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Regelwerk, EU 2010, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2010 S. 13;
VO (EU) 2018/762 - ABl. Nr. L 129 vom 25.05.2018 S. 26 Inkrafttreten Geltung *)



aufgehoben/ersetzt zum 31.10.2025 gem. Art. 5 der VO (EU) 2018/762 - Inkrafttreten Geltung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Empfehlung ERA/REC/SAF/09-2009 der Europäischen Eisenbahnagentur an die Kommission vom 18. September 2009 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zweck der festzulegenden gemeinsamen Sicherheitsmethode (CSM) ist es, gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2004/49/EG für die nationalen Sicherheitsbehörden einen Rahmen zur unionsweiten Harmonisierung ihrer Entscheidungskriterien zu schaffen. Dies sollte den nationalen Sicherheitsbehörden eine einheitliche Vorgehensweise bei der Bewertung, inwieweit die Anforderungen erfüllt wurden, ermöglichen.

(2) Die CSM sollte alle harmonisierten Anforderungen und Bewertungsmethoden umfassen, die es nationalen Sicherheitsbehörden ermöglichen, Fahrwegbetreibern eine Sicherheitsgenehmigung zu erteilen, die sich auf die Eignung des allgemeinen Sicherheitsmanagementsystems und etwaige netzspezifische Genehmigungen erstreckt. Ferner ist zu erwarten, dass die Fahrwegbetreiber die generelle Genehmigung ihres Sicherheitsmanagementsystems und des netzspezifischen Teils gleichzeitig beantragen.

(3) Die nationalen Sicherheitsbehörden bewerten die Fähigkeit eines Fahrwegbetreibers, sämtliche Anforderungen an den allgemeinen Betrieb und den Betrieb auf einem bestimmten Netz, für das eine Genehmigung beantragt wird, zu erfüllen, indem sie dessen Sicherheitsmanagementsystem auf globaler Ebene bewerten.

(4) Jede nationale Sicherheitsbehörde muss gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG Vorkehrungen treffen, um zu überprüfen, ob die bei der Beantragung einer Sicherheitsgenehmigung genannten Ergebnisse auch im Betrieb nach Erteilung der Genehmigung erbracht und die notwendigen Anforderungen zu jedem Zeitpunkt erfüllt werden. Daher ist es notwendig, ein auf wesentliche Grundsätze gestütztes System zur Überwachung nach Erteilung der Genehmigungen aufzubauen, um ein harmonisiertes Vorgehen der nationalen Sicherheitsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG genannten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG eine gemeinsame Sicherheitsmethode (CSM) für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Sicherheitsgenehmigungen fest.

Die CSM umfasst:

  1. die in den Anhängen I und II dieser Verordnung genannten Verfahren und Kriterien zur Bewertung der von den Fahrwegbetreibern eingereichten Anträge auf Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/49/EG,
  2. die in Anhang III dieser Verordnung genannten Grundsätze für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG, nachdem die nationale Sicherheitsbehörde die Genehmigung erteilt hat.

Artikel 2 Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die folgende Begriffsbestimmung:

"Überwachung" bezeichnet die von der nationalen Sicherheitsbehörde getroffenen Vorkehrungen zur Feststellung, ob nach Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung das Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird.

Artikel 3 Verfahren zur Bewertung der Anträge

  1. Bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung der Sicherheitsgenehmigungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden, stellen die nationalen Sicherheitsbehörden anhand des in Anhang I dieser Verordnung genannten Verfahrens fest, inwieweit die Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt sind. Ferner wenden die nationalen Sicherheitsbehörden die in Anhang II dieser Verordnung genannten Bewertungskriterien an.
  2. Während der Bewertung können nationale Sicherheitsbehörden Zusagen der Antragsteller akzeptieren, dass diese durch vertragliche Vereinbarungen mit Dritten ein Risikomanagement betreiben. In den Verträgen ist ferner der für den sicheren Betrieb der Fahrzeuge notwendige Informationsaustausch insbesondere auf den Gebieten festzulegen, die das Instandhaltungsmanagement betreffen.
  3. Produkte oder Dienstleistungen, die der Fahrwegbetreiber von Auftragnehmern oder Zulieferern erhält, gelten dann als mit den Sicherheitsanforderungen konform, wenn Auftragnehmer, Zulieferer oder Produkte gemäß den einschlägigen Zertifizierungssystemen nach Unionsecht für die Bereitstellung solcher Produkte und Dienstleistungen zertifiziert sind.

Artikel 4 Überwachung

Nach Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung überwachen die nationalen Sicherheitsbehörden die durchgängige Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems durch den Fahrwegbetreiber und wenden dabei die in Anhang III genannten Grundsätze an.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2010

1) ABl. L 164 vom 30.04.2004 S. 44.

