VO(EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO über die einheitliche GMO) (4)

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Artikel 118 Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl

(1) Die in Anhang XVI festgelegten Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl sind bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen Handel und im Handel mit Drittländern verbindlich, soweit das mit international verbindlichen Regelungen vereinbar ist.

(2) Nur Öle gemäß Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 können im Einzelhandel vermarktet werden.

Abschnitt Ia
Ursprungsbezeichnungen, Geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor

Artikel 118a Geltungsbereich

(1) Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang XIb Absätze 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.

(2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf

  1. den Schutz der legitimen Interessen
    1. der Verbraucher und
    2. der Erzeuger;
  2. die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse sowie
  3. die Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können.

Unterabschnitt I
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Artikel 118b Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck

  1. 'Ursprungsbezeichnung' den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 118a Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:
    1. es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse,
    2. die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet,
    3. seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet, und
    4. es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera zählen;
  2. 'geografische Angabe' den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 118a Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:
    1. es hat eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften, die sich aus diesem geografischen Ursprung ergeben,
    2. ii) mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet,
    3. seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet, und
    4. es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis zählen.

(2) Bestimmte traditionell verwendete Namen können als Ursprungsbezeichnungen dienen, wenn sie

  1. einen Wein bezeichnen,
  2. sich auf einen geografischen Namen beziehen,
  3. den Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv entsprechen und
  4. dem schutzverleihenden Verfahren für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß diesem Unterabschnitt unterzogen werden.

(3) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Unterabschnitts in der Gemeinschaft geschützt werden.

Artikel 118c Inhalt der Schutzanträge

(1) Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:

  1. den zu schützenden Namen,
  2. Name und Anschrift des Antragstellers,
  3. eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 sowie
  4. ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2.

(2) Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion der jeweiligen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu überprüfen.

Sie beinhaltet mindestens Folgendes:

  1. den zu schützenden Namen;
  2. eine Beschreibung des Weines/der Weine:
    1. bei Weinen mit Ursprungsbezeichnung eine Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften;
    2. bei Weinen mit geografischer Angabe eine Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe ihrer organoleptischen Eigenschaften;
  3. gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;
  4. die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;
  5. den Höchstertrag je Hektar;
  6. eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein/die Weine gewonnen wurde/wurden;
  7. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt;
  8. geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften, oder - sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen - von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind;
  9. den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben.

Artikel 118d Schutzantrag für ein geografisches Gebiet in einem Drittland

(1) Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 118c den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.

(2) Der Antrag wird direkt an die Kommission gerichtet oder über die Behörden des betreffenden Drittlands gestellt.

(3) Der Schutzantrag ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft einzureichen oder muss eine beglaubigteÜbersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.

Artikel 118e Antragsteller

(1) Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag beteiligen.

(2) Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen.

(3) Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet oder ist ein traditioneller Name mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet verbunden, so kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.

Artikel 118f Nationales Vorverfahren

(1) Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe von Weinen gemäß Artikel 118b mit Ursprung in der Gemeinschaft werden einem nationalen Vorverfahren nach dem vorliegenden Artikel unterzogen.

(2) Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe stammt.

(3) Der Mitgliedstaat prüft, ob der Schutzantrag die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt. Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen können.

(4) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt oder mit dem Gemeinschaftsrecht generell unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.

(5) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden, so

  1. veröffentlicht er das einzige Dokument und die Produktspezifikation zumindest im Internet und
  2. übermittelt er der Kommission einen Schutzantrag, der folgende Angaben enthält:
    1. Name und Anschrift des Antragstellers,
    2. das einzige Dokument gemäß Artikel 118c Absatz 1 Buchstabe d,
    3. eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag des Antragstellers seiner Auffassung nach den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, und
    4. die Fundstelle der Veröffentlichung gemäß Buchstabe a.

Diese Angaben werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst oder enthalten eine beglaubigteÜbersetzung in eine dieser Sprachen.

(6) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um diesem Artikel bis spätestens zum 1. August 2009 nachzukommen.

(7) Für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat keine nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gibt, kann der betreffende Mitgliedstaat vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission an einen lediglich übergangsweisen Schutz im Sinne dieses Unterabschnitts auf nationaler Ebene für den Namen gewähren. Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem über die Eintragung nach diesem Unterabschnitt entschieden wird.

Artikel 118g Prüfung durch die Kommission

(1) Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

(2) Die Kommission prüft, ob die Schutzanträge gemäß Artikel 118f Absatz 5 die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllen.

(3) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Unterabschnitts erfüllt sind, so veröffentlicht sie das einzige Dokument gemäß Artikel 118c Absatz 1 Buchstabe d und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation gemäß Artikel 118f Absatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union.

Andernfalls beschließt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4, den Antrag abzulehnen.

Artikel 118h Einspruchverfahren

Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Artikel 118g Absatz 3 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem antragstellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung zu den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme eingereicht wird.

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.

Artikel 118i Entscheidung über den Schutz

Auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen beschließt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4, entweder die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, zu schützen oder den Antrag abzulehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

Artikel 118j Homonyme

(1) Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Antrag vorliegt und der mit einem nach dieser Verordnung für den Weinsektor bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

Die Verwendung eines eingetragenen gleichlautenden Namens ist nur dann zulässig, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Name, für den ein Antrag vorliegt, ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe gleichlautend ist, die als solche durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geschützt ist.

Die Mitgliedstaaten nehmen keine Eintragung nicht gleichlautender geografischer Angaben zu Schutzzwecken gemäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften über geografische Angaben vor, wenn eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe in der Gemeinschaft nach den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben geschützt ist.

(3) Enthält der Name einer Weintraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe, so kann dieser Name unbeschadet anderer Durchführungsmaßnahmen der Kommission nicht zur Etikettierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse verwendet werden.

(4) Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse im Sinne von Artikel 118b gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben für Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen 91 und umgekehrt.

Artikel 118k Gründe für die Verweigerung des Schutzes

(1) Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden.

Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein 'Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist', der Name eines Weins, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für einen Wein geworden ist.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. die bestehende Situation in der Gemeinschaft, insbesondere in den Verbrauchsgebieten;
  2. die einschlägigen gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften.

(2) Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irrezuführen.

Artikel 118l Beziehung zu Marken

(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 118m Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die eine in Anhang XIb aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe somit geschützt wird.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

(2) Unbeschadet von Artikel 118k Absatz 2 darf eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 118m Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft erworben wurde, ungeachtet des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Ersten Richtlinie (89/104/EWG) des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken 92 oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke 93 vorliegen.

In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

Artikel 118m Schutz

(1) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

(2) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen

  1. jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens
    1. durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
    2. ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird;
  2. jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie 'Art', 'Typ', 'Verfahren', 'Fasson', 'Nachahmung' oder dergleichen verwendet wird;
  3. alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
  4. alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 118k Absatz 1 werden.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden.

Artikel 118n Register

Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein.

Artikel 118o Benennung der zuständigen Kontrollbehörde

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Kontrollen in Bezug auf die in diesem Unterabschnitt festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 94 zuständig ist/sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der die Vorschriften dieses Unterabschnitts erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in Absatz 1 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n). Die Kommission macht deren Namen und Anschriften öffentlich zugänglich und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.

Artikel 118p Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen

(1) Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Gemeinschaft betreffen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch

  1. die zuständige(n) Behörde(n) gemäß Artikel 118o Absatz 1 oder
  2. eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Übereinstimmung mit den Kriterien von Artikel 5 derselben Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden.

Die Kontrollkosten werden von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen.

(2) Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in einem Drittland betreffen, wird die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch

  1. eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörden oder
  2. eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen erfüllen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) und werden ab dem 1. Mai 2010 nach diesen Normen akkreditiert.

(4) Übernimmt bzw. übernehmen die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannte(n) Behörde bzw. Behörden die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation, so muss bzw. müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

Artikel 118q Änderungen der Produktspezifikationen

(1) Ein Antragsteller, der die Bedingungen von Artikel 118e erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 118c Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(2) Führt die vorgeschlagene Änderung zu einer oder mehreren Änderungen des einzigen Dokuments gemäß Artikel 118c Absatz 1 Buchstabe d, so finden die Artikel 118f bis 118i entsprechend auf den Änderungsantrag Anwendung. Werden lediglich geringfügige Änderungen vorgeschlagen, so entscheidet die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 über die Genehmigung der Änderung ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 118g Absatz 2 und Artikel 118h und veröffentlicht im Falle der Genehmigung die Angaben gemäß Artikel 118g Absatz 3.

(3) Führt die vorgeschlagene Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments, so gelten folgende Regeln:

  1. Liegt das geografische Gebiet in einem Mitgliedstaat, so befindet dieser über die Genehmigung der Änderung, veröffentlicht im Falle der Befürwortung die geänderte Produktspezifikation und teilt der Kommission die genehmigten Änderungen und deren Begründung mit;
  2. liegt das geografische Gebiet in einem Drittland, so befindet die Kommission über die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderung.

Artikel 118r Löschung

Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschließen, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.

Die Artikel 118f bis 118i gelten sinngemäß.

Artikel 118s Bestehende geschützte Weinnamen

(1) Weinnamen, die gemäß den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse 95 geschützt sind, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 118n der vorliegenden Verordnung auf.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bezüglich der bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 Folgendes:

  1. die in Artikel 118c Absatz 1 genannten technischen Unterlagen;
  2. die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung.

(3) Weinnamen gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum 31. Dezember 2011 übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft die entsprechende formelle Maßnahme, diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 118n zu streichen.

(4) Artikel 118r gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1.

Die Kommission kann von sich aus nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 beschließen, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 zu löschen, wenn sie die in Artikel 118b festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.

Artikel 118t Gebühren

Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieses Unterabschnitts anfallen.

Unterabschnitt II
Traditionelle Begriffe

Artikel 118u Begriffsbestimmungen

(1) Der Ausdruck 'traditioneller Begriff' bezeichnet einen traditionell in den Mitgliedstaaten verwendeten Namen für Erzeugnisse gemäß Artikel 118a Absatz 1, um

  1. anzuzeigen, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat;
  2. die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesen Weinen zu bezeichnen.

(2) Traditionelle Begriffe werden von der Kommission anerkannt, definiert und geschützt.

Artikel 118v Schutz

(1) Ein geschützter traditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 118u Absatz 1 hergestellt wurde.

Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden.

(2) Traditionelle Begriffe werden in der Gemeinschaft nicht zu Gattungsbezeichnungen.

Abschnitt Ib
Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor

Artikel 118w Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

  1. 'Kennzeichnung' die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen;
  2. 'Aufmachung' die Informationen, die dem Verbraucher anhand der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, einschließlich der Form und Art der Flasche, vermittelt werden.

