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Regelwerk, EU 2008, Betriebssicherheit - EU Bund
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Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2.500-2.690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2625)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 37 A;
Beschl. (EU) 2020/636 - ABl. L 149 vom 12.05.2020 S. 3)



Hinweis: s.a. Beschl. (EU) 2021/1038

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

europaweite Dienste insofern sein werden, als die Nutzer solcher Kommunikationsdienste in einem Mitgliedstaat auch Zugang zu gleichwertigen Diensten in jedem anderen Mitgliedstaat erhalten.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung "Zügiger Zugang zu Frequenzen für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste durch mehr Flexibilität" 2, in der sie sich u. a. auch auf das Frequenzband 2.500-2.690 MHz bezieht, eine flexiblere Frequenznutzung befürwortet. Technologieneutralität und Dienstneutralität sind von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2005 zur Politik für den Drahtloszugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten (WAPECS) als wichtige politische Ziele zur Erreichung einer flexibleren Frequenznutzung hervorgehoben worden. In dieser Stellungnahme vertritt die Gruppe für Frequenzpolitik ferner die Auffassung, dass diese Ziele nicht unvermittelt, sondern schrittweise verwirklicht werden sollten, um Marktstörungen zu vermeiden.

(2) Die Zuweisung des Frequenzbands 2.500-2.690 MHz für Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, ist ein wichtiger Schritt zur Bewältigung der Konvergenz des Mobilfunk-, Festnetz- und Rundfunksektors, der auch der technischen Innovation gerecht wird. Die in diesem Frequenzband erbrachten Dienstleistungen sollten hauptsächlich den Zugang der Endnutzer zur Breitbandkommunikation ermöglichen.

(3) Es wird erwartet, dass die drahtlosen elektronischen Kommunikationsdienste, denen das Frequenzband 2.500-2.690 MHz zugewiesen werden soll, weitgehend

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erteilte die Kommission am 5. Juli 2006 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (nachfolgend "CEPT" genannt) ein Mandat zur Entwicklung möglichst wenig einschränkender technischer Bedingungen für die im Rahmen der WAPECS-Politik zu regelnden Frequenzbänder.

(5) Aufgrund dieses Mandats legte die CEPT einen Bericht (CEPT-Bericht 19) über die am wenigsten einschränkenden technischen Bedingungen für die im Rahmen der WAPECS-Politik zu regelnden Frequenzbänder vor. Dieser Bericht enthält technische Bedingungen und Vorgaben für die Anwendung der am wenigsten einschränkenden Bedingungen für den Betrieb von Basisstationen und Endstellen im Frequenzband 2.500-2.690 MHz, die das Management des Risikos funktechnischer Störungen innerhalb und außerhalb der nationalen Hoheitsgebiete anhand optimaler Parameter für die wahrscheinlichsten Arten der Nutzung dieses Frequenzbands erlauben, ohne den Einsatz einer bestimmten Technologie zu erfordern.

(6) In Übereinstimmung mit dem CEPT-Bericht 19 wird in dieser Entscheidung der Begriff der Frequenzblock-Entkopplungsmasken (Block Edge Masks, BEM) eingeführt; hierbei handelt es sich um technische Parameter, die für den gesamten Frequenzblock eines bestimmten Frequenznutzers gelten, und zwar unabhängig von der Anzahl der Kanäle, welche die von ihm gewählte Technik belegt. Diese Masken sollen Bestandteil der Genehmigungsbedingungen für die Frequenznutzung sein. Sie gelten sowohl für Aussendungen innerhalb eines Frequenzblocks (blockinterne Sendeleistung) als auch die Aussendungen außerhalb des Blocks (Außerblockaussendungen). Sie stellen regulatorische Anforderungen dar, die dem Management des Risikos funktechnischer Störungen zwischen benachbarten Netzen dienen und unbeschadet der Grenzwerte gelten, die in den gemäß der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (FuTEE-Richtlinie) 3 aufgestellten Gerätenormen festgelegt sind.

