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Regelwerk, EU 2011, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund
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Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative

(ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2011 S. 1 ber. 2012 L 94 S. 49;
VO (EU) 268/2012 - ABl. Nr. L 89 vom 27.03.2012 S. 1;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 887/2013 - ABl. Nr. L 247 vom 18.09.2013 S. 11;
VO (EU) 531/2014 - ABl. Nr. L 148 vom 20.05.2014 S. 52 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2015/1070 - ABl. Nr. L 178 vom 08.07.2015 S. 1;
VO (EU) 2018/1239 - ABl. Nr. L 234 vom 18.09.2018 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/714 - ABl. L 123 vom 10.05.2019 S. 30 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/788 - ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 55 Übergangsbestimmungen aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 26 der VO (EU) 2019/788 - Übergangsbestimmungen

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen. Ähnlich wie das Recht, das dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Rat gemäß Artikel 241 AEUV eingeräumt wird, bietet dieses Verfahren den Bürgern die Möglichkeit, sich direkt mit der Aufforderung an die Europäische Kommission zu wenden, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge zu unterbreiten.

(2) Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen. Sie sollten einen vernünftigen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten schaffen.

(3) Sie sollten ferner gewährleisten, dass für alle Unionsbürger unabhängig von dem Mitgliedstaat, aus dem sie stammen, die gleichen Bedingungen für die Unterstützung einer Bürgerinitiative gelten.

(4) Die Kommission sollte den Bürgern auf Antrag Informationen und informelle Beratung zu Bürgerinitiativen bereitstellen, insbesondere was die Kriterien der Registrierung betrifft.

(5) Es ist notwendig, die Mindestzahl der Mitgliedstaaten festzulegen, aus denen die Bürger kommen müssen. Um sicherzustellen, dass eine Bürgerinitiative eine Sache von unionsweitem Interesse betrifft, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass das Instrument weiterhin einfach zu handhaben ist, sollte diese Zahl auf ein Viertel der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(6) Zu diesem Zweck ist es ebenfalls angemessen, die Mindestzahl der aus jedem dieser Mitgliedstaaten kommenden Unterzeichner festzulegen. Um für alle Bürger ähnliche Bedingungen für die Unterstützung einer Bürgerinitiative zu gewährleisten, sollten diese Mindestzahlen degressiv proportional sein. Zum Zwecke der Klarheit sollten diese Mindestzahlen für jeden Mitgliedstaat in einem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt werden. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten erforderliche Mindestzahl an Unterzeichnern sollte der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, multipliziert mit 750, entsprechen. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, den genannten Anhang zu ändern, um etwaigen Änderungen der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen.

(7) Es ist angebracht, ein Mindestalter für die Unterstützung einer Bürgerinitiative festzusetzen. Dieses Alter sollte das Alter sein, das zum aktiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berechtigt.

(8) Für die erfolgreiche Durchführung einer Bürgerinitiative ist eine minimale Organisationsstruktur erforderlich. Diese Struktur sollte die Form eines Bürgerausschusses haben, dem natürliche Personen (Organisatoren) angehören, die aus mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten kommen, um die Thematisierung europaweiter Fragen anzuregen und das Nachdenken über diese Fragen zu fördern. Im Interesse der Transparenz und einer reibungslosen und effizienten Kommunikation sollte der Bürgerausschuss Vertreter benennen, die während der gesamten Dauer des Verfahrens als Bindeglieder zwischen dem Bürgerausschuss und den Organen der Union dienen.

(9) Rechtspersonen, insbesondere Organisationen, die gemäß den Verträgen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Unionsbürger beitragen, sollten eine Bürgerinitiative unterstützen können, sofern dies vollkommen transparent erfolgt.

(10) Um bei geplanten Bürgerinitiativen Kohärenz und Transparenz zu gewährleisten und eine Situation zu vermeiden, in der Unterschriften für eine geplante Bürgerinitiative gesammelt werden, die nicht den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entspricht, sollte es verpflichtend sein, diese Initiativen auf einer von der Kommission zur Verfügung gestellten Website vor Sammlung der notwendigen Unterstützungsbekundungen von Bürgern zu registrieren. Alle geplanten Bürgerinitiativen, die den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen, sollten von der Kommission registriert werden. Die Kommission sollte die Registrierung gemäß den allgemeinen Grundsätzen guter Verwaltungspraxis vornehmen.

(11) Sobald eine geplante Bürgerinitiative registriert ist, können die Organisatoren Unterstützungsbekundungen von Bürgern sammeln.

(12) Es empfiehlt sich, das Formular für eine Unterstützungsbekundung mit den Angaben, die für die Überprüfung durch die Mitgliedstaaten erforderlich sind, in einem Anhang zu dieser Verordnung festzulegen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, den genannten Anhang gemäß Artikel 290 AEUV unter Berücksichtigung der Informationen, die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, zu ändern.

