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Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. Apri1 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Verordnung über die einheitliche GMO")
(ABl. Nr. L 121 vom 07.05.2008 S. 1, ber. 2009 L 26 S. 6, ber. 2011 L 276 S. 63)
Neufassung - Ersetzt VO'en (EG) 2200/96, (EG) 2201/96, (EG) 700/2007 und (EG) 1182/2007
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Hinblick auf eine Vereinfachung des Regelungsumfelds der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ("Verordnung über die einheitliche GMO") 1 alle Verordnungen, die der Rat seit der Einführung der GAP im Rahmen der Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen erlassen hatte, aufgehoben und durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt worden.
(2) Wie im Erwägungsgrund 7 der Verordnung über die einheitliche GMO dargelegt, sollte die Vereinfachung nicht dazu (ihren, dass die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre in der GAP getroffen worden sind, in Frage gestellt werden, und sie sollte daher auch keine neuen Instrumente oder Maßnahmen vorsehen. Somit spiegelt die Verordnung über die einheitliche GMO die politischen Entscheidungen wider, die bis zu dem Zeitpunkt getroffen wurden, an dem der Text der Verordnung von der Kommission vorgeschlagen wurde.
(3) Parallel zu den Verhandlungen im Rahmen des Rates über den Erlass der Verordnung über die einheitliche GMO verhandelte der Rat auch über eine Reihe agrarpolitischer Entscheidungen in verschiedenen Sektoren, die anschließend verabschiedet wurden. Dies war der Fall bei den Sektoren Zucker, Saatgut, Milch und Milcherzeugnisse.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 2 wurde hauptsächlich im Hinblick darauf geändert, ein strukturelles Gleichgewicht des betreffenden Marktes zu erzielen. Diese Änderungen sind nur kurz vor Veröffentlichung der Verordnung über die einheitliche GMO verabschiedet und veröffentlicht worden.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut 3 wurde gleichzeitig mit dem Erlass der Verordnung über die einheitliche GMO geändert. Gemäß dieser Änderung verfügt Finnland nicht mehr über die Möglichkeit, einzelstaatliche Beihilfen für Saatgut bzw. Getreidesaatgut zu gewähren; damit sich die finnischen Landwirte auf eine Situation ohne einzelstaatliche Beihilfen einrichten können, wird jedoch eine letzte zusätzliche Übergangsfrist vorgesehen, in der Finnland Beihilfen für die Erzeugung von Saatgut bzw. Getreidesaatgut, mit Ausnahme für Lieschgrassaatgut, gewähren darf.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse 4 wurde kurz vor dem Erlass der Verordnung über die einheitliche GMO geändert, wobei verschiedene Änderungen der Regelungen für die öffentliche Intervention und die private Lagerhaltung bei Butter und Magenmilchpulver eingeführt, die Möglichkeit für den Bezug verbilligter Butter durch die Streitkräfte abgeschafft und eine pauschale Beihilfe für sämtliche Milchkategorien zur Lieferung an Schüler in Schulen festgesetzt wurden.
Außerdem wurde die Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch 5 gleichzeitig mit der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 dahin gehend geändert, dass Erzeugnisse mit einem anderen als dem vorher in der Verordnung vorgesehenen Fettgehalt nunmehr als Konsummilch vermarktet werden dürfen.
(7) Diese Änderungen müssen in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen werden, um zu gewährleisten, dass diese politischen Entscheidungen ab der Anwendung der Verordnung über die einheitliche GMO in den betreffenden Sektoren beibehalten werden.
(8) Parallel zu den Verhandlungen über die Verordnung über die einheitliche GMO und ihrem Erlass verhandelte der Rat auch über eine agrarpolitische Reform in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, die anschließend verabschiedet wurde. Zu diesem Zweck wurde die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor 6 erlassen. Wie im Erwägungsgrund 8 der Verordnung über die einheitliche GMO dargelegt, wurden nur diejenigen Bestimmungen der beiden genannten Sektoren, die keiner Reform unterzogen wurden, von Anfang an in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen und die materiellen Vorschriften, die noch Änderungen unterworfen wurden, sollten erst nach Durchführung der entsprechenden Reformen aufgenommen werden. Da dies nunmehr der Fall ist, sollten die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse vollständig in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen werden, indem die mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 getroffenen Entscheidungen bei den gemeinsamen Marktorganisationen für die Erzeugnisse dieser beiden Sektoren einbezogen werden.
(9) Mit der Verordnung (EG) Nr. 700/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern 7 wurden neue Vermarktungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse eingeführt. Zweck der Verordnung über die einheitliche GMO war es, alle im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen bestehenden Vorschriften zu einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenzufassen und sektorspezifische Vorschriften durch horizontale Vorschriften zu ersetzen. Die Verordnung über die einheitliche GMO enthält Vermarktungsregeln für verschiedene Sektoren und es ist daher angebracht, die mit der Verordnung (EG) Nr. 700/2007 eingeführten neuen Vermarktungsregeln in die Verordnung über die einheitliche GMO aufzunehmen.
(10) Die Aufnahme dieser Bestimmungen in die Verordnung über die einheitliche GMO sollte nach dem gleichen Ansatz erfolgen, der auch bei der Annahme der einheitlichen GMO verfolgt wurde und der impliziert, dass die bei der Annahme der betreffenden Bestimmungen getroffenen politischen Entscheidungen des Rates und die Begründungen für diese politischen Entscheidungen, wie sie in den jeweiligen Erwägungsgründen der betreffenden Verordnungen enthalten sind, nicht in Frage gestellt werden.
(11) Die Verordnung über die einheitliche GMO ist daher entsprechend zu ändern.
(12) Die Änderungen sollten spätestens ab denselben Daten gelten, ab denen die Verordnung über die einheitliche GMO gemäß ihrem Artikel 204 Absatz 2 für die betreffenden Sektoren gilt. Bei den Sektoren Saatgut, Rindfleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse gilt die Verordnung über die einheitliche GMO gemäß Artikel 204 Absatz 2 ab dem 1. Juli 2008. Die vorliegende Verordnung sollte daher auch vorsehen, dass sie ab dem 1. Juli 2008 für diese Sektoren gilt.
(13) Die wenigen Bestimmungen, die die Verordnung über die einheitliche GMO bereits für die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse enthielt, gelten gemäß Artikel 204 Absatz 2 derselben Verordnung ab dem 1. Januar 2008. Die in der vorstehenden Verordnung vorgesehenen jeweiligen Änderungen können daher ab demselben Zeitpunkt gelten wie diejenigen für Saatgut, Rindfleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse, d. h. ab dem 1. Juli 2008.
(14) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 gelten bestimmte der mit derselben Verordnung für den Milchsektor eingeführten Änderungen erst ab dem 1. September 2008. Für die betreffenden Änderungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist derselbe Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit vorzusehen.
