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Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 141 vom 06.06.2009 S. 12;
RL 2010/48/EG - ABl. Nr. L 173 vom 08.07.2010 S. 47;
RL 2014/45/EU - ABl. Nr. L 127 vom::29.04.2014 S. 51 * Inkrafttreten Anwenden)
aufgehoben/ersetzt zum 20.05.2018 gemäß Art. 24 RL 2014/45/EU - Inkrafttreten Gültig
Neufassung - Ersetzt RL 96/96/EG
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 3 wurde mehrfach und erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit empfehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.
(2) Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es erforderlich, dass für den Verkehr bestimmter Fahrzeuge in der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich der Sicherheit als auch der Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den Verkehrsunternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten die besten Voraussetzungen gegeben sind.
(3) Der wachsende Straßenverkehr und die sich daraus ergebenden zunehmenden Gefahren und Belästigungen stellen alle Mitgliedstaaten vor Sicherheitsprobleme ähnlicher Art und Schwere.
(4) Die Untersuchungen von in Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen sollten relativ einfach, schnell und kostengünstig sein.
(5) Es sollten daher durch Einzelrichtlinien die gemeinschaftlichen Mindestvorschriften und Verfahren für die Untersuchungen in Bezug auf die in dieser Richtlinie aufgeführten Punkte festgelegt werden.
(6) Die in den Einzelrichtlinien festgelegten Vorschriften und Verfahren müssen rasch an den technischen Fortschritt angepasst werden können; um die Durchführung der hierzu erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt einzuführen.
(7) Wegen der Vielfalt der Prüfvorrichtungen und -verfahren in der Gemeinschaft ist es schwierig, bei Bremsanlagen Werte für Elemente wie die Drucklufteinstellung und Schwelldauer festzulegen.
(8) Alle Stellen, die sich mit der technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge befassen, sind der Ansicht, dass die Prüfverfahren und insbesondere die Frage, ob die Prüfung an unbeladenen, teilweise oder vollständig beladenen Fahrzeugen vorgenommen wird, ihr Urteil über die Zuverlässigkeit der Bremsanlagen beeinflussen.
(9) Die Festlegung von Bezugswerten für die Bremskraft der einzelnen Kraftfahrzeugtypen in verschiedenen Beladungszuständen sollte die Beurteilung dieser Zuverlässigkeit erleichtern. Diese Richtlinie sollte als Alternative zu der Prüfung der Einhaltung von Mindestwirkungswerten für jede Fahrzeugklasse die Prüfung nach diesem Verfahren zulassen.
(10) In Bezug auf Bremsanlagen sollte diese Richtlinie hauptsächlich für Fahrzeuge gelten, für die die Typgenehmigung nach der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern 5 erteilt wurde; bestimmte Fahrzeugtypen sind hingegen nach nationalen Vorschriften genehmigt worden, die von den Bestimmungen der genannten Richtlinie abweichen können.
(11) Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen zur Überprüfung der Bremsausrüstung auch auf andere, in der vorliegenden Richtlinie nicht erfasste Fahrzeugtypen und Prüfpunkte ausdehnen.
(12) Die Mitgliedstaaten können die Überprüfung der Bremsausrüstung strenger gestalten oder die Zeitabstände zwischen den Überprüfungen verkürzen.
(13) Zweck der vorliegenden Richtlinie ist es, mittels regelmäßiger Abgasuntersuchungen das Emissionsniveau von Kraftfahrzeugen während ihrer gesamten Lebensdauer niedrig zu halten und zu gewährleisten, dass die größten Luftverschmutzer unter den Fahrzeugen solange aus dem Verkehr gezogen werden, wie sie nicht ordnungsgemäß gewartet sind.
(14) Eine falsche Einstellung und unzureichende Wartung des Motors schaden nicht nur dem Motor, sondern auch der Umwelt, weil sie zu einer Zunahme von Kraftstoffverbrauch und Verschmutzung fuhren. Es ist von Bedeutung, dass umweltfreundliche Beförderungsmittel entwickelt werden.
(15) Bei Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) gilt die Messung der Rauchgastrübung als ausreichender Indikator für den Wartungszustand des Fahrzeugs bezüglich der Abgasemissionen.
(16) Bei Motoren mit Fremdzündung (Ottomotoren) gilt die Messung der Kohlenmonoxidemissionen im Leerlauf am Auspuff als ausreichender Indikator für den Wartungszustand des Fahrzeugs bezüglich der Abgasemissionen.
(17) Bei unregelmäßiger Wartung dürfte ein hoher Prozentsatz der Fahrzeuge bei der Abgasuntersuchung wegen Überschreitung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte zurückgewiesen werden.