(7) Die Zuweisung und Bereitstellung des Frequenzbands 2.500-2.690 MHz im Einklang mit den Ergebnissen des der CEPT erteilten Mandats trägt der Tatsache Rechnung, dass es in diesem Band bereits andere Anwendungen gibt. Geeignete Kriterien für eine gemeinsame Frequenznutzung, die ein Nebeneinander mehrerer Systeme ermöglichen, enthält der Bericht 45 des Ausschusses für elektronische Kommunikation (ECC). Für andere Systeme und Dienste können geeignete Kriterien für die gemeinsame Frequenznutzung aufgrund einzelstaatlicher Erwägungen festgelegt werden.

(8) Zur Gewährleistung der Kompatibilität ist zwischen den Rändern der Frequenzblöcke, die im unbeschränkten Zeitduplexbetrieb (Time Division Duplex, TDD) und Frequenzduplexbetrieb (Frequency Division Duplex, FDD) genutzt werden, sowie zwischen zwei unsynchronisierten, im TDD-Modus betriebenen Netzen ein Trennabstand von 5 MHz erforderlich. Die Trennung sollte entweder erreicht werden durch Freihalten solcher 5-MHz-Blöcke als Schutzblöcke oder durch Einhalten der Parameter der beschränkten Frequenzblock-Entkopplungsmaske (BEM) neben einem benachbarten FDD-Block (Uplink) oder zwischen zwei TDD-Blöcken oder aber durch Einhalten der Parameter der beschränkten oder unbeschränkten BEM neben einem FDD-Block (Downlink). Jede Nutzung eines 5-MHz-Schutzblocks vergrößert das Risiko funktechnischer Störungen.

(9) Angesichts des steigenden Bedarfs an terrestrischen elektronischen Kommunikationsdiensten für den Breitbandzugang, der in Untersuchungen auf europäischer und weltweiter Ebene festgestellt worden ist, sollten die Ergebnisse des der CEPT erteilten Mandats in der Gemeinschaft Anwendung finden und von den Mitgliedstaaten unverzüglich umgesetzt werden.

(10) Durch die Harmonisierung gemäß dieser Entscheidung sollte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mitgliedstaat - sofern gerechtfertigt - Übergangszeiträume anwendet, die auch Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung des Frequenzspektrums gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Frequenzentscheidung einschließen können.

(11) Um eine effektive Nutzung des Frequenzbands 2.500-2.690 MHz auch langfristig sicherzustellen, sollten die Behörden weiterhin Studien zur Steigerung der Effizienz und zu innovativen Nutzungsarten durchführen. Solche Studien sollten bei Überlegungen zur Überprüfung dieser Entscheidung berücksichtigt werden.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Diese Entscheidung dient der Harmonisierung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzbands 2.500-2.690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können.

Artikel 2 20

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die nichtausschließliche Ausweisung und Bereitstellung des Frequenzbands 2.500-2.690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang dieser Entscheidung.

(2) Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung außerhalb des Teilbands 2.570-2.620 MHz einen Zeitduplexbetrieb oder eine "Nur-Downlink-Nutzung" zulassen, können gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 676/2002/EG einen Übergangszeitraum für die Anwendung der vorliegenden Entscheidung beantragen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Systeme einen ausreichenden Schutz der Systeme in benachbarten Frequenzbändern gewährleisten.

Artikel 3 20

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 30. April 2021 Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 2008

1) ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 1.

2) KOM(2007) 50.

3) ABl. L 91 vom 07.04.1999 S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

.

Parameter gemäss Artikel 2 Anhang 20

A. Begriffsbestimmungen 20

Aktives Antennensystem (AAS) bezeichnet eine Basisstation und ein Antennensystem, bei dem die Amplitude und/oder Phase zwischen den Antennenelementen kontinuierlich angepasst wird, was zu einem Antennendiagramm führt, das auf kurzfristige Veränderungen in der Funkumgebung reagiert. Dies schließt eine langfristige Strahlformung wie eine feste elektrische Absenkung aus. Bei AAS-Basisstationen ist das Antennensystem als Bestandteil in das System der Basisstation oder des Produkts integriert.

