umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 361/2008 zur Änderung der VO (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (2)

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Anhang I

"Anhang VIIa
Berechnung des Prozentsatzes nach Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2

  1. Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. "Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene": der nach Nummer 2 festzusetzende Prozentsatz zur Bestimmung der Mengenreduzierung, die insgesamt auf Ebene des betreffenden Mitgliedstaats vorzunehmen ist;
    2. "gemeinsamer Prozentsatz": der von der Kommission gemäß Artike159 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzte gemeinsame Prozentsatz;
    3. "Kürzung": der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Quoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird, durch die nationalen Quoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt sind, ergibt. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen.
  2. Der Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz, multipliziert mit 1 - [(1 x 0,6) x Kürzung].

    Beträgt das Ergebnis weniger als null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich null.

Anhang VIIb
Berechnung des auf Unternehmen anzuwendenden Prozentsatzes nach Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2

  1. Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. "anzuwendender Prozentsatz": nach Nummer 2 festzusetzender Prozentsatz, der auf die dem betreffenden Unternehmen zugeteilte Quote anzuwenden ist;
    2. "gemeinsamer Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene": der für den betreffenden Mitgliedstaat nach folgender Formel berechnete Prozentsatz:

      MR/Σ[(1 - V/K) x Q]

      Dabei ist:

      MR =auf Mitgliedstaatsebenevorzunehmende Mengenreduzierung im Sinne von Anhang VIIa Nummer 1 Buchstabe a,
      V =Verzicht im Sinne von Buchstabe c für ein bestimmtes Unternehmen,
      Q =Ende Februar 2010 verfügbare Quote des betreffenden Unternehmens,
      K =nach Buchstabe d berechneter Wert,
      Σ =Summe der Werte, die nach der Formel (1 - V/K) x Q für jedes Unternehmen berechnet werden, dem im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Quote zugeteilt wurde, wobei Werte unter null mit null gleichgesetzt werden;

       

    3. "Verzicht": der Wert, der sich aus der Division der Summe aller vom betreffenden Unternehmen aufgegebenen Quoten durch die ihm nach Artikel 7 und Artikel 11 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sowie Artikel 60 Absätze 1 bis 3 der vorliegenden Verordnung zugeteilte Quote ergibt;
    4. "K": das in jedem Mitgliedstaat zu errechnende Ergebnis aus der Division der insgesamt in dem betreffenden Mitgliedstaat reduzierten Quoten (Summe der freiwillig aufgegebenen Mengen und der auf Mitgliedstaatsebene zu reduzierenden Mengen nach Anhang VIIa Nummer 1 Buchstabe a) durch die ursprüngliche Quote des betreffenden Mitgliedstaats, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt ist. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen.
  2. Der anzuwendende Prozentsatz entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene, multipliziert mit 1 - [(1/K) x V].

    Beträgt das Ergebnis weniger als null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich null.

Anhang VIIc
Berechnung des Koeffizienten nach Artikel 52A Absatz 1

  1. Für die Berechnungen gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. "Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene": der nach Nummer 2 festzusetzende Koeffizient;
    2. "Kürzung": der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Zuckerquoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird (einschließlich des Quotenverzichts in dem Wirtschaftsjahr, auf die sich die Marktrücknahme bezieht), durch die nationalen Zuckerquoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt sind, ergibt. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen;
    3. "Koeffizient": der von der Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 2 festgesetzte Koeffizient.
  2. Für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 entspricht der Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene dem um [(1/0,6) x Kürzung] erhöhten Koeffizienten x (1 -Koeffizient).

    Beträgt das Ergebnis mehr als 1, so ist der anzuwendende Koeffizient gleich 1."

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Anhang II

"Anhang XIa
Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern gemäss Artikel 113b

I. Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet das Wort ,Fleisch' ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von höchstens zwölf Monate alten Rindern stammen.

II. Einstufung der bis zu zwölf Monate alten Rinder im Schlachthof

Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmeralle bis zu zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde gemäß Abschnitt VII Nummer 1 dieses Anhangs in eine der beiden folgenden Kategorien ein:

  1. Kategorie V: Rinder von bis zu acht Monaten

    Kennbuchstabe der Kategorie: V;

  2. Kategorie Z: Rinder von mehr als acht bis zu höchstens zwölf Monaten

    Kennbuchstabe der Kategorie: Z.

