umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1085/2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (6)
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Artikel 143 Gemeinsame Aufgaben der operativen Strukturen und des gemischten Monitoringausschusses
Die operativen Strukturen der teilnehmenden begünstigten Länder und der gemischte Monitoringausschuss gewährleisten die Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden Programms. Sie nehmen das Monitoring mit Hilfe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten Indikatoren und im Falle der dezentralen Mittelverwaltung mit Hilfe der im grenzübergreifenden Programm festgelegten finanziellen Indikatoren vor.
Artikel 144 Jährlicher Durchführungsbericht und abschließender Durchführungsbericht
(1) Die operativen Strukturen der an einem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden begünstigten Länder übermitteln der Kommission und den betreffenden nationalen IPA-Koordinatoren nach Prüfung durch den gemischten Monitoringausschuss einen jährlichen und einen abschließenden Bericht über die Durchführung des grenzübergreifenden Programms.
Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung werden die Berichte auch den betreffenden nationalen Anweisungsbefugten übermittelt.
Der jährliche Bericht wird jedes Jahr spätestens am 30. Juni vorgelegt; der erste jährliche Bericht wird im zweiten Jahr nach Annahme des grenzübergreifenden Programms vorgelegt.
Der abschließende Bericht wird spätestens sechs Monate nach Abschluss des grenzübergreifenden Programms vorgelegt.
(2) Die Berichte nach Absatz 1 enthalten Informationen über
Die unter den Buchstaben a bis d genannten Informationen können gegebenenfalls in zusammengefasster Form übermittelt werden.
Die unter Buchstabe b genannten Informationen sind nur im Falle der dezentralen Mittelverwaltung in die Berichte aufzunehmen.
Die unter Buchstabe c genannten Informationen sind nur erforderlich, wenn seit dem letzten Bericht wesentliche Veränderungen eingetreten sind.
Unterabschnitt 3
Finanzmanagement
Artikel 145 Zuschüsse
Wenn die gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 95 ausgewählt sind, gewähren im Falle der dezentralen Mittelverwaltung die operativen Strukturen und im Falle der zentralen Mittelverwaltung die Kommission dem federführenden Empfänger der teilnehmenden begünstigten Länder einen Zuschuss.
Artikel 146 Geltende Vorschriften
Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung gelten Artikel 79 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 80.
Titel III
Komponenten regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen
Kapitel I
Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit
Abschnitt 1
Komponente Regionale Entwicklung
Artikel 147 Bereiche und Formen der Hilfe 15
(1) Im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung können Vorhaben mit den folgenden Prioritätsachsen unterstützt werden:
(2) Im Rahmen dieser Komponente kann technische Hilfe für Vorstudien und technische Unterstützung für zuschussfähige Maßnahmen gewährt werden, auch soweit sie für deren Durchführung erforderlich sind.
Im Rahmen der technischen Hilfe können auch Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Monitoring-, Evaluierungs-, Informations- und Kontrollmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten für die Durchführung der im Rahmen dieser Komponente geleisteten Hilfe nach der IPA-Verordnung finanziert werden.
Artikel 148 Zuschussfähigkeit der Ausgaben 10
(1) Die Ausgaben im Rahmen dieser Komponente sind zuschussfähig, wenn sie nach Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung im Anschluss an die Annahme des einschlägigen Programms tatsächlich getätigt wurden. Im Falle von Großprojekten nach Artikel 157 sind die Ausgaben nicht zuschussfähig, bevor nach Artikel 157 Absatz 3 der Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Großprojekts gefasst worden ist.
(2) Zusätzlich zu Artikel 34 Absatz 3 gilt, dass Abschreibungskosten für Infrastruktur nicht zuschussfähig sind.
(3) Abweichend von Artikel 34 Absatz 3 können Betriebskosten, einschließlich Mieten, die ausschließlich den Zeitraum betreffen, in dem das Vorhaben kofinanziert wird, zuschussfähig sein.
