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Entscheidung 2006/692/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von sechswertigem Chrom zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4791)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 50;
RL 2011/65/EU - ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88 aufgehoben)
aufgehoben gemäß Art. 26 der RL 2011/65/EU
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG ist die Kommission gehalten, die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verbotene gefährliche Stoffe zu überprüfen.
(2) Von dem Verbot ausgenommen werden sollten bestimmte sechswertiges Chrom enthaltende Werkstoffe und Bauteile, in denen die Verwendung dieses gefährlichen Stoffes nach wie vor unvermeidbar ist oder weil die umweltschädigende, gesundheitsschädigende und/oder die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Wirkung des Ersatzstoffs die möglichen Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher überwiegen könnte. Die Ausnahme wird auf der Grundlage der Ergebnisse eines Überprüfungsverfahrens gewährt, das von technischen Experten unter Berücksichtigung der verfügbaren Angaben aus Studien, von Interessengruppen oder aus sonstigen wissenschaftlichen/technischen Quellen durchgeführt wurde. Die Überprüfung ergab, dass die Beseitigung oder Substitution dieses Stoffes bis zum 1. Juli 2007 immer noch nicht technisch oder wissenschaftlich praktikabel ist. Eine ähnliche Ausnahme ist in der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge vorgesehen.
(3) Einige für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von dem Verbot sollten eingeschränkt werden, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen, da der Einsatz dieser Stoffe in solchen Geräten künftig vermeidbar wird.
(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/95/EG ist jede Ausnahmeregelung des Anhangs mindestens alle vier Jahre oder vier Jahre, nachdem ein Punkt auf der Liste hinzugefügt wurde, zu überprüfen.
(5) Die Richtlinie 2002/95/EG ist daher entsprechend zu ändern.
(6) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG hat die Kommission alle relevanten Parteien konsultiert.
(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird um die folgende Nummer 28 ergänzt:
"28. Sechswertiges Chrom in Korrosionsschutzschichten von unlackierten Blechverkleidungen und metallischen Befestigungsteilen zur Verhinderung von Korrosion und zur Abschirmung gegen elektromagnetische Störfelder in Geräten der Kategorie 3 der Richtlinie 2002/96/EG (IT- und Telekommunikationsgeräte). Ausnahmeregelung gilt bis zum 1. Juli 2007."
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Oktober 2006
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1) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/310/EG der Kommission (ABl. Nr. L 115 vom 28.04.2006 S. 38).
2) ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.
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