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Regelwerk, EU 2009, Anlagentechnik - EU Bund - s. 14. GPSGV

Entscheidung 2009/140/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 über die Nichtveröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 3-9:2006 "Tragbare Feuerlöscher - Teil 9: Zusätzliche Anforderungen zu EN 3-7 an die Druckfestigkeit von Kohlendioxid-Feuerlöschern" in Einklang mit der Richtlinie 97/23/EG des Rates über Druckgeräte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 666)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 48 vom 19.02.2009 S. 13)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte 1, insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 2 eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Richtlinie 97/23/EG dürfen Druckgeräte und Baugruppen nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährden.

Es wird vermutet, dass Druckgeräte und Baugruppen die in Anhang I der Richtlinie 97/23/EG aufgeführten grundlegenden Anforderungen erfüllen, wenn sie den in die einzelstaatlichen Normenwerke übernommenen harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

(3) Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 97/23/EG hat Schweden einen förmlichen Einwand gegen die Norm EN 3-9:2006 erhoben, die am 2. November 2006 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen wurde und deren Fundstelle noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist.

(4) Schweden ist der Ansicht, dass die Abschnitte 4, 5.1, 5.2, 5.4, 6 und 8 der Norm EN 3-9:2006 den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG nicht ausreichend Rechnung tragen.

(5) In Abschnitt 4 (Werkstoffe) der Norm EN 3-9:2006 werden nach Ansicht Schwedens nur allgemeine Angaben gemacht, so dass es nicht möglich ist, technische Lösungen im Hinblick auf die Anforderungen an die Werkstoffe in Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 97/23/EG festzulegen. Die Wahl bestimmter Werkstoffe ist in diesem Zusammenhang eine wesentliche Bedingung für die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen an Druckgeräte im Einklang mit den einschlägigen Anforderungen des Auftrags M/071 an das CEN.

(6) In Abschnitt 4 der Norm EN 3-9:2006 werden die zu verwendenden Werkstoffe nicht angegeben. Die Norm schließt lediglich die Verwendung nichtmetallischer Werkstoffe für die Körper der Auslöseeinrichtungen aus und schreibt vor, dass die Werkstoffe der Bauteile, die mit dem Inhalt in Kontakt kommen können, sowohl auf den Inhalt als auch auf den Werkstoff anderer Bauteile abgestimmt sein müssen. Daher kann bei Fehlen konkreter technischer Angaben die Einhaltung von Abschnitt 4 der Norm EN 3-9:2006 keine Vermutung der Konformität mit den Anforderungen von Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 97/23/EG begründen.

(7) Zu Abschnitt 5 (Bemessung) der Norm 3-9:2006, insbesondere zu den Abschnitten 5.1 und 5.2, ist Schweden der Meinung, dass sie keine Vorschriften für die Bemessung von Kohlendioxidbehältern auf ausreichende Druckfestigkeit enthalten. Nach Ansicht Schwedens entsprechen diese Bestimmungen nicht den Anforderungen von Anhang I Abschnitte 2.3 und 2.9 der Richtlinie 97/23/EG .

(8) Die Abschnitte 5.1 und 5.2 der Norm EN 3-9:2006 enthalten weder spezifische Vorschriften für die Bemessung des Zylinders und der Betätigungseinrichtung noch irgendwelche detaillierten technischen Lösungen zur Gewährleistung eines sicheren Füllens und Entleerens. Sie sind daher nicht ausreichend, um die Vermutung der Konformität mit den Anforderungen an die Sicherheit in Handhabung und Betrieb in Anhang I Abschnitt 2.3 und an die Sicherheit beim Füllen und Entleeren in Anhang I Abschnitt 2.9 der Richtlinie 97/23/EG zu begründen.

(9) Schweden ist ebenfalls der Ansicht, dass Abschnitt 5.4 der Norm EN 3-9:2006 den Anforderungen von Anhang I Abschnitt 2.11.2 der Richtlinie 97/23/EG nicht entspricht.

(10) Abschnitt 5.4 der Norm EN 3-9:2006 bestimmt, dass die Berstscheibe des Feuerlöschers brechen muss, wenn der Druck zwischen 10 % des maximal zulässigen Drucks PS und dem Prüfdruck PT liegt. Die Berstscheibe wird in der Norm als Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion eingestuft. Die Berstscheibe ist jedoch keine typische Einrichtung zur Druckbegrenzung, sondern eher eine Schutzeinrichtung, da sie den Schaden bei Überfüllung oder Überhitzung begrenzen soll. Überdies müssen solche Einrichtungen nach Anhang I Abschnitt 2.11.2 über Einrichtungen zur Druckbegrenzung der Richtlinie 97/23/EG so ausgelegt sein, dass der maximal zulässige Druck PS dauerhaft überhaupt nicht und kurzzeitig nur um 10 % überschritten werden kann. Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts kann daher keine Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 97/23/EG begründen.