Diese Einteilung erfolgt auf der Grundlage der Angaben im Tierpass oder, falls dieser nicht vorliegt, der Angaben in der Datenbank gemäß Artikel s der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen *.

III. Verkehrsbezeichnungen

  1. Die Verkehrsbezeichnung ist die Bezeichnung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG, unter der ein Lebensmittel verkauft wird.
  2. Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern darf in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten folgenden Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden:
    1. Für Fleisch von Rindern der Kategorie V:
      der VermarktungZu verwendende Verkehrsbezeichnung
      Belgienveau, viande de veau/kalfsvlees/Kalbfleisch
      Bulgarien
      Tschechische Republiktelecí
      Dänemarklyst kalvekød
      DeutschlandKalbfleisch
      Estlandvasikaliha
      Griechenland
      Spanienternera blanca, carne de ternera blanca
      Frankreichveau, viande de veau
      Irlandveal
      Italienvitello, carne di vitello
      Land der VermarktungZu verwendende Verkehrsbezeichnung
      Zypern
      Lettland
      Litauenversiena
      Luxemburgveau, viande de veau/Kalbfleisch
      Ungarnborjúhús
      Maltavitella
      Niederlandekalfsvlees
      ÖsterreichKalbfleisch
      Polen
      Portugalvitela
      Rumänien
      Slowenienteletina
      Slowakeitel'acie mäso
      Finnlandvaalea vasikanliha/ljust kalvkött
      Schwedenljust kalvkött
      Vereinigtes Königreichveal
    2. Für Fleisch von Rindern der Kategorie Z:
      Land der VermarktungZu verwendende Verkehrsbezeichnung
      Belgienjeune bovin, viande de jeune bovin/jongrundvlees/Jungrindfleisch
      Bulgarien
      Tschechische Republikhovézí maso z mladého skotu
      Dänemarkkalvekød
      DeutschlandJungrindfleisch
      Estlandnoorloomaliha
      Griechenland
      Spanienternera, tarne de ternera
      Frankreichjeune bovin, viande de jeune bovin
      Irlandrosé veal
      Italienvitellone, tarne di vitellone
      Zypern
      Lettlandjaunlopa gala
      Litauenjautiena
      Luxemburgjeune bovin, viande de jeune bovin/Jungrindfleisch
      Ungarnnövendék marha húsa
      Maltavitellun
      Niederlanderosé kalfsvlees
      ÖsterreichJungrindfleisch
      Polenmloda wolowina
      Portugalvitelão
      Rumänientarne de tineret bovin
      Slowenienmeso tezjih telet
      Slowakeimäso z mladého dobytka
      Finnlandvasikanliha/kalvkött
      Schwedenkalvkött
      Vereinigtes Königreichbeef
  3. Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Nummer 2 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses ergänzt werden.
  4. Die unter Nummer 2 Buchstabe A aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für die Kategorie V sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind.

    Insbesondere dürfen die Begriffe ,veau', ,telecí, ,Kalb', ,, ,ternera', ,kalv', ,veal', ,vitello', ,vitella', ,kalf, ,vitela' und ,teletina' weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.

IV. Obligatorische Angaben auf dem Etikett

  1. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Marktteilnehmer das Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit folgenden Angaben:
    1. Alter der Tiere bei der Schlachtung mit der Angabe "Schlachtalter bis 8 Monate" im Falle von bis zu 8 Monate alten Tieren oder "Schlachtalter zwischen 8 und 12 Monaten" im Falle von mehr als 8 bis höchstens 12 Monate alten Tieren;
    2. Verkehrsbezeichnung gemäß Abschnitt III dieses Anhangs.

    Abweichend von Buchstabe a können die Marktteilnehmer jedoch auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung mit Ausnahme der Abgabe an den Endverbraucher das Schlachtalter durch den in Abschnitt II dieses Anhangs festgesetzten Kennbuchstaben der Kategorie ersetzen.

  2. Im Falle von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, das dem Endverbraucher im Einzelhandel ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten wird, legen die Mitgliedstaaten fest, auf welche Weise die Angaben nach Nummer 1 zu machen sind.