(15) Für den Zuckersektor gilt die Verordnung über die einheitliche GMO gemäß Artikel 204 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c derselben Verordnung ab dem 1. Oktober 2008. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung für diesen Sektor vorgesehenen Bestimmungen auch ab dem 1.Oktober 2008 gelten.
(16) Die folgenden Verordnungen für den Sektor Obst und Gemüse sind hinfällig geworden und sollten daher im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben werden: Verordnung (EWG) Nr. 449/69 des Rates vom 11. März 1969 über die Rückvergütung der den Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugnissen von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen 8, Verordnung (EWG) Nr. 1467/69 des Rates vom 23. Juli 1969 über die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Marokko 9, Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft 10, Verordnung (EWG) Nr. 2093/70 des Rates vom 20. Oktober 1970 zur Festlegung allgemeiner Durchführungsvorschriften zu Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 zur Festlegung einiger Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung in der Gemeinschaft 11, Verordnung (EWG) Nr. 846/72 des Rates vom 24. April 1972 über Sondermaßnahmen für die Vergabe von Aufträgen zur Verarbeitung von Tomaten, die Gegenstand von Interventionsmaßnahmen waren 12, Verordnung (EWG) Nr. 1252/73 des Rates vom 14. Mai 1973 über die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Zypern 13, Verordnung (EWG) Nr. 155/74 des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Libanon 14, Verordnung (EWG) Nr. 1627/75 des Rates vom 26. Juni 1975 über die Einfuhr frischer Zitronen mit Ursprung in Israel 15, Verordnung (EWG) Nr. 794/76 des Rates vom 6. April 1976 zur Festlegung neuer Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung in der Gemeinschaft 16, Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft 17, Verordnung (EWG) Nr. 10/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Beitrittsakte von 1979 im Sektor Obst und Gemüse 18, Verordnung (EWG) Nr. 40/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festsetzung der in Griechenland geltenden Grundpreise und Ankaufspreise für Blumenkohl und Äpfel 19, Verordnung (EWG) Nr. 3671/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 über die Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft 20, Verordnung (EWG) Nr. 1603/83 des Rates vom 14. Juni 1983 über Sondermaßnahmen für den Absatz der im Besitz der Einlagerungsstellen befindlichen getrockneten Weintrauben und getrockneten Feigen der Ernte 1981 21, Verordnung (EWG) Nr. 790/89 des Rates vom 20. März 1989 zur Festsetzung der zusätzlichen Pauschalbeihilfe für die Gründung von Erzeugerorganisationen und des Höchstbetrags der Beihilfe für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot 22, Verordnung (EWG) Nr. 3650/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 über Maßnahmen zur Verbesserung der Anwendung der gemeinsamen Qualitätsnormen für Obst und Gemüse in Portugal 23, Verordnung (EWG) Nr. 525/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über eine befristete Entschädigung für die Auswirkungen der Lage in Jugoslawien auf den Transport von Obst und Gemüse aus Griechenland 24, Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates vom 23. November 1992 über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland 25, Verordnung (EWG) Nr. 3816/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Abschaffung des Ausgleichsmechanismus für Obst und Gemüse im Handel zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten sowie zum Erlass damit zusammenhängender Maßnahmen 26, Verordnung (EWG) Nr. 742/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Abschaffung des Ausgleichsmechanismus für Obst und Gemüse im Handel zwischen Portugal und den übrigen Mitgliedstaaten 27, Verordnung (EWG) Nr. 746/93 des Rates vom 17. März 1993 über die Gewährung einer Beihilfe zur Förderung der Gründung und zur Erleichterung der Tätigkeit von in den Verordnungen (EWG) Nr. 1035/72 und (EWG) Nr. 1360/78 vorgesehenen Erzeugerorganisationen bzw. -gemeinschaften in Portugal 28, Verordnung (EG) Nr. 399/94 des Rates vom 21. Februar 1994 mit Sondermaßnahmen für getrocknete Weintrauben 29, Verordnung (EG) Nr. 2241/2001 des Rates vom 15. November 2001 zur Änderung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 30, Verordnung (EG) Nr. 545/2002 des Rates vom 18. März 2002 zur Verlängerung der Finanzierung der gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genehmigten Pläne zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung von bestimmten Schalenfrüchten und Johannisbrot und zur Einführung einer Sonderbeihilfe für Haselnüsse 31
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für den Sektor Wein gilt nur Artikel 195 dieser Verordnung."
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(4) Für Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701 gilt Teil IV Kapitel II. "
2. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
"Für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse werden die Wirtschaftsjahre erforderlichenfalls von der Kommission festgesetzt"
3. In Artikel 6 Absatz 2 wird Buchstabe c gestrichen.
4. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) 169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver;".
5. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung aus Milch gewonnen worden ist und mindestens einen Eiweißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist "
6. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
Artikel 15 Butter
(1) Für Butter wird die öffentliche Intervention während des Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August eröffnet.
(2) Übersteigen die während des in Absatz 1 genannten Zeitraums zur Intervention angebotenen Mengen 30.000 Tonnen, so kann die Kommission die Ankäufe im Rahmen der öffentlichen Intervention aussetzen. In diesem Fall können die Ankäufe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach von der Kommission festzulegenden Spezifikationen getätigt werden."
7. Artikel 22 erhält folgende Fassung:
Artikel 22 Butter
Unbeschadet der Festlegung des Interventionspreises im Wege eines Ausschreibungsverfahrens in dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Fall beträgt der Interventionspreis für Butter 90 %des Referenzpreises."
8. Artikel 23 Absatz 2 wird gestrichen.
9. Artikel 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung
"ii) entweder in unverändertem Zustand oder nach Weiterverarbeitung zu in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnissen oder in Anhang XX Teil III dieser Verordnung aufgeführten Waren zur Ausfuhr oder".
b) Folgende Ziffer wird in Absatz 2 Buchstabe a angefügt:
"iii) zur industriellen Verwendung gemäß Artikel 62 bestimmt ist "
10. Artikel 28 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) ....
11. Artikel 29 erhält folgende Fassung:
Artikel 29 Bedingungen und Beihilfesatz für Butter
Der Beihilfebetrag für Butter wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und für gelagerte Butter festgesetzt.
Hat sich der Markt bis zur Auslagerung in einer bei der Einlagerung nicht vorhersehbaren ungünstigen Weise entwickelt, so kann die Beihilfe erhöht werden."
12. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Kommission setzt die in Absatz 1 genannte Beihilfe für die private Lagerhaltung im Voraus oder im Wege von Ausschreibungsverfahren fest.
