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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission vom 1. März 2007 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20 und Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 64 vom 02.03.2007 S. 26, ber. L 84 S. 46;
VO (EG) 1018/2012 - ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 56 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/2260 - ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 14 Inkrafttreten Übergangasmaßnahmen;
VO (EU) 2019/857 - ABl. L 140 vom 28.05.2018 S. 18 Inkrafttreten aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem Art. 2 der VO (EU) 2019/857

Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Diesem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20, Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff für Milchziegen und Milchschafe.

(4) Die Verwendung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 für Milchkühe und Mastrinder wurde bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission 2 ohne zeitliche Befristung zugelassen.

(5) Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung der Zubereitung für Milchziegen und Milchschafe wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 15. Juni 2006 zu dem Schluss, dass sich Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20, Levucell SC10 ME) nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt. Ferner schloss sie, dass von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20, Levucell SC10 ME) keine anderweitigen Risiken ausgehen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Dem Gutachten zufolge hat die Verwendung der Zubereitung keine nachteiligen Auswirkungen auf die beiden zusätzlichen Tierkategorien, die Gegenstand des Antrags sind. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Außerdem hat die Behörde den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hatte.

(6) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Spezifikationen im Anhang zur vorliegenden Verordnung sollte daher zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2007

__________
1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).

2) ABl. L 195 vom 27.07.2005 S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1445/2006 (ABl. L 271 vom 30.09.2006 S. 22).

.

 Anhang 12 16

 

Kenn-
nummer
des Zusatz-
stoffes
Name des
Zulassungs-
Inhabers
Zusatzstoff
(Handels-
bezeichnung)
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart
oder
Tierkate-
gorie

Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer
der Zulassung
KBE/kg Alleinfuttermittel
mit einem Feuchtigkeitsgehalt vom 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren
4b1711Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SASSaccharomyces cerevisiae

CNCM I-1077

(Levucell SC20, Levucell SC10 ME)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Fest:
Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (lebensfähige getrocknete Zellen) in einer garantierten Mindestkonzentration von 2 x 1010 KBE/g

Gecoated:
Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (lebensfähige getrocknete Zellen) in einer garantierten Mindestkonzentration von 1 x 1010 KBE/g

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077:
80 % lebensfähige getrocknete Zellen und 14 % nicht lebensfähige Zellen

Analysemethode 1

 

Plattengusverfahren und molekulare Identifikation (PCR)

Milchziegen-5 x 108
  1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischungen die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben
  2. In Ergänzungsfuttermitteln ist bei Levucell SC20 die Temperatur von 50 °C und bei Levucell SC10ME die Temperatur von 80 °C nicht zu überschreiten.
  3. In gecoateter Form nur in Verbindung mit pelletiertem Futter verwenden.
  4. Empfohlene Dosis für Milchziegen und Milchschafe: 4 x 109 KBE pro Kopf und Tag.
  5. Erfolgt die Handhabung oder das Mischen des Erzeugnisses in geschlossenen Räumen, so wird beim Mischen das Tragen von Schutzbrillen und -masken empfohlen, sofern die Mischer über kein Absaugsystem verfügen.
22. März 2017
Milchschafe1,2 x 109
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.belhtm1/cr1faal

 

 

ENDE