Artikel 149 Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft 10
(1) Für die Zwecke dieser Komponente beruhen die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 auf den öffentlichen Ausgaben.
(2) Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt höchstens 85 % der zuschussfähigen Ausgaben auf der Ebene der Prioritätsachsen.
(3) Der Kofinanzierungssatz für ein Vorhaben ist nicht höher als der Kofinanzierungssatz für die betreffende Prioritätsachse.
Artikel 150 Einnahmen schaffende Projekte 10
(1) Einnahmen schaffende Projekte im Sinne dieser Komponente sind für die Heranführungshilfe vorgeschlagene Vorhaben, die eine Investition in Infrastruktur beinhalten, für deren Nutzung direkte Abgaben erhoben werden und die Einnahmen schaffen, und Vorhaben, die den Verkauf oder die Verpachtung bzw. Vermietung von Grundstücken oder Gebäuden beinhalten, sowie die Erbringung sonstiger Leistungen gegen Entgelt.
(2) Die zuschussfähigen Ausgaben für Einnahmen schaffende Projekte, die der Berechnung des Beitrags der Gemeinschaft nach Artikel 149 zugrunde gelegt werden, dürfen a) bei Infrastrukturinvestitionen oder b) bei anderen Projekten, bei denen eine objektive Schätzung der zu erwartenden Einnahmen möglich ist, den aktuellen Wert der Investitionskosten abzüglich des aktuellen Werts der Nettoeinnahmen aus der Investition in einem bestimmten Bezugszeitraum nicht überschreiten.
(3) Kommen nicht alle Investitionskosten für die Kofinanzierung in Betracht, so werden die Nettoeinnahmen anteilig auf die zuschussfähigen und die nicht zuschussfähigen Teile der Investitionskosten verteilt.
(4) Bei der Berechnung berücksichtigt die operative Struktur den für die betreffende Investitionsart geeigneten Bezugszeitraum, die Art des Projekts, die bei der betreffenden Investitionsart normalerweise erwartete Rentabilität und die Anwendung des Verursacherprinzips sowie gegebenenfalls Erschwinglichkeitserwägungen, insbesondere im Umweltbereich.
(5) Dieser Artikel gilt nicht für:
Abschnitt 2
Komponente Entwicklung der Humanressourcen
Artikel 151 Bereiche und Formen der Hilfe
(1) Die Komponente Entwicklung der Humanressourcen leistet einen Beitrag zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie zur Verwirklichung der prioritären Ziele der europäischen Beschäftigungsstrategie in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Ausbildung und soziale Eingliederung.
(2) Diese Komponente umfasst insbesondere die an Personen gerichtete Hilfe und konzentriert sich auf die folgenden Prioritäten, deren genaue Mischung und Konzentration von den wirtschaftlichen und sozialen Besonderheiten des begünstigten Landes abhängt:
(3) Auf Initiative des begünstigten Landes kann im Rahmen dieser Komponente technische Hilfe zur Unterstützung der Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Monitoring-, Verwaltungsunterstützungs-, Informations-, Evaluierungs- und Kontrollmaßnahmen des Programms und der Vorbereitungsmaßnahmen für die künftige Verwaltung der Strukturfonds gewährt werden.
(4) Die Hilfe konzentriert sich auf die Politikbereiche und Maßnahmen, die als Katalysator für eine Änderung der Politik wirken können und die verantwortliches Handeln und Partnerschaft fördern.
Artikel 152 Zuschussfähigkeit der Ausgaben 10
(1) Die folgenden Ausgaben für unter Artikel 151 fallende Vorhaben können zuschussfähig sein:
(2) Abweichend von Artikel 34 Absatz 3 können auch die folgenden Ausgaben zuschussfähig sein:
Artikel 153 Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft
(1) Für die Zwecke dieser Komponente beruhen die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 entweder auf den öffentlichen Ausgaben oder auf den Gesamtausgaben; die getroffene Entscheidung gilt für das gesamte Programm.
