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Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 145 vom 04.06.2008 S. 227 A;
VO (EU) 2019/1700 - ABl. LI 261 vom 14.10.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmungen)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Entschließung des Rates vom 5. Dezember 1994 über die Förderung der Bildungsstatistik in der Europäischen Union 2 wurde die Kommission ersucht, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den Aufbau von Statistiken über allgemeine und berufliche Bildung voranzutreiben.
(2) Der Europäische Rat kam auf seiner Tagung am 22. Und 23. März 2005 in Brüssel überein, die Lissabonner Strategie neu zu beleben. Er kam zu dem Schluss, dass Europa seine Wettbewerbsbasis erneuern, sein Wachstumspotenzial und seine Produktivität steigern und den sozialen Zusammenhalt verstärken muss, wobei das Hauptaugenmerk auf die Themen Wissen, Innovation und Optimierung des Humankapitals gelegt werden muss. In diesem Zusammenhang sind Beschäftigungsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit und Mobilität der Bürger für Europa entscheidende Faktoren.
(3) Um diese Ziele zu erreichen, müssen sich die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung den Anforderungen der Wissensgesellschaft anpassen und dem Erfordernis eines höheren Bildungsniveaus und besserer Arbeitsplätze Rechnung tragen. Statistiken über die allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen sind als Grundlage für politische Entscheidungen von höchster Bedeutung.
(4) Lebenslanges Lernen ist ein wesentliches Element beim Aufbau und bei der Förderung einer gut ausgebildeten, gut geschulten und anpassungsfähigen Arbeitnehmerschaft. In den Schlussfolgerungen des Vorsitzes von der Frühjahrstagung 2005 des Europäischen Rates wurde unterstrichen, dass "das Humankapital Europas wichtigster Aktivposten ist". Die integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung einschließlich der Leitlinien für die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, die vom Rat in seiner Entscheidung 2005/600/EG 3 angenommen wurden, zielen darauf ab, die Lissabon-Strategie stärker voranzubringen und umfassende Strategien für das lebenslange Lernen festzulegen.
(5) Die Annahme des Berichts des Rates über die Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung im Februar 2001 und des Arbeitsprogramms für die Jahre 2001-2011 im Februar 2002 als Followup zu diesem Bericht sind ein wichtiger Schritt bei der Umsetzung der Verpflichtung, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in den Mitgliedstaaten zu modernisieren und ihre Qualität zu verbessern. Zu den Instrumenten der Methode der offenen Koordinierung, die für das Arbeitsprogramm "Allgemeine und berufliche Bildung 2010" eine wichtige Rolle spielen, zählen Indikatoren und europäische Durchschnittsbezugswerte ("Benchmarks"). Einen entscheidenden Schritt stellte in diesem Zusammenhang die Einigung der für den Bildungsbereich zuständigen Minister im Mai 2003 auf fünf europäische Benchmarks dar, die bis zum Jahr 2010 erreicht werden sollen; die Minister betonten dabei, dass diese Benchmarks weder eine Festlegung einzelstaatlicher Ziele enthalten noch den Regierungen der Mitgliedstaaten Entscheidungen vorschreiben.
(6) Der Rat hat am 24. Mai 2005 Schlussfolgerungen "zu neuen Indikatoren im Bereich der allgemeinen und der beruflichen Bildung" 4 angenommen. Darin hat er die Kommission aufgefordert, ihm für neun bestimmte Bereiche der allgemeinen und beruflichen Bildung Strategien und Vorschläge für die Entwicklung neuer Indikatoren zu unterbreiten, und dabei betont, dass die Entwicklung neuer Indikatoren unter uneingeschränkter Wahrung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Bildungssysteme erfolgen und weder zu einer ungebührlichen Verwaltungs- oder Finanzlast für die betroffenen Einrichtungen und Institutionen noch automatisch zu einer Erhöhung der Zahl der zur Fortschrittsbeurteilung verwendeten Indikatoren führen solle.
(7) Außerdem hat der Rat im November 2004 Schlussfolgerungen über die europäische Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung angenommen und vereinbart, dass der "Verbesserung des Erfassungsbereichs, der Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Statistiken im Bereich der beruflichen Bildung" Priorität eingeräumt werden müsse, "damit die Fortschritte evaluiert werden können".
(8) Für die Entwicklung von Strategien im Bereich der Bildung und des lebenslangen Lernens und für die Beobachtung der Fortschritte bei ihrer Umsetzung sind vergleichbare statistische Daten auf Gemeinschaftsebene unerlässlich. Bei der Erstellung der Statistiken sollte zur Einrichtung eines integrierten Europäischen Statistischen Informationssystems zur allgemeinen und beruflichen Bildung und zum lebenslangen Lernen von einem Rahmen kohärenter Konzepte und vergleichbarer Daten ausgegangen werden.