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Verfahren zur Bewertung der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/49/EG Anhang I
  1. Die Verfahren, die die nationalen Sicherheitsbehörden einführen, um Anträge auf Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen entgegenzunehmen und zu bewerten, müssen sich auf die folgenden Grundsätze stützen:
    1. Einführung und Überprüfung des Bewertungsverfahrens

      Die nationalen Sicherheitsbehörden entwickeln strukturierte und überprüfbare Verfahren, die von hinreichend sachkundigem Personal angewandt werden. Sie prüfen die Anträge anhand der in Anhang II genannten Bewertungskriterien für Sicherheitsmanagementsysteme. Sie dokumentieren und begründen alle Entscheidungen. Das allgemeine Bewertungsverfahren der nationalen Sicherheitsbehörden wird regelmäßig intern überprüft und ständig verbessert, um seine durchgängige Wirksamkeit und Effizienz zu gewährleisten.

    2. Qualität des Bewertungsverfahrens

      Die nationalen Sicherheitsbehörden überwachen die Qualität ihrer eigenen Leistung an besonders wichtigen Punkten der Bearbeitung von Anträgen auf Sicherheitsgenehmigungen.

    3. Umfang der Bewertung

      Die Bewertung erfolgt auf Ebene des Managementsystems und ist verfahrensgesteuert. Zeigen sich bei der Überprüfung Unzulänglichkeiten, kann die nationale Sicherheitsbehörde nach eigenem Ermessen und abhängig von Art und Schwere der Abweichung die Punkte aufzeigen, die verbessert werden müssen. Die nationale Sicherheitsbehörde kann letztlich ihre Befugnis wahrnehmen und einen Antrag ablehnen.

      Die Bewertung muss

      • den Risiken, dem Charakter und dem Umfang des Betriebs des Antragstellers angemessen sein,
      • sich auf die Einschätzung stützen, inwieweit der Fahrwegbetreiber insgesamt in der Lage ist, einen sicheren Betrieb wie in seinem Sicherheitsmanagementsystem angegeben, zu gewährleisten.
    4. Bewertungsfristen

      Die nationalen Sicherheitsbehörden schließen die Bewertung innerhalb der in Artikel 12 der Richtlinie 2004/49/EG genannten Frist ab und gewährleisten, dass die vom Antragsteller vorgelegten Belege ausreichend geprüft werden. Die nationalen Sicherheitsbehörden unterrichten den Fahrwegbetreiber so früh wie praktisch möglich während der Bewertungsphase über Fragen von besonderer Bedeutung.

    5. Entscheidungsfindung während der Bewertung

    Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf eine Sicherheitsgenehmigung stützt sich auf die vom Antragsteller vorgelegten Belege und auf den Nachweis der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen.

  2. Die nationalen Sicherheitsbehörden bewerten, ob die beigefügte Zusammenfassung des Handbuchs des Sicherheitsmanagementsystems eine erste Beurteilung der Qualität und Eignung des Sicherheitsmanagementsystems ermöglicht, und entscheiden, für welche Bereiche noch weitere Informationen benötigt werden. Hierbei können die nationalen Sicherheitsbehörden Informationen so detailliert anfordern, wie sie dies zur Bewertung des Antrags für vernünftig und notwendig erachten.
  3. Bei der Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung ist für jedes Bewertungskriterium zu dokumentieren, inwieweit das Sicherheitsmanagementsystem des Antragstellers die Bewertungskriterien erfüllt.
  4. Stellen die nationalen Sicherheitsbehörden einen Punkt fest, zu dem sie Rücksprache halten müssen oder der möglicherweise die Kriterien nicht erfüllt, legen sie dieses im Einzelnen dar und erklären dem Antragsteller die in der Antwort erwartete Genauigkeit. Hierzu
    1. beziehen sie sich genau auf das jeweilige Kriterium und stellen sicher, dass der Antragsteller verstanden hat, welche Bereiche dem Kriterium nicht genügen;
    2. verweisen sie auf den jeweiligen Teil der einschlägigen Verordnungen, Vorschriften und/oder Normen;
    3. begründen sie die Nichterfüllung des Kriteriums;
    4. vereinbaren sie je nach Genauigkeit des Kriteriums weitere Zusagen, Informationen und Belege und geben an, welche Abhilfemaßnahmen der Antragsteller innerhalb welcher Frist zu ergreifen hat;
    5. geben sie an, die im Rahmen der Überwachung nach Erteilung der Genehmigung weiter geprüft werden können.