(2) Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt höchstens 85 % der zuschussfähigen Ausgaben auf der Ebene der Prioritätsachsen.
(3) Der Kofinanzierungssatz für ein Vorhaben ist nicht höher als der Kofinanzierungssatz für die betreffende Prioritätsachse.
Kapitel II
Programmierung
Artikel 154 Strategischer Kohärenzrahmen
(1) Die begünstigten Länder stellen auf der Grundlage des indikativen Mehrjahresplanungsdokuments einen strategischen Kohärenzrahmen auf, der mit der Kommission zu erörtern ist. Der strategische Kohärenzrahmen ist ein Referenzdokument für die Programmierung der Komponente Regionale Entwicklung und der Komponente Entwicklung der Humanressourcen.
(2) Der strategische Kohärenzrahmen umfasst
(3) Zusätzlich enthält der strategische Kohärenzrahmen gegebenenfalls Bestimmungen über
(4) Der strategische Kohärenzrahmen ist eine Voraussetzung für die Genehmigung der Programme im Rahmen der Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen. Er ist der Kommission vorzulegen, bevor das erste Programm im Rahmen dieser Komponenten zur Genehmigung vorgelegt wird, spätestens aber gleichzeitig mit diesem.
(5) Der strategische Kohärenzrahmen wird vom Strategiekoordinator unter der Gesamtverantwortung des nationalen IPA-Koordinators ausgearbeitet.
Artikel 155 Operative Programme
(1) Die Hilfe wird mit Hilfe von operativen Mehrjahresprogrammen durchgeführt. Diese operativen Programme werden von den operativen Strukturen ausgearbeitet. Sie werden in enger Abstimmung mit der Kommission und den betreffenden Interessengruppen aufgestellt und durch einen Beschluss der Kommission nach Artikel 8 Absatz 1 genehmigt.
(2) Operative Programme enthalten
Artikel 156 Änderung der operativen Programme 10
(1) Auf Initiative des begünstigten Landes oder der Kommission können die operativen Programme überprüft und die verbleibenden Teile der Programme gegebenenfalls geändert werden. Eine Überprüfung kann insbesondere vorgenommen werden
(2) Der Beschluss der Kommission über einen Antrag auf Änderung eines operativen Programms wird so bald wie möglich nach seiner förmlichen Vorlage durch den Strategiekoordinator in Abstimmung mit dem nationalen IPA-Koordinator gefasst.
(3) Wird durch die Änderung eines operativen Programms nach Absatz 1 dessen Anwendungsbereich erweitert, so sind die damit zusammenhängenden zusätzlichen Ausgaben nach dem Tag der Annahme des Beschlusses der Kommission zuschussfähig.
Artikel 157 Großprojekte im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung
(1) Als Teil eines operativen Programms kann die Hilfe im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung für die Finanzierung von Großprojekten verwendet werden.
(2) Ein Großprojekt umfasst eine Gesamtheit von Arbeiten, Maßnahmen oder Dienstleistungen, die als solche zur Erfüllung einer konkreten, unteilbaren Aufgabe mit bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Merkmalen und genau festgelegten Zielen dient und deren Gesamtkosten mehr als 10 Mio. EUR betragen.
(3) Großprojekte werden der Kommission von der zuständigen operativen Struktur zur Genehmigung vorgelegt. In dem Beschluss zur Genehmigung des Projekts werden der materielle Gegenstand und die zuschussfähigen Kosten festgelegt, auf die der Kofinanzierungssatz für die betreffende Prioritätsachse angewandt wird. Anschließend wird eine bilaterale Vereinbarung mit dem begünstigten Land geschlossen, in der diese Elemente festgelegt werden.
