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Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern
(ABl. Nr. L 10 vom 15.01.2009 S. 8, ber. 2020 L 39 S. 19;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmen, ber. L 137 S. 40)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern 3 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2) Die meisten Mitgliedstaaten haben das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ratifiziert. Die Gemeinschaft hat dieses Übereinkommen mit dem Beschluss 78/923/EWG des Rates 5 ebenfalls genehmigt.
(3) Kälber sind als lebende Tiere in der Liste der Erzeugnisse in Anhang I des Vertrags aufgeführt.
(4) Die Kälberhaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Landwirtschaft. Sie ist eine Einkommensquelle für einen Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung.
(5) Unterschiede, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten, beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes bei Kälbern und Kalbfleischerzeugnissen.
(6) Es erweist sich daher als notwendig, gemeinsame Mindestanforderungen für den Schutz von Zucht- und Mastkälbern festzulegen, um eine rationelle Entwicklung der Erzeugung zu gewährleisten.
(7) Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die Kälber einer artgerechten Umgebung bedürfen. Rinder leben in Herden; aus diesen Gründen sollten Kälber in Gruppen gehalten werden. Kälber in Gruppen- und Einzelhaltung sollten genügend Raum haben, um sich zu bewegen, Kontakte mit Artgenossen zu haben und um normal aufstehen und sich normal niederlegen zu können.
(8) Es ist geboten, dass Behörden, Erzeuger, Verbraucher und andere Beteiligte über die Entwicklungen in diesem Bereich auf dem Laufenden gehalten werden. Die Kommission sollte daher auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit die wissenschaftlichen Untersuchungen über das bzw. die für eine artgerechte Kälberhaltung am besten geeigneten Systeme intensiv fortsetzen. Demzufolge sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, damit die Kommission diese Aufgabe erfolgreich durchführen kann.
(9) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 6 erlassen werden.
(10) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern festgelegt, die zum Zwecke der Aufzucht und Mast gehalten werden.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(1) Ab dem 1. Januar 1998 gelten für alle neu gebauten oder renovierten Betriebsanlagen und für alle Anlagen, die nach diesem Stichtag erstmals benutzt werden, folgende Bestimmungen:
Einzelbuchten für Kälber (außer für die Absonderung kranker Tiere) dürfen keine festen Wände haben, sondern müssen mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen.
Unterabsatz 1 findet jedoch keine Anwendung auf:
(2) Ab dem 31. Dezember 2006 gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 für alle Betriebe.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bedingungen für die Haltung von Kälbern im Einklang mit den in Anhang I festgelegten allgemeinen Vorschriften stehen.
Die allgemeinen Vorschriften des Anhangs I können nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 1. Januar 2006 einen auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ausgearbeiteten Bericht über das bzw. die Intensivhaltungssysteme, bei denen die Erfordernisse einer artgerechten Kälberhaltung in gesundheitlicher, tierzüchterischer, physiologischer und verhaltensmäßiger Hinsicht erfüllt sind, sowie über die sozioökonomischen Auswirkungen der verschiedenen Systeme und fügt dem Bericht geeignete Vorschläge bei, die den darin enthaltenen Schlussfolgerungen Rechnung tragen.
(1) - gestrichen -
(2) - gestrichen -
(3) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren beizufügen. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.
Bei aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren muss eine von der zuständigen Behörde dieses Landes ausgestellte Bescheinigung mitgeführt werden, wonach sie eine Behandlung erfahren haben, die der von dieser Richtlinie für aus der Gemeinschaft stammende Tiere gewährleisteten Behandlung mindestens gleichwertig ist.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 9 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG .
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags in ihrem Gebiet strengere Bestimmungen für den Schutz von Kälbern beibehalten oder zur Anwendung bringen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Sie unterrichten die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen.
Die Richtlinie 91/629/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.
Anhang 1 |
Bei künstlichen Belüftungssystemen muss ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall ihres Versagens eine ausreichende Erneuerung der Luft zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Kälber zu gewährleisten; darüber hinaus muss eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig zu testen.
Anhang II |
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 12)
Richtlinie 91/629/EWG des Rates
(ABl. L 340 vom 11.12.1991 S. 28)
Richtlinie 97/2/EG des Rates
(ABl. L 25 vom 28.01.1997 S. 24)
Entscheidung 97/182/EG der Kommission
(ABl. L 76 vom 18.03.1997 S. 30)
Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates Nur Anhang III Nummer 25
(ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 1)
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 12)
Richtlinien | Umsetzungsfrist |
91/629/EWG | 1. Januar 1994 |
97/2/EG | 31. Dezember 1997 |
Entsprechungs Tabelle | Anhang III |
Richtlinie 91/629/EWG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 und 2 | Artikel 1 und 2 |
Artikel 3 Absatz 1 | - |
Artikel 3 Absatz 2 | - |
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 Eingangssatz | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Eingangssatz |
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 | Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 4 | - |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 4 |
Artikel 5 bis 10 | Artikel 5 bis 10 |
Artikel 11 Absatz 1 | - |
Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 11 |
- | Artikel 12 |
- | Artikel 13 |
Artikel 12 | Artikel 14 |
Anhang | Anhang I |
- | Anhang II |
- | Anhang III |
![]() | ENDE |