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Verordnung (EU) Nr. 178/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 hinsichtlich Erdnüssen, sonstigen Ölsaaten, Nüssen, Aprikosenkernen, Süßholz und pflanzlichem Öl
(ABl. Nr. L 52 vom 03.03.2010 S. 32)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 2 sieht Höchstgehalte für bestimmte Mykotoxine in bestimmten Lebensmitteln vor.
(2) Die Probenahme spielt eine entscheidende Rolle, was die Genauigkeit der Bestimmung des Gehalts an Mykotoxinen anbelangt, die in einer Partie sehr heterogen verteilt sind. Daher ist es notwendig, allgemeine Kriterien festzulegen, die die Probenahmeverfahren erfüllen sollten.
(3) In der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln 3 sind die Kriterien für die Probenahme und die Kontrolle des Mykotoxingehalts festgelegt.
(4) Es ist erforderlich, einige Bestimmungen über die Probenahme zur Kontrolle auf Aflatoxine in bestimmten Lebensmitteln zu ändern, damit Entwicklungen im Codex Alimentarius sowie vor kurzem festgelegten Höchstgehalten für Mykotoxine in neuen Lebensmittelkategorien Rechnung getragen werden kann.
(5) Im Codex Alimentarius wurde ein neuer Probenahmeplan für Erdnüsse, Mandeln, Haselnüsse und Pistazien zur weiteren Verarbeitung sowie ein neuer Probenahmeplan für verzehrfertige Mandeln, Haselnüsse und Pistazien festgelegt 4.
(6) Zur leichteren Durchsetzung der Höchstgehalte für Aflatoxine sollten die Probenahmebestimmungen gemäß dem Codex Alimentarius für Erdnüsse, Mandeln, Haselnüsse und Pistazien zur weiteren Verarbeitung auch auf sonstige Nüsse zur weiteren Verarbeitung und die Probenahmebestimmungen gemäß dem Codex für verzehrfertige Mandeln, Haselnüsse und Pistazien auf sonstige verzehrfertige Nüsse und Erdnüsse angewandt werden. Das Probenahmeverfahren für Nüsse sollte auch für Aprikosenkerne gelten. Daher sollte Anhang I Teil D der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 entsprechend geändert werden, sodass er nur das Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen umfasst, das unverändert bleiben sollte, und das neue Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne, Nüsse sollte in einem getrennten Teil des Anhangs festgelegt werden.
(7) Für Aflatoxine in anderen Ölsaaten als Erdnüssen 5 und für Ochratoxin A in Gewürzen, Süßholzwurzel und Süßholzauszug 6 wurden Höchstgehalte festgelegt. Für diese neuen Lebensmittelkategorien sollten besondere Probenahmebestimmungen festgelegt werden und es sollte gegebenenfalls auf geltende Bestimmungen Bezug genommen werden.
(8) Bei der Beprobung von pflanzlichen Ölen zur Kontrolle auf Mykotoxine sind Besonderheiten zu beachten und daher sollten besondere Probenahmeregeln festgelegt werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 wird wie folgt geändert:
1. Teil D wird durch den Wortlaut des Anhangs I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
2. In Teil E erhält der erste Satz folgende Fassung:
"Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Ochratoxin A, Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxinen in Gewürzen anzuwenden."
3. Teil G wird durch den Wortlaut des Anhangs II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
4. Ein Teil K gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung wird angefügt.
Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. März 2010
2) ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5.
3) ABl. Nr. L 70 vom 09.03.2006 S. 12.
4) Allgemeiner Codex-Standard für Kontaminanten und Toxine in Lebensmitteln (CODEX STAN 193-1995) http://www. codexalimentarius.net/download/standards/17/CXS_193e.pdf
5) Verordnung (EU) Nr. 165/2010 der Kommission vom 26. Frebruar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich Aflatoxinen (ABl. Nr. L 50 vom 27.02.2010 S. 8).
6) Verordnung (EU) Nr. 105/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich Ochratoxin A (ABl. Nr. L 35 vom 06.02.2010 S. 7).
Anhang I |
"D.1. Probenahmeverfahren für getrocknete feigen
Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxinen in getrockneten Feigen anzuwenden.