(4) Wenn die operative Struktur der Kommission ein Großprojekt vorlegt, übermittelt sie
Kapitel III
Durchführung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 158 Auswahl der Vorhaben
(1) Alle Vorhaben, die keine Großprojekte sind und die von Endempfängern durchgeführt werden, bei denen es sich nicht um einzelstaatliche öffentliche Stellen handelt, werden mit Hilfe von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Die Auswahlkriterien werden von der operativen Struktur ausgearbeitet und zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht.
(2) Die operative Struktur setzt für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Auswahlausschuss ein, der die Vorschläge prüft und auswählt und der operativen Struktur eine Empfehlung unterbreitet.
Die operative Struktur entscheidet, ob sie das Ergebnis des Auswahlverfahrens genehmigt, und begründet ihre Entscheidung.
Die Zusammensetzung des Auswahlausschusses und seine Arbeitsweise werden in der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
Artikel 159 Finanztechnische Instrumente
(1) Als Teil eines operativen Programms kann der Beitrag der Gemeinschaft für die Finanzierung von Ausgaben für ein Vorhaben verwendet werden, das Beiträge zur Unterstützung finanztechnischer Instrumente für Unternehmen umfasst, z.B. Wagniskapitalfonds, Garantiefonds und Kreditfonds. Vorrang erhalten kleine und mittlere Unternehmen.
(2) Ausführliche Durchführungsvorschriften werden nach Genehmigung eines operativen Programms, in dem ein Beitrag der Gemeinschaft zu finanztechnischen Instrumenten vorgesehen ist, in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt. 15
Artikel 159a Beitrag zu einem Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich
(1) Im Rahmen der Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen können zur Verfolgung der Ziele der einschlägigen operativen Programme im jeweiligen Programmgebiet Vorhaben mit Hilfe von Beiträgen zu Unions-Treuhandfonds durchgeführt werden.
(2) In Bezug auf den Beitrag zum Treuhandfonds enthält das betreffende operative Programm nur die folgenden Angaben:
(3) Die Artikel 150 und 157 gelten nicht für Beiträge zum Treuhandfonds.
(4) Die Beiträge zum Treuhandfonds unterliegen nicht den Exante-Kontrollen nach Artikel 14, dem Monitoring durch den sektoralen Monitoringausschuss nach den Artikeln 59, 167 und 169, dem Verfahren zur Auswahl der Vorhaben nach Artikel 158 und den Evaluierungen nach Artikel 166.
(5) Die entsprechende Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem begünstigten Land enthält detaillierte Durchführungsbestimmungen zu dem Beitrag zum Treuhandfonds. Gegebenenfalls können diese Bestimmungen auch in dem betreffenden operativen Programm festgelegt werden.
Die detaillierten Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere:
(6) Ausgaben im Zusammenhang mit einem Beitrag zum Treuhandfonds sind ab dem Zeitpunkt der Einrichtung des Treuhandfonds zuschussfähig.
Bei Abschluss eines Programms wird in der bescheinigten Ausgabenaufstellung der Gesamtbetrag der Beiträge ausgewiesen, für die der Exekutivausschuss des Treuhandfonds bis zum 31. Dezember 2017 mit Blick auf die Verfolgung der im betreffenden Programm festgelegten Ziele im jeweiligen Programmgebiet einen Beschluss über die Zuweisung der Mittel für einzelne Maßnahmen gefasst hat.
(7) Artikel 161 Absatz 1 Unterabsatz 3 letzter Satz gilt nicht für einen Antrag auf Zwischenzahlung betreffend einen Beitrag zum Treuhandfonds aus bis zum 31. Dezember 2012 vorgenommenen Mittelbindungen.
Der nationale Anweisungsbefugte bescheinigt in der bescheinigten Ausgabenaufstellung, die bis zum 31. Dezember 2015 vorzulegen ist, dass der Beitrag in den im betreffenden Programm genannten Treuhandfonds eingezahlt wurde.