(11) Nach Ansicht Schwedens soll Abschnitt 6 (Fertigung des zusammengebauten Feuerlöschers) der Norm EN 3-9:2006 gemäß ihrem Anhang ZA sicherstellen, dass die Anforderungen von Anhang I Abschnitt 2.8 (Baugruppen) der Richtlinie 97/23/EG erfüllt werden. Allerdings bezieht sich Anhang I Abschnitt 2.8 dieser Richtlinie eher auf die Auslegung und nicht auf die Fertigung des zusammengebauten Feuerlöschers.

(12) Anhang I Abschnitt 2.8 der Richtlinie 97/23/EG enthält Anforderungen an die Auslegung von Baugruppen, um die Eignung der verschiedenen Komponenten, ihren richtigen Einbau und ihre richtige Montage zu einem funktionalen Gesamtverbund zu gewährleisten. Anhang I Abschnitt 3 dieser Richtlinie enthält detaillierte Anforderungen im Hinblick auf die Fertigung.

(13) Abschnitt 6 der Norm EN 3-9:2006 enthält keine spezifischen Bemessungsvorschriften. Der Abschnitt enthält eher allgemeine Informationen sowohl zur Bemessung als auch zur Fertigung, ohne dass diese jedoch ausreichend wären, um die Vermutung der Konformität mit den Anforderungen von Anhang I Abschnitt 2.8 der Richtlinie 97/23/EG zu begründen. Zudem könnte dieser Abschnitt Verwirrung stiften, da sein Inhalt den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie nicht entspricht.

(14) Schließlich ist Schweden der Ansicht, dass Abschnitt 8 der Norm EN 3-9:2006 den Anforderungen von Anhang I Abschnitt 3.3 der Richtlinie 97/23/EG nicht entspricht, da zwei der wichtigsten Merkmale, der maximal zulässige Druck PS und die maximal zulässige Temperatur (TSmax), darin fehlen.

(15) Die Richtlinie 97/23/EG enthält in Anhang I Abschnitt 3.3 detaillierte Anforderungen an die Kennzeichnung und Etikettierung von Druckgeräten. Dazu gehören bei allen Druckgeräten Angaben zu den wesentlichen zulässigen oberen/unteren Grenzwerten.

(16) Abschnitt 8 der Norm EN 3-9:2006 schreibt die Kennzeichnung mit dem maximal zulässigen Druck PS vor aber nicht die Kennzeichnung mit der minimal und maximal zulässigen Temperatur (TSmin/TSmax). Er ist daher nicht ausreichend, um die Vermutung der Konformität mit Anhang I Abschnitt 3.3 der Richtlinie 97/23/EG zu begründen.

(17) Zudem ist bei der Gesamtbewertung von Aufbau und Inhalt der Norm EN 3-9:2006 unklar, ob sie lediglich die Bemessung der Baugruppe (tragbarer Druckfeuerlöscher) zum Gegenstand hat, oder auch die Bemessung der Komponenten und die Fertigung der Baugruppe. Ihr Anwendungsbereich und das Verhältnis zwischen ihren Bestimmungen und den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG bleiben unklar.

(18) Aus der Norm EN 3-9:2006 selbst, den Auskünften der Behörden der Mitgliedstaaten, des CEN und der Industrie und der Bewertung aller Aspekte ergibt sich daher, dass die harmonisierte Norm EN 3-9:2006 den entsprechenden grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG nicht ausreichend Rechnung trägt.

(19) Die Fundstelle der Norm EN 3-9:2006 sollte daher nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Fundstelle der Norm EN 3-9:2006 "Tragbare Feuerlöscher - Teil 9: Zusätzliche Anforderungen zu EN 3-7 an die Druckfestigkeit von Kohlendioxid-Feuerlöschern" wird nicht in das Verzeichnis der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Normen aufgenommen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2009


1) ABl. Nr. L 181 vom 09.07.1997 S. 1.
2) ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37.
UWS Umweltmanagement GmbHENDE