Artikel 118x Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Richtlinie 89/104/EWG, die Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt 96, die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 97 und die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen 98 Anwendung auf die Kennzeichnung und Aufmachung der in ihren Geltungsbereich fallenden Erzeugnisse.

Artikel 118y Obligatorische Angaben

(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang XIb Absätze 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Gemeinschaft vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:

  1. die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang XIb;
  2. für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:
    1. den Begriff 'geschützte Ursprungsbezeichnung' oder 'geschützte geografische Angabe' und
    2. den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;
  3. den vorhandenen Alkoholgehalt;
  4. die Angabe der Herkunft;
  5. die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;
  6. bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers und
  7. im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs 'geschützte Ursprungsbezeichnung' oder 'geschützte geografische Angabe' in folgenden Fällen verzichtet werden:

  1. wenn ein traditioneller Begriff nach Artikel 118u Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist;
  2. wenn der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe unter außergewöhnlichen, von der Kommission festzulegenden Umständen auf dem Etikett angegeben ist.

Artikel 118z Fakultative Angaben

(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Artikel 118y Absatz 1 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden fakultativen Angaben umfassen:

  1. das Erntejahr;
  2. die Bezeichnung einer oder mehrerer Keltertraubensorten;
  3. für andere als die in Artikel 118y Absatz 1 Buchstabe g genannten Weine die Angabe des Zuckergehalts;
  4. für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 118u Absatz 1 Buchstabe b;
  5. das Gemeinschaftszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;
  6. die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren;
  7. für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt.

(2) Unbeschadet des Artikels 118j Absatz 3 verfahren die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe wie folgt:

  1. Sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen;
  2. sie können auf der Grundlage nicht diskriminierender und objektiver Kriterien und unter gebührender Berücksichtigung des fairen Wettbewerbs für Weine, die aus Keltertraubensorten in ihrem Gebiet hergestellt werden, Listen von ausgenommenen Keltertraubensorten erstellen, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. Es besteht Verwechslungsgefahr beim Verbraucher in Bezug auf den wahren Ursprung des Weins aufgrund der Tatsache, dass die betreffende Keltertraubensorte Bestandteil einer bestehenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe ist;
    2. entsprechende Kontrollen wären nicht kosteneffizient, da die betreffende Keltertraubensorte nur einen sehr kleinen Teil des Weinbaus des Mitgliedstaats ausmacht;
  3. im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird bzw. werden die Keltertraubensorte bzw. -sorten nicht angegeben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten treffen eine anders lautende Vereinbarung und sorgen für die Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren.

Artikel 118za Sprachen

(1) Erfolgen die obligatorischen und fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 118y und 118z in Wörtern, so muss dies in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft geschehen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 ist der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 118u Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf die sich der Schutz erstreckt.

Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder einzelstaatlichen besonderen Bezeichnung, für die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft angegeben werden.

Artikel 118zb Anwendung

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein nicht gemäß diesem Abschnitt gekennzeichnetes Erzeugnis im Sinne des Artikels 118y Absatz 1 nicht auf den Markt gelangt bzw. aus dem Markt genommen wird.

Abschnitt II
Herstellungsbedingungen

Artikel 119 Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Käseherstellung 09

Bei der Gewährung der Beihilfe nach Artikel 100 kann die Kommission die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, die nur erteilt wird, wenn die Verwendung dieser Stoffe für die Herstellung der Erzeugnisse erforderlich ist.

Artikel 120 Verfahren der Gewinnung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Die Kommission kann das Verfahren der Gewinnung und die Produktmerkmale von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der aus einem bestimmten in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnis hergestellt wird, festlegen.

Abschnitt IIa 09
Herstellungsvorschriften im Weinsektor

Unterabschnitt I
Keltertraubensorten

Artikel 120a Klassifizierung von Keltertraubensorten

(1) Die in Anhang XIb aufgeführten und in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse stammen von Keltertraubensorten, die gemäß Absatz 2 klassifiziert werden können.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.

Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;
  2. die betreffende Keltertraubensorte gehört keiner der folgenden Arten an: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.

Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.

(3) Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren, 50.000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Absatz 2 ausgenommen. Jedoch dürfen auch in den Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 nur Keltertraubensorten gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden.

(4) Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2 ist die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der folgenden Keltertraubensorten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet:

  1. nicht klassifizierte Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 betrifft;
  2. nicht Absatz 2 Buchstaben a und b entsprechende Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 betrifft.

(5) Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden. Jedoch besteht die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinbauern bestimmt sind.

(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Absätze 2 bis 5 durch die Erzeuger zu überwachen.

Unterabschnitt II
Önologische Verfahren und Einschränkungen

Artikel 120b Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt behandelt die zugelassenen önologischen Verfahren und die geltenden Einschränkungen für die Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen des Weinsektors sowie das Verfahren, nach dem über diese Verfahren und Einschränkungen entschieden wird.

Artikel 120c Önologische Verfahren und Einschränkungen

(1) Erzeugnisse des Weinsektors dürfen in der Gemeinschaft nur unter Verwendung der nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassenen önologischen Verfahren, wie sie in Anhang XVa festgelegt sind oder gemäß den Artikeln 120d und 120e beschlossen werden, hergestellt und haltbar gemacht werden.

Absatz 1 gilt nicht für

  1. Traubensaft und konzentrierten Traubensaft;
  2. zur Herstellung von Traubensaft bestimmten Traubenmost und konzentrierten Traubenmost.

(2) Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.

(3) Erzeugnisse des Weinsektors müssen in der Gemeinschaft im Einklang mit den in Anhang XVb festgelegten Einschränkungen hergestellt werden.

(4) Unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse, die Gegenstand von nicht zugelassenen gemeinschaftlichen önologischen Verfahren oder gegebenenfalls von nicht zugelassenen einzelstaatlichen önologischen Verfahren waren oder bei denen die in Anhang XVb festgelegten Einschränkungen nicht eingehalten wurden, dürfen in der Gemeinschaft nicht in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 120d Von den Mitgliedstaaten beschlossene restriktivere Vorschriften

Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassener önologischer Verfahren für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine beschränken oder ausschließen und noch restriktivere Einschränkungen für diese vorsehen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.

Die Mitgliedstaaten teilen solche Beschränkungen, Ausschlüsse und Einschränkungen der Kommission mit, die die anderen Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet.

Artikel 120e Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen

(1) Mit Ausnahme der in Anhang XVa für die dort erfassten spezifischen Erzeugnisse festgelegten önologischen Verfahren zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung sowie der in Anhang XVb genannten Einschränkungen wird die Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Erzeugnissen des Weinsektors von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 beschlossen.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegen sind, den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen.

Artikel 120f Zulassungskriterien

Bei der Zulassung önologischer Verfahren nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 geht die Kommission wie folgt vor:

  1. Sie stützt sich auf die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren sowie auf die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken;
  2. sie trägt dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung;
  3. sie trägt dem Risiko Rechnung, dass die Verbraucher aufgrund ihrer festen Erwartungen und Wahrnehmungen in die Irre geführt werden könnten, und berücksichtigt, inwieweit Informationsmittel verfügbar und praktikabel sind, um ein solches Risiko auszuschließen;
  4. sie trägt dafür Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weins erhalten bleiben und sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich ändert;
  5. sie gewährleistet ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpflege;
  6. sie berücksichtigt die in den Anhängen XVa und XVb festgelegten allgemeinen Bestimmungen für önologische Verfahren und Einschränkungen.

Artikel 120g Analysemethoden

Die Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors festgestellt werden, sowie die Regeln, nach denen festgestellt wird, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, sind die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln.

Liegen keine solchen von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln vor, so werden entsprechende Methoden und Regeln von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festgelegt.

Bis zur Festlegung solcher Regeln sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden und Regeln anzuwenden.

Abschnitt III
Verfahrensvorschriften

Artikel 121 Festlegung von Normen, Durchführungsbestimmungen und Abweichungen 08b 09a

Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel fest, die insbesondere Folgendes betreffen können:

  1. Vermarktungsnormen gemäß den Artikeln 113 und 113a einschließlich Vorschriften
    1. für die Abweichung von den Normen;
    2. für die in den Normen vorgesehenen Kennzeichnungsangaben sowie über die Vermarktung und Etikettierung;
    3. für die Anwendung der Normen auf Erzeugnisse, die in die Gemeinschaft eingeführt bzw. aus der Gemeinschaft ausgeführt werden;
    4. hinsichtlich von Artikel 113a Absatz 1 zur Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses, das in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität ist;
  2. hinsichtlich der Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen, die gemäß Artikel 114 Absatz 1 bei der Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen verwendet werden können:
    1. die Erstellung und gegebenenfalls Ergänzung des Verzeichnisses der unter Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Absatz 2 fallenden Erzeugnisse anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Verzeichnisse;
    2. gegebenenfalls die Ergänzung des Verzeichnisses der Bezeichnungen in Anhang XII Abschnitt II Nummer 2 Absatz 2 Buchstabe a;
  3. hinsichtlich der Normen für Streichfette gemäß Artikel 115:
    1. eine Liste der in Anhang XV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 3 Buchstabe a aufgeführten Erzeugnisse, und zwar anhand der der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen;
    2. die notwendigen Analysemethoden zur Überwachung der Zusammensetzung und der Produktionsmerkmale der in Artikel 115 aufgeführten Erzeugnisse;
    3. die Modalitäten der Probenahme;
    4. die Verfahren für die Erhebung statistischer Marktdaten über die in Artikel 115 aufgeführten Erzeugnisse;
  4. hinsichtlich der Bestimmungen für die Vermarktung von Eiern gemäß Anhang XIV Teil A:
    1. Begriffsbestimmungen;
    2. Häufigkeit der Einsammlung, Lieferung, Haltbarmachung und Handhabung der Eier;
    3. Gütekriterien, insbesondere das Aussehen der Schale, die Beschaffenheit von Eiweiß und Eigelb und Höhe der Luftkammer;
    4. Gewichtsklassen, einschließlich Ausnahmen;
    5. Angaben auf den Eiern und Verpackungen, einschließlich Ausnahmen, sowie die Vorschriften für Packstellen;
    6. Handel mit Drittländern;
    7. Haltungsformen;
  5. hinsichtlich der Bestimmungen für die Vermarktung von Geflügelfleisch gemäß Anhang XIV Teil B:
    1. Begriffsbestimmungen;
    2. Liste der Geflügelschlachtkörper, der Teile der Geflügelschlachtkörper und der Schlachtnebenprodukte, einschließlich Stopflebern, auf die Anhang XIV Teil B anwendbar ist;
    3. Kriterien für die Klassifizierung im Sinne von Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1;
    4. Bestimmungen zu den zusätzlichen Angaben in den begleitenden Warenpapieren, zu Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmtem Geflügelfleisch sowie die Werbung hierfür, sowie Angaben über die Verkehrsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/ EG;
    5. fakultative Angabe der angewandten Kühlmethode und der Haltungsform;
    6. Ausnahmen, die im Fall von Lieferungen an Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe angewandt werden können;
    7. Bestimmungen zu den Prozentsätzen für die Wasseraufnahme bei der Behandlung von frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Schlachtkörpern und deren Teilstücken sowie den diesbezüglich zu machenden Angaben;
  6. hinsichtlich der Bestimmungen für Erzeugungs- und Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel gemäß Anhang XIV Teil C:
    1. Begriffsbestimmungen;
    2. Registrierung von Betrieben, die Bruteier oder Küken von Hausgeflügel erzeugen oder vermarkten;
    3. Angaben auf den Bruteiern, einschließlich Bruteiern, die aus Drittländern eingeführt oder in Drittländer ausgeführt werden sollen, sowie auf den Verpackungen; ferner Bestimmungen für Küken mit Herkunft aus Drittländern;
    4. von den Brütereien zu führende Register;
    5. Verwendung von aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eiern zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr;
    6. Mitteilungen der Brütereien und anderer Betriebe an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
    7. Begleitpapiere;
  7. die Mindestqualitätsmerkmale für Erzeugnisse des Hopfensektors gemäß Artikel 117;
  8. gegebenenfalls die anzuwendenden Analysemethoden;
  9. hinsichtlich der Verwendung von Kasein und Kaseinat gemäß Artikel 119:
    1. die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen erteilen, sowie die höchstzulässigen Beimischungssätze nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse;
    2. die Verpflichtungen, die die gemäß Ziffer i zugelassenen Unternehmen einzuhalten haben.
  10. hinsichtlich der Bedingungen für die Vermarktung des Fleisches von höchstens zwölf Monate alten Rindern gemäß Artikel 113b:
    1. die praktischen Modalitäten für die Angabe des Kennbuchstabens der Kategorie gemäß Anhang XIa Abschnitt II in Bezug auf die Stelle, an der die Angaben anzubringen sind, und auf die Größe der zu verwendenden Buchstaben;
    2. die Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung der vorliegenden Verordnung beim Handel mit Drittländern gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII.

