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Regelwerk, EU 2006, Tierschutz - EU Bund
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Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds

(ABl. Nr. L 223 vom 15.08.2006 S. 1;
VO (EU) 387/2012 - ABl. Nr. L 129 vom 16.05.2012 S. 7 Inkrafttreten Ausnahmen;
VO (EU) 508/2014 - ABl. Nr. L 149 vom::20.05.2014 Inkrafttreten/Geltungsbeginn Übergangsvorschriften aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2014 gem. Art. 128 der VO (EU) 508/2014 - Inkrafttreten/Geltungsbeginn Übergangsvorschriften

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entwicklung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte muss entsprechend den Entscheidungen des Rates und der Kommission nach Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik 4 gesteuert werden.

(2) Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte es sein, im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung unter ausgewogener Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen und eine nachhaltige Aquakultur zu gewährleisten.

(3) Der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik erstreckt sich auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen und die Aquakultur sowie auf die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, soweit diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Gemeinschaftsgewässern oder durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft oder von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

(4) Nach Artikel 33 Absatz 2 des Vertrags ist die besondere Eigenart der Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem sozialen Aufbau des Fischereisektors und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen fischereiwirtschaftlichen Gebiete ergibt.

(5) Die Komponente der nachhaltigen Entwicklung der Gemeinsamen Fischereipolitik ist seit 1993 Teil der Regelungen für die Strukturfonds. Deren Durchführung sollte zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch die Intervention des Europäischen Fischereifonds (im Folgenden "EFF" genannt) weiter verfolgt werden.

(6) Da das hauptsächliche Ziel dieser Verordnung, nämlich die Förderung der Gemeinsamen Fischereipolitik, auf Ebene der Mitgliedstaaten aufgrund der strukturellen Probleme bei der Entwicklung des Fischereisektors und der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Union nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher durch mehrjährige Finanzierung, die auf die einschlägigen Prioritäten konzentriert ist, besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(7) Die Gemeinsame Fischereipolitik und somit der EFF müssen die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft für eine nachhaltige Entwicklung einbeziehen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon und vom 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg definiert wurden.

(8) Bei der Programmplanung sollte eine Koordinierung zwischen dem EFF und den anderen Fonds zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung sowie den Strukturfonds und den anderen Gemeinschaftsfonds gewährleistet werden.

(9) Die Tätigkeit des EFF und die Vorhaben, an deren Finanzierung er sich beteiligt, sollten mit den übrigen Gemeinschaftspolitiken übereinstimmen und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechen.

(10) Die Maßnahmen der Gemeinschaft sollten eine Ergänzung zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten darstellen oder einen Beitrag zu diesen Maßnahmen leisten. Um einen echten zusätzlichen Nutzen zu erzielen, sollte die Partnerschaft gestärkt werden. Diese Partnerschaft betrifft regionale, lokale und sonstige Behörden sowie andere einschlägige Stellen, unter anderem Umwelteinrichtungen, für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen zuständige Stellen, die Wirtschafts- und Sozialpartner und andere zuständige Einrichtungen; dabei sind die einzelstaatlichen Vorschriften und die Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten in vollem Umfang zu beachten. Alle Partner sollten an der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Interventionen beteiligt werden.

(11) Gemäß Artikel 274 des Vertrags arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden. Dazu werden in dieser Verordnung Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission ihre Befugnisse für die Durchführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausüben kann.

(12) Im Interesse der Wirksamkeit und der Transparenz der Tätigkeit des EFF sollten die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft genau abgegrenzt werden. Sie sollten für jede Phase der Programmplanung, Begleitung, Bewertung und Kontrolle im Einzelnen festgelegt werden. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission sollten die Durchführung der Interventionen und deren Kontrolle in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.

(13) Die Artikel 2 und 3 des Vertrags sehen die Beseitigung von Ungleichheiten und die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen vor.

(14) Die Kommission sollte unter erheblicher Konzentration der Interventionen auf die unter das Konvergenzziel fallenden Regionen eine indikative Aufteilung der Mittel für die Verpflichtungen nach einem objektiven und transparenten Verfahren vornehmen.

