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Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität
(ABl. Nr. L 120 vom 15.05.2009 S. 5, ber. L 173 S. 15, ber. 2011 L 37 S. 30 A;
RL (EU) 2019/1161 - ABl. L 188 vom 12.07.2019 S. 116 Inkrafttreten Umsetzung, ber. 2023 L 220 S. 23 A;
Beschl. (EU) 2024/1254 - ABl. L 2024/1254 vom 30.04.2024 Inkrafttreten)
Änd.: Titel19
Ergänzende Informationen |
Umsetzung in deutsches Recht § 4 Abs. 7 der Vergabeverordnung § 7 Abs. 5 der Sektorenverordnung § 4 Abs. 7 der Vergabeverordnung |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zu den natürlichen Ressourcen, deren umsichtige und rationelle Verwendung in Artikel 174 Absatz 1 des Vertrags vorgeschrieben wird, gehört Öl, das in der Europäischen Union sowohl der wichtigste Energieträger als auch eine Hauptquelle der Schadstoffemissionen ist.
(2) Nach der Mitteilung der Kommission vom 15. Mai 2001 mit dem Titel "Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt", die dem Europäischen Rat vom 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg vorgelegt wurde, gehören Treibhausgasemissionen und die Umweltbelastung durch den Verkehr zu den wichtigsten Hindernissen für eine nachhaltige Entwicklung.
(3) In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 4 wird die Notwendigkeit spezifischer Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und des Energiesparens, der Einbeziehung von Klimaschutzzielen in die Verkehrs- und Energiepolitik sowie spezifischer verkehrspolitischer Maßnahmen in Bezug auf Energienutzung und Treibhausgasemissionen festgestellt.
(4) In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel "Eine Energiepolitik für Europa" wurde angeregt, dass die Europäische Union sich verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 um mindestens 20 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken. Als verbindliche Zielsetzung wurde zudem vorgeschlagen, bis 2020 in der Gemeinschaft die Energieeffizienz um 20 % zu steigern, den Anteil erneuerbarer Energieträger auf 20 % zu erhöhen und im Verkehrssektor einen Anteil von 10 % an erneuerbarer Energie zu erreichen, um unter anderem die Energieversorgungssicherheit durch Diversifizierung des Brennstoffmix zu verbessern.
(5) In ihrer Mitteilung vom 19. Oktober 2006 mit dem Titel "Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen" kündigte die Kommission an, dass sie ihre Anstrengungen fortsetzen wird, durch das öffentliche Beschaffungswesen und durch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit Märkte für sauberere, intelligentere, sicherere und energieeffizientere Fahrzeuge zu schaffen.
(6) In der Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch der Kommission von 2001 mit dem Titel "Für ein mobiles Europa - Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent" vom 22. Juni 2006 wurde angekündigt, dass die Union umweltfreundliche Innovationen unterstützen wird, insbesondere durch aufeinander folgende Euro-Emissionsnormen (Euronormen) und die Förderung sauberer Fahrzeuge im öffentlichen Beschaffungswesen.
(7) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 7. Februar 2007 mit dem Titel "Ergebnisse der Überprüfung der Strategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen" eine umfassende neue Strategie vorgelegt, damit die Union ihr Ziel, den CO2-Ausstoß neuer Personenkraftwagen auf 120 g/km zu begrenzen, bis 2012 erreichen kann. Umfahrzeugtechnische Verbesserungen zu ermöglichen, wurde ein rechtlicher Rahmen vorgeschlagen. Durch zusätzliche Maßnahmen sollten Fahrzeuge mit geringem Kraftstoffverbrauch gefördert werden.