    k) die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß Abschnitt Ia Unterabschnitt I, insbesondere Abweichungen von der Anwendbarkeit der dort festgelegten Vorschriften und Anforderungen,

    1. sofern anhängige Anträge auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben betroffen sind;
    2. sofern die Herstellung bestimmter Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe in einem geografischen Gebiet betroffen ist, das in der Nähe des geografischen Gebiets liegt, aus dem die betreffenden Trauben stammen;
    3. sofern traditionelle Verfahren zur Herstellung bestimmter Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung betroffen sind;
    1. die traditionellen Begriffe gemäß Abschnitt Ia Unterabschnitt II, insbesondere
    1. das schutzverleihende Verfahren;
    2. das spezifische Schutzniveau;
    1. die Kennzeichnung und Aufmachung gemäß Abschnitt Ib, insbesondere
    1. Einzelheiten zur Angabe des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses;
    2. die Bedingungen für die Verwendung der fakultativen Angaben gemäß Artikel 118z;
    3. spezifische Anforderungen bezüglich der Angabe des Erntejahrs und der Rebsorte auf dem Etikett gemäß Artikel 118z Absatz 2;
    4. weitere Abweichungen zusätzlich zu den in Artikel 118y Absatz 2 genannten, wonach auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses verzichtet werden kann;
    5. Bestimmungen betreffend den Schutz, der in Bezug auf die Aufmachung eines bestimmten Erzeugnisses zu gewähren ist.

Die Kommission kann Teil B der Tabelle in Anhang XIa Abschnitt III Nummer 2 ändern.

Die Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen über önologische Verfahren und Einschränkungen gemäß Abschnitt IIa Unterabschnitt II und den Anhängen XVa und XVb werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 erlassen, soweit in den genannten Anhängen nichts anderes bestimmt ist.

Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

  1. Vorschriften, wonach die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten gemeinschaftlichen önologischen Verfahren als die zugelassenen önologischen Verfahren zu betrachten sind;
  2. zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen, einschließlich Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung, für Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine;
  3. zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen für Likörweine;
  4. vorbehaltlich Anhang XVb Abschnitt C Bestimmungen für die Mischung und den Verschnitt von Traubenmost und Wein;
  5. bei Fehlen diesbezüglicher Gemeinschaftsvorschriften die Reinheits- und Identitätskriterien für die im Rahmen der önologischen Verfahren verwendeten Stoffe;
  6. Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der zugelassenen önologischen Verfahren;
  7. die Bedingungen für die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen von Artikel 120c nicht entsprechen, und etwaige Freistellungen von den Bestimmungen des genannten Artikels sowie die Festlegung von Kriterien, die es in Einzelfällen ermöglichen, eine übermäßige Härte zu vermeiden;
  8. die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen genehmigen können, die anderen Vorschriften von Abschnitt IIa Unterabschnitt II als Artikel 120c oder den Durchführungsbestimmungen zu demselben Unterabschnitt nicht entsprechen.

Kapitel II
Erzeugerorganisationen, Branchenverbände, Marktteilnehmerorganisationen

Abschnitt I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 122 Erzeugerorganisationen 08b 09 09a 12

Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen an, die

  1. aus Erzeugern eines der folgenden Sektoren bestehen:
    1. Hopfen;
    2. Olivenöl und Tafeloliven;
    3. Obst und Gemüse bei Landwirten, die eines oder mehrere Erzeugnisse dieses Sektors und/oder solcher Erzeugnisse anbauen, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind;
      iiia) Milch und Milcherzeugnisse;
    4. Seidenraupen;
  2. auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;
  3. ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann bzw. in Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse einschließen muss:
    1. Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
    2. Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;
    3. Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.

Die Mitgliedstaaten können auch Erzeugerorganisationen anerkennen, die von Erzeugern in einem der Sektoren nach Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, unter den Bedingungen gemäß den Buchstaben b und c gebildet wurden

Die Mitgliedstaaten können unter den gleichen Voraussetzungen wie nach Absatz 1 Buchstaben b und c Erzeugerorganisationen im Weinsektor anerkennen, die Satzungen anwenden, die ihre Mitglieder insbesondere dazu verpflichten,

  1. die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
  2. die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Anbauflächen und die Marktentwicklung;
  3. Strafgebühren zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten zu zahlen.

Erzeugerorganisationen im Weinsektor können insbesondere folgende spezifische Ziele im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c verfolgen:

  1. Förderung umweltgerechter Anbau- und Herstellungsverfahren und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen;
  2. Förderung von Initiativen für die Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung sowie der Abfallverwertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Artenvielfalt;
  3. Durchführung von Forschungsarbeiten über nachhaltige Erzeugungsverfahren und Marktentwicklung;
  4. Beitrag zu den Zielen der Stützungsprogramme gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb.

Artikel 123 Branchenverbände 08b 09a 12

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen Branchenverbände an, die

  1. aus Vertretern der mit der Erzeugung von, dem Handel mit und/oder der Verarbeitung von Erzeugnissen der folgenden Sektoren zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden:
    1. Sektor Olivenöl und Tafeloliven,
    2. Tabaksektor;
  2. auf Initiative aller oder einiger Organisationen oder Vereinigungen gebildet worden sind, aus denen sie sich zusammensetzen;
  3. ein spezifisches Ziel verfolgen, das sich insbesondere auf Folgendes beziehen kann:
    1. Zusammenfassung und Koordinierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder,
    2. gemeinsame Anpassung der Erzeugung und Verarbeitung an die Markterfordernisse und Verbesserung der Erzeugnisse,
    3. Förderung der Rationalisierung und Verbesserung der Erzeugung und Verarbeitung,
    4. Erforschung nachhaltiger Produktionsverfahren und von Marktentwicklungen.

(2) Die Anerkennung von in Absatz 1 genannten Branchenverbänden, die ihre Tätigkeiten in den Hoheitsgebieten mehrerer Mitgliedstaaten betreiben, erfolgt durch die Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1.

(3) a) Der Eingangsteil sowie die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

"Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus erkennen die Mitgliedstaaten im Obst- und Gemüsesektor auch Branchenverbände an und können im Weinsektor auch Branchenverbände anerkennen, die

  1. aus Vertretern wirtschaftlicher Tätigkeiten in der Erzeugung, der Vermarktung oder der Verarbeitung von Erzeugnissen der vorgenannten Sektoren bestehen;
  2. auf Initiative aller oder einiger der unter Buchstabe a genannten Vertreter gegründet wurden;
  3. in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft eine und - im Obst- und Gemüsesektor - zwei oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen sowie im Weinsektor - unbeschadet anderer Sektoren - unter Berücksichtigung der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen betreiben:
    1. Verbesserung der Kenntnis und Transparenz der Erzeugung und des Marktes,
    2. Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Vermarktung der Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors und des Weinsektors, insbesondere durch Marktforschung und -studien,
    3. Ausarbeitung von Standardverträgen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht,
    4. bessere Ausschöpfung des Produktionspotenzials im Obst- und Gemüsesektor sowie im Weinsektor,
    5. Bereitstellung von Informationen und Durchführung von Untersuchungen zur Ausrichtung des Sektors auf Erzeugnisse, die den Markterfordernissen sowie dem Verbrauchergeschmack und den Verbrauchererwartungen, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse und des Umweltschutzes, besser gerecht werden,
    6. Entwicklung von Verfahren zum geringeren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsmitteln und zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes,
    7. Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und der Vermarktung, im Weinsektor auch der Weinbereitung,
    8. Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieses Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben,
    9. Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden,
    10. Festlegung strengerer Vorschriften als der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften in Bezug auf die Erzeugungs- und Vermarktungsregeln für Obst und Gemüse gemäß Anhang XVIa Nummern 2 und 3,
    11. im Weinsektor:
      • Information über bestimmte Eigenschaften von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe,
      • Förderung eines maßvollen und verantwortungsvollen Weinkonsums und Information über die Schäden eines riskanten Konsumverhaltens,
      • Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen für Wein, insbesondere in Drittländern.

