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Regelwerk, EU 2006, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

(ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 S. 1))

(


 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Ziffern 2 und 7 und Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 10, Artikel 25 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 7, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 6, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 5 und Artikel 58 Absatz 4 dieser Richtlinie

- in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2004/39/EG führt einen allgemeinen Regulierungsrahmen für die Finanzmärkte in der Gemeinschaft ein, der u. a. folgende Bereiche regelt: die Tätigkeitsbedingungen für Wertpapierfirmen, wenn es um die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen oder um die Erbringung von Anlagetätigkeiten geht, die organisatorischen Anforderungen (einschließlich der Aufzeichnungspflichten) für Wertpapierfirmen, die derartige Dienstleistungen und Tätigkeiten auf professioneller Basis erbringen, sowie für die geregelten Märkte; die Meldepflichten bei Geschäften mit Finanzinstrumenten; die Transparenzanforderungen bei Geschäften mit Aktien.

(2) Es ist zweckmäßig, die Form einer Verordnung zu wählen, um eine harmonisierte Regelung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, die Marktintegration und die grenzübergreifende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen zu fördern sowie die weitere Konsolidierung des Binnenmarktes zu erleichtern. Einige Bestimmungen, die sich auf bestimmte Aspekte der Aufzeichnung und der Meldung von Geschäften sowie auf die Transparenz und die Warenderivate beziehen, haben wenige Schnittstellen mit dem nationalen Recht sowie mit bestimmten Rechtsvorschriften, die die Kundenbeziehungen regeln.

(3) Detaillierte und vollständig harmonisierte Transparenzanforderungen und Vorschriften, die die Meldung von Geschäften regeln, sind angemessen, um gleichwertige Marktbedingungen und die reibungslose Funktionsweise der Wertpapiermärkte in der Gemeinschaft zu gewährleisten sowie die wirksame Integration dieser Märkte voran zu treiben. Bestimmte Aspekte der Aufzeichnung sind eng miteinander verflochten, da sie auf den gleichen Konzepten wie bei der Meldung von Geschäften und im Hinblick auf die Transparenz beruhen.

(4) Mit der Regelung der Richtlinie 2004/39/EG betreffend die Meldepflichten bei Geschäften mit Finanzinstrumenten soll sichergestellt werden, dass die jeweils zuständigen Behörden angemessen über alle Geschäfte informiert werden, die ihrer Aufsicht unterliegen. Deshalb muss gewährleistet werden, dass alle Wertpapierfirmen das gleiche "Paket" an Daten übermitteln. Dabei sollte es möglichst wenige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten geben, um das Ausmaß eventuell unterschiedlicher Meldevorschriften für grenzübergreifend tätige Firmen zu begrenzen und die Menge der von einer zuständigen Behörde geführten Daten zu steigern, die sie mit anderen zuständigen Behörden teilen kann. Mit diesen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, ihren Verpflichtungen gemäß der Richtlinie so rasch und so effizient wie möglich nachzukommen.

(5) Die Regelung der Richtlinie 2004/39/EG betreffend die Transparenzanforderungen bei Geschäften mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, will gewährleisten, dass die Anleger angemessen über das tatsächliche Ausmaß der aktuellen und potenziellen Geschäfte mit diesen Aktien informiert sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Geschäfte über geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme (Multilateral Trading Facili ties ", nachfolgend "MMTF genannt), systematische Internalisierer oder außerhalb dieser Handelsplätze getätigt werden. Diese Anforderungen sind Bestandteil eines größeren Rahmens an Vorschriften, die den Wettbewerb zwischen den Handelsplätzen bei der Ausführung von Dienstleistungen fördern sollen, um die Auswahl für die Anleger zu erhöhen, Innovationen zu fördern, die Transaktionskosten zu senken und die Effizienz des Preisbildungsprozesses europaweit zu steigern. Dieser Rahmen ist von einem hohen Grad an Transparenz geprägt, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Handelsplätzen sicherzustellen, so dass der Preisbildungsmechanismus bei bestimmten Aktien nicht durch eine fragmentierte Liquidität Schaden nimmt und die Anleger folglich keine Nachteile erleiden. Auf der anderen Seite wird in der Richtlinie eingeräumt, dass es Umstände geben kann, unter denen Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften bzw. ein Aufschub der Nachhandels-Transparenzvorschriften erforderlich werden können. In dieser Verordnung werden die Einzelheiten dieser Umstände dargelegt. Gleichzeitig sollen sowohl ein hohes Transparenzniveau als auch die Tatsache gewährleistet werden, dass die Liquidität auf den Handelsplätzen und anderenorts nicht als unbeabsichtigte Folge von Verpflichtungen zur Offenlegung von Geschäften und folglich durch das Veröffentlichen von Risikopositionen untergraben wird.