Nichtaktives Antennensystem (Nicht-AAS) bezeichnet eine Basisstation und ein Antennensystem mit einem oder mehreren Antennenanschlüssen, an die ein oder mehrere separat ausgelegte passive Antennenelemente angeschlossen sind, um Funkwellen auszustrahlen. Die Amplitude und Phase der Signale zu den Antennenelementen werden nicht kontinuierlich angepasst, um auf kurzfristige Veränderungen in der Funkumgebung zu reagieren.

Synchronisierter Betrieb bezeichnet den Betrieb von zwei oder mehr verschiedenen Zeitduplexnetzen (Time Division Duplex, TDD), bei dem keine gleichzeitige Uplink- und Downlink-Übertragung stattfindet, was bedeutet, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt in allen Netzen entweder im Downlink (DL) oder aber im Uplink (UL) übertragen wird. Dies erfordert die Abstimmung aller Downlink- und Uplink-Übertragungen in allen beteiligten TDD-Netzen sowie die Synchronisierung des Rahmen-Beginns in allen Netzen.

Unsynchronisierter Betrieb bezeichnet den Betrieb von zwei oder mehr verschiedenen TDD-Netzen, bei dem zu einem bestimmten Zeitpunkt in mindestens einem Netz im Downlink und gleichzeitig in mindestens einem Netz im Uplink übertragen wird. Dies kann geschehen, wenn die TDD-Netze entweder nicht alle Downlink- und Uplink-Übertragungen abstimmen oder zum Rahmen-Beginn nicht synchronisiert sind.

Teilsynchronisierter Betrieb bezeichnet den Betrieb von zwei oder mehr verschiedenen TDD-Netzen, bei dem ein Teil des Rahmens dem synchronisierten Betrieb entspricht, wogegen der übrige Teil des Rahmens dem unsynchronisierten Betrieb entspricht. Dies erfordert die Festlegung einer Rahmen-Struktur für alle beteiligten TDD-Netze, einschließlich mit Schlitzen ("Slots"), in denen die UL/DL-Richtung unbestimmt ist, sowie die Synchronisierung des Rahmen-Beginns in allen Netzen.

Äquivalente isotrope Strahlungsleistung (Equivalent Isotropically Radiated Power, EIRP) ist das Produkt der an die Antenne abgegebenen Leistung und des Antennengewinns in einer bestimmten Richtung im Verhältnis zu einer isotropen Antenne (absoluter oder isotroper Gewinn).

Gesamtstrahlungsleistung (Total Radiated Power, TRP) ist ein Maß für die von einem kombinierten Antennensystem abgestrahlte Sendeleistung. Sie ist gleich der gesamten dem Antennenarray-System zugeführten Leistung abzüglich aller in dem Antennenarray-System auftretenden Verluste. Die TRP ist das Integral der rundum in alle Richtungen übertragenen Leistung und entspricht der folgenden Formel:

bild

Dabei ist P(ϑ,Φ) die von einem Antennenarray-System in Richtung P(ϑ,Φ) abgestrahlte Sendeleistung, die nach der folgenden Formel berechnet wird:

P(θ, Φ) = PTxg(θ, Φ)

PTx bezeichnet die dem Array-System zugeführte Leistung (Leistungsaufnahme gemessen in Watt), und g(ϑ,Φ) den richtungsabhängigen Antennengewinn des Array-Systems in Richtung (ϑ,Φ).

B. Allgemeine Parameter 20

(1) Die zugeteilte Blockgröße ist ein ganzzahliges Vielfaches von 5,0 MHz;

(2) Im Frequenzband 2.500-2.690 MHz beträgt der Duplexabstand beim Frequenzduplexbetrieb (Frequency Division Duplex, FDD) 120 MHz, wobei die Aussendungen der Endstellen (Uplink) im unteren Teil des Bands von 2.500 MHz bis 2.570 MHz und die Aussendungen der Basisstationen (Downlink) im oberen Teil des Bands von 2.620 MHz bis 2.690 MHz erfolgen.