(8) In dem Grünbuch der Kommission zum Nahverkehr vom 25. September 2007 mit dem Titel "Hin zu einer neuen Kultur der Mobilität in der Stadt" wird darauf hingewiesen, dass die beteiligten Akteure es befürworten, die Markteinführung umweltfreundlicher und energieeffizienter Fahrzeuge durch eine umweltbewusste öffentliche Beschaffungspraxis zu unterstützen. Darin heißt es: "Ein möglicher Ansatz könnte auf der Internalisierung externer Kosten aufbauen, bei der die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten des Energieverbrauchs, die CO2-Emissionen und die Schadstoffemissionen, die mit dem Betrieb der zu beschaffenden Fahrzeuge verbunden sind, zusätzlich zum Fahrzeugpreis als Zuschlagskriterien herangezogen werden. Zusätzlich könnte den neuen Euronormen im öffentlichen Beschaffungswesen Vorrang eingeräumt werden. Die frühzeitige Nutzung saubererer Fahrzeuge könnte auch die Luftqualität in den Städten verbessern"
(9) Die hochrangige Gruppe CARS 21 unterstützte in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2005 die Initiative der Kommission zur Förderung sauberer und energieeffizienter Fahrzeuge unter der Bedingung, dass ein technologieneutrales, leistungsorientiertes und integriertes Konzept verfolgt wird, an dem sich die Fahrzeughersteller, die Öl- oder Treibstofflieferanten, Reparaturbetriebe, Kunden bzw. Fahrer sowie die Behörden beteiligen.
(10) Die Hochrangige Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt empfahl in ihrem Bericht vom 27. Februar 2007, im privaten und öffentlichen Beschaffungswesen die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten zu berücksichtigen und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf die Energieeffizienz zu legen. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sollten einen Leitfaden für das öffentliche Beschaffungswesen erstellen und veröffentlichen, der aufzeigt, wie vermieden werden kann, dass bei der Beschaffung nachhaltigerer Zwischengüter unter Beachtung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste 5 und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge 6 der niedrigste Preis das ausschließliche Zuschlagskriterium ist.
(11) Mit dieser Richtlinie soll der Markt für saubere und energieeffiziente Straßenfahrzeuge belebt werden und insbesondere - da dies erhebliche Umweltauswirkungen hätte - der Markt für standardisierte Fahrzeuge, die in größerer Zahl hergestellt werden, wie PKW, Omnibusse, Reisebusse und LKW, beeinflusst werden, indem ein Ausmaß an Nachfrage nach sauberen und energieeffizienten Straßenfahrzeugen geschaffen wird, das groß genug ist, die Fahrzeughersteller und den Industriezweig zu Investitionen und Weiterentwicklungen im Hinblick auf Fahrzeuge mit niedrigem Energieverbrauch und geringen CO2- und Schadstoffemissionen zu bewegen.
(12) Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen, regionalen und lokalen Auftraggeber sowie die Betreiber, die öffentliche Personenverkehrsdienste erbringen, von den Vorschriften über den Kauf sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge in Kenntnis setzen.
(13) Der Anschaffungspreis für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge liegt über jenem herkömmlicher Fahrzeuge. Bei der Schaffung einer ausreichenden Nachfrage nach solchen Fahrzeugen könnten Größenvorteile zu Kostensenkungen führen.
(14) Diese Richtlinie trägt der Notwendigkeit Rechnung, die Mitgliedstaaten dadurch zu unterstützen, dass der Austausch von Informationen und vorbildlichen Verfahren im Bereich der Förderung des Kaufs sauberer und energieeffizienter Fahrzeuge erleichtert und strukturiert wird.
(15) Die Beschaffung von Fahrzeugen für öffentliche Verkehrsdienste kann spürbare Auswirkungen auf den Fahrzeugmarkt haben, sofern auf Gemeinschaftsebene einheitliche Kriterien angewandt werden.
(16) Der größte Markteffekt und das optimale Kosten-Nutzen-Verhältnis werden erreicht, wenn bei der Beschaffung von Fahrzeugen für öffentliche Verkehrsdienste die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen als Zuschlagskriterien berücksichtigt werden müssen.
(17) In Übereinstimmung mit dem Geltungsbereich der Richtlinie 2004/17 und der Richtlinie 2004/18/EG und unter voller Berücksichtigung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen für diese Richtlinien sollte die vorliegende Richtlinie für den Kauf von Straßenfahrzeugen gelten, unabhängig davon, ob dieser Kauf von einem öffentlichen oder einem privaten Auftraggeber getätigt wird. Außerdem sollte diese Richtlinie für den Kauf von Straßenfahrzeugen gelten, mit denen öffentliche Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbracht werden, wobei es den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand freistehen sollte, geringfügige Anschaffungen auszunehmen.