(6) Für die Zwecke der Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten sollte eine Bezugnahme auf den Typ des Auftrags als Bezugnahme auf den Status des Auftrags als Limitauftrag, Auftrag zum Marktpreis oder eine bestimmte andere Art von Auftrag verstanden werden. Für die Zwecke der Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten sollte eine Bezugnahme auf die Art des Auftrags oder des Geschäfts als Bezugnahme auf Aufträge zur Zeichnung von Wertpapieren oder auf die Zeichnung von Wertpapieren bzw. als Bezugnahme auf Aufträge zur Ausübung einer Option oder die Ausübung einer Option oder als Bezugnahme auf vergleichbare Kundenaufträge oder -geschäfte verstanden werden.

(7) Derzeit ist es nicht erforderlich, detailliert die Art, den Inhalt und die Ausreifung der Vorkehrungen für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden darzulegen oder zu beschreiben.

(8) Wird auf die Meldung einer zuständigen Behörde hinsichtlich der alternativen Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert, oder stimmt eine zuständige Behörde der Berechnung der anderen Behörde nicht zu, sollten sich die betroffenen zuständigen Behörden um eine Lösung bemühen. Den zuständigen Behörden steht es gegebenenfalls frei, diese Angelegenheit mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zu erörtern.

(9) Die zuständigen Behörden sollten die Gestaltung und die Einführung von Vorkehrungen für den Austausch von Meldedaten untereinander koordinieren. Den zuständigen Behörden steht es wiederum frei, diese Fragen mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zu erörtern. Die zuständigen Behörden sollten der Kommission Bericht erstatten, die sodann den Europäischen Wertpapierausschuss über diese Vorkehrungen unterrichten sollte. Im Rahmen der Koordinierung sollten die zuständigen Behörden darauf achten, dass die Tätigkeiten der Wertpapierfirmen effizient zu überwachen sind, so dass sichergestellt wird, dass sie ehrlich, redlich, professionell und auf eine Art und Weise handeln, die die Integrität des Marktes in der Gemeinschaft fördert. Auch sind Entscheidungen erforderlich, die auf einer sorgfältigen Kosten-Nutzen-Analyse basieren. Zudem sollten die Behörden darauf achten, dass die Verwendung der Meldedaten lediglich zur Erfüllung der eigenen Aufgaben der zuständigen Behörden gewährleistet ist und dass schließlich wirksame und bindende Verwaltungsvereinbarungen für jedes gemeinsame System getroffen werden, die als erforderlich erachtet werden.

(10) Es sollten Kriterien für die Bestimmung der Umstände festgelegt werden, unter denen das Betreiben eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat eine wesentliche Bedeutung erlangt, und für die Folgen hieraus. Dies hat derart zu erfolgen, dass ein geregelter Markt nicht verpflichtet wird, sich mit mehr als einer zuständigen Aufsichtsbehörde ins Benehmen zu setzen bzw. ihr oder ihnen zu unterliegen, wenn dies ansonsten nicht der Fall wäre.

(11) ISO 10962 (Code für die Klassifizierung von Finanzinstrumenten) ist ein Beispiel für einen einheitlichen international akzeptierten Standard für die Klassifizierung von Finanzinstrumenten.

(12) Wenn die zuständigen Behörden Ausnahmen in Bezug auf ihre Vorhandels-Transparenzvorschriften oder den Aufschub der Nachhandels-Transparenzvorschriften genehmigen, sollten sie alle geregelten Märkte und MTF gleich und nicht diskriminierend behandeln, so dass die Ausnahmeregelung bzw. der Aufschub entweder für alle geregelten Märkte und MTF, die sie gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zulassen, oder aber für keinen dieser Märkte gilt. Die zuständigen Behörden, die die Ausnahmeregelungen bzw. den Aufschub gewähren, sollten keine weiteren Anforderungen vorschreiben.

(13) Zweckmäßigerweise sollte davon ausgegangen werden, dass ein von einem geregelten Markt oder einem MTF verwendeter Handelsalgorithmus auf eine Maximierung des Handelsvolumens abzielt; andere Handelsalgorithmen sollten allerdings ebenfalls möglich sein.

