffern. Batteriebetriebene Einrichtungen müssen mit einer Anzeige für das Absinken der Batteriespannung versehen sein.

3.2. Anforderungen an das Gerät

3.2.1. Das Gerät besteht aus Auswerte- und Anzeigeeinheit.

3.2.2. Der Alarm bei Erreichen oder Überschreiten der in Nummer 3.1.1 Buchstaben a und b angegebenen Grenzwerte muss optisch und akustisch erfolgen, sowohl im überwachten Raum als auch im Steuerhaus oder an einer anderen ständig besetzten Stelle. Er muss deutlich sichtbar und auch unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar sein. Er muss sich eindeutig von allen anderen akustischen und optischen Signalzeichen im zu schützenden Raum unterscheiden. Der akustische Alarm muss auch bei geschlossenen Verbindungstüren vor den Zugängen und in den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein. Der akustische Alarm darf nach Auslösung abschaltbar sein. Der optische Alarm darf erst erlöschen, wenn die in Nummer 3.1.1 genannten Werte unterschritten sind.

3.2.3. Es muss möglich sein, die Meldungen für das Erreichen oder Überschreiten der in Nummer 3.1.1 Buchstaben a und b angegebenen Grenzwerte getrennt zu erkennen und eindeutig zuzuordnen.

3.2.4. Wenn das Gerät einen Sonderzustand (Inbetriebnahme, Störung, Kalibrierung, Parametrierung, Wartung usw.) einnimmt, muss dies angezeigt werden. Störungen des Gesamtsystems oder einzelner Komponenten müssen über einen optischen und akustischen Alarm angezeigt werden, wobei der akustische Alarm nach Auslösung abschaltbar sein darf. Der optische Alarm darf jedoch erst nach Beseitigung der Störung erlöschen.

3.2.5. Besteht die Möglichkeit, verschiedene Meldungen auszugeben (Grenzwerte, Sonderzustände), muss es möglich sein, diese getrennt zu erkennen und eindeutig zuzuordnen. Gegebenenfalls muss ein Sammelsignal anzeigen, dass nicht alle Meldungen ausgegeben werden können. In diesem Fall müssen die Meldungen prioritär mit der höchsten sicherheitstechnischen Relevanz beginnend angezeigt werden. Die Anzeige der nicht ausgebbaren Meldungen muss auf Knopfdruck möglich sein. Die Rangfolge muss aus der Dokumentation des Gerätes ersichtlich sein.

3.2.6. Die Geräte müssen so ausgeführt sein, dass ein unbefugter Eingriff nicht möglich ist.

3.2.7. Bei allen verwendeten Melde- und Alarmeinrichtungen müssen das Steuerungselement des Alarms und die Anzeigevorrichtung außerhalb der Räume bedient werden können, in denen sich die Gasvorräte und die Verbrauchgeräte befinden.

3.3. Anforderungen an die Sensoren/Probennahmestellen

3.3.1. In jedem Raum mit Verbrauchsgeräten müssen in der Nähe dieser Geräte Sensoren der Gaswarneinrichtung vorhanden sein. Die Sensoren/-Probennahmestellen sind so zu installieren, dass Gasansammlungen detektiert werden, bevor sie die in Nummer 3.1.1 genannten Werte erreichen. Anordnung und Installation sind zu dokumentieren. Die Auswahl der Standorte ist vom Hersteller bzw. der einbauenden Fachfirma zu begründen. Probennahmeleitungen sollten dabei so kurz wie möglich sein.

3.3.2. Die Sensoren müssen leicht zugänglich sein, um regelmäßige Kalibrierungen, Instandhaltungen sowie Sicherheitskontrollen zu ermöglichen.

3.4. Anforderungen an den Einbau

3.4.1. Der Einbau der gesamten Gaswarneinrichtung muss durch eine Fachfirma erfolgen.

3.4.2. Bei der Installation sind zu berücksichtigen:

  1. örtliche Belüftungseinrichtungen,
  2. strukturelle Anordnungen (Gestaltung der Wände, Teilungen usw.), die die Ansammlung von Gasen erleichtern oder erschweren, und
  3. Vermeidung von Beeinträchtigungen durch mechanische Beschädigung, Wasser- oder Hitzeschäden.

3.4.3. Sämtliche Probennahmeleitungen sind so anzuordnen, dass eine Kondensatbildung ausgeschlossen ist.

3.4.4. Die Installation hat so zu erfolgen, dass eine unbefugte Manipulation nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.

4. Kalibrierung und Prüfung von Gaswarneinrichtungen, Austausch von Teilen mit begrenzter Lebensdauer

4.1. Gaswarneinrichtungen sind nach den Herstellerangaben

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
  3. regelmäßig

von einem Sachverständigen oder einem Sachkundigen zu kalibrieren und zu prüfen. Über die Kalibrierung und die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

4.2. Elemente der Gaswarneinrichtung mit begrenzter Lebensdauer müssen rechtzeitig vor dem Ablauf der angegebenen Lebensdauer ausgetauscht werden.

4.3. Elemente der Gaswarneinrichtung mit begrenzter Lebensdauer müssen rechtzeitig vor dem Ablauf der angegebenen Lebensdauer ausgetauscht werden.

5. Kennzeichnung

5.1. Alle Geräte müssen gut lesbar und unauslöschbar mindestens mit folgenden Angaben versehen sein:

  1. Name und Anschrift des Herstellers,
  2. gesetzliche Kennzeichnung,
  3. Bezeichnung von Serie und Typ,
  4. gegebenenfalls Seriennummer,
  5. soweit erforderlich, alle für den sicheren Einsatz unabdingbaren Hinweise und
  6. je Sensor eine Angabe zum Kalibriergas.

5.2. Elemente der Gaswarneinrichtung mit begrenzter Lebensdauer müssen deutlich als solche gekennzeichnet sein.

6. Folgende Herstellerangaben zur Gaswarneinrichtung müssen an Bord vorhanden sein:

  1. vollständige Anweisungen, Zeichnungen und Diagramme zu sicherem und ordnungsgemäßem Betrieb sowie zu Einbau, Inbetriebnahme und Instandhaltung der Gaswarneinrichtung,
  2. Betriebsanweisungen, die mindestens enthalten müssen:
    aa) die im Falle einer Alarm- oder Störungsmeldung einzuleitenden Maßnahmen,
    bb) die Sicherheitsmaßnahmen bei Nichtverfügbarkeit (z.B. Kalibrierung, Prüfung, Störung) und
    cc) die für die Installation und die Instandsetzung Verantwortlichen,
  3. Anweisungen für die Kalibrierung vor Inbetriebnahme und für routinemäßige Kalibrierungen einschließlich einzuhaltender Zeitintervalle,
  4. Versorgungsspannung,
  5. Art und Bedeutung der Alarme und Anzeigen (z.B. Sonderzustände),
  6. Angaben zum Erkennen von Betriebsstörungen und für die Fehlerbeseitigung,
  7. Art und Umfang des Austausches von Bauelementen mit begrenzter Lebensdauer und
  8. Art, Umfang und Zeitintervall der Prüfungen.

Dienstanweisung Nr. 25
Elektrische Kabel

(Artikel 9.15 und 15.10 Nummer 6 des Anhangs II)

Allgemein (alle Fahrzeuge - Artikel 9.15 )

1. Bei der Anwendung von Artikel 9.15 Nummer 5 ist die eingeschränkte Belüftung von abgeschirmten Kabeln oder von Kabeln in vollständig umschlossenen Kabelschächten zu berücksichtigen.

2. Gemäß Artikel 9.15 Nummer 9 sollte die Anzahl der Kabelverbindungen auf ein Minimum beschränkt sein. Sie sind zu Reparatur- und Ersatzzwecken sowie ausnahmsweise zur Vereinfachung der Installation zulässig. Kabelverbindungen, die in Übereinstimmung mit Nummer 3.28 und mit Anhang D von IEC 60092-352:2005 oder mit von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Regeln hergestellt sind, können als akzeptabel angesehen werden.

Fahrgastschiffe - Artikel 15.10

1. Kabel und Kabelverlauf auf Fahrgastschiffen werden als zufrieden stellend angesehen, wenn die Bedingungen in Nummer 2 und Nummer 3 erfüllt sind.

2. Kabel, die im Notfall die Stromversorgung von Anlagen nach Artikel 15.10 Nummer 4 sicherstellen, müssen zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 15.10. Nummer 6 Absatz 2 folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Kabel sind so zu verlegen, dass sie nicht durch eine Erhitzung der Schotte und Decks unbrauchbar werden, die durch Feuer in einem angrenzenden Raum verursacht werden könnte.
  2. Wenn die Kabel Anlagen in stark feuergefährdeten Bereichen versorgen, sollte die Kabelführung in solchen Bereichen nicht über oder in der Nähe des oberen Teils von Dieselmotoren und ölgefeuerten Anlagen oder in der Nähe heißer Oberflächen, z.B. Abgasleitungen von Dieselmotoren, verlaufen. Wenn es keine andere Möglichkeit der Verlegung gibt, sollten die Kabel gegen die Beschädigung durch Hitze und Feuer geschützt werden. Dies kann durch eine Abdeckung oder einen Schacht aus Stahlblech geschehen.
  3. Kabel und dazu gehörige Anlagen, die von der Notstromquelle versorgt werden, sollten so weit wie möglich im sicheren Bereich verlaufen.
  4. Die Kabelsysteme sind so beschaffen, dass ein Brand in einem von Trennflächen des Typs A nach Artikel 15.11 Nummer 2 begrenzten Raum die für die Sicherheit wichtigen Anlagen in einem anderen derartigen Raum nicht beeinträchtigt. Dies gilt als erfüllt, wenn die Haupt- und Notversorgungskabel nicht durch den gleichen Raum führen. Für den Fall, dass sie durch den gleichen Raum führen, gilt die Anforderung als erfüllt, wenn
    1. sie in möglichst großem Abstand verlegt sind oder
    2. die Notversorgungskabel feuerwiderstandsfähig sind.

3. Bei der Einrichtung von Bündelkabel-Durchführungen ist darauf zu achten, dass ihre flammenhemmenden Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt als erfüllt, wenn die Kabel IEC 60332-3:2000 oder die von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Regeln entsprechen. Ist dies nicht der Fall, sollten feuerhemmende Vorrichtungen in langen Kabeldurchführungen (mehr als 6 m vertikal und 14 m horizontal) vorgesehen werden, sofern die Kabel nicht vollständig durch Kabelschächte umschlossen sind. Die Verwendung ungeeigneter Farben, Kanäle, Schächte usw. kann sich erheblich auf die Feuer-Ausbreitungseigenschaften von Kabeln auswirken und muss vermieden werden. Die Verwendung von speziellen Kabeltypen wie Radiofrequenzkabel kann zugelassen werden, ohne dass die vorstehenden Anforderungen einzuhalten sind.

