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Regelwerk, EU 2010, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 756/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge IV und V

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 223 vom 25.08.2010 S. 20;
VO (EU) 2019/1021 - ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 Inkrafttreten aufgehoben)



aufgehoben gem. VO (EU) 2019/1021

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 5 sowie Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wurden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (nachstehend "das Übereinkommen" genannt), genehmigt mit Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe 2, sowie aus dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (nachstehend "das Protokoll" genannt), genehmigt mit Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe 3, in EU-Recht umgesetzt.

(2) Nachdem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Mexiko neue Stoffe im Hinblick auf eine Einstufung vorgeschlagen hatten, hat der im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe seine Arbeiten zu den neun vorgeschlagenen Stoffen abgeschlossen und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie die Kriterien des Übereinkommens erfüllen. Auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 4.-8. Mai 2009 (nachstehend "COP4" genannt) wurde vereinbart, alle neun Stoffe in die Anlagen des Übereinkommens aufzunehmen.

(3) Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sind zu ändern, damit die auf der COP4 aufgelisteten Stoffe mit berücksichtigt werden.

(4) Auf der COP4 wurde beschlossen, Chlordecon, Hexabrombiphenyl und Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan, in Anlage A (Eliminierung) des Übereinkommens aufzunehmen. Diese Stoffe sind aufgrund ihrer Auflistung im Protokoll in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgeführt.

(5) Auf der COP4 wurde beschlossen, Pentachlorbenzol in Anlage A (Eliminierung) des Übereinkommens aufzunehmen. Infolgedessen sollte Pentachlorbenzol in die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen werden mit Angabe der jeweiligen Konzentrationshöchstgrenzen, die anhand der Methodik für die Festsetzung der Grenzwerte für persistente organische Schadstoffe (nachstehend "POP" genannt) in der Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates vom 18. Juli 2006 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe 4 und in der Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates vom 16. Februar 2007 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe 5 festgesetzt wurden. Diese vorläufigen Konzentrationshöchstgrenzen sollten im Lichte der Ergebnisse einer im Auftrag der Kommission durchzuführenden Studie über die Anwendung der abfallbezogenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 überprüft werden.

(6) Auf der COP4 wurde beschlossen, Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (nachstehend "PFOS" genannt) - mit einigen verwendungsspezifischen Ausnahmeregelungen - in Anlage B (Beschränkung) des Übereinkommens aufzunehmen. Die Verwendung von PFOS ist derzeit für einige besondere Verwendungszwecke gestattet. PFOS enthaltende Artikel werden aufgrund ihrer Lebensdauer für einige Jahre - wenngleich in rückläufigen Mengen - weiterhin in den Abfallstrom gelangen. Die Identifizierung bestimmter PFOS enthaltender Materialien in einem gegebenen Abfallstrom kann praktische Probleme bereiten. Derzeit liegen noch keine ausreichenden Daten zu den Mengen und Konzentrationen von PFOS in Artikeln und Abfällen vor. Die Ausweitung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 bestehenden Verpflichtung, nach der POP in Abfällen mit einem über den Konzentrationsgrenzen von Anhang IV liegenden Gehalt an POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden müssen, auf PFOS könnte Auswirkungen auf bestehende Verwertungsregelungen haben, die einer anderen Umweltpriorität - der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen - abträglich sein könnten. Infolgedessen wird PFOS in den Anhängen IV und V ohne Angabe von Konzentrationsgrenzen aufgeführt.

(7) Auf der COP4 wurde beschlossen, Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether (nachstehend "polybromierte Diphenylether" genannt) in Anlage A (Eliminierung) des Übereinkommens aufzunehmen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pentabromdiphenylether und Octabromdiphenylether sind in der Union gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 6 beschränkt, wobei eine Konzentrationshöchstgrenze von 0,1 Gew.- % gilt. Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Tetrabromdiphenylether werden in der Union derzeit nicht in Verkehr gebracht, da sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 7 sowie gemäß der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 8 Beschränkungen unterliegen. Aufgrund der Lebensdauer von Produkten, die diese polybromierten Diphenylether enthalten, werden Altprodukte, die diese Stoffe enthalten, jedoch für einige Jahre weiterhin in den Abfallstrom gelangen. Da die Identifizierung von polybromierte Diphenylether enthaltenden Materialien in einer gemischten Fraktion von Abfällen praktische Probleme bereitet und derzeit keine umfassenden wissenschaftlichen Daten zu den Mengen und Konzentrationen von polybromierten Diphenylethern in Artikeln und Abfällen vorliegen, könnten bestehende Verwertungsregelungen beeinträchtigt und somit die nachhaltige Nutzung von Ressourcen behindert werden, wenn die Verpflichtung, nach der POP in Abfällen mit einem über den Konzentrationsgrenzen von Anhang IV liegenden Gehalt an POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden müssen, auf diese neuen Stoffe ausgedehnt wird. Dieses Problem wurde auf der COP4 erkannt, und es wurden besondere Ausnahmeregelungen für die weitere Verwertung von Abfällen beschlossen, die aufgelistete polybromierte Diphenylether enthalten, auch wenn dies die Verwertung von POP zur Folge haben kann. Diese Ausnahmeregelungen sollten daher in die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen werden.