(14) Eine Ausnahme von den Vorhandels-Transparenzvorschriften im Sinne von Artikel 29 oder 44 der Richtlinie 2004/39/EG, die von einer zuständigen Behörde gewährt wird, sollte die Wertpapierfirmen nicht in die Lage versetzen, Verpflichtungen in Bezug auf Geschäfte mit liquiden Aktien zu umgehen, die sie auf bilateraler Basis gemäß den Regeln eines geregelten Marktes oder eines MTF abschließen, wenn bei einem Abschluss dieser Geschäfte außerhalb der Regeln des geregelten Marktes oder des MTF auf diese Geschäfte die Anforderungen von Artikel 27 der Richtlinie im Sinne der Veröffentlichung von Kursofferten Anwendung finden würden.

(15) Bei einer Tätigkeit sollte davon ausgegangen werden, dass sie für die Wertpapierfirma eine wesentliche kommerzielle Rolle spielt, wenn diese Tätigkeit eine bedeutende Einnahmenquelle oder aber eine wichtige Kostenquelle darstellt. Bei der Bewertung der Bedeutung in diesem Sinne sollte in jedem Falle dem Umfang Rechnung getragen werden, in dem die Tätigkeit gesondert durchgeführt oder organisiert wird, sowie dem Geldwert der Tätigkeit, die sich sowohl nach ihrer Bedeutung im Verhältnis zur Gesamtgeschäftstätigkeit der Wertpapierfirma als auch nach ihrer Gesamttätigkeit auf dem von ihr in Bezug auf die betreffende Aktie bearbeiteten Markt richten sollte. Es sollte möglich sein, eine Tätigkeit als eine bedeutende Einnahmenquelle für eine Wertpapierfirma anzusehen, wenn lediglich ein oder zwei der erwähnten Faktoren in einem spezifischen Falle zutreffen.

(16) Bei Aktien, die nicht täglich gehandelt werden, wird nicht davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG haben. Sollte eine Aktie jedoch in Ausnahmefällen aus Gründen, die der Wahrung eines reibungslos funktionierenden Marktes dienen oder aus Gründen höherer Gewalt während einiger Handelstage ausgesetzt und nicht gehandelt werden, so sollte dies nicht bedeuten, dass die Aktie nicht als einen liquiden Markt habend angesehen werden kann.

(17) Die Anforderung, der zufolge bestimmte Kursofferten, Aufträge oder Geschäfte im Sinne der Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG und im Sinne dieser Verordnung zu veröffentlichen sind, sollte die geregelten Märkte und die MTF nicht davon abhalten, von ihren Mitgliedern bzw. Teilnehmern auch die Veröffentlichung anderer relevanter Informationen zu fordern.

(18) Die so weit wie möglich in Echtzeit zu veröffentlichenden Informationen sollten so schnell wie technisch möglich veröffentlicht werden, wobei davon auszugehen ist, dass die betreffende Person angemessene Bemühungen auf dem Gebiet der kostenmäßigen Unterhaltung und der Effizienz ihrer Systeme unternimmt. Die Informationen sollten lediglich in Ausnahmefällen in enger Anlehnung an das Drei-Minuten-Limit veröffentlicht werden, in denen die verfügbaren Systeme keine kurzfristigere Veröffentlichung gestatten.

(19) Im Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung für die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel auf einem geregelten Markt, so wie es in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe c der Richtlinie 2004/39/EG definiert ist, sollte im Falle eines Wertpapiers im Sinne der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 2 davon ausgegangen werden, dass ausreichende Informationen dergestalt öffentlich verfügbar sind, dass eine Bewertung des Finanzinstruments vorgenommen werden kann.

(20) Die Zulassung von Anteilen zum Handel an einem geregelten Markt, die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgegeben werden, sollte keine Umgehung der relevanten Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) 3 und insbesondere ihrer Artikel 44 bis 48 gestatten.

(21) Ein Derivatekontrakt sollte lediglich dann als ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Ziffer 7 der Richtlinie 2004/39/EG angesehen werden, wenn er auf einer Ware basiert und die Kriterien dieser Verordnung zur Bestimmung der Tatsache erfüllt, ob ein Kontrakt als mit den Charakteristika anderer derivativer Finanzinstrumente ausgestattet anzusehen ist und nicht kommerziellen Zwecken dient. Ein Derivatekontrakt sollte lediglich dann als ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Ziffer 10 angesehen werden, wenn er sich auf einen in Abschnitt C Ziffer 10 oder in dieser Verordnung genannten Basiswert bezieht und die Kriterien dieser Verordnung zur Bestimmung der Tatsache erfüllt, ob ein Kontrakt als mit den Charakteristika anderer derivativer Finanzinstrumente ausgestattet anzusehen ist oder nicht.