(9) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Menschen, auf die in den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten eingegangen wird, berücksichtigt werden.
(10) Die Kommission (Eurostat) erhebt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung 5 Daten über die betriebliche Bildung. Es ist jedoch ein umfassender gesetzlicher Rahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass künftig kontinuierlich Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen erstellt und weiterentwickelt werden, die mindestens alle relevanten bestehenden und geplanten Aktivitäten erfassen. Die Kommission (Eurostat) erhebt außerdem im Rahmen einer gemeinsamen Aktion mit dem Statistischen Institut der Unesco (UIS) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bei den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis jährlich Daten zur Bildung (die so genannte "UOE-Datenerhebung"). Darüber hinaus erhebt die Kommission (Eurostat) Daten über die allgemeine und berufliche Bildung und das lebenslange Lernen im Rahmen von anderen Haushaltsbefragungen, beispielsweise im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung der Europäischen Union 6 und der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen 7 sowie ihrer Adhoc-Module.
(11) Da die Konzipierung und Durchführung von Strategien im Bereich Bildung und lebenslanges Lernen ein dynamischer Prozess ist und sich wandelnden Bedingungen anpassen muss, sollte der Regelungsrahmen für die statistischen Erhebungen unter Berücksichtigung der Belastungen für die Befragten und die Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Grenzen und mit entsprechenden Kontrollen eine gewisse Flexibilität vorsehen.
(12) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichender Weise verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels notwendige Maß hinaus.
(13) Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken 8.
(14) Diese Verordnung garantiert die umfassende Wahrung des in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten.
(15) Die Übermittlung von Daten, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Daten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften 9.
(16) Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke 10 wurde festgelegt, unter welchen Bedingungen der Zugang zu den der Gemeinschaftsdienststelle übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann.
(17) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 11 erlassen werden.
(18) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Themen der Erhebungen, deren Merkmale entsprechend politischen oder technischen Erfordernissen, die Aufschlüsselung von Merkmalen, den Beobachtungszeitraum und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse, die Qualitätsanforderungen einschließlich der erforderlichen Genauigkeit und den Rahmen für die Berichterstattung über die Qualität auszuwählen und entsprechend zu spezifizieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(19) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates 12 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses gehört
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen geschaffen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Diese Verordnung gilt für die Erstellung von Statistiken in zwei Bereichen:
Die Erstellung von Statistiken in diesen Bereichen wird nach Maßgabe des Anhangs durchgeführt.
Artikel 4 Statistische Maßnahmen 19
(1) Gemeinschaftsstatistiken im Bereich der Bildung und des lebenslangen Lernens werden mit Hilfe folgender statistischer Einzelmaßnahmen erstellt:
Dabei berücksichtigt die Kommission, welche Kapazitäten in den Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verarbeitung der Daten sowie für die Entwicklung von Konzepten und Methoden zur Verfügung stehen.
Gegebenenfalls werden regionale Merkmale der erhobenen Daten besonders beachtet und berücksichtigt. Gegebenenfalls werden die erhobenen Daten systematisch nach Geschlecht aufgeschlüsselt.
(2) Die Kommission (Eurostat) arbeitet nach Möglichkeit mit dem UIS, der OECD und anderen internationalen Organisationen zusammen, um die internationale Vergleichbarkeit der Daten sicherzustellen und Doppelarbeit zu vermeiden; dies gilt insbesondere für die Entwicklung und Verbesserung der statistischen Konzepte und Methoden und die Bereitstellung von Statistiken durch die Mitgliedstaaten.
(3) Im Falle eines erheblichen neuen Datenbedarfs oder wenn eine unzureichende Qualität der Daten festgestellt wird, leitet die Kommission (Eurostat) Pilotuntersuchungen ein, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, bevor eine Datenerhebung vorgenommen wird. Anhand der Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der betreffenden Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Befragten abzuwägen sind. Pilotstudien müssen jedoch nicht unbedingt zu entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen führen.
Artikel 5 Übermittlung von Mikrodaten über Einzelpersonen
Soweit für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erforderlich, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) vertrauliche Mikrodaten aus Stichprobenerhebungen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung vertraulicher Daten, die in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und in der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die übermittelten Daten keine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten (Einzelpersonen) ermöglichen.