(15) Die verfügbaren Mittel des EFF sollten im Hinblick auf die Programmplanung pauschal indexiert werden.

(16) Damit die Hebelwirkung der Gemeinschaftsmittel durch einen möglichst weitgehenden Rückgriff auf private Finanzierung verstärkt und die Rentabilität der Projekte besser berücksichtigt wird, sollten die Formen der Unterstützung aus dem EFF diversifiziert und die Interventionssätze differenziert werden, um das Gemeinschaftsinteresse zu fördern, einen Anreiz zur Verwendung einer großen Bandbreite von Finanzierungsmitteln zu geben und die Beteiligung des EFF durch Inanspruchnahme geeigneter Beihilfeformen zu begrenzen.

(17) Zur stärkeren strategischen Ausrichtung der Gemeinsamen Fischereipolitik auf die Prioritäten der Gemeinschaft für eine nachhaltige Entwicklung der Fischerei und der Aquakultur sollten die Mitgliedstaaten nach Absprache mit der Kommission jeweils einen nationalen Strategieplan zu allen relevanten Aspekten der Gemeinsamen Fischereipolitik aufstellen.

(18) Um der Notwendigkeit einer Vereinfachung und Dezentralisierung zu entsprechen, sollten die Programmplanung und die finanzielle Verwaltung nur auf Ebene des operationellen Programms und der Prioritätsachsen erfolgen, da die Ergänzung zur Programmplanung und das Gemeinschaftliche Förderkonzept abgeschafft werden.

(19) Die Programmplanung sollte vereinfacht werden. Hierzu sollten die Tätigkeiten des EFF im Rahmen eines einzigen operationellen Programms je Mitgliedstaat durchgeführt werden, wobei der staatliche Aufbau des betreffenden Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist. Die Programmplanung gilt für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

(20) Absolut vorrangig ist die Annahme von mehrjährigen Wiederauffällungs- und Bewirtschaftungsplänen durch den Rat, begleitend hierzu sollten unter Einbeziehung des EFF Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands verabschiedet werden.

(21) Auch die Nichterneuerung eines Fischereiabkommens der Gemeinschaft mit einem Drittland oder eine erhebliche Reduzierung von Fangmöglichkeiten aufgrund einer internationalen oder sonstigen Übereinkunft sollte zum Anlass für mehrjährige Pläne zur Steuerung des Fischereiaufwands genommen werden, mit dem Ziel, die Fangflotte an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

(22) Es sollten Bestimmungen zur Anpassung des Fischereiaufwands im Rahmen von Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten oder der Kommission gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 festgelegt werden.

(23) Außerdem sollten Bestimmungen zur Anpassung des Fischereiaufwands im Rahmen nationaler Stilllegungsprogramme, die in Zusammenhang mit den in den Artikeln 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 niedergelegten Verpflichtungen durchgeführt werden, festgelegt werden.

(24) Die gemeinschaftliche Fischereiflotte sollte an die verfügbaren und zugänglichen Ressourcen angepasst werden.

(25) Es sollten Bestimmungen aufgenommen werden, wonach insbesondere im Interesse der notwendigen Umstrukturierung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte Investitionen an Bord unterstützt werden, indem Fischern und Eignern von Fischereifahrzeugen für die Ersetzung von Motoren durch neue Motoren mit gleicher oder geringerer Leistung Zuschüsse gewährt werden.

(26) Außerdem sollten besondere Vorschriften festgelegt werden, mit denen den Besonderheiten der kleinen Küstenfischerei Rechnung getragen wird.

(27) Für die Umstrukturierung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte sind sozioökonomische Begleitmaßnahmen erforderlich.

(28) Es sollten die Durchführungsvorschriften festgelegt werden, nach denen im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit Entschädigungen und Ausgleichszahlungen an Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen geleistet werden.

(29) Es ist für den Fischereisektor von entscheidender Bedeutung, dass unter gebührender Berücksichtigung der ökologischen Auswirkungen ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen den aquatischen Ressourcen und ihrer Nutzung erreicht wird. Deshalb sollten geeignete Maßnahmen zur Erhaltung der Nahrungskette, aber auch für die Aquakultur und die Verarbeitungsindustrie vorgesehen werden.