(18) Die Prüfkriterien für die regelmäßige Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen mit Ottomotor, für deren Betriebserlaubnis die Ausrüstung mit modernen Abgasreinigungsanlagen wie Dreiwege-Katalysatoren mit Lambdasondenregelung erforderlich ist, müssen strenger sein als bei konventionellen Fahrzeugen.
(19) Gemäß der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen 6 müssen Pkw mit Benzinmotor und leichte Nutzfahrzeuge ab dem Jahr 2000 mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD) ausgerüstet sein, die das Funktionieren des Emissionskontrollsystems des Fahrzeugs während des Betriebs überwachen. Für neue Dieselfahrzeuge sind OBD-Systeme ab 2003 vorgeschrieben.
(20) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls bestimmte Fahrzeugklassen von historischem Interesse vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnehmen. Für diese Fahrzeuge dürfen sie ihre eigenen Prüfvorschriften festlegen. Diese Möglichkeit darf nicht zur Anwendung strengerer Vorschriften führen als diejenigen, für deren Einhaltung das Fahrzeug ursprünglich ausgelegt war.
(21) Es stehen einfache einheitliche Diagnosesysteme zur Verfügung, die von Prüforganisationen zur Prüfung des größten Teils der mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüsteten Fahrzeugflotte verwendet werden können. Bei Fahrzeugen, die nicht mit den verfügbaren Diagnosewerkzeugen überprüft werden können, müssen die Behörden entweder die verfügbare Ausrüstung des Originalfahrzeugherstellers verwenden oder dafür Sorge tragen, dass der Fahrzeughersteller oder seine Franchiseorganisation der erforderlichen Zertiflzierung der Prüfung zustimmen.
(22) Die regelmäßige Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Geschwindigkeitsbegrenzers für die Fahrzeuge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 7 mit dem neuen Kontrollgerät (digitaler Tachograph) ausgerüstet sind, sollte erleichtert werden. Neufahrzeuge sind damit seit dem Jahr 2003 ausgerüstet.
(23) Für Taxis und Krankenkraftwagen gelten ähnliche technische Anforderungen wie für Personenkraftwagen. Die zu untersuchenden Punkte können ähnlich sein, die Zeitabstände für die Prüfungen sind jedoch unterschiedlich.
(24) Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Qualität und die Verfahren der technischen Überwachung der Fahrzeuge gewährleisten.
(25) Die Kommission sollte die praktische Anwendung dieser Richtlinie überwachen.
(26) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Regeln für die technische Überwachung zu harmonisieren, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen zu vermeiden und um zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge vorschriftsmäßig eingestellt und gewartet werden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(27) Die zur Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 8 erlassen werden.
(28) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Mindestvorschriften und -verfahren für die Überwachung festzulegen sowie diese an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(29) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
(1) In jedem Mitgliedstaat sind die in diesem Staat zugelassenen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Sattelanhänger einer regelmäßigen technischen Überwachung entsprechend dieser Richtlinie zu unterziehen.
(2) Die zu untersuchenden Fahrzeuggruppen, die Zeitabstände der Untersuchungen und die Punkte, die geprüft werden müssen, sind in den Anhängen I und II aufgeführt.
Die technische Überwachung nach dieser Richtlinie ist vom Mitgliedstaat oder von staatlich entsprechend beauftragten öffentlichen Stellen oder von Organisationen oder Einrichtungen vorzunehmen, die vom Staat dafür bestimmt und unter seiner unmittelbaren Aufsicht tätig sind, einschließlich hierfür zugelassener privatwirtschaftlicher Organisationen. Sind die mit der technischen Überwachung beauftragten Einrichtungen gleichzeitig als Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten tätig, so tragen die Mitgliedstaaten in besonderer Weise dafür Sorge, dass die Objektivität und eine hohe Qualität der Überwachung gewahrt sind.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen, damit nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug einer technischen Untersuchung, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist.
Diese Maßnahmen werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.
(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt den in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Nachweis darüber, dass ein im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitgliedstaats zugelassenes Kraftfahrzeug, ein Kraftfahrzeuganhänger oder ein Sattelanhänger einer technischen Untersuchung, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist, in der gleichen Weise an, als hätte er diesen Nachweis selbst erteilt.