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Kriterien zur Bewertung der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/49/EG Anhang II

A. Massnahmen zur Kontrolle aller mit der Tätigkeit des Fahrwegbetreibers verbundenen Risiken 1

A.1 Es bestehen Verfahren zur Ermittlung von Risiken im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, auch von Risiken, die sich direkt aus den Arbeitstätigkeiten, der Art des Arbeitsplatzes, der Arbeitsbelastung und den Tätigkeiten anderer Organisationen bzw. Personen ergeben.

A.2 Es bestehen Verfahren zur Entwicklung und Einführung von Risikokontrollmaßnahmen.

A.3 Es bestehen Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit von Risikokontrollverfahren und zur Umsetzung gegebenenfalls notwendiger Änderungen.

A.4 Es bestehen Verfahren, die der Notwendigkeit Rechnung tragen, gegebenenfalls mit anderen Stellen (z.B. Eisenbahnunternehmen, Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, mit der Instandhaltung betraute Stellen, Fahrzeughalter, Dienstleistungsanbieter und Beschaffungsstellen) in Fragen zusammenzuarbeiten, bei denen es Überschneidungen gibt und davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Einführung von geeigneten Risikokontrollmaßnahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG auswirken werden.

A.5 Es bestehen Verfahren zur Abstimmung der Dokumentation und Kommunikation mit den einschlägigen Stellen, einschließlich der Feststellung der Aufgaben und Zuständigkeiten jeder beteiligten Organisation sowie der Spezifikationen für den Informationsaustausch.

A.6 Es bestehen Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit dieser Vorkehrungen und zur Umsetzung gegebenenfalls notwendiger Änderungen.

B. Risikokontrolle im Zusammenhang mit Instandhaltung und Materialbeschaffung 2

B.1 Es bestehen Verfahren, anhand deren sich aus den Sicherheitsdaten Instandhaltungsanforderungen, -normen und -verfahren ableiten lassen.

B.2 Es bestehen Verfahren für die Anpassung der Instandhaltungsintervalle an Art und Umfang der Dienstleistung.

B.3 Es bestehen Verfahren für die klare Zuweisung der Zuständigkeiten für die Instandhaltung, für die Festlegung der notwendigen Anforderungen an die Instandhaltungstätigkeit und für die Zuweisung angemessener Verantwortungsebenen.

B.4 Es bestehen Verfahren zur Erhebung von Daten über Funktionsstörungen und Mängel, die im täglichen Betrieb aufgetreten sind, und zu deren Weiterleitung an die Verantwortlichen für die Instandhaltung.

B.5 Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass Risiken, die sich aus Mängeln, Konstruktionsfehlern oder Funktionsstörungen während der Nutzungsdauer ergeben, ermittelt, dokumentiert und an die Beteiligten weitergeleitet werden.

B.6 Es bestehen Verfahren zur Überprüfung und Kontrolle der Instandhaltungsleistung und ihrer Ergebnisse, damit sichergestellt ist, dass die Unternehmensstandards eingehalten werden.

C. Risikokontrolle im Zusammenhang mit Auftragnehmern und der Kontrolle von Zulieferern 3

C.1 Es bestehen Verfahren zur Überprüfung der fachlichen Eignung von Auftragnehmern (auch von Unterauftragnehmern) und Zulieferern.

C.2 Es bestehen Verfahren zur Überprüfung und Kontrolle des Sicherheitsniveaus und der Ergebnisse sämtlicher von einem Auftragnehmer oder Zulieferer erbrachten Dienstleistungen und gelieferten Produkte, damit sichergestellt ist, dass sie den vertraglichen Anforderungen genügen.

C.3 Die Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit der Eisenbahnsicherheit sind klar festgelegt, bekannt und zwischen den Vertragspartnern und allen sonstigen Beteiligten aufgeteilt.

C.4 Es bestehen Verfahren, die die Rückverfolgbarkeit sicherheitsrelevanter Dokumente und Verträge gewährleisten.

C.5 Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass Sicherheitsaufgaben, auch der Austausch sicherheitsrelevanter Informationen, von den Auftragnehmern bzw. Zulieferern entsprechend den einschlägigen, vertraglich festgelegten Anforderungen ausgeführt werden.

D. Risiken aus den Tätigkeiten sonstiger beteiligter Ausserhalb des Eisenbahnsystems 4

D.1 Es bestehen Verfahren, um dort, wo es angemessen und geboten erscheint, potenzielle Risiken durch Beteiligte außerhalb des Eisenbahnsystems zu ermitteln.

D.2 Es bestehen Verfahren zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen, um die unter D.1 ermittelten Risiken zu begrenzen, sofern dies im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt.

D.3 Es bestehen Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit der unter D.2 genannten Maßnahmen und zur Umsetzung gegebenenfalls notwendiger Änderungen.

E. Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems

E.1 Es gibt eine Tätigkeitsbeschreibung, aus der Art, Umfang und Risiko des Betriebs klar hervorgehen.

E.2 Es gibt eine Beschreibung des Aufbaus des Sicherheitsmanagementsystems, einschließlich einer Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung.

E.3 Es gibt eine Beschreibung der Verfahren des gemäß Artikel 9 und Anhang III der Richtlinie 2004/49/EG geforderten Sicherheitsmanagementsystems, die Art und Umfang des Betriebs Rechnung tragen.

E.4 Es gibt eine Aufstellung und Kurzbeschreibung der sicherheitskritischen Verfahren und Aufgaben für die jeweilige Art von Tätigkeit bzw. Dienstleistung.

F. Zuständigkeitsverteilung 5

F.1 Es gibt eine Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass Tätigkeiten im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems in der gesamten Organisation auf der Grundlage nachgewiesener Kenntnisse und unter der Hauptverantwortung der Geschäftsleitung koordiniert werden.

F.2 Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass Personal mit nachgeordneten Zuständigkeiten innerhalb der Organisation über die Autorität, fachliche Befähigung und die notwendigen Ressourcen verfügt, um seinen Aufgaben gerecht zu werden.

F.3 Sicherheitsrelevante Verantwortungsbereiche und die Verteilung von Zuständigkeiten entsprechend den damit verbundenen Funktionen und ihren Überschneidungen sind klar festgelegt.

F.4 Es besteht ein Verfahren, das sicherstellt, dass sicherheitsrelevante Aufgaben klar festgelegt sind und an Personal delegiert werden, das über die erforderliche fachliche Befähigung verfügt.

G. Kontrolle auf den verschiedenen Ebenen durch die Geschäftsleitung 6

G.1 Es gibt eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Zuständigkeiten für jedes sicherheitsrelevante Verfahren in der gesamten Organisation zugewiesen werden.

G.2 Es gibt ein Verfahren für die regelmäßige Überwachung der Aufgabenerfüllung durch die Vorgesetzten, die eingreifen müssen, wenn die Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden.

G.3 Es bestehen Verfahren zur Ermittlung und zum Umgang mit den Auswirkungen anderer Managementaktivitäten auf das Sicherheitsmanagementsystem.

G.4 Es bestehen Verfahren, um Personal, das mit Aufgaben des Sicherheitsmanagements betraut ist, zur Verantwortung zu ziehen.

G.5 Es bestehen Verfahren für die Zuteilung von Ressourcen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems.

H. Einbeziehung von Personal und Personalvertretern auf allen Ebenen 7

H.1 Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass das Personal und seine Vertreter angemessen repräsentiert sind und konsultiert werden, wenn Sicherheitsaspekte betrieblicher Verfahren, die das Personal betreffen könnten, festgelegt, vorgeschlagen, überprüft und weiterentwickelt werden.

H.2 Die Einbeziehung des Personals und die Konsultationsverfahren sind dokumentiert.

I. Gewährleistung fortlaufender Verbesserungen 8

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass das Sicherheitsmanagementsystem, wo dies vernünftig und praktikabel ist, fortlaufend verbessert wird. Hierunter fallen:

  1. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung des Sicherheitsmanagementsystems im erforderlichen Umfang,
  2. Verfahren zur Beschreibung der Vorkehrungen für die Überwachung und Auswertung einschlägiger Sicherheitsdaten,
  3. Verfahren zur Beschreibung der Art und Weise, wie festgestellte Mängel behoben werden,
  4. Verfahren zur Beschreibung der Umsetzung neuer Regeln für das Sicherheitsmanagement, die sich auf Entwicklungen und Erfahrungen stützen,
  5. Verfahren zur Beschreibung der Art und Weise, wie Ergebnisse interner Audits in Verbesserungen des Sicherheitsmanagementsystems einfließen.

J. Vom Unternehmensleiter genehmigte und dem gesamten Personal mitgeteilte Sicherheitsordnung 9

Das Unternehmen verfügt über ein Dokument, in dem seine Sicherheitsordnung dargelegt ist und das:

  1. dem gesamten Personal, z.B. über das Intranet des Unternehmens, mitgeteilt und zur Verfügung gestellt wird,
  2. der Art und dem Umfang der Dienstleistung angemessen ist,
  3. von der Unternehmensleitung genehmigt ist.

K. Qualitative und quantitative Ziele der Organisation zur Erhaltung und Verbesserung der Sicherheit sowie Pläne und Verfahren für die Erreichung dieser Ziele 10

K.1 Es bestehen Verfahren zur Festlegung einschlägiger Sicherheitsziele im Einklang mit dem Rechtsrahmen, und diese Ziele sind in einem Dokument aufgeführt.