(30) Für die Gewährung von Beihilfen für die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur sollten Durchführungsvorschriften festgelegt und gleichzeitig die wirtschaftliche Lebensfähigkeit dieser Sektoren gewährleistet werden: Dazu müssen eine begrenzte Anzahl vorrangiger Interventionsziele festgelegt und die Strukturbeihilfen für die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur auf Kleinst-, Klein- und mittlere Betriebe konzentriert werden, wobei Kleinst- und Kleinbetriebe vorrangig zu berücksichtigen sind.

(31) Aus dem EFF sollten auch Maßnahmen von allgemeinem Interesse unterstützt werden, deren Anwendungsbereich breiter ist, als dies gewöhnlich bei Maßnahmen von Privatunternehmen der Fall ist.

(32) Insbesondere zur Abfederung der sozioökonomischen Folgen der Gemeinsamen Fischereipolitik bedarf es flankierender Maßnahmen in Form lokaler Entwicklungsstrategien zur nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete.

(33) In Anbetracht der unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Gebiete in der Gemeinschaft sollten die Maßnahmen zur Entwicklung der Fischereigebiete sich in ein integriertes, auf eine geeignete gebietsbezogene Strategie gestütztes Gesamtkonzept einfügen, auf die lokale Situation zugeschnitten sein, so dezentral wie möglich, vorrangig unter Beteiligung der Akteure vor Ort und nach einem bei den Betroffenen ansetzenden Konzept durchgeführt werden, Vorhaben geringer Größenordnung erlauben und eine starke Beteiligung der Akteure des privaten Sektors gewährleisten.

(34) Der EFF sollte im Rahmen der technischen Hilfe die Vornahme von Bewertungen, Studien und einen Erfahrungsaustausch unterstützen mit dem Ziel, die Durchführung des operationellen Programms zu erleichtern und neue Ansätze und Verfahren zur einfachen und transparenten Durchführung zu fördern.

(35) Die Durchführung der Maßnahmen des EFF durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sollte hinreichend Garantien bieten, was die Einzelheiten und die Qualität der Durchführung, die Ergebnisse der Maßnahmen und ihre Bewertung sowie die wirtschaftliche Haushaltsführung und deren Kontrolle betrifft.

(36) Effizienz und Wirkung der Maßnahmen des EFF hängen auch von einer besseren und gründlicheren Bewertung ab. Es sollten die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Verfahren festgelegt werden, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung gewährleistet werden soll.

(37) Im Interesse einer gut funktionierenden Partnerschaft und eines angemessenen Bekanntheitsgrads der Gemeinschaftsinterventionen sollte für eine möglichst weit reichende Information und Publizität gesorgt werden. Die mit der Verwaltung der Interventionen beauftragten Behörden sollten hierfür und für die Unterrichtung der Kommission über die getroffenen Maßnahmen zuständig sein.

(38) Es sollten Obergrenzen für die öffentliche Beteiligung je Vorhaben festgelegt werden.

(39) Es sollten auch Obergrenzen für die Beteiligung des EFF im Verhältnis zu den gesamten öffentlichen Ausgaben je Prioritätsachse festgelegt werden.

(40) Um eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten, sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Ausgabenbescheinigung, der Vorbeugung, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht festgelegt werden. Insbesondere sollte die Art und Weise festgelegt werden, in der die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme tatsächlich eingerichtet werden und ihre Aufgaben zufrieden stellend erfüllen.

(41) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gewährleistet ist. Hierzu sollte für jedes operationelle Programm eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine Prüfbehörde benannt werden, deren Aufgaben im Einzelnen festgelegt werden sollten. Diese Aufgaben sollten hauptsächlich darin bestehen, für eine wirtschaftliche Durchführung zu sorgen, die Bewertung zu organisieren, die Ausgaben zu bescheinigen, Prüfungen durchzuführen und auf die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu achten. Zur Begleitung der Intervention sollten regelmäßige Treffen zwischen der Kommission und den genannten nationalen Behörden vorgesehen werden.

