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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - EU Bund

Empfehlung 2006/576/EG der Kommission vom 17. August 2006 betreffend das Vorhandensein von Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratroxin A, T-2- und HT-2-Toxin sowie von Fumonisinen in zur Verfütterung an Tiere bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 229 vom 23.08.2006 S. 7;
Empf. 2013/637/EU - ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 44;
Empf. 2016/1319 - ABl. Nr. L 208 vom::02.08.2016 S. 58)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf Ersuchen der Kommission nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein Gutachten zu den Mykotoxinen Deoxynivalenol (2. Juni 2004) 1, Zearalenon (28. Juli 2004) 2, Ochratoxin A (22. September 2004) 3 und Fumonisine (22. Juni 2005) 4 an.

(2) In diesen Gutachten kommt sie zu dem Schluss, dass alle vier Mykotoxine bei mehreren Tierarten toxische Wirkungen zeigen. Deoxynivalenol, Zearalenon und Fumonisin B1 und B2 werden nur zu einem sehr geringen Teil in Fleisch, Milch und Eier übertragen, daher tragen Lebensmittel tierischen Ursprungs nur unwesentlich zur Gesamtexposition des Menschen gegenüber diesen Toxinen bei. Ochratoxin A kann von Futtermitteln in Lebensmittel tierischen Ursprungs übertragen werden, doch geht aus Expositionsbewertungen hervor, dass die Lebensmittel tierischen Ursprungs nur geringfügig zur Exposition des Menschen mit Ochratoxin A beitragen.

(3) Bislang liegen kaum Daten über das Vorhandensein von T-2- und HT-2-Toxinen in zur Verfütterung an Tiere bestimmten Erzeugnissen vor. Außerdem muss dringend eine empfindliche Analysemethode entwickelt und validiert werden. Es gibt jedoch Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhandensein von T-2- und HT-2-Toxin in zur Verfütterung bestimmten Erzeugnissen Anlass zur Besorgnis geben könnte. Daher muss eine empfindliche Analysemethode entwickelt werden und es müssen mehr Daten über das Vorkommen erhoben und weitere Untersuchungen und Forschungsarbeiten über die Faktoren durchgeführt werden, die zum Vorhandensein von T-2- und HT-2-Toxin in Getreide und Getreideerzeugnissen, vor allem in Hafer und Hafererzeugnissen führen.

(4) Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der in Erwägungsgrund 1 genannten Gutachten und des Fehlens verlässlicher Daten über T-2- und HT-2-Toxine sowie der großen jährlichen Schwankung im Auftreten dieser Mykotoxine sollten neben den bereits aus den koordinierten Kontrollprogrammen für die Jahre 2002 5, 2004 6 und 2005 7 zur Verfügung stehenden Daten mehr Daten über diese Mykotoxine in den verschiedenen Futtermittelausgangserzeugnissen und Futtermitteln erhoben werden.

(5) Zur Orientierung für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Eignung von Getreide und Getreideerzeugnissen sowie Mischfuttermittel zur Verfütterung an Tiere und zur Vermeidung von Unterschieden zwischen den von den verschiedenen Mitgliedstaaten tolerierten Werten und der daraus folgenden Gefahr der Wettbewerbsverzerrung sollten Richtwerte empfohlen werden.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten die Richtwerte für Fumonisin B1 + B2 erst ab 1. Oktober 2007 anwenden, damit die Anwendung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 856/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Fusarientoxine 8 zeitlich zusammenfällt.

