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Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 173 vom 08.07.2010 S. 47)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, des Umweltschutzes und des fairen Wettbewerbs ist es wichtig zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge im Straßenverkehr ordnungsgemäß instand gehalten und geprüft werden, um ihre durch die Typgenehmigung garantierte Funktionstüchtigkeit während ihrer Lebensdauer ohne übermäßige Beeinträchtigung aufrecht zu erhalten.
(2) Die Vorschriften und Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/40/EG (nachfolgend: Prüfstandards und -methoden) sollten gemäß dem technischen Fortschritt genauer definiert und angepasst werden, um die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen in der Europäischen Union kosteneffizient zu verbessern.
(3) Die Erkenntnisse aus zwei Projekten, Autofore 2 und Idelsy 3, die sich kürzlich mit künftigen Möglichkeiten der technischen Überwachung befasst haben, sowie die Ergebnisse eines offenen und sachlichen Dialogs mit den Beteiligten sollten berücksichtigt werden.
(4) Der derzeitige Stand der Fahrzeugtechnik macht es erforderlich, moderne elektronische Systeme in die Liste der zu prüfenden Positionen aufzunehmen.
(5) Für eine weitere Harmonisierung der technischen Überwachung sollte eine Prüfmethode für jede Prüfposition eingeführt werden.
(6) Zur Erleichterung der weiteren Harmonisierung und im Interesse einheitlicher Standards sollte nun eine nicht erschöpfende Mängelliste, wie diese bereits für Bremsanlagen besteht, für alle Prüfpositionen aufgenommen werden.
(7) Die technische Überwachung sollte alle für die spezifische Bauart, Konstruktion und Ausrüstung des geprüften Fahrzeugs relevanten Positionen einschließen. Daher sollten gegebenenfalls spezifische Anforderungen für bestimmte Fahrzeugklassen hinzugefügt werden.
(8) Die Mitgliedstaaten haben die Verpflichtung zur regelmäßigen technischen Untersuchung gemäß Artikel 5 Buchstabe e der Richtlinie 2009/40/EG auf andere Fahrzeugklassen ausgedehnt. Für eine weitere Harmonisierung der Überwachung sollten Methoden und Standards für diese Fahrzeugklassen eingeführt werden. Prüfungen sollten mit derzeit verfügbaren Methoden und Geräten sowie ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile durchgeführt werden.
(9) Neben den für die Sicherheit und den Umweltschutz relevanten Punkten sollte die Prüfung auch die Identifizierung des Fahrzeugs beinhalten, um zu gewährleisten, dass die richtigen Prüfungen und Standards angewandt werden, damit die Prüfergebnisse aufgezeichnet und sonstige rechtliche Anforderungen durchgesetzt werden können.
(10) Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern und die Methoden für die technische Überwachung zu verbessern, sollten die Prüfergebnisse in einem Prüfzertifikat, in dem bestimmte Kernpunkte enthalten sind, angeführt werden.
(11) Im Bereich der Entwicklung alternativer Prüfverfahren für die Untersuchung des Wartungszustands von Fahrzeugen mit Dieselmotoren sind noch weitere Anstrengungen erforderlich, insbesondere in Bezug auf NOx - und Partikelemissionen unter Berücksichtigung der neuen Abgasnachbehandlungssysteme.
(12) Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/40/EG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt -
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2011 nachzukommen; hiervon ausgenommen sind die Bestimmungen in Absatz 3 von Anhang II, die ab 31. Dezember 2013 gelten. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang |
Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG wird wie folgt geändert:
"
.
Obligatorische Prüfpunkte | Anhang II |
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Umfang der Überprüfung
3. Prüfzertifikat
4. Mindestprüfanforderungen
0. Identifizierung des Fahrzeugs1. Bremsanlage
2. Lenkung
3. Sicht
4. Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlage
5. Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung
6. Fahrgestell und daran befestigte Teile
7. Sonstige Ausstattungen
8. Umweltbelastung
9. Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3)
1. Einleitung
In diesem Anhang sind die zu prüfenden Fahrzeugsysteme und -bauteile aufgeführt. Daneben werden die Prüfmethode und die Kriterien angegeben, die bei der Entscheidung der Frage, ob sich das Fahrzeug in einem akzeptablen Zustand befindet, anzuwenden sind.
