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Verordnung (EU) Nr. 8/2010 der Kommission vom 23. Dezember 2009 zur Zulassung von Serin-Protease aus Bacillus licheniformis (DSM 19670) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd., vertreten durch DSM Nutritional Products Sp.Z.o.o)
(ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2010 S. 7)
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung und hält die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung fest.
(2) Entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von Serin-Protease aus Bacillus licheniformis (DSM 19670), einer in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Enzymzubereitung, als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihren Gutachten vom 2. und 7. Juli 2009 2 zu dem Schluss, dass sich die Enzymzubereitung Serin-Protease aus Bacillus licheniformis (DSM 19670) nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt und dass die Verwendung dieser Zubereitung die Leistung der Tiere verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln überprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2009
__________
1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
2) The EFSA Journal (2009) 1185, S. 1.
Anhang |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Name des Zulassungsinhabers | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder -kategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe:Verdaulichkeitsförderer. | |||||||||
4a13 | DSM Nutritional Products Ltd., vertreten durch DSM Nutritional Products Sp.Z.o.o.. | Serin-Protease EC 3344211 | Zusammensetzung des Zusatzstoffs:
Zubereitung Serin-Protease (EC3.4.21.-) aus Bacillus licheniformis (DSM 19670) mit einer Mindestaktivität von 75.000 PROT 1/g Charakterisierung des Wirkstoffs: Serin-Protease (EC3.4.21.-)) aus Bacillus licheniformis (DSM 19670) Analysemethode2: Kolorimetrisches Verfahren zur Messung des gelben komplexen Para-Nitroanilin (pNA), das das Enzym aus "Suc-Ala-Ala-Pro- Phe-pNA" bei einem pH-Wert t von 9,0 und einer Temperatur von 37 °C freisetzt. | Masthühner | - | 15 000 PROT | - | 1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilitätt anzugeben. 2. Sicherheitshinweise: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhezu tragen. | 13.1.2020 |
1) 1 PROT ist die Enzymmenge, die bei einem pH-Wert von 9,0 und einer Temperatur von 37 °C 1 μmol p-Nitroanilin pro Minute aus 1 mM Substrat (Suc-Ala-Ala-Pro-Phe-pNA) freisetzt.
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crlfeedadditives |
________________________
Verordnung (EU) Nr. 9/2010 der Kommission vom 23. Dezember 2009 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Enten und Masttruthühner (Zulassungsinhaber: Danisco (UK) Ltd, firmierend als Danisco Animal Nutrition und vertreten durch Genencor International B.V.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2010 S. 10;
VO (EU) 1196/2012 - ABl. Nr. L 342 vom 14.12.2012 S. 25 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/221 - ABl. L 35 vom 07.02.2019 S. 28 Inkrafttreten Gültig)
Änd.: Titel 19
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" zählenden Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Enten und Masttruthühner.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zog in ihren Gutachten vom 12. bzw. 19. September 2007 2, vom 22. November 2007 3 und vom 2. Juli 2009 4 den Schluss, dass die Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sich die Verwendung dieser Zubereitung bei den Tieren leistungssteigernd auswirkt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2009
_________
1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
2) The EFSA Journal (2007) 548, S. 1.
3) The EFSA Journal (2007) 586, S. 1.
4) The EFSA Journal (2009) 1183, S. 1.
Anhang 12 19 |
Kennnum- mer des Zusatz- stoffs | Name des Zulassungs- inhabers | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder -kate- gorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer. | |||||||||
4a11 | Danisco (UK) Ltd, firmierend als Danisco Animal Nutrition und vertreten durch Genencor International B.V. | Endo-1,4-beta- Xylanase
EC 3.2.1.8 | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588) mit einer Mindestaktivität von 40.000 U 1/g Charakterisierung des Wirkstoffs Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588) Analysemethode 2 Zur Quantifizierung der Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase: kolorimetrisches Verfahren auf Basis der Quantifizierung wasserlöslicher gefärbter Fragmente, die durch die Einwirkung von Endo-1,4-beta-Xylanase auf mit Azurin vernetzte Weizen-Arabinoxylansubstanzen bei einem pH-Wert von 4,25 und einer Temperatur von 50 °C entstehen. | Masthühner | - | 625 U | - |
| 13. Januar 2020 |
Legehennen | 625 U | ||||||||
Enten | 625 U | ||||||||
Masttruthühner | 1 250 U | ||||||||
1) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,5 μmol reduzierende Zucker (Xylose´quivalente) pro Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus vernetztem Spelzhafer-Arabinoxylansubstrat freisetzt.
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx. |
ENDE |