(4) Die Mitgliedstaaten können auch Branchenverbände anerkennen, die

  1. formal Anerkennung beantragt haben und aus Vertretern der mit der Erzeugung von Rohmilch und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden: der Verarbeitung von oder dem Handel mit sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse;
  2. auf Initiative aller oder einiger der unter Buchstabe a genannten Vertreter gegründet werden;
  3. eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten - unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder dieser Branchenverbände und der Verbraucherinteressen - in einer oder mehreren Regionen der Union ausüben:
    1. Steigerung des Wissensstandes und der Transparenz hinsichtlich der Erzeugung und des Marktes, z.B. durch die Veröffentlichung von Statistiken über Preise, Mengen und die Vertragsdauer von Rohmilchlieferverträgen, die bereits abgeschlossen wurden, und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene;
    2. Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Vermarktung der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;
    3. Förderung des Verzehrs von und Information über Milch und Milcherzeugnisse auf Märkten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union;
    4. Erschließung potenzieller Exportmärkte;
    5. Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Verkauf von Rohmilch an Käufer und/oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Groß- und Einzelhandel unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern;
    6. Bereitstellung von Informationen und Marktforschung zur Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und den Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;
    7. Erhaltung und Ausbau des Erzeugungspotenzials im Milchsektor, unter anderem durch die Förderung von Innovations- und Unterstützungsprogrammen für angewandte Forschung und Entwicklung, um das gesamte Potenzial von Milch und Milcherzeugnissen auszuschöpfen, insbesondere um hochwertige Produkte zu schaffen, die für die Verbraucher attraktiver sind,
    8. Suche nach Möglichkeiten, den Einsatz von tiermedizinischen Produkten zu begrenzen, die Bewirtschaftung anderer Stoffe zu verbessern, die Lebensmittelsicherheit zu erhöhen und die Tiergesundheit zu fördern;
    9. Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung;
    10. Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieser Art der Landwirtschaft sowie der Erzeugung von Produkten mit Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben und
    11. Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden.

Artikel 124 Gemeinsame Bestimmungen für Erzeugerorganisationen und Branchenverbände 09

(1) Artikel 122 und Artikel 123 Absatz 1 berühren nicht die von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichem Recht und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht beschlossene Anerkennung von Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbänden in den Sektoren nach Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 123 Absatz 1

(2) Die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 865/2004, (EG) Nr. 1952/2005 und (EG) Nr. 1544/2006 anerkannten bzw. zugelassenen Erzeugerorganisationen gelten als anerkannte Erzeugerorganisationen nach Artikel 122 der vorliegenden Verordnung.

Die gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2077/92 und (EG) Nr. 865/2004 anerkannten bzw. zugelassenen Branchenverbände gelten als anerkannte Branchenverbände nach Artikel 123 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 125 Marktteilnehmerorganisationen

Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff "Marktteilnehmerorganisationen" anerkannte Erzeugerorganisationen, anerkannte Branchenverbände und anerkannte Organisationen anderer Teilnehmer des Olivenöl- und Tafelolivensektors oder ihre Vereinigungen.

Abschnitt IA
Regeln für Erzeugerorganisationen, Branchenverbände und Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse
08b

Unterabschnitt I
Satzung und Anerkennung der Erzeugerorganisationen

Artikel 125a Satzung der Erzeugerorganisationen 08b

(1) Die Satzung einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse verpflichtet ihre Mitglieder insbesondere dazu,

  1. die von der Erzeugerorganisation erlassenen Regeln hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
  2. in ihrer Eigenschaft als Erzeuger eines der in Artikel 122 Buchstabe a Ziffer iii genannten Erzeugnisse im Rahmen eines bestimmten Betriebs nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation zu sein;
  3. ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen;
  4. die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen, die insbesondere die Flächen, das Ernteaufkommen, die Erträge und die Direktverkäufe betreffen können;
  5. die satzungsgemäßen Finanzbeiträge für die Einrichtung und Finanzierung des gemeinsamen Betriebsfonds gemäß Artikel 103b zu entrichten.

(2) Ungeachtet Absatz 1 Buchstabe c können die angeschlossenen Erzeuger bei entsprechender Zustimmung der Erzeugerorganisation und unter Einhaltung der von der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen

  1. einen Anteil ihrer Erzeugung und/oder ihrer Erzeugnisse, der einen festgesetzten Prozentsatz nicht überschreitet, ab Hof und/oder außerhalb ihres Betriebs direkt an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben; dieser Prozentsatz ist vom Mitgliedstaat auf mindestens 10 % festzusetzen;
  2. Erzeugnismengen, die lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Erzeugungsmenge ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;
  3. Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Erzeugerorganisation im Prinzip nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.

(3) Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss ferner Folgendes vorsehen:

  1. die Modalitäten der Festlegung, des Erlasses und der Änderung der in Absatz 1 genannten Regeln;
  2. die Verpflichtung für die Mitglieder, die für die Finanzierung der Erzeugerorganisation erforderlichen Finanzbeiträge zu entrichten;
  3. Regeln, die den zusammengeschlossenen Erzeugern die demokratische Kontrolle ihrer Organisation und von deren Entscheidungen ermöglichen;
  4. Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;
  5. Regeln über die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere eine Mindestdauer der Mitgliedschaft;
  6. die für den Betrieb der Organisation erforderlichen Buchführungs- und Haushaltsregeln.

(4) Bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird davon ausgegangen, dass sie in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handeln.

Artikel 125b Anerkennung 08b

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse an, wenn

  1. sie das Ziel des Einsatzes umweltgerechter Anbauverfahren, Produktionstechniken und Abfallbewirtschaftungstechniken, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Artenvielfalt verfolgen und sie nachweislich die Anforderungen der Artikel 112 und 125a erfüllen;
  2. ihnen nachweislich eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und sie über eine Mindestmenge oder einen Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen verfügen; diese Mindestwerte sind von den Mitgliedstaaten festzusetzen;
  3. sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bieten; im Hinblick darauf können die Mitgliedstaaten entscheiden, welche der Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen gemäß Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a in den Tätigkeitsbereich der Erzeugerorganisation fallen sollen;
  4. sie die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit ihre Mitglieder tatsächlich die zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe in Anspruch nehmen können;
  5. sie ihren Mitgliedern, soweit nötig, die zur Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse erforderlichen technischen Mittel tatsächlich zur Verfügung stellen;
  6. sie eine sachgerechte kaufmännische und buchhalterische Abwicklung der von ihnen übernommenen Aufgaben gewährleisten und
  7. sie keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnehmen, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 33 des Vertrags erforderlich ist.

(2) Die Mitgliedstaaten

  1. entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation;
  2. führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Erzeugerorganisationen den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen, erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;
  3. teilen der Kommission einmal jährlich die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit.

Unterabschnitt II
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen

Artikel 125c Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse 08b

Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird auf Initiative anerkannter Erzeugerorganisationen gegründet und kann die Tätigkeiten einer Erzeugerorganisation ausüben. Eine solche Vereinigung kann auf Antrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn sie

  1. nach Auffassung des Mitgliedstaats imstande ist, diese Tätigkeiten wirksam auszuüben, und
  2. keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnimmt, soweit eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 33 des Vertrags erforderlich ist.

Artikel 125a Absatz 4 gilt sinngemäß.

Artikel 125d Auslagerung 08b

Die Mitgliedstaaten können einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse erlauben, dass sie Tätigkeiten auslagert, einschließlich durch Übertragung an Tochterunternehmen, sofern sie dem betreffenden Mitgliedstaat nachweist, dass die Auslagerung ein geeignetes Mittel darstellt, die Ziele der Erzeugerorganisation bzw. der Vereinigung von Erzeugerorganisationen zu erreichen.

Artikel 125e Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse 08b

(1) In Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder nach diesem Datum beigetreten sind, oder in Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 können Erzeugergruppierungen auf Veranlassung von Betriebsinhabern, die eines oder mehrere Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse und/oder solche ausschließlich zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse anbauen, im Hinblick auf eine Anerkennung als Erzeugerorganisation als eine juristische Person oder ein genau definierter Teil einer juristischen Person gegründet werden.

Diesen Erzeugergruppierungen kann eine Übergangszeit eingeräumt werden, um die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erzeugergruppierung gemäß Artikel 122 zu erfüllen.

Zu diesem Zweck unterbreiten die Erzeugergruppierungen dem betreffenden Mitgliedstaat einen gestaffelten Anerkennungsplan, mit dessen Genehmigung die Übergangsfrist nach Unterabsatz 2 anläuft und eine vorläufige Anerkennung einhergeht. Der Übergangszeitraum darf höchstens fünf Jahre betragen.

(2) Bevor der Mitgliedstaat den Anerkennungsplan genehmigt, unterrichtet er die Kommission über seine Absicht und die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen.

Unterabschnitt III
Ausdehnung der Regeln auf die Erzeuger eines Wirtschaftsbezirks

Artikel 125f Ausdehnung der Regeln 08b

(1) Wird eine Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse, die in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk tätig ist, bei einem Erzeugnis als repräsentativ für die Erzeugung und die Erzeuger dieses Bezirks angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation für die in diesem Wirtschaftsbezirk niedergelassenen und der vorgenannten Organisation nicht angeschlossenen Erzeuger folgende Regeln verbindlich vorschreiben:

  1. die Regeln nach Artikel 125a Absatz 1 Buchstabe a;
  2. die zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 103c Absatz 2 Buchstabe c erforderlichen Regeln.

Unterabsatz 1 gilt nur, sofern diese Regeln

  1. seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten,
  2. in dem erschöpfenden Verzeichnis des Anhangs XVIa aufgeführt sind,
  3. für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden.

Die Bedingung nach Unterabsatz 2 Buchstabe a gilt jedoch nicht bei den in Anhang XVIa Nummern 1, 3 und 5 genannten Regeln. In diesem Fall darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens ein Wirtschaftsjahr gelten.

(2) Im Sinne dieses Unterabschnitts gilt als ,Wirtschaftsbezirk` ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Wirtschaftsbezirke.

Innerhalb eines Monats nach der Übermittlung genehmigt die Kommission diese Liste oder beschließt nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats Änderungen, die dieser Mitgliedstaat daran vorzunehmen hat. Die Kommission macht die genehmigte Liste in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.

(3) Eine Erzeugerorganisation gilt als repräsentativ im Sinne von Absatz 1, wenn ihr mindestens 50 % der Erzeuger des Wirtschaftsbezirks, in dem sie tätig ist, angehören und mindestens 60 % der Produktionsmenge dieses Bezirks auf sie entfallen. Unbeschadet Absatz 5 werden bei der Berechnung dieser Prozentsätze die Erzeuger bzw. die Produktion ökologischer Erzeugnisse, die bis 31. Dezember 2008 unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und ab 1. Januar 2009 unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen, nicht berücksichtigt.