Dienstanweisung Nr. 26 12
Sachverständige, Sachkundige

(Artikel 1.01 Nummern 106 und 107 des Anhangs II)

Sachverständige

Sachverständigen obliegen Prüfungen, die entweder aufgrund der Komplexität der Systeme oder aufgrund des erforderlichen Sicherheitsniveaus besondere Fachkenntnisse erfordern. Zu der Gruppe von Personen oder Institutionen, die berechtigt sind, derartige Prüfungen durchzuführen gehören

Sachkundige

Sachkundigen obliegen z.B. laufende Sicht- und Funktionskontrollen von sicherheitsrelevanten Einrichtungen. Zu den Sachkundigen gehören

Terminologie

DeutschEnglischFranzösischNiederländisch
Sachverständigerexpertexperterkend deskundige
Sachkundigercompetent personspécialistedeskundige
Fachfirmacompetent firmsociété spécialiséedeskundig bedrijf

Prüfungen

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die vorgesehenen Prüfungen, deren Häufigkeit und die für deren Durchführung vorgesehenen Prüfer. Diese Tabelle dient lediglich der Information.

VorschriftGegenstandPrüfung spätestensPrüfer
Artikel 6.03 Nummer 5Hydraulikzylinder, -pumpen und -motorenNach 8 JahrenFachfirma
Artikel 6.09 Nummer 3Motorisch betriebene SteuereinrichtungenNach 3 JahrenSachkundiger
Artikel 8.01 Nummer 2DruckbehälterNach 5 JahrenSachverständiger
Artikel 10.03 Nummer 5FeuerlöscherNach 2 JahrenSachkundiger
Artikel 10.03a Nummer 6 Buchstabe dFest installierte FeuerlöschanlagenNach 2 JahrenSachkundiger oder Fachfirma
Artikel 10.03b Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe ddFest installierte FeuerlöschanlagenNach 2 JahrenSachkundiger oder Fachfirma
Artikel 10.04 Nummer 3Aufblasbare BeibooteNach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist
Artikel 10.05 Nummer 3RettungswestenNach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist
Artikel 11.12 Nummer 6KraneNach 10 JahrenSachverständiger
Artikel 11.12 Nummer 7KraneNach 1 JahrSachkundiger
Artikel 14.13FlüssiggasanlagenNach 3 JahrenSachverständiger
Artikel 15.09 Nummer 9RettungsmittelNach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist
Artikel 15.10 Nummer 9Isolationswiderstand, ErdungVor Ablauf der Gültigkeit des Gemeinschaftszeugnisses
Dienstanweisung Nr. 17FeuermeldesystemeNach 2 JahrenSachverständiger oder Sachkundiger
Dienstanweisung Nr. 21SicherheitsleitsystemeNach 5 JahrenSachverständiger oder Sachkundiger
Dienstanweisung Nr. 24GaswarneinrichtungenNach Ablauf der vom Hersteller angegebenen FristSachverständiger oder Sachkundiger

Dienstanweisung Nr. 27 12
Sportfahrzeuge

(Artikel 21.02 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 7.02, Artikel 8.05 Nummer 5, Artikel 8.08 Nummer 2 und Artikel 8.10 des Anhangs II)

1. Allgemeine Ausführungen

Für das Inverkehrbringen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge bis zu 24 m muss dieses den Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * in ihrer durch die Richtlinie 2003/44/EG ** geänderten Fassung entsprechen. Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 2 dieser Richtlinie müssen Sportfahrzeuge mit einer Länge von 20 m und mehr ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe besitzen, das bestätigt, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften von Anhang II entspricht. Da eine Doppeluntersuchung bzw. Doppelbescheinigung für bestimmte Ausrüstungen, Einrichtungen und Anlagen von Sportfahrzeug-Neubauten, zu der es aufgrund verschiedener Bestimmungen in Artikel 21.02 von Anhang II kommen kann, vermieden werden sollte, wird in der vorliegenden Dienstanweisung auf diejenigen der in Artikel 21.02 aufgeführten Bestimmungen hingewiesen, die bereits durch die Richtlinie 94/25/EG hinreichend abgedeckt sind.

2. Bestimmungen in Artikel 21.02, die bereits durch die Richtlinie 94/25/EG abgedeckt sind

Für Sportfahrzeuge, auf die die Richtlinie 94/25/EG anwendbar ist, darf die Untersuchungskommission im Hinblick auf die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe (Erstuntersuchung) keine weitere Untersuchung oder Zertifizierung der folgenden Bestimmungen von Artikel 21.02 Nummer 2 des Anhangs II verlangen, sofern das zur Untersuchung vorgeführte Sportfahrzeug nicht länger als 3 Jahre vor dem Datum der Vorführung vor der Untersuchungskommission in Verkehr gebracht wurde, an dem Fahrzeug keine Änderungen vorgenommen wurden, und in der Konformitätserklärung Verweise auf die nachfolgend angegebenen harmonisierten oder gleichwertigen Normen vorhanden sind:

_______________
*) ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 15.

**) ABl. Nr. L 214 vom 26.08.2003 S. 18.

.

Schema der Einheitlichen europäischen SchiffsnummerAnlage III


AAAxxxxx
Code der zuständigen Behörde, die die europäische Schiffsnummer erteilt

[Fortlaufende Nummer]

Bei diesem Schema steht "AAA" für den von der zuständigen Behörde, die die europäische Schiffsnummer erteilt, vergebenen dreistelligen Code gemäß den folgenden Zahlenbereichen:

001-019Frankreich
020-039Niederlande
040-059Deutschland
060-069Belgien
070-079Schweiz
080-099reserviert für Fahrzeuge aus Ländern, die keine Vertragsparteien der Mannheimer Akte sind, und für die vor dem 1.4.2007 ein Rheinschiffsattest ausgestellt worden ist
100-119Norwegen
120-139Dänemark
140-159Vereinigtes Königreich
160-169Island
170-179Irland
180-189Portugal
190-199reserviert
200-219Luxemburg
220-239Finnland
240-259Polen
260-269Estland
270-279Litauen
280-289Lettland
290-299reserviert
300-309Österreich
310-319Liechtenstein
320-329Tschechische Republik
330-339Slowakei
340-349reserviert
350-359Kroatien
360-369Serbien
370-379Bosnien und Herzegowina
380-399Ungarn
400-419Russische Föderation
420-439Ukraine
440-449Weißrussland
450-459Republik Moldau
460-469Rumänien
470-479Bulgarien
480-489Georgien
490-499reserviert
500-519Türkei
520-539Griechenland
540-549Zypern
550-559Albanien
560-569die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
570-579Slowenien
580-589Montenegro
590-599reserviert
600-619Italien
620-639Spanien
640-649Andorra
650-659Malta
660-669Monaco
670-679San Marino
680-699reserviert
700-719Schweden
720-739Kanada
740-759Vereinigte Staaten von Amerika
760-769Israel
770-799reserviert
800-809Aserbaidschan
810-819Kasachstan
820-829Kirgisistan
830-839Tadschikistan
840-849Turkmenistan
850-859Usbekistan
860-869Iran
870-999reserviert.
"xxxxx" steht für die von der zuständigen Behörde erteilte fünfstellige Seriennummer.

.

Daten zur Identifikation eines FahrzeugsAnlage IV

A. Alle Fahrzeuge

  1. Einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß Artikel 2.18 dieses Anhangs (Anhang V Teil I Feld 3 des Musters und Anhang VI, fünfte Spalte)
  2. Name des Fahrzeugs (Anhang V Teil I Feld 1 des Musters und Anhang VI, vierte Spalte)
  3. Art des Fahrzeuges gemäß Artikel 1.01 Nummern 1-28 dieses Anhangs (Anhang V Teil I Feld 2 des Musters)
  4. Länge über alles gemäß Artikel 1.01 Nummer 70 dieses Anhangs (Anhang V Teil I Feld 17a)
  5. Breite über alles gemäß Artikel 1.01 Nummer 73 dieses Anhangs (Anhang V Teil I Feld 18a)
  6. Tiefgang gemäß Artikel 1.01 Nummer 76 dieses Anhangs (Anhang V Teil I Feld 19)
  7. Datenquelle (= Gemeinschaftszeugnis)
  8. Tragfähigkeit (Anhang V Teil I Feld 21 und Anhang VI, 11. Spalte) für Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen
  9. Wasserverdrängung gemäß Artikel 1.01 Nummer 60 dieses Anhangs (Anhang V Teil I Feld 21 und Anhang VI, 11. Spalte) für Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen
  10. Betreiber (Eigner oder sein Bevollmächtigter, Anhang II Kapitel 2)
  11. Ausstellende Behörde (Anhang V Teil I und Anhang VI)
  12. Nummer des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe (Anhang V Teil I und Anhang VI, erste Spalte des Musters)
  13. Ablauf der Gültigkeit (Anhang V Teil I Feld 11 des Musters und Anhang VI, 17. Spalte)
  14. Urheber des Datensatzes

B. Sofern vorhanden

  1. Nationale Schiffsnummer
  2. Art des Fahrzeugs nach dem Standard der Technischen Spezifikation für elektronische Meldesysteme in der Binnenschifffahrt
  3. Einzel- oder Doppelhüllenbauweise nach ADN/ADNR 4.
  4. Seitenhöhe gemäß Artikel 1.01 Nummer 75
  5. Bruttoraumzahl (für Seeschiffe)
  6. IMO-Nummer (für Seeschiffe)
  7. Rufzeichen (für Seeschiffe)
  8. MMSI-Nummer
  9. ATIS-Code
  10. Art, Nummer, ausstellende Behörde und Ablaufdatum von anderen Urkunden

.

MotorparameterprotokollAnlage V

0. Allgemeines

0.1 Angaben zum Motor

0.1.1 Fabrikmarke: ......................................................................................................................................................

0.1.2 Herstellerseitige Bezeichnung: ..........................................................................................................................

0.1.3 Typgenehmigungsnummer : ..............................................................................................................................

0.1.4 Motoridentifizierungsnummer : ........................................................................................................................

.....................................................................................................................................................................................

0.2 Dokumentation

Die Motorparameter sind zu prüfen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind.

0.3 Prüfung

Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung des Motorenherstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Motorparameter absehen.

0.4 Dieses Motorparameterprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt ... *) Seiten.

1. Motorparameter

Hiermit wird bescheinigt, dass der geprüfte Motor von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht.

1.1 Einbauprüfung

:Name und Adresse der prüfenden Stelle: ................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

:Name des Prüfers: ...................................................................................................................................................

Ort und Datum: ........................................................................................................................................................

Unterschrift: .............................................................................................................................................................

Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde:

...................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

Ort und Datum: ...........................................
Unterschrift : ...............................................

_____
*) vom Prüfer auszufüllen.

1.2[ ] Zwischenprüfung[ ] Sonderprüfung

:Name und Adresse der prüfenden Stelle: .................................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

Name des Prüfers: ......................................................................................................................................................

Ort und Datum : .........................................................................................................................................................

Unterschrift: ...............................................................................................................................................................

Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ..........................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

Ort und Datum: ...........................................
Unterschrift : ...............................................


1.2[ ] Zwischenprüfung[ ] Sonderprüfung

Name und Adresse der prüfenden Stelle: ..................................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

Name des Prüfers: ......................................................................................................................................................

Ort und Datum : .........................................................................................................................................................

Unterschrift: ...............................................................................................................................................................

Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ..........................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

Ort und Datum: ...........................................
Unterschrift : ...............................................


1.2[ ] Zwischenprüfung[ ] Sonderprüfung

Name und Adresse der prüfenden Stelle: ..................................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

Name des Prüfers: ......................................................................................................................................................

