umwelt-online: VO(EG) 882/2004 amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (4)
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Artikel 48 Spezielle Einfuhrbedingungen 09
(1) Soweit die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern oder deren Regionen zu beachtenden Bedingungen und detaillierten Verfahren nicht im Gemeinschaftsrecht und insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 niedergelegt sind, werden sie erforderlichenfalls von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen und detaillierten Verfahren können Folgendes umfassen:
(3) Ein Drittland kann nur dann auf die in Absatz 2 Buchstabe a) genannte Liste gesetzt werden, wenn seine zuständigen Behörden ausreichende Garantien für die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit der Gemeinschaft oder die Gleichwertigkeit mit diesen Bestimmungen geben.
(4) Bei der Aufstellung oder Aktualisierung dieser Listen sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(5) Bei der Festlegung der in Absatz 2 Buchstabe c) genannten speziellen Einfuhrbedingungen sind die von den betreffenden Drittländern vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls die Ergebnisse von Gemeinschaftskontrollen in diesen Drittländern zu berücksichtigen. Spezielle Einfuhrbedingungen können für ein einzelnes Erzeugnis oder für eine Erzeugnisgruppe festgelegt werden. Sie können auf ein einzelnes Drittland, auf Regionen eines Drittlandes oder auf eine Gruppe von Drittländern Anwendung finden.
Artikel 49 Gleichwertigkeit
(1) Nach der Umsetzung eines Gleichwertigkeitsabkommens oder aufgrund eines zufrieden stellenden Ergebnisses einer Überprüfung kann nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren eine Entscheidung getroffen werden, mit der anerkannt wird, dass die von Drittländern oder ihren Regionen getroffenen Maßnahmen in spezifischen Bereichen den in der Gemeinschaft geltenden Garantien gleichwertig sind, sofern die Drittländer entsprechende objektive Nachweise liefern.
(2) Die in Absatz 1 genannte Entscheidung enthält die Bedingungen für die Einfuhren aus diesem Drittland oder der Region eines Drittlandes.
Diese Bedingungen können Folgendes umfassen:
(3) Die in Absatz 1 genannte Entscheidung wird nach demselben Verfahren unverzüglich aufgehoben, sobald eine der Bedingungen für die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung ausgesprochene Anerkennung der Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben ist.
Artikel 50 Unterstützung von Entwicklungsländern
(1) Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können folgende Maßnahmen beschlossen und so lange aufrechterhalten werden, wie sie eine nachweisbare Wirkung zeigen, um zu gewährleisten, dass Entwicklungsländer die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten können:
(2) Die Kommission fördert im Rahmen der Gemeinschaftspolitik der Entwicklungszusammenarbeit die Unterstützung der Entwicklungsländer in Bezug auf die Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit im Allgemeinen und die Einhaltung der Futtermittel- und Lebensmittelnormen im Besonderen, damit in diesen Ländern die institutionellen Kapazitäten aufgebaut werden können, die zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 5, 12, 47 und 48 benötigt werden.
Kapitel III
Ausbildung und Schulung des Kontrollpersonals
Artikel 51 Ausbildung und Schulung des Kontrollpersonals
(1) Die Kommission kann für das Personal der für die in dieser Verordnung vorgesehenen amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Ausbildungs- bzw. Schulungskurse veranstalten. Diese Kurse dienen dem Aufbau eines harmonisierten Ansatzes für die amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten. Sie können insbesondere folgende Themen umfassen:
(2) Die Teilnahme an den in Absatz 1 genannten Kursen kann Teilnehmern aus Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern, offen stehen.
(3) Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können Einzelvorschriften für die Veranstaltung von Ausbildungs- bzw. Schulungskursen festgelegt werden.
Kapitel IV
Sonstige Tätigkeiten der Gemeinschaft
Artikel 52 Kontrollen durch Drittländer in Mitgliedstaaten
(1) Experten der Kommission können auf Antrag und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten bei den durch Drittländer durchgeführten Kontrollen unterstützen.
(2) In solchen Fällen unterrichten die Mitgliedstaaten, in denen eine Kontrolle durch ein Drittland durchgeführt werden soll, die Kommission über Planung, Umfang, Dokumentation und alle sonstigen einschlägigen Aspekte, damit die Kommission wirksam an der Kontrolle teilnehmen kann.