(4) Die Regeln, die für die Gesamtheit der Erzeuger in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk verbindlich vorgeschrieben werden,

  1. dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft auswirken;
  2. gelten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen nicht für Erzeugnisse, die im Rahmen eines vor Beginn des Wirtschaftsjahres unterzeichneten Vertrags zur Verarbeitung geliefert werden, mit Ausnahme der Regeln für die Erzeugungsmeldung nach Artikel 125a Absatz 1 Buchstabe a;
  3. dürfen nicht im Widerspruch zum geltenden Gemeinschafts- und einzelstaatlichen Recht stehen.

(5) Regeln dürfen für Erzeuger ökologischer Erzeugnisse, die bis 31. Dezember 2008 unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und ab 1. Januar 2009 unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen, nur verbindlich vorgeschrieben werden, wenn dieser Maßnahme mindestens 50 % solcher Erzeuger in dem Wirtschaftsbezirk, in dem die Erzeugerorganisation tätig ist, zugestimmt haben und mindestens 60 % dieser Erzeugung des Bezirks auf diese Organisation entfallen.

Artikel 125g Mitteilung 08b

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend die Regeln mit, die sie für die Gesamtheit der Erzeuger eines bestimmten Wirtschaftsbezirks nach Artikel 125f Absatz 1 verbindlich vorgeschrieben haben. Die Kommission macht diese Regeln in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.

Artikel 125h Aufhebung der Ausdehnung der Regeln 08b

Die Kommission entscheidet, dass ein Mitgliedstaat die von ihm nach Artikel 125f Absatz 1 beschlossene Ausdehnung der Regeln aufheben muss,

  1. wenn sie feststellt, dass der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts durch die betreffende Ausdehnung ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder dass die Ziele von Artikel 33 des Vertrags gefährdet werden;
  2. wenn sie feststellt, dass die Regeln, die auf andere Erzeuger ausgedehnt wurden, unter Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags fallen. In diesem Fall gilt die von der Kommission zu diesen Regeln getroffene Entscheidung erst ab dem Tag der entsprechenden Feststellung;
  3. wenn sie aufgrund von Kontrollen feststellt, dass die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht eingehalten wurden.

Artikel 125i Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger 08b

Bei Anwendung von Artikel 125f Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat nach Prüfung der entsprechenden Nachweise beschließen, dass die nicht angeschlossenen Erzeuger der Erzeugerorganisation den Anteil an den von den angeschlossenen Erzeugern entrichteten Finanzbeiträge schulden, die zur Deckung folgender Kosten dienen:

  1. der Verwaltungskosten, die sich aus der Anwendung der Regeln nach Artikel 125f Absatz 1 ergeben;
  2. der Kosten, die sich aus den von der Organisation oder Vereinigung betriebenen und der gesamten Erzeugung des Wirtschaftsbezirks zugute kommenden Forschungsmaßnahmen, Marktstudien und Maßnahmen zur Verkaufsförderung ergeben.

Artikel 125j Ausdehnung der Regeln von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen 08b

Im Sinne dieses Unterabschnitts gilt jede Bezugnahme auf Erzeugerorganisationen auch als Bezugnahme auf anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.

Unterabschnitt IV
Branchenverbände im Obst und Gemüsesektor

Artikel 125k Anerkennung und Entzug der Anerkennung 08b

(1) Wenn dies aufgrund der Strukturen des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten auf Antrag die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Personen als Branchenverbände im Sektor Obst und Gemüse anerkennen, sofern diese

  1. ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Mitgliedstaats ausüben;
  2. in der bzw. den betreffenden Regionen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, Vermarktung und/oder Verarbeitung von Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse vertreten; wenn der Verband mehrere Regionen betrifft, muss er eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen;
  3. zwei oder mehrere Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c ausüben;
  4. selbst keine Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Obst und Gemüse oder Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse betreiben;
  5. nicht an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 176a Absatz 4 beteiligt sind.

(2) Vor der Anerkennung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Branchenverbände mit, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, und übermitteln dabei alle zweckdienlichen Angaben über die Repräsentativität dieser Verbände, die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und alle anderen notwendigen Beurteilungsgrundlagen.

Die Kommission kann die Anerkennung innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung ablehnen.

(3) Die Mitgliedstaaten

  1. entscheiden über die Anerkennung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Angaben versehenen Antrags;
  2. führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Branchenverbände die Bedingungen für die Anerkennung einhalten, erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung Sanktionsmaßnahmen gegen diese Verbände und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug der Anerkennung;
  3. entziehen die Anerkennung, wenn
    1. die in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Anforderungen und Bedingungen nicht mehr erfüllt sind;
    2. der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 176a Absatz 4 beteiligt ist, ungeachtet der strafrechtlichen Folgen gemäß einzelstaatlichem Recht;
    3. der Branchenverband die Mitteilungspflicht nach Artikel 176a Absatz 2 nicht erfüllt;
  4. teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten ihre Entscheidungen über Gewährung, Verweigerung oder Entzug der Anerkennung mit.

(4) Die Kommission legt die Bestimmungen für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Tätigkeiten der Branchenverbände an die Kommission sowie deren Häufigkeit fest.

Die Kommission kann aufgrund von Kontrollen einen Mitgliedstaat ersuchen, die Anerkennung zu entziehen.

(5) Die Anerkennung gilt als Erlaubnis zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung.

(6) Die Kommission macht die anerkannten Branchenverbände unter Angabe des Wirtschaftsbezirks oder des Gebiets, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben, sowie die nach Artikel 125l durchgeführten Maßnahmen in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt. Der Entzug von Anerkennungen wird ebenfalls öffentlich bekannt gemacht.

Artikel 125l Ausdehnung der Regeln 08b

(1) Wird ein in einem Mitgliedstaat regional oder überregional tätiger Branchenverband als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieses Branchenverbandes bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen des Verbandes für verbandsfremde Einzelunternehmen oder Gruppierungen, die in derselben Region bzw. denselben Regionen tätig sind, befristet verbindlich vorschreiben.

(2) Ein Branchenverband gilt als repräsentativ im Sinne von Absatz 1, wenn auf ihn mindestens zwei Drittel der Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung des bzw. der betreffenden Erzeugnisse in der bzw. den jeweiligen Regionen eines Mitgliedstaats entfallen. Wenn der Antrag auf Ausdehnung der Regeln mehrere Regionen betrifft, muss der Branchenverband eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen.

(3) Die Regeln, deren Ausdehnung beantragt werden kann,

  1. müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen:
    1. Meldung der Erzeugung und der Marktgegebenheiten,
    2. strengere Erzeugungsvorschriften als die Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Vorschriften,
    3. Erstellung von Musterverträgen, die mit den Gemeinschaftsbestimmungen vereinbar sind,
    4. Vermarktung,
    5. Umweltschutz,
    6. Maßnahmen zur Förderung und Ausschöpfung des Erzeugungspotenzials,
    7. Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus, der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
  2. müssen seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten;
  3. dürfen für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden;
  4. dürfen sich nicht nachteilig auf andere Wirtschaftsteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft auswirken.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung gilt jedoch nicht bei den in Anhang XVIa Nummern 1, 3 und 5 genannten Regeln. In diesem Fall darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens ein Wirtschaftsjahr gelten.

(4) Die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern ii, iv und v genannten Regeln dürfen nicht von den in Anhang XVIa aufgeführten Regeln abweichen. Die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Regeln gelten nicht für Erzeugnisse, die (außerhalb der in Absatz 1 genannten Regionen) erzeugt wurden.

Artikel 125m Mitteilung und Aufhebung der Ausdehnung der Regeln 08b

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend die Regeln mit, die sie für alle Wirtschaftsteilnehmer in einer oder mehreren Regionen gemäß Artikel 125l Absatz 1 verbindlichvorgeschrieben haben. Die Kommission macht diese Regeln in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.

(2) Vor Bekanntmachung dieser Regeln unterrichtet die Kommission den nach Artikel 195 eingesetzten Ausschuss von jeder Mitteilung über die Ausdehnung von Branchenvereinbarungen.

(3) Die Kommission entscheidet, dass ein Mitgliedstaat eine von ihm beschlossene Ausdehnung der Regeln in den in Artikel 125h genannten Fällen aufheben muss.

Artikel 125n Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger 08b

Werden die Regeln bei einem oder mehreren Erzeugnissen ausgedehnt und sind eine oder mehrere der in Artikel 125l Absatz 3 Buchstabe a genannten und von einem anerkannten Branchenverband durchgeführten Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Personen, deren Tätigkeit sich auf das bzw. diese Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, die verbandsfremden Einzelunternehmen oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden Kosten bestimmt sind.

Abschnitt Ib 09a
Regeln für Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Weinsektor

Artikel 125o Anerkennung

(1) Die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen und Branchenverbände anerkennen, die beim betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, der den Nachweis enthält, dass

  1. die Erzeugerorganisation
    1. die Anforderungen von Artikel 122 erfüllt,
    2. eine vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Mindestanzahl Mitglieder hat,
    3. über eine vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge vermarktbarer Erzeugung in dem Gebiet ihrer Tätigkeit verfügt,
    4. hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bietet,
    5. die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit ihre Mitglieder die zur Anwendung von umweltgerechten Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe tatsächlich in Anspruch nehmen können;
  2. der Branchenverband
    1. die Anforderungen von Artikel 123 Absatz 3 erfüllt,
    2. seine Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Gebiets ausführt,
    3. einen erheblichen Anteil der Erzeugung oder Vermarktung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse vertritt,
    4. Erzeugnisse des Weinsektors weder erzeugt noch verarbeitet oder vermarktet.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anerkannte Erzeugerorganisationen gelten als anerkannte Erzeugerorganisationen im Sinne dieses Artikels.

Branchenverbände, die die Kriterien von Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 123 Absatz 3 erfüllen und von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, gelten als anerkannte Branchenverbände im Sinne der vorgenannten Bestimmungen.

(3) Artikel 125b Absatz 2 und Artikel 125k Absatz 3 gelten sinngemäß für Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbände im Weinsektor. Jedoch

  1. betragen die Zeiträume nach Artikel 125b Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 125k Absatz 3 Buchstabe c vier Monate;
  2. müssen die Anträge auf Anerkennung nach Artikel 125b Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 125k Absatz 3 Buchstabe c bei dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem die Organisation ihren Hauptsitz hat;
  3. müssen die jährlichen Mitteilungen nach Artikel 125b Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 125k Absatz 3 Buchstabe d jeweils bis zum 1. März erfolgen.