Für den Fall, dass das Fahrzeug an den angeführten Prüfpositionen Mängel aufweist, bestimmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Fahrzeug bis zur erfolgreichen erneuten Vorführung zur technischen Untersuchung am Straßenverkehr teilnehmen kann.
Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen, sofern diese die Ausrüstung des Fahrzeugs anbelangen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat untersucht wird.
Die Prüfung sollte mit derzeit verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile durchgeführt werden.
Alle aufgelisteten Prüfpositionen sind für die regelmäßige Fahrzeugüberprüfung als obligatorisch anzusehen. Davon ausgenommen sind die mit "(X)" gekennzeichneten Prüfpositionen, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die regelmäßige Fahrzeugüberwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
Die "Mängel" sind nicht relevant in Fällen, in denen Anforderungen betroffen sind, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme in den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung oder den Nachrüstbestimmungen nicht vorgeschrieben waren.
Soweit als Verfahren "Sichtprüfung" angegeben ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme der Prüfpositionen diese gegebenenfalls auch betätigen, den Geräuschpegel beurteilen oder jedes andere Prüfverfahren, das kein Kontrollgerät erfordert, anwenden sollte.
2. Umfang der Überprüfung
Die Überwachung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen, sofern diese die eingebauten Vorrichtungen des zu prüfenden Fahrzeugs anbelangen.
0. Identifizierung des Fahrzeugs
1. Bremsanlage
2. Lenkung
3. Sicht
4. Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlage
5. Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung
6. Fahrgestell und daran befestigte Teile
7. Sonstige Ausstattungen
8. Umweltbelastung
9. Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3)
3. Prüfzertifikat
Die Mängel, Prüfergebnisse und rechtlichen Folgen müssen dem Betreiber oder Fahrer des Fahrzeugs schriftlich mitgeteilt werden.
Die Prüfzertifikate, die bei verbindlich vorgeschriebenen regelmäßigen Fahrzeugüberprüfungen ausgestellt werden, umfassen mindestens die folgenden Angaben:
1. Fahrzeug-Identifizierungsnummer
2. Amtliches Kennzeichens und Länderkennzeichen des Staats der Zulassung
3. Ort und Datum der Untersuchung
4. Stand des Kilometerzählers zum Zeitpunkt der Untersuchung (falls bekannt)
5. Fahrzeugklasse (falls bekannt)
6. Festgestellte Mängel (es wird empfohlen, der Reihenfolge in Absatz 5 dieses Anhangs zu folgen) und Mängelkategorie
7. Gesamtbewertung des Fahrzeugs
8. Datum der nächsten regelmäßigen technischen Untersuchung (falls diese Information nicht auf andere Weise bereitgestellt wird)
9. Name der Überwachungsorganisation und Unterschrift bzw. Identifikation des für die Untersuchung verantwortlichen Prüfers.
4. Mindestprüfanforderungen
Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen sowie Mindeststandards und -methoden.
Unter "Mängel" sind mögliche Beanstandungen aufgeführt.
Position | Methode | Mängel | |
0. Identifizierung des Fahrzeugs | |||
0.1. | Kennzeichen (fallsvorgeschrieben ( a ) | Sichtprüfung |
|
0.2. | Fahrzeugidentifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer | Sichtprüfung |
|
1. Bremsanlage | |||
1.1. | Mechanischer Zustand und Funktion | ||
1.1.1. | Bremspedal-/Bremshebellagerung | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Brems- systems.
Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. |
|
1.1.2. | Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Brems- systems.
Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. |
|
1.1.3. | Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher | Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Erforderliche Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebswertes für Vakuum oder Luftdruck sowie die Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Druckabfallventils kontrollieren. |
|
1.1.4. | Druckwarnanzeige, Manometer | Funktionsprüfung | Druckwarnanzeige oder Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft. |
1.1.5. | Handbremsventil | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
|
1.1.6. | Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
|
1.1.7. | Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.) | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
|
1.1.8. | Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch) | Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. |
|
1.1.9. | Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter | Sichtprüfung |
|
1.1.10. | Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen) | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
|
1.1.11. | Starre Bremsleitungen | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
|
1.1.12. | Flexible Bremsschläuche | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
|
1.1.13. | Bremsbeläge und Bremsklötze | Sichtprüfung |
|
1.1.14. | Bremstrommeln, Bremsscheiben | Sichtprüfung |
|
1.1.15. | Bremsseile, Bremszugstangen, Bremsbetätigungshebel, Bremsgestänge | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
|
1.1.16. | Radbremszylinder (einschließlich Federspeicher oder hydraulische Zylinder) | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
|
1.1.17. | Bremskraftregler | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
|
1.1.18. | Automatische Gestängesteller und -anzeigen | Sichtprüfung |
|
1.1.19. | Dauerbremssystem (soweit eingebaut oder vorgeschrieben) | Sichtprüfung |
|
1.1.20. | Automatische Betätigung der Anhängerbremsen | Lösen der Bremskupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. | Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird. |
1.1.21. | Vollständiges Bremssystem | Sichtprüfung |
|
1.1.22. | Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) | Sichtprüfung |
|
1.2. | Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit | ||
1.2.1. | Wirkung | Bremsen auf einem statischen Bremsprüfstand oder, falls nicht möglich, während eines Straßentests bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen. |
|
1.2.2. | Wirksamkeit | Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand oder, falls aus technischen Gründen nicht möglich, in einem Straßentest mit einem registrierenden Verzögerungsmessgerät. Nutzfahrzeuge oder Anhänger mit einer zu- lässigen Höchstmasse über 3 500 kg müssen gemäß ISO-Norm 21069 oder einem gleichwertigen Verfahren geprüft werden. Straßentests sollten auf einer trockenen, ebenen und geraden Straße durchgeführt werden. | Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht Fahrzeuge mit Erstzulassung nach Inkrafttreten dieser Richtlinie:
Fahrzeuge mit Zulassung vor Inkrafttreten dieser Richtlinie: Klasse N1: 45 % Klassen M1, M2 und M3: 50 % 2) Klassen N2 und N3: 43 % 3) KlassenO2(XX) c) O3 und O4: Andere Klassen (XX) c),.
|
1.3. | Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage) | ||
1.3.1. | Wirkung | Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.1. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. |
|
1.3.2. | Wirksamkeit | Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.2. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. | Wirksamkeit von weniger als 50 % 5) der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten (außer L1e und L3e). |
1.4. | Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit | ||
1.4.1. | Wirkung | Betätigung der Bremse auf einem statischen Bremsprüfstand und/oder in einem Straßentest mit einem Verzögerungsmessgerät. | Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden. |
1.4.2. | Wirksamkeit | Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand oder in einem Straßentest mit einem skalenablesbaren oder registrierenden Verzögerungsmessgerät bzw. auf einer Straße mit bekanntem Neigungswinkel. Nutzfahrzeuge sollten, falls möglich, beladen geprüft werden. | Für alle Fahrzeuge eine Abbremsung von weniger als 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12 % im Verhältnis zur Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist.