(42) Es sollte festgelegt werden, dass es sich bei dem Begleitausschuss um ein vom Mitgliedstaat benanntes Gremium handelt, dessen Aufgabe es ist, die Qualität der Durchführung des operationellen Programms zu gewährleisten.

(43) Indikatoren und Durchführungsberichte sind für die Begleitung von entscheidender Bedeutung; sie sollten genauer definiert werden, damit sie den Stand und die Qualität der Durchführung des operationellen Programms zuverlässig wiedergeben.

(44) Unbeschadet der Finanzkontrollbefugnisse der Kommission sollte die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich verstärkt werden.

(45) Die Vorschriften und Verfahren für die Mittelbindungen und Zahlungen sollten vereinfacht werden, so dass ein gleichmäßiger Mittelfluss gewährleistet ist. Eine Vorfinanzierung von 7 % der Beteiligung des EFF würde dazu beitragen, die Durchführung des operationellen Programms zu beschleunigen.

(46) Zusätzlich zu der Möglichkeit, die Zahlungen auszusetzen, wenn bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen ein schwerwiegender Mangel festgestellt wird, sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten eine Aussetzung der Zahlungen gestatten, wenn Nachweise vorliegen, die auf einen erheblichen Mangel beim einwandfreien Funktionieren dieser Systeme schließen lassen, oder der Kommission erlauben, die Zahlungen zu kürzen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht sämtliche noch verbleibenden Abhilfemaßnahmen eines einschlägigen Aktionsplans durchgeführt hat.

(47) Um den wirtschaftlichen Einsatz der Gemeinschaftsmittel zu gewährleisten, sollten Veranschlagung und Ausführung der Ausgaben verbessert werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die geplante Verwendung der Gemeinschaftsmittel regelmäßig mitteilen, und Verzögerungen bei der finanziellen Abwicklung sollten die Rückerstattung des Vorschusses und die automatische Aufhebung von Mittelbindungen zur Folge haben.

(48) Die Abschlussverfahren sollten vereinfacht werden, indem den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Möglichkeit geboten wird, nach dem von ihnen gewählten Zeitplan ein operationelles Programm hinsichtlich der bereits beendeten Vorhaben teilweise abzuschließen. Hierfür sollten geeignete Rahmenbestimmungen vorgesehen werden.

(49) Die notwendigen Durchführungsmaßnahmen zu der vorliegenden Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses erlassen werden. In bestimmten Fällen ist jedoch aus Effzienzgründen das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 jenes Beschlusses am angemessensten.

(50) Es sollten ausführliche Übergangsbestimmungen festgelegt werden, damit die neue Programmplanung sofort ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorbereitet werden kann und gleichzeitig gewährleistet ist, dass die Unterstützung der Mitgliedstaaten bis zur Annahme des operationellen Programms nach dieser Verordnung nicht unterbrochen wird

- hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Ziele und Grundregeln für die Interventionen

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird ein Europäischer Fischereifonds (im Folgenden "EFF" genannt) errichtet; ferner werden die Rahmenbedingungen für die gemeinschaftliche Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors, der Fischwirtschaftsgebiete und der Binnenfischerei festgelegt.