Bei den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Käsesorten wird die Beihilfe festgesetzt unter Berücksichtigung der Lagerkosten sowie der Tatsache, dass zwischen Käsesorten, für die eine Beihilfe gewährt wird, und anderen auf den Markt kommenden Käsesorten ein Gleichgewicht gewahrt werden muss. "
13. Artikel 35 wird gestrichen.
14. In Artikel 50 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung:
"(5) Zuckerunternehmen, die vor der Aussaat keine Lieferverträge über eine ihrem Quotenzucker entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben, gegebenenfalls angepasst um den gemäß Artike152Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzten Koeffizienten für eine präventive Marktrücknahme, abgeschlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker verarbeiteten Zuckerrübenmengen mindestens den Mindestpreis für Quotenzuckerrüben zu zahlen.
(6) Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 3, 4 und 5 abgewichen werden."
15. Artikel 52 erhält folgende Fassung:
Artikel 52 Marktrücknahme von Zucker
(1) Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes auf einem Preisniveau in der Nähe des Referenzpreises zu erhalten, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, beschließen, für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die Mengen Quotenzucker oder Quotenisoglucose, die die gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnete Schwelle überschreiten, vom Markt zu nehmen.
(2) Die Rücknahmeschwelle gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird für jedes über eine Quote verfügende Unternehmen berechnet, indem seine Quote mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der von der Kommission spätestens am 16. März des vorausgehenden Wirtschaftsjahrs auf der Grundlage der erwarteten Markttendenzen festgesetzt wird. Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 wird dieser Koeffizient im Anschluss an den bis spätestens 15. März 2008 gewährten Quotenverzicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 auf die Quote angewendet.
Auf der Grundlage aktualisierter Markttendenzen kann die Kommission bis zum 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres beschließen, den Koeffizienten entweder anzupassen oder, falls keine derartige Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes getroffen wurde, einen Koeffizienten festzusetzen.
(3) Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Quotenzuckermengen, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle hinaus erzeugt werden, bis zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung ein. Die in einem Wirtschaftsjahr aus dem Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann die Kommission unter Berücksichtigung der erwarteten Zuckermarkttendenzen jedoch beschließen, die Gesamtheit oder einen Teil der aus dem Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen für das laufende und/oder folgende Wirtschaftsjahr als
(4) Ist die Zuckerversorgung der Gemeinschaft unzureichend, so kann die Kommission beschließen, dass eine bestimmte aus dem Markt genommene Zuckermenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden darf.
(5) Wird der vom Markt genommene Zucker als die erste erzeugte Menge des folgenden Wirtschaftsjahrs behandelt, so wird den Zuckerrübenerzeugern der in dem folgenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gezahlt.
Wird der vom Markt genommene Zucker zu Industriezucker oder wird er gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b dieses Artikels ausgeführt, so gelten die Anforderungen des Artikels 49 zum Mindestpreis nicht.
Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 4 vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft, so wird den Zuckerrübenerzeugern der im laufenden Wirtschaftjahr geltende Mindestpreis gezahlt"
16. Der folgende Artikel wird eingefügt:
Artikel 52a Marktrücknahme von Zucker in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10
(1) Abweichend von Artike152 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung wird für die Mitgliedstaaten, deren nationale Zuckerquote sich infolge des Quotenverzichts gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verringert hat, der Koeffizient für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 von der Kommission unter Anwendung von Anhang VIIc der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
(2) Unternehmen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die ihnen zugeteilte Quote mit Wirkung ab dem folgenden Wirtschaftsjahr vollständig aufgeben, werden auf ihren Antrag von der Anwendung der in Artikel 52 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Koeffizienten befreit. Diese Anträge sind vor Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, für das die Marktrücknahme gilt "
17. Artikel 59 erhält folgende Fassung:
Artikel 59 Verwaltung der Quoten
(1) Die Kommission passt die in Anhang VI aufgeführten Quoten für das Wirtschaftsjahr 2008/09 spätestens bis 30. April 2008 und für das Wirtschaftsjahr 2009/10 bzw. 2010/11 spätestens bis zum 28. Februar 2009 bzw. 2010 an. Die Anpassungen ergeben sich aus der Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels, von Artikel 58 der vorliegenden Verordnung und von Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.
(2) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 entscheidet die Kommission spätestens zum 28. Februar 2010, um welchen gemeinsamen Prozentsatz die bestehenden Quoten für Zucker und Isoglucose für jeden Mitgliedstaat bzw. jede Region gekürzt werden müssen, um ein Marktungleichgewicht in den Wirtschaftsjahren ab 2010/2011 zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten passen die Quote jedes Unternehmens entsprechend an.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird für die Mitgliedstaaten, deren nationale Zuckerquote sich infolge des Quotenverzichts gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verringert hat, der Prozentsatz von der Kommission unter Anwendung von Anhang VIIa der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Diese Mitgliedstaaten passen für jedes Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet, das über eine Quote verfügt, den Prozentsatz nach Maßgabe des Anhangs VIIb der vorliegenden Verordnung an.
Die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten nicht für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags: "
18. Artikel 60 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
Artikel 60 Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung".
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Ein Mitgliedstaat darf die Zucker- oder Isoglucosequote eines in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens für das Wirtschaftsjahr 2008/09 und die darauf folgenden Wirtschaftsjahre um höchstens 10 %kürzen; er muss dabei die Berechtigung der Unternehmen berücksichtigen, an den Verfahren teilzunehmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingeführt wurden. Die Mitgliedstaaten stützen sich dabei auf objektive und nicht diskriminierende Kriterien."
c) Folgender Absatz wird angefügt:
"(4) Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels passen die Mitgliedstaaten im Falle der Anwendung des Artikels 4a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die dem betreffenden Unternehmen zugeteilte Zuckerquote durch Anwendung der Kürzung gemäß Absatz 4 des genannten Artikels im Rahmen des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzten Prozentsatzes an."
19. Artikel 64 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Zucker und Isoglucose, die gemäß den Artikeln 52 und 52a aus dem Markt genommen und für die die Verpflichtungen des Artikels 52 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind.
20. In Artikel 101 werden die Buchstaben b bis e durch folgende Buchstaben ersetzt:
"b) durch Hersteller von Backwaren und Speiseeis,
c) durch Hersteller anderer von der Kommission zu bestimmender Lebensmittel,
d) im Hinblick auf den Direktverbrauch von Butterfett."
21. Artikel 102 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Für alle Arten Milch beläuft sich die Gemeinschaftsbeihilfe auf 18,15 EUR/100 kg.