V. Freiwillige Angaben auf dem Etikett

Die Marktteilnehmer können die obligatorischen Angaben gemäß Abschnitt IV durch freiwillige Angaben ergänzen, die nach dem in Artikel l 6 bzw. Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geregelten Verfahren genehmigt sind.

VI. Registrierung

Um die Richtigkeit der in Abschnitt IV und V genannten Angaben zu gewährleisten, registrieren die Marktteilnehmer auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern insbesondere folgende Angaben:

  1. die Kennnummer und das Geburtsdatum der Tiere; diese Angaben sind nur im Schlachthof zu registrieren;
  2. eine Referenznummer, mit der eine Verbindung hergestellt werden kann zwischen der Identifizierung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, einerseits und der Verkehrsbezeichnung, dem Schlachtalter und dem Kennbuchstaben auf dem Etikett dieses Fleisches andererseits;
  3. den Zeitpunkt des Zugangs und Abgangs der Tiere und des Fleisches im Betrieb, damit ein Zusammenhang zwischen Zugängen und Abgängen hergestellt werden kann.

VII. Amtliche Kontrollen

  1. Die Mitgliedstaaten benennen vor dem 1. Juli 2008 die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 113b und dieses Anhangs zuständig sind, und unterrichten hierüber die Kommission.
  2. Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ** durchgeführt.
  3. Die Kommission stellt gemeinsam mit den zuständigen Behörden sicher, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen von Artikel 113b und dieses Anhangs einhalten.
  4. Die Sachverständigen der Kommission führen, soweit erforderlich gemeinsam mit den betreffenden zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Durchführung von Artikel 113b und dieses Anhangs sicherzustellen.
  5. Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, stellt der Kommission alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zur Verfügung.

VIII. Einfuhr von Fleisch aus Drittländern

  1. Aus Drittländern eingeführtes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern wird gemäß Artikel 113b und diesem Anhang auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet.
  2. Marktteilnehmer aus Drittländern, die Fleisch gemäß Nummer 1 auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringen wollen, lassen ihre Tätigkeit von der von dem betreffenden Drittland benannten zuständigen Behörde oder, sollte es eine solche nicht geben, von einer unabhängigen Einrichtung kontrollieren. Diese Einrichtung muss gewährleisten, dass sie die Bedingungen der europäischen Norm EN 45011 oder ISO/IEC Guide 65 (,Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssystemebetreiben') erfüllt.
  3. Die benannte zuständige Behörde bzw. die unabhängige Einrichtung gewährleistet, dass die Anforderungen des Artikels 113b und dieses Anhangs eingehalten werden.

IX. Sanktionen

Unbeschadet besonderer Bestimmungen, die von der Kommission nach Artikel 194 dieser Verordnung erlassen werden können, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 113b und dieses Anhangs zu verhängenden Sanktionen fest und treffen die zur Gewährleistung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens bis zum 1. Juli 2009 mit und melden ihr unverzüglich alle spätere Änderungen."

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*) ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000, 5.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).

**) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 180/2008 (ABl. Nr. L 56 vom 29.02.2008 S. 4).

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Anhang III

"Anhang XVIa
Vollständiges Verzeichnis der Regeln, die nach Artikel 125f und Artikel 125l auf nicht angeschlossene Erzeuger ausgedehnt werden können

1. Regeln zur Meldung der Erzeugung

  1. Anbauabsichtserklärung nach Erzeugnissen und gegebenenfalls nach Sorten,
  2. Anbaumeldung,
  3. Meldung der Gesamtanbaufläche nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten,
  4. Meldung des voraussichtlichen Ernteaufkommens und des wahrscheinlichen Erntezeitpunkts nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten,
  5. regelmäßige Meldung des Ernteaufkommens und der Lagerbestände nach Sorten,
  6. Information über die Lagerkapazitäten.

2. Erzeugungsregeln

  1. Einhaltung der getroffenen Sortenwahl nach der Bestimmung des Erzeugnisses (Frischmarkt oder industrielle Verarbeitung),
  2. Einhaltung der Regeln für den Gehölzschnitt.