(außer L1e und L3e). |
1.5. | Wirkung des Dauerbremssystems | Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion. |
|
1.6. | Antiblockiersystem (ABS) | Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung. |
|
1.7 | Elektronisches Bremssystem (EBS) | Sichtprüfung der Warnvorrichtung. |
|
Position | Methode | Mängel | |
2. Lenkung | |||
2.1. | Mechanischer Zustand | ||
2.1.1. | Zustand des Lenkgetriebes | Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder vom Boden abgehoben sind. Sichtprüfung der Funktion des Lenkgetriebes. |
|
2.1.2. | Befestigung des Lenkgehäuses | Drehen des Lenkrads/der Lenkstange im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und das Gewicht der Räder auf dem Boden bleibt, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors. Sichtprüfung der Befestigung des Lenkgehäuses am Fahrgestell. |
|
2.1.3. | Zustand des Lenkgestänges | Ruckartiges Bewegen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors. Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit. |
|
2.1.4. | Funktion des Lenkgestänges | Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug mit laufendem Motor (Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben. Sichtprüfung der Bewegung des Lenkgestänges. |
|
2.1.5. | Servolenkung | Prüfung des Lenkungssystems auf Leckage und des Behälters der hydraulischen Flüssigkeit (falls sichtbar). Prüfung der Funktion des Servolenkungssystems, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft. |
|
2.2. | Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange | ||
2.2.1. | Zustand des Lenkrads/der Lenkstange | Ruckartiges Bewegen des Lenkrads von einer Seite zur anderen im rechten Winkel zur Lenksäule unter gleich- zeitiger Ausübung eines leichten Drucks nach oben oder nach unten, während die Räder auf dem Boden stehen. Sichtprüfung des Spiels. |
|
2.2.2. | Lenksäule/-bügel und -gabel | Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen rechtwinkelig zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht. Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke. |
|
2.3. | Lenkungsspiel | Leichtes Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn soweit wie möglich, ohne dabei eine Bewegung der Räder zu verursachen, während das Fahrzeug (mit laufendem Motor im Fall einer Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf den Rädern steht, die geradeaus gerichtet sind. Sichtprüfung der Freigängigkeit. | Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z.B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder nicht vorschriftsgemäß a). |
2.4. | Spureinstellung (X) b) | Prüfung der Spureinstellung der gelenkten Räder mit den geeigneten Geräten. | Einstellung entspricht nicht Herstellerangaben oder nicht vorschriftsgemäß a). |
2.5. | Drehkranz | Sichtprüfung oder Prüfung mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors. |
|
2.6. | Elektronische Servolenkung (EPS) | Sichtprüfung und Prüfung der Übereinstimmung zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder beim Ein-/Ausschalten des Motors. |
|
3. Sicht | |||
3.1. | Sichtfeld | Sichtprüfung vom Fahrersitz. | Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird. |
3.2. | Scheibenzustand | Sichtprüfung |
|
3.3. | Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung | Sichtprüfung |
|
3.4. | Scheibenwischer | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
3.5. | Scheibenwaschanlage | Sichtprüfung mit Betätigung | Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß. |
3.6. | Antibeschlagsystem (X) b) | Sichtprüfung mit Betätigung | System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt. |
4. Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlage | |||
4.1. | Scheinwerfer | ||
4.1.1. | Zustand und Funktion | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.1.2. | Einstellung | Bestimmung der waagrechten Einstellung jedes Scheinwerfers bei Abblendlicht mit Hilfe eines Scheinwerfereinstellgeräts oder eines Prüfschirms. | Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen a) Grenzen. |
4.1.3. | Schaltung | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.1.4. | Übereinstimmung mit den Vorschriften a). | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.1.5. | Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben) | Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich). |
|
4.1.6. | Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben) | Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich). | Waschanlage funktioniert nicht. |
4.2. | Front- und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungsleuchten | ||
4.2.1. | Zustand und Funktion | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.2.2. | Schaltung | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.2.3. | Übereinstimmung mit den Vorschriften a). | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.3. | Bremsleuchten | ||