D.1.1. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 300 g, soweit in diesem Teil D.1 des Anhangs I nicht anders definiert.
Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
Bei Einzelhandelspackungen mit mehr als 300 g Inhalt führt dies zu Sammelproben von über 30 kg. Wiegt eine Einzelhandelspackung wesentlich mehr als 300 g, werden 300 g aus jeder einzelnen Einzelhandelspackung als Einzelprobe entnommen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), können andere Probenahmeverfahren angewandt werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei wertvollen Erzeugnissen, die in Einzelhandelspackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet werden. In einem solchen Fall kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebene Anzahl; dabei muss das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebenen Gewicht entsprechen.
Wiegt die Einzelhandelspackung weniger als 300 g und ist der Unterschied nicht sehr groß, ist eine Einzelhandelspackung als eine Einzelprobe anzusehen, was zu einer Sammelprobe von weniger als 30 kg führt. Wiegt die Einzelhandelspackung wesentlich weniger als 300 g, besteht eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandelspackungen, wobei das Gewicht soweit wie möglich an 300 g anzunähern ist.
D.1.2. Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen
Tabelle 1 Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und Partiegewicht
Ware | Partiegewicht (t) | Gewicht oder Anzahl der Teilpartien | Anzahl der Einzelpro- ben | Sammelprobe Gewicht (kg) |
Getrocknete Feigen | >15 < 15 | 15-30 t - | 100 10-100 * | 30 < 30 |
*) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 2 dieses Teils D.1 dieses Anhangs. |
D.1.3. Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen (Partien > 15 Tonnen)
D.1.4. Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen (Partien < 15 Tonnen)
Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben hängt vom Gewicht der Partie ab, wobei mindestens 10 und höchstens 100 Proben zu entnehmen sind.
Anhand von Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben und die nachfolgende Aufteilung der Sammelprobe ermittelt werden.
Tabelle 2 Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie und der Anzahl der Teile der Sammelprobe
Partiegewicht (t) | Anzahl der Einzelproben | Gewicht der Sammelprobe (kg) (bei Einzelhandelspackungen kann das Gewicht der Sammelprobe abweichen - s. D.1.1) | Anzahl der Laborproben aus der Sammelprobe |
< 0,1 | 10 | 3 | 1 (keine Teilung) |
> 0,1 - < 0,2 | 15 | 4,5 | 1 (keine Teilung) |
> 0,2 - < 0,5 | 20 | 6 | 1 (keine Teilung) |
> 0,5 - < 1,0 | 30 | 9 (- < 12 kg) | 1 (keine Teilung) |
> 1,0 - < 2,0 | 40 | 12 | 2 |
> 2,0 - < 5,0 | 60 | 18 (- < 24 kg) | 2 |
> 5,0 - < 10,0 | 80 | 24 | 3 |
> 10,0 - < 15,0 | 100 | 30 | 3 |
Wiegt die Sammelprobe weniger als 30 kg, muss sie folgendermaßen in Laborproben unterteilt werden:
D.1.5. Probenahmeverfahren bei Verarbeitungserzeugnissen und zusammengesetzten Lebensmitteln
D.1.5.1. Verarbeitungserzeugnisse mit sehr geringem Partikelgewicht (homogene Verteilung der Aflatoxinkontamination)
Tabelle 3: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie
Partiegewicht (t) | Anzahl der Einzelproben | Sammelprobe Gewicht (kg) |
< 1 | 10 | 1 |
> 1 - < 3 | 20 | 2 |
> 3 - < 10 | 40 | 4 |
> 10 - < 20 | 60 | 6 |
> 20 - < 50 | 100 | 10 |
D.1.5.2. Sonstige Verarbeitungserzeugnisse mit relativ großer Partikelgröße (heterogene Verteilung der Aflatoxinkontamination)
Probenahmeverfahren und Akzeptanz wie bei getrockneten Feigen (D.1.3 und D.1.4).
D.1.6. Probenahme im Einzelhandel
Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil von Anhang I beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.
In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, können andere geeignete Probenahmeverfahren auf der Einzelhandelsebene angewandt werden, sofern die nach diesen Verfahren entnommene Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobten Partien ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen *.