3. Vermarktungsregeln

  1. Einhaltung des vorgesehenen Erntezeitpunkts und Staffelung der Vermarktung,
  2. Erfüllung der Mindestanforderungen an Qualität und Größe,
  3. Erfüllung der Regeln für die Aufbereitung, Aufmachung, Verpackung und Kennzeichnung auf der ersten Vermarktungsstufe,
  4. Angabe des Ursprungs der Erzeugung.

4. Umweltschutzregeln

  1. Regeln für die Düngerverwendung,
  2. Regeln für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und für andere Pflanzenschutzmethoden,
  3. Regeln für den Höchstgehalt an Rückständen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln in Obst und Gemüse,
  4. Regeln für die Beseitigung von Neben- und Abfallprodukten,
  5. Regeln für Marktrücknahmen.

Regeln fair die Vermarktungsförderung und Kommunikation im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements nach Artikel 103c Absatz 2 Buchstabe c."

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Änderungen von Anhang XXII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007Anhang IV

1. In der Tabelle unter Nummer 4 betreffend die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 erhält die Zeile mit der Entsprechung zwischen Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich und der passenden Bestimmung der Verordnung über die einheitliche GMO folgende Fassung:

"Artikel 3 Absatz 1 erster GedankenstrichArtikel 31 Absatz 1 Buchstabe e".

2. In der Tabelle unter Nummer 26 betreffend die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erhalten die Zeilen mit den Entsprechungen zwischen den Artikeln 6 bis 9 und den Bestimmungen der Verordnung über die einheitliche GMO folgende Fassung:

"Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 22
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3Artikel 15 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erster GedankenstrichArtikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich und Buchstabe bArtikel 10 in Verbindung mit Artikel 43 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 43 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1Artikel 28 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2Artikel 29
Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3Artikel 43 Buchstabe d Ziffer i
Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4Artike143 Buchstabe d Ziffer iii
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 erster SatzArtikel 25 und Artikel 43 Buchstabe f
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter SatzArtikel 43 Buchstabe d Ziffer iii
Artikel 6 Absatz 5-
Artikel 6 Absatz 6Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und c
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 43 Buchstabe a
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 23 und Artikel 43 Buchstabe a
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3Artikel 43 Buchstabe 1
Artikel 7 Absatz 2Artikel 16 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 4Artikel 25 und Artikel 43 Buchstabe e
Artikel 8 Absatz 1Artikel 28 Buchstabe b
Artikel 8 Absätze 2 und 3Artikel 30 und Artikel 43 Buchstabe d Ziffern i und iii
Artikel 9 Absatz 1Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 36 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 2Artikel 31 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 3Artikel 43 Buchstabe d Ziffer iii
Artikel 9 Absatz 4Artikel 36 Absatz 2".

3. In der Tabelle unter Nummer 30 betreffend die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 erhält die Zeile mit der Entsprechung zwischen Artikel 12 und der Verordnung über die einheitliche GMO folgende Fassung:

"Artikel 12Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 38".

4. In der Tabelle unter Nummer 40 betreffend die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird nach der Zeile zu Artikel 19 folgende Zeile eingefügt:

"Artikel 19aArtikel 52a".

5. Folgende Tabellen werden angefügt:

"45. Verordnung (EG) Nr. 700/2007

Verordnung (EG) Nr. 700/2007Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absätze 1 und 2Artikel 113b Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 1 Absatz 3Artikel 113b Absatz 2
Artikel 2Anhang XIa Abschnitt I
Artikel 3Anhang XIa Abschnitt II
Artikel 4Anhang XIa Abschnitt III
Artikel 5Anhang XIa Abschnitt IV
Artikel 6Anhang XIa Abschnitt V
Artikel 7Anhang XIa Abschnitt VI
Artikel 8Anhang XIa Abschnitt VII
Artikel 9Anhang XIa Abschnitt VIII
Artikel 10Anhang XIa Abschnitt IX
Artikel 11 Absatz 1Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe j
Artikel 11 Absatz 2Artikel 121 Absatz 2
Artikel 12Artikel 195
Artikel 13Artikel 113b Absatz 1 Unterabsatz 2

