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Regelwerk, EU 1979, Tierschutz - EU Bund
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Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
- Vogelschutzrichtlinie -

(ABl. L 103 vom 25.04.1979 S. 1;
RL 81/854/EWG - ABl L 319 vom 07.11.1981 S. 3;
RL 85/411/EWG - ABl. L 233 vom 30.08.1985 S. 33;
RL 86/122/EWG - ABl. L 100 vom 16.04.1986 S. 22;
RL 91/244/EWG - ABl. L 115 vom 08.05.1991 S. 41;
RL 94/24/EG - ABl. L 164 vom 30.06.1994 S. 9;
RL 97/49/EG - ABl. L 223 vom 13.08.1997 S. 9;
VO (EG) 807/2003 - ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 36 ;
RL 2006/105/EG - ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 368;
Beitrittsakte 1979 - ABl. L 291 vom 19.11.1979 S. 17;
Beitrittsakte 1985 - ABl. L 302 vom 15.11.1985 S. 23;
Beitrittsakte 1994 - ABl. C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates - ABl. L 1 vom 01.01.1995 S. 1;
Beitrittsakte 2003 - ABl. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
RL 2008/102/EG - ABl. Nr. L 323 vom 03.12.2008 S. 31;
RL 2009/147/EG - ABl. Nr. L 20 vom::26.01.2010 S. 7 aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 18 der RL 2009/147/EG - Entsprechungstabelle

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erklärung des Rates vom 22. November 1973 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz 4 sieht Sonderaktionen für den Vogelschutz vor; diese Aktionen werden ergänzt durch die Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Mai 1977 zur Fortschreibung und Durchführung der Umweltpolitik und des Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz 5.

Bei vielen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ist ein Rückgang der Bestände festzustellen, der in bestimmten Fällen sehr rasch von statten geht. Dieser Rückgang bildet eine ernsthafte Gefahr für die Erhaltung der natürlichen Umwelt, da durch diese Entwicklung insbesondere das biologische Gleichgewicht bedroht wird.

Bei den im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten handelt es sich zum großen Teil um Zugvogelarten; diese Arten stellen ein gemeinsames Erbe dar; daher ist der wirksame Schutz dieser Vogelarten ein typisch grenzübergreifendes Umweltproblem, das gemeinsame Verantwortlichkeiten mit sich bringt.

In Grönland sind die Existenzbedingungen für Vögel grundsätzlich verschieden von denen in den anderen Gegenden im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten; dies beruht auf den allgemeinen Gegebenheiten wie insbesondere dem Klima, der geringen Bevölkerungsdichte sowie auf der außergewöhnlichen Ausdehnung und geographischen Lage dieser Insel.

Aus diesem Grund kann diese Richtlinie auf Grönland keine Anwendung finden.

Die Erhaltung der im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ist für die Verwirklichung der Gemeinschaftsziele auf den Gebieten der Verbesserung der Lebensbedingungen, einer harmonischen Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in der gesamten Gemeinschaft und einer ständigen und ausgewogenen Expansion im Rahmen des Gemeinsamen Marktes erforderlich; die in diesem Bereich erforderlichen besonderen Befugnisse sind jedoch nicht im Vertrag vorgesehen.

Die zu treffenden Maßnahmen müssen sich auf die verschiedenen auf die Vogelbestände einwirkenden Faktoren erstrecken, und zwar auf die nachteiligen Folgen der menschlichen Tätigkeiten wie insbesondere Zerstörung und Verschmutzung der Lebensräume der Vögel, Fang und Ausrottung der Vögel durch den Menschen sowie den durch diese Praktiken bewirkten Handel; der Umfang dieser Maßnahmen muß daher im Rahmen einer Vogelschutzpolitik der Situation der einzelnen Vogelarten angepaßt werden.

Bei der Erhaltung der Vogelarten geht es um den langfristigen Schutz und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen als Bestandteil des gemeinsamen Erbes der europäischen Völker; sie gestattet die Regulierung dieser Ressourcen und regelt deren Nutzung auf der Grundlage von Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung und Anpassung des natürlichen Gleichgewichts der Arten innerhalb vertretbarer Grenzen erforderlich sind.