D.1.7. Spezifisches Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen und Verarbeitungserzeugnisse, die in Vakuumpackungen gehandelt werden
D.1.7.1. Getrocknete Feigen
Bei Partien größer gleich 15 Tonnen sind mindestens 50 Einzelproben zu entnehmen, die eine Sammelprobe von 30 kg ergeben; bei Partien kleiner als 15 Tonnen sind 50 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 2).
D.1.7.2. Ausgetrockneten Feigen gewonnene Erzeugnisse mit geringer Partikelgröße
Bei Partien größer gleich 50 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 10 kg ergibt, und bei Partien kleiner als 50 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 3 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 3).
D.1.8. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Bei getrockneten Feigen, die einer Sortierung oder anderen Behandlung unterzogen wurden:
In Fällen, in denen die Sammelprobe höchstens 12 kg wiegt:
D.2. Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne und Nüsse
Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxinen in Erdnüssen, sonstigen Ölsaaten, Aprikosenkernen und Nüssen anzuwenden.
D.2.1. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 200 g, soweit in diesem Teil D.2 des Anhangs I nicht anders definiert.
Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
Bei Einzelhandelspackungen mit mehr als 200 g Inhalt führt dies zu Sammelproben von über 20 kg. Wiegt eine Einzelhandelspackung wesentlich mehr als 200 g, werden 200 g aus jeder einzelnen Einzelhandelspackung als Einzelprobe entnommen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), können andere Probenahmeverfahren angewandt werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei wertvollen Erzeugnissen, die in Einzelhandelspackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet werden. In einem solchen Fall kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebene Anzahl; dabei muss das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebenen Gewicht entsprechen.
Wiegt die Einzelhandelspackung weniger als 200 g und ist der Unterschied nicht sehr groß, ist eine Einzelhandelspackung als eine Einzelprobe anzusehen, was zu einer Sammelprobe von weniger als 20 kg führt. Wiegt die Einzelhandelspackung wesentlich weniger als 200 g, besteht eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandelspackungen, wobei das Gewicht soweit wie möglich an 200 g anzunähern ist.
D.2.2. Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne und Nüsse
Tabelle 1: Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und Partiegewicht
Ware | Partiegewicht (t) | Gewicht oder Anzahl der Teilpartien | Anzahl der Einzelproben | Sammelprobe Gewicht (kg) |
Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne und Nüsse | > 500 | 100 t | 100 | 20 |
> 125 und < 500 | 5 Teilpartien | 100 | 20 | |
> 15 und < 125 | 25 t | 100 | 20 | |
< 15 | - | 10-100 * | < 20 |
______________
*) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 2 dieses Teils D.2. dieses Anhangs.
D.2.3. Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne und Nüsse (Partien > 15 Tonnen)
D.2.4. Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne und Nüsse (Partien < 15 Tonnen)
Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben hängt vom Gewicht der Partie ab, wobei mindestens 10 und höchstens 100 Proben zu entnehmen sind.
Anhand von Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben und die nachfolgende Aufteilung der Sammelprobe ermittelt werden.
Tabelle 2: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie und der Anzahl der Teile der Sammelprobe
Partiegewicht (t) | Anzahl der Einzelproben | Gewicht der Sammelprobe (kg) (bei Einzelhandelspackungen kann das Gewicht der Sammelprobe abweichen - s. D.2.1) | Anzahl der Laborproben aus der Sammelprobe |
< 0,1 | 10 | 2 | 1 (keine Teilung) |
> 0,1 - < 0,2 | 15 | 3 | 1 (keine Teilung) |
> 0,2 - < 0,5 | 20 | 4 | 1 (keine Teilung) |
> 0,5 - < 1,0 | 30 | 6 | 1 (keine Teilung) |
> 1,0 - < 2,0 | 40 | 8 (- < 12 kg) | 1 (keine Teilung) |
> 2,0 - < 5,0 | 60 | 12 | 2 |
> 5,0 - < 10,0 | 80 | 16 | 2 |
> 10,0 - < 15,0 | 100 | 20 | 2 |
Wiegt die Sammelprobe weniger als 20 kg, muss sie folgendermaßen in Laborproben unterteilt werden:
D.2.5. Probenahmeverfahren bei Verarbeitungserzeugnissen, ausgenommen pflanzliches Öl, und zusammengesetzten Lebensmitteln
D.2.5.1. Verarbeitungserzeugnisse (ausgenommen pflanzliches Öl) mit sehr geringer Partikel größe, d . h. Mehl, Erdnussbutter (homogene Verteilung der Aflatoxinkontamination)
Tabelle 3: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie
Partiegewicht (t) | Anzahl der Einzelproben | Sammelprobe Gewicht (kg) |
< 1 | 10 | 1 |
> 1 - < 3 | 20 | 2 |
> 3 - < 10 | 40 | 4 |
> 10 - < 20 | 60 | 6 |
> 20 - < 50 | 100 | 10 |
D.2.5.2. Verarbeitungserzeugnisse mit relativ großer Partikelgröße (heterogene Verteilung der Aflatoxinkontamination)
Probenahmeverfahren und Akzeptanz wie bei Erdnüssen, sonstigen Ölsaaten, Aprikosenkernen und Nüssen (D.2.3 und D.2.4).
