![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk, EU 2009, Energienutzung - EU Bund | ![]() |
Entscheidung 2009/548/EG der Kommission vom 30. Juni 2009 zur Festlegung eines Musters für nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5174)
(ABl. Nr. L 182 vom 15.07.2009 S. 33)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG *, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Entsprechend der Richtlinie 2009/28/EG muss jeder Mitgliedstaat einen Aktionsplan für erneuerbare Energie verabschieden. Diese Aktionspläne sollen die nationalen Ziele der Mitgliedstaaten für die Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen an der im Jahr 2020 im Verkehrs-, Elektrizitäts- sowie Wärme- und Kältesektor verbrauchten Energie enthalten, unter Berücksichtigung der Auswirkungen anderer strategischer Maßnahmen zugunsten der Energieeffizienz auf den Endenergieverbrauch; ferner sollen sie angemessene Maßnahmen enthalten, die für das Erreichen dieser nationalen Gesamtziele zu ergreifen sind, wozu auch die Zusammenarbeit zwischen örtlichen, regionalen und gesamtstaatlichen Behörden, die geplanten statistischen Transfers und gemeinsamen Projekte, nationale Strategien zur Entwicklung der vorhandenen Biomasseressourcen und zur Mobilisierung neuer Biomasseressourcen für unterschiedliche Verwendungszwecke sowie die zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 13 bis 19 der Richtlinie 2009/28/EG zu treffenden Maßnahmen zählen.
(2) Entsprechend der Richtlinie 2009/28/EG sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2009 ein Muster für die nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie verabschieden, das die Mindestanforderungen des Anhangs VI der genannten Richtlinie beinhaltet -
hat folgende Entscheidung erlassen:
Das in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG vorgeschriebene, im Anhang dieser Entscheidung beigefügte Muster für die nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie wird verabschiedet.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
____
*) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16.
Anhang Muster für nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie (NREAP)
Muster für nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie (NREAP) | Anhang |
Gemäß der Richtlinie 2009/28/EG müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2010 nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie (NREAP - National Renewable Energy Action Plans) vorlegen.
Nachstehend finden Sie das Muster für diese Aktionspläne. Nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG ist dessen Verwendung vorgeschrieben.
Durch die Verwendung des Musters soll sichergestellt werden, dass die NREAP vollständig sind, alle Anforderungen der Richtlinie erfüllen sowie untereinander und mit den künftigen, von den Mitgliedstaaten alle zwei Jahre vorzulegenden Berichten über die Anwendung der Richtlinie vergleichbar sind. Beim Ausfüllen des Musters müssen die Mitgliedstaaten die Definitionen, die Berechnungsregeln und die Terminologie der Richtlinie 2009/28/EG zugrunde legen. Die Mitgliedstaaten werden außerdem gebeten, die Definitionen, die Berechnungsregeln und die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 zu verwenden. Zusätzliche Informationen können entweder innerhalb der obligatorischen Struktur des Aktionsplans oder aber als Anlagen übermittelt werden. Die kursiv gedruckten Passagen enthalten Hilfestellungen für die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihres NREAP. Diese Passagen können in der Fassung des Aktionsplans, die der Kommission übermittelt wird, gelöscht werden. Die Kommission weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass alle nationalen Förderregelungen den Regeln für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 und Artikel 88 EG-Vertrag entsprechen müssen. Die Übermittlung des NREAP ersetzt nicht die Notifizierung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. |
1. Zusammenfassung der nationalen Strategie für erneuerbare Energien
Geben Sie bitte eine kurze Zusammenfassung der nationalen Strategie für erneuerbare Energien, unter Angabe der Ziele (z.B. Versorgungssicherheit, Vorteile für Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft) und der wichtigsten strategischen Aktionslinien.
2. Erwarteter Endenergieverbrauch 2010-2020
In diesem Abschnitt ist von den Mitgliedstaaten der für den Zeitraum bis 2020 insgesamt und für die einzelnen Sektoren geschätzte Bruttoendenergieverbrauch unter Einbeziehung aller Energiearten (erneuerbare und konventionelle Quellen) anzugeben.
Bei diesen Schätzwerten sind auch die erwarteten Auswirkungen von Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen zu berücksichtigen, die im genannten Zeitraum eingeführt werden sollen. Unter "Referenzszenario" ist ein Szenario darzustellen, bei dem nur die Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen berücksichtigt werden, die vor 2009 ergriffen wurden. Unter "Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen" ist ein Szenario darzustellen, bei dem alle Energiesparmaßnahmen berücksichtigt werden, die ab 2009 ergriffen werden sollen. Die Abfassung der anderen Teile des NREAP ist auf dieses "Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen" zu stützen,
Unter dem Verbrauch für Wärme und Kälte ist die erzeugte abgeleitete Wärme (verkaufte Wärme) zuzüglich des Endverbrauchs sämtlicher sonstiger Energieprodukte (außer Strom) in Endverbrauchssektoren wie Industrie, Haushalte, Dienstleistungssektor, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei zu verstehen. ,Wärme und Kälte" umfasst daher auch den Endenergieverbrauch für die Verarbeitung. Für Wärme- und Kälteerzeugung kann auch Elektrizität eingesetzt werden und beim Endverbrauch eine Rolle spielen, diese wird jedoch bereits bei dem Ziel für Elektrizität erfasst, weshalb sie an dieser Stelle nicht berücksichtigt wird.
Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG wird bei der Überprüfung der Einhaltung des Ziels für 2020 und der Zielpfade davon ausgegangen, dass der Energieverbrauch im Luftverkehr nicht über 6,18 % des Bruttoendenergieverbrauchs des jeweiligen Mitgliedstaats liegt (Zypern und Malta: 4,12 %). Gegebenenfalls können die entsprechenden Anpassungen in der Tabelle vorgenommen werden.
Die Berechnungsweise ist dem nachstehenden Kasten zu entnehmen.