(3) Die Mitgliedstaaten wenden zweckdienliche Verfahren an, um, soweit das praktikabel ist, sicherzustellen, dass die Bremswirkung der auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
Kapitel II
Ausnahmeregelungen
(1) Die Mitgliedstaaten können die Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizei, der Gendarmerie und der Feuerwehr vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission bestimmte Fahrzeuge, die unter außergewöhnlichen Bedingungen in Betrieb genommen oder benutzt werden, sowie Fahrzeuge, die nicht oder kaum auf öffentlichen Wegen benutzt werden, einschließlich vor dem 1. Januar 1960 hergestellter Fahrzeuge von historischem Interesse, oder die vorübergehend aus dem Verkehr gezogen werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen oder Sonderbestimmungen unterwerfen.
(3) Für Fahrzeuge von historischem Interesse dürfen die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission eigene Prüfvorschriften erlassen.
Unbeschadet der Anhänge I und II können die Mitgliedstaaten
Kapitel III
Schlussbestimmungen
(1) Die Kommission erlässt die erforderlichen Einzelrichtlinien zur Festlegung der Mindestvorschriften und -verfahren für die Überwachung der Fahrzeuge in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Punkte sowie alle zur Anpassung dieser Vorschriften und Verfahren an den technischen Fortschritt notwendigen Änderungen.
(2) Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss zur Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Kommission überprüft spätestens drei Jahre nach der Einführung regelmäßiger Untersuchungen der Geschwindigkeitsbegrenzer auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen, ob sich durch die vorgesehenen Kontrollen Störungen oder unbefugte Eingriffe in Geschwindigkeitsbegrenzer nachweisen lassen und ob eine Änderung der geltenden Regelung erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 96/96/EG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.
Der technischen Überwachung unterliegende Fahrzeuggruppen und Zeitabstände der Untersuchungen | Anhang I |
Fahrzeuggruppen | Zeitabstände der Untersuchungen |
1. Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und außer dem Führersitz mehr als acht Sitzplätze aufweisen | Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich |
2. Kraftfahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg | Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich |
3. Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg | Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich |
4. Taxis, Krankenkraftwagen | Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich |
5. Kraftfahrzeuge, die normalerweise der Beförderung von Gütern im Straßenverkehr dienen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mindestens vier Rädern, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen | Vier Jahre nach der ersten Benutzung, dann alle zwei Jahre |
6. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern, die außer dem Führersitz nicht mehr als acht Sitzplätze aufweisen | Vier Jahre nach der ersten Zulassung, dann alle zwei Jahre |
Obligatorische Prüfpunkte | Anhang II 10 |
1. Einleitung
In diesem Anhang sind die zu prüfenden Fahrzeugsysteme und -bauteile aufgeführt. Daneben werden die Prüfmethode und die Kriterien angegeben, die bei der Entscheidung der Frage, ob sich das Fahrzeug in einem akzeptablen Zustand befindet, anzuwenden sind.
Für den Fall, dass das Fahrzeug an den angeführten Prüfpositionen Mängel aufweist, bestimmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Fahrzeug bis zur erfolgreichen erneuten Vorführung zur technischen Untersuchung am Straßenverkehr teilnehmen kann.
Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen, sofern diese die Ausrüstung des Fahrzeugs anbelangen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat untersucht wird.
Die Prüfung sollte mit derzeit verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile durchgeführt werden.
Alle aufgelisteten Prüfpositionen sind für die regelmäßige Fahrzeugüberprüfung als obligatorisch anzusehen. Davon ausgenommen sind die mit "(X)" gekennzeichneten Prüfpositionen, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die regelmäßige Fahrzeugüberwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
Die "Mängel" sind nicht relevant in Fällen, in denen Anforderungen betroffen sind, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme in den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung oder den Nachrüstbestimmungen nicht vorgeschrieben waren.
Soweit als Verfahren "Sichtprüfung" angegeben ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme der Prüfpositionen diese gegebenenfalls auch betätigen, den Geräuschpegel beurteilen oder jedes andere Prüfverfahren, das kein Kontrollgerät erfordert, anwenden sollte.
2. Umfang der Überprüfung
Die Überwachung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen, sofern diese die eingebauten Vorrichtungen des zu prüfenden Fahrzeugs anbelangen.
0. Identifizierung des Fahrzeugs
1. Bremsanlage
2. Lenkung
3. Sicht
4. Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlage
5. Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung
6. Fahrgestell und daran befestigte Teile
7. Sonstige Ausstattungen
8. Umweltbelastung
9. Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3)
3. Prüfzertifikat
Die Mängel, Prüfergebnisse und rechtlichen Folgen müssen dem Betreiber oder Fahrer des Fahrzeugs schriftlich mitgeteilt werden.