Artikel 2 Geografischer Anwendungsbereich

(1) Die Maßnahmen dieser Verordnung gelten für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden für die in Kapitel IV des Titels IV vorgesehenen Interventionen zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete die förderfähigen Gebiete von den Mitgliedstaaten anhand der in Artikel 43 Absätze 3 und 4 festgelegten Kriterien ausgewählt.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Fischereisektor" den die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur umfassenden Wirtschaftssektor,
  2. "Fischer" Personen, die eine vom Mitgliedstaat anerkannte erwerbsmäßige Fischereitätigkeit an Bord von in Betrieb befindlichen Fischereifahrzeugen ausüben;
  3. "Fischereifahrzeug" jedes Schiff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;
  4. "Aquakultur" die Aufzucht oder Haltung von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus; die betreffenden Organismen bleiben während der gesamten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang, Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person;
  5. "Fischwirtschaftsgebiet" ein Gebiet, das am Meer oder an einem See gelegen ist oder Teiche oder Strandseen oder ein Flussmündungsgebiet umfasst und ein hohes Beschäftigungsniveau im Fischereisektor hat;
  6. "Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen" die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 6 beschriebenen Unternehmen;
  7. "operationelles Programm" das durch den Mitgliedstaat erstellte und von der Kommission angenommene Dokument, das ein kohärentes Bündel von Prioritätsachsen enthält, deren Ziele mit Unterstützung des EFF erreicht werden sollen;
  8. "Programmplanung" das mehrstufige Organisations-, Entscheidungs- und Finanzierungsverfahren für die mehrjährige Durchführung der gemeinsamen Aktion der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der vorrangigen Ziele des EFF;
  9. "Prioritätsachse" eine der Prioritäten in einem operationellen Programm, die ein Bündel miteinander verbundener Maßnahmen umfasst, die spezielle messbare Ziele haben;
  10. "Maßnahme" ein Bündel von Vorhaben, die zur Verwirklichung der Ziele einer Prioritätsachse beitragen;
  11. "Vorhaben" ein Projekt, das nach den vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien ausgewählt und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird und das der Erreichung von Zielen der Prioritätsachse dient, auf die es sich bezieht,
  12. "Begünstigter" die natürliche oder juristische Person, die letzten Endes Empfänger der öffentlichen Beihilfe ist;
  13. "öffentliche Ausgaben" jede öffentliche Beteiligung an der Finanzierung von Vorhaben, die aus dem Haushalt des Staates, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften stammt, sowie alle vergleichbaren Ausgaben. Jeder Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus dem Haushalt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Zusammenschlüssen einer oder mehrerer regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts stammt, die gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge 7 tätig sind, gilt als öffentliche Beteiligung;
  14. "Konvergenzziel" das in der Aktion für die am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 8 festgelegte Ziel;
  15. "Nicht-Konvergenzziel" das Ziel, unter das diejenigen Mitgliedstaaten und Regionen fallen, die im Rahmen des Konvergenzziels gemäß der Begriffsbestimmung unter Buchstabe n nicht förderfähig sind;
  16. "zwischengeschaltete Stelle" jede Einrichtung oder Stelle des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde oder Bescheinigungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Begünstigten wahrnimmt,
  17. "Unregelmäßigkeit" jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bewirkt hat oder haben würde, dass dem Gesamthaushaltsplan eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste.

Kapitel II
Ziele und Aufgaben

Artikel 4 Ziele

Die Interventionen des EFF sollen

  1. die Gemeinsame Fischereipolitik unterstützen, um die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen sicherzustellen, und die Aquakultur fördern, um für wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit zu sorgen;
  2. zu einem nachhaltigen Gleichgewicht zwischen den Fischereiressourcen und den Fangkapazitäten der gemeinschaftlichen Fischereiflotte beitragen;
  3. eine nachhaltige Entwicklung der Binnenfischerei fördern;
  4. die Wettbewerbsfähigkeit der betrieblichen Strukturen und die Entwicklung wirtschaftlich lebensfähiger Unternehmen im Fischereisektor stärken;
  5. den Schutz und die Verbesserung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen dort, wo ein Zusammenhang mit dem Fischereisektor besteht, unterstützen;
  6. die nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung der Lebensqualität in Gebieten mit fischereiwirtschaftlicher Tätigkeit fördern;
  7. bei der Entwicklung des Fischereisektors und der Fischwirtschaftsgebiete die Gleichstellung von Männern und Frauen fördern.

Artikel 5 Aufgaben

Aufgabe des EFF ist die Förderung des Fischereisektors. Die nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen tragen zur Verwirklichung der in Artikel 33 des Vertrags und der im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegten Ziele bei. Sie begleiten und ergänzen gegebenenfalls die anderen Instrumente und Politiken der Gemeinschaft.

Kapitel III
Grundsätze der Intervention

Artikel 6 Komplementarität, Kohärenz und Konformität

(1) Der EFF ergänzt mit seinen Interventionen die nationalen, regionalen und lokalen Aktionen und integriert so in diese Aktionen die Prioritäten der Gemeinschaft.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der Interventionen des EFF mit den Politiken, Prioritäten und Tätigkeiten der Gemeinschaft und für Komplementarität mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft. Auf diese Kohärenz und diese Komplementarität wird insbesondere in dem operationellen Programm hingewiesen.