(8) Zur Vermeidung von Verzerrungen des Binnenmarkts sind einheitliche Konzentrationshöchstgrenzen in der Union erforderlich. Für Pentachlorbenzol wurden in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 anhand verfügbarer Daten und in Anwendung des Vorsorgeprinzips vorläufige Konzentrationsgrenzen festgesetzt.

(9) Da keine umfassenden wissenschaftlichen Informationen zu Mengen und Konzentrationen in Artikeln und Abfällen und keine Expositionsszenarien vorliegen, können in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 derzeit keine Konzentrationshöchstgrenzen für PFOS und polybromierte Diphenylether festgesetzt werden. Vorbehaltlich neu verfügbar werdender Informationen und einer Überprüfung durch die Kommission sollen unter Berücksichtigung der Ziele der POP-Verordnung Konzentrationshöchstgrenzen für die neun POP festgesetzt werden.

(10) Nach Artikel 22 des Übereinkommens treten Änderungen der Anlagen A, B und C des Übereinkommens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer den Beschluss mitgeteilt hat, in Kraft, das heißt am 26. August 2010. Infolgedessen sollte diese Verordnung aus Gründen der Kohärenz ab demselben Zeitpunkt gelten.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 75/442/EWG des Rates 9 eingesetzten Ausschusses. Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

(2) Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 26. August 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2010

1) ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7.

2) ABl. L 209 vom 31.07.2006 S. 1.

3) ABl. L 81 vom 19.03.2004 S. 35.

4) ABl. L 217 vom 08.08.2006 S. 1.

5) ABl. L 55 vom 23.02.2007 S. 1.

6) ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

7) ABl. L 164 vom 26.06.2009 S. 7.

8) ABl. L 37 vom 13.02.2003 S. 19.

9) ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 39.

.

Anhang I

"Anhang IV
Liste der Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 unterliegen

StoffCAS-Nr.EG-Nr.Konzentrationsgrenze
gemäß Artikel 7
Absatz 4 Buchstabe a
Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O   
Pentabromdiphenylether C12H5Br5O   
Hexabromdiphenylether C12H4Br6O   
Heptabromdiphenylether C12H3Br7O   
Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) C8F17SO2X
(X = OH, Metallsalze (O-M+ ), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)
   
Polychlorierte Dibenzo-pdioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)  15 µg/kg 1
DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan)50-29-3200-024-350 mg/kg
Chlordan57-74-9200-349-050 mg/kg
Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan58-89-9210-168-950 mg/kg
319-84-6200-401-2
319-85-7206-270-8
608-73-1206-271-3
Dieldrin60-57-1200-484-550 mg/kg
Endrin72-20-8200-775-750 mg/kg
Heptachlor76-44-8200-962-350 mg/kg
Hexachlorbenzol118-74-1200-273-950 mg/kg
Chlordecon143-50-0205-601-350 mg/kg
Aldrin309-00-2206-215-850 mg/kg
Pentachlorbenzol608-93-5210-172-550 mg/kg
Polychlorierte Biphenyle (PCB)1336-36-3 und andere215-648-150 mg/kg 2
Mirex2385-85-5219-196-650 mg/kg
Toxaphen8001-35-2232-283-350 mg/kg
Hexabrombiphenyl36355-01-8252-994-250 mg/kg
1) Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

 

PCDDTEF
2, 3, 7, 8-TeCDD1
1,2,3,7,8-PeCDD1
1,2,3,4,7,8-HxCDD 
1,2,3,6,7,8-HxCDD0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,01
OCDD0,0003
PCDFTEF
2,3,7,8-TeCDF0,1
1,2,3,7,8-PeCDF0,03
2,3,4,7,8-PeCDF0,3
1,2,3,4,7,8-HxCDF0,1
PCDDTEF
1,2,3,6,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDF0,1
2,3,4,6,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 
OCDF0,01
2) Gegebenenfalls ist das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden."

.