(7) Eine Bewertung der Vorgehensweise gemäß der vorliegenden Empfehlung sollte bis 2009 vorgenommen werden, vor allem zwecks Beurteilung der Frage, inwiefern sie zum Schutz der Tiergesundheit beiträgt. Mit den infolge dieser Empfehlung gewonnenen Überwachungsdaten wird auch ein besseres Verständnis der jährlichen Schwankung und des Vorhandenseins dieser Mykotoxine in der großen Palette der Nebenprodukte, die als Futtermittel verwendet werden, möglich sein, was von vorrangiger Bedeutung für gegebenenfalls erforderliche weitere Legislativmaßnahmen ist

- empfiehlt:

  1. Die Mitgliedstaaten sollten mit aktiver Einbeziehung der Futtermittelunternehmer die Überwachung auf das Vorhandensein von Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratroxin A und Fumonisin B1 + B2, T-2- und HT-2-Toxin bei zur Verfütterung an Tiere bestimmtem Getreide und Getreideerzeugnissen sowie bei Mischfuttermitteln verstärken.
  2. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Proben gleichzeitig auf das Vorhandensein von Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratoxin A, Fumonisin B1 + B2 sowie auf T-2- und HT-2-Toxin untersucht werden, damit das Ausmaß des gleichzeitigen Vorkommens bewertet werden kann.
  3. Die Mitgliedstaaten sollten ihr Augenmerk vor allem auf das Vorhandensein dieser Mykotoxine in zur Verfütterung bestimmten Nebenerzeugnissen der Lebensmittelerzeugung richten.
  4. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Untersuchungsergebnisse der Kommission regelmäßig übermittelt werden, damit sie in einer Datenbank zusammengefasst werden können.
  5. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die im Anhang aufgeführten Richtwerte zur Beurteilung der Eignung von Mischfuttermitteln sowie Getreide und Getreideerzeugnissen für die Verfütterung an Tiere herangezogen werden. Auf Fumonisin B1 + B2 sollten die Mitgliedstaaten diese Richtwerte ab 1. Oktober 2007 anwenden.
  6. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere dafür sorgen, dass die Futtermittelunternehmer in ihrem HACCP-System (Hazard analysis and critical control points) 9 die unter Nummer 5 genannten Richtwerte verwenden, um an den kritischen Kontrollpunkten die kritischen Grenzwerte zur Verhinderung, zum Ausschluss oder zur Verminderung festgestellter Gefahren hinsichtlich der Eignung oder Nicht-Eignung von Futtermitteln zu ermitteln.

Bei der Anwendung dieser Richtwerte sollten die Mitgliedstaaten die Tatsache berücksichtigen, dass diese Werte bei Getreide und Getreideerzeugnissen für die Tierarten mit der größten Toleranz festgelegt wurden und daher als obere Richtwerte anzusehen sind.

Was Futtermittel für empfindlichere Tiere anbelangt, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Futtermittelhersteller niedrigere Richtwerte für Getreide und Getreideerzeugnisse anwenden, wobei die Empfindlichkeit der Tierart und die Einhaltung der für Mischfuttermittel für diese Tierarten festgelegten Richtwerte zu berücksichtigen sind.

Brüssel, den 17. August 2006

___________________

1) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) auf Ersuchen der Kommission bezüglich Deoxynivalenol (DON) als unerwünschte Substanz in Tierfuttermitteln, angenommen am 2. Juni 2004: http://www.efsa.europa.eu/etc/medialib/efsa/science/contam/ contam_opinions/478.Par.0005.File.dat/opinion05_contam_ej73_ deoxynivalenol_v2_en1.pdf

2) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) auf Ersuchen der Kommission bezüglich Zearalenon als unerwünschte Substanz in Tierfuttermitteln, angenommen am 28. Juli 2004:
http://www.efsa.europa.eu/etc/medialib/efsa/science/contam/ contam_opinions/527.Par.0004.File.dat/opinion_contam06_ej89_ zearalenone_v3_en1.pdf

3) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) auf Ersuchen der Kommission bezüglich Ochratoxin A (OTA) als unerwünschte Substanz in Tierfuttermitteln, angenommen am 22. September 2004: http://www.efsa.europa.eu/etc/medialib/efsa/science/contam/ contam_opinions/645.Par.0001.File.dat/opinion_contam09_ej101_ ochratoxina_en1.pdf

4) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) auf Ersuchen der Kommission bezüglich Fumonisinen als unerwünschte Substanzen in Tierfuttermitteln, angenommen am 22. Juni 2005: http://www.efsa.europa.eu/etc/medialib/efsa/science/contam/ contam_opinions/1037.Par.0001.File.dat/contam_op_ej235_ fumonisins_en1.pdf

5) Empfehlung 2002/214/EG der Kommission vom 12. März 2002 zu den koordinierten Kontrollprogrammen für das Jahr 2002 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates (ABl. L 70 vom 13.03.2002 S. 20).