Ort und Datum : .........................................................................................................................................................

Unterschrift: ...............................................................................................................................................................

Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ..........................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

Ort und Datum: ...........................................
Unterschrift : ...............................................

.

Anlage zum Motorparameterprotokoll


Fahrzeugname:Einheitliche Europäische Schiffsnummer 
[ ] Einbauprüfung[ ] Zwischenprüfung[ ] Sonderprüfung
Hersteller:.........................................Motortyp:......................................... 
(Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers)(Motorenfamilie/-gruppe/Herstellerseitige Bezeichnung) 
Nennleistung [kXV]:Nenndrehzahl [I/min]:Zylinderanzahl:
Verwendungszweck des Motors:..........................................................
(Schiffshauptantrieb/generatorantrieb/Bugstrahlantrieb/Hilfsmotor usw.)
 
Typgenehmigungs-Nr.: ...................Motorbaujahr:................................... 
Motoridentifizierungs-Nr.: ..............Einbauort: ........................................ 
(Seriennummer/Eindeutige Identifizierungsnummer)  

Der Motor und seine abgasrelevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert.

Die Prüfung erfolgte auf Basis der Anleitung des Motorenherstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter`.

A) Bauteilprüfung

Zusätzliche abgasrelevante Bauteile, die in der Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter aufgeführt sind, sind in der Tabelle zu ergänzen.

BauteilErmittelte Bauteilnummer

Übereinstimmung

Nockenwelle/Kolben [ ] ja[ ] Nein[ ] entfällt
Einspritzventil [ ] ja[ ] Nein[ ] entfällt
Datensatz/Software-Nr. [ ] ja[ ] Nein[ ] entfällt
Einspritzpumpe [ ] ja[ ] Nein[ ] entfällt
Zylinderkopf [ ] ja[ ] Nein[ ] entfällt
Abgasturbolader [ ] ja[ ] Nein[ ] entfällt
Ladeluftkühler [ ] ja[ ] Nein[ ] entfällt
  [ ] ja[ ] Nein[ ] entfällt
  [ ] ja[ ] Nein[ ] entfällt
  [ ] ja[ ] Nein[ ] entfällt

B) Sichtprüfung der einstellbaren Merkmale und Motorparameter

Parameter Ermittelter Wert Übereinstimmung
Einspritzzeitpunkt, Einspritzdauer [ ] Ja[ ] Nein

C) Prüfung des Ansaugsystems und der Abgasanlage

Die Einhaltung der genehmigten Werte wurde durch eine Messung überprüft.
[ ]Ansaugunterdruck:kPa bei Nenndrehzahl und Volllast.
Abgasgegendruck:kPa bei Nenndrehzahl und Volllast.
[ ]Es wurde eine Sichtkontrolle des Ansaugsystems und der Abgasanlage durchgeführt.

Es wurden keine Auffälligkeiten festgestellt, die auf Nichteinhaltung der genehmigten Werte schließen lassen.


D) Bemerkungen..................................................................................................................................................

(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen am eingebauten Motor wurden festgestellt.)

 .................................................................................................................................................
 .................................................................................................................................................
 .................................................................................................................................................
Name des Prüfers:..................................................................................................................................................
Ort und Datum:..................................................................................................................................................
Unterschrift:..................................................................................................................................................

.

Bordkläranlagen Ergänzende Bestimmungen und Muster von BescheinigungenAnlage VI 12

Teil I
Ergänzende Bestimmungen

1. Kennzeichnung der Bordkläranlagen

1.1 Die typgeprüfte Bordkläranlage muss folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen:

1.1.1 Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers,

1.1.2 Bordkläranlagentyp sowie Seriennummer der Bordkläranlage,

1.1.3 Typgenehmigungsnummer nach Teil IV dieser Anlage,

1.1.4 Baujahr der Bordkläranlage.

1.2 Die Kennzeichnung nach 1.1 muss während der gesamten Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar ist und die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können.

1.3 Die Kennzeichnung muss an einem Teil der Bordkläranlage befestigt sein, das für den üblichen Betrieb der Bordkläranlage notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage keiner Auswechslung bedarf.

1.3.1 Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem die Bordkläranlage mit allen für den Anlagenbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist.

1.3.2 Erforderlichenfalls muss die Bordkläranlage ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben nach 1.1 enthalten muss und das so anzubringen ist, dass die Angaben nach Einbau der Bordkläranlage in ein Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugänglich sind.

1.4 Alle Teile der Bordkläranlage, die einen Einfluss auf die Abwasserreinigung haben können, müssen eindeutig gekennzeichnet und identifiziert sein.

1.5 Die genaue Lage der Kennzeichnung nach 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Abschnitt I anzugeben.

2. Prüfungen

Das Verfahren zur Prüfung einer Bordkläranlage ist in der Anlage VII niedergelegt.

3. Bewertung der Konformität der Produktion

3.1 Bei der Prüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Konformität der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die zuständige Behörde davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten Norm EN ISO 9001:2008 (deren Anwendungsbereich die Produktion der betreffenden Bordkläranlagen einschließt) oder einem gleichwertigen Akkreditierungsstandard die Bestimmungen erfüllt. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und verpflichtet sich, die zuständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des Geltungsbereichs zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Artikel 14a.02 Nummern 2 bis 5 fortlaufend erfüllt werden, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen.

3.2 Der Inhaber der Typgenehmigung muss

3.2.1 sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden sind;

3.2.2 Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils typgenehmigten Typ erforderlich sind;

3.2.3 sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben;

3.2.4 die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Merkmale der Bordkläranlage unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;

3.2.5 sicherstellen, dass alle Stichproben von Bordkläranlagen oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten Prüfung den Anschein der Nichtkonformität geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konformität der Fertigung wiederherzustellen.

3.3 Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Konformität jederzeit prüfen.

3.3.1 Bei jeder Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.

3.3.2 Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend, ist folgendes Verfahren anzuwenden:

3.3.2.1 Eine Bordkläranlage wird der Serie entnommen und mittels Stichprobenmessungen in der Normallastphase der Anlage VII nach einem Tag Betrieb geprüft. Das gereinigte Abwasser darf hierbei entsprechend den Testverfahren nach Anlage VII die Werte nach Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht überschreiten.

3.3.2.2 Erfüllt eine der Serie entnommene Bordkläranlage die Anforderungen nach 3.3.2.1 nicht, so kann der Hersteller Stichprobenmessungen an einigen weiteren der Serie entnommenen Bordkläranlagen gleicher Bauart verlangen, wobei die Serie die ursprünglich entnommene Bordkläranlage umfassen muss. Der Hersteller bestimmt den Umfang 'n' der Serie im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Mit Ausnahme der ursprünglich entnommenen Bordkläranlage sind die Bordkläranlagen einer Prüfung mittels Stichprobenmessung zu unterziehen. Das arithmetische Mittel () der mit der Stichprobe der Bordkläranlage ermittelten Ergebnisse muss dann bestimmt werden. Die Serienproduktion gilt als den Bestimmungen entsprechend, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

+ k ⋅ St ≤ L

Hierbei bezeichnet

k einen statistischen Faktor, der von 'n' abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist:

n2345678910111213141516171819
k0,9730,6130,4890,4210,3760,3420,3170,2960,2790,2650,2530,2420,2330,2240,2160,2100,2030,198

L den zulässigen Grenzwert nach Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 für jeden untersuchten Schadstoff.

3.3.3 Werden die Werte nach Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht eingehalten, erfolgt eine erneute Untersuchung gemäß 3.3.2.1 und, sofern das Ergebnis nicht positiv ist, eine vollständige Prüfung gemäß 3.3.2.2 entsprechend dem Verfahren der Anlage VII. Hierbei dürfen die Grenzwerte nach Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 weder für die Misch- noch für die Stichprobe überschritten werden.

3.3.4 Die zuständige Behörde muss die Prüfungen an Bordkläranlagen vornehmen, die gemäß den Angaben des Herstellers teilweise oder vollständig funktionsfähig sind.

3.3.5 Normalerweise erfolgen die Prüfungen der Konformität der Produktion, zu denen die zuständige Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichterfüllung der Anforderungen nach 3.3.2 hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Konformität der Produktion unverzüglich wiederherzustellen.

Teil II
(Muster)

Beschreibungsbogen Nr.
zur Typgenehmigung für Bordkläranlagen, die für den Einbau in Binnenschiffe bestimmt sind

Bordkläranlagentyp: ....
0.Allgemeines
0.1Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ...
0.2Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: ....
0.3Herstellerseitige Typkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage: ....
0.4Name und Anschrift des Herstellers: ....

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ....

0.5Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage:
0.6Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: ....
0.7Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ....

Beilagen
1.Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps
2.Angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke
3.Schematische Darstellung der Bordkläranlage mit Stückliste
4.Schematische Darstellung der Testanlage mit Stückliste
5.Elektrische Schaltpläne (R+I-Schema)
6.Erklärung, dass alle einzuhaltenden Vorgaben hinsichtlich der mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit von Kläranlagen sowie Vorgaben, die die Schiffsicherheit betreffen, eingehalten werden
7.(Gegebenenfalls) Merkmale der mit der Bordkläranlage verbundenen Fahrzeugteile
8.Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach Artikel 14a.01 Nummer 10
9.Fotografien der Bordkläranlage
10.Betriebskonzepte 1
10.1.Anweisungen für den manuellen Betrieb der Bordkläranlage
10.2.Angaben zum Überschussschlammmanagement (Abgabeintervalle)
10.3.Angaben zu Wartung und Instandsetzung
10.4.Angaben zum Verhalten bei Standby-Betrieb der Bordkläranlage
10.5.Angaben zum Verhalten bei Notfallbetrieb der Bordkläranlage
10.6.Angaben zum Ausfahr-, Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb der Bordkläranlage
10.7.Angaben zu Anforderungen an die Vorbehandlung von Küchenabwässern
11.Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf)
Datum, Unterschrift des Bordkläranlagenherstellers

........................................................... ...........................................................

____________

1) Betriebsphasen
Für die Prüfung werden folgende Betriebsphasen definiert:

  1. Standby-Betrieb: Um einen Standby-Betrieb handelt es sich, wenn die BordKläranlage selbst in Betrieb ist, jedoch mehr als einen Tag nicht mit Abwasser beschickt wird. Ein Standby- Betrieb einer BordKläranlage kann z.B. auftreten, wenn das Fahrgastschiff für längere Zeit nicht betrieben wird und am Liegeplatz stilliegt.
  2. Notfallbetrieb: Um einen Notfallbetrieb handelt es sich, wenn einzelne Aggregate der BordKläranlage ausgefallen sind, so dass das Abwasser nicht wie vorgesehen behandelt werden kann.
  3. Ausfahr-, Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb: Um einen Ausfahr-, Stillliege- oder Wiedereinfahrbetrieb handelt es sich, wenn die BordKläranlage für einen längeren Zeitraum (Stillliegezeit im Winter) außer Betrieb genommen und die Stromversorgung unterbrochen wird, bzw. die BordKläranlage zu Saisonbeginn erneut in Betrieb geht.