46. Verordnung (EG) Nr. 1182/2007

Verordnung (EG) Nr. 1182/2007Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben i und j
Artikel 1 Absatz 2Artikel 1 Absatz 4
Artikel 2 Absatz 1Artikel 113a Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben b und c
Artikel 2 Absatz 3Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe aArtikel 121 Buchstabe a
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe bArtikel 113 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe cArtikel 113 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 2 Absatz 5Artikel 113a Absatz 2
Artikel 2 Absatz 6Artikel 113a Absatz 3
Artikel 2 Absatz 7Artikel 203a Absatz 7
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 122 Buchstaben a und b
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe bArtikel 125b Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iArtikel 122 Buchstabe c Ziffer ii
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iiArtikel 122 Buchstabe c Ziffer i
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iiiArtikel 122 Buchstabe c Ziffer iii
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe dArtikel 125a Absatz 1 einleitende Worte
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe eArtikel 122
Artikel 3 Absätze 2 bis 5Artikel 125a
Verordnung (EG) Nr. 1182/2007Vorliegende Verordnung
Artikel 4Artikel 125b
Artikel 5Artikel 125c
Artikel 6Artikel 125d
Artikel 7 Absätze 1 und 2Artikel 125e
Artikel 7 Absätze 3 bis 5Artikel 103a
Artikel 8Artikel 103b
Artikel 9Artikel 103c
Artikel 10Artikel 103d
Artikel 11Artikel 103e
Artikel 12Artikel 103f
Artikel 13Artikel l 103g
Artikel 14Artikel 125f
Artikel 15Artikel 125g
Artikel 16Artikel 125h
Artikel 17Artikel 125i
Artikel 18Artikel 125j
Artikel 19Artikel 184 Absatz 4
Artikel 20Artikel 123 Absatz 3
Artikel 21Artikel 125k
Artikel 22Artikel 176a
Artikel 23Artikel 1251
Artikel 24Artikel 125m
Artikel 25Artikel 125n
Artikel 26Artikel 128
Artikel 27Artikel 129
Artikel 28Artikel 130 Absatz 1 Buchstaben fa und fb
Artikel 29Artikel 131
Artikel 30Artikel 132
Artikel 31Artikel 133
Artikel 32Artikel 134
Artikel 33Artikel 135
Artikel 34Artikel 140a
Artikel 35 Absätze 1 bis 3Artikel 141
Artikel 35 Absatz 4Artikel 143
Artikel 36Artikel 144
Artikel 37 Absatz 1Artikel 145
Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a, b und cArtikel 148
Artikel 38Artikel 159
Artikel 39Artikel 160
Artikel 40Artikel 161 Absatz 1 Buchstaben da und db
Artikel 41Artikel 174
Artikel 42 Buchstabe a Ziffer iArtikel 121 Buchstabe a
Artikel 42 Buchstabe a Ziffer iiArtikel 113a Absatz 3
Artikel 42 Buchstabe a Ziffer iiiArtikel 121 Buchstabe a Ziffer i


Verordnung (EG) Nr. 1182/2007Vorliegende Verordnung
Artike142 Buchstabe a Ziffer ivArtikel 121 Buchstabe a Ziffer ii
Artike142 Buchstabe a Ziffer vArtikel 121 Buchstabe a Ziffer iii
Artike142 Buchstabe b Ziffer iArtikel 127 Buchstabe e
Artike142 Buchstabe b Ziffer iiArtikel 103h Buchstabe a
Artike142 Buchstabe b Ziffer iiiArtikel 103h Buchstabe b
Artike142 Buchstabe b Ziffer ivArtikel 103h Buchstabe c
Artike142 Buchstabe b Ziffer vArtikel 103h Buchstabe d
Artike142 Buchstabe b Ziffer viArtikel 103h Buchstabe e
Artike142 Buchstabe cArtikels 127 und 179
Artike142 Buchstaben d bis gArtikel 194
Artike142 Buchstabe hArtikel 134, Artikel 143 Buchstabe b und Artikel 148
Artike142 Buchstabe iArtikel 192
Artike142 Buchstabe jArtikel 203a Absatz 8
Artike143 Absatz 1Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 180
Artike143 Absatz 2 Buchstabe aArtikel 182 Absatz 5
Artike143 Absatz 2 Buchstabe b-
Artike143 Absatz 2 Buchstabe cArtikel 182 Absatz 6
Artike144Artikel 192
Artike145Artikel 190
Artike146 bis 54-
Artikel 55Artikel 203a Absätze 1 bis 6"

 

 

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