D.2.6. Probenahme im Einzelhandel
Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil von Anhang I beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.
In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, können andere geeignete Probenahmeverfahren angewandt werden, sofern die nach diesen Verfahren entnommene Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobten Partien ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen *.
D.2.7. Spezifisches Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne, Nüsse und Verarbeitungserzeugnisse, die in Vakuumverpackungen gehandelt werden
D.2.7.1. Pistazien, Erdnüsse, Paranüsse
Bei Partien größer gleich 15 Tonnen sind mindestens 50 Einzelproben zu entnehmen, die eine Sammelprobe von 20 kg ergeben; bei Partien kleiner als 15 Tonnen sind 50 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 2).
D.2.7.2. Aprikosenkerne, Nüsse, ausgenommen Pistazien und Paranüsse, sonstige Ölsaaten
Bei Partien größer gleich 15 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 20 kg ergibt, und bei Partien kleiner als 15 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 2).
D.2.7.3. Aus Nüssen, Aprikosenkernen und Erdnüssen gewonnene Erzeugnisse mit geringer Partikelgröße
Bei Partien größer gleich 50 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 10 kg ergibt, und bei Partien kleiner als 50 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 3 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 3).
D.2.8. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Bei Erdnüssen, sonstigen Ölsaaten, Aprikosenkernen und Nüssen, die einer Sortierung oder anderen Behandlung unterzogen wurden:
Bei zum unmittelbaren Verzehr bestimmten Erdnüssen, sonstigen Ölsaaten, Aprikosenkernen und Nüssen:
In Fällen, in denen die Sammelprobe höchstens 12 kg wiegt:
_________
*) Ist die zu beprobende Portion so klein, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen."
Anhang II |
"G. Probenahmeverfahren für Kaffee, Kaffeeerzeugnisse, Süssholzwurzel und Süssholzauszug
Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Ochratoxin A in gerösteten Kaffeebohnen, gemahlenem geröstetem Kaffee; löslichem Kaffee; Süßholzwurzel und Süßholzauszug anzuwenden.
G.1. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 100 g, soweit im vorliegenden Teil G von Anhang I nicht anders definiert.
Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
Bei Einzelhandelspackungen mit mehr als 100 g Inhalt führt dies zu Sammelproben von über 10 kg. Wiegt eine Einzelhandelspackung wesentlich mehr als 100 g, werden 100 g aus jeder einzelnen Einzelhandelspackung als Einzelprobe entnommen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), können andere Probenahmeverfahren angewandt werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei einem wertvollen Erzeugnis, das in Einzelhandelspackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet wird. In einem solchen Fall kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1 und 2 angegebene Anzahl; dabei muss das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Gewicht entsprechen.
Wiegt die Einzelhandelspackung weniger als 100 g und ist der Unterschied nicht sehr groß, ist eine Einzelhandelspackung als eine Einzelprobe anzusehen, was zu einer Sammelprobe von weniger als 10 kg führt. Wiegt die Einzelhandelspackung wesentlich weniger als 100 g, besteht eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandelspackungen, wobei das Gewicht soweit wie möglich an 100 g anzunähern ist.