Abschnitt 2
Finanzmanagement
Artikel 160 Zahlungen 10
(1) Unbeschadet des Artikels 40 Absatz 5 darf der Gesamtbetrag der Vorfinanzierung und der Zwischenzahlungen 90 % des in der Finanztabelle des operativen Programms angegebenen Beitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten.
(2) Der Informationsaustausch über die Finanztransaktionen zwischen der Kommission und den in Artikel 21 genannten Behörden und Stellen erfolgt elektronisch, wie in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehen.
(3) Zusätzlich zu Artikel 42 gilt, dass die Vorfinanzierung 30 % des Beitrags der Gemeinschaft für die ersten drei Jahre des betreffenden Programms beträgt und gezahlt wird, wenn die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 1 erfüllt sind. Die Vorfinanzierung kann in zwei Tranchen gezahlt werden, sofern die Verfügbarkeit von Mittelbindungen dies erfordert.
(4) Bei der Komponente Regionale Entwicklung kann die Vorfinanzierung nach Absatz 3 zum Zeitpunkt der Änderung der operativen Programme nach Artikel 156 auf bis zu 30 % des Beitrags der Gemeinschaft für die letzten drei Jahre erhöht werden.
Artikel 161 Zulässigkeit des Zahlungsantrags
(1) Im Falle eines Antrags auf Zwischenzahlung gilt dieser Absatz für die Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen zusätzlich zu Artikel 43 Absatz 1.
Ein Zahlungsantrag ist nicht zulässig, wenn die Zahlungen nach Artikel 163 ausgesetzt worden sind. Im Zahlungsantrag ist zu bescheinigen, dass alle Voraussetzungen des Artikels 43 Absatz 1 und dieses Absatzes erfüllt sind.
Die bescheinigte Ausgabenaufstellung nach Artikel 43 Absatz 1 wird nach Prioritätsachsen und Maßnahmen abgefasst. Der nationale Anweisungsbefugte bescheinigt, dass die Ausgabenaufstellung richtig ist, sich auf zuverlässige Buchführungssysteme stützt und auf überprüfbaren Belegen beruht. Der nationale Anweisungsbefugte übermittelt der Kommission diese Unterlage sowie
(2) Im Falle eines Antrags auf Zahlung des Restbetrags gilt dieser Absatz für die Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen zusätzlich zu Artikel 45 Absatz 1.
Der Zahlungsantrag ist nur zulässig, wenn der Beitrag der Gemeinschaft nach Prioritätsachsen mit der Finanztabelle des operativen Programms im Einklang steht.
Die bescheinigte Ausgabenaufstellung nach Artikel 45 Absatz 1 wird vom nationalen Anweisungsbefugten nach Absatz 1 erstellt und der Kommission übermittelt.
Die Kommission unterrichtet das begünstigte Land über ihre Schlussfolgerungen aus dem Gutachten der Prüfbehörde nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c. Dieses Gutachten gilt als genehmigt, wenn die Kommission nicht innerhalb von fünf Monaten nach dem Tag seines Eingangs Einwände erhebt.
Artikel 162 Zahlungsfristen
(1) Der nationale Fonds sorgt dafür, dass die Anträge auf Zwischenzahlung für die operativen Programme dreimal jährlich der Kommission übermittelt werden. Für Zahlungen, die die Kommission in einem bestimmten Jahr leisten soll, muss ihr der Zahlungsantrag spätestens am 31. Oktober vorliegen.
(2) Sofern Mittel verfügbar sind, leistet die Kommission die Zwischenzahlung spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem ein die Voraussetzungen des Artikels 43 Absatz 1 und des Artikels 161 Absatz 1 erfüllender Zahlungsantrag bei der Kommission registriert wird.