Schutz, Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume ist für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich; für einige Vogelarten müssen besondere Maßnahmen zur Erhaltung ihres Lebensraums getroffen werden, um Fortbestand und Fortpflanzung dieser Arten in ihrem Verbreitungsgebiet zu gewährleisten; diese Maßnahmen müssen auch die Zugvogelarten berücksichtigen und im Hinblick auf die Schaffung eines zusammenhängenden Netzes koordiniert werden.

Damit sich kommerzielle Interessen nicht negativ auf den Umfang der Entnahme auswirken können, muß die Vermarktung allgemein verboten werden und jedwede Ausnahmeregelung ausschließlich auf diejenigen Vogelarten beschränkt werden, deren biologischer Status dies zuläßt; hierbei ist den besonderen Gegebenheiten in den verschiedenen Gegenden Rechnung zu tragen.

Einige Arten können aufgrund ihrer großen Bestände, ihrer geographischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft Gegenstand einer jagdlichen Nutzung sein; dies stellt eine zulässige Nutzung dar, sofern bestimmte Grenzen gesetzt und eingehalten werden und diese Nutzung mit der Erhaltung der Bestände dieser Arten auf ausreichendem Niveau vereinbar ist.

Die Mittel, Einrichtungen und Methoden für den massiven oder wahllosen Fang oder das massive oder wahllose Töten sowie die Verfolgung aus bestimmten Beförderungsmitteln heraus sind wegen der übermäßigen Bestandsminderung, die dadurch bei den betreffenden Vogelarten eintritt oder eintreten kann, zu untersagen.

Wegen der Bedeutung, die bestimmte besondere Situationen haben können, ist die Möglichkeit einer Abweichung von der Richtlinie unter bestimmten Bedingungen in Verbindung mit einer Überwachung durch die Kommission vorzusehen.

Die Erhaltung der Vögel, vor allem der Zugvögel, stellt noch immer Probleme, an deren Lösung wissenschaftlich gearbeitet werden muß. Aufgrund dieser Arbeiten wird es ferner möglich sein, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu bewerten.

Es ist im Benehmen mit der Kommission dafür Sorge zu tragen, daß durch das etwaige Ansiedeln von normalerweise nicht wildlebenden Vogelarten in dem europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten nicht die örtliche Flora und Fauna beeinträchtigt werden.

Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften und leitet diesen den Mitgliedstaaten zu.

Der technische und wissenschaftliche Fortschritt macht eine rasche Anpassung bestimmter Anhänge erforderlich. Um die Durchführung der hierfür notwendigen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, mit dem eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in einem Ausschuß für Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt eingeführt wird -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.

(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Grönland.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen.

(2) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. Einrichtung von Schutzgebieten,
  2. Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten,
  3. Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten,
  4. Neuschaffung von Lebensstätten.

Artikel 4

(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang ist folgendes zu berücksichtigen:

  1. vom Aussterben bedrohte Arten,
  2. gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten,
  3. Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten,
  4. andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, so daß diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung ergreifen kann, damit die in Absatz 1 und die in Absatz 2 genannten Gebiete ein zusammenhängendes Netz darstellen, das den Erfordernissen des Schutzes der Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, Rechnung trägt.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.

Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

  1. des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;
  2. der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;
  3. des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;
  4. ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;
  5. des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.

Artikel 6

(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 untersagen die Mitgliedstaaten für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten den Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.

(2) Die Tätigkeiten nach Absatz 1 sind für die in Anhang III Teil 1 genannten Arten nicht untersagt, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Gebiet die Tätigkeiten nach Absatz 1 bei den in Anhang III Teil 2 aufgeführten Vogelarten genehmigen und dabei Beschränkungen vorsehen, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.

Die Mitgliedstaaten, die eine solche Genehmigung erteilen wollen, konsultieren vorher die Kommission, mit der sie prüfen, ob durch eine Vermarktung von Vögeln der betreffenden Art aller Voraussicht nach die Populationsgröße, die geographische Verbreitung oder die Vermehrungsfähigkeit dieser Arten in der gesamten Gemeinschaft gefährdet würde oder gefährdet werden könnte. Ergibt diese Prüfung, daß die beabsichtigte Genehmigung nach Ansicht der Kommission zu einer der obengenannten Gefährdungen führt oder führen kann, so richtet die Kommission an den Mitgliedstaat eine begründete Empfehlung, mit der einer Vermarktung der betreffenden Art widersprochen wird. Besteht eine solche Gefährdung nach Auffassung der Kommission nicht, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat mit.

