Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2009, Energienutzung - EU Bund |
Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 191 vom 23.07.2009 S. 35;
VO (EU) 622/2012 - ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 4;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/1781 - ABl. L 272 vom 25.10.2019 S. 74 Inkrafttreten Geltungsbeginn)
Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2005/32/EG legt die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energiebetriebener Produkte fest, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 erster Spiegelstrich der Richtlinie 2005/32/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls eine Durchführungsmaßnahme für Aggregate in elektrischen Antriebssystemen und in Heizanlagen wie Umwälzpumpen.
(3) Die Kommission hat in einer Vorstudie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der üblicher weise in Gebäuden verwendeten Umwälzpumpen unter suchen lassen. Die Ergebnisse der gemeinsam mit Interessengruppen und interessierten Kreisen aus der Gemeinschaft und aus Drittländern konzipierten Studie wurden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(4) Umwälzpumpen verbrauchen einen erheblichen Teil der für die Gebäudeheizung benötigten Energie. Zudem arbeiten die meisten gängigen Umwälzpumpen kontinuierlich und unabhängig vom tatsächlichen Wärmebedarf. Sie gehören deshalb zu den Produkten, für die vorrangig Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollten.
(5) Der für die Zwecke dieser Verordnung als erheblich an gesehene Umweltaspekt von Umwälzpumpen ist der Stromverbrauch im Betrieb.
(6) Der Vorstudie zufolge werden jährlich ca. 14 Millionen Umwälzpumpen in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht. Ihre hauptsächliche Umweltauswirkung rührt in allen Phasen ihres Lebenszyklus von ihrem Stromverbrauch im Betrieb her. Der EU-weite jährliche Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte betrug im Jahr 2005 50 TWh, was einem CO2-Ausstoß von 23 Mio. t entspricht. Der Verbrauch soll Vorhersagen zufolge bis auf 55 TWh im Jahr 2020 steigen, falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden. Durch die Vorstudie ist belegt, dass ihr Stromverbrauch deutlich gesenkt werden kann.
(7) Aus der Vorstudie ist zu ersehen, dass Anforderungen zu anderen in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2005/32/EG aufgeführten Umweltaspekten nicht erforderlich sind, da der Energieverbrauch im Betrieb der bei weitem bedeutendste Umweltaspekt von Umwälzpumpen ist.
(8) Die Energieeffizienz von Umwälzpumpen sollte durch Anwendung herstellerneutraler und kostengünstiger technischer Lösungen verbessert werden, die geeignet sind, die Anschaffungs- und Betriebskosten solcher Geräte zu senken.
(9) Mit den Ökodesign-Anforderungen sollten gemeinschaftsweit einheitliche Grenzwerte für den Stromverbrauch von Umwälzpumpen festgelegt werden, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und die Umweltverträglichkeit dieser Geräte zu verbessern.
(10) Um die Wiederverwendung und das Recycling von Umwälzpumpen zu fördern, sollten die Hersteller Information für Zusammenbau und Zerlegung der Umwälzpumpen zur Verfügung stellen.
(11) Die Ökodesign-Anforderungen sollten die Funktion von Umwälzpumpen nicht beeinträchtigen und keine Nach teile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt mit sich bringen. Insbesondere sollte der Nutzen einer Verringerung des Stromverbrauchs im Betrieb etwaige zusätzliche Umweltauswirkungen bei der Produktion überwiegen.
(12) Durch ein gestuftes Inkrafttreten der Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern ausreichend Zeit gegeben werden, die von dieser Verordnung erfassten Produkte anzupassen. Der Zeitplan sollte so festgelegt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Funktion der auf dem Markt befindlichen Geräte vermieden und Auswirkungen auf die Kosten der Endnutzer und der Hersteller, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele der Verordnung gewährleistet ist.
(13) Bei der Konformitätsprüfung und der Messung der entsprechenden Produktparameter sollten verlässliche, genaue, reproduzierbare und dem Stand der Technik entsprechende Methoden und soweit vorhanden harmonisierte europäische Normen angewandt werden, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG 2 aufgeführten europäischen Normungsgremien ausgearbeitet worden sind.
(14) Diese Verordnung sollte zur raschen Verbreitung technischer Lösungen führen, die die Umweltauswirkungen von Umwälzpumpen während ihres Lebenszyklus mindern und damit im Jahr 2020 zu geschätzten Energieeinsparungen von 23 TWh, entsprechend einer Minderung der CO2-Emissionen um 11 Mio. t, gegenüber einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen führen.
(15) Nach Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG sollten in die ser Verordnung die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden.
(16) Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen die in den Anhängen IV und V der Richtlinie 2005/32/EG genannten Angaben machen.
(17) Zusätzlich zu den rechtlich bindenden Anforderungen dieser Verordnung sollten unverbindliche Referenzwerte für die besten vorhandenen Techniken für Umwälzpumpen angegeben werden, um Informationen über die Umweltauswirkungen von Umwälzpumpen allgemein und leicht zugänglich zu machen.
(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2005/32/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 12 19
(1) In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an externe Nassläufer-Umwälzpumpen und an Nassläufer-Umwälzpumpen, die in Produkte integriert sind, festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 12
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen
Für Umwälzpumpen gelten die in Anhang I genannten Ökodesign-Anforderungen.