(22) Bei den Ausnahmen in der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf den Handel auf eigene Rechnung oder den Handel mit bzw. die Erbringung von anderen Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate im Sinne von Anhang I Abschnitt C Ziffern 5, 6 und 7 der Richtlinie beziehen, bzw. Derivate betreffen, die unter Anhang I Abschnitt C Ziffer 10 fallen, könnte die Ausnahme einer beträchtlichen Zahl von kommerziellen Erzeugern und Verbrauchern von Energie und anderen Waren vom Anwendungsbereich der Richtlinie angenommen werden, zu denen auch Energieversorger, Warenhändler und ihre Tochtergesellschaften zählen. Folglich haben derartige Teilnehmer nicht die in dieser Verordnung geforderten Prüfungen durchzuführen, mit denen bestimmt werden soll, ob die von ihnen gehandelten Kontrakte Finanzinstrumente sind oder nicht.

(23) Gemäß Anhang I Abschnitt B Ziffer 7 der Richtlinie 2004/39/EG steht es den Wertpapierfirmen frei, Nebendienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu erbringen, indem sie Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen des in Anhang I Abschnitt A oder B der Richtlinie genannten Typs betreffend den Basiswert der in Abschnitt C Ziffern 5, 6, 7 und 10 dieses Anhangs enthaltenen Derivate erbringen, wenn diese mit der Bereitstellung der Wertpapier- oder der Nebendienstleistung in Zusammenhang stehen. Auf dieser Grundlage dürfte eine Wertpapierfirma, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringt und einen damit verbundenen Handel mit Kassakontrakten betreibt, in der Lage sein, die Freiheit zur Erbringung von Nebendienstleistungen in Bezug auf diesen verbundenen Handel zu nutzen.

(24) Die Definition einer Ware sollte etwaige andere Definitionen dieses Begriffs in den nationalen oder sonstigen Gemeinschaftsrechtsvorschriften nicht beeinflussen. Die Prüfungen zur Bestimmung der Tatsache, ob ein Kontrakt als mit den Charakteristika anderer derivativer Finanzinstrumente ausgestattet angesehen werden sollte oder nicht und nicht kommerziellen Zwecken dient, sollen lediglich ermitteln, ob Kontrakte unter Anhang I Abschnitt C Ziffer 7 oder Abschnitt C Ziffer 10 der Richtlinie 2004/39/EG fallen.

(25) Ein Derivatekontrakt ist als sich auf eine Ware oder einen anderen Faktor beziehend anzusehen, wenn eine direkte Verbindung zwischen diesem Kontrakt und der relevanten zugrunde liegenden Ware oder dem relevanten zugrunde liegenden Faktor besteht. Ein Derivatekontrakt auf den Preis einer Ware sollte deshalb als ein Derivatekontrakt in Bezug auf die Ware angesehen werden, während ein Derivatekontrakt in Bezug auf die Transportkosten für die Ware nicht als ein Derivatekontrakt in Bezug auf die Ware angesehen werden sollte. So gesehen würde es sich bei einem Derivat, das sich auf ein Warenderivat bezieht, wie z.B. eine Option auf einen Warenterminkontrakt (ein Derivat in Bezug auf ein Derivat), um eine indirekte Anlage in Waren handeln und sollte deshalb noch als ein Warenderivat im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG angesehen werden.

(26) Der Begriff der Ware sollte keine Dienstleistungen oder sonstigen Faktoren beinhalten, bei denen es sich nicht um Güter handelt, wie z.B. Währungen oder Immobilienrechte, bzw. vollständig immaterielle Werte.

(27) Der mit dem Beschluss 2001/527/EG der Kommission 4 eingesetzte Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wurde um technische Stellungnahme gebeten.

(28) Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechen der Haltung des Europäischen Wertpapierausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 7, Artikel 13 Absatz 6, sowie für die Artikel 25, 27, 28, 29, 30, 40, 44, 45, 56 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG festgelegt.