Für die anderen beihilfefähigen Milcherzeugnisse werden die Beihilfebeträge unter Berücksichtigung der Milchbestandteile der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt "
22. In Teil II Titel I Kapitel IV wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt IVa
Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse
Unterabschnitt I
Erzeugergruppierungen
Artikel 103a Beihilfen fair Erzeugergruppierungen
(1) Während der gemäß Artikel 125e gewährten Übergangszeit können die Mitgliedstaaten den Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse, die im Hinblick auf ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation gegründet wurden,
(2) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Vorschriften erstattet, die von der Gemeinschaft über die Finanzierung solcher Maßnahmen erlassen werden, unter anderem über die Schwellen und die Obergrenzen für die Beihilfen und den Umfang der Finanzierung, mit dem sich die Gemeinschaft an der Beihilfe beteiligt.
(3) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird für jede Erzeugergruppierung auf der Grundlage ihrer vermarkteten Erzeugung festgesetzt und beträgt im ersten, im zweiten, im dritten, im vierten bzw. im fünften Jahr
Diese Prozentsätze können im Verhältnis zum Wert der vermarkteten Erzeugung, die über einem bestimmten Schwellenwert liegt, gekürzt werden. Für die Beihilfe, die einer Erzeugergruppierung in einem bestimmten Jahr zu zahlen ist, kann eine Obergrenze festgesetzt werden.
Unterabschnitt II
Betriebsfonds und operationelle Programme
Artikel 103b Betriebsfonds
(1) Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse können einen Betriebsfonds einrichten. Diese Fonds werden wie folgt finanziert:
(2) Die Betriebsfonds dienen ausschließlich zur Finanzierung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel l O ~g genehmigten operationellen Programme.
Artikel 103c Operationelle Programme
(1) Die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse müssen zwei oder mehrere der in Artikel 122 Buchstabe c genannten Ziele oder der folgenden Ziele verfolgen:
(2) Die Krisenprävention und das Krisenmanagement zielen darauf ab, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen, und umfassen in diesem Zusammenhang Folgendes:
Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, einschließlich Kapital- und Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 3, dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen.
Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen dürfen Erzeugerorganisationen Kredite zu Marktkonditionen aufnehmen. In diesem Fall können die entsprechenden Kapital- und Zinsrückzahlungen in das operationelle Programm aufgenommen werden und kommen somit für eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 103d in Betracht. Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements werden entweder über solche Kredite oder direkt finanziert, jedoch nicht über beide Mechanismen gleichzeitig.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Bei den Umweltmaßnahmen werden die Bedingungen für die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ** erfüllt.
Unterliegen mindestens 80 %der einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger einer oder mehreren identischen Agrarumweltverpflichtungen aufgrund der genannten Bestimmung, so zählt jede dieser Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a.
Die Beihilfe für Umweltmaßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 dient zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Maßnahme.
(4) Absatz 3 gilt in Bulgarien und Rumänien erst ab dem 1. Januar 2011.
(5) Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, werden nur in Situationen erlaubt, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen Belastungen gewährleistet ist.
Artikel 103d Finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft
(1) Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50 % des Betrages der tatsächlichen Ausgaben.
(2) Für die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gilt jedoch eine Obergrenze von 4,1 %des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation.
Dieser Prozentsatz kann jedoch auf 4,6 %des Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 %des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen verwendet wird.
(3) Auf Antrag der Erzeugerorganisation beträgt der Prozentsatz gemäß Absatz 1 60 %für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms, das mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:
(4) Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 beträgt 100 % im Fall von Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 %der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:
Artikel 103e Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe
(1) In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, können die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag von der Kommission ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zuzahlen, die höchstens 80 %der Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a entspricht. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu. In Regionen von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % des Werts der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird und deren Obst- und Gemüseproduktion mindestens 15 %der gesamten landwirtschaftlichen Produktion ausmacht, kann die Beihilfe im Sinne des Unterabsatzes 1 von der Gemeinschaft auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erstattet werden.
(2) Abweichend von Artikel 180 dieser Verordnung finden die Artike187, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe, wenn sie gemäß Absatz 1 erlaubt wird.
Artikel 103f Nationaler Rahmen und nationale Strategie für operationelle Programme
(1) Die Mitgliedstaaten legen einen nationalen Rahmen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die in Artikel 103c Absatz 3 genannten Maßnahmen fest. Dieser Rahmen sieht insbesondere vor, dass diese Maßnahmen die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, einschließlich der Anforderungen des Artikels 5 der genannten Verordnung betreffend Komplementarität, Kohärenz und Konformität erfüllen müssen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf dieses Rahmens der Kommission, die innerhalb von drei Monaten Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt, dass der Entwurf nicht geeignet ist, die Ziele des Artikels 174 des Vertrags sowie des sechsten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft ***** zu verwirklichen. Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, müssen auch diesen Zielen entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt aus. Diese Strategie muss Folgendes umfassen:
Die nationale Strategie muss auch den nationalen Rahmen gemäß Absatz 1 umfassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitgliedstaaten, in denen keine anerkannten Erzeugerorganisationen bestehen.
Artikel 103g Genehmigung der operationellen Programme
(1) Der Entwurf des operationellen Programms wird den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt, die es nach Maßgabe dieses Unterabschnitts genehmigen, ablehnen oder seine Änderung veranlassen.
(2) Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für jedes Jahr mit und fügen dazu geeignete Nachweise bei, die sich auf die Voranschläge des operationellen Programms stützen; ferner teilen sie die Ausgaben des laufenden Jahres und möglichst auch die Ausgaben der vorausgegangenen Jahre sowie erforderlichenfalls die erwarteten Produktionsmengen des kommenden Jahres mit.
(3) Der Mitgliedstaat teilt den Erzeugerorganisationen oder den Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den voraussichtlichen Betrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft im Rahmen der in Artikel 103d festgesetzten Grenzen mit.
(4) Die Zahlung der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft erfolgt nach Maßgabe der für die Maßnahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben. Für die gleichen Maßnahmen können Vorschusszahlungen erfolgen, für die Kautionen zu hinterlegen oder Sicherheiten zu leisten sind.
(5) Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den endgültigen Betrag der Ausgaben des vorangegangenen Jahres mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei, so dass der Restbetrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gezahlt werden kann.
(6) Das operationelle Programm und seine Finanzierung durch die Erzeuger und die Erzeugerorganisationen einerseits und aus Gemeinschaftsmitteln andererseits sind auf mindestens drei und höchstens fünf Jahre angelegt.
Artikel 103h Durchführungsbestimmungen
Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt und insbesondere Folgendes fest:
**) ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1462/008 (ABl. Nr. L 46 vom 21.02.2008 S. 1).
***) ABl. Nr. L 198 vom 22.07.1991 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 12320/08 der Kommission (ABl. Nr. L 38 vom 13.02.2008 S. 3).
****) ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.
*****) Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 242 vom 10.09.2002 S. 1)."
23. Artikel 113 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Kommission kann Vermarktungsnormen für ein oder mehrere Erzeugnisse der folgenden Sektoren vorsehen:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
ia) Ziffer iii erhält folgende Fassung:
"iii) des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation, zu der insbesondere für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Informationen hinsichtlich des Ursprungslands, der Güteklasse und gegebenenfalls der Sorte (oder des Handelstyps) des Erzeugnisses gehören;".
ib) Folgende Ziffer wird angefügt:
"v) hinsichtlich der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse die Normenempfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE)."
ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) können insbesondere die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Größensortierung, die Verpackung, die Umhüllung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung, die Vermarktung, den Ursprung und die Kennzeichnung betreffen."
24. Die folgenden Artikel werden nach Artikel 113 eingefügt:
Artikel 113a Zusätzliche Anforderungen fair die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse
(1) Die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist.
(2) Die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten auf allen Stufen der Vermarktung, einschließlich Ein- und Ausfuhr, soweit die Kommission nichts anderes festgelegt hat.
(3) Der Besitzer von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die Vermarktungsnormen gelten, darf diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur dann feilhalten, anbieten, verkaufen, liefern oder anderweitig in den Verkehr bringen, wenn sie diesen Normen entsprechen; er ist dafür verantwortlich, dass diese Normen erfüllt werden.
(4) Gemäß Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 2 und unbeschadet spezifischer Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 insbesondere über die konsistente Anwendung der Konformitätskontrollen in den Mitgliedstaaten erlassen kann, prüfen die Mitgliedstaaten in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse selektiv auf der Grundlage einer Risikoanalyse, ob die betreffenden Erzeugnisse die jeweiligen Vermarktungsnormen erfüllen. Die Kontrollen erfolgen schwerpunktmäßig auf der Stufe vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten bei der Verpackung oder der Verladung der Ware. Bei Erzeugnissen aus Drittländern werden die Kontrollen vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durchgeführt.
Artikel 113b Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie Anhang V Abschnitt A gelten die Bedingungen von Anhang XIa, insbesondere die in dessen Abschnitt III festgelegten zu verwendenden Verkehrsbezeichnungen, für Fleisch von am oder nach dem 1. Juli 2008 geschlachteten höchstens zwölf Monate alten Rindern, unabhängig davon, ob es in der Gemeinschaft erzeugt oder aus Drittländern eingeführt wurde.
Das Fleisch von vor dem 1. Juli 2008 geschlachteten höchstens zwölf Monate alten Rindern darf jedoch weiterhin vermarktet werden, ohne die Bedingungen von Anhang XIa zu erfüllen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für Fleisch von Rindern, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel * eingetragen wurde.
_________
84) ABl. Nr. L 93 vom 31.03.2006 S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 17912006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).
25. Artikel 121 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Vermarktungsnormen gemäß den Artikeln 113 und 113a einschließlich Vorschriften
b) Folgender Buchstabe wird angefügt:
"j) hinsichtlich der Bedingungen für die Vermarktung des Fleisches von höchstens zwölf Monate alten Rindern gemäß Artikel 113b:
c) Folgender Absatz wird angefügt:
"Die Kommission kann Teil B der Tabelle in Anhang XIa Abschnitt III Nummer 2 ändern."
26. Artikel 122 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) aus Erzeugern eines der folgenden Sektoren bestehen:
b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann bzw. in Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse einschließen muss:
27. Artikel 123 wird wie folgt geändert:
a) Der erste Absatz wird Absatz 1.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Anerkennung von in Absatz 1 genannten Branchenverbänden, die ihre Tätigkeiten in den Hoheitsgebieten mehrerer Mitgliedstaaten betreiben, erfolgt durch die Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1."
c) Der folgende Absatz wird angefügt:
"(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus erkennen die Mitgliedstaaten auch Branchenverbände an, die
28. In Teil II Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt IA
Regeln für Erzeugerorganisationen, Branchenverbände und Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse
Unterabschnitt I
Satzung und Anerkennung der Erzeugerorganisationen
Artikel 125a Satzung der Erzeugerorganisationen
(1) Die Satzung einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse verpflichtet ihre Mitglieder insbesondere dazu,
(2) Ungeachtet Absatz 1 Buchstabe c können die angeschlossenen Erzeuger bei entsprechender Zustimmung der Erzeugerorganisation und unter Einhaltung der von der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen
(3) Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss ferner Folgendes vorsehen:
(4) Bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird davon ausgegangen, dass sie in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handeln.
Artikel 125b Anerkennung
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse an, wenn
(2) Die Mitgliedstaaten
Unterabschnitt II
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen
Artikel 125c Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse
Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird auf Initiative anerkannter Erzeugerorganisationen gegründet und kann die Tätigkeiten einer Erzeugerorganisation ausüben. Eine solche Vereinigung kann auf Antrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn sie
Artikel 125a Absatz 4 gilt sinngemäß.
Artikel 125d Auslagerung
Die Mitgliedstaaten können einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse erlauben, dass sie Tätigkeiten auslagert, einschließlich durch Übertragung an Tochterunternehmen, sofern sie dem betreffenden Mitgliedstaat nachweist, dass die Auslagerung ein geeignetes Mittel darstellt, die Ziele der Erzeugerorganisation bzw. der Vereinigung von Erzeugerorganisationen zu erreichen.
Artikel 125e Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse
(1) In Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder nach diesem Datum beigetreten sind, oder in Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 können Erzeugergruppierungen auf Veranlassung von Betriebsinhabern, die eines oder mehrere Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse und/oder solche ausschließlich zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse anbauen, im Hinblick auf eine Anerkennung als Erzeugerorganisation als eine juristische Person oder ein genau definierter Teil einer juristischen Person gegründet werden.
Diesen Erzeugergruppierungen kann eine Übergangszeit eingeräumt werden, um die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erzeugergruppierung gemäß Artikel 122 zu erfüllen.
Zu diesem Zweck unterbreiten die Erzeugergruppierungen dem betreffenden Mitgliedstaat einen gestaffelten Anerkennungsplan, mit dessen Genehmigung die Übergangsfrist nach Unterabsatz 2 anläuft und eine vorläufige Anerkennung einhergeht. Der Übergangszeitraum darf höchstens fünf Jahre betragen.
(2) Bevor der Mitgliedstaat den Anerkennungsplan genehmigt, unterrichtet er die Kommission über seine Absicht und die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen.
Unterabschnitt III
Ausdehnung der Regeln auf die Erzeuger eines Wirtschaftsbezirks
Artikel 125f Ausdehnung der Regeln
(1) Wird eine Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse, die in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk tätig ist, bei einem Erzeugnis als repräsentativ für die Erzeugung und die Erzeuger dieses Bezirks angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation für die in diesem Wirtschaftsbezirk niedergelassenen und der vorgenannten Organisation nicht angeschlossenen Erzeuger folgende Regeln verbindlich vorschreiben:
Unterabsatz 1 gilt nur, sofern diese Regeln
Die Bedingung nach Unterabsatz 2 Buchstabe a gilt jedoch nicht bei den in Anhang XVIa Nummern 1, 3 und 5 genannten Regeln. In diesem Fall darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens ein Wirtschaftsjahr gelten.