Beilage

Wesentliche Merkmale des bordkläranlagentyps
(Muster)

1.Beschreibung der Bordkläranlage
1.1Hersteller: ...
1.2Seriennummer der Bordkläranlage: ...
1.3Behandlungsweise: biologisch/mechanisch-chemisch 1
1.4Vorgeschalteter Abwasserspeichertank: ja... m 3 /nein 4
2.Auslegungs- und Bemessungskriterien (einschließlich spezieller Einbauhinweise oder -nutzungsbeschränkungen)
2.1 ...
2.2 ...
3.Bemessung der Bordkläranlage
3.1Täglicher maximaler Abwasservolumenstrom Qd (m3 /Tag): ...
3.2Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5-Fracht (kg/Tag): ...

_____
1) Nicht Zutreffendes streichen

Teil III
Typengenehmigungsbogen

(Muster)


Siegel der zuständigen Behörde

Nr. der Typgenehmigung: ...

Nr. der Erweiterung: ...

Benachrichtigung über die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug 1 der Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp nach der Richtlinie 2006/87/EG

(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung:

Abschnitt I

0.Allgemeines
0.1Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ....
0.2Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: ....
0.3Herstellerseitige Typkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage: ....

Stelle: ....

Art der Anbringung: ....

0.4Name und Anschrift des Herstellers: ....

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ....

0.5Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage: ....
0.6Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: ....
0.7Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ....

Abschnitt II

1.Gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen: ....
1.1Besonderheiten, die beim Einbau der Bordkläranlage in das Fahrzeug zu beachten sind: ....
1.1.1....
1.1.2....
2.Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst 2 : ....
3.Datum des Prüfberichts: ....
4.Nummer des Prüfberichts: ....
5.Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen der obengenannten Bordkläranlage nach Anlage VII der Richtlinie 2006/87 sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Bordkläranlagentyp. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) mit Genehmigung der zuständigen Behörde vom Hersteller ausgewählt und als Baumuster der Bordkläranlage vorgestellt.
Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen 1
Ort: ....
Datum: ....
Unterschrift:
Anlagen:
Beschreibungsmappe
Prüfergebnisse (siehe Beilage 1).
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) Werden die Prüfungen von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt, ist anzugeben: "entfällt"

.

Anhang 1

Prüfergebnisse für die Typgenehmigung
(Muster)

0.Allgemeines
0.1Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .....................................................................
0.2Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: ................................................
1.Information zur Durchführung der Prüfung(en) 1
1.1Zulaufwerte
1.1.1Täglicher Abwasservolumenstrom Qd (m3 /Tag): ............................................................
1.1.2Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5 -Fracht (kg/Tag): .........................................
1.2Reinigungsleistung
1.2.1Auswertung der Ablaufwerte

Auswertung der Ablaufwerte BSB5 (mg/l)

OrtProbenahmeartAnzahl der Proben, die den Ablaufgrenzwert einhaltenMinMax.Mittelwert
WertPhase
Zulauf24h-Mischproben- 1
Ablauf24h-Mischproben
ZulaufStichproben-
AblaufStichproben
1) Für den Zulauf existieren keine Grenzwerte.

Auswertung der Ablaufwerte CSB (mg/l)

OrtProbenahmeartAnzahl der Proben, die den Ablaufgrenzwert einhaltenMinMax.Mittelwert
WertPhase
Zulauf24h-Mischproben-
Ablauf24h-Mischproben
ZulaufStichproben-
AblaufStichproben

Auswertung der Ablaufwert TOC (mg/l)

OrtProbenahmeartAnzahl der Proben, die den Ablaufgrenzwert einhaltenMinMax.Mittelwert
WertPhase
Zulauf24h-Mischproben-
Ablauf24h-Mischproben
ZulaufStichproben-
AblaufStichproben

Auswertung der Ablaufwerte AFS (mg/l)

OrtProbenahmeartAnzahl der
Proben, die den Ablaufgrenzwert einhalten
Min.Max.Mittelwert
WertPhase
Zulauf24h-Mischproben-
Ablauf24h-Mischproben
ZulaufStichproben-
AblaufStichproben

1.2.2 Reinigungsleistung (Eliminationsleistung) (%)

ParameterProbenahmeartMin.Max.Mittelwert
BSB524h-Mischproben
BSB5Stichproben
CSB24h-Mischproben
CSBStichproben
TOC24h-Mischproben
TOCStichproben
AFS24h-Mischproben
AFSStichproben

1.3 Weitere gemessene Parameter

1.3.1 Ergänzende Parameter für Zulauf und Ablauf:

ParameterZulaufAblauf
pH-Wert
Leitfähigkeit
Temperatur der flüssigen Phasen

1.3.2 Folgende Betriebsparameter sind gegebenenfalls während der Stichprobenahmen zu erfassen:

Konzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor

Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor

Temperatur im Bioreaktor

Umgebungstemperatur

1.3.3 Weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers

..........................................................................................................................................
..........................................................................................................................................
..........................................................................................................................................
...........................................................................................................................................

1.4 Zuständige Behörde oder technischer Dienst


Ort, Datum: ..............................

Unterschrift: ......................................

____________

1) Im Fall mehrerer Prüfzyklen für jeden Zyklus einzeln angeben.


Teil IV 13
Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen

1. Systematik

Die Nummer besteht aus 4 Abschnitten, die durch das Zeichen '*' getrennt sind.

Abschnitt 1:

der Kleinbuchstabe 'e', gefolgt von der Kennzahl des Staates, der die Genehmigung erteilt hat:

1 für Deutschland18 für Dänemark
2 für Frankreich19 für Rumänien
3 für Italien20 für Polen
4 für die Niederlande21 für Portugal
5 für Schweden23 für Griechenland
6 für Belgien24 für Irland
7 für Ungarn25 für Kroatien
8 für die Tschechische Republik26 für Slowenien
9 für Spanien27 für die Slowakei
11 für das Vereinigte Königreich29 für Estland
12 für Österreich32 für Lettland
13 für Luxemburg34 für Bulgarien
14 für die Schweiz36 für Litauen
17 für Finnland49 für Zypern
50 für Malta

Abschnitt 2:

Die Kennzeichnung der Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Anforderungen hinsichtlich der Reinigungsleistung verschärft werden. Die verschiedenen Stufen der Anforderungen werden durch römische Ziffern bezeichnet. Die Ausgangsanforderungen werden durch die Ziffer I gekennzeichnet.

Abschnitt 3:

Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001.

Abschnitt 4:

Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.

2. Beispiele

a) Dritte von den Niederlanden erteilte Genehmigung entsprechend Stufe I (bislang noch ohne Erweiterung):

e 4*I*0003*00

b) Zweite Erweiterung zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Stufe II:

e 1*II* 0004*02

Teil V
Aufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen

(Muster)


Siegel der zuständigen Behörde
Liste Nr.: .....................................................................
Zeitraum vom bis .............................................zum ........................................
1234567
Fabrikmarke 1Herstellerseitige BezeichnungTypgenehmigungsnummerDatum der
Typgenehmigung
Erweiterung,
Verweigerung,
Entzug 2
Grund für Erweiterung
Verweigerung~Entzug
Datum der Erweiterung, der
Verweigerung,
des Entzugs 2
1) Relevanter Typgenehmigungsbogen.
2) Zutreffendes eintragen.

Teil VI
(Muster)

Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen


Siegel der zuständigen Behörde
Liste Nr.: .............................................................................................................................
für den Zeitraum vom bis .......................

zum ...........................

Zu den Bordkläranlagentypen und Typgenehmigungsnummern der Bordkläranlagen, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG hergestellt wurden, werden folgende Angaben gemacht:
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .........................................................................
Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: ....................................................
..........................................................................................................................................
Typgenehmigungsnummer: ..................................................................................................
Ausstellungsdatum: .............................................................................................................
Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen): .......................................................................
Seriennummer der Bordkläranlage: .....................................................................................
... 001... 001... 001
... 002... 002... 002
...
...
...
... m... p... q

Teil VII
Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung

(Muster)

Siegel der zuständigen Behörde

Kennwerte der BordkläranlageReinigungsleistung
Lfd.
Nr.
Datum
der Typ-
genehmi-
gung
Nummer
der Typ-
genehmi-
gung
Fabrik-
marke
Bordklär-
anlagentyp
Täglicher
Abwasser
volumen-
strom Qd
(m3/Tag)
Tägliche
Schmutz
fracht als
BSB5-
Fracht
(kg/Tag)
BSB5CSBTOC
24-h-
Misch-
probe
Stich-
probe
24-h-
Misch-
probe
Stich-
probe
24-h-
Misch-
probe
Stich-
probe

Teil VIII
Bordkläranlagenparameterprotokoll für die Sonderprüfung

(Muster)

1.Allgemeines
1.1Angaben zur Bordkläranlage
1.1.1Fabrikmarke: ...
1.1.2Herstellerseitige Bezeichnung: ...
1.1.3Typgenehmigungsnummer: ...
1.1.4Seriennummer der Bordkläranlage: ...
1.2Dokumentation

Die Bordkläranlage ist zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind.

1.3Prüfung

Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach Artikel 14a.01 Nummer 10 durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Anlagenteile oder -parameter absehen.

Bei der Prüfung ist mindestens eine Stichprobe zu nehmen. Die Ergebnisse der Stichprobenmessung sind mit den Überwachungswerten nach Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 zu vergleichen.

1.4Dieses Prüfprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt ......... 1 ....... Seiten.
2.Parameter

Hiermit wird bescheinigt, dass die geprüfte Bordkläranlage von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht und die Überwachungswerte für den Betrieb nach Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden.

Name und Adresse der Prüfstelle: ...
Name des Prüfers: ...
Ort und Datum: ...
Unterschrift: ...
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ...
Ort und Datum: ...
Unterschrift: ...

Siegel der zuständigen Behörde
Name und Adresse der Prüfstelle: ...
Name des Prüfers: ...
Ort und Datum: ...
Unterschrift: ...
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ...
Ort und Datum: ...
Unterschrift: ...

Siegel der zuständigen Behörde


Name und Adresse der Prüfstelle: ...

Name des Prüfers: ...
Ort und Datum: ...
Unterschrift: ...
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ...
Ort und Datum: ...
Unterschrift: ...

Siegel der zuständigen Behörde

___________
1) Vom Prüfer auszufüllen.

Beilage 1
Anlage zum Bordkläranlagenparameterprotokoll

(MUSTER)

Schiffsname: ...............................................................Einheitliche europäische Schiffsnummer: ................................
Hersteller: ...................................................................Bordkläranlagentyp: .............................................................
(Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers)(Herstellerseitige Bezeichnung)
Nr. der Typgenehmigung: .............................................Baujahr der Bordkläranlage: .................................................
Seriennummer der Bordkläranlage: ...............................Einbauort: ............................................................................

(Seriennummer)

Die Bordkläranlage und ihre für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert. Die Prüfung erfolgte auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage.

A) Bauteilprüfung

Zusätzliche für die Abwasserreinigung relevante Bauteile, die in der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage bzw. Teil II Beilage 4 aufgeführt sind, sind einzutragen.