(2) Die Artikel 7 und 8 gelten für Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Ware " bezeichnet Güter fungibler Art, die geliefert werden können; dazu zählen auch Metalle sowie ihre Erze und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energien wie Strom;
  2. "Emittent " bezeichnet eine Person, die übertragbare Wertpapiere und gegebenenfalls andere Finanzinstrumente emittiert;
  3. "Gemeinschaftsemittent " bezeichnet einen Emittenten, der seinen eingetragenen Sitz in der Gemeinschaft hat;
  4. "Drittlandemittent " bezeichnet einen Emittenten, der kein Gemeinschaftsemittent ist;
  5. "übliche Handelszeiten " für einen Handelsplatz oder eine Wertpapierfirma bezeichnen jene Geschäftzeiten, die der Handelsplatz oder die Wertpapierfirma im Voraus festlegt und als seine Handelszeiten veröffentlicht;
  6. "Portfoliogeschäft " bezeichnet ein Geschäft mit mehr als einem Wertpapier, wenn diese Wertpapiere zusammengefasst und in ihrer Gesamtheit zu einem spezifischen Referenzpreis gehandelt werden;
  7. jeweils zuständige Behörde " für ein Finanzinstrument bezeichnet die jeweils zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes für das Finanzinstrument;
  8. "Handelsplatz " bezeichnet einen geregelten Markt, multilaterale Handelssysteme (Multilateral Trading Facilities"/"MTF ) oder systematische Internalisierer, die in dieser Eigenschaft handeln und gegebenenfalls ein System außerhalb der Gemeinschaft mit ähnlichen Funktionen wie ein geregelter Markt oder ein MTF betreiben;
  9. "Umsatz " im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument bezeichnet das Ergebnis, das sich aus der Multiplikation der Stückzahlen dieses Finanzinstruments, die zwischen Käufern und Verkäufern während eines bestimmten Zeitraums infolge der auf dem Handelsplatz oder anderenorts stattfindender Geschäfte gehandelt wurden, mit dem Stückpreis eines jeden Geschäfts ergibt;
  10. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte " bezeichnen beispielsweise Leih- und Verleihgeschäfte in Aktien oder anderen Finanzinstrumenten, ein Repogeschäft oder umgekehrtes Repogeschäft oder ein "Buy-sell back - bzw. ein "Sell-buy back -Geschäft.

Artikel 3 Geschäfte, die sich in einem Portfoliogeschäft auf einzelne Aktien beziehen und Volumengewichtete Durchschnittspreisgeschäfte (VWAP-Geschäfte)

(1) Ein Geschäft, das sich innerhalb eines Portfolios auf eine einzelne Aktie bezieht, ist im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii als ein Geschäft anzusehen, das anderen Bedingungen als dem aktuellen Marktpreis unterliegt.

Es gilt auch dann als Geschäft im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b, wenn der Aktienhandel durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung der Aktie bestimmt wird.

(2) Ein volumengewichtetes Durchschnittspreisgeschäft ist im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii als ein Geschäft anzusehen, das anderen Bedingungen als dem aktuellen Marktpreis unterliegt und im Sinne von Artikel 25 als ein Auftrag anzusehen ist, der anderen Bedingungen als dem aktuellen Markpreis unterliegt.

Es gilt auch dann als Geschäft im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b, wenn der Aktienhandel durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung der Aktie bestimmt wird.

Artikel 4 Verweise auf den Handelstag

(1) Ein Verweis auf den Handelstag an einem Handelsplatz bzw. in Bezug auf Nachhandelstransparenzdaten, die gemäß der Artikel 30 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG hinsichtlich einer Aktie zu veröffentlichen sind, ist als Verweis auf jeden Tag zu verstehen, während dessen der betreffende Handelsplatz für den Handel geöffnet ist.

Ein Verweis auf den Beginn des Handelstages ist ein Verweis auf den Beginn der normalen Handelszeiten des Handelsplatzes.

Ein Verweis auf 12 Uhr des Handelstages ist ein Verweis auf 12 Uhr in der Zeitzone, in der sich der Handelsplatz befindet.

Ein Verweis auf das Ende des Handelstages ist ein Verweis auf das Ende seiner normalen Handelszeiten.

(2) Ein Verweis auf den Handelstag in Bezug auf den unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt einer Aktie bzw. in Bezug auf Nachhandelstransparenzdaten, die gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2004/39/EG hinsichtlich einer Aktie zu veröffentlichen sind, ist als Verweis auf jeden Tag zu verstehen, an dem die betreffenden Handelsplätze für den Handel geöffnet sind.

Ein Verweis auf den Beginn des Handelstages ist ein Verweis auf den frühesten möglichen Beginn des normalen Handels mit dieser Aktie auf den Handelsplätzen dieses Marktes.

Ein Verweis auf 12 Uhr des Handelstages ist ein Verweis auf 12 Uhr in der Zeitzone, in der sich dieser Markt befindet.

Ein Verweis auf das Ende des Handelstages ist ein Verweis auf die letztmögliche Beendigung des normalen Handels mit dieser Aktie auf den Handelsplätzen dieses Marktes.

(3) Ein Verweis auf einen Handelstag in Bezug auf einen Kassakontrakt im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 ist ein Verweis auf jeden Tag, an dem der normale Handel mit diesem Kontrakt auf den Handelsplätzen stattfindet.