Die Prüfzertifikate, die bei verbindlich vorgeschriebenen regelmäßigen Fahrzeugüberprüfungen ausgestellt werden, umfassen mindestens die folgenden Angaben:
1. Fahrzeug-Identifizierungsnummer
2. Amtliches Kennzeichens und Länderkennzeichen des Staats der Zulassung
3. Ort und Datum der Untersuchung
4. Stand des Kilometerzählers zum Zeitpunkt der Untersuchung (falls bekannt)
5. Fahrzeugklasse (falls bekannt)
6. Festgestellte Mängel (es wird empfohlen, der Reihenfolge in Absatz 5 dieses Anhangs zu folgen) und Mängelkategorie
7. Gesamtbewertung des Fahrzeugs
8. Datum der nächsten regelmäßigen technischen Untersuchung (falls diese Information nicht auf andere Weise bereitgestellt wird)
9. Name der Überwachungsorganisation und Unterschrift bzw. Identifikation des für die Untersuchung verantwortlichen Prüfers.
4. Mindestprüfanforderungen
Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen sowie Mindeststandards und -methoden. Unter "Mängel" sind mögliche Beanstandungen aufgeführt.
Position | Methode | Mängel | |
0. Identifizierung des Fahrzeugs | |||
0.1. | Kennzeichen (falls vorgeschrieben a) ) | Sichtprüfung |
|
0.2. | Fahrzeugidentifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer | Sichtprüfung |
|
1. Bremsanlage | |||
1.1. | Mechanischer Zustand und Funktion | ||
1.1.1. | Bremspedal-/Bremshebellagerung | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Brems- systems.
Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. |
|
1.1.2. | Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Brems- systems.
Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. |
|
1.1.3. | Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher | Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Erforderliche Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebswertes für Vakuum oder Luftdruck sowie die Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Druckabfallventils kontrollieren. |
|
1.1.4. | Druckwarnanzeige, Manometer | Funktionsprüfung | Druckwarnanzeige oder Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft. |
1.1.5. | Handbremsventil | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
|
1.1.6. | Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
|
1.1.7. | Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.) | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
|
1.1.8. | Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch) | Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. |
|
1.1.9. | Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter | Sichtprüfung |
|
1.1.10. | Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen) | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
|
1.1.11. | Starre Bremsleitungen | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
|
1.1.12. | Flexible Bremsschläuche | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
|
1.1.13. | Bremsbeläge und Bremsklötze | Sichtprüfung |
|
1.1.14. | Bremstrommeln, Bremsscheiben | Sichtprüfung |
|
1.1.15. | Bremsseile, Bremszugstangen, Bremsbetätigungshebel, Bremsgestänge | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
|
1.1.16. | Radbremszylinder (einschließlich Federspeicher oder hydraulische Zylinder) | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
|
1.1.17. | Bremskraftregler | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
|
1.1.18. | Automatische Gestängesteller und -anzeigen | Sichtprüfung |
|
1.1.19. | Dauerbremssystem (soweit eingebaut oder vorgeschrieben) | Sichtprüfung |
|
1.1.20. | Automatische Betätigung der Anhängerbremsen | Lösen der Bremskupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. | Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird. |
1.1.21. | Vollständiges Bremssystem | Sichtprüfung |
|
1.1.22. | Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) | Sichtprüfung |
|
1.2. | Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit | ||
1.2.1. | Wirkung | Bremsen auf einem statischen Bremsprüfstand oder, falls nicht möglich, während eines Straßentests bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen. |
|
1.2.2. | Wirksamkeit | Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand oder, falls aus technischen Gründen nicht möglich, in einem Straßentest mit einem registrierenden Verzögerungsmessgerät. Nutzfahrzeuge oder Anhänger mit einer zu- lässigen Höchstmasse über 3 500 kg müssen gemäß ISO-Norm 21069 oder einem gleichwertigen Verfahren geprüft werden. Straßentests sollten auf einer trockenen, ebenen und geraden Straße durchgeführt werden. | Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht Fahrzeuge mit Erstzulassung nach Inkrafttreten dieser Richtlinie:
Fahrzeuge mit Zulassung vor Inkrafttreten dieser Richtlinie: Klasse N1: 45 % Klassen M1, M2 und M3: 50 % 2) Klassen N2 und N3: 43 % 3) Klassen O2(XX) c) O3 und O4: Andere Klassen (XX) c),.
|
1.3. | Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage) | ||
1.3.1. | Wirkung | Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.1. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. |
|
1.3.2. | Wirksamkeit | Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.2. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. | Wirksamkeit von weniger als 50 % 5) der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten (außer L1e und L3e). |
1.4. | Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit | ||
1.4.1. | Wirkung | Betätigung der Bremse auf einem statischen Bremsprüfstand und/oder in einem Straßentest mit einem Verzögerungsmessgerät. | Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden. |
1.4.2. | Wirksamkeit | Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand oder in einem Straßentest mit einem skalenablesbaren oder registrierenden Verzögerungsmessgerät bzw. auf einer Straße mit bekanntem Neigungswinkel. Nutzfahrzeuge sollten, falls möglich, beladen geprüft werden. | Für alle Fahrzeuge eine Abbremsung von weniger als 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12 % im Verhältnis zur Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist.