G.2. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für gerösteten Kaffee, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee, Süßholzwurzel und Süßholzauszug
Tabelle 1: Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und Partiegewicht
Ware | Partiegewicht (t) | Gewicht oder Anzahl der Teilpartien | Anzahl der Einzelproben | Sammelprobe Gewicht (kg) |
Geröstete Kaffeebohnen, gemahlener gerösteter Kaffee, löslicher Kaffee, Süßholzwurzel und Süßholzauszug | > 15 < 15 | 15-30 t - | 100 10-100 * | 10 1-10 |
*) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 2 dieses Teils dieses Anhangs. |
G.3. Probenahmeverfahren für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee, Süßholzwurzel und Süßholzauszug (Partien > 15 Tonnen)
G.4. Probenahmeverfahren für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee, Süßholzwurzel und Süßholzauszug (Partien < 15 Tonnen)
Für Partien gerösteter Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffees, löslichen Kaffees, Süßholzwurzel und Süßholzauszug unter 15 Tonnen muss ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das - je nach Gewicht der Partie - aus 10 bis 100 Einzelproben besteht, die eine Sammelprobe mit einem Gewicht zwischen 1 und 10 kg ergeben.
Anhand der nachstehenden Tabelle kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ermittelt werden.
Tabelle 2: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie gerösteter Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffees, löslichen Kaffees, Süßholzwurzel und Süßholzauszug
Partiegewicht (t) | Anzahl der Einzelproben | Sammelprobe Gewicht (kg) |
< 0,1 | 10 | 1 |
> 0,1 - < 0,2 | 15 | 1,5 |
> 0,2 - < 0,5 | 20 | 2 |
> 0,5 - < 1,0 | 30 | 3 |
> 1,0 - < 2,0 | 40 | 4 |
> 2,0 - < 5,0 | 60 | 6 |
> 5,0 - < 10,0 | 80 | 8 |
> 10,0 - < 15,0 | 100 | 10 |
G.5. Probenahmeverfahren für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee, Süßholzwurzel und Süßholzauszug, die in Vakuumverpackungen gehandelt werden
Bei Partien größer gleich 15 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 10 kg ergibt, und bei Partien kleiner als 15 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 2).
G.6. Probenahme im Einzelhandel
Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil von Anhang I beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.
Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf der Einzelhandelsebene angewandt werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen *.
G.7. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
______________
*) Ist die zu beprobende Portion so klein, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen."
Anhang III |
"K. Probenahmeverfahren für pflanzliche Öle
Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Mykotoxinen, insbesondere Aflatoxin B1, Gesamtaflatoxinen und Zearalenon in pflanzlichen Ölen anzuwenden.
K.1 Probenahmeverfahren für pflanzliche Öle
Tabelle 1: Mindestanzahl an Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind
Form, in der das Erzeugnis im Handel ist | Gewicht der Partie (kg) Volumen der Partie (l) | Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben |
Massengut * | - | 3 |
Packungen | < 50 | 3 |
Packungen | > 50 bis 500 | 5 |
Packungen | > 500 | 10 |
*) Sofern die Teilpartie physisch getrennt werden kann, sind große Sendungen/Partien nicht abgefüllten pflanzlichen Öls in Teilpartien gemäß Tabelle 2 dieses Teils zu unterteilen.
Tabelle 2 Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Partiegewicht
Ware | Partiegewicht (t) | Gewicht oder Anzahl der Teilpartien | Mindestanzahl der Einzelproben | Mindestsammelprobe Gewicht (kg) |
Pflanzliche Öle | > 1 500 | 500 t | 3 | 1 |
> 300 und < 1 500 | 3 Teilpartien | 3 | 1 | |
> 50 und < 300 | 100 t | 3 | 1 | |
< 50 | - | 3 | 1 |
K.2 Probenahmeverfahren für pflanzliche Öle auf der Einzelhandelsebene
Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil von Anhang I beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.
In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, können andere geeignete Probenahmeverfahren angewandt werden, sofern die nach diesen Verfahren entnommene Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobten Partien ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen *.
K.3 Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
_________
*) Ist die zu beprobende Portion so klein, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen."
ENDE |
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