KASTEN - Berechnungsweise für den Begrenzungsmechanismus im Bereich Luftverkehr gemäß der Richtlinie für erneuerbare Energie
Der Energieverbrauch im Bereich Luftverkehr (EVL) des Landes A habe einen Anteil X am Bruttoendenergieverbrauch (BEEV): X = EVL/BEEV Wenn X > 6,18 % bedeutet die Begrenzung, dass zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften Folgendes gilt: BEEVangepasst = BEEV - EVL + EVLangepasst, wobei EVLangepasst = 0,0618 X BEEV anders ausgedrückt: BEEVangepasst = BEEV - EVL + 0,0618 x BEEV = = BEEV - X x BEEV + 0,0618 x BEEV = = BEEV x (1,0618 - X) Die "Anpassung` als Prozentsatz des realen BEEV und Funktion von X beträgt daher: Anpassung = (BEEV - BEEVangepasst)/BEEV = = X - 0,0618 |
Im Fall von Zypern und Malta werden die Zahlen "6,18 W und "0,0618" durch "4,12 W bzw. "0,0412" ersetzt.
Tabelle 1 Erwarteter Bruttoendenergieverbrauch von [Mitgliedstaat] in den Bereichen Wärme und Kälte, Elektrizität und Verkehr bis 2020, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen 2 2010-2020
2005 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | ||||||
Basisjahr | Referenz- szenario | Szenario mit zusätzlichen Energi- eeffizienz- maßnahmen | Referenz- szenario | Szenario mit zusätzlichen Energie- effizienz- maßnahmen | Referenz- szenario | Szenario mit zusätzlichen Energie- effizienz- maßnahmen | Referenz- szenario | Szenario mit zusätzlichen Energie- effizienz- maßnahmen | Referenz- szenario | Szenario mit zusätzlichen Energie- effizienz- maßnahmen | |
1. Wärme und Kälte 1 | |||||||||||
2. Elektrizität 2 | |||||||||||
3. Verkehr im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a 3 | |||||||||||
4. Bruttoend- energieverbrauch 4 | |||||||||||
Die nachstehende Berechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn damit gerechnet wird, dass der Endenergieverbrauch im Luftverkehr über 6,18 % (Malta und Zypern: 4,12 liegt: | |||||||||||
Endverbrauch im Luftverkehr | |||||||||||
Abzug aufgrund der Höchstgrenze für den Luftverkehr 5, Artikel 5 Absatz 6 | |||||||||||
Gesamtverbrauch nach Abzug aufgrund der Begrenzung |
2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | |||||||
Referenz- szenario | Szenario mit zusätzlichen Energie- effizienz- maßnahmen | Referenz- szenario | Szenario mit zusätzlichen Energie- effizienz- maßnahmen | Referenz- szenario | Szenario mit zusätzlichen Energie- effizienz- maßnahmen | Referenz- szenario | Szenario mit zusätzlichen Energie- effizienz- maßnahmen | Referenz- szenario | Szenario mit zusätzlichen Energie- effizienz- maßnahmen | Referenz- szenario | Szenario mit zusätzlichen Energie- effizienz- maßnahmen | |
1. Wärme und Kälte 1 | ||||||||||||
2. Elektrizität 2 | ||||||||||||
3. Verkehr im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a 3 | ||||||||||||
4. Bruttoend- energieverbrauch 4 | ||||||||||||
Die nachstehende Berechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn damit gerechnet wird, dass der Endenergieverbrauch im Luftverkehr über 6,18 % (Malta und Zypern: 4,12 liegt: | ||||||||||||
Endverbrauch im Luftverkehr | ||||||||||||
Abzug aufgrund der Begrenzung für den Luftverkehr 5, Artikel 5 Absatz 6 | ||||||||||||
Gesamtverbrauch nach Abzug aufgrund der Begrenzung | ||||||||||||
1) Endenergieverbrauch aller Energieprodukte, mit Ausnahme von Strom, für andere Zwecke als den Verkehr, zuzüglich des Verbrauchs von Wärme für den Eigenbedarf in Strom- und Wärmekraftwerken sowie Wärmeverluste in Netzen (Punkte "2. Eigenverbrauch der Anlage" und "11. Übertragungs- und Verteilungsverluste der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008", S. 23 und 24.
2) Bruttostromverbrauch: die nationale Bruttostromproduktion, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Importe, abzüglich Exporte. 3) Verbrauch im Verkehrsbereich entsprechend der Definition in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG . Der Wert für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen im Straßenverkehr sollte hiermit dem Faktor 2,5 multipliziert werden, gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG . 4) Entsprechend der Definition in Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/28/EG . Hierunter fällt der Endenergieverbrauch zuzüglich Netzverluste und Eigenverbrauch von Wärme und Strom in Strom- und Wärmekraftwerken (NB: Hierzu gehört nicht der Stromverbrauch für die Pumpspeicherung oder die Umwandlung in elektrischen Kesseln oder Wärmepumpen in Fernheizkraftanlagen). 5) Gemäß Artikel 5 Absatz 6 wird der Verbrauch im Luftverkehr nur bis zu maximal 6,18 % (Gemeinschaftsdurchschnitt) bzw. 4,12 % (Zypern und Malta) des Bruttoendenergieverbrauchs berücksichtigt. |
3. Zielvorgaben und Zielpfade für erneuerbare Energien
3.1 Nationales Gesamtziel
Tabelle 2: Nationale Gesamtziele der Mitgliedstaaten für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch 2005 und 2020 (Zahlen zu übernehmen aus Anhang I, Teil A der Richtlinie 2009/28/EG)
A. | Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch 2005 (S2005) (%) | |
B. | Zielwert für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch 2020 (S2020) (%) | |
C. | Erwarteter Gesamtenergieverbrauch 2020 nach Anpassung (aus Tabelle 1, letzte Zelle) (1.000 t RÖE) | |
D. | Erwartete Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen entsprechend dem Zielwert für 2020 (berechnet als B x Q (1.000 t RÖE) |
Die Mitgliedstaaten können auf die Flexibilitätsmaßnahmen der Artikel 6, 7, 8 und 11 der Richtlinie 2009/28/EG zurückgreifen, um einen Teil ihres eigenen Verbrauchs an erneuerbarer Energie zur Anrechnung auf die Ziele anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen oder um Energie aus erneuerbaren Quellen, die in anderen Mitgliedstaaten verbraucht wurde, auf ihn eigenen Ziele anzurechnen. Außerdem können sie im Einklang mit Artikel 9 und Artikel 10 der Richtlinie 2009/28/EG physische Einfuhren von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen aus Drittländern nutzen.
