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Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2010 S. 10;
VO (EU) 923/2012 - ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2016/1006 - ABl. Nr. L 165 vom 23.06.2016 S. 8 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/2159 - ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2017 S. 45 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ("Luftraum-Verordnung") 1, insbesondere Artikel 6 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission ist gehalten, Maßnahmen zur Verkehrsflussregelung (im Folgenden "ATFM") im Hinblick auf die Optimierung der verfügbaren Kapazität zur Luftraumnutzung und die Verbesserung von ATFM-Prozessen festzulegen.
(2) Die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 2 beauftragt, eine Durchführungsvorschrift für ATFM auszuarbeiten. Die vorliegende Verordnung basiert auf dem im Rahmen des Mandats am 7. Dezember 2007 vorgelegten Bericht.
(3) Die einheitliche Anwendung spezifischer Regeln und Verfahren innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums ist für eine optimale Nutzung der verfügbaren Flugsicherungskapazität durch Effizienz beim Management und Betrieb der ATFM-Funktion ausschlaggebend.
(4) Diese Verordnung sollte nicht für militärische Einsätze und Übungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gelten. Militärluftfahrzeuge, die als allgemeiner Luftverkehr betrieben werden, sollten jedoch ATFM-Maßnahmen unterliegen, wenn sie innerhalb des Luftraums oder an Flughäfen betrieben werden oder betrieben werden sollen, wo ATFM-Maßnahmen gelten.
(5) Im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sollten die vitalen sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung von ATFM-Maßnahmen gewahrt sein.
(6) Von Eurocontrol wurde eine einzige zentrale ATFM- Stelle, die für Planung, Koordinierung und Durchführung von ATFM-Maßnahmen zuständig ist, eingerichtet, wobei den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Rechnung getragen wurde. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass die zentrale Stelle für die ATFM die Gesamtauswirkungen der ATFM-Maßnahmen auf das europäische Flugverkehrsmanagementnetz (im Folgenden "EATMN") optimiert.
(7) ATFM-Maßnahmen sollten auf Grundsätzen basieren, die von der ICAO festgelegt sind, und alle Beteiligten im ATFM-System sollten Regeln einhalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Flugsicherungskapazität auf sichere Weise und im größtmöglichen Ausmaß genutzt wird.
(8) ATFM-Maßnahmen sollten die Verfügbarkeit von Routen und von Luftraum berücksichtigen, insbesondere durch die Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung, die in der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung 3 festgelegt ist, durch alle einschlägigen Beteiligten einschließlich der Zelle für das Luftraummanagement.
(9) Um die verfügbare Kapazität des EATMN, einschließlich der Flughäfen, zu optimieren, sollten Verfahren zur Erhöhung der Konsistenz zwischen Flughafenzeitnischen und Flugdurchführungsplänen eingerichtet werden.
(10) Den Mitgliedstaaten und den an ATFM-Prozessen Beteiligten sollte genügend Zeit gegeben werden, um den Anforderungen für die Verkehrsflussregelung zu genügen.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung sind die Anforderungen an die Verkehrsflussregelung (im Folgenden "ATFM") mit dem Ziel festgelegt, die verfügbare Kapazität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (im Folgenden "EATMN") zu optimieren und die ATFM-Prozesse zu verbessern.
(2) Diese Verordnung gilt innerhalb des Luftraums gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 für
(3) Diese Verordnung gilt für die folgenden Beteiligten oder ihre Beauftragten, die an ATFM-Prozessen beteiligt sind:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 12
Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2009 und von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates 4.
Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Rahmen für die Verkehrsflussregelung
(1) Planung, Koordinierung und Durchführung der ATFM- Maßnahmen durch die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten müssen den im Anhang angeführten ICAO-Vorschriften entsprechen.
(2) Der Verkehrsflussregelung liegen die folgenden Prinzipien zugrunde:
(3) Bei der Zuweisung von ATFM-Startzeitnischen wird den Flügen Priorität nach der Reihenfolge ihres geplanten Einflugs an dem Ort, für den die ATFM-Maßnahme gilt, gegeben, sofern nicht besondere Umstände die Anwendung einer anderen Prioritätsregel erfordern, die förmlich vereinbart und für das EATMN von Vorteil ist.
