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Entscheidung 2006/778/EG der Kommission vom 14. November 2006 über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5384)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 314 vom 15.11.2006 S. 39;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74;
VO (EU) 2019/723 - ABl. L 124 vom 13.05.2019 S. 1 Anwendung aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 4 der VO (EU) 2019/723
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere 3, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen 4, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 91/629/EWG werden Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern festgelegt, die zum Zwecke der Aufzucht und Mast gehalten werden. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass unter der Verantwortung der für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zuständigen Behörde Kontrollen durchgeführt werden.
(2) Mit der Richtlinie 91/630/EWG werden Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen festgelegt, die zum Zweck der Aufzucht und Mast gehalten werden. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass unter der Verantwortung der für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zuständigen Behörde Kontrollen durchgeführt werden.
(3) Mit der Richtlinie 98/58/EG werden Mindestnormen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere festgelegt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die zuständige Behörde Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie durchführt, und der Kommission einen Bericht über diese Kontrollen zu unterbreiten.
(4) Mit der Entscheidung 2000/50/EG der Kommission vom 17. Dezember 1999 über Mindestanforderungen an die Kontrolle von Betrieben, in denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden 5, wird festgelegt, dass die Berichte, die die Mitgliedstaaten gemäß Richtlinie 98/58/EG vorzulegen haben, Kälber, Schweine und Legehennen erfassen müssen. Außerdem ist darin festgelegt, welche Angaben die Berichte der Mitgliedstaaten für jede Tierart und Tierkategorie enthalten müssen.
(5) Bei den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen von Nutztieren sollten nicht nur die Anforderungen spezifischer Rechtsvorschriften beispielsweise für Kälber, Schweine oder Legehennen berücksichtigt werden, sondern auch allgemeine Tierschutzanforderungen, wie sie in der Richtlinie 98/58/EG festgelegt sind. Die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission sollten daher sowohl allgemeine als auch spezifische Anforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht umfassen.
(6) Bei den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen von Nutztieren sollten auch alle anderen Nutztierarten erfasst werden, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 98/58/EG fallen. Die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission sollten daher entsprechend erweitert werden.
(7) In der Richtlinie 1999/74/EG sind Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen festgelegt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die zuständige Behörde Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie sicherzustellen.
(8) Die Erfahrungen mit den Richtlinien 91/629/EWG, 91/630/EWG, 98/58/EG und 1999/74/EG lassen erkennen, dass zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Planung, Durchführung und Aufzeichnung der gemäß diesen Richtlinien von der zuständigen Behörde vorgenommenen Kontrollen und der Berichterstattung darüber Unterschiede bestehen.
(9) Die Erfassung von Informationen über Tierschutzkontrollen ist von grundlegender Bedeutung, damit die Gemeinschaft die Auswirkungen ihrer Politik in diesem Bereich bewerten kann. Außerdem ist es wichtig, dass Tierschutzvorschriften einheitlich angewandt werden, insbesondere weil sie die Wettbewerbsfähigkeit mancher Haltungsbetriebe beeinflussen können. Deshalb müssen die Mindestanforderungen an die Kontrollen von Betrieben, in denen Nutztiere gehalten werden, aktualisiert werden.
(10) In Titel V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 6 sind Kontrollpläne einschließlich entsprechender Jahresberichte vorgesehen. Die derzeitige Berichterstattungspflicht der Mitgliedstaaten gemäß Entscheidung 2000/50/EG sollte an diese Verordnung angepasst werden, insbesondere was die Häufigkeit und den Vorlagetermin der Berichte an die Kommission betrifft.
(11) Die Tierschutzbedingungen werden von den Haltungssystemen beeinflusst. Daher stellen sie eine nützliche Grundlage für die Erfassung von Informationen dar. Im Fall der Legehennen sollte insbesondere auf die Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier 7 Bezug genommen werden, da sie zusätzliche Bestimmungen für Alternativsysteme enthält.