Die Empfehlung der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Der Mitgliedstaat, der eine Genehmigung nach diesem Absatz erteilt, prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigung noch vorliegen.

(4) Hinsichtlich der in Anhang III Teil 3 aufgeführten Arten führt die Kommission Untersuchungen über ihren biologischen Status und die Auswirkungen der Vermarktung darauf durch.

Sie unterbreitet spätestens 4 Monate vor dem Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Frist dem in Artikel 16 genannten Ausschuß einen Bericht und macht Vorschläge im Hinblick auf die Aufnahme dieser Arten in Anhang III Teil 2.

Bis zu diesem Beschluß können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Absatzes 3 auf diese Arten die bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften anwenden.

Artikel 7

(1) Die in Anhang II aufgeführten Arten dürfen aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geographischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Jagd auf diese Vogelarten die Anstrengungen, die in ihrem Verbreitungsgebiet zu ihrer Erhaltung unternommen werden, nicht zunichte macht.

(2) Die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Arten dürfen in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, bejagt werden.

(3) Die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Arten dürfen nur in den Mitgliedstaaten, bei denen sie angegeben sind, bejagt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, daß bei der Jagdausübung - gegebenenfalls unter Einschluß der Falknerei -, wie sie sich aus der Anwendung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften ergibt, die Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände der betreffenden Vogelarten, insbesondere der Zugvogelarten, eingehalten werden und daß diese Jagdausübung hinsichtlich der Bestände dieser Arten mit den Bestimmungen aufgrund von Artikel 2 vereinbar ist. Sie sorgen insbesondere dafür, daß die Arten, auf die die Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit bejagt werden. Wenn es sich um Zugvögel handelt, sorgen sie insbesondere dafür, daß die Arten, für die die einzelstaatlichen Jagdvorschriften gelten nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit oder während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bejagt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zweckdienlichen Angaben über die praktische Anwendung der Jagdgesetzgebung.

Artikel 8

(1) Was die Jagd, den Fang oder die Tötung von Vögeln im Rahmen dieser Richtlinie betrifft, so untersagen die Mitgliedstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können, insbesondere die in Anhang IV Buchstabe a) aufgeführten Mittel, Einrichtungen und Methoden.

(2) Ferner untersagen die Mitgliedstaaten jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV Buchstabe b) aufgeführten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 abweichen:

  1. zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;
  2. um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andre vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

(2) In den abweichenden Bestimmungen ist anzugeben,

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels.

(4) Die Kommission achtet anhand der ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, die ihr nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, daß die Auswirkungen dieser Abweichungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten fördern die zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten notwendigen Forschungen und Arbeiten.

(2) Den Forschungen und Arbeiten betreffend die in Anhang V aufgeführten Themen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle notwendigen Informationen, damit sie entsprechende Maßnahmen im Hinblick auf die Koordinierung der in diesem Artikel genannten Forschungen und Arbeiten ergreifen kann.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß sich die etwaige Ansiedlung wildlebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt. Sie konsultieren dazu die Kommission.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre nach dem Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Frist einen Bericht über die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften.

(2) Die Kommission erstellt alle drei Jahre anhand der in Absatz 1 genannten Informationen einen zusammenfassenden Bericht. Der Teil des Entwurfs für diesen Bericht, der die von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen betrifft, wird den Behörden dieses Mitgliedstaats zur Überprüfung vorgelegt. Die endgültige Fassung des Berichtes wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

Artikel 13

Die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf in bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten können strengere Schutzmaßnahmen ergreifen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Artikel 15 08

Die Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge I und V an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, sowie die in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 bezeichneten Änderungen werden erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 16

(1) Zum Zweck der in Artikel 15 bezeichneten Änderungen wird ein Ausschuß zur Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, nachstehend "Ausschuß" genannt, eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Artikel 17 08

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung dieser Richtlinie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 6.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Anhang I


a)