(18) In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 7 und zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand sollten die Mitgliedstaaten die Auftraggeber und Betreiber beim Kauf von für spezielle Zwecke konstruierten und gebauten Fahrzeugen von den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie befreien können.
(19) Die vorliegende Richtlinie sollte eine Reihe von Optionen zur Berücksichtigung der Energie- und Umweltauswirkungen enthalten. Dies würde es den Auftraggebern und Betreibern, die bereits auf die lokalen Bedingungen und Bedürfnisse abgestimmte Methoden entwickelt haben, ermöglichen, diese Methoden auch weiterhin anzuwenden.
(20) Durch die Berücksichtigung des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen entstehen keine höheren Gesamtkosten; vielmehr werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten in den Beschaffungsprozess von vornherein einbezogen. Als Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Euronormen, die Emissionsgrenzwerte festsetzen, sieht dieser Ansatz eine finanzielle Bewertung der tatsächlichen Schadstoffemissionen vor und erfordert keinerlei zusätzliche Norm.
(21) Die Auftraggeber und Betreiber, die zur Erfüllung der Energie- und Umweltauflagen technische Spezifikationen festlegen, werden aufgefordert, Spezifikationen mit einer höheren Energie- und Umweltleistung als im Gemeinschaftsrecht vorgesehen vorzugeben, zum Beispiel in Erwägung von Euronormen, die bereits erlassen wurden, aber noch nicht verbindlich geworden sind.
(22) Die Studie "ExternE" 8, das Programm "saubere Luft für Europa" (Clean Air For Europe, CAFE) 9 der Kommission und die HEATCO-Studie 10 enthalten Informationen über die Kosten, die durch die Emission von CO2, Stickoxiden (NOx, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln verursacht werden. Zur Vereinfachung des Vergabeverfahrens wird bei den Kosten der Gegenwartswert zugrunde gelegt.
(23) In dieser Richtlinie sollte die Bandbreite der Kosten der CO2- und Schadstoffemissionen vorgegeben werden, damit die Auftraggeber und Betreiber die lokalen Bedingungen flexibel berücksichtigen können, während gleichzeitig ein ausreichendes Maß an Harmonisierung geschaffen wird.
(24) Die obligatorische Anwendung von Kriterien für die Beschaffung sauberer und energieeffizienter Fahrzeuge schließt nicht aus, dass auch andere zweckdienliche Zuschlagskriterien herangezogen werden können. Sie schließt auch die Wahl von Fahrzeugen nicht aus, die zur Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit nachgerüstet wurden. Diese anderen zweckdienlichen Zuschlagskriterien können auch für Aufträge herangezogen werden, die unter die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG fallen, sofern sie in Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen, den Auftraggebern keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit lassen, ausdrücklich genannt werden und den Grundprinzipien des Vertrags entsprechen.
(25) Die Methode zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten für Schadstoffemissionen bei Entscheidungen über die Anschaffung von Fahrzeugen, einschließlich der in dieser Richtlinie definierten Zahlenwerte, greift der Anwendung anderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen über externe Kosten nicht vor.
(26) Bei der Überprüfung und Überarbeitung der in dieser Richtlinie festgelegten Berechnungsmethode sollten die anderen einschlägigen Gemeinschaftsmaßnahmen gebührend berücksichtigt und Kohärenz mit diesen Maßnahmen angestrebt werden.
(27) Bei der Entscheidung über die Anschaffung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sollten die Auftraggeber auch energie- und umweltbezogene Zuschlagskriterien anwenden.
(28) Diese Richtlinie sollte die Auftraggeber nicht davon abhalten, beim Kauf von Fahrzeugen für öffentliche Verkehrsdienste jenen Fahrzeugen, die den neuesten Euronormen entsprechen, den Vorzug zu geben, noch bevor diese Normen verbindlich werden. Ferner sollte diese Richtlinie die Auftraggeber nicht davon abhalten, alternativen Kraftstoffen wie etwa Wasserstoff, Flüssiggas (LPG), komprimiertem Erdgas (CNG) und Biokraftstoffen den Vorzug zu geben, sofern die Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer berücksichtigt werden.