K.2 Es bestehen Verfahren zur Festlegung einschlägiger Sicherheitsziele im Einklang mit Art und Umfang des Eisenbahnbetriebs und den damit verbundenen Risiken.

K.3 Es bestehen Verfahren für die regelmäßige Bewertung des gesamten Sicherheitsniveaus mit Blick auf die auf Unternehmensebene der Organisation und auf Ebene des Mitgliedstaats festgelegten Sicherheitsziele.

K.4 Es bestehen Verfahren für die regelmäßige Überwachung und Überprüfung der betrieblichen Vorkehrungen, indem

  1. einschlägige Sicherheitsdaten erhoben werden, um Entwicklungen im Sicherheitsniveau ableiten und die Einhaltung der Ziele bewerten zu können;
  2. einschlägige Daten ausgewertet und die notwendigen Änderungen vorgenommen werden.

K.5 Der Fahrwegbetreiber verfügt über Verfahren für die Ausarbeitung von Plänen und Verfahren zur Erreichung dieser Ziele.

L. Verfahren zur Einhaltung bestehender, neuer und geänderter Normen technischer und betrieblicher Art oder anderer Vorgaben 11

L.1 Im Zusammenhang mit den sicherheitsrelevanten Anforderungen bestehen je nach Art und Umfang des Betriebs Verfahren,

  1. um diese Anforderungen zu ermitteln und einschlägige Verfahren zu aktualisieren, um Änderungen Rechnungen zu tragen (Änderungskontrollverfahren);
  2. um sie zu erfüllen;
  3. um ihre Erfüllung zu überwachen;
  4. um Maßnahmen zu ergreifen, falls Abweichungen festgestellt werden.

L.2 Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass für den beabsichtigten Zweck das richtige Personal sowie die richtigen Verfahren, Dokumente, Ausrüstungen und Fahrzeuge eingesetzt werden.

L.3 Das Sicherheitsmanagementsystem beinhaltet Verfahren, die sicherstellen, dass die Instandhaltung entsprechend den einschlägigen Anforderungen durchgeführt wird.

M. Verfahren und Methoden für die Durchführung von Risikobewertungen und die Anwendung von Massnahmen zur Risikokontrolle für den Fall, dass sich aus geänderten Betriebsbedingungen oder neuem Material neue Risiken für die Infrastruktur oder den Betrieb ergeben 12

M.1 Es bestehen Managementverfahren für die Durchführung von Änderungen der Ausrüstung, Verfahren, Organisation, Personalausstattung oder der Schnittstellen.

M.2 Es bestehen Verfahren für die Risikobewertung in Bezug auf die Änderungskontrolle und die Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Risikoevaluierung und -bewertung gemäß Verordnung (EG) 352/2009 der Kommission 13, falls erforderlich.

M.3 Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass die Ergebnisse der Risikobewertung in andere Verfahren der Organisation einfließen und für das betroffene Personal erkennbar sind.

N. Schulungsprogramme für das Personal und Verfahren, die sicherstellen, dass die Qualifikation des Personals aufrechterhalten und die Arbeit dementsprechend ausgeführt wird 14

N.1 Es besteht ein System für das Kompetenzmanagement, das mindestens Folgendes beinhaltet:

  1. Ermittlung der für sicherheitsrelevante Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten;
  2. Auswahlkriterien (Anforderungen an Mindestausbildungsniveau, mentale und physische Eignung);
  3. Erstausbildung und Bescheinigung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten;
  4. fortlaufende Schulung und regelmäßige Aktualisierung vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten;
  5. gegebenenfalls regelmäßige Überprüfung der fachlichen Befähigung;
  6. gegebenenfalls besondere Maßnahmen bei Unfällen bzw. Störungen oder längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz;
  7. spezielle, auf das Sicherheitsmanagementsystem ausgerichtete Schulungsmaßnahmen für Personal, das unmittelbar dafür zu sorgen hat, dass das Sicherheitsmanagementsystem funktioniert.

N.2 Es bestehen Verfahren innerhalb des Systems für das Kompetenzmanagement, die dafür sorgen, dass

  1. sicherheitsrelevante Tätigkeiten ermittelt werden;
  2. Tätigkeiten ermittelt werden, die Verantwortung für betriebliche Entscheidungen innerhalb des Sicherheitsmanagementsystems nach sich ziehen;
  3. Personal über die für seine Aufgaben notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen (medizinisch und psychologisch) verfügt und diese regelmäßig aufgefrischt bzw. aktualisiert werden;
  4. Personal über eine aufgabengerechte fachliche Befähigung verfügt;
  5. die Ausführung von Aufgaben und etwaiger Korrekturen überwacht werden.