Artikel 5 Verweise auf ein Geschäft

Im Sinne dieser Verordnung ist ein Verweis auf ein Geschäft lediglich ein Verweis auf den Ankauf und den Verkauf von Finanzinstrumenten. Im Sinne dieser Verordnung mit Ausnahme von Kapitel II bezieht sich ein Ankauf und Verkauf von Finanzinstrumenten auf keines der nachfolgend genannten Geschäfte:

  1. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte;
  2. die Ausübung von Optionen oder Optionsscheinen;
  3. Primärmarktgeschäfte (so wie ihre Emission, Zuteilung oder Zeichnung) mit Finanzinstrumenten, die in den Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/39/EG fallen.

Artikel 6 Erstzulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt

Im Sinne dieser Verordnung gilt die Erstzulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt, auf die in Artikel 40 der Richtlinie 2004/39/EG Bezug genommen wird, dann als erfolgt, wenn eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:

  1. die Aktie wurde zuvor nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;
  2. die Aktie war zuvor zwar zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen; inzwischen aber wurde der Handel an allen geregelten Märkten, auf denen sie vorher zugelassen war, eingestellt.

Kapitel II
Führung von Aufzeichnungen: Kundenaufträge und -geschäfte

Artikel 7 Aufzeichnung von Kundenaufträgen und Handelsentscheidungen
(Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG)

Eine Wertpapierfirma hat zu jedem von einem Kunden eingegangenen Auftrag und für jede Handelsentscheidung betreffend die Erbringung einer Portfolioverwaltungs-Dienstleistung unverzüglich eine Aufzeichnung der folgenden Angaben zu erstellen, sofern sie sich auf den besagten Auftrag bzw. auf die besagte Handelsentscheidung beziehen:

  1. Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden;
  2. Name oder sonstige Bezeichnung jeder relevanten Person, die im Auftrag des Kunden handelt;
  3. die Angaben, die unter den Ziffern 4 und 6 sowie unter 16 bis 19 der Tabelle 1 in Anhang I genannt sind;
  4. Art des Auftrags, falls es sich nicht um einen Kauf-/ Verkaufsauftrag handelt;
  5. Auftragstyp;
  6. sonstige Details, Bedingungen oder spezifische Anweisungen des Kunden betreffend die Art und Weise der Ausführung des Kundenauftrags;
  7. Datum sowie genauer Zeitpunkt des Eingangs des Kundenauftrags bei der Wertpapierfirma bzw. der Entscheidung über den Handel mit diesem Kundenauftrag.

Artikel 8 Aufzeichnung von Geschäften
(Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Unverzüglich nach der Ausführung eines Kundenauftrags oder im Falle von Wertpapierfirmen, die Aufträge an eine andere Person zwecks Ausführung weiterleiten, unverzüglich nach Erhalt der Bestätigung des ausgeführten Auftrags müssen die Wertpapierfirmen die Aufzeichnung der folgenden Angaben zu dem betreffenden Geschäft vornehmen:

  1. Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden;
  2. die Angaben, die unter den Ziffern 2, 3, 4, 6 und unter den Ziffern 16 bis 21 der Tabelle 1 in Anhang I genannt sind;
  3. das Gesamtentgelt, das das Produkt aus Stückpreis und Quantität ist;
  4. Art des Geschäfts, falls es sich nicht um einen Kauf-/ Verkaufsauftrag handelt;
  5. die natürliche Person, die das Geschäft ausgeführt hat bzw. für die Ausführung zuständig ist.

(2) Übermittelt eine Wertpapierfirma einer anderen Person einen Auftrag zur Ausführung, so zeichnet die Wertpapierfirma unverzüglich nach der Übermittlung die folgenden Angaben auf:

  1. Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden, dessen Auftrag übermittelt wurde;
  2. Name oder sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde;
  3. die Bedingungen des übermittelten Auftrags;
  4. das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung.

Kapitel III
Meldung von Geschäften

Artikel 9 Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes
(Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für ein Finanzinstrument, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, nachfolgend der "wichtigste Markt" ermittelt sich auf der Grundlage der Absätze 2 bis 8.

(2) Im Falle einer Aktie oder eines anderen übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe a der Richtlinie 2004/39/EG oder eines Anteils an einem Organismus für gemeinsame Anlagen ist der Mitgliedstaat, in dem die Aktie oder der Anteil zum ersten Mal zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, der wichtigste Markt.