(2) Im Sinne dieses Unterabschnitts gilt als ,Wirtschaftsbezirk` ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Wirtschaftsbezirke.
Innerhalb eines Monats nach der Übermittlung genehmigt die Kommission diese Liste oder beschließt nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats Änderungen, die dieser Mitgliedstaat daran vorzunehmen hat. Die Kommission macht die genehmigte Liste in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.
(3) Eine Erzeugerorganisation gilt als repräsentativ im Sinne von Absatz 1, wenn ihr mindestens 50 %der Erzeuger des Wirtschaftsbezirks, in dem sie tätig ist, angehören und mindestens 60 %der Produktionsmenge dieses Bezirks auf sie entfallen. Unbeschadet Absatz 5 werden bei der Berechnung dieser Prozentsätze die Erzeuger bzw. die Produktion ökologischer Erzeugnisse, die bis 31. Dezember 2008 unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und ab 1. Januar 2009 unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen, nicht berücksichtigt.
(4) Die Regeln, die für die Gesamtheit der Erzeuger in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk verbindlich vorgeschrieben werden,
(5) Regeln dürfen für Erzeuger ökologischer Erzeugnisse, die bis 31. Dezember 2008 unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und ab 1. Januar 2009 unter die Verordnung (EG) Nr. 8342007 fallen, nur verbindlich vorgeschrieben werden, wenn dieser Maßnahme mindestens 50 %solcher Erzeuger in dem Wirtschaftsbezirk, in dem die Erzeugerorganisation tätig ist, zugestimmt haben und mindestens 60 % dieser Erzeugung des Bezirks auf diese Organisation entfallen.
Artikel 125g Mitteilung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend die Regeln mit, die sie für die Gesamtheit der Erzeuger eines bestimmten Wirtschaftsbezirks nach Artikel 125f Absatz 1 verbindlich vorgeschrieben haben. Die Kommission macht diese Regeln in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.
Artikel 125h Aufhebung der Ausdehnung der Regeln
Die Kommission entscheidet, dass ein Mitgliedstaat die von ihm nach Artikel 125f Absatz 1 beschlossene Ausdehnung der Regeln aufheben muss,
Artikel 125i Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger
Bei Anwendung von Artikel 125f Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat nach Prüfung der entsprechenden Nachweise beschließen, dass die nicht angeschlossenen Erzeuger der Erzeugerorganisation den Anteil an den von den angeschlossenen Erzeugern entrichteten Finanzbeiträge schulden, die zur Deckung folgender Kosten dienen:
Artikel 125j Ausdehnung der Regeln von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Im Sinne dieses Unterabschnitts gilt jede Bezugnahme auf Erzeugerorganisationen auch als Bezugnahme auf anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.
Unterabschnitt IV
Branchenverbände im Obst und Gemüsesektor
Artikel 125k Anerkennung und Entzug der Anerkennung
(1) Wenn dies aufgrund der Strukturen des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten auf Antrag die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Personen als Branchenverbände im Sektor Obst und Gemüse anerkennen, sofern diese
(2) Vor der Anerkennung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Branchenverbände mit, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, und übermitteln dabei alle zweckdienlichen Angaben über die Repräsentativität dieser Verbände, die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und alle anderen notwendigen Beurteilungsgrundlagen.
Die Kommission kann die Anerkennung innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung ablehnen.
(3) Die Mitgliedstaaten
(4) Die Kommission legt die Bestimmungen für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Tätigkeiten der Branchenverbände an die Kommission sowie deren Häufigkeit fest.
Die Kommission kann aufgrund von Kontrollen einen Mitgliedstaat ersuchen, die Anerkennung zu entziehen.
(5) Die Anerkennung gilt als Erlaubnis zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung.
(6) Die Kommission macht die anerkannten Branchenverbände unter Angabe des Wirtschaftsbezirks oder des Gebiets, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben, sowie die nach Artikel 125l durchgeführten Maßnahmen in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt. Der Entzug von Anerkennungen wird ebenfalls öffentlich bekannt gemacht.
Artikel 125l Ausdehnung der Regeln
(1) Wird ein in einem Mitgliedstaat regional oder überregional tätiger Branchenverband als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieses Branchenverbandes bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen des Verbandes für verbandsfremde Einzelunternehmen oder Gruppierungen, die in derselben Region bzw. denselben Regionen tätig sind, befristet verbindlich vorschreiben.
(2) Ein Branchenverband gilt als repräsentativ im Sinne von Absatz 1, wenn auf ihn mindestens zwei Drittel der Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung des bzw. der betreffenden Erzeugnisse in der bzw. den jeweiligen Regionen eines Mitgliedstaats entfallen. Wenn der Antrag auf Ausdehnung der Regeln mehrere Regionen betrifft, muss der Branchenverband eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen.
(3) Die Regeln, deren Ausdehnung beantragt werden kann,
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung gilt jedoch nicht bei den in Anhang XVIa Nummern 1, 3 und 5 genannten Regeln. In diesem Fall darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens ein Wirtschaftsjahr gelten.
(4) Die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern ii, iv und v genannten Regeln dürfen nicht von den in Anhang XVIa aufgeführten Regeln abweichen. Die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Regeln gelten nicht für Erzeugnisse, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Regionen) erzeugt wurden.
Artikel 125m Mitteilung und Aufhebung der Ausdehnung der Regeln
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend die Regeln mit, die sie für alle Wirtschaftsteilnehmer in einer oder mehreren Regionen gemäß Artikel 1251 Absatz 1 verbindlichvorgeschrieben haben. Die Kommission macht diese Regeln in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.
(2) Vor Bekanntmachung dieser Regeln unterrichtet die Kommission den nach Artikel 195 eingesetzten Ausschuss von jeder Mitteilung über die Ausdehnung von Branchenvereinbarungen.
(3) Die Kommission entscheidet, dass ein Mitgliedstaat eine von ihm beschlossene Ausdehnung der Regeln in den in Artikel 125h genannten Fällen aufheben muss.
Artikel 125n Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger
Werden die Regeln bei einem oder mehreren Erzeugnissen ausgedehnt und sind eine oder mehrere der in Artikel 1251 Absatz 3 Buchstabe a genannten und von einem anerkannten Branchenverband durchgeführten Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Personen, deren Tätigkeit sich auf das bzw. diese Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, die verbandsfremden Einzelunternehmen oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden Kosten bestimmt sind. "
29. Der folgende Buchstabe wird in Artikel 127 eingefügt:
"da) gegebenenfalls Vorschriften über länderübergreifende Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich der von den zuständigen Behörden im Falle einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zu leistenden Amtshilfe;".