6) Empfehlung 2004/163/EG der Kommission vom 17. Februar 2004 zu dem koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2004 im Bereich der Futtermittel nach der Richtlinie 95/53/EG des Rates (ABl. L 52 vom 21.02.2004 S. 70).

7) Empfehlung 2005/187/EG der Kommission vom 2. März 2005 zum koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2005 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates (ABl. L 62 vom 09.03.2005 S. 22).

8) ABl. L 143 vom 07.06.2005 S. 3.

9) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 1). .

 RichtwerteAnhang 13 16


MykotoxinZur Fütterung bestimmte ErzeugnisseRichtwert in mg/kg (ppm)
für ein Futtermittel mit einem
Feuchtegehalt von 12 %
DesoxynivalenolEinzelfuttermittel *
  • Getreide und Getreideerzeugnisse ** außer Maisnebenprodukte
8
  • Maisnebenprodukte
12
Mischfuttermittel außer5
  • Mischfuttermittel für Schweine
0,9
  • Mischfuttermittel für Kälber (< 4 Monate), Lämmer, Ziegenlämmer und Hunde
2
ZearalenonEinzelfuttermittel *
  • Getreide und Getreideerzeugnisse ** außer Maisnebenprodukte
2
  • Maisnebenprodukte
3
Mischfuttermittel für
  • Ferkel, Jungsauen, Welpen, junge Katzen, Hunde und Zuchtkatzen
0,1
  • ausgewachsene Hunde und Katzen für andere Zwecke als zur Zucht
0,2
  • Sauen und Mastschweine
0,25
  • Kälber, Milchkühe, Schafe (einschließlich Lämmer) und Ziegen (einschließlich Ziegenlämmer)
0,5
Ochratoxin AEinzelfuttermittel *
  • Getreide und Getreideerzeugnisse **
0,25
Mischfuttermittel für
  • Schweine
0,05
  • Geflügel
0,1
  • Katzen und Hunde
0,01
Fumonisin B1 + B2Einzelfuttermittel *
  • Mais und Maiserzeugnisse ***
60
Mischfuttermittel für
  • Schweine, Pferde (Equidae), Kaninchen und Heimtiere
5
  • Fische
10
  • Geflügel, Kälber (< 4 Monate), Lämmer und Ziegenlämmer
20
  • ausgewachsene Wiederkäuer (> 4 Monate) und Nerze
50
T-2- + HT-2-ToxinMischfuttermittel für Katzen0,05
*) Bei Getreide und Getreideerzeugnissen, die unmittelbar an Tiere verfüttert werden, ist auf Folgendes zu achten: Ihre Verwendung in einer Tagesration sollte nicht dazu führen, dass das Tier einer höheren Menge an diesen Mykotoxinen ausgesetzt ist als bei einer entsprechenden Exposition, wenn in einer Tagesration nur die Alleinfuttermittel verwendet werden.

**) Der Begriff "Getreide und Getreideerzeugnisse" umfasst nicht nur die unter der Überschrift 1 "Getreidekörner und daraus gewonnene Erzeugnisse" des Verzeichnisses der Einzelfuttermittel in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. Nr. L 29 vom 30.01.2013 S. 1) aufgeführten Einzelfuttermittel, sondern auch andere aus Getreide gewonnene Einzelfuttermittel, vor allem Getreidegrünfutter und -raufutter.

***) Der Begriff "Mais und Maiserzeugnisse" umfasst nicht nur die unter der Überschrift 1 "Getreidekörner und daraus gewonnene Erzeugnisse" des Verzeichnisses der Einzelfuttermittel in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 aufgeführten Einzelfuttermittel, sondern auch andere aus Mais gewonnene Einzelfuttermittel, vor allem Maisgrünfutter und -raufutter.

ENDE