(3) Die aus dem EFF finanzierten Vorhaben müssen den Bestimmungen des Vertrags und den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten entsprechen.

(4) Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass die Interventionen des EFF, des durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates 9 errichteten Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden "ELER" genannt), des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds und sonstiger Finanzinstrumente der Gemeinschaft aufeinander abgestimmt werden.

(5) Die aus dem EFF geförderten Vorhaben dürfen den Fischereiaufwand nicht erhöhen.

Artikel 7 Staatliche Beihilfen

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischereisektor die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags.

(2) Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags gelten nicht für die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zu den durch den EFF kofinanzierten Vorhaben, die in einem operationellen Programm vorgesehen sind.

(3) Nationale Bestimmungen, die eine öffentliche Finanzierung über die in dieser Verordnung festgelegten finanziellen Beteiligungen nach Absatz 2 hinaus vorsehen, unterliegen insgesamt den Bestimmungen von Absatz 1.

Artikel 8 Partnerschaft

(1) Die Verwirklichung der Ziele des EFF erfolgt im Rahmen einer engen Zusammenarbeit (nachstehend "Partnerschaft" genannt) zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat organisiert im Rahmen seiner geltenden Regelungen und seiner Gepflogenheiten eine Partnerschaft mit den von ihm benannten Behörden und Stellen, wie beispielsweise

  1. den regionalen, lokalen und anderen zuständigen Behörden,
  2. den Wirtschafts- und Sozialpartnern,
  3. jedweden sonstigen Stellen, die in diesem Rahmen relevant sind.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen entsprechend ihren nationalen Regelungen und Gepflogenheiten für eine weitgehende und effiziente Beteiligung aller geeigneten Stellen und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie der nachhaltigen Entwicklung durch Einbeziehung des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt.

(3) Die Partnerschaft wird unter voller Beachtung der institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnissen der in Absatz 1 festgelegten jeweiligen Kategorien von Partnern durchgeführt.

(4) Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung des operationellen Programms. Die Mitgliedstaaten beteiligen alle geeigneten Partner an den verschiedenen Phasen der Programmplanung innerhalb des für die einzelnen Phasen festgesetzten zeitlichen Rahmens.

(5) Jeder Mitgliedstaat veranstaltet nach Durchführungsvorschriften, die er für die geeignetsten hält, eine Anhörung zu dem nationalen Strategieplan.

Artikel 9 Verhältnismäßigkeit

(1) Die Durchführung eines operationellen Programms fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Diese Zuständigkeit wird auf der geeigneten territorialen Ebene gemäß den eigenen institutionellen Regelungen jedes Mitgliedstaats und gemäß dieser Verordnung wahrgenommen.

(2) Eine Differenzierung des Mitteleinsatzes der Kommission und der Mitgliedstaaten je nach der Gesamthöhe der für das operationelle Programm vorgesehenen öffentlichen Ausgaben ist möglich. Eine solche Differenzierung findet insbesondere bei den Mitteln für die Bewertung, die Kontrolle und die Mitwirkung der Kommission in dem Begleitausschuss gemäß Artikel 63 sowie für die jährlichen Berichte über die Durchführung der operationellen Programme Anwendung.

Artikel 10 Geteilte Mittelverwaltung

(1) Die Ausführung der dem EFF zugewiesenen gemeinschaftlichen Haushaltsmittel erfolgt im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 10, mit Ausnahme der technischen Hilfe nach Artikel 46 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, die von der Kommission im Rahmen der direkten Verwaltung durchgeführt wird.

Der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung findet gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Anwendung.