Abschnitt II
Regeln für Branchenverbände im Tabaksektor

Artikel 126 Zahlung von Mitgliedsbeiträgen durch Nichtmitglieder

(1) Sind eine oder mehrere von einem anerkannten Branchenverband des Tabaksektors betriebene Maßnahmen gemäß Absatz 2 von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Unternehmen, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen steht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, oder, wenn die Anerkennung von der Kommission erteilt wurde, die Kommission - ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 - die dem Branchenverband nicht angeschlossenen Einzelunternehmen oder Zusammenschlüsse, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur vollen oder teilweisen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden Kosten bestimmt sind und es sich nicht um Verwaltungskosten handelt.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 betreffen

  1. eine verstärkte Valorisierung der Erzeugnisse, insbesondere durch neue Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der Volksgesundheit,
  2. Untersuchungen, die sich auf die Qualitätsverbesserung von Tabakblättern und -ballen erstrecken,
  3. die Entwicklung von Anbauweisen mit geringerem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unter Gewährleistung des Boden- und des Umweltschutzes.

(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission eine von ihnen beabsichtigte Beitragspflicht gemäß Absatz 1 mit. Sie darf erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach der Mitteilung an die Kommission in Kraft treten. Die Kommission kann innerhalb dieser Dreimonatsfrist fordern, dass der Entscheidungsvorschlag ganz oder teilweise verworfen wird, falls das grundsätzliche wirtschaftliche Interesse nicht begründet erscheint.

(4) Sind die Maßnahmen, die von einem von der Kommission gemäß diesem Kapitel anerkannten Branchenverband betrieben werden, von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, so teilt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten ihren Entscheidungsentwurf mit. Die Mitgliedstaaten äußern sich innerhalb von zwei Monaten ab Versand der Mitteilung.

Abschnitt IIA 12
Vorschriften über die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Artikel 126a Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 12

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse an, wenn

  1. sie die Anforderungen von Artikel 122 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen,
  2. ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder sie innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen abdecken;
  3. sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz und Bündelung des Angebots bieten;
  4. sie eine Satzung haben, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entspricht.

(2) Eine Vereinigung anerkannter Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann auf Antrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn sie nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats imstande ist, alle Tätigkeiten einer anerkannten Erzeugerorganisation in wirksamer Weise auszuüben, und wenn sie die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iiia anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.

Erzeugerorganisationen, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 3. Oktober 2012 fortsetzen.

(4) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

  1. sie entscheiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation; der Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat;
  2. sie führen in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen und die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen;
  3. sie erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und Vereinigungen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;
  4. sie teilen der Kommission einmal jährlich spätestens bis zum 31. März die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Artikel 126b Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 12

(1) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchenverbände

  1. die Anforderungen von Artikel 123 Absatz 4 erfüllen;
  2. ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben,
  3. einen wesentlichen Anteil der in Artikel 123 Absatz 4 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;
  4. sie selbst Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder erzeugen noch verarbeiten noch vermarkten.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 123 Absatz 4 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Anerkennung eines Branchenverbands gemäß Absatz 1 und/ oder Absatz 2 Gebrauch machen,

  1. entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung des Branchenverbands; der Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Branchenverband seinen Sitz hat;
  2. führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;
  3. erlassen sie im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;
  4. entziehen sie die Anerkennung, wenn
    1. die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
    2. der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 177a Absatz 4 beteiligt ist, ungeachtet der möglichen Sanktionen nach nationalem Recht;
    3. der Branchenverband seiner Mitteilungspflicht nach Artikel 177a Absatz 2 nicht nachkommt;
  5. teilen sie der Kommission einmal jährlich spätestens bis zum 31. März die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Artikel 126c Vertragsverhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 12

(1) Eine gemäß Artikel 122 anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren gesamte gemeinsame Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Rohmilch durch einen Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder Abholer im Sinne von Artikel 185f Absatz 1 Unterabsatz 2 aushandeln.

(2) Die Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln:

  1. unabhängig davon, ob das Eigentum an der Rohmilch von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation übergeht;
  2. unabhängig davon, ob für die gemeinsame Erzeugung einiger oder aller der ihnen angehörenden Landwirte derselbe Preis ausgehandelt wird;
  3. sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation
    1. die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge 3,5 % der gesamten Erzeugung der Union nicht überschreitet;
    2. die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, 33 % der gesamten Erzeugung dieses Mitgliedstaats nicht überschreitet, und
    3. die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat geliefert wird, 33 % der gesamten Erzeugung dieses Mitgliedstaats nicht überschreitet;
  4. sofern die betreffenden Landwirte keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt. Die Mitgliedstaaten können jedoch in hinreichend begründeten Fällen von dieser Bedingung abweichen, wenn Landwirte über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügen,
  5. soweit der Landwirt nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft verpflichtet ist, die Rohmilch gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und
  6. sofern die Erzeugerorganisation die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem/denen sie tätig ist, über die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge benachrichtigt.

(3) Unbeschadet der Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe c Ziffern ii und iii kann eine Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1 Verhandlungen führen, wenn im Hinblick auf diese Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem Mitgliedstaat mit einer jährlichen Gesamterzeugung an Rohmilch von weniger als 500 000 t erzeugt oder in diesen geliefert wird, nicht mehr als 45 % der nationalen Gesamterzeugung dieses Mitgliedstaats beträgt.

(4) Im Sinne dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen ein.

(5) Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c sowie von Absatz 3 veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die Mengen der in der Union und den Mitgliedstaaten erzeugten Rohmilch und greift dafür auf die aktuellsten verfügbaren Informationen zurück.

(6) Die entsprechend dem Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zuständige Wettbewerbsbehörde kann, abweichend von Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 - selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden -, in Einzelfällen beschließen, dass die betreffende Erzeugerorganisation bestimmte Verhandlungen wieder aufzunehmen oder diese Verhandlungen nicht zu führen hat, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um ernsthaften Schaden von auf ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten kleinen und mittleren Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, abzuwenden.

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen ist der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats zu fassen, auf den sich die Verhandlungen beziehen.

Die im vorliegenden Absatz genannten Beschlüsse gelten nicht vor dem Zeitpunkt, an dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

(7) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

  1. 'nationale Wettbewerbsbehörde' die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln * genannte Behörde und
  2. 'kleine und mittlere Unternehmen' Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der

Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen **.

(8) Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 6 mit.

Artikel 126d Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe 12

(1) Auf Anfrage einer gemäß Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a anerkannten Erzeugerorganisation, einem gemäß Artikel 123 Absatz 4 anerkannten Branchenverband oder einer Gruppe von Erzeugern oder Verarbeitern gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festlegen.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen den Bedingungen gemäß Absatz 4 entsprechen und unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Eine derartige Vereinbarung muss zwischen mindestens zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihrer Vertreter, die mindestens zwei Drittel der für die Erzeugung des Käses gemäß Absatz 1 verwendeten Rohmilch erzeugen, sowie gegebenenfalls von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses, die mindestens zwei Drittel der Erzeugung diese Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 umfassen, getroffen werden.

(3) Im Sinne von Absatz 1 ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bezüglich dieses Käses.

(4) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1

  1. betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und haben zum Ziel, das Angebot des Käses an die Nachfrage anzupassen;
  2. dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;
  3. dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf eine erneute Anfrage gemäß Absatz 1 erneuert werden;
  4. dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 betroffenen nicht beeinträchtigen;
  5. dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Käses beziehen;
  6. dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;
  7. dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;
  8. dürfen weder zu Diskriminierungen führen, ein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen noch dazu führen, dass Kleinerzeuger Nachteile erleiden;
  9. tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten;
  10. lassen Artikel 126c unberührt.

(5) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden im Gesetzblatt des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.

(6) Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.

(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.

(8) Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 aufzuheben hat, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Erreichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 erlassen.

Artikel 126e Befugnisse der Kommission betreffend die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 12

(1) Um zu gewährleisten, dass die Ziele und Zuständigkeiten der Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse klar festgelegt sind und damit, ohne einen unzumutbaren Aufwand zu verursachen, zur Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisationen beizutragen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 196a zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt ist:

  1. die Bedingungen für die Anerkennung von staatenübergreifenden Erzeugerorganisationen oder ihrer Vereinigungen;
  2. die Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung von und der Bedingungen für behördliche Unterstützung durch die jeweils zuständigen Behörden im Falle einer staatenübergreifenden Zusammenarbeit;
  3. zusätzliche Bestimmungen für die Berechnung der bei Verhandlungen gemäß Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 126c Absatz 3 erfassten Rohmilchmenge.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Durchführungsbestimmungen festzulegen für:

  1. die Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen sowie von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 126a und 126b;
  2. die Benachrichtigung nach Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe f;
  3. die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 126a Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 126b Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 126c Absatz 8 und Artikel 126d Absatz 7 vorzunehmende Benachrichtigung der Kommission;
  4. die Verfahren für die behördliche Unterstützung bei staatenübergreifender Zusammenarbeit.

Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.

Abschnitt III
Verfahrensvorschriften

Artikel 127 Durchführungsbestimmungen 08b

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel, insbesondere die Bedingungen und Verfahren für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen, Branchenverbände und Marktteilnehmerorganisationen in den einzelnen Sektoren; dazu gehören

  1. die spezifischen Ziele solcher Organisationen,
  2. die Satzung solcher Organisationen,
  3. die Tätigkeiten solcher Organisationen,
  4. Abweichungen von den Anforderungen gemäß den Artikeln 122, 123 und 125,
  5. a) gegebenenfalls Vorschriften über länderübergreifende Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich der von den zuständigen Behörden im Falle einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zu leistenden Amtshilfe;
  6. gegebenenfalls die Auswirkungen der Anerkennung als Branchenverband.

Teil III
Handel mit Drittländern

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 128 Allgemeine Grundsätze

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

  1. die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,
  2. die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 129 Kombinierte Nomenklatur 09a

Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, gegebenenfalls einschließlich der Begriffsbestimmungen in den Anhängen III und XIb, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen

Kapitel II
Einfuhren

Abschnitt I
Einfuhrlizenzen

Artikel 130 Einfuhrlizenzen 08b 09a

(1) Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann die Kommission für die Einfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der folgenden Sektoren in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorschreiben:

  1. Getreide,
  2. Reis,
  3. Zucker,
  4. Saatgut,
  5. Olivenöl und Tafeloliven (KN-Codes 1509, 1510 00, 0709 90 39, 0711 20 90, 2306 90 19, 1522 00 31 und 1522 00 39),
  6. Flachs und Hanf, soweit es sich um Hanf handelt,
  7. a) Obst und Gemüse;
  8. b) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;
  9. Bananen,
    ga) Wein,
  10. lebende Pflanzen,
  11. Rindfleisch,
  12. Milch und Milcherzeugnisse,
  13. Schweinefleisch,
  14. Schaf- und Ziegenfleisch,
  15. Eier,
  16. Geflügelfleisch,
  17. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 berücksichtigt die

Kommission, ob Einfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse erforderlich sind.