(12) Das derzeitige System zur Erfassung und Analyse der von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen bedeutet sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten erheblichen Verwaltungsaufwand. Außerdem bringt es das Risiko mit sich, dass Angaben verändert werden. Deshalb ist es notwendig, eine Durchführbarkeitsstudie zur Einrichtung eines modernen Informationssystems auf Gemeinschaftsebene durchzuführen, mit dem die Erfassung und Analyse der benötigten Angaben verbessert und erleichtert werden könnte.
(13) Die Entscheidung 2000/50/EG sollte daher aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.
(14) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Entscheidung werden Regeln festgelegt für die Harmonisierung
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen der in Artikel 1 Buchstabe a genannten Richtlinien.
Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Bei jeder Kontrolle zu erfassende und aufzuzeichnende Informationen
Bei jeder Kontrolle erfasst die zuständige Behörde auf Papier oder in elektronischer Form Angaben zu folgenden Punkten:
Artikel 4 Mindestanforderungen an Überprüfung und Aufzeichnung bei Kontrollen gemäß Richtlinie 91/629/EWG
Bei jeder Kontrolle gemäß Richtlinie 91/629/EWG überprüft die zuständige Behörde mindestens fünf der in Anhang II Kapitel I dieser Entscheidung genannten Kategorien und die Einhaltung der entsprechenden im genannten Kapitel aufgeführten Bestimmungen der Richtlinie 91/629/EWG. Die zuständige Behörde zeichnet jeden festgestellten Verstoß auf.
Artikel 5 Mindestanforderungen an Überprüfung und Aufzeichnung bei Kontrollen gemäß Richtlinie 91/630/EWG
Bei jeder Kontrolle gemäß Richtlinie 91/630/EWG überprüft die zuständige Behörde mindestens vier der in Anhang II Kapitel II dieser Entscheidung genannten Kategorien und die Einhaltung der entsprechenden im genannten Kapitel aufgeführten Bestimmungen der Richtlinie 91/630/EWG. Die zuständige Behörde zeichnet jeden festgestellten Verstoß auf.
Artikel 6 Mindestanforderungen an Überprüfung und Aufzeichnung bei Kontrollen gemäß Richtlinie 98/58/EG
Bei jeder Kontrolle gemäß Richtlinie 98/58/EG überprüft die zuständige Behörde mindestens fünf der in Anhang II Kapitel III dieser Entscheidung genannten Kategorien und die Einhaltung der entsprechenden im genannten Kapitel aufgeführten Bestimmungen der Richtlinie 98/58/EG. Die zuständige Behörde zeichnet jeden festgestellten Verstoß auf.
Artikel 7 Mindestanforderungen an Überprüfung und Aufzeichnung bei Kontrollen gemäß Richtlinie 1999/74/EG
Bei jeder Kontrolle gemäß Richtlinie 1999/74/EG überprüft die zuständige Behörde mindestens drei der in Anhang II Kapitel IV dieser Entscheidung genannten Kategorien und die Einhaltung der entsprechenden im genannten Kapitel aufgeführten Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG. Die zuständige Behörde zeichnet jeden festgestellten Verstoß auf.
Artikel 8 Berichte
(1) Spätestens bis zum 30. Juni 2009 und anschließend spätestens bis zum 30. Juni jedes Jahres unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege einen Bericht über die gemäß dieser Entscheidung bei den Kontrollen des vorangegangenen Kalenderjahrs erfassten und aufgezeichneten Informationen. Kroatien legt seinen ersten Bericht bis spätestens 30. Juni 2014 vor.
(2) Der Bericht gemäß Absatz 1
Artikel 9 Aufhebung
Die Entscheidung 2000/50/EG wird aufgehoben.
Artikel 10 Geltung
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2008.
Artikel 11 Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. November 2006
_______________
1) ABl. L 340 vom 11.12.1991 S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).
2) ABl. L 340 vom 11.12.1991 S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
3) ABl. L 221 vom 08.08.1998 S. 23. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
4) ABl. L 203 vom 03.08.1999 S. 53. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
5) ABl. L 19 vom 25.01.2000 S. 51. Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
6) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1; berichtigt in ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.05.2006 S. 3).