Beurteilungen des Potenzials Ihres Landes im Hinblick auf die Nutzung erneuerbarer Energien können als Anlage beigefügt werden.
Angaben zu Zielen für erneuerbare Energie auf regionaler Ebene, für Großstädte oder für wichtige energieverbrauchende Branchen, die zur Erfüllung des nationalen Ziels für erneuerbare Energie beitragen, können ebenfalls als Anlage beigefügt werden.
3.2 Sektorbezogene Ziele und Zielpfade
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG müssen die Mitgliedstaaten ihre Ziele für die Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen im Jahr 2020 für folgende Sektoren festlegen:
Der Gesamtwert der drei sektorbezogenen Ziele, angegeben als erwartetes Volumen (1000 t RÖE), bei dem geplante Flezibilitätsmaßnahmen berücksichtigt sind, muss mindestens so hoch sein wie die erwartete Energiemenge aus erneuerbaren Quellen entsprechend dem Ziel des Mitgliedstaats für 2020 (wie in Tabelle 2, letzte Zelle, angegeben).
Das Ziel für den Verkehrssektor muss außerdem mit Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG übereinstimmen (Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor mindestens 10 %). Es wird darauf hingewiesen, dass die Berechnungsweise im Hinblick auf die Einhaltung des Ziels in Artikel 3 Absatz 4 sich von der Berechnung des Beitrags des Verkehrssektors zum nationalen Gesamtziel eines Mitgliedstaats für erneuerbare Energie unterscheidet.
Ziel für den Verkehrssektor (im Gegensatz zum Gesamtziel):
Gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung des Beitrags von Elektrizität, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Fahrzeugen verbraucht wird, wählen, ob sie den durchschnittlichen Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Gemeinschaft oder den Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in ihrem eigenen Land, gemessen zwei Jahre vor dem betreffenden Jahr, verwenden wollen. Für die Schätzung des durchschnittlichen Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Gemeinschaft können die Mitgliedstaaten die von der bzw. für die Europäische Kommission erstellten Szenarien 3 verwenden.
Die Mitgliedstaaten müssen nicht nur sektorbezogene Ziele für 2020 festlegen, sondern auch die erwarteten Zielpfade für die Zunahme des Einsatzes erneuerbarer Energien in den einzelnen Sektoren für den Zeitraum 2010 bis 2020 beschreiben. Bei den Zielen für erneuerbare Energie in den Sektoren Elektrizität und Wärme- und Kälteerzeugung sowie bei den sektorbezogenen Zielpfaden handelt es sich um Schätzwerte.
In Tabelle 3 sind von den Mitgliedstaaten die oben genannten Informationen einzutragen.
Beim Ausfüllen der Tabelle können die Mitgliedstaaten auf die detailliertere Aufschlüsselung der erwarteten Nutzung erneuerbarer Energiequellen zurückgreifen, die in Tabelle 9 verlangt wird. Die Berechnungstabellen 4a und 4b sind für die Erstellung der Tabelle 3 hilfreich.
Entsprechend der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2009 ihre Prognosen für die Nutzung von Flexibilitätsmaßnahmen veröffentlichen und der Kommission übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten diese Prognosen beim Ausfüllen der entsprechenden Teile der Tabelle 4a heranziehen. Sie müssen jedoch in ihrem Aktionsplan nicht die gleichen Zahlen verwenden, die sie in den Prognosen übermittelt haben. Sie können insbesondere die Zahlen angesichts der Informationen anpassen, die in den Prognosen anderer Mitgliedstaaten enthalten sind.
Tabelle 3: Nationales Ziel für 2020 und erwarteter Zielpfad für Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Wärme und Kälte, Elektrizität und Verkehr
(die Berechnungstabellen 4a und 4b sind für die Erstellung der Tabelle 3 heranzuziehen)
(%)
2005 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | |
Erneuerbare Energiequellen- Wärme + Kälte 1 | ||||||||||||
Erneuerbare Energiequellen- Elektrizität 2 | ||||||||||||
Erneuerbare Energiequellen- Verkehr 3 | ||||||||||||
Anteil erneuerbarer Energiequellen insgesamt 4 | ||||||||||||
davon über Kooperationsmechanismus 5 | ||||||||||||
Überschuss für Kooperationsmechanismus 6 | ||||||||||||
1) Anteil der erneuerbaren Energie an der Wärme- und Kälteerzeugung:
Bruttoendverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen für Wärme und Kälte (entsprechend Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG), geteilt durch den Bruttoendenergieverbrauch für Wärme und Kälte. Zeile A der Tabelle 4a, geteilt durch Zeile 1 der Tabelle 1.