O. Vorkehrungen für einen ausreichenden Informationsfluss innerhalb der Organisation und gegebenenfalls zwischen Organisationen, die dieselbe Infrastruktur nutzen 15

O.1 Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass:

  1. das Personal das Sicherheitsmanagementsystem kennt und versteht und Informationen leicht zugänglich sind und
  2. das zuständige Sicherheitspersonal die entsprechenden Unterlagen über das Sicherheitsmanagementsystem erhält.

O.2 Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass:

  1. wesentliche betriebliche Informationen relevant und gültig sind;
  2. das Personal diese Informationen kennt, bevor es sie anwendet;
  3. die Informationen dem Personal zugänglich sind und gegebenenfalls Exemplare förmlich ausgehändigt werden.

O.3 Es bestehen Vorkehrungen für die Weitergabe von Informationen zwischen dem Fahrwegbetreiber und anderen Eisenbahnunternehmen.

P. Verfahren und Formate für die Dokumentierung von Sicherheitsinformationen und Bestimmung von Verfahren zur Konfigurationsüberwachung wichtiger Sicherheitsinformationen 16

P.1 Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass alle einschlägigen Sicherheitsinformationen korrekt, vollständig, schlüssig, leicht verständlich, aktuell und ordnungsgemäß dokumentiert sind.

P.2 Es bestehen Verfahren

  1. für die Formatierung, Generierung, Verteilung und Kontrolle der Änderungen sämtlicher einschlägiger Sicherheitsunterlagen;
  2. für den Empfang, die Sammlung und Archivierung sämtlicher einschlägiger Unterlagen bzw. Informationen auf Papier oder durch andere Registrierungssysteme.

P.3 Es besteht ein Verfahren zur Konfigurationsüberwachung wichtiger Sicherheitsinformationen.

Q. Verfahren, die Sicherstellen, dass Unfälle, Störungen, Beinaheunfälle und sonstige gefährliche Ereignisse Gemeldet, Untersucht und Ausgewertet werden und die notwendigen Vorbeugungsmassnahmen ergriffen werden 17

Q.1 Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass Unfälle, Störungen, Beinahunfälle und sonstige gefährliche Ereignisse

  1. gemeldet, protokolliert, untersucht und ausgewertet werden;
  2. entsprechend der jeweiligen Rechtslage nationalen Stellen gemeldet werden.

Q.2 Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass:

  1. Empfehlungen der nationalen Sicherheitsbehörde, der nationalen Untersuchungsstelle, der Branche bzw. Empfehlungen aus internen Untersuchungen evaluiert und gegebenenfalls umgesetzt oder in Auftrag gegeben werden.
  2. einschlägige Berichte bzw. Informationen anderer Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreiber, mit der Instandhaltung betraute Stellen und Schienenfahrzeughalter zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden.

Q.3 Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass einschlägige Informationen im Zusammenhang mit der Untersuchung und den Ursachen von Unfällen, Störungen, Beinahunfällen und sonstigen gefährlichen Ereignissen zu Schulungszwecken genutzt werden und gegebenenfalls Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden.

R. Bereitstellung von Einsatz-, Alarm- und Informationsplänen für Notfälle in Absprache mit den zuständigen Behörden 18

R.1 In einem Dokument sind alle Arten von Notfällen aufgeführt, einschließlich Betriebsstörungen, und es bestehen Verfahren zur Ermittlung neuer Arten.

R.2 Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass für jede festgestellte Art von Notfall

  1. die Notfalldienste unverzüglich benachrichtigt werden können,
  2. den Notfalldiensten alle relevanten Informationen sowohl im Voraus, um Notfallmaßnahmen vorbereiten zu können, als auch zum Zeitpunkt des Notfalls zur Verfügung stehen.

R.3 In dem Dokument sind die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Beteiligten festgelegt und erläutert.

R.4 Einsatz-, Alarm und Informationspläne sind vorhanden und umfassen:

  1. Verfahren zur Alarmierung des gesamten Personals, das für das Notfallmanagement zuständig ist;
  2. Vorkehrungen, damit diese Pläne allen Beteiligten bekannt sind, hierunter fallen auch die Anweisungen im Notfall für die Fahrgäste;
  3. Vorkehrungen für die unverzügliche Benachrichtigung des zuständigen Personals, damit dieses die notwendigen Entscheidungen treffen kann.

R.5 In einem Dokument ist dargelegt, wie Ressourcen und Mittel ermittelt wurden und wie der Schulungsbedarf ermittelt wurde.