(3) Sofern Mittel verfügbar sind, zahlt die Kommission den Restbetrag, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(4) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Zahlungsfrist für höchstens sechs Monate unterbrechen, sofern
Die Gründe für die Unterbrechung der Zahlungsfrist werden unverzüglich dem nationalen IPA-Koordinator und dem nationalen Anweisungsbefugten mitgeteilt. Die Unterbrechung wird beendet, wenn das begünstigte Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
Artikel 163 Aussetzung der Zahlungen
Artikel 46 gilt für alle oder einen Teil der Zwischenzahlungen auf der Ebene der Prioritätsachsen oder der Programme.
Artikel 164 Abschluss eines Programms
(1) Das operative Programm wird nach Artikel 47 Absatz 1 abgeschlossen und der zu zahlende Restbetrag von der Kommission auf der Grundlage der in Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 161 Absatz 2 genannten Unterlagen ermittelt.
Die Kommission teilt dem begünstigten Land den Tag des Abschlusses des operativen Programms mit.
(2) Unbeschadet der Ergebnisse einer Prüfung durch die Kommission oder den Europäischen Rechnungshof kann der von der Kommission für das operative Programm gezahlte Restbetrag innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der Zahlung bzw., wenn die teilnehmenden Länder einen negativen Saldo zu erstatten haben, innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der Ausstellung der Einziehungsanordnung berichtigt werden. Die Berichtigung des Restbetrags hat keinen Einfluss auf den Tag des Abschlusses des operativen Programms nach Absatz 1.
Artikel 165 Wiederverwendung des Beitrag der Gemeinschaft
Das begünstigte Land übermittelt der Kommission einen Vorschlag für die Wiederverwendung der gestrichenen Mittel nach Artikel 54 und gegebenenfalls für die Änderung des Finanzierungsplans nach Artikel 156.
Abschnitt 3
Evaluierung und Monitoring
Artikel 166 Evaluierung
(1) Die begünstigten Länder nehmen für jedes operative Programm eine gesonderte Ex-ante-Evaluierung vor. In hinreichend begründeten Fällen können die begünstigten Länder jedoch im Einvernehmen mit der Kommission eine einzige Exante-Evaluierung für mehr als ein operatives Programm vornehmen.
Die Ex-ante-Evaluierung wird unter der Verantwortung der operativen Struktur vorgenommen.
Ziel der Ex-ante-Evaluierung ist es, einen optimalen Einsatz der Haushaltsmittel im Rahmen der operativen Programme zu gewährleisten und die Qualität der Programmierung zu verbessern. Dabei werden Ungleichgewichte, Lücken und Entwicklungsmöglichkeiten, die zu verwirklichenden Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die quantifizierten Einzelziele, gegebenenfalls die Kohärenz mit der vorgeschlagenen Strategie und die Qualität der Verfahren für Durchführung, Monitoring, Evaluierung und Finanzmanagement ermittelt und bewertet.
Die Ex-ante-Evaluierung wird den betreffenden operativen Programmen als Anlage beigefügt.
(2) Während des Programmierungszeitraums nehmen die begünstigten Länder im Zusammenhang mit der Überwachung der operativen Programme Evaluierungen vor, insbesondere wenn bei dieser Überwachung eine erhebliche Abweichung von den ursprünglichen Zielen festgestellt wird oder wenn Vorschläge für eine Änderung der operativen Programme nach Artikel 156 unterbreitet werden. Die Ergebnisse werden dem sektoralen Monitoringausschuss für das operative Programm und der Kommission übermittelt.
(3) Die Evaluierung wird von internen oder externen Sachverständigen oder Stellen vorgenommen, die funktionell von den in Artikel 21 genannten Behörden unabhängig sind. Die Ergebnisse werden nach den geltenden Vorschriften über den Zugang zu Unterlagen veröffentlicht.
Artikel 167 Sektoraler Monitoringausschuss 10
(1) Die operative Struktur setzt nach Artikel 59 für jedes Programm einen sektoralen Monitoringausschuss ein. Für mehrere Programme im Rahmen derselben Komponente kann ein einziger sektoraler Monitoringausschuss eingesetzt werden. Dieser Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich auf Initiative des begünstigten Landes oder der Kommission zusammen.