2) Anteil der erneuerbaren Energie im Elektrizitätssektor. Bruttoendverbrauch der Energie aus erneuerbaren Quellen für Elektrizität (entsprechend Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG), geteilt durch den Bruttoendverbrauch von Elektrizität insgesamt. Zeile B der Tabelle 4a, geteilt durch Zeile 2 der Tabelle 1. 3) Anteil der erneuerbaren Energien im Verkehrssektor: Endverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Verkehrssektor (s. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2009/28/EG), geteilt durch den Verbrauch im Verkehrssektor von 1. Ottokraftstoff, 2. Dieselkraftstoff, 3. im Straßen- und Schienenverkehr eingesetzten Biokraftstoffen und 4. im Landverkehr eingesetzter Elektrizität (s. Zeile 3 der Tabelle 1). Zeile j der Tabelle 4b, geteilt durch Zeile 3 der Tabelle 1. 4) Anteil der erneuerbaren Energie am Bruttoendenergieverbrauch. Zeile G der Tabelle 4a, geteilt durch Zeile 4 der Tabelle 1. 5) Als Prozentpunkte des Gesamtanteils der erneuerbaren Energiequellen. |
2011-2012 | 2013-2014 | 2015-2016 | 2017-2018 | 2020 | ||||
Entsprechend Teil B des Anhangs I der Richtlinie | S2005 + 20% (S2020-S2005) | S2005 + 30% (S2020-S2005) | S2005 + 45% (S2020-S2005) | S2005 + 65% (S2020-S2005) | S2020 | |||
Mindestwert für den Zielpfad für erneuerbare Energiequellen 1 | ||||||||
Mindestwert für den Zielpfad für erneuerbare Energiequellen (1.000 t RÖE) | ||||||||
1) Entsprechend Anhang 1.B der Richtlinie 2009/28/EG . |
Tabelle 4a Berechnungstabelle für die Beiträge der einzelnen Sektoren zum Anteil erneuerbarer Energie am Endenergieverbrauch
(1.000 t RÖE)
2005 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | |
A. Erwarteter Bruttoendverbrauch an Energie aus erneuerbaren Quellen für Wärme- und Kälteerzeugung | ||||||||||||
B. Erwarteter Bruttoendverbrauch an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen | ||||||||||||
C. Erwarteter Endverbrauch an Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor | ||||||||||||
D. Erwarteter Gesamtverbrauch an Energie aus erneuerbaren Quellen 1 | ||||||||||||
E. erwarteter Transfer von Energie aus erneuerbaren Quellen an andere Mitgliedstaaten | ||||||||||||
F. Erwarteter Transfer von Energie aus erneuerbaren Quellen aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern | ||||||||||||
G. Erwarteter Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen nach Anpassung für das Ziel (D) - (E) + (F) | ||||||||||||
1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG werden Gas, Elektrizität und Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen nur einmal berücksichtigt. Sie dürfen nicht zweimal in die Berechnung eingehen. |
Tabelle 4b Berechnungstabelle für den Anteil erneuerbarer Energie im Verkehrssektor
(1.000 t RÖE)
2005 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | |
C. Erwarteter Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor 1 | ||||||||||||
H. Erwarteter Verbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen im Straßenverkehr 2 | ||||||||||||
I. Erwarteter Verbrauch von Biokraftstoffen aus Abfällen, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material im Verkehrssektor 2 | ||||||||||||
J. Erwarteter Beitrag der Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor im Hinblick auf das Ziel für den Verkehrssektor (C) + (2,5 - 1)x(H) + (2 - 1) x (I) | ||||||||||||
1) Hierbei werden alle erneuerbaren Energiequellen berücksichtigt, die im Verkehrssektor zum Einsatz kommen, einschließlich Elektrizität, Wasserstoffund Gas aus erneuerbaren Energiequellen und ausschließlich Biokraftstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien nicht erfüllen (s. Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz). Hier sind die tatsächlichen Werte, ohne Anwendung der Multiplikationsfaktoren, anzugeben.
2) Hier sind die tatsächlichen Werte, ohne Anwendung der Multiplikationsfaktoren, anzugeben. |
4. Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele
4.1 Überblick über sämtliche Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Tabelle 5 Überblick über sämtliche Strategien und Maßnahmen
Bezeichnung und Referenz der Maßnahme | Art der Maßnahme * | Erwartetes Ergebnis ** | Zielgruppe und oder -tätigkeit *** | Existiert/ist geplant | Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Maßnahme |
1. | |||||
2. | |||||
3. | |||||
*) Bitte angeben, ob es sich (vorwiegend) um eine gesetzgeberische, finanzielle oder "weiche" Maßnahme (z.B. Informationskampagne) handelt.
**) Wird als Ergebnis eine Verhaltensänderung, installierte Kapazität (MW: t/Jahr), Energieerzeugung (1.000 t RÖE) erwartet? ***) Welches ist die Zielgruppe: Investoren, Endnutzer, öffentliche Verwaltung, Planungsbüros, Architekten, Installateure usw.? bzw. welches ist die Zieltätigkeit/der Zielsektor. Erzeugung von Biokraftstoffen, Energiegewinnung aus Tierdung usw.? |
4.2 Spezifische Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 13, 14 und 16 sowie 17 bis 21 der Richtlinie 2009/28/EG
4.2.1 Verwaltungsverfahren und Raumplanung (Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG)
Bei der Beantwortung der nachstehenden Fragen sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die geltenden nationalen, regionalen und lokalen Vorschriften für Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren zu erläutern, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und die angegliederten Infrastrukturen der Übertragungs- und Verteilernetze sowie auf den Vorgang der Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe oder sonstige Energieprodukte angewandt werden. Sind weitere Maßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass die Verfahren verhältnismäßig und notwendig sind, werden die Mitgliedstaaten ferner aufgefordert, die geplanten Überarbeitungen und erwarteten Ergebnisse darzustellen und die für die Überarbeitung jeweils zuständige Behörde zu nennen. Sind die Angaben technologiespezifisch, geben Sie dies bitte an. Spielen die regionalen lokalen Behörden eine wesentliche Rolle, ist dies ebenfalls auszuführen.
4.2.2 Technische Spezifikationen (Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG)
4.2.3 Gebäude (Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG)
Bei Angaben zur Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen in Gebäuden ist der Rückgriff auf Strom aus erneuerbaren Quellen aus dem nationalen Netz nicht zu berücksichtigen. Der Schwerpunkt liegt hier auf der Erhöhung der lokalen Wärme- und/oder Elektrizitätsversorgung einzelner Gebäude. Die unmittelbare Versorgung mit Wärme und Kälte durch Fernwärme und -kälte in Gebäuden könnte ebenfalls berücksichtigt werden.
