Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2009, Tierschutz - EU Bund |
Entscheidung 2009/719/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6979)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 256 vom 29.09.2009 S. 35;
Beschl. 2010/66/EU - ABl. Nr. L 35 vom 06.02.2010;
Beschl. 2011/358/EU - ABl. Nr. L 161 vom 21.06.2011;
Beschl. 2013/76/EU - ABl. Nr. L 35 vom 06.02.2013 S. 6;
Beschl. 2016/851 - ABl. Nr. L 141 vom::28.05.2016 S. 131)
Neufassung - Ersetzt die Entsch. 2008/908/EG
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren und verpflichtet jeden Mitgliedstaat, auf der Grundlage aktiver und passiver Überwachung gemäß Anhang III der genannten Verordnung ein jährliches TSEÜberwachungsprogramm durchzuführen.
(2) Diese jährlichen Überwachungsprogramme müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mindestens bestimmte Teilpopulationen von Rindern erfassen. Diese Teilpopulationen müssen alle über 24 oder 30 Monate alten Rinder einschließen, wobei die Altersgrenze von den in Anhang III Kapitel A Nummern 2.1, 2.2 und 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Kategorien abhängt.
(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 können Mitgliedstaaten, die anhand bestimmter Kriterien eine Verbesserung der Seuchenlage nachweisen können, beantragen, dass ihre jährlichen Überwachungsprogramme überarbeitet werden.
(4) In Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist festgelegt, welche Informationen der Kommission vorgelegt werden müssen und welche epidemiologischen Kriterien von den Mitgliedstaaten, die ihr jährliches Überwachungsprogramm überarbeiten wollen, zu erfüllen sind.
(5) Am 17. Juli 2008 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten 2, in dem das Zusatzrisiko für die Gesundheit von Mensch und Tier nach Einführung einer überarbeiteten Regelung zur BSE-Überwachung in den 15 Ländern, die vor dem 1. Mai 2004 EU-Mitglieder waren, bewertet wurde. Darin kam sie zu dem Schluss, dass in diesen Mitgliedstaaten pro Jahr weniger als ein BSE-Fall unerfasst bliebe, wenn das Alter der von dem Programm erfassten Rinder von 24 auf 48 Monate angehoben würde.
(6) Die Entscheidung 2008/908/EG der Kommission vom 28. November 2008 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten 3, wurde aufgrund dieses Gutachtens der EFSA sowie der Bewertung einzelner Anträge dieser 15 Mitgliedstaaten erlassen.
(7) Am 1. September 2008 legte Slowenien der Kommission einen Antrag auf Überprüfung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.
(8) Das Lebensmittel- und Veterinäramt führte im Januar 2009 einen Inspektionsbesuch in diesem Mitgliedstaat durch, um die Einhaltung der epidemiologischen Kriterien gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu überprüfen.
(9) Diese Inspektion ergab, dass die Vorschriften über die Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Slowenien ordnungsgemäß durchgeführt werden. Ferner wurden alle Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 und alle epidemiologischen Kriterien gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, welche die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um nachzuweisen, dass sich die Seuchenlage in ihrem Land verbessert hat, überprüft und als erfüllt befunden.
(10) Am 29. April 2009 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein neues wissenschaftliches Gutachten mit einer aktualisierten Bewertung des Zusatzrisikos für die Gesundheit von Mensch und Tier nach der Überarbeitung des BSE- Überwachungssystems in einigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft 4. Für dieses Gutachten wurde auch die Lage in Slowenien bewertet und festgestellt, dass weniger als ein BSE-Fall pro Jahr unerfasst bliebe, wenn das Alter der unter die BSE-Überwachung fallenden Rinder von 24 auf 48 Monate angehoben würde.
(11) In Anbetracht aller vorliegenden Informationen wurde der Antrag Sloweniens auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms positiv bewertet. Daher sollte Slowenien ermächtigt werden, sein jährliches Überwachungsprogramm zu überarbeiten und als neue Altersgrenze für BSE-Tests in diesem Mitgliedstaat 48 Monate festzulegen.
(12) Aus epidemiologischen Gründen sollte vorgesehen werden, dass die überarbeiteten Überwachungsprogramme nur auf Rinder angewendet werden dürfen, welche in einem Mitgliedstaat geboren wurden, der ermächtigt worden ist, sein Überwachungsprogramm zu überarbeiten.
(13) Damit das Gemeinschaftsrecht einheitlich angewendet wird, sollten Vorschriften für die Altersgrenze bei Tests an Tieren festgelegt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat getestet werden als dem, in dem sie geboren wurden.
(14) Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2008/908/EWG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.
(15) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten können ihre jährlichen Überwachungsprogramme gemäß Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 überarbeiten ("die überarbeiteten jährlichen Überwachungsprogramme").
(1) Die überarbeiteten jährlichen Überwachungsprogramme gelten nur für solche Rinder, die in den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, und erfassen mindestens die folgenden Teilpopulationen:
(2) Werden Rinder, die zu den in Absatz 1 genannten Teilpopulationen von Tieren gehören und in einem der im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, in einem anderen Mitgliedstaat auf BSE getestet, gelten die Altersgrenzen des Mitgliedstaats, in dem die Tests durchgeführt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2013 beschließen, keine Tiere der dort genannten Teilpopulation zu testen.
Die Entscheidung 2008/908/EG wird aufgehoben.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
___________
1) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.
2) "Scientific Opinion of the Panel on Biological Hazards on a request from the European Commission on the Risk for Human and Animal Health related to the revision of the BSE Monitoring regime in some Member States". The EFSA Journal (2008) 762, S. 1.
3) ABl. Nr. L 327 vom 05.12.2008 S. 24.
4) "Scientific Opinion of the Panel on Biological Hazards on a request from the European Commission on the updated risk for human and animal health related to the revision of the BSE monitoring regime in some Member States". The EFSA Journal (2009) 1059, S. 1.
5) ABl. Nr. L 99 vom 20.04.1996 S. 14.
Liste der Mitgliedstaaten und Gebiete, die ihr jährliches | Anhang 16 |
BSE-Überwachungsprogramm überarbeiten dürfen
ENDE |