GAVIIFORMES

Gaviidae

Gavia stellata

Gavia arctica

Gavia immer

PODICIPEDIFORMES

Podicipedidae

Podiceps auritus

PROCELLARIIFORMES

Procellariidae

Pterodroma madeira

Pterodroma feae

Bulweria bulwerii

Calonectris diomedea

Puffinus puffinus mauretanicus (Puffinus mauretanicus)

Puffinus yelkouan

Puffinus assimilis

Hydrobatidae

Pelagodroma marina

Hydrobates pelagicus

Oceanodroma leucorhoa

Oceanodroma castro

PELECANIFORMES

Pelecanidae

Pelecanus onocrotalus

Pelecanus crispus

Phalacrocoracidae

Phalacrocorax aristotelis desmarestii

Phalacrocorax pygmeus

CICONIIFORMES

Ardeidae

Botaurus stellaris

Ixobrychus minutus

Nycticorax nycticorax

Ardeola ralloides

Egretta garzetta

Egretta alba (Ardea alba)

Ardea purpurea

Ciconiidae

Ciconia nigra

Ciconia ciconia

Threskiornithidae

Plegadis falcinellus

Platalea leucorodia

PHOENICOPTERIFORMES

Phoenicopteridae

Phoenicopterus ruber

ANSERIFORMES

Anatidae

Cygnus bewickii (Cygnus columbianus bewickii)

Cygnus cygnus

Anser albifrons flavirostris

Anser erythropus

Branta leucopsis

Branta ruficollis

Tadorna ferruginea

Marmaronetta angustirostris

Aythya nyroca

Polysticta stelleri

Mergus albellus (Mergellus albellus)

Oxyura leucocephala

FALCONIFORMES

Pandionidae

Pandion haliaetus

Accipitridae

Pernis apivorus

Elanus caeruleus

Milvus migrans

Milvus milvus

Haliaeetus albicilla

Gypaetus barbatus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aegypius monachus

Circaetus gallicus

Circus aeruginosus

Circus cyaneus

Circus macrourus

Circus pygargus

Accipiter gentilis arrigonii

Accipiter nisus granti

Accipiter brevipes

Buteo rufinus

Aquila pomarina

Aquila clanga

Aquila heliaca

Aquila adalberti

Aquila chrysaetos

Hieraaetus pennatus

Hieraaetus fasciatus

Falconidae

Falco naumanni

Falco vespertinus

Falco columbarius

Falco eleonorae

Falco biarmicus

Falco cherrug

Falco rusticolus

Falco peregrinus

GALLIFORMES

Tetraonidae

Bonasa bonasia

Lagopus mutus pyrenaicus

Lagopus mutus helveticus

Tetrao tetrix tetrix

Tetrao urogallus

Phasianidae

Alectoris graeca

Alectoris barbara

Perdix perdix italica

Perdix perdix hispaniensis

GRUIFORMES

Turnicidae

Turnix sylvatica

Gruidae

Grus grus

Rallidae

Porzana porzana

Porzana parva

Porzana pusilla

Crex crex

Porphyrio porphyrio

Fulica cristata

Otididae

Tetrax tetrax

Chlamydotis undulata

Otis tarda

CHARADRIIFORMES

Recurvirostridae

Himantopus himantopus

Recurvirostra avosetta

Burhinidae

Burhinus oedicnemus

Glareolidae

Cursorius cursor

Glareola pratincola

Charadriidae

Charadrius alexandrinus

Charadrius morinellus (Eudromias morinellus)

Pluvialis apricaria

Hoplopterus spinosus

Scolopacidae

Calidris alpina schinzii

Philomachus pugnax

Gallinago media

Limosa lapponica

Numenius tenuirostris

Tringa glareola

Xenus cinereus (Tringa cinerea)

Phalaropus lobatus

Laridae

Larus melanocephalus

Larus genei

Larus audouinii

Larus minutus

Sternidae

Gelochelidon nilotica (Sterna nilotica)