Tabelle 6: Geschätzter Anteil erneuerbarer Energiequellen am Energieverbrauch in Gebäuden
(%)
2005 | 2010 | 2015 | 2020 | |
Wohngebäude | ||||
Geschäftsgebäude | ||||
Öffentliche Gebäude | ||||
Industriegebäude | ||||
Insgesamt |
4.2.4 Bereitstellung von Informationen (Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 2009/28/EG)
Hier sind laufende und geplante Informations- und Sensibilisierungskampagnen und -programme, geplante Überprüfungen und erwartete Ergebnisse zu beschreiben. Es ist ferner anzugeben, welche zuständige Behörde die Wirkung der Programme überwacht und prüft. Spielen die regionalen/lokalen Behörden eine wesentliche Rolle, ist dies ebenfalls zusammenfassend anzugeben.
4.2.5 Zertifizierung von Installateuren (Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG)
4.2.6 Ausbau der Elektrizitätsinfrastruktur (Artikel 16 Absatz 1 und Absätze 3 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG)
Abgesehen von der aktuellen Situation und bereits bestehenden Rechtsvorschriften sind geplante Maßnahmen und Überprüfungen, die dafür zuständigen Stellen und die erwarteten Ergebnisse zu beschreiben.
4.2.7 Betrieb des Elektrizitätsnetzes (Artikel 16 Absatz 2 sowie Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2009/28/EG)
4.2.8 Einspeisung von Biogas in das Gasnetz (Artikel 16 Absätze 7, 9 und 10 der Richtlinie 2009/28/EG)
4.2.9 Ausbau von Fernwärme- und -kälteinfrastrukturen (Artikel 16 Absatz 11 der Richtlinie 2009/28/EG)
4.2.10 Biokraftstoffe und andere flüssige Biobrennstoffe - Nachhaltigkeitskriterien und Überprüfung ihrer Einhaltung (Artikel 17 bis 21 der Richtlinie 2009/28/EG)
Im folgenden Teil des nationalen Aktionsplans ist die künftige Strategie des Mitgliedstaats im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und andere flüssige Biobrennstoffe sowie die Überprüfung der Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu erläutern.
4.3 Regelungen des Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Elektrizitätssektor
Förderregelungen können in Rechtsvorschriften bestehen, die Ziele und/oder Verpflichtungen festlegen. Sie können in finanzieller Unterstützung für Investitionen oder während des Betriebs einer Anlage bestehen. Es kann sich ferner um "weiche" Maßnahmen wie Information-, Bildungs- oder Sensibilisierungsmaßnahmen handeln. "Weiche" Maßnahmen werden bereits oben beschrieben, daher sollte bei dieser Bewertung der Schwerpunkt auf gesetzgeberischen und finanziellen Maßnahmen liegen.
Beschreiben Sie die existierenden Regelungen unter Angabe von: Rechtsakt, Einzelheiten der Regelung, Dauer (Datum von Beginn und Ende), bisheriger Wirkung, eventuell geplanten Reformen oder Regelungen (mit Angabe, bis wann diese verabschiedet werden sollen). Welche Ergebnisse werden erwartet?
Rechtsvorschriften
In Rechtsvorschriften können Ziele und Verpflichtungen festgelegt werden. Falls solche Verpflichtungen existieren, machen sie bitte detaillierte Angaben:
Finanzielle Unterstützung
Finanzielle Unterstützung ist auf vielfältige Weise möglich. Beispiele: finanzielle Unterstützung für Investitionen, Kapitalzuschuss, zinsverbilligtes Darlehen, Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung, Steuerrückzahlung, Ausschreibungsregelung, Verpflichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energie mit oder ohne grüne Zertifikate (handelbare grüne Zertifikate), Einpeisetarife, Einspeiseprämien, freiwillige Regelungen.
Beschreiben Sie jede Maßnahme, die Sie nutzen, detailliert, wobei Sie folgende Fragen beantworten:
Spezifische Fragen für die finanzielle Unterstützung für Investitionen:
Spezifische Fragen für handelbare Zertifikate:
Spezifische Fragen für feste Einspeisetarife:
Spezifische Fragen für Einspeiseprämien:
Spezifische Fragen für Ausschreibungen:
4.4 Regelungen des Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor
Beantworten Sie die Fragen des Punktes 4.3, angewendet auf die Förderregelungen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor. Beantworten Sie außerdem folgende Fragen:
4.5 Regelungen des Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor
Beantworten Sie die Fragen des Punktes 4.3, angewendet auf die Fördermaßnahmen fair die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor. Bitte unterscheiden Sie nach Verkehrsträgern (Straßenverkehr, Landverkehr außer Straßenverkehr usw.). Beantworten Sie außerdem folgende Fragen:
4.6 Besondere Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus Biomasse
Biomasse spielt in allen drei Sektoren (Wärme- und Kälteerzeugung, Stromerzeugung und Verkehr) eine wichtige Rolle als Primärenergiequelle. Die nationale Strategie für Biomasse ist entscheidend für die Planung der Rolle und der Interaktion der Verwendungszwecke (Interaktion der Verwendungszwecke bei der Endenergienutzung und mit Nichtenergiesektoren). Die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert, ihr inländisches Potenzial zu erfassen und eine stärkere Mobilisierung inländischer und importierter Biomasseressourcen zu prüfen. Die Auswirkungen auf Nichtenergiesektoren (Lebens- und Futtermittelindustrie, Zellstoff- und Papierindustrie, Bausektor, Möbelindustrie usw.) und die Interaktion mit ihnen sind zu analysieren.
4.6.1 Verfügbarkeit von Biomasse im Inland und Importe
Hier sollten die Mitgliedstaaten die Verfügbarkeit von Biomasse im Inland und den Bedarf an Importen einschätzen.
Es sollte unterschieden werden zwischen
A. Biomasse aus der Forstwirtschaft,
B. Biomasse aus Landwirtschaft und Fischerei,
C. Abfallbiomasse,
Daten zu den genannten Unterkategorien müssen übermittelt werden, weitere Einzelheiten können übermittelt werden. Die aggregierten Zahlen müssen jedoch der folgenden Einteilung entsprechen und die Informationen sind in den Einheiten der Tabelle 7 anzugeben. Die Rolle der Importe (aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern) und der Exporte (soweit möglich, in EU-Länder und Nicht-EU-Länder) ist anzugeben.
