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Bund

Verordnung (EG) Nr. 1243/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Anhänge III und VI der Richtlinie 2006/141/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Zusammensetzung bestimmter Säuglingsanfangsnahrung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 335 vom 13.12.2008 S. 25)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG 2 regelt u. a. die Kriterien für die Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung.

(2) Gemäß der Richtlinie 2006/141/EG dürfen für die Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung nur die in Anhang III aufgeführten Stoffe verwendet werden, damit u. a. die Anforderungen an Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen erfüllt werden.

(3) Anhang III der genannten Richtlinie sollte dahingehend geändert werden, dass die Verwendung des Stoffs L-Arginin und seines Hydrochlorids in Säuglingsanfangsnahrung erlaubt wird.

(4) Die Richtlinie 2006/141/EG sieht ferner vor, dass Säuglingsanfangsnahrung aus den in Anhang I Nummer 2.2 dieser Richtlinie definierten Proteinhydrolysaten, die einen Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) haben, die entsprechenden Spezifikationen des Anhangs VI erfüllen muss. Dieser Anhang enthält Spezifikationen zu Proteingehalt und -quelle sowie zur Proteinverarbeitung bei der Herstellung solcher Säuglingsanfangsnahrung aus Molkenproteinhydrolysaten von Kuhmilchprotein.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1609/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Säuglingsanfangsnahrung auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchproteinen für einen Zweijahreszeitraum 3 wurde das Inverkehrbringen von Säuglingsanfangsnahrung auf Basis von Hydrolysaten aus Kuhmilch gemäß den Spezifikationen zu Proteingehalt, -quelle, -verarbeitung und -qualität im Anhang der genannten Verordnung genehmigt. Diese Genehmigung läuft am 27. Oktober 2008 aus.

(5) Mit der Richtlinie 2006/141/EG wurde die in der Verordnung (EG) Nr. 1609/2006 festgelegte Genehmigung unbefristet erteilt. Anhang IV der Richtlinie 2006/141/EG enthält im Hinblick auf die fragliche Säuglingsanfangsnahrung Spezifikationen zu Proteingehalt, Proteinquelle und Proteinverarbeitung. Allerdings wurden die besonderen Anforderungen an die Zusammensetzung, die mit der Proteinqualität zusammenhängen, nicht in diesen Anhang aufgenommen. Das Fehlen solcher Anforderungen würde dem Inverkehrbringen von Säuglingsanfangsnahrung aus Proteinhydrolysaten entgegenstehen, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 1609/2006 ausgelaufen ist.

(6) Die fehlenden Spezifikationen zur Proteinqualität, die im Zuge der Genehmigung in der Verordnung (EG) Nr. 1609/2006 festgelegt wurden, sollten im Anhang VI der Richtlinie 2006/141/EG angefügt werden. Daher sollte dieser Anhang entsprechend geändert werden.

(7) Damit auf dem Markt für Säuglingsanfangsnahrung Störungen vermieden werden, sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 28. Oktober 2008 gelten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge III und VI der Richtlinie 2006/141/EG werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 28. Oktober 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2008


1) ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989 S. 27.
2) ABl. Nr. L 401 vom 30.12.2006 S. 1.
3) ABl. Nr. L 299 vom 28.10.2006 S. 9.

.

 Anhang

Die Anhänge III und VI der Richtlinie 2006/141/EG werden wie folgt geändert:

1. In Anhang III Nummer 3 wird am Beginn der Liste "Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen" der folgende Eintrag eingefügt:

"L-Arginin und sein Hydrochlorid 1

_____
1) L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 verwendet werden."

2. In Anhang VI wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Proteinqualität

Für die unverzichtbaren und bedingt unverzichtbaren Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal:

 Je 100 kJ 1Je 100 kcal
Arginin1669
Cystin624
Histidin1145
Isoleucin1772
Leucin37156
Lysin29122
Methionin729
Phenylalanin1562
Threonin1980
Tryptophan730
Tyrosin1459
Valin1980
1) 1 kJ = 0,239 kcal."

 

 

UWS Umweltmanagement GmbHENDE