(3) Die Unterstützung durch die Kommission zielt insbesondere darauf ab:
Artikel 53 Koordinierte Kontrollpläne
Die Kommission kann nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren koordinierte Pläne empfehlen. Diese Pläne werden:
Titel VII
Durchsetzungsmassnahmen
Kapitel I
Nationale Durchsetzungsmassnahmen
Artikel 54 Maßnahmen im Fall eines Verstoßes
(1) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß fest, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Sie berücksichtigt dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers mit Blick auf Verstöße.
(2) Dazu können gegebenenfalls folgende Maßnahmen gehören:
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet den betreffenden Unternehmer oder einen Vertreter
(4) Gegebenenfalls teilt die zuständige Behörde ihre Entscheidung auch der zuständigen Behörde des versendenden Mitgliedstaats mit.
(5) Alle infolge der Durchführung dieses Artikels anfallenden Kosten sind von dem betreffenden Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer zu tragen.
Artikel 55 Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen das Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie gegen andere Gemeinschaftsbestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen die bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht anwendbaren Bestimmungen sowie jegliche spätere Änderung unverzüglich der Kommission mit.
Kapitel II
Durchsetzungsmassnahmen der Gemeinschaft
Artikel 56 Sicherheitsmaßnahmen
(1) Es werden Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 getroffen, wenn:
(2) Diese Maßnahmen sind nur zu ergreifen, wenn:
Titel VIII
Anpassung der Gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
Artikel 57 Änderung der Richtlinie 96/23/EG
Die Richtlinie 96/23/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien sind die in dem entsprechenden Teil des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tier-Gesundheit und Tierschutz * Ernannten Laboratorien.
*) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.
2. In Artikel 30 Absatz 1 erhält der mit "Werden aufgrund dieser neuen Kontrollen ..." beginnende und mit "oder der Verwendung zu anderen Zwecken zu lassen, sofern diese nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zulässig sind, wobei weder eine Entschädigung noch ein Ausgleich geleistet wird" endende Abschnitt folgenden Wortlaut:
"Werden aufgrund von Kontrollen nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse nachgewiesen oder wurden die Höchstwerte überschritten, so gelten die Bestimmungen der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates."
Artikel 58 Änderung der Richtlinie 97/78/EG
Die Richtlinie 97/78/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"Die Veterinärkontrollen der in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft verbrachten Drittlandserzeugnisse werden von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz * durchgeführt.
*) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1)"
2. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
"a) ,Erzeugnis`: Erzeugnis tierischen Ursprungs gemäß den Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte *, gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs ** sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ***; dies schließt auch die in Artikel 19 genannten Pflanzenprodukte ein;
*) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.05.2003 S. 1).
**) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.
***) ABl. L 139 vom 30.04.2004."
3. In Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte "die in der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (geändert und kodifiziert) vorgesehenen Kontrollkosten" ersetzt durch die Worte:
"die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Kontrollkosten".
4. In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) wird der Satzteil "oder aus Betrieben, die gemäß der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit zugelassen und einer gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Prüfung unterzogen worden sind," gestrichen.
5. In Artikel 12 wird Absatz 9 gestrichen.
6. In Artikel 15 wird Absatz 5 gestrichen.
7. In Artikel 16 wird der folgende Absatz angefügt:
"(4) Einzelvorschriften für das Verbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Versorgung von Besatzung und Passagieren internationaler Beförderungsmittel und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die (zum Beispiel per Post, Telefon oder Internet) fernbestellt und an den Verbraucher geliefert werden, werden gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegt"
8. Artikel 21 wird gestrichen.
9. Artikel 23 wird gestrichen.
10. In Artikel 24 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte "gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a) und b)" ersetzt durch die Worte "gemäß Artikel 17.
Artikel 59 Änderung der Richtlinie 2000/29/EG
In Richtlinie 2000/29/EG wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 27a
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten unbeschadet des Artikels 21 dieser Richtlinie gegebenenfalls die Artikel 41 bis 46 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz *).
*) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. l."
Artikel 60 Änderung der Verordnung (EG) 854/2004
Die Verordnung (EG) 854/2004 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:
"(1a) Diese Verordnung gilt zusätzlich zur Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz *.
*) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. l."
a) werden in Absatz 1 die Buchstaben a), b), d) und e) gestrichen;
b) wird in Absatz 2 folgender Buchstabe hinzugefügt:
"ba) Verordnung (EG) Nr. 882/2004".
a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Die zuständigen Behörden erteilen den Betrieben unter den in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Voraussetzungen und nach dem dort beschriebenen Verfahren die Zulassung";
b) werden Absatz 4 Buchstaben a) und b) und Absatz 6 gestrichen.
4. Artikel 9 wird gestrichen.
5. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10
Zum Zwecke einer einheitlichen Anwendung der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und in Titel VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgestellten Grundsätze und Bedingungen gelten die in diesem Kapitel festgelegten Verfahren."
6. In Artikel 11:
a) erhält Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Drittländer werden in diesen Listen nur aufgeführt, wenn in dem betreffenden Land eine gemeinschaftliche Kontrolle stattgefunden und ergeben hat, dass die zuständige Behörde dieses Landes angemessene Garantien im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bietet. Ein Drittland kann in diesen Listen jedoch ohne Durchführung einer Gemeinschaftskontrolle aufgenommen werden, wenn:
b) erhält der einleitende Satz in Absatz 4 folgende Fassung:
"(4) Bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Listen sind insbesondere die in Artikel 46 und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Kriterien zu beachten. Ferner ist Folgendes zu berücksichtigen:";
c) werden in Absatz 4 die Buchstaben b) bis h) gestrichen.
7. Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
"b) etwaigen gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten spezifischen Einfuhrbedingungen entsprechen."
8. In Artikel 18 werden die Nummern 17 bis 20 gestrichen.
Artikel 61 Aufhebung von Rechtsakten der Gemeinschaft
(1) Die Richtlinien 70/373/EWG, 85/591/EWG, 89/397/EWG, 93/99/EWG und 95/53/EG sowie die Entscheidungen 93/383/EWG, 98/728/EG und 1999/313/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben. Die Richtlinie 85/73/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.
(2) Die aufgrund der genannten Rechtsakte erlassenen Durchführungsbestimmungen, insbesondere die in Anhang VIII aufgeführten, bleiben jedoch, sofern sie nicht im Widerspruch zur vorliegenden Verordnung stehen, bis zur Annahme der notwendigen Bestimmungen auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung in Kraft.
(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte sind als Bezugnahmen auf diese Verordnung aufzufassen.
Titel IX
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 62 Ausschussverfahren 09
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und in Fragen, die sich hauptsächlich auf die Pflanzengesundheit beziehen, von dem durch den Beschluss 76/894/EWG des Rates 38 eingesetzten Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist beträgt drei Monate.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 63 Durchführungs- und Übergangsmaßnahmen 09
(1) Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere:
und weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Sonstige für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Übergangs- und Durchführungsmaßnahmen können nach dem Regelungsverfahren des Artikels 62 Absatz 3 festgelegt werden. Dies gilt insbesondere für:
(2) Zur Berücksichtigung des besonderen Charakters der Verordnungen (EWG) Nr. 2092/91, (EWG) Nr. 2081/92 und (EWG) Nr. 2082/92 können spezifische Maßnahmen von der Kommission erlassen werden, in denen die erforderlichen Abweichungen von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und die erforderlichen Anpassungen an diese Bestimmungen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Rechtsakts durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 64 Änderung der Anhänge und Verweise auf Europäische Normen 09
Folgende Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Rechtsakts werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
Artikel 65 Bericht an das Europäische Parlament und den Rat
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 20. Mai 2007 einen Bericht vor.
(2) In dem Bericht werden insbesondere die bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen dargelegt und Überlegungen insbesondere zu folgenden Fragen angestellt:
(3) Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.
Artikel 66 (aufgehoben) 14
Titel X
Schlussbestimmungen
Artikel 67 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
Die Artikel 27 und 28 gelten jedoch erst ab dem 1. Januar 2007.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.
Gebiete im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 | Anhang I 06 08 13 |
Zuständige Behörden | Anhang II |
Kapitel I
Inhalt der Ausbildung bzw. Schulung des für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zuständigen Personals
Kapitel II
Prüffelder für Kontrollverfahren
Charakterisierung von Analyseverfahren | Anhang III |
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