7) ABl. L 340 vom 24.12.2003 S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 89/2006 (ABl. L 15 vom 20.01.2006 S. 30).
.
gemäß Artikel 3 Buchstabe b Kategorien der Haltungssysteme | Anhang I |
Kategorien der Haltungssysteme für Legehennen und entsprechende Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003
Kategorie der Haltungssysteme | Entsprechende Gemeinschaftsvorschrift |
Freilandhaltung | Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 |
Bodenhaltung | Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 |
Haltung in ausgestalteten Käfigen | Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG |
Haltung in nicht ausgestalteten Käfigen | Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG |
.
gemäß Artikel 3 Buchstabe c sowie Artikel 4, 5 und 6 | Anhang II |
Kapitel I
Verstoßkategorien bei Kälbern und entsprechende Bestimmungen der Richtlinie 91/629/EWG
Verstoßkategorie | Entsprechende Bestimmungen der Richtlinie 91/629/EWG |
Kontrollen | Anhang, Nummer 6 |
Bewegungsfreiheit | Anhang, Nummern 7 und 8 |
Besatzdichte | Artikel 3 |
Gebäude und Unterbringung | Anhang, Nummern 1, 2, 3, 9, 14 und 10 |
Mindestbeleuchtung | Anhang, Nummer 5 |
Automatische und mechanische Anlagen | Anhang, Nummer 4 |
Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe | Anhang, Nummern 12, 13 und 15 |
Hämoglobinwert | Anhang, Nummer 11 |
Faserhaltiges Raufutter | Anhang, Nummer 11 |
Kapitel II
Verstoßkategorien bei Schweinen und entsprechende Bestimmungen der Richtlinie 91/630/EWG
Verstoßkategorie | Entsprechende Bestimmungen der Richtlinie 91/630/EWG |
Personal | Artikel 5 Buchstabe a |
Kontrollen | Artikel 3 Absatz 8 Anhang, Kapitel II, Abschnitt B, Nummer 2 Anhang, Kapitel II, Abschnitt C, Nummer 3 Anhang, Kapitel II, Abschnitt D |
Bewegungsfreiheit | Artikel 3 Absatz 3 Anhang, Kapitel II, Abschnitt B, Nummern 1, 4 und 5 Anhang, Kapitel II, Abschnitt C, Nummern 1 und 2 |
Besatzdichte | Artikel 3 Absatz 1 und 4 |
Gebäude und Unterbringung | Anhang, Kapitel I, Nummern 1, 2 und 3 |
Mindestbeleuchtung | Anhang, Kapitel I, Nummer 2 |
Böden | Artikel 3 Absatz 2 Anhang, Kapitel I, Nummer 5 Anhang, Kapitel II, Abschnitt A |
Einstreu | Artikel 3 Absatz 5 Anhang, Kapitel I, Nummer 4 Anhang, Kapitel II, Abschnitt B, Nummer 3 |
Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe | Artikel 3 Absatz 6 Anhang, Kapitel I, Nummern 6 und 7 |
Faserhaltiges Raufutter | Artikel 3 Absatz 7 |
Verstümmelungen | Anhang, Kapitel I, Nummer 8 |
Zuchtmethoden | Anhang, Kapitel II, Abschnitt C, Nummer 3 |
Kapitel III
Verstoßkategorien für alle Betriebe und entsprechende Bestimmungen im Anhang der Richtlinie 98/58/EG
Verstoßkategorie | Entsprechende Nummern im Anhang der Richtlinie 98/58/EG |
Personal | Nummer 1 |
Kontrollen | Nummern 2, 3 und 4 |
Aufzeichnungen | Nummern 5 und 6 |
Bewegungsfreiheit | Nummer 7 |
Gebäude und Unterbringung | Nummern 8 bis 12 |
Automatische oder mechanische Anlagen | Nummer 13 |
Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe | Nummern 14 bis 18 |
Verstümmelungen | Nummer 19 |
Zuchtmethoden | Nummern 20 und 21 |
Kapitel IV
Verstoßkategorien bei Legehennen und entsprechende Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG
Verstoßkategorie | Entsprechende Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG |
Kontrollen | Anhang, Nummern 1 und 6 |
Besatzdichte | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |
Gebäude und Unterbringung | Artikel 4, ausgenommen Absatz 1 Unterabsatz 4 Artikel 5, ausgenommen Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 6, ausgenommen Absatz 1 Buchstabe a Anhang, Nummern 4, 5 und 7 |
Mindestbeleuchtung | Anhang, Nummer 3 |
Automatische oder mechanische Anlagen | Anhang, Nummer 2 |
Verstümmelungen | Anhang, Nummer 8 |
.