BauteilErmittelte BauteilnummerKonformität 1
[ ] Ja[ ] Nein[ ] entfällt
[ ] Ja[ ] Nein[ ] entfällt
[ ] Ja[ ] Nein[ ] entfällt
[ ] Ja[ ] Nein[ ] entfällt
[ ] Ja[ ] Nein[ ] entfällt
[ ] Ja[ ] Nein[ ] entfällt
[ ] Ja[ ] Nein[ ] entfällt
[ ] Ja[ ] Nein[ ] entfällt
[ ] Ja[ ] Nein[ ] entfällt

B) Ergebnisse der Stichprobenmessung:

ParameterErmittelter WertKonformität 1
BSB5[ ] Ja[ ] Nein
CSB[ ] Ja[ ] Nein
TOC[ ] Ja[ ] Nein

C) Bemerkungen

..........................................................................................................................................................................................
(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen an der eingebauten Bordkläranlage wurden festgestellt:)
..........................................................................................................................................................................................
..........................................................................................................................................................................................
Name des Prüfers: ......................................................................................................................................................
Ort und Datum: .........................................................................................................................................................
Unterschrift: ..............................................................................................................................................................
1) Zutreffendes ankreuzen.

Teil IX
Gleichwertige Typgenehmigungen

Typgenehmigungen nach Beschluss 2010-II-27 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 9. Dezember 2010

.

Anlage VII 12

Bordkläranlagen
Prüfverfahren

1 Allgemeines

1.1 Grundlagen

Die Prüfvorschrift dient zur Verifizierung der Eignung von Bordkläranlagen an Bord von Fahrgastschiffen.

Bei diesem Verfahren wird anhand einer Testanlage die eingesetzte Verfahrens- und Behandlungstechnik untersucht und zugelassen. Die Übereinstimmung zwischen der Testanlage und den später im Einsatz befindlichen Bordkläranlagen wird durch die Anwendung identischer Auslegungs- und Bemessungskriterien gewährleistet.

1.2. Verantwortlichkeit und Prüfstandort

Die Testanlage einer Bordkläranlagen-Typenreihe ist durch einen technischen Dienst zu prüfen. Die Prüfbedingungen am Prüfstandort liegen in der Verantwortlichkeit des technischen Dienstes und müssen mit den hier festgelegten Bedingungen übereinstimmen.

1.3 Einzureichende Unterlagen

Die Prüfung erfolgt anhand des Beschreibungsbogens nach Anlage VI Teil II.

1.4 Vorgaben zur Anlagenbemessung

Die Bordkläranlagen sind so zu bemessen und auszuführen, dass in ihrem Ablauf die in Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabellen 1 und 2 vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden.

2 Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung

2.1 Allgemeines

Vor Beginn der Prüfung muss der Hersteller dem technischen Dienst bautechnische und verfahrenstechnische Festlegungen zur Testanlage, einschließlich eines vollständigen Satzes von Zeichnungen und unterstützenden Berechnungen nach Anlage VI Teil II, liefern sowie vollständige Angaben zu den Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung der Bordkläranlage bereitstellen. Der Hersteller hat dem technischen Dienst Angaben zur mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit der zu prüfenden Bordkläranlage zu liefern.

2.2 Einbau und Inbetriebnahme

Die Testanlage muss vom Hersteller für die Prüfung so installiert werden, wie es den vorgesehenen Einbaubedingungen an Bord von Fahrgastschiffen entspricht. Der Hersteller muss vor der Prüfung die Bordkläranlage zusammenbauen und in Betrieb nehmen. Die Inbetriebnahme muss entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers erfolgen und ist vom technischen Dienst zu überprüfen.

2.3 Einfahrphase

Der Hersteller hat dem technischen Dienst die nominelle Zeitdauer der Einfahrphase bis zum normalen Betrieb in Wochen mitzuteilen. Der Hersteller gibt vor, ab wann die Einfahrphase als abgeschlossen gilt und mit der Prüfung begonnen werden kann.

2.4 Zulaufkennwerte

Zum Zweck der Prüfung der Testanlage ist häusliches Rohabwasser zu verwenden. Die Zulaufkennwerte hinsichtlich der Schmutzkonzentrationen ergeben sich aus den Bemessungsunterlagen des Herstellers der Bordkläranlage nach Anlage VI Teil II durch Bildung des Quotienten von Durchsatz an organischen Stoffen als BSB5-Fracht in kg/Tag und ausgelegtem Abwasservolumenstrom Qd in m3/Tag. Die Zulaufkennwerte sind vom technischen Dienst entsprechend einzustellen.

Formel 1 Berechnung der Zulaufkennwerte

Sollte sich anhand der Formel 1 eine geringere durchschnittliche BSB5-Konzentration als CBSB5, Mittel = 500 mg/l ergeben, so ist im Zulaufwasser mindestens eine mittlere BSB5-Konzentration von CBSB5, Min = 500 mg/l einzustellen.

Der technische Dienst darf das zufließende Rohabwasser nicht in einer Zerkleinerungsvorrichtung behandeln. Das Entfernen (u. a. Absieben) von Sand ist zulässig.

3. Prüfverfahren

3.1 Belastungsphasen und hydraulische Beschickung

Der Zeitraum der Prüfung umfasst 30 Prüftage. Die Testanlage wird auf dem Prüffeld mit häuslichem Abwasser entsprechend der nach Tabelle 1 vorgegebenen Belastung beschickt. Es werden unterschiedliche Belastungsphasen untersucht. Der Prüfablauf sieht Normallastphasen und Sonderlastphasen wie Überlastphase, Unterlastphase und Standby- Betriebsphase vor. Die Dauer der jeweiligen Belastungsphase (Anzahl Prüftage) ist in Tabelle 1 vorgegeben. Die mittlere tägliche hydraulische Belastung für die entsprechenden Lastphasen sind nach Tabelle 1 einzustellen. Die mittlere Schmutzkonzentration, die nach 2.4 einzustellen ist, wird konstant gehalten.

Tabelle 1: Einzustellende Belastung für Lastphasen

PhaseAnzahl PrüftageTägliche hydraulische BelastungSchmutzkonzentration
Normallast20 TageQdCBSB5 nach 2.4
Überlast3 Tage1,25 QdCBSB5 nach 2.4
Unterlast3 Tage0,5 QdCBSB5 nach 2.4
Standby-Betrieb4 TageTag 1 und Tag 2: Qd = 0
Tag 3 und Tag 4: Qd
CBSB5 nach 2.4

Die Sonderlastphasen 'Überlast', 'Unterlast' und 'Standby-Betrieb' sind der Reihe nach ohne Unterbrechung durchzuführen, die Normallastphase ist in mehrere Teilphasen aufzuteilen. Die Prüfung ist mit einer jeweils mindestens 5 Tage dauernden Normallastphase zu beginnen und zu beenden.

In Abhängigkeit vom vorgegebenen Betrieb der Bordkläranlage sind tägliche hydraulische Beschickungsganglinien einzustellen. Die Wahl der täglichen hydraulischen Beschickungsganglinie richtet sich nach dem Betriebskonzept der Bordkläranlage. Es wird unterschieden, ob die Bordkläranlage mit einem vorgeschalteten Abwasserspeichertank zu betreiben ist oder nicht. Die Beschickungsganglinien (Tagesganglinien) sind in Abbildung 1 und Abbildung 2 dargestellt.

Über die gesamte Prüfungsdauer muss gewährleistet sein, dass der stündliche Zulauf gleichmäßig erfolgt. Der mittlere stündliche Abwasservolumenstrom Q h, Mittel entspricht 1/24 der täglichen hydraulischen Belastung gemäß Tabelle 1. Der Zufluss ist durch den technischen Dienst kontinuierlich zu messen. Die Tagesganglinie muss eine Grenzabweichung von ± 5 % einhalten.

Abbildung 1 Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung mit vorgeschaltetem Abwasserspeichertank

Abbildung 2 Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung ohne vorgeschalteten Abwasserspeichertank

3.2 Unterbrechung oder Abbruch der Prüfung

Eine Unterbrechung der Prüfung kann erforderlich sein, wenn die Testanlage aufgrund eines Stromausfalls oder des Ausfalls eines Bauteils nicht mehr ordnungsgemäß betrieben werden kann. Für die Dauer der Reparatur kann die Prüfung unterbrochen werden. In diesen Fällen muss die Prüfung nicht vollständig wiederholt werden, sondern nur die Belastungsphase, in der der Ausfall stattgefunden hat.

Nach einer zweiten Unterbrechung der Prüfung ist vom technischen Dienst zu entscheiden, ob die Prüfung fortgeführt werden kann oder abgebrochen werden muss. Die Entscheidung ist zu begründen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Bei einem Abbruch der Prüfung muss diese vollständig wiederholt werden.

3.3 Untersuchungen zur Reinigungsleistung und Einhaltung von Ablaufgrenzwerten

Der technische Dienst muss im Zulauf zur Testanlage Proben entnehmen und diese analysieren, um die Übereinstimmung mit den Zulaufkennwerten zu bestätigen. Zur Bestimmung der Reinigungsleistung und Einhaltung der geforderten Ablaufgrenzwerte sind aus dem Ablauf der Testanlage Abwasserproben zu entnehmen und zu analysieren. Bei den Probenahmen sind Stichproben und 24h-Mischproben durchzuführen. Bei den 24h-Mischproben können entweder durchfluss- oder zeitproportionale Probenahmen durchgeführt werden. Die Art der 24h-Mischprobe ist von der Prüfeinrichtung anzugeben. Die Probenahmen im Zu- und Ablauf sind gleichzeitig und gleichwertig vorzunehmen.

Zur Beschreibung und Darstellung der Umgebungs- und Prüfungsbedingungen sind neben den Überwachungsparametern BSB5, CSB und TOC folgende Parameter für den Zulauf und den Ablauf zu erfassen:

  1. abfiltrierbare Stoffe (AFS)
  2. pH-Wert
  3. Leitfähigkeit
  4. Temperatur der flüssigen Phasen.

Die Anzahl der Untersuchungen richtet sich nach den entsprechenden Belastungsphasen und ist in Tabelle 2 geregelt. Die Anzahl der Probenahmen bezieht sich jeweils auf den Zu- und Ablauf der Testanlage.

Tabelle 2: Vorgaben zu Anzahl und Zeitpunkt der Probenahmen im Zu- und Ablauf der Testanlage

BelastungsphaseAnzahl PrüftageAnzahl ProbenahmenVorgaben zum Zeitpunkt der Probenahmen
Normallast20 Tage24h-Mischproben: 8

Stichproben: 8

Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen.
Überlast3 Tage24h-Mischproben: 2

Stichproben: 2

Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen.
Unterlast3 Tage24h-Mischproben: 2

Stichproben: 2

Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen.
Standby-Betrieb4 Tage24h-Mischproben: 2

Stichproben: 2

24h-Mischprobe: Ansetzen der Probenahme nach Einschalten des Zulaufs und 24 Std. später

Stichprobe: 1 Stunde nach Einschalten des Zulaufs und 24 Std. später

Gesamtzahl der 24h-Mischproben: 14
Gesamtzahl der Stichproben: 14

Weiterhin sind - soweit vorhanden - folgende Betriebsparameter während der Stichprobenahmen zu erfassen:

  1. Konzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor
  2. Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor
  3. Temperatur im Bioreaktor
  4. Umgebungstemperatur
  5. weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers.

3.4 Auswertung der Untersuchungen

Zwecks Dokumentation der festgestellten Reinigungsleistung und Überprüfung der Einhaltung der Ablaufgrenzwerte sind für die Überwachungsparameter BSB5, CSB und TOC neben den Einzelmessergebnissen der minimale Probenwert (Min.), der maximale Probenwert (Max.) und das arithmetische Mittel (Mittelwert) anzugeben.