(2) Die Kommission übt ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wie folgt aus:

  1. Sie vergewissert sich, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß Artikel 70 und Artikel 73 in den Mitgliedstaaten vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren.
  2. Bei Mängeln in den einzelstaatlichen Verwaltungs- und Kontrollsystemen beschließt sie, die Zahlungen gemäß den Artikeln 88 und 89 ganz oder teilweise zu unterbrechen oder auszusetzen, und nimmt alle anderen erforderlichen finanziellen Berichtigungen nach den Verfahren der Artikel 98 und 99 vor.
  3. Sie kontrolliert die Rückzahlung der Vorschüsse und sorgt für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen gemäß Artikel 81 Absatz 2 und den Artikeln 90 bis 94.

(3) Für die Unterstützung aus dem EFF gilt Titel II des Teils 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

Artikel 11 Gleichstellung von Männern und Frauen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts auf den verschiedenen Stufen der Durchführung der Tätigkeiten des EFF gefördert werden; dies gilt sowohl für die Planung und die Durchführung als auch für die Begleitung und die Bewertung.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Vorhaben zur Aufwertung der Rolle der Frauen im Fischereisektor gefördert werden.

Kapitel IV
Finanzrahmen

Artikel 12 Haushaltsmittel und Konzentration der Mittel

(1) Die dem EFF für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel belaufen sich für den Zeitraum 2007 bis 2013 auf 3 849 Mio. EUR zu Preisen von 2004; die Aufschlüsselung dieser Mittel nach Jahren ist in Anhang I angegeben.

(2) 0,8 % der in Absatz 1 genannten Mittel sind für technische Hilfe der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 1 zuzuweisen.

(3) Zur Programmplanung und anschließenden Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union werden die in Absatz 1 genannten Beträge mit jährlich 2 % indexiert.

(4) Die Aufteilung der in Absatz 1 vorgesehenen und nicht nach Absatz 2 zugewiesenen Haushaltsmittel muss so erfolgen, dass ein bedeutender Teil der Mittel auf die unter das Ziel "Konvergenz" fallenden Regionen konzentriert wird.

Artikel 13 Obergrenzen für den Mitteltransfer

(1) Als Beitrag zu dem Ziel, die Mittelzuweisungen aus dem Kohäsionsfonds auf die am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten zu konzentrieren und die sich aus der Begrenzung ergebenden Unterschiede bei den durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensitäten zu vermindern, werden die Obergrenzen für die Transfers aus den in Absatz 2 genannten Fonds an jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung wie folgt festgelegt:

(2) Die in Absatz 1 genannten Obergrenzen umfassen den Gesamtbetrag der jährlichen Mittelzuweisungen, die die einzelnen Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung aus dem EFF erhalten, sowie der jährlichen Mittelzuweisungen aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, einschließlich des Beitrags aus dem EFRE zur Finanzierung des grenzüberschreitenden Teils des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe sowie aus dem Teil des ELER, der aus der Garantieabteilung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft hervorgeht.

(3) Die Berechnung des BIP durch die Kommission beruht auf den im April 2005 veröffentlichten Statistiken. Die von der Kommission im April 2005 projizierten individuellen nationalen Wachstumsraten des BIP für den Zeitraum 2007-2013 werden für jeden einzelnen Mitgliedstaat gesondert angewandt.

Artikel 14 Aufteilung der Mittel

Die Kommission nimmt für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 eine indikative Aufteilung der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen auf die Mitgliedstaaten vor, wobei sie den zum Ziel "Konvergenz" beitragenden Anteil getrennt aufführt und folgende objektive Kriterien anwendet:

  1. Umfang des Fischereisektors in dem betreffenden Mitgliedstaat,
  2. Umfang der erforderlichen Anpassungen des Fischereiaufwands,
    und
  3. Höhe des Beschäftigungsniveaus im Fischereisektor,

wobei besonderen Umständen und Bedürfnissen und den bisherigen Mittelansätzen Rechnung getragen wird.

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_________________________

1) Stellungnahme von 6. Juli 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ABl. C 267 vom 27.10.2005 S. 50. Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

3) ABl. C 164 vom 05.07.2005 S. 31. Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

4) ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002 S. 59.

5) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

6) ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36.

7) ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 114.

8) ABl. Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 25.

9) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 209 vom 11.08.2005 S. 1).

10) ABl. Nr. L 248 vom 16.09.2002 S. 1.