Holzschnitzel, -briketts und -pellets können direkt oder indirekt von der Forstwirtschaft zur Verfügung gestellt werden. Werden Informationen über Pellets in die Tabelle aufgenommen, ist anzugeben, ob der Rohstoff direkt oder indirekt geliefert wurde.
Bei Biogas und Biokraftstoffen ist in Tabelle 7 die Menge unverarbeiteter Rohstoffe (und nicht die verarbeitete Menge) anzugeben. Bei Importen und Exporten ist es schwieriger, die Menge der für Biokraftstoffe eingesetzten Biomasse-Rohstoffe zu bestimmen; hier können Schätzungen notwendig sein. Werden die Informationen über Importe auf der Grundlage der Zahlen für Biokraftstoffeinfuhren angegeben, ist dies in der Tabelle zu vermerken.
Tabelle 7: Verfügbarkeit von Biomasse 2006
Herkunftssektor | Inländische Ressourchen 1 | Importe | Exporte | Netto | Primärenergieproduktion (1.000 t RÖE) | ||
EU | Nicht-EU | EU/Nicht-EU | |||||
A. Biomasse aus der Forstwirtschaft 2 | Davon: | ||||||
1. direkt für die Energieerzeugung verfügbare Holzbiomasse aus Wäldern und sonstigen bewaldeten Flächen | |||||||
fakultativ: soweit Informationen verfügbar sind, können Sie die Rohstoffe dieser Kategorie weiter aufschlüsseln:
| |||||||
2. indirekt für die Energieerzeugung verfügbare Holzbiomasse | |||||||
fakultativ: soweit Informationen verfügbar sind, können weiter aufgeschlüsselte Angaben gemacht werden
| |||||||
B. Biomasse aus Landwirtschaft und Fischerei | Davon: | ||||||
1. direkt für die Energieerzeugung verfügbare landwirtschaftliche Nutzpflanzen und Fischereierzeugnisse | |||||||
fakultativ: soweit Informationen verfügbar sind, können weiter aufgeschlüsselte Angaben gemacht werden
| |||||||
2. Nebenerzeugnisse der Landwirtschaft/verarbeitete Rückstände sowie Nebenerzeugnisse der Fischerei für die Energieerzeugung | |||||||
fakultativ: soweit Informationen verfügbar sind, können weiter aufgeschlüsselte Angaben gemacht werden
| |||||||
C. Abfallbiomasse | Davon: | ||||||
1. biologisch abbaubarer Anteil der festen Industrieabfälle, einschließlich Biomüll (biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Lebensmittel- und Küchenabfälle aus Privathaushalten, Restaurants, Kantinen und dem Einzelhandel, vergleichbare Abfälle aus lebensmittelverarbeitenden Betrieben), und Deponiegas | |||||||
2. biologisch abbaubarer Anteil der Industrieabfälle (einschließlich Papier, Pappe, Pellets) | |||||||
3. Klärschlamm | |||||||
1) in m3 (soweit möglich, anderenfalls in einer geeigneten anderen Einheit) für die Kategorie A und ihre Unterkategorien und in t für die Kategorien B und C und ihre Unterkategorien.
2) Bei der Biomasse aus der Forstwirtschaft ist auch die Biomasse aus der Holzindustrie und der holzverarbeitenden Industrie zu berücksichtigen. Unter der Kategorie "Biomasse aus der Forstwirtschaft" sind verarbeitete feste Brennstoffe wie Holzschnitzel, -briketts und -pellets in den entsprechenden Unterkategorien nach ihrer Herkunft zu erfassen. |
Erläutern Sie den Umwandlungsfaktor/die Berechnungsmethode, der/die für die Umrechnung der Menge verfügbarer Ressourcen in Primärenergie verwendet wird.
Geben Sie bitte an, auf welcher Grundlage der biologisch abbaubare Anteil der festen Siedlungsabfälle und der Industrieabfälle berechnet wurde.
Bitte geben Sie in Tabelle 7a eine Schätzung des Beitrags der Biomasse zum Energieverbrauch 2015 und 2020 an. (entsprechend den Kategorien der Tabelle 7)
Tabelle 7a Geschätzte Verfügbarkeit von inländischer Biomasse 2015 und 2020
Herkunftssektor | 2015 | 2020 | |||
Erwartete Menge inländischer Ressourcen | Primärenergieproduktion (1.000 t RÖE) | Erwartete Menge inländischer Ressourcen | Primärenergieproduktion (1.000 t RÖE) | ||
A. Biomasse aus der Forstwirtschaft | 1. Direkt für die Energieerzeugung verfügbare Holzbiomasse aus Wäldern und sonstigen bewaldeten Flächen | ||||
2. Indirekt für die Energieerzeugung verfügbare Holzbiomasse | |||||
B. Biomasse aus Landwirtschaft und Fischerei | 1. Direkt für die Energieerzeugung verfügbare landwirtschaftliche Nutzpflanzen und Fischereierzeugnisse | ||||
2. Nebenerzeugnisse der Landwirtschaft/verarbeitete Rückstände sowie Nebenerzeugnisse der Fischerei für die Energieerzeugung | |||||
C. Abfallbiomasse | 1. Biologisch abbaubarer Anteil der festen Industrieabfälle, einschließlich Biomüll (biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Lebensmittel- und Küchenabfälle aus Privathaushalten, Restaurants, Kantinen und dem Einzelhandel, vergleichbare Abfälle aus lebensmittelverarbeitenden Betrieben), und Deponiegas | ||||
2. Biologisch abbaubarer Anteil der Industrieabfälle (einschließlich Papier, Pappe, Pellets) | |||||
3. Klärschlamm |
Welche Rolle wird importierte Biomasse bis 2020 voraussichtlich spielen? Geben Sie bitte die erwarteten Einfuhrmengen (in 1.000 t RÖE) und mögliche Lieferländer an.
