Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2010, Lebensmittel - Futtermittel |
Verordnung (EU) Nr. 104/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Zulassung von Kaliumdiformiat als Futtermittelzusatzstoff für Sauen (Zulassungsinhaber: BASF SE) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005
(ABl. Nr. L 35 vom 06.02.2010 S. 4;
VO (EU) 2017/410 - ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 98 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2023/1698 - ABl. L 220 vom 07.09.2023 S. 4 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2023/1698
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1 insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission vom 26. Juli 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes 3 wurde Kaliumdiformiat, fest, gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Sauen vorläufig zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung dieses Zusatzstoffs gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde" genannt) zog in ihrem Gutachten vom 15. September 2009 4 den Schluss, dass der Zusatzstoff keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass seine Verwendung zur Verbesserung der Leistungsmerkmale der Tiere führen kann. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung dieses Zusatzstoffs hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Folglich sollten die Bestimmungen über diese Zubereitung in der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 gestrichen werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
In der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 werden Artikel 1 und Anhang I gestrichen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Februar 2010
2) ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1.
3) ABl. L 195 vom 27.07.2005 S. 6.
4) The EFSA Journal 2009, 7(9): 1315.
Anhang 17 |
Kennnummer des Zusatzstoffs | Name des Zulassungs- inhabers | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder -kategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung | |
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 % | ||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der zootechnischen Parameter) | ||||||||||
4d800 | ADDCON | Kaliumdiformiat | Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Kaliumdiformiat, fest, mindestens 98 % Silicat höchstens 1,5 % Wasser höchstens 0,5 % Charakterisierung des Wirkstoffs: Analysemethode 1 Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektor (IC/ECD) | Sauen | - | 10.000 | 12.000 | Die Mischung verschiedener Kaliumdiformiatquellen darf den in Alleinfuttermittel zulässigen Höchstgehalt von 12.000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigen.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Dieses Produkt kann schwere Augenschäden verursachen. Es sind Maßnahmen zum Schutz der Anwender zu treffen. | 26.2.2020 | |
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter www.irmm.jrc.be/crlfeedadditives |
ENDE |