gemäß Artikel 3 Buchstabe d Administrative Verstoßkategorien | Anhang III |
Administrative Verstoßkategorie | Maßnahme der zuständigen Behörde |
A | Aufforderung, den Verstoß/die Verstöße binnen einer Frist von weniger als drei Monaten zu beseitigen Keine sofortige Einleitung eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens |
B | Aufforderung, den Verstoß/die Verstöße binnen einer Frist von mehr als drei Monaten zu beseitigen Keine sofortige Einleitung eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens |
C | Sofortige Einleitung eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens |
.
Informationen, die der Kommission gemäß Artikel 8 vorzulegen sind | Anhang IV |
Die Informationen gemäß Artikel 8 werden der Kommission entsprechend den Tabellen 1 und 2 dieses Anhangs übermittelt.
Anzugeben ist die Zahl
Tierkategorie | Legehennen | Kälber | Schweine | |||||
Haltungssystem | Anzahl | Freiland- haltung | Boden- haltung | ausgestaltete Käfige | Nicht ausgestaltete Käfige | |||
1 | Kontrollpflichtige Betriebe | |||||||
2 | Kontrollierte Betriebe | |||||||
3 | Betriebe ohne Beanstandung | |||||||
Zahl der Verstöße wegen | ||||||||
4 | Personal | |||||||
5 | Kontrollen | |||||||
6 | Aufzeichnungen | |||||||
7 | Bewegungsfreiheit | |||||||
8 | Besatzdichte | |||||||
9 | Gebäude und Unterbringung | |||||||
10 | Mindestbeleuchtung | |||||||
11 | Böden (für Schweine) | |||||||
12 | Einstreu | |||||||
13 | Automatische und mechanische Anlagen | |||||||
14 | Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe | |||||||
15 | Hämoglobinwert (Kälber) | |||||||
16 | Faserhaltiges Raufutter (Kälber und Sauen) | |||||||
17 | Verstümmelungen | |||||||
18 | Zuchtmethoden | |||||||
19 | Verstoß A | |||||||
20 | Verstoß B | |||||||
21 | Verstoß C |
Tierkategorie | Anzahl | Rinder (Kälber aus- genommen) | Schafe | Ziegen | Haus- geflügel * | Lauf- vögel | Enten | Gänse | Pelztiere | Truthüner | |
1 | Kontrollpflichtige Betriebe | ||||||||||
2 | Kontrollierte Betriebe | ||||||||||
3 | Betriebe ohne Beanstandung | ||||||||||
Zahl der Verstöße wegen | |||||||||||
4 | Personal | ||||||||||
5 | Kontrollen | ||||||||||
6 | Aufzeichnungen | ||||||||||
7 | Bewegungsfreiheit | ||||||||||
8 | Gebäude und Unterbringung | ||||||||||
9 | Automatische und mechanische Anlagen | ||||||||||
10 | Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe | ||||||||||
11 | Verstümmelungen | ||||||||||
12 | Zuchtmethoden | ||||||||||
13 | Verstoß A | ||||||||||
14 | Verstoß B | ||||||||||
15 | Verstoß C | ||||||||||
*) Geflügel der Spezies Gallus gallus mit Ausnahme von Legehennen |
ENDE |