4.3.1. | Zustand und Funktion | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.3.2. | Schaltung | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.3.3. | Übereinstimmung mit den Vorschriften a). | Sichtprüfung mit Betätigung | Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß a). |
4.4. | Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten | ||
4.4.1. | Zustand und Funktion | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.4.2. | Schaltung | Sichtprüfung mit Betätigung | Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß a). |
4.4.3. | Übereinstimmung mit den Vorschriften a). | Sichtprüfung mit Betätigung | Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß a). |
4.4.4. | Blinkfrequenz | Sichtprüfung mit Betätigung | Blinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß a). |
4.5. | Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten | ||
4.5.1. | Zustand und Funktion | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.5.2 | Einstellung (X) b) | Prüfung mit Betätigung und mittels eines Scheinwerfereinstellgeräts. | Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat. |
4.5.3. | Schaltung | Sichtprüfung mit Betätigung | Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß a). |
4.5.4. | Übereinstimmung mit den Vorschriften a). | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.6. | Rückfahrscheinwerfer | ||
4.6.1. | Zustand und Funktion | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.6.2. | Übereinstimmung mit den Vorschriften a) | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.6.3. | Schaltung | Sichtprüfung mit Betätigung | Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß a). |
4.7. | Hintere Kennzeichenbeleuchtung | ||
4.7.1. | Zustand und Funktion | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.7.2. | Übereinstimmung mit den Vorschriften a) | Sichtprüfung mit Betätigung | Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß a). |
4.8. | Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln | ||
4.8.1. | Zustand | Sichtprüfung |
|
4.8.2. | Übereinstimmung mit den Vorschriften a) | Sichtprüfung | Einrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß a). |
4.9. | Kontrollleuchten | ||
4.9.1. | Zustand und Funktion | Sichtprüfung mit Betätigung | Kontrollleuchten funktionieren nicht. |
4.9.2. | Übereinstimmung mit den Vorschriften a) | Sichtprüfung mit Betätigung | Nicht vorschriftsgemäß a). |
4.10. | Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahr- zeug und Anhänger oder Sattelanhänger | Sichtprüfung: falls möglich, Prüfung des Stromdurchgangs der Verbindung. |
|
4.11. | Elektrische Leitungen | Sichtprüfung, in manchen Fällen einschließlich des Motorraums, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
|
4.12. | Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler (X) b) | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
4.13. | Batterie | Sichtprüfung |
|
Position | Methode | Mängel | |
5. Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung | |||
5.1. | Achsen | ||
5.1.1. | Achsen | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahr- zeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. |
|
5.1.2. | Achsschenkel | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahr- zeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. Anwenden einer vertikalen oder lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Bewegungsmaßes zwischen Achsträger und Achsschenkel. |
|
5.1.3. | Radlager | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahr- zeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. Ruckartiges Bewegen des Rades oder Anwenden einer lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten der Kippbewegung des Rades im Verhältnis zum Achsschenkel. |
|
5.2. | Räder und Reifen | ||
5.2.1. | Radnabe | Sichtprüfung |
|
5.2.2. | Räder | Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
|
5.2.3. | Reifen | Sichtprüfung des gesamten Reifens entweder durch Rotation des Rades, während dieses vom Boden abgehoben ist und das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, oder durch Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs über einer Prüfgrube. |
|
5.3. | Aufhängung | ||
5.3.1. | Federn und Stabilisatoren | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahr- zeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. |
|
5.3.2. | Stoßdämpfer | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht oder Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte, falls vorhanden. |
|
5.3.2.1. | Wirksamkeits- test der Dämpfung (X) b) | Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte und Vergleichen der Unterschiede zwischen links/rechts und/oder der absoluten Werte gemäß Herstellerangabe. |
|
5.3.3. | Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahr- zeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. |
|
5.3.4. | Aufhängungsgelenke | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahr- zeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. |
|
5.3.5. | Luftfederung | Sichtprüfung |
|
6. Fahrgestell und daran befestigte Teile | |||