(3) Das Frequenzteilband 2.570-2.620 MHz wird für den Zeitduplexbetrieb (Time Division Duplex, TDD) oder für die Aussendungen der Basisstationen ("Nur-Downlink") verwendet. Etwaige Schutzbänder, die erforderlich sind, um die Kompatibilität der Frequenznutzung am Bandrand von 2.570 MHz oder am Bandrand von 2.620 MHz zu gewährleisten, werden auf nationaler Ebene festgelegt und in das Teilband 2.570-2.620 MHz eingefügt.

C. Technische Bedingungen für Basisstationen - Frequenzblock-Entkopplungsmaske 20

Die folgenden technischen Parameter für Basisstationen werden als Frequenzblock-Entkopplungsmaske (Block Edge Mask, BEM) bezeichnet und sind ein wesentlicher Teil der notwendigen Bedingungen für die Koexistenz benachbarter Netze bei Fehlen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zwischen den Betreibern solcher benachbarten Netze. Weniger strenge technische Parameter können angewandt werden, wenn sie zwischen allen betroffenen Betreibern solcher Netze vereinbart worden sind und diese Betreiber weiterhin die zum Schutz anderer Dienste, Anwendungen oder Netze geltenden technischen Bedingungen einhalten und die aus der grenzübergreifenden Koordinierung resultierenden Verpflichtungen erfüllen.

Die BEM besteht aus mehreren Elementen, die in Tabelle 1 aufgeführt sind. Der blockinterne Leistungsgrenzwert gilt für einen Block, der einem Betreiber zugeteilt wurde. Der Leistungsgrundwert zum Schutz der von anderen Betreibern genutzten Frequenzen im 2,6-GHz-Frequenzband und der Leistungsgrenzwert der Übergangsbereiche, die eine Filterdämpfung von der blockinternen Leistungsgrenze zum Leistungsgrundwert ermöglichen, werden als Außerblock-Leistungselemente betrachtet.

Die Leistungsgrenzwerte werden getrennt für Nicht-AAS und AAS angegeben. Bei Nicht-AAS gelten die Leistungsgrenzwerte für die mittlere äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP). Bei AAS gelten die Leistungsgrenzwerte für die mittlere Gesamtstrahlungsleistung TRP 1. Die Bestimmung der mittleren EIRP bzw. mittleren TRP erfolgt durch Mitteilung über ein Zeitintervall und über eine Messfrequenzbandbreite. Auf der Zeitebene wird die mittlere EIRP bzw. mittlere TRP über die aktiven Signalteile (Bursts) gemittelt und entspricht einer einzigen Einstellung der Leistungsregelung. Auf der Frequenzebene wird die mittlere EIRP bzw. mittlere TRP über die in den Tabellen 2-8 angegebene Messfrequenzbandbreite bestimmt 2. Generell und sofern nicht anders vermerkt, entsprechen die BEM-Leistungsgrenzwerte der aggregierten Strahlungsleistung des jeweiligen Geräts einschließlich sämtlicher Sendeantennen, mit Ausnahme der Grund- und Übergangsanforderungen für Nicht-AAS-Basisstationen, die je Antenne angegeben werden.

Der zusätzliche Grundwert für FDD-AAS-Basisstationen ist ein Außerblock-Leistungsgrenzwert, der angewandt werden kann, um die erforderliche Koordinierungszone mit dem Radioastronomiefunkdienst (RAS) zu verringern und den RAS im benachbarten Frequenzband 2.690-2.700 MHz in bestimmten geografischen Gebieten zu schützen.

Auf nationaler Ebene geltende Vorgaben wie Pfd-Grenzwerte zum Schutz der verschiedenen Radartypen, die in Frequenzbereichen oberhalb von 2.700 MHz betrieben werden, würden zwar weiterhin gelten, doch könnte es für die Betreiber schwieriger sein, solche Pfd-Grenzwerte einzuhalten, da AAS-Systeme nicht mit zusätzlichen externen Filtern ausgerüstet werden können.