(außer L1e und L3e). |
1.5. | Wirkung des Dauerbremssystems | Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion. |
|
1.6. | Antiblockiersystem (ABS) | Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung. |
|
1.7 | Elektronisches Bremssystem (EBS) | Sichtprüfung der Warnvorrichtung. |
|
Position | Methode | Mängel | |
2. Lenkung | |||
2.1. | Mechanischer Zustand | ||
2.1.1. | Zustand des Lenkgetriebes | Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder vom Boden abgehoben sind. Sichtprüfung der Funktion des Lenkgetriebes. |
|
2.1.2. | Befestigung des Lenkgehäuses | Drehen des Lenkrads/der Lenkstange im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und das Gewicht der Räder auf dem Boden bleibt, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors. Sichtprüfung der Befestigung des Lenkgehäuses am Fahrgestell. |
|
2.1.3. | Zustand des Lenkgestänges | Ruckartiges Bewegen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors. Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit. |
|
2.1.4. | Funktion des Lenkgestänges | Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug mit laufendem Motor (Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben. Sichtprüfung der Bewegung des Lenkgestänges. |
|
2.1.5. | Servolenkung | Prüfung des Lenkungssystems auf Leckage und des Behälters der hydraulischen Flüssigkeit (falls sichtbar). Prüfung der Funktion des Servolenkungssystems, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft. |
|
2.2. | Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange | ||
2.2.1. | Zustand des Lenkrads/der Lenkstange | Ruckartiges Bewegen des Lenkrads von einer Seite zur anderen im rechten Winkel zur Lenksäule unter gleich- zeitiger Ausübung eines leichten Drucks nach oben oder nach unten, während die Räder auf dem Boden stehen. Sichtprüfung des Spiels. |
|
2.2.2. | Lenksäule/-bügel und -gabel | Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen rechtwinkelig zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht. Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke. |
|
2.3. | Lenkungsspiel | Leichtes Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn soweit wie möglich, ohne dabei eine Bewegung der Räder zu verursachen, während das Fahrzeug (mit laufendem Motor im Fall einer Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf den Rädern steht, die geradeaus gerichtet sind. Sichtprüfung der Freigängigkeit. | Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z.B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder nicht vorschriftsgemäß a). |
2.4. | Spureinstellung (X) b) | Prüfung der Spureinstellung der gelenkten Räder mit den geeigneten Geräten. | Einstellung entspricht nicht Herstellerangaben oder nicht vorschriftsgemäß a). |
2.5. | Drehkranz | Sichtprüfung oder Prüfung mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors. |
|
2.6. | Elektronische Servolenkung (EPS) | Sichtprüfung und Prüfung der Übereinstimmung zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder beim Ein-/Ausschalten des Motors. |
|
3. Sicht | |||
3.1. | Sichtfeld | Sichtprüfung vom Fahrersitz. | Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird. |
3.2. | Scheibenzustand | Sichtprüfung | |
3.3. | Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung | Sichtprüfung |
|
3.4. | Scheibenwischer | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
3.5. | Scheibenwaschanlage | Sichtprüfung mit Betätigung | Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß. |
3.6. | Antibeschlagsystem (X) b) | Sichtprüfung mit Betätigung | System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt. |
4. Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlage | |||
4.1. | Scheinwerfer | ||
4.1.1. | Zustand und Funktion | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.1.2. | Einstellung | Bestimmung der waagrechten Einstellung jedes Scheinwerfers bei Abblendlicht mit Hilfe eines Scheinwerfereinstellgeräts oder eines Prüfschirms. | Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen a) Grenzen. |
4.1.3. | Schaltung | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.1.4. | Übereinstimmung mit den Vorschriften a). | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.1.5. | Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben) | Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich). |
|
4.1.6. | Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben) | Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich). | Waschanlage funktioniert nicht. |
4.2. | Front- und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungsleuchten | ||
4.2.1. | Zustand und Funktion | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.2.2. | Schaltung | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.2.3. | Übereinstimmung mit den Vorschriften a). | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.3. | Bremsleuchten | ||