(3) Im Falle einer Schuldverschreibung oder eines anderen übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe b der Richtlinie 2004/39/EG oder eines Geldmarktinstruments, das in beiden Fällen von einem Tochterunternehmen im Sinne der Siebenten Richtlinie des Rates 83/349/EWG vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss 5 ausgegeben wird, die Bestandteil eines Unternehmens ist, das seinen eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, ist der Mitgliedstaat, in dem der eingetragene Sitz des Mutterunternehmens gelegen ist der wichtigste Markt.

(4) Im Falle einer Schuldverschreibung oder eines anderen übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe b der Richtlinie 2004/39/EG oder eines Geldmarktinstruments, das in beiden Fällen von einem Gemeinschaftsemittenten ausgegeben wird, der nicht unter Absatz 3 dieses Artikels fällt, ist der wichtigste Markt der Mitgliedstaat, in dem der eingetragene Sitz des Emittenten gelegen ist.

(5) Im Falle einer Schuldverschreibung oder eines anderen übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe b der Richtlinie 2004/39/EG oder eines Geldmarktinstruments, das in beiden Fällen von einem Drittlandemittenten ausgegeben wird, der nicht unter Absatz 3 dieses Artikels fällt, ist der wichtigste Markt der Mitgliedstaat, in dem das Wertpapier zum ersten Mal zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde.

(6) Im Falle eines Derivatekontrakts oder eines finanziellen Differenzgeschäftes oder eines unter Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe c der Richtlinie 2004/39/EG genannten übertragbaren Wertpapiers ermittelt sich der wichtigste Markt wie folgt:

  1. für den Fall, dass das zugrunde liegende Wertpapier eine Aktie oder ein anderes übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe a der Richtlinie 2004/39/EG ist und zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde; der Mitgliedstaat, der im Hinblick auf die Liquidität des zugrunde liegenden Wertpapiers der wichtigste Markt in Übereinstimmung mit Absatz 2 ist;
  2. für den Fall, dass das zugrunde liegende Wertpapier eine Schuldverschreibung oder ein anderes übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe b der Richtlinie 2004/39/EG oder ein Geldmarktinstrument ist und zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde; der Mitgliedstaat, der im Hinblick auf die Liquidität des zugrunde liegenden Wertpapiers der wichtigste Markt in Übereinstimmung mit den Absätzen 3, 4 und 5 ist;
  3. für den Fall, dass der Basiswert ein sich aus Aktien zusammensetzender Index ist, wobei sämtliche Aktien auf einem bestimmten geregelten Markt gehandelt werden, der Mitgliedstaat, in dem dieser geregelte Markt gelegen ist.

(7) In allen von den Absätzen 2 bis 6 nicht abgedeckten Fällen ist der wichtigste Markt der Mitgliedstaat, in dem das übertragbare Wertpapier bzw. der Derivatekontrakt oder das finanzielle Differenzgeschäft zum ersten Mal zum Handel zugelassen wurde.

(8) Für den Fall, dass ein von Absatz 2, 5 oder 7 abgedecktes Finanzinstrument bzw. das Basisfinanzinstrument eines Finanzinstruments, das unter Absatz 6 fällt, auf das sich entweder Absatz 2, 5 oder 7 bezieht, bei seiner Erstzulassung zum Handel an mehreren geregelten Märkten gleichzeitig zugelassen wurde und all diese geregelten Märkte den gleichen Herkunftsmitgliedstaat haben, ist dieser Mitgliedstaat der wichtigste Markt.

Für den Fall, dass die betreffenden geregelten Märkte nicht den selben Herkunftsmitgliedstaat haben, ist der wichtigste Markt unter Liquiditätsaspekten für dieses Finanzinstrument der Markt, in dem der Umsatz für das besagte Finanzinstrument am höchsten liegt.

Zur Bestimmung des wichtigsten Marktes, an dem der Umsatz für das besagte Instrument am höchsten liegt, berechnet jede zuständige Behörde, die einen der betreffenden geregelten Märkte zugelassen hat, den Umsatz für dieses Instrument auf ihrem jeweiligen Markt für das letzte Kalenderjahr, sofern das Instrument zu Beginn des entsprechenden Jahres zum Handel zugelassen war.

Für den Fall, dass der Umsatz für das entsprechende Finanzinstrument nicht berechnet werden kann, da nur unzureichende oder überhaupt keine Daten vorliegen und der Emittent seinen eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem der eingetragene Sitz des Emittenten gelegen ist.

Sollte der Emittent jedoch seinen eingetragenen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, ist der wichtigste Markt für das besagte Instrument der Markt, in dem der Umsatz der entsprechenden Finanzinstrumentkategorie am höchsten liegt. Zur Ermittlung dieses Marktes berechnet jede zuständige Behörde, die einen der betreffenden geregelten Märkte zugelassen hat, den Umsatz für die Instrumente derselben Kategorie auf ihrem jeweiligen Markt für das letzte Kalenderjahr.