(29) Es sollten genormte gemeinschaftliche Testverfahren für zusätzliche Fahrzeugklassen entwickelt werden, um die Herstellerangaben besser vergleichbar und transparenter zu machen. Die Hersteller sollten aufgefordert werden, Angaben über den Energieverbrauch und die CO2- und Schadstoffemissionen während der gesamten Lebensdauer der Fahrzeuge zu machen.
(30) Staatliche Beihilfen für den Kauf sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, einschließlich der Nachrüstung von Fahrzeugen mit Motoren und Ersatzteilen, die über die vorgeschriebenen Umweltbestimmungen hinausgehen, sind nach den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen 11 und der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) 12 zulässig. Dabei sind auch die in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen" 13 enthaltenen Leitlinien zu berücksichtigen, insbesondere die Fußnote 1 zu Nummer 34 und die Fußnote 3 zu Nummer 36. Allerdings gelten auch weiterhin die Bestimmungen des Vertrags, insbesondere die Artikel 87 und 88, für staatliche Beihilfen.
(31) Staatliche Beihilfen für die Entwicklung der für den Vertrieb alternativer Kraftstoffe notwendigen Infrastrukturen sind nach den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen zulässig. Allerdings gelten auch weiterhin die Bestimmungen des Vertrags, insbesondere Artikel 87 und 88, für staatliche Beihilfen.
(32) Der Kauf sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge eröffnet den Städten die Möglichkeit, sich als umweltbewusst zu präsentieren. In diesem Zusammenhang ist die Bekanntmachung von Informationen über die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß dieser Richtlinie im Internet wichtig.
(33) Die Veröffentlichung von Informationen über die nationalen Finanzierungsinstrumente im Bereich der städtischen Mobilität und der Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge im Internet sollte gefördert werden.
(34) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 14 erlassen werden.
(35) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Daten für die Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Betriebskosten von Straßenfahrzeugen an die Inflation und den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(36) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Förderung und Belebung des Marktes für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge und die Verbesserung des Beitrags des Verkehrssektors zu der Umwelt- Klima- und Energiepolitik der Gemeinschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, und daher, um eine kritische Masse von Fahrzeugen für kosteneffiziente Entwicklungen der europäischen Industrie zu erreichen, besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(37) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten auch weiterhin saubere und energieeffiziente Straßenfahrzeuge fördern. In diesem Zusammenhang könnten nationale und regionale operationelle Programme, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds 15 festgelegt sind, eine wichtige Rolle spielen. Ferner könnten Gemeinschaftsprogramme wie "Civitas" und "intelligente Energie - Europa" die städtische Mobilität verbessern und gleichzeitig die negativen Auswirkungen dieser Mobilität abschwächen.
(38) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 16 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Ziele 19
Gemäß dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber dazu verpflichtet sind, beim Kauf bestimmter Straßenfahrzeuge die Energie- und Umweltauswirkungen, einschließlich des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und bestimmter Schadstoffemissionen während der gesamten Lebensdauer, zu berücksichtigen, um den Markt für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge zu fördern und zu beleben und den Beitrag des Verkehrssektors zur Umwelt-, Klima- und Energiepolitik der Europäischen Union zu verbessern.
Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 sowie in Anhang I Teil A Nummern 5.2 bis 5.5 und Nummer 5.7 jener Verordnung genannten Fahrzeuge von den Anforderungen dieser Richtlinie ausnehmen.