Für den maximalen Probenwert ist zusätzlich die Belastungsphase anzugeben. Die Auswertungen sind für alle
Belastungsphasen gemeinsam durchzuführen. Die Ergebnisse sind entsprechend folgender Tabelle aufzubereiten:

Tabelle 3a Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten - Auswertung zur Dokumentation der Einhaltung der Ablaufgrenzwerte

ParameterProbenahmeartAnzahl der Proben,
die den Ablaufgrenzwert einhalten
MittelwertMin.Max.
WertPhase
Zulauf BSB524h-Mischproben

- 1

Ablauf BSB524h-Mischproben


Zulauf BSB5Stichproben

-

Ablauf BSB5Stichproben


Zulauf CSB24h-Mischproben

-

Ablauf CSB24h-Mischproben
Zulauf CSBStichproben

-

Ablauf CSBStichproben


Zulauf TOC24h-Mischproben

-

Ablauf TOC24h-Mischproben
Zulauf TOCStichproben

-

Ablauf TOCStichproben
Zulauf AFS24h-Mischproben

-

Ablauf AFS24h-Mischproben


Zulauf AFSStichproben

-

Ablauf AFSStichproben


1) Für den Zulauf existieren keine Grenzwerte.

Tabelle 3b Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten - Auswertung zur Dokumentation der Reinigungsleistung

ParameterProbenahmeartMittelwertMin.Max.
Eliminationsleistung BSB524h-Mischproben
Eliminationsleistung BSB5Stichproben
Eliminationsleistung CSB24h-Mischproben
Eliminationsleistung CSBStichproben
Eliminationsleistung TOC24h-Mischproben
Eliminationsleistung TOCStichproben
Eliminationsleistung AFS24h-Mischproben
Eliminationsleistung AFSStichproben

Die übrigen Parameter nach 3.3 Buchstaben b bis d sowie die Betriebsparameter nach 3.3 sind in einer tabellarischen Übersicht mit Angabe des minimalen Probenergebnisses (Min.), des maximalen Probenergebnisses (Max.) und des arithmetischen Mittels (Mittelwert) zusammenzustellen.

3.5 Einhaltung der Anforderungen des Kapitels 14a

Die Grenzwerte nach Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabellen 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn für jeden der Parameter CSB, BSB5 und TOC

  1. die Mittelwerte der insgesamt 14 Ablaufproben und
  2. mindestens 10 der insgesamt 14 Ablaufproben die vorgegebenen Grenzwerte für 24h-Mischproben und Stichproben nicht überschreiten.

3.6 Betrieb und Wartung während der Prüfung

Während der gesamten Prüfdauer ist die Testanlage nach den Vorgaben des Herstellers zu betreiben. Routinemäßige Kontrollen und Wartungen müssen unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchgeführt werden. Der durch den biologischen Reinigungsprozess entstehende Überschussschlamm darf nur dann aus der Bordkläranlage entfernt werden, wenn dies vom Hersteller in dessen Betriebs- und Wartungsanleitung festgelegt wurde. Alle durchgeführten Wartungsarbeiten sind durch den technischen Dienst aufzuzeichnen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Während der Prüfung dürfen Unbefugte keinen Zutritt zur Testanlage haben.

3.7 Probenanalyse/Analyseverfahren

Die zu untersuchenden Parameter sind unter Anwendung von zugelassenen Normverfahren zu analysieren. Das angewendete Normverfahren ist anzugeben.

4 Prüfbericht

4.1 Der technische Dienst ist verpflichtet, über die durchgeführte Typprüfung einen Bericht zu erstellen. Der Bericht muss mindestens die unten festgelegten Angaben enthalten:

  1. Einzelheiten zur geprüften Bordkläranlage, wie Typ, Angaben zur nominalen Tagesschmutzfracht sowie die vom Hersteller angewendeten Bemessungsgrundlagen;
  2. Angaben zur Übereinstimmung der geprüften Bordkläranlage mit den vor der Prüfung bereitgestellten Unterlagen;
  3. Angaben zu Einzelmessergebnissen sowie zur Auswertung der Reinigungsleistung und Einhaltung der geforderten Ablaufgrenzwerte;
  4. Einzelheiten zur Überschussschlammentnahme, wie Häufigkeit der Entnahmen und Umfang der entnommenen Volumina;
  5. Angaben zu allen während der Prüfung ausgeführten Betriebs-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen;
  6. Angaben zu allen während der Prüfung aufgetretenen Qualitätsverschlechterungen der Bordkläranlage und der Unterbrechungen der Prüfung;
  7. Angaben zu Problemen, die während der Prüfung aufgetreten sind;
  8. Liste der verantwortlichen Personen mit Angabe der Namen und Stellenbezeichnungen, die an der Typprüfung der Bordkläranlage beteiligt waren;
  9. Name und Anschrift des Labors, das die Analysen der Abwasserproben durchgeführt hat;
  10. angewendete Untersuchungsmethoden.

Beispiele für Prüfabläufe

Beispiel 1

Beispiel 2

Anmerkungen zur Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen (BSB5) in 24h-Mischproben

Die internationalen Normen ISO 5815 und 5815-2:2003 schreiben vor, dass zur Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen die Wasserproben unmittelbar nach der Probenahme in einer randvoll gefüllten, dicht verschlossenen Flasche bei einer Temperatur von 0 bis 4 °C bis zur Durchführung der Analyse aufzubewahren sind. Die BSB5 -Bestimmung ist so bald wie möglich oder zumindest innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Probenahme zu beginnen.

Um ein Einsetzen von biochemischen Abbauprozessen in der 24h-Mischprobe zu verhindern, wird in der Praxis während der Probenahmezeit die Wasserprobe auf maximal 4 °C heruntergekühlt und bis zur Beendigung der Probenahme bei dieser Temperatur aufbewahrt.

Entsprechende Probenahmegeräte sind auf dem Markt verfügbar.

.

Bereiche möglicher zusätzlicher technischer Vorschriften für Schiffe auf Binnenwasserstrassen der Zonen 1 und 2Anhang III

Alle von einem Mitgliedstaat nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie erlassenen zusätzlichen technischen Bestimmungen für Schiffe, die die Binnenwasserstraßen der Zone 1 und/oder 2 auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaates befahren, sind auf folgende Bereiche begrenzt:

1. Begriffsbestimmungen

2. Festigkeit

3. Sicherheitsabstand und Freibord

4. Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten

5. Ausrüstung

6. Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

7. Verbände und Containerverkehr

.

Bereiche möglicher Einschränkungen der technischen Vorschriften für Schiffe auf Binnenwasserstrassen der Zonen 3 und 4Anhang IV

Die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 7 dieser Richtlinie erlassenen eingeschränkten technischen Vorschriften für Schiffe, die ausschließlich auf Wasserstraßen der Zone 3 oder 4 auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats verkehren, sind auf die nachstehend aufgeführten Bereiche beschränkt:

Zone 3

Zone 4

.

Muster der Gemeinschaftszeugnisse für BinnenschiffeAnhang V

Teil I
Muster des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe

Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe

(Platz für das Hoheitszeichen des Staates)

Name des Staates

Schiffszeugnis Nr. .....................................................................................................................................................
.....................................................................................
(Ort)
.........................................................................................
(Datum)
  
..........................................................................................
Untersuchungskommission
.........................................................................................
Unterschrift
Bemerkungen:

Das Fahrzeug darf aufgrund dieses Zeugnisses nur so lange zur Schifffahrt verwendet werden, wie es sich in dem darin angegebenen Zustand befindet..

Nach jeder wesentlichen Änderung oder Havarie darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem es aufgrund einer Sonderuntersuchung erneut dafür zugelassen worden ist..

Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dieser Behörde das Gemeinschaftszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen

Schiffszeugnis Nr. ................................................ der Untersuchungskommission ...................................................

1. Name des Fahrzeuges2. Art des Fahrzeuges3. Einheitliche europäische Schiffsnummer
4. Name und Adresse des Eigners
5. Ort und Nummer der Registrierung6. Heimatort 
7. Baujahr8. Name und Ort der Bauwerft
9. Dieses Schiffszeugnis ersetzt das am ...................... von der Untersuchungskommission.................................. ausgestellte Schiffszeugnis Nr ................................................................................................................................
10. Das vorstehend beschriebene Fahrzeug ist aufgrund

einer Untersuchung vom *) .....................................................................................................................................

sowie der Bescheinigung vom *) .............................................................................................................................

der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ............................................................................................................

zur Fahrt

- auf den Wasserstraßen der Zone(n) *)

..................................................................................................................................................................................

auf den Wasserstraßen der Zone(n) *)

..................................................................................................................................................................................

in (Name des Staates *) ) .........................................................................................................................................

mit Ausnahme von: ..................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

- auf den folgenden Wasserstraßen in (Name des Staates *) ) .................................................................................

..................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

mit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung sowie der nachstehend angegebenen Ausrüstung und Besatzung für tauglich befunden worden.

11. Die Gültigkeit dieses Schiffszeugnisses erlischt am .....................
*) Änderung(en) unter Nummer(n): ..............................................................................................

Neuer Wortlaut: .......................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................................

*) ..............................................................................................................................................................................

Diese Seite wurde ersetzt.

........................................................................................
(Ort)
.........................................................................................
(Datum)
........................................................................................
Untersuchungskommission
.......................................................................................
(Unterschrift)
___________
*) Nichtzutreffendes streichen

Schiffszeugnis Nr. ................................................ der Untersuchungskommission .................................................

12. Die Schiffszeugnisnummer 1, die Einheitliche Europäische Schiffsnummer 2, die Registernummer 3 und die Eichscheinnummer 4 mit ihren dazugehörigen Zeichen sind an den folgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht

1. ..............................................................................................................................................................................

2. ..............................................................................................................................................................................

3. ..............................................................................................................................................................................

4. ..............................................................................................................................................................................

13. Die höchstzulässige Einsenkungstiefe ist an jeder Seite des Fahrzeuges durch

- zwei - ............................................................................................. - Einsenkungsmarken bezeichnet *)

- die obersten Eichmarken gekennzeichnet *)

Zwei Tiefgangsanzeiger sind angebracht *).

Als Tiefgangsanzeiger dienen die hinteren Eichskalen, die Zahlen für den Tiefgang sind hinzugefügt *).

14. Das Fahrzeug ist- mit den unter den Nummern 15 und 52 angegebenen Einschränkungen
1.Schieben *)4.Fortbewegt werden längsseits gekuppelt *)
1.1in starrer Verbindung *)5.Schleppen *)
1.2mit gesteuertem Knicken *)5.1von Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb *)
2.Geschoben werden *)5.2von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb *)
2.1in starrer Verbindung *)5.3nur zu Berg *)
2.2in starrer Verbindung an der Spitze des Verbandes *)6.Geschleppt werden *)
2.3mit gesteuertem Knicken *)6.1als Fahrzeug mit Maschinenantrieb *)
3.Fortbewegen längsseits gekuppelter Fahrzeuge*)6.2als Fahrzeug ohne Maschinenantrieb *)
*)Änderung(en) unter Nummer(n): ...................................................................................................................

Neuer Wortlaut: ..............................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................

*).........................................................................................................................................................................