Folgende Finanzinstrumentkategorien sind zugrunde zu legen:

  1. Aktien;
  2. Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel;
  3. alle sonstigen Finanzinstrumente.

Artikel 10 Alternative Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes
(Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Im Januar eines jeden Jahres kann eine zuständige Behörde der für ein bestimmtes Finanzinstrument zuständigen Behörde ihre Absicht mitteilen, dass sie die gemäß Artikel 9 vorgenommene Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes für das besagte Instrument anzufechten gedenkt.

(2) Innerhalb von vier Wochen nach Übermittlung der Mitteilung berechnen beide Behörden den Umsatz des besagten Finanzinstruments auf ihren jeweiligen Märkten für den Zeitraum des vorhergehenden Kalenderjahrs.

Sollte sich aus den Berechnungen ergeben, dass der Umsatz auf dem Markt der anfechtenden zuständigen Behörde höher liegt, so gilt dieser Markt als der wichtigste Markt für das Finanzinstrument. Handelt es sich bei dem Finanzinstrument um ein in Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a oder b genanntes Instrument, so ist dieser Markt auch der wichtigste für alle Derivatekontrakte oder finanziellen Differenzgeschäfte oder für eines unter Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe c der Richtlinie 2004/39/EG genannten übertragbaren Wertpapiers, für das das besagte Finanzinstrument der Basiswert ist.

Artikel 11 Liste der Finanzinstrumente
(Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG)

Die für eines oder für mehrere Finanzinstrumente jeweils zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass eine Liste dieser Finanzinstrumente erstellt und kontinuierlich aktualisiert wird. Diese Liste wird der einzigen von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2004/39/EG als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde übermittelt. Diese Liste ist erstmalig am ersten Handelstag im Juni 2007 zur Verfügung zu stellen.

Um den zuständigen Behörden dabei zu helfen, die im ersten Unterabsatz genannte Verpflichtung einzuhalten, übermittelt jeder geregelte Markt identifizierende Referenzdaten für jedes zum Handel zugelassene Finanzinstrument in einem elektronischen und standardisierten Format an ihre zuständige Herkunftslandbehörde. Diese Informationen werden für jedes Finanzinstrument vor der Aufnahme des Handels mit dem besagten Instrument beigebracht. Die zuständige Herkunftslandbehörde stellt sicher, dass die Daten der für das besagte Finanzinstrument jeweils zuständigen Behörde übermittelt werden. Die Referenzdaten werden immer dann aktualisiert, wenn Änderungen der Daten bezüglich eines Instruments auftreten. Von den Anforderungen in diesem Unterabsatz kann abgewichen werden, wenn die für das Finanzinstrument jeweils zuständige Behörde die entsprechenden Referenzdaten auf andere Art und Weise erhält.

Artikel 12 Meldekanäle
(Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Meldungen über Geschäfte mit Finanzinstrumenten müssen in elektronischer Form erfolgen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, denen zufolge sie auf einem Datenträger gespeichert werden können, der die Speicherung der Informationen auf eine Art und Weise ermöglicht, die einen künftigen Zugriff der zuständigen Behörden in einer anderen als der elektronischen Form ermöglichen, und die Methoden, die bei den Meldungen zugrunde gelegt werden, die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

  1. Sie gewährleisten die Sicherheit und die Vertraulichkeit der gemeldeten Daten;
  2. sie umfassen Mechanismen, denen zufolge Fehler bei der Meldung eines Geschäfts erkannt und berichtigt werden;
  3. sie umfassen Mechanismen, denen zufolge die Quelle der Meldung des Geschäfts eindeutig identifiziert werden kann;
  4. sie umfassen geeignete Vorsichtsmaßnahmen, denen zufolge nach einem Systemausfall das Melden zügig wieder aufgenommen werden kann;
  5. sie sind zur Meldung der in Artikel 13 geforderten Informationen geeignet, und zwar in dem von der zuständigen Behörde und von diesem Absatz geforderten Format und innerhalb der in Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG geforderten Fristen.

(2) Die zuständige Behörde billigt ein System zur Abgleichung oder Meldung von Geschäften im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2004/39/EG, wenn die in diesem System vorgesehenen Vorkehrungen für die Meldung von Geschäften Absatz 1 dieses Artikels erfüllen und von der zuständigen Behörde im Hinblick auf ihre kontinuierliche Einhaltung überwacht werden.

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