4.3.1. | Zustand und Funktion | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.3.2. | Schaltung | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.3.3. | Übereinstimmung mit den Vorschriften a). | Sichtprüfung mit Betätigung | Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß a). |
4.4. | Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten | ||
4.4.1. | Zustand und Funktion | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.4.2. | Schaltung | Sichtprüfung mit Betätigung | Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß a). |
4.4.3. | Übereinstimmung mit den Vorschriften a). | Sichtprüfung mit Betätigung | Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß a). |
4.4.4. | Blinkfrequenz | Sichtprüfung mit Betätigung | Blinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß a). |
4.5. | Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten | ||
4.5.1. | Zustand und Funktion | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.5.2 | Einstellung (X) b) | Prüfung mit Betätigung und mittels eines Scheinwerfereinstellgeräts. | Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat. |
4.5.3. | Schaltung | Sichtprüfung mit Betätigung | Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß a). |
4.5.4. | Übereinstimmung mit den Vorschriften a). | Sichtprüfung mit Betätigung | |
4.6. | Rückfahrscheinwerfer | ||
4.6.1. | Zustand und Funktion | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.6.2. | Übereinstimmung mit den Vorschriften a) | Sichtprüfung mit Betätigung | |
4.6.3. | Schaltung | Sichtprüfung mit Betätigung | Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß a). |
4.7. | Hintere Kennzeichenbeleuchtung | ||
4.7.1. | Zustand und Funktion | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.7.2. | Übereinstimmung mit den Vorschriften a) | Sichtprüfung mit Betätigung | Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß a). |
4.8. | Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln | ||
4.8.1. | Zustand | Sichtprüfung |
|
4.8.2. | Übereinstimmung mit den Vorschriften a) | Sichtprüfung | Einrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß a). |
4.9. | Kontrollleuchten | ||
4.9.1. | Zustand und Funktion | Sichtprüfung mit Betätigung | Kontrollleuchten funktionieren nicht. |
4.9.2. | Übereinstimmung mit den Vorschriften a) | Sichtprüfung mit Betätigung | Nicht vorschriftsgemäß a). |
4.10. | Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahr- zeug und Anhänger oder Sattelanhänger | Sichtprüfung: falls möglich, Prüfung des Stromdurchgangs der Verbindung. |
|
4.11. | Elektrische Leitungen | Sichtprüfung, in manchen Fällen einschließlich des Motorraums, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
|
4.12. | Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler (X) b) | Sichtprüfung mit Betätigung | |
4.13. | Batterie | Sichtprüfung |
|
Position | Methode | Mängel | |
5. Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung | |||
5.1. | Achsen | ||
5.1.1. | Achsen | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahr- zeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. |
|
5.1.2. | Achsschenkel | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahr- zeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. Anwenden einer vertikalen oder lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Bewegungsmaßes zwischen Achsträger und Achsschenkel. |
|
5.1.3. | Radlager | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahr- zeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. Ruckartiges Bewegen des Rades oder Anwenden einer lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten der Kippbewegung des Rades im Verhältnis zum Achsschenkel. |
|
5.2. | Räder und Reifen | ||
5.2.1. | Radnabe | Sichtprüfung |
|
5.2.2. | Räder | Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
|
5.2.3. | Reifen | Sichtprüfung des gesamten Reifens entweder durch Rotation des Rades, während dieses vom Boden abgehoben ist und das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, oder durch Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs über einer Prüfgrube. |
|
5.3. | Aufhängung | ||
5.3.1. | Federn und Stabilisatoren | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahr- zeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. |
|
5.3.2. | Stoßdämpfer | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht oder Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte, falls vorhanden. |
|
5.3.2.1. | Wirksamkeits- test der Dämpfung (X) b) | Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte und Vergleichen der Unterschiede zwischen links/rechts und/oder der absoluten Werte gemäß Herstellerangabe. |
|
5.3.3. | Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahr- zeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. |
|
5.3.4. | Aufhängungsgelenke | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahr- zeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. |
|
5.3.5. | Luftfederung | Sichtprüfung |