Bitte beschreiben Sie zusätzlich zu den oben gemachten Angaben die derzeitige Situation in Bezug auf Agrarflächen, die ausschließlich für die Energieerzeugung genutzt werden:
Tabelle 8 2006 für den Energiepflanzenanbau genutzte landwirtschaftliche Flächen
(ha)
Für den Energiepflanzenanbau genutzte landwirtschaftliche Flächen | Fläche |
1. Flächen für schnell wachsende Bäume (Weiden, Pappeln) | |
2. Flächen für andere Energiepflanzen wie Gräser (Rohrglanzgras, Rutenhirse, Miscanthus), Hirse |
4.6.2 Maßnahmen zur Erhöhung der Verfügbarkeit von Biomasse, unter Berücksichtigung anderer Biomasse Nutzer (auf der Land- und Forstwirtschaft beruhende Sektoren)
Mobilisierung neuer Biomassequellen:
Auswirkungen auf andere Sektoren:
4.7 Geplante statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten und geplante Beteiligung an gemeinsamen Projekten mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern
Hier werden Angaben zur erwarteten Nutzung von Kooperationsmechanismen zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern erwartet. Diese Informationen sollten sich auf die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG übermittelte Vorausschätzung stützen.
4.7.1 Verfahrensfragen
4.7.2 Geschätzter Überschuss bei der Produktion erneuerbarer Energie im Vergleich zum indikativen Zielpfad, der in andere Mitgliedstaaten transferiert werden könnte
Bitte tragen Sie diese Informationen in Tabelle 9 ein.
4.7.3 Geschätztes Potenzial für gemeinsame Projekte
4.7.4 Geschätzte Nachfrage nach erneuerbarer Energie, die anders als durch inländische Produktion zu decken ist
Bitte tragen Sie diese Informationen in Tabelle 9 ein.
Tabelle 9: Geschätzter Überschuss/geschätztes Defizit bei der Produktion erneuerbarer Energie im Vergleich zum indikativen Zielpfad, der in andere/aus anderen Mitgliedstaaten transferiert werden könnte [Mitgliedstaat]
(1.000 t RÖE)
2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | |
In der Vorausschätzung veranschlagter Überschuss | |||||||||||
Im NREAP veranschlagter Überschuss | |||||||||||
In der Vorausschätzung veranschlagtes Defizit | |||||||||||
Im NREAP veranschlagtes Defizit |
5. Einschätzungen
5.1 Gesamtbeitrag, der von jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 und die indikativen Zielpfade für die Anteile der Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Elektrizität, Wärme und Kälte und Verkehr erwartet wird
Der Beitrag jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die Zielpfade und die Ziele für 2020 in den Sektoren Elektrizität, Wärme und Kälte und Verkehr ist zu schätzen, wobei ein mögliches Szenario zu beschreiben ist, bei dem nicht unbedingt technologiespezifische Ziele oder Verpflichtungen festzulegen sind.
Für den Elektrizitätssektor ist sowohl die erwartete (kumulierte) installierte Kapazität (in MW) als auch die jährliche Produktion (GWh) nach Technologien getrennt anzugeben. Bei Wasserkraftwerken ist zwischen Anlagen zu unterscheiden, die über eine installierte Kapazität von weniger als 1 MW, zwischen 1 und 10 MW, und über 10 MW verfügen. Bei Solarenergie sind getrennte Angaben zu den Beiträgen der Fotovoltaik und der konzentrierten Solarenergie zu machen. Bei der Windenergie sind getrennte Daten für landgestützte Windkraftanlagen und Offshore-Anlagen anzugeben. Bei Biomasse ist zwischen fester, gasförmiger und flüssiger Biomasse für die Stromerzeugung zu unterscheiden.
Im Rahmen der Einschätzung des Wärme- und Kältesektors sind Schätzungen für die installierte Kapazität und die Produktion in den Sektoren Geothermie, Solarenergie, Wärmepumpen und Biomasse zu übermitteln, wobei zwischen fester, gasförmiger und flüssiger Biomasse zu unterscheiden ist. Der Beitrag von Fernwärmeanlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, ist zu veranschlagen.
Für den Verkehrssektor ist der Beitrag der verschiedenen Technologien zum Ziel für erneuerbare Energie anzugeben für. gewöhnliche Biokraftstoffe (Bioethanol, Biodiesel), Biokraftstoffe aus Abfällen und Reststoffen, Biokraftstoffe aus zellulosehaltigem Non-Food-Material oder lignozellulosehaltigem Material, Biogas, Strom aus erneuerbaren Energiequellen und Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen.
Sollten Sie über nach Regionen aufgeschlüsselte Schätzungen über den Ausbau bestimmter Technologien verfügen, fügen Sie diese bitte nach der Tabelle ein.