Unterabsatz 1 kann auf Flüge angewendet werden, die die Option einer Änderung der Streckenführung zur Vermeidung oder Entlastung überlasteter Bereiche nicht akzeptieren können, wobei dem Ort und der Ausdehnung des überlasteten Bereichs Rechnung zu tragen ist.
Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ATFM-Funktion den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten 24 Stunden am Tag zur Verfügung steht.
(2) Die Festlegung und Durchführung von ATFM-Maßnahmen hat mit den Sicherheits- und Verteidigungsanforderungen der Mitgliedstaaten vereinbar zu sein, um die Effizienz bei der Planung, Zuweisung und Nutzung des Luftraums zum Vorteil der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten zu gewährleisten.
(3) Es sind konsistente Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den an der ATFM-Funktion Beteiligten, den ATS-Stellen und den am Luftraummanagement beteiligten Stellen einzurichten, um die Luftraumnutzung zu optimieren.
(4) Es ist ein gemeinsames Referenzdokument zu erstellen, das die Grundsätze, Verfahren und die Beschreibung für die Strecken- und Verkehrsorientierung enthält. Gegebenenfalls müssen veröffentlichte Angaben zur Streckenverfügbarkeit in nationalen Luftfahrtinformationsveröffentlichungen vollständig mit diesem gemeinsamen Referenzdokument konsistent sein.
(5) Es sind gemeinsame Verfahren für die Beantragung von Abweichungen von einer ATFM-Startzeitnische gemäß den im Anhang aufgeführten ICAO-Vorschriften auszuarbeiten. Diese Verfahren sind mit der zentralen ATFM-Stelle zu koordinieren und in der nationalen Luftfahrtinformationsveröffentlichung zu veröffentlichen.
Artikel 5 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der zentralen ATFM-Stelle
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale ATFM-Stelle
Artikel 6 Allgemeine Verpflichtungen der ATS-Stellen
(1) Muss eine ATFM-Maßnahme angewandt werden, koordinieren die ATS-Stellen diese über die örtliche ATFM-Stelle mit der zentralen ATFM-Stelle, um zu gewährleisten, dass die Wahl der Maßnahme mit Blick auf die Optimierung der Auswirkungen auf die Gesamtleistung des EATMN erfolgt.
(2) Gegebenenfalls erleichtern ATS-Meldestellen den Informationsaustausch zwischen Luftfahrzeugführern oder Betreibern und der örtlichen oder zentralen ATFM-Stelle.
(3) ATS-Stellen gewährleisten, dass auf Flughäfen angewendete ATFM-Maßnahmen mit dem betreffenden Leitungsorgan des Flughafens koordiniert werden, um eine effiziente Flughafenplanung und -nutzung zum Nutzen aller in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten sicherzustellen.
(4) ATS-Stellen melden der zentralen ATFM-Stelle über die örtliche ATFM-Stelle alle Ereignisse, die sich auf die Kapazität der Flugverkehrskontrolle oder die Flugverkehrsnachfrage auswirken können.
(5) Die ATS-Stellen übermitteln der zentralen ATFM-Stelle die folgenden Daten und anschließende Aktualisierungen zeitnah und unter Gewährleistung deren Qualität:
Die Daten sind den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten verfügbar zu machen und kostenlos der zentralen ATFM-Stelle und durch die zentrale ATFM-Stelle zur Verfügung zu stellen.
(6) Die ATS-Stelle am Startflughafen gewährleistet, dass
Artikel 7 Allgemeine Verpflichtungen der Betreiber
(1) Für jeden beabsichtigten Flug ist ein einziger Flugdurchführungsplan zu erstellen. Der eingereichte Flugdurchführungsplan hat das beabsichtigte Flugprofil ordnungsgemäß wiederzugeben.
(2) Alle relevanten ATFM-Maßnahmen und deren Änderungen sind für den geplanten Flugbetrieb zu berücksichtigen und dem Luftfahrzeugführer mitzuteilen.
(3) Beim Abflug von einem Flughafen, für den keine ATFM- Startzeitnische gilt, sind die Betreiber dafür verantwortlich, ihre geschätzte Rollbeginnzeit (Off blocks) einzuhalten, wobei der Zeittoleranz gemäß den einschlägigen ICAO-Bestimmungen im Anhang Rechnung zu tragen ist.
