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Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen
(ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53;
VO (EG) 806/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1;
RL 2013/64/EU - ABl. Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 8 Inkrafttreten Umsetzung;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmen)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 7. März 1988 hat der Rat die Richtlinie 88/166/EWG betreffend das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 13/86 (Nichtigerklärung der Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25. März 1986 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung) 4 erlassen.
(2) Nach Artikel 9 der genannten Richtlinie hatte die Kommission vor dem 1. Januar 1993 einen Bericht über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Wohlbefinden von Hennen in den verschiedenen Haltungssystemen sowie über die Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie vorzulegen und diesem gegebenenfalls geeignete Anpassungsvorschläge beizufügen.
(3) Mit der auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen erstellten Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere 5 werden gemeinschaftliche Bestimmungen über die Umsetzung der in jenem Übereinkommen aufgestellten Grundsätze eingeführt, denen zufolge Tiere insbesondere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen entsprechend untergebracht, ernährt und gepflegt werden müssen.
(4) Der im Rahmen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen eingesetzte Ständige Ausschuß hat 1995 eine detaillierte Empfehlung abgegeben, die auch Legehennen umfaßt.
(5) Der Schutz von Legehennen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft.
(6) Die Unterschiede, die zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen führen können, stehen dem reibungslosen Funktionieren der Marktorganisation für Tiere und ihre Erzeugnisse entgegen.
(7) Die Kommission ist in ihrem im Erwägungsgrund 2 genannten Bericht, der auf einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses beruht, zu dem Schluß gelangt, daß die Bedingungen für das Wohlbefinden der Hennen sowohl in den gängigen Batteriekäfigen als auch in anderen Haltungssystemen unzulänglich sind und daß diese Systeme bestimmten Bedürfnissen dieser Tiere nicht gerecht werden. Somit sollten angesichts verschiedener Parameter, die zu berücksichtigen sind, möglichst strenge Normen festgelegt werden, um diese Bedingungen zu verbessern.
(8) In einem noch festzulegenden Zeitraum dürfen indessen nicht ausgestaltete Käfige unter bestimmten Voraussetzungen, einschließlich struktureller Verbesserungen und eines größeren Platzangebots, weiterhin verwendet werden.
(9) Es muß ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Aspekten gewahrt werden, die sowohl im Hinblick auf das Wohlbefinden der Tiere und in tiergesundheitlicher, wirtschaftlicher sowie sozialer Hinsicht als auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen sind.
(10) Zweckmäßigerweise sind Bestimmungen vorzusehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, das oder die geeignetsten Systeme zu wählen, solange die Studien über den Schutz der Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen fortgesetzt werden.
(11) Die Kommission muß deshalb einen neuen Bericht mit geeigneten Vorschlägen, die diesem Bericht Rechnung tragen, vorlegen.
(12) Die Richtlinie 88/166/EWG ist aufzuheben und zu ersetzen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen fest.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
Diese Betriebe unterliegen indessen weiterhin den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 98/58/EG.
(1) Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 98/58/EG finden soweit erforderlich Anwendung.
(2) Ferner bezeichnet für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie der Ausdruck
Die Mitgliedstaaten stellen entsprechend dem/den von ihnen gewählten System(en) sicher, daß die Eigentümer oder Halter von Legehennen außer den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 98/58/EG und des Anhangs der vorliegenden Richtlinie die spezifischen Anforderungen für die nachstehend behandelten Systeme einhalten, und zwar:
Kapitel I
Bestimmungen für Alternativsysteme
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ab 1. Januar 2002 alle neu gebauten oder umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Haltungsanlagen im Sinne dieses Kapitels die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen:
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 ab 1. Januar 2007 auf alle Alternativsysteme Anwendung finden.
Kapitel II
Bestimmungen für die Haltung in nicht ausgestalteten Käfigen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ab 1. Januar 2003 alle Käfige im Sinne dieses Kapitels die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen:
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Haltung in Käfigen im Sinne dieses Kapitels ab 1. Januar 2012 untersagt ist. Außerdem ist der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne dieses Kapitels ab 1. Januar 2003 untersagt.
(3) Abweichend von Absatz 2 können in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ,Mayotte') Legehennen bis zum 31. Dezember 2017 weiter in Käfigen im Sinne dieses Kapitels gehalten werden.
Ab dem 1. Januar 2014 ist der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne dieses Kapitels in Mayotte untersagt.
Eier aus Betrieben, deren Legehennen in Käfigen im Sinne dieses Kapitels untergebracht sind, dürfen nur auf dem lokalen Markt von Mayotte in Verkehr gebracht werden. Diese Eier und ihre Verpackungen sind deutlich mit einem besonderen Kennzeichen zu kennzeichnen, damit die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können. Eine klare Beschreibung dieses besonderen Kennzeichens muss der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 übermittelt werden.
Kapitel III
Bestimmungen für die Haltung in ausgestalteten Käfigen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ab 1. Januar 2002 alle Käfige im Sinne dieses Kapitels die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen:
Kapitel IV
Schlußbestimmungen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die von dieser Richtlinie erfaßten Betriebe von der zuständigen Behörde unter einer eigenen Nummer registriert werden, die die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier ermöglicht.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 2002 nach dem Verfahren des Artikels 11 festgelegt.
(1) - gestrichen -
(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße beizufügen sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.
(3) Die Kommission unterbreitet nach dem Verfahren des Artikels 11 vor dem 1. Januar 2002 Vorschriften zur Harmonisierung
Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 1. Januar 2005 einen auf der Grundlage einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses erstellten Bericht über die verschiedenen Systeme zur Haltung von Legehennen, insbesondere über die in dieser Richtlinie festgelegten Systeme, wobei einerseits den pathologischen, tierzüchterischen, physiologischen und ethologischen Aspekten und andererseits den Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt Rechnung getragen wird.
Diesem Bericht wird ferner eine Studie über die sozioökonomischen Auswirkungen der verschiedenen Systeme sowie über die Auswirkungen auf die Beziehungen zu den Wirtschaftspartnern der Gemeinschaft zugrundegelegt.
Diesem Bericht werden ferner unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen des Berichts und der Ergebnisse der im Rahmen der Welthandelsorganisation geführten Verhandlungen geeignete Vorschläge beigefügt.
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge binnen 12 Monaten nach ihrer Vorlage.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG **.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung
Die Richtlinie 88/166/EWG wird zum 1. Januar 2003 aufgehoben.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich etwaiger Sanktionen, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. Januar 2002 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags können die Mitgliedstaaten jedoch in ihrem Hoheitsgebiet strengere Vorschriften zum Schutz von Legehennen beibehalten oder anwenden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Sie unterrichten die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1999.
Anhang |
Neben den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zur Richtlinie 98/58/EG gelten folgende Vorschriften:
ENDE |
_________
1) ABl. C 157 vom 04.06.1999 S. 8.
2) ABl. C 128 vom 07.05.1999 S. 78.
3) ABl. C 101 vom 12.04.1999.
4) ABl. L 74 vom 19.03.1988 S. 83.
5) ABl. L 221 vom 08.08.1998 S. 23.
6) ABl. L 255 vom 18.10.1968 S. 23.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.