Die Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen wird nach den Bestimmungen des Anhangs II Nummer 1 festgestellt.
Der Energieeffizienzindex wird nach der in Anhang II Nummer 2 beschriebenen Methode berechnet.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
Das in Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist die in Anhang IV der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene interne Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene Managementsystem.
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Prüfung auf Erfüllung der Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung das in Anhang III dieser Verordnung beschriebene Verfahren an.
Artikel 6 Unverbindliche Referenzwerte
Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Techniken, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind in Anhang IV aufgeführt.
Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 1. Januar 2017 unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts.
Die Überprüfung schließt die Bewertung von Konstruktionsoptionen ein, die die Wiederverwendung und das Recycling erleichtern können.
Sie übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie wird nach folgendem Zeitplan anwendbar:
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2009
2) ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37.
3) ABl. L 330 vom 05.12.1998 S. 32.
Ökodesign-Anforderungen | Anhang I |
1. Anforderungen an die Energieeffizienz
2. Anforderungen an die Produktinformation 12 19
Messverfahren und Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex | Anhang II |
1. Messverfahren
Zur Prüfung von Umwälzpumpen auf Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen nach verlässlichen, genauen, reproduzierbaren und dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren vorzunehmen, u. a. nach den Verfahren der einschlägigen harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
2. Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex 12
Der Energieeffizienzindex von Umwälzpumpen ist wie folgt zu berechnen:
Externe Umwälzpumpen ohne Pumpengehäuse werden mit einem Pumpengehäuse geprüft, das identisch ist mit dem Pumpengehäuse, in dem die Pumpe verwendet werden soll.
In Produkte integrierte Umwälzpumpen werden aus dem Produkt ausgebaut und mit einem Referenzpumpengehäuse geprüft.
Umwälzpumpen ohne Pumpengehäuse, die in ein Produkt integriert werden sollen, werden mit einem Referenzpumpengehäuse geprüft.
'Referenzpumpengehäuse' bezeichnet ein vom Hersteller bereitgestelltes Pumpengehäuse, bei dem Einlass- und Auslassstutzen auf einer Achse liegen und das für die Verbindung mit dem Rohrleitungssystem einer Heizungsanlage oder dem Sekundärkreislauf eines Kühlverteilungssystems bestimmt ist.
Die 'Förderhöhe' (H) ist die Förderhöhe der Pumpe im angegebenen Arbeitspunkt in m.
Die 'Förderleistung' (Q) ist der Wasservolumenstrom durch die Pumpe in m3/h.
Die 'hydraulische Leistung' ist das Produkt der Förderleistung (Q), der Förderhöhe (H) und einer Konstanten.
'Phyd ' ist die von der Pumpe im angegebenen Arbeitspunkt an das Fördermedium abgegebene hydraulische Leistung in W.
Die "Bezugsleistung" drückt die Beziehung zwischen der hydraulischen Leistung der Pumpe und der von ihr aufgenommenen elektrischen Leistung aus, wobei die Abhängigkeit zwischen Größe und Wirkungsgrad der Pumpe berücksichtigt wird.
'Pref ' ist die Bezugsleistung für die von der Pumpe bei einer bestimmten Förderleistung und Förderhöhe aufgenommene Leistung in W.
Die Bezugskurve als Gerade zwischen den Punkten
'Anlagenkennlinie' bezeichnet den in folgender Abbildung dargestellten Zusammenhang zwischen der Förderhöhe und Förderleistung (H = f(Q)), der aus der Reibung in der Heizungsanlage oder der Kühlverteilungsanlage resultiert:
'P1' ist die von der Pumpe im angegebenen Arbeitspunkt aufgenommene elektrische Leistung in W.
Dabei ist Href die Förderhöhe auf der Bezugskurve bei den verschiedenen Förderleistungen.
|
die gewichtete mittlere Leistung PL, gemittelt nach folgender Formel berechnen:
Den Energieeffizienzindex * nach folgender Formel berechnen:
Dies gilt nicht für in Produkte integrierte Umwälzpumpen, die speziell für Primärkreisläufe von thermischen Solaranlagen und von Wärmepumpen ausgelegt sind; für diese Produkte wird der Energieeffizienzindex wie folgt berechnet:
dabei gilt: C20% = 0,49 und ns ist die folgendermaßen definierte spezifische Drehzahl:
Dabei ist
ns die spezifische Drehzahl einer Umwälzpumpe in min -1;
n100 % die Drehzahl in min -1 im Arbeitspunkt bei Q100 % und H100 %.
*) CXX % ist ein Skalierungsfaktor, mit dem gewährleistet wird, dass zum Zeitpunkt seiner Festlegung nur XX % der Umwälzpumpen eines bestimmten Typs einen EEI < 0,20 aufweisen.
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang III 16 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1: Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranz |
Energieeffizienzindex | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 7 % übersteigen. |
Unverbindliche Referenzwerte | Anhang IV |
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung ist der Referenzwert für die beste auf dem Markt befindliche Technik für Umwälzpumpen ein Energieeffizienzindex (EEI) < 0,20.
ENDE |