Artikel 6 Durchführungsmaßnahmen 19
(1) Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, einschließlich der aufgrund der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen bei der Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten erforderlichen Maßnahmen, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt, um die Übermittlung qualitativ hochwertiger Daten zu garantieren:
Führen diese Maßnahmen dazu, dass die bestehenden Datensammlungen erheblich erweitert oder neue Datensammlungen oder -erhebungen angelegt bzw. durchgeführt werden müssen, so stützen sich die Durchführungsbeschlüsse auf eine Kosten-Nutzen-Analyse als Teil einer umfassenden Analyse der Auswirkungen und Folgen, die den Nutzen dieser Maßnahmen, die Kosten für die Mitgliedstaaten und die Belastung der Befragten berücksichtigt.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
(3) Gegebenenfalls werden, sofern eine objektiv begründete Notwendigkeit besteht, begrenzte Ausnahmeregelungen und Übergangszeiten für einen oder mehr Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren verabschiedet.
Artikel 7 Ausschuss
(1) Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 23. April 2008.
2) ABl. C 374 vom 30.12.1994 S. 4.
3) ABl. Nr. L 205 vom 06.08.2005 S. 21.
4) ABl. C 141 vom 10.06.2005 S. 7.
5) ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 1.
6) Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission vom 28. November 2002 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates im Hinblick auf die Liste der Variablen zur allgemeinen und beruflichen Bildung und auf die ab 2003 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung dieser Variablen (ABl. Nr. L 324 vom 29.11.2002 S. 14).
7) Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen (ABl. Nr. L 298 vom 17.11.2003 S. 34).
8) ABl. Nr. L 52 vom 22.02.1997 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
9) ABl. Nr. L 151 vom 15.06.1990 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/97.
10) ABl. Nr. L 133 vom 18.05.2002 S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1000/2007 (ABl. Nr. L 226 vom 30.08.2007 S. 7).
11) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. Nr. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).
12) ABl. Nr. L 181 vom 28.06.1989 S. 47.
13) Nach der Fassung der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens der Unesco (ISCED) von 1997.
14) Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zum lebenslangen Lernen (ABl. C 163 vom 09.07.2002 S. 1).
15) Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019 S. 1).
Bereiche | Anhang
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Bereich 1: Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung
1. Ziel
Das Ziel dieser Datenerhebung ist die Bereitstellung vergleichbarer Daten zu wesentlichen Gesichtspunkten der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, vor allem über die Beteiligung an und den Abschluss von Bildungsprogrammen sowie zu den Kosten und der Art der Ressourcen, die für die allgemeine und berufliche Bildung bestimmt sind.
2. Erfassungsbereich
Die Datenerhebung soll sich auf alle inländischen Bildungstätigkeiten erstrecken, und zwar unabhängig davon, wer der Träger der betroffenen Einrichtungen ist oder sie finanziert (öffentlich oder privat, inländisch oder ausländisch) und wie sich die Vermittlung der Bildung im Einzelnen vollzieht. Infolgedessen erstreckt sich der Erfassungsbereich der Datenerhebungen auf Schüler und Studenten aller Arten und Altersklassen.
3. Behandelte Themen
Es sind Daten zu erheben über
auf deren Grundlage sich Indikatoren für die eingesetzten Mittel, die Verfahren und die Ergebnisse der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung berechnen lassen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln geeignete Angaben (Metadaten) zu den Besonderheiten der Systeme der allgemeinen beruflichen Bildung des jeweiligen Landes, deren Einordnung in internationale Systematiken und zu allen Abweichungen von den Vorgaben der Datenanforderung sowie alle anderen Angaben, die für die Interpretation der Daten und die Erstellung vergleichbarer Indikatoren wesentlich sind.
4. Periodizität
Soweit nichts anderes angegeben ist, sind die Daten und Metadaten jährlich innerhalb der Fristen zu übermitteln, die die Kommission (Eurostat) mit den nationalen Stellen vereinbart hat, und zwar unter Berücksichtigung der jüngsten Vereinbarungen zwischen UIS, OECD und Kommission (Eurostat).
Bereich 2: sonstige Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen
1. Ziel
Das Ziel dieser Datenerhebung ist die Bereitstellung weiterer vergleichbarer Daten über Bildung und lebenslanges Lernen, um besondere Strategien auf Gemeinschaftsebene zu unterstützen, die im Bereich 1 nicht berücksichtigt sind.
2. Erfassungsbereich
Weitere Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen sollen sich auf folgende Gesichtspunkte beziehen:
Die für die oben aufgeführten Aspekte erforderlichen Daten werden aus vorhandenen statistischen Datenquellen der Gemeinschaft gewonnen.
ENDE |