Diese Seite wurde ersetzt..

 ....................................................................................
(Ort)
...................................................................................
(Datum)
................................................................................
Untersuchungskommission
................................................................................
(Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes streichen.

Schiffszeugnis Nr. ................................................ der Untersuchungskommission .................................................

15. Zugelassene Formationen
1. Das Fahrzeug ist für die Fortbewegung folgender Formationen zugelassen:
FormationsskizzeBeschränkung aufgrund der Kapitel 5 und 16
max. AbmessungenFahrtrichtung und Beladungszustandbis max. eingetauchterBemerkungen
mzu Bergzu TalQuerschnitt in m2 
NαLängeBreitebeladen tleerbeladen tleerzu Bergzu Tal 
          
          
          
          
          
          


Weitere Formationen:
Zeichenerklärung:
2. Kupplungen: 
Art der Kupplungen: .................................................Anzahl der Kupplungen je Seite: ...................................
Anzahl der Kupplungsdrahtseile ..............................Länge je Kupplungsdrahtseil ......................................m
Bruchkraft je Längsverbindung: .............................. kNBruchkraft je Kupplungsdrahtseil: ........................... kN
Anzahl der Drahtseilführungen: 
__________________________________________________________________________________________
*) Änderung(en) unter Nummer(n): ....................................................................................
Neuer Wortlaut ....................................................................................................................................................
..............................................................................................................................................................................
..............................................................................................................................................................................
*) Diese Seite wurde ersetzt. 
........................................................................................
(Ort)
....................................................................
(Datum)
........................................................................................
Untersuchungskommission
.........................................................................................
(Unterschrift)
____________________
*) Nichtzutreffendes streichen
 

Schiffszeugnis Nr. ................................................ der Untersuchungskommission .................................................

16. Eichschein-Nr .................................................. des Schiffseichamtes ........................................... vom ..............................................
17a. Länge ü.a m18a Breite ü.a m19. Tiefgang über alles m10. Freibord cm
17b. Länge L m18b Breite B m19b Tiefgang T m 
21. Tragfähigkeit/Verdrängung *)

t/m3 *)

22. Anzahl Fahrgäste:23. Anzahl Fahrgastbetten:
24. Anzahl wasserdichter Querschotte25. Anzahl Laderäume26. Art des Lukendachs
27. Anzahl Motoren zum Hauptschiffsantrieb28. Total Hauptantriebsleitung29. Anzahl Hauptpropeller
30. Anzahl Bugankerwinden

Davon mit ...................... Kraftantrieb

31. Anzahl Heckankerwinden

davon mit .............. Kraftantrieb

32. Anzahl Schlepphaken33. Anzahl Schleppwinden

davon mit ...................... Kraftantrieb

34. Ruderanlagen   
Anzahl HauptruderblätterHauptruderantrieb- handbetrieben *)- elektrisch/hydraulisch *)
Ja/Nein *) - elektrisch *)- hydraulisch *)
Bugsteuereinrichtung- Bugrude *)- fernbedient *)Inbetriebnahme fernbedient
Ja/Nein *)- Bugstrahl *)Ja/Nein *)Ja/Nein *)
 - andere Einrichtung *)  
35. Lenzeinrichtungen   
Anzahl der Lenzpumpen ...................................... davon Motorantrieb ............... 
Mindestfördermenge ............................................ erste Lenzpumpe ....................l/min 
  zweite Lenzpumpe ....................l/min 
*) Änderung(en) unter Nummer(n): ..................   
Neuer Wortlaut ..................................................
............................................................................
............................................................................
*) Diese Seite wurde ersetzt.
..............................................................................
(Ort)
............................................
(Datum)
 
...................................................................
Untersuchungskommission
...................................................................
(Unterschrift)

Schiffszeugnis Nr. ................................................ der Untersuchungskommission .................................................

36. Anzahl und Lage der Absperrorgane nach Artikel 8.08 Nummern 10 und 11
37. Anker   
Anzahl Buganker

...................................

Gesamtmasse Buganker

...................................... kg

Anzahl Heckanker

....................................

Gesamtmasse

................................... kg

38. Ankerketten   
Anzahl Bugankerketten

..................................

Länge je Kette

....................................... m

Bruchkraft je Kette

.................................... kN

 
Anzahl Heckankerketten

..................................

Länge je Kette

...................................... m

Bruchkraft je Kette

.................................... kN

 
39. Drahtseile zum Festmachen   
1. Seil mit einer Länge von m und einer Bruchkraft von kN
2. Seil mit einer Länge von m und einer Bruchkraft von kN
3. Seil mit einer Länge von m und einer Bruchkraft von kN
40. Drahtseile zum Schleppen
...................mit einer Länge von ................ m und einer Bruchkraft von ............................. kN
...................mit einer Länge von ................ m und einer Bruchkraft von ............................. kN
41. Sicht- und Schallzeichen
Die Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeuges sowie zum Geben der in den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie die vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten.
*) Änderung(en) unter Nummer(n): .........................................................................................................
Neuer Wortlaut: .........................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

*) Diese Seite wurde ersetzt.
.......................................................
(Ort)
...........................................
(Datum)
 
...........................................................................
Untersuchungskommission
............................................................................
(Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes streichen.

Schiffszeugnis Nr. ................................................ der Untersuchungskommission .................................................

42. Sonstige Ausrüstung   
Wurfleine Sprechverbindung- Wechselsprechanlage *)
Landsteggemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchst. d *) - Gegensprechanlage/Telefon *)
 gemäß Artikel 15.06 Absatz 12 *) - Interne betriebliche Sprechfunkverbindung*)
 Länge .............................. m  
Bootshaken Sprechfunkanlage- Verkehrskreis Schiff - Schiff
Verbandskasten  - Verkehrskreis nautische Information
Doppelglas  - Verkehrskreis Schiff - Hafenbehörde
Plakat betreffend die Rettung Ertrinkender   
feuerbeständige Behälter Krane- Nach Artikel 11.12 Nummer 9 *)
   - andere Krane mit einer Nutzlast bis 2.000 kg *)
Außenbordtreppe/-leiter *)   
43. Einrichtungen zur Brandbekämpfung   
Anzahl tragbare Feuerlöscher.....................,Feuerlöschpumpen ..............................,Hydranten ..............................
Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen usw. Nein/Anzahl ......................................................... *)
Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinenräumen usw. Nein/Anzahl .......................................................... *)
Die Motorlenzpumpe ersetzt eine Feuerlöschpumpe................................................................................................................ Ja/Nein *)
44. Rettungsmittel
Anzahl Rettungsringe .......................................... ,davon mit Licht .......................... , mit Leine ..........................*)

Eine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person/nach EN 395: 1998, EN 396: 1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 *)

Ein Beiboot mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmachleine, 1 Schöpfgefäß/nach EN 1914:1997 *)

Plattform oder Einrichtung nach Artikel 15.15 Nummer 5 oder Nummer 6 *)

Anzahl, Art und Aufstellungsort(e) der Übergangseinrichtungen nach Anhang II Artikel 15.09 Nummer 3

...................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

Anzahl Einzelrettungsmittel für Bordpersonal .........................................................................................................

davon nach Artikel 10.05 Nummer 2 ..................................................................................................................... *)

Anzahl Einzelrettungsmittel für Fahrgäste ............................................................................................................. *)

Sammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl ................................................................... Einzelrettungsmittel *)

zwei Atemschutzgeräte, zwei Ausrüstungssätze gemäß Artikel 15.12 Nummer 10 Buchstabe b, Anzahl ........... Fluchthauben *)

Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan sind wie folgt ausgehängt...............................................................................

..................................................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................................

45. Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung des Schiffes durch eine Person bei Radarfahrt

Das Schiff verfügt über einen Radareinmannsteuerstand *)

*) Änderung(en) unter Nummer(n) ................................................................................................
Neuer Wortlaut: ........................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

*) Diese Seite wurde ersetzt.
...........................................
(Ort)
...........................................
(Datum)
 
.................................................................................
Untersuchungskommission
..................................................................................
(Unterschrift)
___________________
*) Nichtzutreffendes streichen.

Schiffszeugnis Nr. ................................................ der Untersuchungskommission .................................................

46. Betriebsformen nach nationalen oder internationalen Besatzungsvorschriften **)
47. Ausrüstung des Schiffes nach Artikel 23.09

Das Schiff erfüllt *)/erfüllt nicht *)/Artikel 23.09 Nummer 1.1 *)/Artikel 23.09 Nummer 1.2) *)

Raum zum Eintrag nach der nationalen oder internationalen Vorschriften vorgeschriebenen Mindestbesatzung **)Raum zum Eintrag der unter Nummer 46 eingetragenen Betriebsformen
    
..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

48. Mindestbesatzung

Raum zum Eintrag der Mindestbesatzung für Fahrzeuge, die aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften nicht unter allgemein geregelte Kategorien fallen **)

 Raum zum Eintrag der Betriebsformen
    
..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

..........................................

Bemerkungen und besondere Auflagen:

.....................................................................................................................................................................................

.....................................................................................................................................................................................

.....................................................................................................................................................................................

.....................................................................................................................................................................................

.....................................................................................................................................................................................

*) Änderung(en) unter Nummer(n): .......................................................................................
Neuer Wortlaut: ..........................................................................................................................................................

.....................................................................................................................................................................................

.....................................................................................................................................................................................

*) Diese Seite wurde ersetzt.
..................................................................................,
(Ort)
..........................................
Datum
 
..................................................................................
Untersuchungskommission
...................................................................................
(Unterschrift)
________________
*) Nichtzutreffendes streichen.

**) Die Mitgliedsstaaten können sich für die Anwendung nationaler oder internationaler Vorschriften entscheiden oder keine Aufforderungen stellen.

Schiffszeugnis Nr. ................................................ der Untersuchungskommission .................................................

49. Verlängerung/Bestätigung *) der Gültigkeit des Zeugnisses *) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung *)

Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ................................................................ untersucht *).

Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ..............

...................................................................................................................................................................................

................................................................................................................................................................................... .

vom ............................... vorgelegt *)

Anlass der Untersuchung/Bescheinigung *):

................................................................................................................................................................................... .

................................................................................................................................................................................... .

Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung *),bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses bestehen *)

wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert *) bis zum ...................................................................

.......................................................................................,
(Ort)
den ....................................
(Datum)
 
.....................................................................................
Untersuchungskommission
.....................................................................................
(Unterschrift)
_________
*) Nichtzutreffendes streichen
49. Verlängerung/Bestätigung *) der Gültigkeit des Zeugnisses *) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung *)

Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ................................................................ untersucht *).

Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ..............

...................................................................................................................................................................................

................................................................................................................................................................................... .

vom ............................... vorgelegt *)

Anlass der Untersuchung/Bescheinigung *):

................................................................................................................................................................................... .

................................................................................................................................................................................... .

Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung *),bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses bestehen *)

wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert *) bis zum ...................................................................

.......................................................................................,
(Ort)
den ....................................
(Datum)
 
.....................................................................................
Untersuchungskommission
.....................................................................................
(Unterschrift)
_________
*) Nichtzutreffendes streichen
49. Verlängerung/Bestätigung *) der Gültigkeit des Zeugnisses *) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung *)

Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ................................................................ untersucht *).

Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ..............

...................................................................................................................................................................................