30. In Artikel 130 werden folgende Buchstaben angefügt:
"fa) Obst und Gemüse;
fb) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;".
31. Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 140a Einfuhrpreissystem für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
(1) Hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Partie ab, so wird die Richtigkeit dieses Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission für jedes Erzeugnis entsprechend seinem Ursprung auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Notierungen der betreffenden Erzeugnisse auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auf anderen Märkten berechnet wird.
Zur Überprüfung des Einfuhrpreises von hauptsächlich zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen kann die Kommission jedoch besondere Bestimmungen erlassen.
(2) Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der um eine von der Kommission festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um höchstens 10 %überschreiten darf, so muss eine Sicherheit in der Höhe des Einfuhrzolls geleistet werden, der auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwerts festgesetzt wird.
(3) Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Partie bei der Zollabfertigung nicht angegeben, so wird der anzuwendende Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nach dem pauschalen Einfuhrwert oder durch Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen bestimmt."
32. In Artikel 141 Absatz 1 erhält der erste Teilsatz folgende Fassung:
"(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird bei der Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in den Artikeln 135 bis 140a genannten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn".
33. Artikel 153 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der traditionelle Versorgungsbedarf der Gemeinschaft an zur Raffination bestimmtem Zucker wird auf 2.424.735 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker, festgesetzt."
34. Artikel 160 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den aktiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
35. In Artikel 161 Absatz 1 werden folgende Buchstaben eingefügt:
"da) Obst und Gemüse;
db) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;".
36. Artikel 174 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. "
37. Artikel 175 erhält folgende Fassung:
Artikel 175 Anwendung der Artike1 81 bis 86 des Vertrags
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Artikel 81 bis 86 des Vertrags sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen vorbehaltlich der Artikel 176 bis 177 dieser Verordnung auf alle in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Herstellung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis k sowie m bis u und Absatz 3 dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeugnissen Anwendung."
38. Nach Artikel 176 wird folgender Artikel eingefügt:
Artikel 176a Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Obst und Gemüse
(1) Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines anerkannten Branchenverbandes, die der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe oder vorliegenden Verordnung dienen.
(2) Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass
(3) Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist in Kraft gesetzt werden.
(4) Von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht wird in jedem Fall ausgegangen, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
(5) Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erklärt sie im Wege einer Entscheidung, dass Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Entscheidung der Kommission darf nicht vor dem Datum ihrer Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.
(6) Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.
39. Artikel 179 erhält folgende Fassung:
Artikel 179 Durchführungsbestimmungen zu Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Tabak
Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 176a, 177 und 178, einschließlich Bestimmungen über Mitteilungen und Veröffentlichung erlassen."
40. Artikel 180 erhält folgende Fassung:
Artikel 180 Anwendung der Artike1 87, 88 und 89 des Vertrags
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere mit Ausnahme der staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 182 dieser Verordnung finden die Artike187, 88 und 89 des Vertrags auf die Herstellung der in Artikel l Absatz 1 Buchstaben a bis k sowie m bis u und Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung."
41. Artikel 182 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Finnland kann mit Genehmigung der Kommission für bestimmte Mengen Saatgut, ausgenommen Lieschgrassaatgut (Phleum pratense L.), und bestimmte Mengen Getreidesaatgut, die ausschließlich in Finnland erzeugt werden, Beihilfen bis einschließlich zur Ernte 2010 gewähren.
Bis spätestens 31. Dezember 2008 legt Finnland der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Wirkungen der gewährten Beihilfen vor."
b) Folgende Absätze werden angefügt:
"(5) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2011 weiter staatliche Beihilfen im Rahmen bestehender Regelungen für die Erzeugung und Vermarktung von Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701 zahlen.
(6) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2010 unter folgenden Bedingungen eine staatliche Beihilfe im Sektor Obst und Gemüse zahlen:
42. Dem Artikel 184 wird folgende Nummer angefügt:
"4. dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2013 über die Durchführung der Bestimmungen über Erzeugerorganisationen, Betriebsfonds und operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse in Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa und Teil II Titel II Kapitel II."
43. Der folgende Artikel wird eingefügt:
Artikel 203a Übergangsbestimmungen fair Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
(1) Die in den Verordnungen (EG) Nr. 220196 und (EG) Nr. 220296 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte * festgelegten und mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 abgeschafften Beihilferegelungen gelten weiterhin in dem 2008 endenden Wirtschaftsjahr für jedes der betreffenden Erzeugnisse.
(2) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anerkannt waren, sind auch im Sinne dieser Verordnung anerkannt. Gegebenenfalls nehmen sie die erforderlichen Anpassungen an die Vorschriften der vorliegenden Verordnung bis zum 31. Dezember 2010 vor.
Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 anerkannt waren, sind auch im Sinne der vorliegenden Verordnung anerkannt.
(3) Auf Antrag einer Erzeugerorganisation kann ein operationelles Programm, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 genehmigt wurde,
Artikel 103d Absatz 3 Buchstaben e und f gelten für operationelle Programme, die 2007 vorgelegt wurden, zum Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung jedoch noch nicht genehmigt sind, ansonsten aber die Kriterien dieser Bestimmungen erfüllen.
(4) Für Erzeugergruppierungen, denen eine vorläufige Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erteilt wurde, gilt die vorläufige Anerkennung auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommenen
Anerkennungspläne gilt die Annahme auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Pläne sind jedoch erforderlichenfalls zu ändern, damit die Erzeugergruppierung die Kriterien für die Anerkennung als Erzeugerorganisation nach Artikel 125b der vorliegenden Verordnung erfüllen kann. Für die Anerkennungspläne der Erzeugergruppierungen in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, gelten die Beihilfesätze nach Artikel 103a Absatz 3 Buchstabe a ab dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung.
(5) Die Verträge nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, die sich auf mehrere Wirtschaftsjahre der Beihilferegelung für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten erstrecken und das am 1. Oktober 2008 beginnende Wirtschaftsjahr oder die folgenden Wirtschaftsjahre betreffen, können mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert oder beendet werden, um der Aufhebung der genannten Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der damit verbundenen Abschaffung der Beihilfe Rechnung zu tragen. Gegen die betreffenden Parteien werden keine Sanktionen nach der genannten Verordnung oder ihrer Durchführungsbestimmungen aufgrund einer solchen Änderung oder Beendigung angewandt.
(6) Wendet ein Mitgliedstaat die Übergangsbestimmungen nach den Artikeln 68b oder 143bc der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an, so finden die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 erlassenen Bestimmungen über die Mindestmerkmale der zur Verarbeitung gelieferten Ausgangserzeugnisse und die Mindestqualitätsanforderungen der Enderzeugnisse weiterhin Anwendung auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geernteten Ausgangserzeugnisse.