Artikel 3 Anwendungsbereich 19
(1) Diese Richtlinie gilt für die Beschaffung im Wege von:
Diese Richtlinie gilt nur für Aufträge, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb nach dem 2. August 2021 ergangen ist oder - falls ein Aufruf zum Wettbewerb nicht vorgesehen ist - bei denen der öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber das Vergabeverfahren nach diesem Datum eingeleitet hat.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
Artikel 4 Begriffsbestimmungen 19
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Artikel 5 Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe 19
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschaffung von Fahrzeugen und Dienstleistungen gemäß Artikel 3 den Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe entspricht, die für saubere Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge in Tabelle 3 des Anhangs und in Bezug auf saubere schwere Nutzfahrzeuge in Tabelle 4 des Anhangs festgelegt sind. Diese Ziele werden ausgedrückt als Mindestprozentsatz sauberer Fahrzeuge an der Gesamtzahl der Straßenfahrzeuge, die insgesamt unter alle in Artikel 3 genannten Verträge fallen, die zwischen dem 2. August 2021 und dem 31. Dezember 2025 für den ersten Bezugszeitraum und zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2030 für den zweiten Bezugszeitraum vergeben wurden.
(2) Für die Berechnung der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe ist das zu berücksichtigende Datum der öffentlichen Auftragsvergabe das Datum, an dem das Vergabeverfahren durch die Vergabe des Auftrags abgeschlossen wird.
(3) Fahrzeuge, die aufgrund einer Nachrüstung der Definition für saubere Fahrzeuge nach Artikel 4 Nummer 4 oder für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge nach Artikel 4 Nummer 5 entsprechen, können für die Zwecke der Einhaltung der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe als saubere Fahrzeuge bzw. emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge gezählt werden.
(4) Bei Aufträgen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a wird bei der Beurteilung der Einhaltung der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe die Zahl der im Rahmen jedes einzelnen Auftrags durch Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf beschafften Straßenfahrzeuge berücksichtigt.
(5) Bei Aufträgen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c wird bei der Beurteilung der Einhaltung der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe die Zahl der Straßenfahrzeuge berücksichtigt, die für die Erbringung der Dienstleistung im Rahmen jedes Auftrags verwendet werden sollen.
(6) Wenn für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2030 keine neuen Ziele festgelegt werden, gelten die für den zweiten Referenzzeitraum festgelegten Ziele weiterhin und werden gemäß den Absätzen 1 bis 5 für aufeinander folgende Fünfjahreszeiträume berechnet.
(7) Die Mitgliedstaaten können höhere nationale Ziele oder strengere als die im Anhang genannten Anforderungen anwenden oder ihren öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern gestatten, solche höheren Ziele bzw. strengeren Anforderungen anzuwenden.
Artikel 8 Austausch vorbildlicher Methoden 19
Die Kommission erleichtert und strukturiert den Austausch von Informationen und vorbildlichen Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Verfahren zur Förderung der Beschaffung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge durch die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber.
Artikel 9 Ausschussverfahren 19
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt, der durch Artikel 9 der Richtlinie 2014/94/EU eingesetzt wurde.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 27.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
Artikel 10 Berichterstattung und Überprüfung 19 24
(1) Bis zum 2. August 2022 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die zur Umsetzung dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen und über die Absichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die künftige Durchführung, einschließlich des Zeitplans und einer möglichen Lastenverteilung zwischen den verschiedenen Zuständigkeitsebenen sowie einschließlich aller sonstigen Informationen, die der Mitgliedstaat als relevant erachtet.
(2) Bis zum 18. April 2026 und danach alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Diese Berichte müssen Informationen zu den zur Umsetzung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen, zu künftigen Umsetzungsmaßnahmen sowie jegliche sonstigen hilfreichen Informationen, die der Mitgliedstaat als relevant erachtet, enthalten. Diese Berichte müssen auch - auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels bereitgestellten Informationen - die Anzahl und die Klassen der Fahrzeuge umfassen, die unter die Aufträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie fallen. Die Informationen sind auf der Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 festgelegten Kategorien vorzulegen.
(3) Um die Mitgliedstaaten bei ihren Berichtspflichten zu unterstützen, sammelt und veröffentlicht die Kommission die Anzahl und die Klassen der Fahrzeuge, die unter die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und c dieser Richtlinie genannten Aufträge fallen, indem sie die einschlägigen Daten aus den Vergabebekanntmachungen, die gemäß den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU in der Datenbank Tenders Electronic Daily (TED) veröffentlicht werden, extrahiert.
(4) Bis zum 18. April 2027 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor, in dem die Maßnahmen angegeben werden, die von den Mitgliedstaaten im Anschluss an die Berichterstattung nach Absatz 2 ergriffen wurden.