Anhang II

In Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erhält die Tabelle folgende Fassung:

"Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EGHöchstwerte für die
Konzentration der in Anhang
IV aufgelisteten Stoffe 1
Verfahren
10ABFÄLLE AUS THER MISCHEN PROZESSENAldrin: 5.000 mg/kg;

Chlordan: 5.000 mg/kg;

Chlordecon:

5.000 mg/kg;

DDT (1,1,1-trichlor-2,2-bis (4-chlorphenyl) ethan): 5.000 mg/kg;

Dieldrin: 5.000 mg/kg;

Endrin: 5.000 mg/kg;

Heptabromdiphenylether (C12H5Br7O);

Heptachlor: 5.000 mg/kg;

Hexabrombiphenyl: 5.000 mg/kg;

Hexabromdihenlether C12H5Br6 O);

Hexachlorbenzol: 5.000 mg/kg;

Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan:
5.000 mg/kg;

Mirex: 5.000 mg/kg;

Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O);

Pentachlorbenzol: 5.000 mg/kg;

(PFOS)oroctansulfonsäure und ihre Derivate PFOS)

(C8F17SO2 X)
(X = OH, Metallsalze (O-M *), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere);

Polychlorierte Biphenyle (PCB) 5: 50 mg/kg;

Polychlorierte Dibenzo-pdioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) 6: 5 mg/kg;

Tetrabromdiphenylether (C12H6Br4O);

Toxaphen: 5.000 mg/kg;

Die permanente Lagerung ist nur gestattet, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Die Lagerung erfolgt an einem der nachstehenden Standorte:

  • unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen;
  • in Salzbergwerken;
  • auf Deponien für gefährliche Abfälle (vorausgesetzt die Abfälle sind, soweit technisch durchführbar, entsprechend den Anforderungen für eine Einstufung der Abfälle in Gruppe 19 03 der Entscheidung 2000/532/EG verfestigt oder teilweise stabilisiert).

2. Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates 3 und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates 4 wurden eingehalten.

3. Es wurde nachgewiesen, dass das gewählte Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen ist.

10 01Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01 14 * 2Rost- und Kesselasche,

Schlacken und Kesselstaub aus der Abfall mit- verbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 16 *Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 02 *Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
10 02 07 *Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 03Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
10 03 04 *Schlacken aus der Erstschmelze
10 03 08 *Salzschlacken aus der Zweitschmelze
10 03 09 *Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze
10 03 19 *Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 03 21 *Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 29 *Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen
10 04Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
10 04 01 *Schlacken(Erst- und Zweitschmelze)

 

Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung
2000/532/EG
Höchstwerte für die
Konzentration der in Anhang
IV aufgelisteten Stoffe 1
Verfahren
10 04 02 *Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)  
10 04 04 *Filterstaub
10 04 05 *Andere Teilchen und Staub
10 04 06 *Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 05Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
10 05 03 *Filterstaub
10 05 05 *Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 06Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
10 06 03 *Filterstaub
10 06 06 *Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 08Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
10 08 08 *Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 08 15 *Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 09Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 09 *Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
16ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND
16 11Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
16 11 01 *Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
16 11 03 *Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

 

Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung
2000/532/EG
Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang
IV aufgelisteten Stoffe 1
Verfahren
17BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICHAUSHUBVON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)  
17 01Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
17 01 06 *Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
17 05Boden(einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
17 05 03 *Anorganischer Anteil von Boden und Steinen, die gefährliche Stoffe enthalten
17 09Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
17 09 02 *Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten
17 09 03 *Sonstige Bau- und Abbruchabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19ABFÄLLE AUS ABFALL-BEHANDLUNGSANLAEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE
19 01Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
19 01 07 *Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 01 11 *Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten
19 01 13 *Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 01 15 *Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 04Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
19 04 02 *Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 04 03 *Nicht verglaste Festphase
1) Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.

2) Sämtliche mit einem Sternchen * gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 91/689/EWG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie.

3) ABl. L 182 vom 16.07.1999 S. 1.

4) ABl. L 11 vom 16.01.2003 S. 27.

5) Gegebenenfalls ist das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden.

6) Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

 

PCDDTEF
2,3,7,8-TeCDD1
1,2,3,7,8-PeCDD1
1,2, 3,4, 7,8-HxCDD0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,01
OCDD0,0003
PCDFTEF
2,3,7,8-TeCDF0,1
1,2,3,7,8-PeCDF0,03
2,3,4,7,8-PeCDF0,3
1,2, 3,4, 7,8-HxCDF0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDF0,1
PCDDTEF
2, 3,4,6, 7,8-HxCDF0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF0,01
OCDF0,0003"


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