Sterna caspia

Sterna sandvicensis

Sterna dougallii

Sterna hirundo

Sterna paradisaea

Sterna albifrons

Chlidonias hybridus

Chlidonias niger

Alcidae

Uria aalge ibericus

PTEROCLIFORMES

Pteroclididae

Pterocles orientalis

Pterocles alchata

COLUMBIFORMES

Columbidae

Columba palumbus azorica

Columba trocaz

Columba bollii

Columba junoniae

STRIGIFORMES

Strigidae

Bubo bubo

Nyctea scandiaca

Surnia ulula

Glaucidium passerinum

Strix nebulosa

Strix uralensis

Asio flammeus

Aegolius funereus

CAPRIMULGIFORMES

Caprimulgidae

Caprimulgus europaeus

APODIFORMES

Apodidae

Apus caffer

CORACIIFORMES

Alcedinidae

Alcedo atthis

Coraciidae

Coracias garrulus

PICIFORMES

Picidae

Picus canus

Dryocopus martius

Dendrocopos major canariensis

Dendrocopos major thanneri

Dendrocopos syriacus

Dendrocopos medius

Dendrocopos leucotos

Picoides tridactylus

PASSERIFORMES

Alaudidae

Chersophilus duponti

Melanocorypha calandra

Calandrella brachydactyla

Galerida theklae

Lullula arborea

Motacillidae

Anthus campestris

Troglodytidae

Troglodytes troglodytes fridariensis

Muscicapidae (Turdinae)

Luscinia svecica

Saxicola dacotiae

Oenanthe leucura

Oenanthe cypriaca

Oenanthe pleschanka

Muscicapidae (Sylviinae)

Acrocephalus melanopogon

Acrocephalus paludicola

Hippolais olivetorum

Sylvia sarda

Sylvia undata

Sylvia melanothorax

Sylvia rueppelli

Sylvia nisoria

Muscicapidae (Muscicapinae)

Ficedula parva

Ficedula semitorquata

Ficedula albicollis

Paridae

Parus ater cypriotes

Sittidae

Sitta krueperi

Sitta whiteheadi

Certhiidae

Certhia brachydactyla dorotheae

Laniidae

Lanius collurio

Lanius minor

Lanius nubicus

Corvidae

Pyrrhocorax pyrrhocorax

Fringillidae (Fringillinae)

Fringilla coelebs ombriosa

Fringilla teydea

Fringillidae (Carduelinae)

Loxia scotica

Bucanetes githagineus

Pyrrhula murina (Pyrrhula pyrrhula murina)

Emberizidae (Emberizinae)

Emberiza cineracea

Emberiza hortulana

Emberiza caesia

.

Anhang II/1


ANSERIFORMES

Anatidae

Anser fabalis

Anser anser

Branta canadensis

Anas penelope

Anas strepera

Anas crecca

Anas platyrhynchos

Anas acuta

Anas querquedula

Anas clypeata

Aythya ferina

Aythya fuligula

GALLIFORMES

Tetraonidae

Lagopus lagopus scoticus et hibernicus

Lagopus mutus

Phasianidae

Alectoris graeca

Alectoris rufa

Perdix perdix

Phasianus colchicus

GRUIFORMES

Rallidae

Fulica atra

CHARADRIIFORMES

Scolopacidae

Lymnocryptes minimus

Gallinago gallinago

Scolopax rusticola

COLUMBIFORMES

Columbidae

Columba livia

Columba palumbus

.