................................................................................................................................................................................... .

vom ............................... vorgelegt *)

Anlass der Untersuchung/Bescheinigung *):

................................................................................................................................................................................... .

................................................................................................................................................................................... .

Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung *),bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses bestehen *)

wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert *) bis zum ...................................................................

.......................................................................................,
(Ort)
den ....................................
(Datum)
 
.....................................................................................
Untersuchungskommission
.....................................................................................
(Unterschrift)
_________
*) Nichtzutreffendes streichen

Schiffszeugnis Nr. ................................................ der Untersuchungskommission .................................................

49. Verlängerung/Bestätigung *) der Gültigkeit des Zeugnisses *) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung *)

Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ................................................................ untersucht *).

Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ..............

...................................................................................................................................................................................

................................................................................................................................................................................... .

vom ............................... vorgelegt *)

Anlass der Untersuchung/Bescheinigung *):

................................................................................................................................................................................... .

................................................................................................................................................................................... .

Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung *),bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses bestehen *)

wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert *) bis zum ...................................................................

.......................................................................................,
(Ort)
den ....................................
(Datum)
 
.....................................................................................
Untersuchungskommission
.....................................................................................
(Unterschrift)
_________
*) Nichtzutreffendes streichen
49. Verlängerung/Bestätigung *) der Gültigkeit des Zeugnisses *) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung *)

Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ................................................................ untersucht *).

Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ..............

...................................................................................................................................................................................

................................................................................................................................................................................... .

vom ............................... vorgelegt *)

Anlass der Untersuchung/Bescheinigung *):

................................................................................................................................................................................... .

................................................................................................................................................................................... .

Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung *),bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses bestehen *)

wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert *) bis zum ...................................................................

.......................................................................................,
(Ort)
den ....................................
(Datum)
 
.....................................................................................
Untersuchungskommission
.....................................................................................
(Unterschrift)
_________
*) Nichtzutreffendes streichen
49. Verlängerung/Bestätigung *) der Gültigkeit des Zeugnisses *) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung *)

Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ................................................................ untersucht *).

Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ..............

...................................................................................................................................................................................

................................................................................................................................................................................... .

vom ............................... vorgelegt *)

Anlass der Untersuchung/Bescheinigung *):

................................................................................................................................................................................... .

................................................................................................................................................................................... .

Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung *),bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses bestehen *)

wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert *) bis zum ...................................................................

.......................................................................................,
(Ort)
den ....................................
(Datum)
 
.....................................................................................
Untersuchungskommission
.....................................................................................
(Unterschrift)
_________
*) Nichtzutreffendes streichen

Schiffszeugnis Nr. ................................................ der Untersuchungskommission .................................................

50. Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)

Die auf dem Fahrzeug vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist/sind *)von dem Sachverständigen *) .....................

......................................................................................................................................................................................

geprüft worden und entspricht/entsprechen ....................... *) nach seinem Abnahmebericht vom ........................... den vorgeschriebenen Bedingungen

Die Anlage(n) umfasst/umfassen *)die folgenden Verbrauchsgeräte:
 AnlageLfd. Nr.ArtMarkeTypStandort 
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
Diese Bescheinigung gilt bis zum .......................................................................................................
.................................................................................,
(Ort)
den .....................................
(Datum)
 
..................................................................................
Sachverständiger *)
......................................................................................
Untersuchungskommission
......................................................................................
(Unterschrift)
*) Änderung(en) unter Nummer(n): ...............................................................................................

Neuer Wortlaut: ..........................................................................................................................................................

.....................................................................................................................................................................................

.....................................................................................................................................................................................

*) Diese Seite wurde ersetzt

.................................................................................,
(Ort)
den .....................................
(Datum)
 
......................................................................................
Untersuchungskommission
......................................................................................
(Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes streichen.

Schiffszeugnis Nr. ................................................ der Untersuchungskommission .................................................

51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)

Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)

vom ................................................................... gültig bis zum .............................................................................

- aufgrund der Nachprüfung durch den Sachverständigen .....................................................................................

- laut Abnahmebericht ............................................................................................................................................

......................................................................................,
(Ort)
den ....................................
(Datum)
......................................................................................
Untersuchungskommission
......................................................................................
(Unterschrift)
51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)

Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)

vom ................................................................... gültig bis zum .............................................................................

- aufgrund der Nachprüfung durch den Sachverständigen .....................................................................................

- laut Abnahmebericht ............................................................................................................................................

......................................................................................,
(Ort)
den ....................................
(Datum)
......................................................................................
Untersuchungskommission
......................................................................................
(Unterschrift)
51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)

Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)

vom ................................................................... gültig bis zum .............................................................................

- aufgrund der Nachprüfung durch den Sachverständigen .....................................................................................

- laut Abnahmebericht ............................................................................................................................................

......................................................................................,
(Ort)
den ....................................
(Datum)
 
......................................................................................
Untersuchungskommission
......................................................................................
(Unterschrift)

Schiffszeugnis Nr. ................................................ der Untersuchungskommission .................................................

52. Anhang zum Schiffszeugnis ...............................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

   
   
......................................................................................,
(Ort)
den ....................................
(Datum)
 
......................................................................................
Untersuchungskommission
......................................................................................
(Unterschrift)
______________
*) Nichtzutreffendes streichen

Teil II
Muster eines zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe

Anlage zum Schiffsattest für den Rhein Nr. ...............................................................Seite 1
Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe

(Platz für das Hoheitszeichen des Mitgliedstaats)

Name des Staates

Name und Anschrift der Behörde, die das zusätzliche Zeugnis ausstellt

1. Name des Schiffes:
2. Einheitliche europäische Schiffsnummer:
3. Ort und Nummer der Registrierung
4. Registrierungsland und/oder Heimatort 1)
5. Aufgrund des Schiffsattests für den Rhein Nr. .....................................................................................................

vom ................................................... gültig bis zum .................................................................................................

6. Aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung von .................................................................................................

.................................................................. am ............................................................................................................

7. ist das oben bezeichnete Schiff für tauglich befunden zur Fahrt auf den Binnenwasserstraßen der Zone(n) ....................................................................... in der europäischen Gemeinschaft ....................................................
8. Die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses erlischt am ...................................................................................
9. Ausgestellt in ............................................., am ...................................................................................................
10.
.............................................................................,
(Ort)
den ....................................
(Datum)
 
...................................................................................
Die zuständige Behörde
..................................................................................
(Unterschrift)
_________
Nichtzutreffendes streichen.


Seite 2Anlage zum Schiffsattest für den Rhein Nr. ................................................................
11.Zone und/oder Wasserstraßen 1)
   4321 
 Freibord
(cm)
mit geschlossenem Laderaum     
  mit offenem Laderaum     
12. Abweichungen vom Schiffsattest für den Rhein Nr. ...........................................................................................

....................................................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

13. Die Vermerke des Schiffsattests für den Rhein über die Zahl der Besatzungsmitglieder finden keine Anwendung.
14. Aufgrund des Schiffsattests für den Rhein Nr. .....................................................................................................

vom .............................................. gültig bis zum ......................................................................................................

Aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung von ......................................................................................................

.................................................. el ..............................................................................................................................

wird die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses verlängert/erneuert 1) bis zum ..................................................

..................................................................................
(Ort)
den ....................................
(Datum)
 
......................................................................................
Die zuständige Behörde
......................................................................................
(Unterschrift)
___________
1) Nichtzutreffendes streichen

Teil III
Muster des vorläufigen Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe

Vorläufiges Gemeinschaftszeugnis *)/Vorläufiges Zulassungszeugnis*) Nr. ...............................

1. Name des Fahrzeuges2. Art des FahrzeugesEinheitliche europäische Schiffsnummer
4. Name und Adresse des Eigners
5. Länge L/LwwL *) ........................................................Anzahl Fahrgäste ...........................................................
Anzahl Betten *) ............................................................
6. Raum zum Eintrag der Besatzung ...........................................................................................................................
6.1 Raum zum Eintrag der nach nationalen oder internationalen Vorschriften beschriebenen Betriebsformen **)
6.2 Ausrüstung des Schiffes nach Artikel 23.09

Das Schiff (erfüllt) *)/erfüllt nicht *)/(Artikel 23.09 Nummer 1.1) *)/(Artikel 23.09 Nummer 1.2) *)

 Raum zum Eintrag der Erhöhung der nach nationalen oder internationalen Vorschriften vorgeschriebenen Mindestbesatzung **)Raum zum Eintrag der nach nationalen oder internationalen Vorschriften beschriebenen Betriebsformen 
   
.............................................................................

.............................................................................

...........................

..........................

........................

.......................

..........................

..........................

6.3. Raum zum Eintrag der Mindestbesatzung für Fahrzeuge, die aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften nicht unter allgemein geregelte Kategorien fallen **) ..........................................................................
7. Flüssiggasanlage(n)

Die Bescheinigung ist gültig bis zum .........................................................................................................................

8. Besondere Bedingungen
9. Beförderung gefährlicher Güter (siehe gesondertes Eintragungsfeld) *)
10. Gültigkeit
Das vorläufige Schiffszeugnis *)/vorläufige Zulassungszeugnis *) ist gültig bis
für die Fahrt *)/für eine einmalige Fahrt*)
...................................................
(Datum)
Das vorstehend beschriebene Fahrzeug ist tauglich befunden worden,

- auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der Zone(n) *) ........................................................................................

auf den Wasserstraßen der Zone(n) *) .......................................................................................................................

in (Name der Staaten) : *) ..........................................................................................................................................

mit Ausnahme von .....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................................

- auf den folgenden Wasserstraßen in (Name des Staates) *) ....................................................................................

....................................................................................................................................................................................

zu fahren


11...........................................
(Ort)
..........................................
(Datum)
.........................................
(Ort)
..................................
(Datum)
 
   
 .......................................................................................
Zuständige Behörde für das vorläufige Zulassungszeugnis
..............................................................................
Untersuchungskommission
 
..........................................
Unterschrift
 ..................................
Unterschrift
   
_____
*) Nichtzutreffendes streichen

**) Die Mitgliedsstaaten können sich für die Anwendung nationaler oder internationaler Vorschriften entscheiden oder keine Anforderungen stellen.

9. Beförderung gefährlicher Güter

(geben sie gegebenenfalls an, ob das Schiff den Auflagen aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften entspricht)

.

Muster des Verzeichnisses der Gemeinschaftszeugnisse für BinnenschiffeAnhang VI

Zuständige Behörde/Untersuchungskommission ....................................................

Verzeichnis der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe

Jahr .........................

(Linke Seite)

Gemeinschaftszeugnis für BinnenschiffeName des FahrzeugsEinheitliche europäische SchiffsnummerSchiffseignerSchiffsregisterArt des Fahrzeugs
Nr.TagMonatNameAdresseOrtNr.






         

(Rechte Seite)

Tragfähigkeit laut Eichschein oder Wasserverdrängung *)ggf. Zonen oder StreckenangabeEintragungen über Nach- und Sonderuntersuchungen, Einbeziehung und Ungültigkeitserklärung des ZeugnissesGemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe gültig bisSonstige Bemerkungen
Datum des EichscheinsEichzeichent/m3vonbis






       
*) Wenn kein Eichschein vorhanden, die Tragfähigkeit oder Wasserverdrängung schätzungsweise angeben
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