Tabelle 10a Schätzung des Gesamtbeitrags (installierte Kapazität, Bruttostromproduktion), der in [Mitgliedstaat] von jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 und die indikativen Zielpfade für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Elektrizitätssektor im Zeitraum 2010-2014 erwartet wird
2005 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | |||||||
MW | GWh | MW | GWh | MW | GWh | MW | GWh | MW | GWh | MW | GWh | |
Wasserkraft: | ||||||||||||
< 1MW | ||||||||||||
1 MW-10 MW | ||||||||||||
> JOMW | ||||||||||||
davon Pumpspeicherkraftwerk | ||||||||||||
Geothermie | ||||||||||||
Solarenergie | ||||||||||||
Fotovoltaik | ||||||||||||
konzentrierte Sonnenenergie | ||||||||||||
Gezeiten, Wellen, sonstige Meeresenergie | ||||||||||||
Windenergie: | ||||||||||||
landgestützt | ||||||||||||
offshore | ||||||||||||
Biomasse: | ||||||||||||
fest | ||||||||||||
Biogas | ||||||||||||
flüssige Biobrennstoffe 1 | ||||||||||||
Insgesamt | ||||||||||||
davon Kraft-Wärme-Kopplung | ||||||||||||
1) Nur diejenigen sind zu berücksichtigen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen. |
Tabelle 10b Schätzung des Gesamtbeitrags (installierte Kapazität, Bruttostromproduktion), der in [Mitgliedstaat] von jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 und die indikativen Zielpfade für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Elektrizitätssektor im Zeitraum 2015-2020 erwartet wird
2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | |||||||
MW | GWh | MW | GWh | MW | GWh | MW | GWh | MW | GWh | MW | GWh | |
Wasserkraft: | ||||||||||||
< 1MW | ||||||||||||
1 MW-10 MW | ||||||||||||
> JOMW | ||||||||||||
davon Pumpspeicherkraftwerke: | ||||||||||||
Geothermie | ||||||||||||
Solarenergie | ||||||||||||
Fotovoltaik | ||||||||||||
konzentrierte Sonnenenergie | ||||||||||||
Gezeiten, Wellen, sonstige Meeresenergie | ||||||||||||
Windenergie: | ||||||||||||
landgestützt | ||||||||||||
offshore | ||||||||||||
Biomasse: | ||||||||||||
fest | ||||||||||||
Biogas | ||||||||||||
flüssige Biobrennstoffe 1 | ||||||||||||
Insgesamt | ||||||||||||
davon Kraft-Wärme-Kopplung | ||||||||||||
1) Nur diejenigen sind zu berücksichtigen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen. |
Tabelle 11: Schätzung des Gesamtbeitrags (Endenergieverbrauch 5), der in [Mitgliedstaat] von jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 und die indikativen Zielpfade für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kaltesektor im Zeitraum 2010-2020 erwartet wird
2005 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | |
Geothermie (außer Niedertemperatur-Erdwärme in Wärmepumpenanwendungen) | ||||||||||||
Solarenergie | ||||||||||||
Biomasse: | ||||||||||||
fest | ||||||||||||
Biogas | ||||||||||||
flüssige Biobrennstoffe 1 | ||||||||||||
Erneuerbare Energie mittels Wärmepumpen:
| ||||||||||||
Insgesamt | ||||||||||||
davon Fernwärme 2 | ||||||||||||
davon Biomasse in Haushalten 3 | ||||||||||||
1) Nur diejenigen sind zu berücksichtigen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen.
2) Fernwärme und/oder -kälte als Teil des Gesamtverbrauchs erneuerbarer Energie für Wärme und Kälte. 3) Als Teil des Gesamtverbrauchs erneuerbarer Energie für Wähne und Kälte. |
Tabelle 12: Schätzung des Gesamtbeitrags, der in [Mitgliedstaat] von jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 6 und die indikativen Zielpfade für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor im Zeitraum 2010-2020 erwartet wird
(1.000 t RÖR)
2005 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | |
Bioethanol/Bio-EIBE | ||||||||||||
davon Biokraftstoffe 1 Artikel 21 Absatz 2 | ||||||||||||
davon importiert 2 | ||||||||||||
Biodiesel | ||||||||||||
davon Biokraftstoffe 1 Artikel 21 Absatz 2 | ||||||||||||
davon importiert 3 | ||||||||||||
Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen | ||||||||||||
Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen | ||||||||||||
davon im Straßenverkehr | ||||||||||||
davon nicht im Straßenverkehr | ||||||||||||
Sonstige (Biogas, pflanzliche Öle usw.), bitte angeben | ||||||||||||
davon Biokraftstoffe 1 Artikel 21 Absatz 2 | ||||||||||||
Insgesamt | ||||||||||||
1) Biokraftstoffe, die der Definition in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen.
2) Von der Gesamtmenge an Bioethanol/Bio-ETBE. 3) Von der Gesamtmenge an Biodiesel. |
5.2 Gesamtbeitrag, der von Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 und die indikativen Zielpfade für die Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Elektrizität, Wärme und Kälte sowie Verkehr erwartet wird
Die Angaben hierzu sind in Tabelle 1 (Kapitel 2) aufzunehmen.
5.3 Abschätzung der Wirkung (fakultativ)
Tabelle 13: Schätzung von Kosten und Nutzen der Fördermagnahmen im Rahmen der Strategie zugunsten der erneuerbaren Energien
Maßnahme | Erwarteter Verbrauch an erneuerbarer Energie (1000 t RÖE) | Erwartete Kosten (EUR) - Zeitraum angeben | Erwartete Senkung der Treibhausgasemissionen, aufgeschlüsselt nach Gasen (t/Jahr) | Erwartete Zahl neuer Arbeitsplätze |
5.4 Erstellung des nationalen Aktionsplans für erneuerbare Energie und Begleitung seiner Umsetzung
2) Die Schätzwerte für Energieeffizienz und Energieeinsparungen müssen mit den Prognosen übereinstimmen, die die Mitgliedstaaten der Kommission insbesondere in Aktionsplänen im Rahmen der Energiedienstleistungsrichtlinie und der Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden übermitteln. Werden in diesen Aktionsplänen andere Einheiten verwendet, sind die angewandten Umrechnungsfaktoren anzugeben.
3) Zum Beispiel das Szenario in "Appendizes to Model-based Analysis of the 2008 EU Policy Package an Climate Change and Renewables", Anlage 4, S. 287: http://ec.europa.eulenvironmentlclimatlpdf/climat_actionlanalysis_appendix pdf. Darin beträgt der durchschnittliche Anteil erneuerbarer Energieträger an der Bruttoelektrizitätsproduktion für die EU-27 in den Jahren 2010, 2015 und 2020 jeweils 19,4 %, 24,6 % bzw. 32,4 %.
4) Empfehlungen sind einem Bericht der Ad-hoc-Arbeitsgruppe n des Ständigen Forstausschusses über die Mobilisierung und effiziente Nutzung von Holz und Holzabfällen für die Energieerzeugung Juli 2008) zu entnehmen. Der Bericht ist zugänglich über http://ec.europa.eulagriculturelforelpublilsfc_wgii_final_report_072008_en.pdf
5) Unmittelbarer Verbrauch und Fernwärme gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2009/28/EG .
6) Bei Biokraftstoffen sind nur diejenigen sind zu berücksichtigen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz erfüllen.
![]() | ENDE | ![]() |
...
X
⍂
↑
↓