(5) Bis zum 31. Dezember 2027 überprüft die Kommission die Umsetzung dieser Richtlinie und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für ihre Änderung für die Zeit nach 2030 vor, unter anderem für die Festlegung neuer Ziele und die Einbeziehung anderer Fahrzeugklassen wie zwei- und dreirädriger Fahrzeuge.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 2 zur Festlegung des Formats der Berichte gemäß Absatz 2 dieses Artikels und der Modalitäten für ihre Übermittlung.
Artikel 11 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 4. Dezember 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 12 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 13 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.
2) ABl. C 229 vom 22.09.2006 S. 18.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2009.
4) ABl. L 242 vom 10.09.2002 S. 1.
5) ABl. L 134 vom 30.04.2004 S. 1.
6) ABl. L 134 vom 30.04.2004 S. 114.
7) ABl. L 263 vom 09.10.2007 S. 1.
8) Bickel, P., Friedrich, R., ExternE. Externalities of Energy. Methodology 2005 update, Europäische Kommission, Amt für Veröffentlichungen, Luxemburg, 2005.
9) Holland M., et al., (2005a). Methodology for the Cost-Benefit Analysis for CAFE: Volume 1: Overview of Methodology. AEA Technology Environment, Didcot, 2005.
10) Bickel, P., et al., HEATCO Deliverable 5. Proposal for Harmonised Guidelines, Stuttgart, 2006.
11) ABl. C 82 vom 01.04.2008 S. 1.
12) ABl. L 214 vom 09.08.2008 S. 3.
13) ABl. C 184 vom 22.07.2008 S. 13.
14) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
15) ABl. L 210 vom 31.07.2006 S. 25.
16) ABl. C 321 vom 31.12.2003 S. 1.
17) ABl. L 315 vom 03.12.2007 S. 1.
18) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1).
19) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 65).
20) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 243).
21) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 03.12.2007 S. 1).
22) Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.07.2009 S. 1).
23) Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014 S. 1).
24) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82).
25) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 1).
26) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007 S. 1).
27) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
28) Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002 S. 1).
Informationen für die Umsetzung der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe für saubere Strassenfahrzeuge zur Förderung der emissionsarmen Mobilität in den Mitgliedstaaten | Anhang 19 |
Tabelle 1 : Codes des gemeinsamen Vokabulars (CPV) für Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
CPV-Referenznummer | Beschreibung |
60112000-6 | Öffentlicher Verkehr (Straße) |
60130000-8 | Personensonderbeförderung (Straße) |
60140000-1 | Bedarfspersonenbeförderung |
90511000-2 | Abholung von Siedlungsabfällen |
60160000-7 | Postbeförderung auf der Straße |
60161000-4 | Paketbeförderung |
64121100-1 | Postzustellung |
64121200-2 | Paketzustellung |
Tabelle 2 : Emissionsgrenzwerte für saubere Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge
Fahrzeugklassen | Bis zum 31. Dezember 2025 | Ab dem 1. Januar 2026 | ||
CO2 g/km | Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb 1 als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte 2 | CO2 g/km | Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb 1 als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte 2 | |
M1 | 50 | 80 % | 0 | k. A. |
M2 | 50 | 80 % | 0 | k. A. |
N1 | 50 | 80 % | 0 | k. A. |
1) Angegebene maximale Emissionswerte für die Anzahl ultrafeiner Partikel (PN) in #/km und Stickoxide (NOx) in mg/km im praktischen Fahrbetrieb (RDE), wie in Nummer 48.2 der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, gemäß Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * sowohl für vollständige als auch für innerstädtische RDE-Fahrten.