In diesem Frequenzband betriebene Geräte können auch anderen als den folgenden EIRP- oder TRP-Grenzwerten entsprechen, sofern geeignete Störungsminderungstechniken eingesetzt werden, die der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 entsprechen und mindestens einen gleichwertigen Störungsschutz bieten wie die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie.

Beispiele für BEM-Elemente und Leistungsgrenzwerte der Nicht-AAS-Basisstationen

bild

Erläuterung zu der Tabelle

Der geltende BEM-Grenzwert ist stets der Grenzwert, der unmittelbar über der jeweiligen Zahl steht (d. h. von 1 bis 5).

Tabelle 1 Definition der BEM-Elemente 20

BEM-Element

Definition
Blockintern (In-Block)Bezieht sich auf einen Block, für den die BEM ermittelt wird.
GrundwertIm Frequenzband 2.500-2.690 MHz für WBB-ECS genutzte Frequenzen, mit Ausnahme des dem Betreiber zugeteilten Blocks und der entsprechenden Übergangsbereiche.
ÜbergangsbereichFrequenzen von 0 bis 5,0 MHz unterhalb und von 0 bis 5,0 MHz oberhalb des dem Betreiber zugeteilten Blocks. Übergangsbereiche umfassen keine TDD-Blöcke, die anderen Betreibern zugeteilt sind, es sei denn, die Netze werden synchronisiert. Übergangsbereiche erstrecken sich nicht auf Bereiche unterhalb von 2.500 MHz oder oberhalb von 2.690 MHz.
Zusätzlicher GrundwertFrequenzen zwischen 2.690 MHz und 2.700 MHz.

Für die Koexistenz geografisch benachbarter Netze, die auch benachbarte Frequenzblöcke innerhalb des 2,6-GHz-Bands nutzen, können besondere Maßnahmen zur Minderung funktechnischer Störungen erforderlich sein. Zwischen zwei benachbarten unsynchronisierten TDD-Netzen oder zwischen einem TDD-Netz und einem benachbarten FDD-Netz sollte in der Regel ein Frequenztrennungsabstand von mindestens 5 MHz eingehalten werden. Eine solche Trennung sollte dadurch erfolgen, dass entweder ein 5-MHz-Block als Schutzblock ungenutzt bleibt oder ein solcher 5-MHz-Block nur mit beschränkteren BEM-Parametern genutzt werden darf (beschränkter Frequenzblock). Jede Nutzung eines 5-MHz-Schutzblocks würde das Risiko funktechnischer Störungen erhöhen.

Um die Koexistenz benachbarter FDD- und TDD-Netze zu gewährleisten, sollte der beschränkte Frequenzblock 2.570-2.575 MHz (mit Ausnahme des ausschließlichen TDD-Uplink-Betriebs in diesem Block) für alle benachbarten Konfigurationen von i) FDD-AAS zu TDD-Nicht-AAS und ii) FDD-Nicht-AAS zu TDD-AAS eingeführt werden. Darüber hinaus kann für den Frequenzblock 2.615-2.620 MHz, der unmittelbar an den FDD-Downlink angrenzt, wegen der Ausstrahlungen aus dem FDD-Downlink ein erhöhtes Risiko funktechnischer Störungen bestehen.

Die BEM für einen anderen Frequenzblock als den beschränkten Frequenzblock wird gebildet, indem die Tabellen 2, 3 und 4 so kombiniert werden, dass der Grenzwert für jede Frequenz dem jeweils höheren Wert aus dem Grundwert und den blockinternen Leistungsgrenzwerten entspricht.

Die BEM für einen beschränkten Frequenzblock wird gebildet, indem die Tabellen 3 und 5 so kombiniert werden, dass der Grenzwert für jede Frequenz dem jeweils höheren Wert aus dem Grundwert und den blockinternen Leistungsgrenzwerten entspricht.

Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat für Basisstationen mit eingeschränkter Antennenanbringung, d. h., bei denen Antennen in Innenräumen angebracht werden oder die Antennenhöhe einen bestimmten Wert nicht überschreitet, auf nationaler Ebene alternative BEM-Leistungsgrenzwerte anwenden. In solchen Fällen kann die BEM für einen beschränkten Frequenzblock für Nicht-AAS der Tabelle 6 entsprechen, sofern an den geografischen Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten Tabelle 3 und ansonsten landesweit Tabelle 5 gilt. Für AAS mit eingeschränkter Antennenanbringung können im Einzelfall alternative nationale Maßnahmen im Vergleich zu Tabelle 3 oder Tabelle 5 erforderlich sein.

Tabelle 2 Blockinterner Leistungsgrenzwert für Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen 20

BEM-ElementEIRP-Grenzwert für Nicht-AASTRP-Grenzwert für AAS
Blockintern (In-Block)Nicht obligatorisch.

Falls ein Mitgliedstaat einen Höchstwert festlegt, kann ein Wert zwischen 61 dBm/5 MHz und 68 dBm/5 MHz pro Antenne angewandt werden.

Nicht obligatorisch.

Falls ein Mitgliedstaat einen Höchstwert festlegt, kann ein Wert zwischen 53 dBm/5MHz und 60 dBm/5 MHz pro Zelle * angewandt werden.

*) Bei einer Basisstation mit mehreren Sektoren gilt der Strahlungsleistungsgrenzwert separat für jeden einzelnen Sektor.

Tabelle 3 Leistungsgrundwert für Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen 20

BEM-ElementFrequenzbereichHöchstwert der mittleren EIRP für Nicht-AAS pro AntenneHöchstwert der mittleren TRP für AAS pro Zelle *
GrundwertFDD-Downlink;
TDD-Blöcke, die mit dem betreffenden TDD-Block synchronisiert sind;
TDD-Blöcke, die nur für den Downlink verwendet werden **;
der Frequenzbereich 2.615-2.620 MHz
+ 4 dBm/MHz+ 5 dBm/MHz ***
Frequenzen im Frequenzband 2.500-2.690 MHz, die nicht unter die Definition in der obigen Zeile fallen- 45 dBm/MHz- 52 dBm/MHz
*) Bei einer Basisstation mit mehreren Sektoren gilt der Strahlungsleistungsgrenzwert separat für jeden einzelnen Sektor.

**) Die Einführung von FDD-AAS wirkt sich nicht auf die Nur-Downlink-Nutzungsbedingung für Nicht-AAS/AAS aus.

***) Bei der Anwendung zum Schutz von Frequenzen, die für Downlink-Übertragungen genutzt werden, beruht dieser Grundwert auf der Annahme, dass die Ausstrahlungen von einer Makro-Basisstation ausgehen. Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite (kleine Zellen) können in niedrigeren Höhen und damit näher an Endstellen eingesetzt werden, was bei Anwendung der obigen Leistungsgrenzwerte zu größeren funktechnischen Störungen führen kann.

Erläuterung zu Tabelle 3

Sowohl die EIRP-Grenzwerte als auch die TRP-Grenzwerte beziehen sich auf eine Bandbreite von 1 MHz.

Tabelle 4 Leistungsgrenzwert im Übergangsbereich der Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen 20

BEM-ElementFrequenzbereichHöchstwert der mittleren EIRP für Nicht-AAS pro AntenneHöchstwert der mittleren TRP für AAS pro Zelle *
Übergangsbereich-5,0 bis 0 MHz Abstand vom unteren Blockrand oder 0 bis +5,0 MHz Abstand vom oberen Blockrand+ 16 dBm/5 MHz (*6)+ 16 dBm/5 MHz **
*) Bei einer Basisstation mit mehreren Sektoren gilt der Strahlungsleistungsgrenzwert separat für jeden einzelnen Sektor.

**) Dieser Grundwert beruht auf der Annahme, dass die Ausstrahlungen von einer Makro-Basisstation ausgehen. Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite (kleine Zellen) können in niedrigeren Höhen und damit näher an Endstellen eingesetzt werden, was bei Anwendung dieses Leistungsgrenzwerts zu größeren funktechnischen Störungen führen kann. Für solche Fälle können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene einen niedrigeren Grenzwert festlegen.