6.1. | Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile | ||
6.1.1. | Allgemeiner Zustand | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
|
6.1.2. | Auspuffrohre und Schalldämpfer | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
|
6.1.3. | Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen) | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, im Fall von LPG/CNG-Systemen mittels Leckagedetektor. |
|
6.1.4. | Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz | Sichtprüfung |
|
6.1.5. | Reserveradhalter (falls montiert) | Sichtprüfung |
|
6.1.6. | Anhängevorrichtung und Zugeinrichtun- gen | Sichtprüfung auf Abnutzung und einwandfreie Funktion, mit besonderer Aufmerksamkeit auf Sicherheitsvorrichtungen, und/oder Verwenden eines Prüfmaßes. |
|
6.1.7. | Getriebe | Sichtprüfung |
|
6.1.8. | Motorhalterungen | Sichtprüfung, wobei das Fahrzeug nicht unbedingt über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne stehen muss. | Halterungenschadhaft, eindeutig und schwer beschädigt, locker oder gebrochen. |
6.1.9. | Motorleistung | Sichtprüfung |
|
6.2. | Fahrerhaus und Karosserie | ||
6.2.1. | Zustand | Sichtprüfung |
|
6.2.2. | Aufbau | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
|
6.2.3. | Türen und Türanschläge | Sichtprüfung |
|
6.2.4. | Boden | Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. | Boden unsicher oder schwer beschädigt. |
6.2.5. | Fahrersitz | Sichtprüfung |
|
6.2.6. | Andere Sitze | Sichtprüfung |
|
6.2.7. | Betätigungseinrichtungen | Sichtprüfung mit Betätigung | Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei. |
6.2.8. | Trittstufen/Einstieg | Sichtprüfung |
|
6.2.9. | Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen | Sichtprüfung |
|
6.2.10. | Kotflügel, Schmutzfänger, Spritzschutz | Sichtprüfung |
|
7. Sonstige Ausstattungen | |||
7.1. | Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme | ||
7.1.1. | Montagesicherheit der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser | Sichtprüfung |
|
7.1.2. | Zustand der Sicherheitsgurte/ Gurtschlösser | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
7.1.3. | Kraftbegrenzer der Sicherheitsgurte | Sichtprüfung | Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet. |
7.1.4. | Gurtstraffer | Sichtprüfung | Gurtstraffer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet. |
7.1.5. | Airbag | Sichtprüfung |
|
7.1.6. | Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS) | Sichtprüfung der Störungsanzeige (MIL). | SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin. |
7.2. | Feuerlöscher (X) b) | Sichtprüfung |
|
7.3. | Schlösser/Sperren und Diebstahlsicherungen | Sichtprüfung mit Betätigung |
|
7.4. | Warndreieck (falls vorgeschrieben) (X) b) | Sichtprüfung |
|
7.5. | Verbandskasten (falls vorgeschrieben) (X) b) | Sichtprüfung | Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß a). |
7.6. | Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben) (X) b) | Sichtprüfung | Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand. |
7.7. | Akustische Warnvorrichtung | Sichtprüfung mit Betätigung |
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7.8. | Geschwindigkeitsmesser | Sichtprüfung oder mit Betätigung während eines Straßentests oder elektronische Prüfung. |
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7.9. | Fahrtenschreiber (falls eingebaut/vorgeschrieben) | Sichtprüfung |
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7.10. | Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut/vorgeschrieben) | Sichtprüfung mit Betätigung (falls Prüfgeräte vorhanden). |
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7.11. | Kilometerzähler (falls vorhanden) (X) b) | Sichtprüfung |
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7.12. | Fahrdynamikregelung (Electronic Stability ESC) (falls eingebaut/vorgeschrieben) | Sichtprüfung |
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Position | Methode | Mängel | |
8. Umweltbelastung | |||
8.1. | Lärm | ||
8.1.1. | Lärmschutzsystem | Subjektive Bewertung (es sei denn, der Prüfer befindet, dass der Lärmpegel im Grenzbereich liegt, dann ist eine Standgeräuschprüfung mit einem Lärmmessgerät durchzuführen). |
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8.2. | Abgasemissionen | ||
8.2.1. | Emissionen von Benzinmotoren | ||
8.2.1.1. | Abgasnachbehandlungssystem | Sichtprüfung |
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8.2.1.2. | Abgase | Messung mit Hilfe eines den Vorschriften a) entsprechenden Abgasanalysegeräts. Ersatzweise kann bei Fahrzeugen mit geeigneten bordeigenen Diagnosesystemen anstatt mehrerer Abgasmessungen die einwand- freie Funktion durch entsprechendes Ablesen derselben und Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktion im Leerlauf entsprechend den Warmlaufempfehlungen des Fahrzeugherstellers und unter Einhaltung sonstiger Vorschriften a) kontrolliert werden. |