Artikel 131 Lizenzerteilung

Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrlizenzen jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, sofern in einer Verordnung oder einem sonstigen Rechtsakt des Rates nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der zur Anwendung dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen.

Artikel 132 Gültigkeit

Die Einfuhrlizenzen sind gemeinschaftsweit gültig.

Artikel 133 Sicherheit

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung ist die Erteilung der Lizenz an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchgeführt wird.

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.

Artikel 133a Besondere Sicherheit im Weinsektor 09a

(1) Bei Traubensäften und -mosten der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 30, bei denen die Anwendung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis des Erzeugnisses abhängt, wird die Richtigkeit dieses Preises entweder durch eine für jede einzelne Sendung vorgenommene Kontrolle oder anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission auf der Grundlage der Preisnotierungen der betreffenden Erzeugnisse in den Ursprungsländern berechnet wird.

Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der - sofern er zugrunde gelegt wird - um eine von der Kommission festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um höchstens 10 % übersteigen darf, so muss eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrzolls geleistet werden, der auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwerts festgesetzt wird.

Ist der Einfuhrpreis der betreffenden Partie nicht angegeben, so wird der anzuwendende Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nach dem pauschalen Einfuhrwert oder durch Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen bestimmt.

(2) Werden vom Rat festgelegte Abweichungen nach Anhang XVb Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C für eingeführte Erzeugnisse in Anspruch genommen, so hinterlegen die Einführer für diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheit bei den benannten Zollbehörden. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbringt, dass aus den Mosten Traubensaft gewonnen wurde, der in andere, nicht dem Weinsektor zuzurechnende Erzeugnisse eingeht, oder dass die Moste - bei Verwendung zur Weinbereitung - entsprechend gekennzeichnet wurden.

Artikel 134 Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, einschließlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen und der Höhe der Sicherheit.

Abschnitt II
Einfuhrzölle und -Abgaben

Artikel 135 Einfuhrzölle

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 die Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung.

Artikel 136 Berechnung der Einfuhrzölle für Getreide

(1) Abweichend von Artikel 135 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen der oberen Qualität), 1002 00 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur bestimmten üblichen Zollsatz nicht überschreiten.

(2) Zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 werden für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

Artikel 137 Berechnung der Einfuhrzölle für geschälten Reis

(1) Abweichend von Artikel 135 wird der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des betreffenden Bezugszeitraums gemäß Anhang XVII Nummer 1 festgesetzt.

Die Kommission setzt ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 einen neuen anzuwendenden Zollsatz nur fest, wenn die Berechnungen gemäß dem genannten Anhang eine Änderung des Zollsatzes bewirken. Bis zur Festsetzung eines neuen Zollsatzes gilt der vorher festgesetzte Zollsatz.

(2) Bei der Berechnung der Einfuhren gemäß Anhang XVII Nummer 1 werden die Mengen zugrunde gelegt, für die im entsprechenden Bezugszeitraum Einfuhrlizenzen für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 - mit Ausnahme von Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis gemäß Artikel 138 - erteilt wurden.

(3) Die jährliche Referenzmenge wird auf 449 678 Tonnen festgesetzt. Die Teilreferenzmenge entspricht in jedem Wirtschaftsjahr der Hälfte der jährlichen Referenzmenge.

Artikel 138 Berechnung der Einfuhrzölle für geschälten Basmati-Reis

Abweichend von Artikel 135 kommen für die Einfuhr zum Zollsatz Null unter den von der Kommission festgelegten Bedingungen die in Anhang XVIII aufgeführten Sorten von geschältem Basmati-Reis der KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98 in Betracht.

Artikel 139 Berechnung der Einfuhrzölle für geschliffenen Reis

(1) Abweichend von Artikel 135 wird der Einfuhrzoll für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des betreffenden Bezugszeitraums gemäß Anhang XVII Nummer 2 festgesetzt.

Die Kommission setzt ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 einen neuen anzuwendenden Zollsatz nur fest, wenn die Berechnungen gemäß dem genannten Anhang eine Änderung des Zollsatzes bewirken. Bis zur Festsetzung eines neuen Zollsatzes gilt der vorher festgesetzte Zollsatz.

(2) Bei der Berechnung der Einfuhren gemäß Anhang XVII Nummer 2 werden die Mengen zugrunde gelegt, für die im entsprechenden Bezugszeitraum Einfuhrlizenzen für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 erteilt wurden.

Artikel 140 Berechnung der Einfuhrzölle für Bruchreis

Abweichend von Artikel 135 beläuft sich der Einfuhrzoll für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 auf 65 EUR je Tonne.

Artikel 140a Einfuhrpreissystem für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 08b

(1) Hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Partie ab, so wird die Richtigkeit dieses Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission für jedes Erzeugnis entsprechend seinem Ursprung auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Notierungen der betreffenden Erzeugnisse auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auf anderen Märkten berechnet wird.

Zur Überprüfung des Einfuhrpreises von hauptsächlich zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen kann die Kommission jedoch besondere Bestimmungen erlassen.

(2) Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der um eine von der Kommission festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um höchstens 10 %überschreiten darf, so muss eine Sicherheit in der Höhe des Einfuhrzolls geleistet werden, der auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwerts festgesetzt wird.

(3) Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Partie bei der Zollabfertigung nicht angegeben, so wird der anzuwendende Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nach dem pauschalen Einfuhrwert oder durch Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen bestimmt.

Artikel 141 Zusätzliche Einfuhrzölle 08b 09a

(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen sowie von Traubensaft und Traubenmost für den Gemeinschaftsmarkt ergeben können, wird bei der Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in den Artikeln 135 bis 140a genannten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn

  1. die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Gemeinschaft der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen (Auslösungspreis), oder
  2. das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet ("Auslösungsvolumen").

Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, gegebenenfalls definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt.

(2) Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.

(3) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Gemeinschaftsmarkt überprüft.

Artikel 142 Aussetzung der Einfuhrzölle im Zuckersektor

Um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission die Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen der folgenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen:

  1. Zucker des KN-Codes 1701,
  2. Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30.

Artikel 143 Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, die insbesondere Folgendes beinhalten:

  1. zu Artikel 136:
    1. die Mindestanforderungen für Weichweizen der oberen Qualität,
    2. die zu berücksichtigenden Preisnotierungen,
    3. soweit angebracht, in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dass die Marktteilnehmer vor dem Eintreffen der Sendungen die anzuwendende Belastung erfahren können;
  2. zu Artikel 141: die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden können, und die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Absatz 1 des genannten Artikels angewandt wird.

Abschnitt III
Verwaltung von Einfuhrkontingenten

Artikel 144 Zollkontingente

(1) Zollkontingente für die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften oder einem anderen Rechtsakt des Rates ergeben, werden nach den von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:

  1. Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");
  2. proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen ("Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");
  3. Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ("Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer").

(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen.

Artikel 145 Eröffnung von Zollkontingenten

Die Kommission eröffnet die Kontingente auf Jahresbasis, erforderlichenfalls gestaffelt, und legt die anzuwendenden Verwaltungsverfahren fest.

Artikel 146 Spezifische Regeln

(1) In Bezug auf das Einfuhrkontingent von 54.703 Tonnen gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0202 20 30, 0202 30 und 0206 29 91 für die Verarbeitungsindustrie kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags beschließen, dieses Kontingent unter Zugrundelegung eines Umrechnungsfaktors von 4,375 ganz oder teilweise auf entsprechende Mengen Qualitätsfleisch anzuwenden.

(2) Im Fall des Zollkontingents für die Einfuhr nach Spanien in Höhe von 2.000.000 Tonnen Mais und 300.000 Tonnen Sorghum und des Zollkontingents für die Einfuhr nach Portugal in Höhe von 500.000 Tonnen Mais umfassen die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 148 außerdem die notwendigen Bestimmungen für die Durchführung der Zollkontingentseinfuhren sowie gegebenenfalls für die öffentliche Lagerung der von den Zahlstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführten Mengen und für deren Absatz auf dem Markt dieser Mitgliedstaaten.

Artikel 147 Zollsätze für Bananen

Dieses Kapitel lässt die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates 64 unberührt.

Artikel 148 Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, insbesondere über

  1. die Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,
  2. die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a genannten Nachweise,
  3. die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.

Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für bestimmte Erzeugnisse

Unterabschnitt I
Sonderbestimmungen für Einfuhren im Getreide- und Reissektor

Artikel 149 Einfuhr von Gemischen aus verschiedenen Getreidearten

Der auf Gemische aus den in Anhang I Teil I Buchstaben a und b erfassten Getreidearten anzuwendende Zollsatz wird wie folgt festgesetzt:

  1. Bei Gemischen aus zwei solcher Getreidearten ist der Zollsatz anzuwenden, der
    1. auf den gewichtsmäßig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil 90 % oder mehr des Gesamtgewichts ausmacht;
    2. auf den Bestandteil mit dem höheren Zollsatz anwendbar ist, wenn keiner der Bestandteile 90 % oder mehr des Gesamtgewichts ausmacht.
  2. Bei Gemischen aus mehr als zwei solcher Getreidearten, bei denen mehrere der Getreidearten je mehr als 10 % des Gesamtgewichts ausmachen, ist der höchste der für diese Getreidearten anwendbaren Zollsätze anzuwenden, auch wenn dieser Zollsatz für mehrere dieser Getreidearten gleich ist.
    Sofern nur eine Getreideart mehr als 10 % des Gesamtgewichts ausmacht, ist der dafür anwendbare Zollsatz anzuwenden.
  3. In allen nicht unter den Buchstaben a und b erfassten Fällen ist der höchste der für die im Gemisch enthaltenen Getreidearten anwendbaren Zollsätze anzuwenden, auch wenn dieser Satz für mehrere dieser Getreidearten gleich ist.

Artikel 150 Einfuhr von Gemischen aus Getreide und Reis

Auf Gemische, die einerseits aus einer oder mehreren der in Anhang I Teil I Buchstaben a und b erfassten Getreidearten und andererseits aus einem oder mehreren der in Anhang I Teil II Buchstaben a und b erfassten Erzeugnisse bestehen, ist derjenige Zollsatz anzuwenden, der auf den Bestandteil mit dem höchsten Zollsatz anwendbar ist.