R.6 Es bestehen Verfahren für die umgehende Wiederherstellung des Normalbetriebs.

R.7 Es bestehen Verfahren, um in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten Notfallpläne zu testen, Personal zu schulen, Verfahren zu erproben, Schwachpunkte zu ermitteln und zu überprüfen, wie potenzielle Notfallsituationen bewältigt werden.

R.8 Es bestehen Verfahren für die Koordinierung von Notfallplänen mit Eisenbahnunternehmen, die die Infrastruktur der Organisation und sonstige Infrastrukturen nutzen, zu denen Schnittstellen bestehen.

R.9 Es bestehen Vorkehrungen, bei Bedarf den Betrieb und den Eisenbahnverkehr unverzüglich zu stoppen und alle Betroffenen über diese Maßnahme zu informieren.

S. Bestimmungen über regelmässige interne Nachprüfungen des Sicherheitsmanagementsystems 19

S.1 Es besteht ein unabhängiges und unparteiliches internes Auditsystem, das transparent funktioniert.

S.2 Es besteht ein Zeitplan für geplante interne Audits, der abhängig von den Ergebnissen vorheriger Audits und der Leistungsüberwachung überarbeitet werden kann.

S.3 Es bestehen Verfahren zur Ermittlung und Auswahl ausreichend qualifizierter Prüfer.

S.4 Es bestehen Verfahren für

  1. die Analyse und Evaluierung der Ergebnisse der Audits,
  2. empfohlene Folgemaßnahmen,
  3. die Nachverfolgung der Wirksamkeit der Maßnahmen,
  4. die Dokumentierung der durchgeführten Audits und ihrer Ergebnisse.

S.5 Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass die Führungsebene Kenntnis der Ergebnisse der Audits hat und die Gesamtverantwortung für Änderungen des Sicherheitsmanagementsystems übernimmt.

S.6 In einem Dokument ist dargelegt, wie die Audits im Zusammenhang mit den Vorkehrungen für die routinemäßigen Überwachungen geplant werden, damit die Einhaltung interner Verfahren und Standards sichergestellt ist.

T. Sichere Auslegung der Eisenbahninfrastruktur 20

T.1 Es bestehen Verfahren, die die sichere Auslegung der Infrastruktur über die gesamte Nutzungsdauer, einschließlich Konzeption und Installation, gewährleisten.

T.2 Es bestehen Verfahren zur Berücksichtigung technischer Änderungen der Infrastruktur und zur entsprechenden Änderungskontrolle.

T.3 Es bestehen Verfahren, die zeigen, dass die einschlägigen Vorschriften für die Auslegung der Infrastruktur und etwaige nationale Sicherheitsmethoden ermittelt wurden und der Antragsteller diese befolgen kann.

U. Sicherer Betrieb der Infrastruktur 21

U.1 Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass die Infrastruktur sicher verwaltet und betrieben wird unter Berücksichtigung von Zahl, Art und Umfang der Betreiber, die auf dem Netz Dienste erbringen, einschließlich aller notwendigen Interaktionen je nach Komplexität des Betriebs.

U.2 Es bestehen Verfahren, die belegen, wie an den physischen und/oder betrieblichen Grenzen der Infrastruktur für die Sicherheit gesorgt wird.

U.3 Es bestehen Verfahren, die belegen, wie sowohl unter normalen als auch unter Notfallbedingungen für eine wirksame Kooperation und Koordination gesorgt wird.

U.4 Es bestehen Verfahren, die belegen, dass Vorschriften für den sicheren Betrieb und die Verwaltung der Schnittstellen von Infrastruktur bzw. Fahrzeugen ermittelt und durch den Antragsteller erfüllt wurden.

V. Instandhaltung & Material 22

V.1 Es bestehen Verfahren, die eine sichere Instandhaltung der Infrastruktur gewährleisten und klare Managementkontrollen und die Dokumentation von Audits und Inspektionen beinhalten.

V.2 Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass die Instandhaltung der Infrastruktur den besonderen Erfordernissen des Netzes Rechnung trägt.

V.3 Es bestehen Verfahren, die belegen, dass Vorschriften für die Instandhaltung und Materiallieferung ermittelt wurden und der Antragsteller diese einhalten halten.

W. Instandhaltung und Betrieb der Verkehrssicherungs- und Signalgebungssysteme 23

W.1 Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass die Verkehrssicherungs- und Signalgebungssysteme so betrieben und instandgehalten werden, dass ein sicherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet ist.

W.2 Es bestehen Verfahren zur Erfüllung bestehender, neuer und geänderter technischer und betrieblicher Normen.