|
6. Fahrgestell und daran befestigte Teile | |||
6.1. | Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile | ||
6.1.1. | Allgemeiner Zustand | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
|
6.1.2. | Auspuffrohre und Schalldämpfer | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
|
6.1.3. | Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen) | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, im Fall von LPG/CNG-Systemen mittels Leckagedetektor. |
|
6.1.4. | Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz | Sichtprüfung |
|
6.1.5. | Reserveradhalter (falls montiert) | Sichtprüfung |
|
6.1.6. | Anhängevorrichtung und Zugeinrichtun- gen | Sichtprüfung auf Abnutzung und einwandfreie Funktion, mit besonderer Aufmerksamkeit auf Sicherheitsvorrichtungen, und/oder Verwenden eines Prüfmaßes. |
|
6.1.7. | Getriebe | Sichtprüfung |
|
6.1.8. | Motorhalterungen | Sichtprüfung, wobei das Fahrzeug nicht unbedingt über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne stehen muss. | Halterungenschadhaft, eindeutig und schwer beschädigt, locker oder gebrochen. |
6.1.9. | Motorleistung | Sichtprüfung |
|
6.2. | Fahrerhaus und Karosserie | ||
6.2.1. | Zustand | Sichtprüfung |
|
6.2.2. | Aufbau | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
|
6.2.3. | Türen und Türanschläge | Sichtprüfung |
|
6.2.4. | Boden | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. | Boden unsicher oder schwer beschädigt. |
6.2.5. | Fahrersitz | Sichtprüfung |
|
6.2.6. | Andere Sitze | Sichtprüfung |
|
6.2.7. | Betätigungseinrichtungen | Sichtprüfung mit Betätigung | Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei. |
6.2.8. | Trittstufen/Einstieg | Sichtprüfung |
|
6.2.9. | Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen | Sichtprüfung |
|
6.2.10. | Kotflügel, Schmutzfänger, Spritzschutz | Sichtprüfung |
|
7. Sonstige Ausstattungen | |||
7.1. | Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme | ||
7.1.1. | Montagesicherheit der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser | Sichtprüfung |
|
7.1.2. | Zustand der Sicherheitsgurte/ Gurtschlösser | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
7.1.3. | Kraftbegrenzer der Sicherheitsgurte | Sichtprüfung | Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet. |
7.1.4. | Gurtstraffer | Sichtprüfung | Gurtstraffer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet. |
7.1.5. | Airbag | Sichtprüfung |
|
7.1.6. | Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS) | Sichtprüfung der Störungsanzeige (MIL). | SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin. |
7.2. | Feuerlöscher (X) b) | Sichtprüfung |
|
7.3. | Schlösser/Sperren und Diebstahlsicherungen | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
7.4. | Warndreieck (falls vorgeschrieben) (X) b) | Sichtprüfung |
|
7.5. | Verbandskasten (falls vorgeschrieben) (X) b) | Sichtprüfung | Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß a). |
7.6. | Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben) (X) b) | Sichtprüfung | Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand. |
7.7. | Akustische Warnvorrichtung | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
7.8. | Geschwindigkeitsmesser | Sichtprüfung oder mit Betätigung während eines Straßentests oder elektronische Prüfung. |
|
7.9. | Fahrtenschreiber (falls eingebaut/vorgeschrieben) | Sichtprüfung |
|
7.10. | Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut/vorgeschrieben) | Sichtprüfung mit Betätigung (falls Prüfgeräte vorhanden). |
|
7.11. | Kilometerzähler (falls vorhanden) (X) b) | Sichtprüfung |
|
7.12. | Fahrdynamikregelung (Electronic Stability ESC) (falls eingebaut/vorgeschrieben) | Sichtprüfung |
|
Position | Methode | Mängel | |
8. Umweltbelastung | |||
8.1. | Lärm | ||
8.1.1. | Lärmschutzsystem | Subjektive Bewertung (es sei denn, der Prüfer befindet, dass der Lärmpegel im Grenzbereich liegt, dann ist eine Standgeräuschprüfung mit einem Lärmmessgerät durchzuführen). |
|
8.2. | Abgasemissionen | ||
8.2.1. | Emissionen von Benzinmotoren | ||
8.2.1.1. | Abgasnachbehandlungssystem | Sichtprüfung |
|
8.2.1.2. | Abgase | Messung mit Hilfe eines den Vorschriften a) entsprechenden Abgasanalysegeräts. Ersatzweise kann bei Fahrzeugen mit geeigneten bordeigenen Diagnosesystemen anstatt mehrerer Abgasmessungen die einwand- freie Funktion durch entsprechendes Ablesen derselben und Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktion im Leerlauf entsprechend den Warmlaufempfehlungen des Fahrzeugherstellers und unter Einhaltung sonstiger Vorschriften a) kontrolliert werden. |
|
8.2.2. | Emissionen von Dieselmotoren | ||
8.2.2.1. | Abgasnachbehandlungssystem | Sichtprüfung |
|
8.2.2.2. | Abgastrübung- Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen. |
|
|
8.3. | Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen | ||