Anhang II/2


ANSERIFORMES

Anatidae

Cygnus olor

Anser brachyrhynchus

Anser albifrons

Branta bernicla

Netta rufina

Aythya marila

Somateria mollissima

Clangula hyemalis

Melanitta nigra

Melanitta fusca

Bucephala clangula

Mergus serrator

Mergus merganser

GALLIFORMES

Meleagridae

Meleagris gallopavo

Tetraonidae

Bonasa bonasia

Lagopus lagopus lagopus

Tetrao tetrix

Tetrao urogallus

Phasianidae

Francolinus francolinus

Alectoris barbara

Alectoris chukar

Coturnix coturnix

GRUIFORMES

Rallidae

Rallus aquaticus

Gallinula chloropus

CHARADRIIFORMES

Haematopodidae

Haematopus ostralegus

Charadriidae

Pluvialis apricaria

Pluvialis squatarola

Vanellus vanellus

Scolopacidae

Calidris canutus

Philomachus pugnax

Limosa limosa

Limosa lapponica

Numenius phaeopus

Numenius arquata

Tringa erythropus

Tringa totanus

Tringa nebularia

Laridae

Larus ridibundus

Larus canus

Larus fuscus

Larus argentatus

Larus cachinnans

Larus marinus

COLUMBIFORMES

Columbidae

Columba oenas

Streptopelia decaocto

Streptopelia turtur

PASSERIFORMES

Alaudidae

Alauda arvensis

Muscicapidae

Turdus merula

Turdus pilaris

Turdus philomelos

Turdus iliacus

Turdus viscivorus

Sturnidae

Sturnus vulgaris

Corvidae

Garrulus glandarius

Pica pica

Corvus monedula

Corvus frugilegus

Corvus corone

BEBGCZDKDEEEGRESFRIEITCYLVLTLUHUMTNLATPLPTROSISKFISEUK
Cygnus olor++
Anser brachyrhynchus++++
Anser albi Tons+++++++++++++++++++
Branta bernicla++
Netta rufina++
Aythya marila++++++++++
Somateria mollissima++++++
Clangula hyemalis++++++++
Melanitta nigra+++++++++
Melanitta fusca++++++++
Bucephala clangula+++++++++++++
Mergus serrator+++++
Mergus merganser++++
Bonasa bonasia+++++++++
Lagopus lagopus lago-Pus++
Tetrao tetrix+++++++++
Tetrao urogallus++++++++++
Francolinus francolinus+
Alectoris barbara++
Alectoris chukar+++
Coturnix coturnix++++++++++
Meleagris gallopavo++++
Rallus aquaticus+++
Gallinula chloropus++++++++
Haematopus ostralegus++
Pluvialis apricaria+++++++++
Pluvialis squatarola++++
Vanellus vanellus++++++++
Calidris canutus++
Philomachus pugnax+++
Limosa limosa++
Limosa lapponica+++
Numenius phaeopus+++
Numenius arquata++++
Tringa erythropus++
Tringa totanus++++
Tringa nebularia++
Larus ridibundus+++++++++
Larus canus+++++
Larus fuscus++
Larus argentatus+++++++
Larus cachinnans++
Larus marinus+++++
Columba oenas++++++
Streptopelia decaocto++++++++++
Streptopelia turtur++++++++++
Alauda arvensis++++++
Turdus merula+++++++
Turdus pilaris++++++++++++
Turdus philomelos++++++++
Turdus iliacus++++++++
Turdus viscivorus+++++++
Sturnus vulgaris+++++++++
Garrulus glandarius++++++++++++++
Pica pica+++++++++++++++++++++
Corvus monedula+++++++++
Corvus frugilegus+++++++++
Corvus corone+++++++++++++++++++++++
AT = Österreich, BE = Belgique/Belgie, BG = (Text nicht darstellbar), CY = (Text nicht darstellbar), CZ = Ceská republika, DE = Deutschland, DK = Danmark, EE = Eesti, ES = Espana, FI = Suomi/Finland, FR = France, GR = (Text nicht darstellbar), HU = Magyarország, IE = Ireland, IT = Italia, LT = Lietuva, LU = Luxembourg, LV = Latvija, MT = Malta, NL = Nederland, PL = Polska, PT = Portugal, RO = Romania, SE = Sverige, SI = Slovenija, SK = Slovensko, UK = United Kingdom
+ = (Text nicht darstellbar)
+ = Estados miembros que pueden autorizar, conforme al apartado 3 del artículo 7, la caza de las especies enumeradas.
+ = Clenské státy, které mohou podle cl. 7 odst. 3 povolit lov uvedených druhu.
+ = Medlemsstater, som i overensstemmelse med artikel 7, stk. 3, kan give tilladelse til jagt pa de anforte arter.
+ = Mitgliedstaaten, die nach Artikel 7 Absatz 3 die Bejagung der aufgeführten Arten zulassen können.
+ = Liikmesriigid, kes voivad artikli 7 loike 3 alusel lubada loetelus nimetatud liikidele jahipidamist.
+ = (Text nicht darstellbar)
+ = Member Stetes which under Article 7(3) may authorize hunting of the species listed.
+ = États membres pouvant autoriser, conformément à 1'article 7 paragraphe 3, la chasse des espèces énumérées.
+ = Stati membri che possono autorizzare, conformemente all'articulo 7, paragrafo 3, la caccia delle specie elencate.
+ = Dalibvalstis, kuras saskapa ar 7. panta 3. punktu ir atlautas saraksta mineto sugu medibas.
+ = Salys nares, kurios pagal 7 straipsnio 3 punkta gali leisti medzioti isvardintas rusis.
+ = Tagallamok, melyek a 7. cikkének (3) bekezdése alapján engedélyezhetik a listán szereplö fajok vadászatát.
+ = Stati Membri li bis-sanna ta' 1-Artikolu 7(3) jistghu jawtorizzaw kaeea ta' 1-ispebi indikati.
+ = Lid-Staten die overeenkonstig artikel 7, lid 3, toestemming mogen geven tot het jagen op de genoemde soorten.
+ = Panstwa czlonkowskie, które na mocy alt. 7 ust. 3 moga udzielic zezwolenia na polowanie na wyliczone gatunki.
+ = Estados-Membros que podem autorizar, conforme o n° 3 do artigo 7°, a caca das espécies enumeradas.
+ = Statele membre care, conform articolului 7 paragraful 3, pot autoriza vanarea speciilor enumerate.
+ = Clenské státy, ktoré podl'a clánku 7 odseku 3 mozu povolit' pol'ovanie na uvedené druhy.
+ = Drzave clanice, ki po clenu 7(3) lahko dovolijo lov na navedene vrste.
+ = Jäsenvaltiot, jotka 7 artiklan 3 kohdan perusteella voivt sallia luettelossa mainittujen lajien metsästyksen.
+ = Medlemsstater som enligt artikel 7.3 fär tillata jakt pa de angivna artema.

