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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 903/2009 der Kommission vom 28. September 2009 zur Zulassung der Zubereitung aus Clostridium butyricum FERM-BP 2789 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 256 vom 29.09.2009 S. 26;
VO (EU) Nr. 373/2011 - ABl. Nr. L 102 vom 06.04.2011 S. 10;
VO (EU) Nr. 357/2013 - ABl. Nr. L 109 vom::19.04.2013 S. 22)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung aus Clostridium butyricum FERM-BP 2789 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.

(4) Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") vom 2. April 2009 2 geht hervor, dass die Zubereitung aus Clostridium butyricum FERM-BP 2789 keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sich die Verwendung dieser Zubereitung sehr günstig auf das Verhältnis Futter/Gewichtszunahme auswirken kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2009

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) The EFSA Journal (2009) 1039, S. 1.

.

 Anhang


Kennnummer
des Zusatz-
Stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
ZusatzstoffZusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkate-
gorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungsdauer
der Zulassung
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren.
4b1830Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.UClostridium butyricum FERM-BP 2789Zusammensetzung des Zusatz-Stoffs:

Zubereitung aus Clostridium buty-rwum MIYAIRI 588 (FERM-P 1467) mit mindestens:
feste Form: 5 × 108 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Clostridium butyricum FERM-BP 2789

Analysemethode 1:

Quantifizierung: Eisensulfit-Agar für den Zusatzstoff und Vormischungen und selektiver "Clostridium butyricum FERM-BP 2789"- Agar für Futtermittel

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Masthühner-2,5 × 108-
  1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
  2. Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Monensin-Natrium, Diclazuril, Maduramicin-Ammonium, Robenidin, Narasin, Narasin/Nicarbazin, Semduramycin, Decoquinat, Monensin-Natrium oder Lasalocid.
  3. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung ist Atemschutz zu tragen.
19.10.2019
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irr=jrcbelcrl-feed-additives

 

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