(7) Bis zum Erlass neuer Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse nach den Artikeln 113 und 113a gelten weiterhin die Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.
(8) Die Kommission kann Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung von den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2202/96 und (EG) Nr. 1182/2007 auf die Regelungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Regelungen der Absätze 1 bis 7 dieses Artikels erlassen.
____
85) ABl. Nr. L 297 vom 21.11.1996 S. 49. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 19332001 der Kommission (ABl. Nr. L 262 vom 02.10.2001 S. 6)."
44. Die Anhänge werden wie folgt geändert:
a) Anhang I Teil XXI wird wie folgt geändert:
i) Die Einträge unter den KN-Codes "0511 99 31", "0511 99 39" und "0511 99 85" werden gestrichen;
ii) der Eintrag unter KN-Code "1211" erhält folgende Fassung:
"Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in Teil IX dieses Anhangs unter KN-Code ex 1211 90 85 aufgeführten Erzeugnisse".
b) Die Anhänge VIIa, VIIb und VIIc werden mit dem Wortlaut aus Anhang I der vorliegenden Verordnung eingefügt.
c) In Anhang VIII erhält Abschnitt VI folgende Fassung:
"VI.
Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 59 Absatz 2 an, so teilt er die geänderten Quoten bis spätestens Ende Februar im Hinblick auf ihre Anwendung während des folgenden Wirtschaftsjahres zu."
d) Anhang XIa wird mit dem Wortlaut aus Anhang II der vorliegenden Verordnung eingefügt.
e) In Anhang XIII Abschnitt III Nummer 1 wird folgender Absatz angefügt:
"Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d entspricht, gilt als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung in Form von ,... %Fett` mit einer Dezimalstelle angegeben ist. Diese Milch ist nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch zu bezeichnen."
f) Anhang XVIa wird mit dem Wortlaut aus Anhang III der vorliegenden Verordnung eingefügt.
g) Anhang XXII wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 11842006 erhält folgende Fassung:
"Artikel 1
Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Anwendbarkeit der Artikel 81 bis 86 sowie bestimmter Bestimmungen von Artikel 88 des Vertrags auf die Produktion der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen, ausgenommen die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis k sowie m bis u und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates * genannten Erzeugnisse.
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*) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3612008 (ABl. Nr. L 121 vom 07.05.2008 S. 1)."
Artikel 3 Aufhebungen
(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 700/2007 und (EG) Nr. 1182/2007 werden aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach den Entsprechungstabellen in Anhang XXII jener Verordnung.
(2) Die Verordnungen (EWG) Nr. 449/69, (EWG) Nr. 1467/69, (EWG) Nr. 2511/69, (EWG) Nr. 2093/70, (EWG) Nr. 846/72, (EWG) Nr. 1252/73, (EWG) Nr. 155/74, (EWG) Nr. 1627/75, (EWG) Nr. 794/76, (EWG) Nr. 1180/77, (EWG) Nr. 10/81, (EWG) Nr. 40/81, (EWG) Nr. 3671/81, (EWG) Nr. 1603/83, (EWG) Nr. 790/89, (EWG) Nr. 3650/90, (EWG) Nr. 525/92, (EWG) Nr. 3438/92, (EWG) Nr. 3816/92, (EWG) Nr. 742/93, (EWG) Nr. 746/93, (EG) Nr. 399/94, (EG) Nr. 2241/2001 und (EG) Nr. 545/2002 werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.
Jedoch gelten
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2008.
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1) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 248/2008 (ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2008 S. 6).
2) ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2006 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2007 S. 1).
3) ABl. Nr. L 312 vom 29.11.2005 S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 12472007 (ABl. Nr. L 282 vom 26.10.2007 S. 1).
4) ABl. Nr. L 160 vom 26.06.1999 S. 48. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. Nr. L 258 vom 04.10.2007 S. 3).
5) ABl. Nr. L 351 vom 23.12.1997 S. 13. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1153/2007 (ABl. Nr. L 258 vom 04.10.2007 S. 6).
6) ABl. Nr. L 273 vom 17.10.2007 S. 1.
7) ABl. Nr. L 161 vom 22.06.2007 S. 1.
8) ABl. Nr. L 61 vom 12.03.1969 S. 2. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993 S. 26).
9) ABl. Nr. L 197 vom 08.08.1969 S. 95. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2365/70 (ABl. Nr. L 257 vom 26.11.1970 S. 1).
10) ABl. Nr. L 318 vom 18.12.1969 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1130/89 (ABl. Nr. L 119 vom 29.04.1989 S. 22).
11) ABl. Nr. L 232 vom 21.10.1970 S. 5.
12) ABl. Nr. L 100 vom 27.04.1972 S. 3.
13) ABl. Nr. L 133 vom 21.05.1973 S. 113.
14) ABl. Nr. L 18 vom 22.01.1974 S. 97.
15) ABl. Nr. L 165 vom 28.06.1975 S. 9.
16) ABl. Nr. L 93 vom 08.04.1976 S. 3.
17) ABl. Nr. L 142 vom 09.06.1977 S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2008/97 (ABl. Nr. L 284 vom 16.10.1997 S. 17).
18) ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1981 S. 17.
19) ABl. Nr. L 3 vom 01.01.1981 S. 11.
20) ABl. Nr. L 367 vom 23.12.1981 S. 3. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1555/84 (ABl. Nr. L 150 vom 06.06.1984 S. 4).
21) ABl. Nr. L 159 vom 17.06.1983 S. 5. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1979/85 (ABl. Nr. L 186 vom 19.07.1985 S. 5).
22) ABl. Nr. L 85 vom 30.03.1989 S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1825/97 der Kommission (ABl. Nr. L 260 vom 23.09.1997 S. 9).
23) ABl. Nr. L 362 vom 27.12.1990 S. 22. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1468/97 (ABl. Nr. L 200 vom 29.07.1997 S. 1).
24) ABl. Nr. L 58 vom 03.03.1992 S. 1.
25) ABl. Nr. L 350 vom 01.12.1992 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1600/96 (ABl. Nr. L 206 vom 16.08.1996 S. 45).
26) ABl. Nr. L 387 vom 31.12.1992 S. 10. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (ABl. Nr. L 132 vom 16.06.1995 S. 8).
27) ABl. Nr. L 77 vom 31.03.1993 S. 8.
28) ABl. Nr. L 77 vom 31.03.1993 S. 14. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 952/97 (ABl. Nr. L 142 vom 02.06.1997 S. 30).
29) ABl. Nr. L 54 vom 25.02.1994 S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 der Kommission (ABl. Nr. L 62 vom 09.03.2005 S. 3).
30) ABl. Nr. L 303 vom 20.11.2001 S. 8.
31) ABl. Nr. L 84 vom 28.03.2002 S. 1.
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