. .

Anhang III/1


ANSERIFORMES

Anatidae

Anas platyrhynchos

GALLIFORMES

Tetraonidae

Lagopus lagopus lagopus, scoticus et hibernicus

Phasianidae

Alectoris rufa

Alectoris barbara

Perdix perdix

Phasianus colchicus

COLUMBIFORMES

Columbidae

Columba palumbus

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Anhang III/2


ANSERIFORMES

Anatidae

Anser albifrons albifrons

Anser anser

Anas penelope

Anas crecca

Anas acuta

Anas clypeata

Aythya ferina

Aythya fuligula

Aythya marila

Somateria mollissima

Melanitta nigra

GALLIFORMES

Tetraonidae

Lagopus mutus

Tetrao tetrix britannicus

Tetrao urogallus

GRUIFORMES

Rallidae

Fulica atra

CHARADRIIFORMES

Charadriidae

Pluvialis apricaria

Scolopacidae

Lymnocryptes minimus

Gallinago gallinago

Scolopax rusticola

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Anhang IV


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Anhang V


  1. Aufstellung eines einzelstaatlichen Verzeichnisses der vom Aussterben bedrohten oder besonders gefährdeten Arten unter Berücksichtigung ihrer Lebensräume;
  2. Ermittlung und ökologische Beschreibung der Gebiete, die für die Zugvögel während des Vogelzugs, der Überwinterung oder des Nistens von besonderer Bedeutung sind;
  3. Sammlung von Zahlenangaben über den Bestand der Zugvögel unter Auswertung der Ergebnisse der Beringung;
  4. Ermittlung des Einflusses der Entnahmearten auf den Vogelbestand;
  5. Ausarbeitung und Weiterentwicklung von ökologischen Methoden zur Verhütung von Schäden durch Vögel;
  6. Ermittlung der Rolle bestimmter Vogelarten als Verschmutzungsanzeiger;
  7. Untersuchung der schädlichen Auswirkungen der chemischen Verschmutzung auf den Vogelbestand.

1) ABl. Nr. C 24 vom 01.02.1977 S. 3; ABl. Nr. C 201 vom 23.08.1977 S. 2.
2) ABl. Nr. C 163 vom 11.07.1977 S. 28.
3) ABl. Nr. C 152 vom 29.06.1977 S. 3.
4) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973 S. 40.
5) ABl. Nr. C 139 vom 13.06.1977 S. 1.
6) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

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