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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission vom 23. November 2006 zur Zulassung von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 325 vom 24.11.2006 S. 9;
VO (EU)1190/2011 - ABl. Nr. L 302 vom 19.11.2011 S. 28 Inkrafttreten Ausnahmen;
VO (EU) 226/2012 - ABl. Nr. L 77 vom 16.03.2012 S. 6 Inkrafttreten;
VO (EU) 863/2014 - ABl. Nr. L 235 vom 08.08.2014 S. 14 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2018/1550 - ABl. Nr. L 260 vom 17.10.2018 S. 3 aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2018/1550

Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.

(2) Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang dargelegten Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" zählenden Zubereitung "Benzoesäure (VevoVitall)" als Futtermittelzusatzstoff für Absetzferkel.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 9. Dezember 2005 zu dem Schluss, dass Benzoesäure (VevoVitall) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt 2. Ferner schloss sie, dass Benzoesäure (VevoVitall) keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Gemäß diesem Gutachten führt die Verwendung dieser Zubereitung zu einer Verbesserung der Leistungsparameter (Gewichtszunahme oder Futter/ Zunahme) bei Ferkeln. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung zweckmäßiger Maßnahmen. Sie hält keine speziellen Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen für notwendig. Für das Gutachten wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, der von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten gemeinschaftlichen Referenzlabor vorgelegt worden ist. Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2006

___________
1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).

2) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit von VevoVitall® als Futterzusatzstoff für Absetzferkel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Angenommen am 30. November 2005. The EFSA Journal (2005) 290, S. 1-13.

.

 Anhang 11 12 14


Kenn-
nummer
des Zusatz-
stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer der
Zulassung
mg/kg Alleinfuttermittel
mit einem
Feuchtigkeitsgehalt
von 12%
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Leistungsparameter: Gewichtszunahme oder Futter/Zunahme)
4d210DSM Nutritional Products Ltd.BenzoesäureZusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzoesäure (> 99,9 %)

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzolcarbonsäure, Phenylcarbonsäure, C7H6O2

CAS-Nummer: 65-85-0

Obergrenze:
Phthalsäure:
< 100 mg/kg Biphenyl:
< 100 mg/kg

Analywmethode 1

Quantifizierung von Benzoesäure im Futtermittelzusatzstoff. Titration mit Natriumhydroxid (Monografie des Europäischen Arzneibuchs 0066)

Quantifizierung von Benzoesäure in Vormischung und Futtermittel: Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit UV-Detektion (RP-HPLCIUV) auf der Grundlage von ISO 9231:2008.

Ferkel
(entwöhnt)
--5.000
  1. Die Mischung verschiedener Benzoesäurequellen darf den in Alleinfuttermitteln zulässigen Höchstgehalt von 5.000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigen.
  2. Empfohlene Mindestdosis: 5.000 mg/kg Alleinfuttermittel
  3. Benzoesäure enthaltende Ergänzungsfuttermittel dürfen nur dann direkt an entwöhnte Ferkel verfuttert werden, wenn sie mit anderen Futtermittelausgangsstoffen der Tagesration gründlich vermischt werden.
  4. Für entwöhnte Ferkel bis 25kg.
  5. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.
14.12.2016
1) Einzelheiten zu den Analysemethoden sind auf der folgenden Website des Referenzlabors zu finden: http://irmmjrc.eceuropa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.

 

ENDE