Tabelle 5 Blockinterner Leistungsgrenzwert für Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen für beschränkte Blöcke 20

BEM-ElementFrequenzbereichEIRP-Grenzwert für Nicht-AAS pro AntenneTRP-Grenzwert für AAS pro Zelle *
Blockintern (In-Block)Frequenzbereich des beschränkten Blocks+ 25 dBm/5 MHz+ 22 dBm/5 MHz **
*) Bei einer Basisstation mit mehreren Sektoren gilt der Strahlungsleistungsgrenzwert separat für jeden einzelnen Sektor.

**) Dieser Grenzwert kann unter bestimmten Einsatzbedingungen den störungsfreien Uplink-Betrieb in angrenzenden Kanälen möglicherweise nicht gewährleisten, was in der Regel aber durch einen Leistungsverlust infolge der Gebäudedurchdringung und/oder eine unterschiedliche Antennenhöhe abgeschwächt werden kann. Auf nationaler Ebene können auch andere Störungsminderungsverfahren angewandt werden.

Tabelle 6 Leistungsgrenzwerte für einen beschränkten Block für Nicht-AAS-Basisstationen mit zusätzlich eingeschränkter Antennenanbringung 20

BEM-ElementFrequenzbereichHöchstwert der mittleren EIRP
GrundwertVom unteren Bandrand von 2.500 MHz bis -5,0 MHz Abstand vom unteren Blockrand oder von +5,0 MHz Abstand vom oberen Blockrand bis zum oberen Bandrand von 2.690 MHz- 22 dBm/MHz
Übergangsbereich-5,0 bis 0 MHz Abstand vom unteren Blockrand oder 0 bis +5,0 MHz Abstand vom oberen Blockrand- 6 dBm/5 MHz

Tabelle 7 Zusätzlicher Leistungsgrundwert für FDD-AAS-Basisstationen im Hinblick auf den Radioastronomiefunkdienst 20

BEM-ElementFrequenzbereichFallTRP-Grenzwert pro Zelle
Zusätzlicher Grundwert2.690-2.700 MHzA+ 3 dBm/10 MHz
BEntfällt
Fall A: Dieser Grenzwert führt zu einer reduzierten Koordinierungszone in Bezug auf die RAS-Stationen.

Fall B: Für Situationen, in denen der betreffende Mitgliedstaat einen zusätzlichen Grundwert nicht für erforderlich hält (z.B. wenn es keine nahegelegene RAS-Station gibt oder wenn keine Koordinierungszone nötig ist).

Erläuterung zu Tabelle 7

Diese Leistungsgrenzwerte können in bestimmten geographischen Gebieten zur Verringerung der Koordinierungszone mit dem RAS angewandt werden. Je nach Größe der zum Schutz der RAS-Station(en) erforderlichen Koordinierungszone kann auch eine grenzüberschreitende Koordinierung erforderlich sein. Zum Schutz der RAS-Stationen können auf nationaler Ebene zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein.

D. Technische Bedingungen für Endstellen 20

Tabelle 8 Blockinterne Leistungsgrenzwerte für Endstellen 20

BEM-ElementHöchstwert der mittleren EIRP (einschließlich Bereich der automatischen Sendeleistungsregelung (ATPC))Höchstwert der mittleren TRP (einschließlich Bereich der automatischen Sendeleistungsregelung (ATPC))
Blockintern (In-Block)+ 35 dBm/5 MHz+ 31 dBm/5 MHz
Anmerkung:

Die EIRP sollte für feste oder eingebaute Endstellen, die TRP dagegen für mobile oder ortsungebundene Endstellen verwendet werden.

1) Die TRP ist ein Maß für die von der Antenne tatsächlich abgestrahlte Sendeleistung. Für isotrope Antennen sind EIRP und TRP äquivalent.

2) Die Messbandbreite der für die Prüfmessung verwendeten Ausrüstung kann kleiner sein als die in den genannten Tabellen angegebene Messbandbreite.

3) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.05.2014 S. 62).


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