(4) Wurde ein Flugdurchführungsplan gemäß Artikel 5 Buchstabe h ausgesetzt, hat der betreffende Betreiber für die Aktualisierung oder Streichung des Flugdurchführungsplans zu sorgen.
Artikel 8 Allgemeine Verpflichtungen des Leitungsorgans eines Flughafens
Die Leitungsorgane eines Flughafens melden der zentralen ATFM-Stelle unmittelbar oder über die örtliche ATFM-Stelle oder die ATS-Stellen oder über beide Stellen alle Ereignisse, die sich auf die Kapazität der Flugverkehrskontrolle oder die Flugverkehrsnachfrage auswirken können. Sie informieren die örtliche ATFM-Stelle und die ATS-Stellen, falls die Meldung unmittelbar erfolgt.
Artikel 9 Konsistenz zwischen Flugdurchführungsplänen und Flughafenzeitnischen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale ATFM-Stelle oder die örtliche ATFM-Stelle einem Flughafenzeitnischenkoordinator oder dem Leitungsorgan eines koordinierten Flughafens auf Anfrage den akzeptierten Flugdurchführungsplan eines Flugs, der an diesem Flughafen verkehrt, bereitstellt, bevor der Flug stattfindet. Die Flughafenzeitnischenkoordinatoren oder die Leitungsorgane der koordinierten Flughäfen arrangieren den Zugang zu den akzeptierten Flugdurchführungsplänen, die von der zentralen ATFM-Stelle oder der lokalen ATFM-Stelle bereitgestellt werden.
(2) Vor dem Flug übermitteln die Betreiber den Start- und Zielflughäfen die notwendigen Informationen, damit eine Korrelation zwischen der Flugkennung im Flugdurchführungsplan und der für die entsprechenden Flughafenzeitnischen gemeldeten Flugkennung möglich ist.
(3) Jeder Betreiber, jedes Leitungsorgan eines Flughafens und jede ATS-Stelle ist berechtigt, dem Flughafenzeitnischenkoordinator die wiederholte Durchführung von Flugdiensten zu Zeiten, die erheblich von den zugewiesenen Flughafenzeitnischen abweichen, oder die Nutzung von Zeitnischen in einer erheblich anderen Weise als zum Zeitpunkt der Zuweisung angegeben, sofern dies den Flughafenbetrieb oder den Flugverkehr beeinträchtigt, zu melden.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zentrale ATFM-Stelle dem Flughafenzeitnischenkoordinator die wiederholte Durchführung von Flugdiensten zu Zeiten, die erheblich von den zugewiesenen Flughafenzeitnischen abweichen, oder die Nutzung von Zeitnischen in einer erheblich anderen Weise als zum Zeitpunkt der Zuweisung angegeben, sofern dies die ATFM beeinträchtigt, meldet.
Artikel 10 Verpflichtungen in Bezug auf kritische Ereignisse
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die ATFM-Verfahren für die Bewältigung kritischer Ereignisse eingerichtet sind und von der zentralen ATFM-Stelle veröffentlicht werden, um Beeinträchtigungen des EATMN zu minimieren.
(2) In Vorbereitung auf kritische Ereignisse koordinieren die ATS-Stellen und die Leitungsorgane von Flughäfen mit den von kritischen Ereignissen betroffenen Betreibern die Relevanz und den Inhalt der Ausweichverfahren, einschließlich etwaiger Anpassungen der Prioritätsregeln.
Die Ausweichverfahren umfassen:
Artikel 11 Überwachung der Einhaltung von ATFM-Maßnahmen
(1) Für den Fall, dass die ATFM-Startzeitnischen an einem Startflughafen während eines Jahres zu 80 % oder weniger eingehalten wurden, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die ATS-Stelle an diesem Flughafen relevante Informationen über die Nichteinhaltung und die Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der ATFM-Startzeitnischen sichergestellt werden soll, bereitstellt. Die Maßnahmen sind in einem Bericht anzugeben, den der betreffende Mitgliedstaat der Kommission vorlegt.
(2) Die ATS-Stelle an dem betreffenden Flughafen stellt relevante Informationen über jede Nichteinhaltung der Ablehnung oder Aussetzung von Flugdurchführungsplänen an diesem Flughafen und der Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung getroffen wurden, bereit. Die Maßnahmen sind in einem Bericht anzugeben, den der betreffende Mitgliedstaat der Kommission vorlegt.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
(4) Für den Fall, dass eine Nichteinhaltung von ATFM-Maßnahmen festgestellt wird, die sich aus der Anwendung von Artikel 5 Buchstabe g ergibt, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die zentrale ATFM-Stelle den Betreiber von der Nichteinhaltung in Kenntnis setzt.