2) Die geltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder deren Folgeverordnungen. *) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 09.10.2007 S. 1). |
Tabelle 3 : Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe für den Anteil sauberer Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge gemäß Tabelle 2 an der Gesamtzahl Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge, die unter Aufträge gemäß Artikel 3 fallen, auf Mitgliedstaatsebene
Mitgliedstaat | Ab dem 2. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025 | Ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 |
Luxemburg | 38,5 % | 38,5 % |
Schweden | 38,5 % | 38,5 % |
Dänemark | 37,4 % | 37,4 % |
Finnland | 38,5 % | 38,5 % |
Deutschland | 38,5 % | 38,5 % |
Frankreich | 37,4 % | 37,4 % |
Vereinigtes Königreich | 38,5 % | 38,5 % |
Niederlande | 38,5 % | 38,5 % |
Österreich | 38,5 % | 38,5 % |
Belgien | 38,5 % | 38,5 % |
Italien | 38,5 % | 38,5 % |
Irland | 38,5 % | 38,5 % |
Spanien | 36,3 % | 36,3 % |
Zypern | 31,9 % | 31,9 % |
Malta | 38,5 % | 38,5 % |
Portugal | 29,7 % | 29,7 % |
Griechenland | 25,3 % | 25,3 % |
Slowenien | 22 % | 22 % |
Tschechien | 29,7 % | 29,7 % |
Estland | 23,1 % | 23,1 % |
Slowakei | 22 % | 22 % |
Litauen | 20,9 % | 20,9 % |
Polen | 22 % | 22 % |
Kroatien | 18,7 % | 18,7 % |
Ungarn | 23,1 % | 23,1 % |
Lettland | 22 % | 22 % |
Rumänien | 18,7 % | 18,7 % |
Bulgarien | 17,6 % | 17,6 % |
Tabelle 4: Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe für den Anteil sauberer schwerer an der Gesamtzahl schwerer Nutzfahrzeuge, die unter Aufträge gemäß Artikel 3 fallen, auf Mitgliedstaatsebene *
Mitgliedstaat | Lkw (Fahrzeugklasse N2 und N3) | Busse (Fahrzeugklasse M3) * | ||
Ab dem 2. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025 | Ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 | Ab dem 2. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025 | Ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 | |
Luxemburg | 10 % | 15 % | 45 % | 65 % |
Schweden | 10 % | 15 % | 45 % | 65 % |
Dänemark | 10 % | 15 % | 45 % | 65 % |
Finnland | 9 % | 15 % | 41 % | 59 % |
Deutschland | 10 % | 15 % | 45 % | 65 % |
Frankreich | 10 % | 15 % | 43 % | 61 % |
Vereinigtes Königreich | 10 % | 15 % | 45 % | 65 % |
Niederlande | 10 % | 15 % | 45 % | 65 % |
Österreich | 10 % | 15 % | 45 % | 65 % |
Belgien | 10 % | 15 % | 45 % | 65 % |
Italien | 10 % | 15 % | 45 % | 65 % |
Irland | 10 % | 15 % | 45 % | 65 % |
Spanien | 10 % | 14 % | 45 % | 65 % |
Zypern | 10 % | 13 % | 45 % | 65 % |
Malta | 10 % | 15 % | 45 % | 65 % |
Portugal | 8 % | 12 % | 35 % | 51 % |
Griechenland | 8 % | 10 % | 33 % | 47 % |
Slowenien | 7 % | 9 % | 28 % | 40 % |
Tschechien | 9 % | 11 % | 41 % | 60 % |
Estland | 7 % | 9 % | 31 % | 43 % |
Slowakei | 8 % | 9 % | 34 % | 48 % |
Litauen | 8 % | 9 % | 42 % | 60 % |
Polen | 7 % | 9 % | 32 % | 46 % |
Kroatien | 6 % | 7 % | 27 % | 38 % |
Ungarn | 8 % | 9 % | 37 % | 53 % |
Lettland | 8 % | 9 % | 35 % | 50 % |
Rumänien | 6 % | 7 % | 24 % | 33 % |
Bulgarien | 7 % | 8 % | 34 % | 48 % |
*) Die Hälfte des Mindestziels für den Anteil sauberer Busse muss durch die Beschaffung von emissionsfreien Bussen im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 erfüllt werden. Diese Anforderung wird für den ersten Bezugszeitraum auf ein Viertel des Mindestziels gesenkt, wenn mehr als 80 % aller Busse, die unter die in Artikel 3 genannten in diesem Zeitraum in einem Mitgliedstaat vergebenen Aufträge fallen, Doppeldeckerbusse sind. |
ENDE |