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8.2.2. | Emissionen von Dieselmotoren | ||
8.2.2.1. | Abgasnachbehandlungssystem | Sichtprüfung |
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8.2.2.2. | Abgastrübung- Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen. |
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8.3. | Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen | ||
Funkentstörung (X) b) | Sichtprüfung | Irgendeine Bestimmung der Vorschriften a) wurde nicht eingehalten. | |
8.4. | Andere umweltrelevante Positionen | ||
8.4.1 | Flüssigkeitsverlust | Sichtprüfung | Übermäßiges Flüssigkeitsleck, wodurch die Umwelt gefährdet werden oder ein Sicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer entstehen kann. |
9. Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3) | |||
9.1. | Türen | ||
9.1.1. | Einstiegs- und Ausstiegstüren | Sichtprüfung mit Betätigung |
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9.1.2 | Notausstiege | Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung |
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9.2. | Antibeschlag- und- entfrostungssystem (X) b) | Sichtprüfung mit Betätigung |
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9.3. | Lüftung und Heizung (X) b) | Sichtprüfung mit Betätigung |
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9.4. | Sitze | ||
9.4.1. | Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal) | Sichtprüfung |
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9.4.2. | Fahrersitz(zusätzliche Anforderungen) | Sichtprüfung |
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9.5. | Innenbeleuchtung und Wegmarkierungen (X) b) | Sichtprüfung mit Betätigung | Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsgemäß a). |
9.6. | Gänge, Stehplätze | Sichtprüfung |
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9.7. | Treppen und Stufen | Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung |
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9.8. | Fahrgastkommunikationssystem (X) b) | Sichtprüfung mit Betätigung | System defekt. |
9.9. | Hinweistafeln (X) b) | Sichtprüfung |
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9.10. | Vorschriften für die Beförderung von Kindern (X) b) | ||
9.10.1. | Türen | Sichtprüfung | Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsgemäß a). |
9.10.2. | Signaleinrichtungen und Sonderausstattung | Sichtprüfung | Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsgemäß a). |
9.11.1. | Türen, Rampen und Hebeeinrichtung | Sichtprüfung mit Betätigung |
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9.11.2. | Rollstuhlhalterungen | Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung |
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9.11.3. | Signaleinrichtungen und Sonderausstattung | Sichtprüfung | Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsgemäß a). |
9.12.1. | Einrichtungen für Nahrungszubereitung | Sichtprüfung |
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9.12.2. | Sanitäre Einrichtungen | Sichtprüfung | Einrichtung nicht vorschriftsgemäß a). |
9.12.3. | Andere Einrichtungen (z.B. audiovisuelle Systeme) | Sichtprüfung | Nicht vorschriftsgemäß a). |
1) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung bezeichnet eine Reparatur oder Änderung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder negative Auswirkungen auf die Umwelt hat.
2) 48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde. 3) 45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. 4) 43 % für Sattelanhänger und Anhängewagen, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. 5) 2,2 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 6) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb gesetzt wurden. 7) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der durch die Richtlinie 1999/96/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. |
Hinweise:
a) "Vorschriften" bzw. "vorschriftsgemäß" bezieht sich auf die Typgenehmigungsvorschriften zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats.
b) "(X)" zeigt Positionen an, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die regelmäßige Fahrzeugüberwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
c) Dieser Mangel ist nur relevant, wenn eine Überprüfung nach den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist."
2) Autofore-Studie "Study on the Future Options for Roadworthiness Enforcement in the European Union" (Studie über künftige Möglichkeiten für die Durchführung der technischen Überwachung in der Europäischen Union), http://ec.europa.eu/transport/roadsafety/ publications/projectfiles/autofore_en.htm
3) IDELSY-Studie "Initiative for Diagnosis of Electronic Systems in Motor Vehicles for PTI" (Initiative zur Diagnose von elektronischen Systemen in Kraftfahrzeugen bei der regelmäßigen technischen Überprüfung), http://ec.europa.eu/transport/roadsafety/publications/http://ec.europa.eu/transport/roadsafety/publications/projectfiles/idelsy_en.htm
ENDE |