W.3 Es bestehen Verfahren, die belegen, wie an den physischen und/oder betrieblichen Grenzen der Verkehrssicherungs- und Signalgebungssysteme für die Sicherheit gesorgt und wie bei Bedarf die Zusammenarbeit geregelt wird.

W.4 Es bestehen Verfahren, die belegen, dass Vorschriften für den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Verkehrssicherungs- und Signalgebungssysteme ermittelt wurden und der Antragsteller diese einhalten kann.

1) Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG.

2) Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG.

3) Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG.

4) Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG.

5) Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2004/49/EG.

6) Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2004/49/EG.

7) Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2004/49/EG.

8) Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2004/49/EG.

9) Anhang III Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG.

10) Anhang III Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG.

11) Anhang III Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/49/EG.

12) Anhang III Nummer 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/49/EG.

13) ABl. L 108 vom 29.04.2009 S. 4.

14) Anhang III Nummer 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG.

15) Anhang III Nummer 2 Buchstabe f der Richtlinie 2004/49/EG.

16) Anhang III Nummer 2 Buchstabe g der Richtlinie 2004/49/EG.

17) Anhang III Nummer 2 Buchstabe h der Richtlinie 2004/49/EG.

18) Anhang III Nummer 2 Buchstabe i der Richtlinie 2004/49/EG.

19) Anhang III Nummer 2 Buchstabe j der Richtlinie 2004/49/EG.

20) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG

21) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG.

22) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG.

23) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG.

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Grundsätze für die Überwachung nach Erteilung der Genehmigung Anhang III


  1. Die nationalen Sicherheitsbehörden stützen sich bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG auf die folgenden Grundsätze. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Überwachungstätigkeiten insgesamt als auch für Einzelfälle innerhalb dieses Rahmens.
  2. Die nationalen Sicherheitsbehörden wenden bei der Abwägung zwischen Durchsetzung und Risiko den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Maßnahmen der nationalen Sicherheitsbehörden, um die Einhaltung der Vorschriften zu erreichen oder um Fahrwegbetreiber für Verstöße gegen ihre rechtlichen Verpflichtungen zur Rechenschaft zu ziehen, müssen gemessen am Sicherheitsrisiko oder an der potenziellen Schwere des Verstoßes, auch unter Berücksichtigung tatsächlicher oder potenzieller Schäden, verhältnismäßig sein.
  3. Die nationalen Sicherheitsbehörden wenden den Grundsatz der Kohärenz an, um sicherzustellen, dass eine nationale Sicherheitsbehörde unter ähnlichen Umständen mit Blick auf ähnliche Ziele in ähnlicher Weise vorgeht.
  4. Überwachungsmaßnahmen der nationalen Sicherheitsbehörde richten sich vor allem auf solche Tätigkeiten, bei denen sie jeweils von der größten Gefahr oder des am wenigsten beherrschten Risikos ausgeht. Hierzu muss die nationale Sicherheitsbehörde über Methoden und Befugnisse verfügen, um das alltägliche Sicherheitsniveau des Fahrwegbetreibers bewerten zu können.
  5. Die nationalen Sicherheitsbehörden legen Schwerpunkte fest, um ihre Ressourcen effizient zu nutzen, wobei die Entscheidung, wie dies am besten erreicht werden kann, von der jeweiligen Sicherheitsbehörde allein zu treffen ist. Die Maßnahmen müssen auf diejenigen ausgerichtet sein, die für die Risiken verantwortlich sind und die diese am besten beherrschen können.
  6. Die nationalen Sicherheitsbehörden wenden den Grundsatz der Transparenz an, damit Fahrwegbetreiber nachvollziehen können, was von ihnen erwartet wird (auch was sie zu tun oder zu unterlassen haben) und was sie von der nationalen Sicherheitsbehörde erwarten können.
  7. Die nationalen Sicherheitsbehörden sind gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG für ihre Entscheidungen rechenschaftspflichtig. Die nationalen Sicherheitsbehörden müssen daher über Strategien und Grundsätze verfügen, anhand deren sie bewertet werden können. Ferner müssen die nationalen Sicherheitsbehörden über ein Beschwerdeverfahren verfügen.
  8. Die nationalen Sicherheitsbehörden müssen Kooperationsvereinbarungen ausarbeiten, um Informationen gegenseitig weiterzugeben und bei Zuwiderhandlungen ihre Maßnahmen zu koordinieren. Ferner müssen nationale Sicherheitsbehörden mit anderen zuständigen Behörden Kooperationsvereinbarungen ausarbeiten, um Informationen gegenseitig weiterzugeben und um einheitliche Konzepte zu Fragen auszuarbeiten, die sich auf die Eisenbahnsicherheit auswirken.
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