Artikel 151 Einfuhr von Gemischen aus Reis

Auf Gemische, die entweder aus Reis verschiedener Gruppen oder Verarbeitungsstufen oder aus Reisarten, die zu einer oder mehreren Gruppen bzw. zu verschiedenen Verarbeitungsstufen gehören, und aus Bruchreis bestehen, ist derjenige Zollsatz anzuwenden, der

  1. auf den gewichtsmäßig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil gewichtsmäßig mindestens 90 % des Gemisches ausmacht;
  2. auf den Bestandteil mit dem höchsten Zollsatz anwendbar ist, wenn keiner der Bestandteile gewichtsmäßig mindestens 90 % des Gemisches ausmacht.

Artikel 152 Anwendbarkeit der zolltariflichen Einreihung

Falls die in den Artikeln 149 bis 151 vorgesehene Methode der Festsetzung des Zollsatzes nicht angewandt werden kann, ist der Zollsatz auf die in diesen Artikeln genannten Gemische anzuwenden, der sich aus ihrer zolltariflichen Einreihung ergibt.

Unterabschnitt II
Präferenzregelungen für die Einfuhr von Zucker

Artikel 153 Traditioneller Versorgungsbedarf für die Raffination 08b

(1) Der traditionelle Versorgungsbedarf der Gemeinschaft an zur Raffination bestimmtem Zucker wird auf 2.424.735 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker, festgesetzt.

Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird der traditionelle Versorgungsbedarf wie folgt zugewiesen:

  1. 198.748 Tonnen für Bulgarien,
  2. 296.627 Tonnen für Frankreich,
  3. 100.000 Tonnen für Italien,
  4. 291.633 Tonnen für Portugal,
  5. 329.636 Tonnen für Rumänien,
  6. 19.585 Tonnen für Slowenien,
  7. 59.925 Tonnen für Finnland,
  8. 1.128.581 Tonnen für das Vereinigte Königreich.

(2) Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte traditionelle Versorgungsbedarf wird um 65.000 Tonnen aufgestockt. Diese Menge betrifft Rohrrohzucker und wird im Wirtschaftsjahr 2008/09 dem einzigen im Jahr 2005 Zuckerrüben verarbeitenden Betrieb in Portugal vorbehalten. Dieser Verarbeitungsbetrieb gilt als Vollzeitraffinerie.

(3) Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur Vollzeitraffinerien erteilt, sofern die betreffenden Mengen nicht die Mengen überschreiten, die im Rahmen des traditionellen Versorgungsbedarfs gemäß Absatz 1 eingeführt werden dürfen. Die betreffenden Lizenzen dürfen nur zwischen Vollzeitraffinerien übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab, für das sie erteilt wurden.

Dieser Absatz gilt für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sowie für die ersten drei Monate jedes der darauf folgenden Wirtschaftsjahre.

(4) Die Erhebung von Einfuhrzöllen auf zur Raffination bestimmten Rohrrohzucker des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den in Anhang XIX aufgeführten Staaten wird für die ergänzende Menge ausgesetzt, die erforderlich ist, um für das Wirtschaftsjahr 2008/09 eine angemessene Versorgung der Vollzeitraffinerien zu gewährleisten.

Die ergänzende Menge wird von der Kommission unter Zugrundelegung des Gleichgewichts zwischen dem traditionellen Versorgungsbedarf gemäß Absatz 1 und der veranschlagten Versorgung mit zur Raffination bestimmtem Zucker für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt. Dieses Gleichgewicht kann von der Kommission während des Wirtschaftsjahres überprüft werden und sich auf historische Pauschalvorausschätzungen des zum Verbrauch bestimmten Rohzuckers gründen.

Artikel 154 Garantiepreis

(1) Die für AKP-/indischen Zucker festgesetzten Garantiepreise gelten für die Einfuhr von Roh- und Weißzucker der Standardqualität aus

  1. den am wenigsten entwickelten Ländern nach den in den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates 65 genannten Verfahren,
  2. den in Anhang XIX aufgeführten Staaten für die ergänzende Menge gemäß Artikel 153 Absatz 4.

(2) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Zucker, für den ein Garantiepreis gilt, ist eine von den Behörden des Ausfuhrlandes erteilte Ausfuhrlizenz beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Zucker den Vorschriften in den jeweiligen Abkommen entspricht.

Artikel 155 Verpflichtungen aus dem Zuckerprotokoll

Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, um zu gewährleisten, dass der AKP-/indische Zucker in die Gemeinschaft zu den Bedingungen eingeführt wird, die in dem Protokoll Nr. 3 des Anhangs V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und in dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker aufgeführt sind. Mit diesen Maßnahmen darf erforderlichenfalls von Artikel 153 dieser Verordnung abgewichen werden.

Artikel 156 Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung internationaler Abkommen. Diese Durchführungsbestimmungen können Änderungen von Anhang XIX umfassen.

Unterabschnitt III
Sonderbestimmungen für Hanfeinfuhren

Artikel 157 Hanfeinfuhren

(1) Folgende Erzeugnisse dürfen in die Gemeinschaft nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 entspricht den in Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Bedingungen;
  2. bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes 1207 99 15 ist nachzuweisen, dass ihr Tetrahydrocannabinolgehalt nicht über dem gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert liegt;
  3. nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 werden nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden.

(2) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, wird jegliche Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels in die Gemeinschaft daraufhin überprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

(3) Dieser Artikel lässt strengere Bestimmungen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag und den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft erlassen haben.

Unterabschnitt IV
Sonderbestimmungen für Hopfeneinfuhren

Artikel 158 Hopfeneinfuhren

(1) Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie mindestens den Qualitätsmerkmalen entsprechen, die für die gleichen in der Gemeinschaft geernteten Erzeugnisse oder aus diesen hergestellten Erzeugnisse gelten.

(2) Bei Erzeugnissen, für die eine von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte und mit der Bescheinigung gemäß Artikel 117 als gleichwertig anerkannte Bescheinigung vorliegt, gelten die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 als erfüllt.

Bei Hopfenpulver, Lupulinangereichertem Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnissen wird die Bescheinigung nur dann als gleichwertig anerkannt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

Die Gleichwertigkeit der Bescheinigungen wird nach den von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen festgestellt.

Unterabschnitt V 09a
Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein

Artikel 158a Besondere Einfuhranforderungen für Wein

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, insbesondere in nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen, gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Kennzeichnung gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt Ia Unterabschnitt I sowie Artikel 113d Absatz 1 dieser Verordnung für in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204.

(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeugnisse nach önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht oder von der Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen zugelassen worden sind.

(3) Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen:

  1. eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt ist;
  2. ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, sofern das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist.

(4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Abschnitt V
Schutzmassnahmen und aktiver Veredelungsverkehr

Artikel 159 Schutzmaßnahmen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann die Kommission gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 519/94 66 und (EG) Nr. 3285/94 67 des Rates Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Gemeinschaft erlassen.

(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen von Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Gemeinschaft, die in gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen vorgesehen sind.

(3) Die Kommission kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus beschließen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

Jeder Mitgliedstaat kann die von der Kommission gemäß den Absätzen 1 und 2 gefassten Beschlüsse binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann den betreffenden Beschluss innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem er ihm vorgelegt wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Ist die Kommission der Ansicht, dass eine gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffene Schutzmaßnahme aufzuheben oder zu ändern ist, so verfährt sie wie folgt:

  1. Hat der Rat den Beschluss über die Maßnahme gefasst, so schlägt die Kommission dem Rat vor, diese Maßnahme aufzuheben oder zu ändern. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
  2. In allen anderen Fällen werden die Schutzmaßnahmen von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 geändert oder aufgehoben.

Artikel 160 Aussetzung des aktiven Veredelungsverkehrs 08b 09a

(1) Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den aktiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

Binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Benachrichtigung über die gemäß Unterabsatz 1 von der Kommission beschlossenen Maßnahmen erfolgt ist, kann jeder Mitgliedstaat den Rat mit diesen Maßnahmen befassen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem er mit ihnen befasst wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(2) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der GMO erforderlich ist, kann der Rat die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags ganz oder teilweise ausschließen.

Kapitel III
Ausfuhren

Abschnitt I
Ausfuhrlizenzen

Artikel 161 Ausfuhrlizenzen 08b 09a

(1) Unbeschadet der Fälle, in denen Ausfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann die Kommission für die Ausfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der folgenden Sektoren aus der Gemeinschaft die Vorlage einer Ausfuhrlizenz vorschreiben:

  1. Getreide,
  2. Reis,
  3. Zucker,
  4. Olivenöl und Tafeloliven, hinsichtlich Olivenöl gemäß Anhang I Teil VII Buchstabe a,
  5. a) Obst und Gemüse;
  6. b) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;
    c) Wein
  7. Rindfleisch,
  8. Milch und Milcherzeugnisse,
  9. Schweinefleisch,
  10. Schaf- und Ziegenfleisch,
  11. Eier,
  12. Geflügelfleisch,
  13. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission, ob Ausfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse erforderlich sind.

(2) Die Artikel 131 bis 133 finden entsprechend Anwendung.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2, einschließlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen und der Höhe der Sicherheit.

Abschnitt II
Ausfuhrerstattungen

Artikel 162 Geltungsbereich der Ausfuhrerstattungen

(1) Um die Ausfuhr folgender Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der nach Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden:

  1. Erzeugnisse der folgenden Sektoren, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen:
    1. Getreide,
    2. Reis,
    3. Zucker hinsichtlich der in Anhang I Teil III Buchstaben b, c, d und g aufgelisteten Erzeugnisse,
    4. Rindfleisch,
    5. Milch und Milcherzeugnisse,
    6. Schweinefleisch,
    7. Eier,
    8. Geflügelfleisch;
  2. unter Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii aufgeführte Erzeugnisse, die in Form von Waren der Anhänge XX und XXI ausgeführt werden sollen.

Im Falle von Milch und Milcherzeugnissen, die in Form von in Anhang XX Teil IV aufgeführten Erzeugnissen ausgeführt werden, dürfen Ausfuhrerstattungen nur für die in Anhang I Teil XVI Buchstaben a bis e und Buchstabe g aufgelisteten Erzeugnisse gewährt werden.

(2) Die Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen in Form von in den Anhängen XX und XXI genannten Verarbeitungserzeugnissen darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

(3) Soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Merkmalen der Herstellung bestimmter aus Getreide gewonnener alkoholischer Getränke Rechnung zu tragen, kann die Kommission die Kriterien für die Gewährung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausfuhrerstattungen und die Kontrollmethoden dieser besonderen Lage anpassen.

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