(5) Die Betreiber legen der zentralen ATFM-Stelle einen Bericht über jede Nichteinhaltung von ATFM-Maßnahmen vor, der Einzelheiten zu den Umständen, die zur Nichteinreichung eines Flugdurchführungsplans oder zur Einreichung mehrfacher Flugdurchführungspläne geführt haben, und zu den Maßnahmen zur Behebung der Nichteinhaltung enthält.
(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zentrale ATFM-Stelle einen Jahresbericht erstellt, der Einzelheiten zu fehlenden Flugdurchführungsplänen und eingereichten mehrfachen Flugdurchführungsplänen enthält und dass der Bericht der Kommission vorgelegt wird.
(7) Die Mitgliedstaaten nehmen eine jährliche Überprüfung der Einhaltung von ATFM-Maßnahmen vor, um sicherzustellen, dass die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten die Einhaltung dieser Maßnahmen verbessern.
Artikel 12 Leistungsbeurteilung
(1) Bei der Durchführung von Artikel 11 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die zentrale ATFM-Stelle Jahresberichte mit Angaben zur Qualität der ATFM, erstellt, die Folgendes enthalten:
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Archiv der in Artikel 6 Absatz 5 aufgeführten ATFM-Daten, Flugdurchführungspläne, Betriebs-Logs und relevanten Kontextdaten von der zentralen ATFM-Stelle geschaffen und gepflegt wird.
Die in Unterabsatz 1 genannten Datenelemente sind für die Dauer von zwei Jahren ab ihrer Übermittlung aufzubewahren und der Kommission, den Mitgliedstaaten, ATS-Stellen und Betreibern zugänglich zu machen.
Diese Daten sind Flughafenkoordinatoren und Flughafenbetreibern zugänglich zu machen, um sie bei ihrer regelmäßigen Bewertung der erklärten Kapazität zu unterstützen.
Artikel 13 Sicherheitsanforderungen
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine Sicherheitsbewertung, einschließlich einer Gefahrenermittlung, Risikobewertung und -minderung, vorgenommen wird, bevor signifikante Änderungen des ATFM-Systems und der ATFM-Verfahren eingeführt werden, einschließlich eines Sicherheitsmanagementprozesses der den gesamten Lebenszyklus des Flugverkehrsmanagementsystems erfasst.
Artikel 14 Zusatzanforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Personal der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten, das an ATFM-Aktivitäten Teil hat,
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen um zu gewährleisten, dass die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten, die Verantwortlichkeiten für ATFM-Funktionen haben,
Artikel 15 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Maßnahmen der Kommission spätestens am 26. September 2011 mit und alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.
Artikel 16 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab 26. September 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. März 2010
___________
1) ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 20.
2) ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 1.
3) ABl. L 342 vom 24.12.2005 S. 20.
4) ABl. L 14 vom 22.01.1993 S. 1.
Liste der ICAO-Bestimmungen für die Verkehrsflussregelung | Anhang 16 |
1. Kapitel 3 Abschnitt 3.7.5 (Air Traffic Flow Management) von Anhang 11 zum Abkommen von Chicago - Air Traffic Services (13. Ausgabe - Juli 2001, einschließlich Änderung Nr. 49).
2. Kapitel 3 (ATS system capacity and air traffic flow management) von ICAO-Dok. 4444, Verfahren für Flugsicherungsdienste - Flugverkehrsmanagement - PANS-ATM (15. Ausgabe - 2007).
3. Kapitel 8 Absatz 8.3 (Exemptions from ATFM slot allocation) von ICAO-Dok. 7030, European (EUR) Regional Supplementary Procedures (5. Ausgabe 2008).
4. Kapitel 8 Absatz 8.4 1.c (Aircraft operator adherence to ATFM measures) von ICAO-Dok. 7030, European (EUR) Regional Supplementary Procedures (5. Ausgabe 2008).
5. Kapitel 2 Abschnitt 2.3.2 (Changes to EOBT) von ICAO-Dok. 7030, European (EUR) Region Supplementary Procedures (5. Ausgabe 2008).
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