(2) Jeder sektorale Monitoringausschuss arbeitet im Einklang mit dem von der Kommission festgelegten Mandat für sektorale Monitoringausschüsse innerhalb des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens des betreffenden begünstigten Landes eine Geschäftsordnung aus. Er nimmt diese Geschäftsordnung im Einvernehmen mit der operativen Struktur und dem IPA-Monitoringausschuss an, um seinen Auftrag im Einklang mit dieser Verordnung zu erfüllen.
(3) Der Leiter der operativen Struktur und die Kommission führen gemeinsam den Vorsitz im sektoralen Monitoringausschuss. Über die Zusammensetzung des Ausschusses entscheidet die operative Struktur im Einvernehmen mit der Kommission.
Der sektorale Monitoringausschuss setzt sich aus der Kommission, dem nationalen IPA-Koordinator, dem Strategiekoordinator für die Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen und der operativen Struktur für das Programm zusammen. Gegebenenfalls können ihm auch Vertreter der Wirtschaftsbeteiligten und Sozialpartner sowie der Zivilgesellschaft angehören. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank kann bei operativen Programmen, zu denen die Europäische Investitionsbank einen Beitrag leistet, beratend an den Arbeiten teilnehmen.
(4) Der sektorale Monitoringausschuss
(5) Der sektorale Monitoringausschuss kann der operativen Struktur auch eine Änderung oder Prüfung des Programms vorschlagen, mit der die Verwirklichung der in Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe a genannten Ziele des Programms ermöglicht oder seine Verwaltung, einschließlich des Finanzmanagements, verbessert wird.
Artikel 168 Regelung für das Monitoring
Für die Zwecke des Monitoring findet zwischen der Kommission und den begünstigen Ländern ein elektronischer Datenaustausch statt, wie in den Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen.
Artikel 169 Jährliche und abschließende Sektordurchführungsberichte
(1) Die operative Struktur legt der Kommission und dem nationalen IPA-Koordinator jedes Jahr spätestens am 30. Juni und zum ersten Mal spätestens am 30. Juni 2008 einen jährlichen Sektorbericht vor.
Ein abschließender Sektorbericht wird der Kommission und dem nationalen IPA-Koordinator spätestens sechs Monate nach dem Enddatum für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben vorgelegt. Der abschließende Sektorbericht betrifft den gesamten Durchführungszeitraum und schließt den letzten jährlichen Sektorbericht ein.
Die Sektorberichte werden in Bezug auf die betreffenden Programme erstellt.
(2) Die Sektorberichte werden vor ihrer Übermittlung an die Kommission und den nationalen IPA-Koordinator vom sektoralen Monitoringausschuss geprüft.
(3) Die Sektorberichte enthalten Informationen über
Die finanzielle Durchführung kann gegebenenfalls anhand der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f genannten wichtigsten Aktionsbereiche und der Gebiete, auf die sich die Hilfe konzentriert, dargestellt werden;
Die unter den Buchstaben d und g genannten Informationen sind nur erforderlich, wenn seit dem letzten Bericht wesentliche Veränderungen eingetreten sind.
(4) Die Sektorberichte werden als zulässig angesehen, wenn sie alle nach Absatz 3 erforderlichen Informationen enthalten. Der nationale IPA-Koordinator und die operative Struktur werden von der Kommission innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des jährlichen Sektorberichts über dessen Zulässigkeit unterrichtet.
(5) Dem nationalen IPA-Koordinator und der operativen Struktur wird innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs eines zulässigen jährlichen Sektorberichts die Stellungnahme der Kommission zu dessen Inhalt übermittelt. Für den abschließenden Sektorbericht über ein operatives Programm werden diese Informationen innerhalb von fünf Monaten nach dem Tag des Eingangs des zulässigen Berichts übermittelt.
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