Funkentstörung (X) b) | Sichtprüfung | Irgendeine Bestimmung der Vorschriften a) wurde nicht eingehalten. | |
8.4. | Andere umweltrelevante Positionen | ||
8.4.1 | Flüssigkeitsverlust | Sichtprüfung | Übermäßiges Flüssigkeitsleck, wodurch die Umwelt gefährdet werden oder ein Sicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer entstehen kann. |
9. Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3) | |||
9.1. | Türen | ||
9.1.1. | Einstiegs- und Ausstiegstüren | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
9.1.2 | Notausstiege | Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung |
|
9.2. | Antibeschlag- und- entfrostungssystem (X) b) | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
9.3. | Lüftung und Heizung (X) b) | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
9.4. | Sitze | ||
9.4.1. | Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal) | Sichtprüfung |
|
9.4.2. | Fahrersitz(zusätzliche Anforderungen) | Sichtprüfung |
|
9.5. | Innenbeleuchtung und Wegmarkierungen (X) b) | Sichtprüfung mit Betätigung | Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsgemäß a). |
9.6. | Gänge, Stehplätze | Sichtprüfung |
|
9.7. | Treppen und Stufen | Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung |
|
9.8. | Fahrgastkommunikationssystem (X) b) | Sichtprüfung mit Betätigung | System defekt. |
9.9. | Hinweistafeln (X) b) | Sichtprüfung |
|
9.10. | Vorschriften für die Beförderung von Kindern (X) b) | ||
9.10.1. | Türen | Sichtprüfung | Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsgemäß a). |
9.10.2. | Signaleinrichtungen und Sonderausstattung | Sichtprüfung | Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsgemäß a). |
9.11.1. | Türen, Rampen und Hebeeinrichtung | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
9.11.2. | Rollstuhlhalterungen | Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung |
|
9.11.3. | Signaleinrichtungen und Sonderausstattung | Sichtprüfung | Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsgemäß a). |
9.12.1. | Einrichtungen für Nahrungszubereitung | Sichtprüfung |
|
9.12.2. | Sanitäre Einrichtungen | Sichtprüfung | Einrichtung nicht vorschriftsgemäß a). |
9.12.3. | Andere Einrichtungen (z.B. audiovisuelle Systeme) | Sichtprüfung | Nicht vorschriftsgemäß a). |
1) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung bezeichnet eine Reparatur oder Änderung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder negative Auswirkungen auf die Umwelt hat.
2) 48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde. 3) 45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. 4) 43 % für Sattelanhänger und Anhängewagen, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. 5) 2,2 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 6) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb gesetzt wurden. 7) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der durch die Richtlinie 1999/96/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. |
Hinweise:
a) "Vorschriften" bzw. "vorschriftsgemäß" bezieht sich auf die Typgenehmigungsvorschriften zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats.
b) "(X)" zeigt Positionen an, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die regelmäßige Fahrzeugüberwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
c) Dieser Mangel ist nur relevant, wenn eine Überprüfung nach den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
Anhang III |
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 10)
Richtlinie 96/96/EG des Rates (ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 1).
Richtlinie 1999/52/EG der Kommission (ABl. Nr. L 142 vom 05.06.1999 S. 26).
Richtlinie 2001/9/EG der Kommission (ABl. Nr. L 48 vom 17.02.2001 S. 18).
Richtlinie 2001/11/EG der Kommission (ABl. Nr. L 48 vom 17.02.2001 S. 20).
Richtlinie 2003/27/EG der Kommission (ABl. Nr. L 90 vom 08.04.2003 S. 41).
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1). | Nur Anhang III Nummer 68 Parlaments und des Rates |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 10)
Richtlinie | Frist für die Umsetzung |
96/96/EG
1999/52/EG 2001/9/EG 2001/11/EG 2003/27/EG | 9. März 1998
30. September 2000 9. März 2002 9. März 2003 1. Januar 2004 |
Entsprechungstabelle | Anhang IV |
Richtlinie 96/96/EG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 bis 4
Artikel 5 Eingangsteil Artikel 5 erster bis siebter Gedankenstrich Artikel 6 Artikel 7 - Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 8 Absatz 3 Artikel 9 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 2 Artikel 10 Artikel 11 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 3 - Artikel 12 Artikel 13 Anhänge I und II Anhänge III und IV - - | Artikel 1 bis 4
Artikel 5 Eingangsteil Artikel 5 Buchstaben a bis g - Artikel 6 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 2 - - - Artikel 8 - - Artikel 9 - Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 - Anhang III Anhang IV |
ENDE |