(13) Unter gebührender Wahrung des Grundsatzes, dass personenbezogene Daten dem Zweck entsprechen müssen, für den sie erhoben werden, dafür erheblich sein müssen und nicht darüber hinausgehen dürfen, werden die Unterzeichner einer geplanten Bürgerinitiative zur Angabe personenbezogener Daten, gegebenenfalls auch einer persönlichen Identifikationsnummer oder der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers, aufgefordert, sofern dies notwendig ist, um eine Überprüfung der Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen und Verfahren zu ermöglichen.

(14) Um die moderne Technologie als Instrument der partizipatorischen Demokratie sinnvoll einzusetzen, ist es angemessen, dass Unterstützungsbekundungen sowohl in Papierform als auch online gesammelt werden können. Systeme zur Online-Sammlung sollten angemessene Sicherheitsmerkmale aufweisen, um unter anderem zu gewährleisten, dass die Daten sicher gesammelt und gespeichert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission detaillierte technische Spezifikationen für Online-Sammelsysteme festlegen.

(15) Die Mitgliedstaaten sollten vor der Sammlung von Unterstützungsbekundungen die Konformität der Online-Sammelsysteme mit den Vorschriften dieser Verordnung überprüfen.

(16) Die Kommission sollte eine Open-Source-Software bereitstellen, die mit den einschlägigen technischen und sicherheitsspezifischen Funktionen ausgestattet ist, die zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf Online-Sammelsysteme notwendig sind.

(17) Es sollte gewährleistet werden, dass Unterstützungsbekundungen für eine Bürgerinitiative innerhalb eines bestimmten Zeitraums gesammelt werden. Um zu gewährleisten, dass geplante Bürgerinitiativen ihre Relevanz behalten, und gleichzeitig der Schwierigkeit Rechnung zu tragen, unionsweit Unterstützungsbekundungen zu sammeln, sollte dieser Zeitraum zwölf Monate ab der Registrierung der geplanten Bürgerinitiative nicht überschreiten.

(18) Wenn eine Bürgerinitiative die notwendigen Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern erhalten hat, sollte jeder Mitgliedstaat für die Prüfung und Bescheinigung der Unterstützungsbekundungen, die bei Unterzeichnern aus diesem Mitgliedstaat gesammelt wurden, verantwortlich sein. Angesichts der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu begrenzen, sollten diese die entsprechenden Prüfungen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Antrags auf Bescheinigung auf der Grundlage angemessener Überprüfungen, etwa anhand von Stichproben, durchführen und ein Dokument ausstellen, in dem die Zahl der erhaltenen gültigen Unterstützungsbekundungen bescheinigt wird.

(19) Die Organisatoren sollten gewährleisten, dass alle in dieser Verordnung niedergelegten einschlägigen Bedingungen vor Einreichung einer Bürgerinitiative bei der Kommission erfüllt sind.

(20) Die Kommission sollte eine Bürgerinitiative prüfen und ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen getrennt darlegen. Ferner sollte sie auch ihr beabsichtigtes Vorgehen im Hinblick auf die Bürgerinitiative innerhalb von drei Monaten darlegen. Um den Nachweis zu erbringen, dass eine Bürgerinitiative von mindestens einer Million Unionsbürger unterstützt wird und ihre mögliche Weiterbehandlung sorgfältig geprüft wird, sollte die Kommission auf klare, verständliche und detaillierte Weise die Gründe für ihr beabsichtigtes Vorgehen erläutern und ebenfalls die Gründe angeben, falls sie nicht beabsichtigt, Maßnahmen zu ergreifen. Wenn der Kommission eine Bürgerinitiative vorgelegt wird, die von der erforderlichen Anzahl von Unterzeichnern unterstützt wird und den anderen Anforderungen der vorliegenden Verordnung entspricht, sollten die Organisatoren berechtigt sein, diese Initiative auf einer öffentlichen Anhörung auf der Ebene der Union vorzustellen.

(21) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 4 gilt uneingeschränkt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung. In diesem Zusammenhang ist es zum Zwecke der Rechtssicherheit angebracht klarzustellen, dass die Organisatoren einer Bürgerinitiative und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG die für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen sind; ferner sollte die Höchstdauer für die Aufbewahrung personenbezogener Daten, die zum Zwecke einer Bürgerinitiative gesammelt werden, spezifiziert werden. In ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche haben die Organisatoren alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG zu entsprechen, insbesondere diejenigen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit und Sicherheit der Verarbeitung, die Unterrichtung und die Rechte der betroffenen Personen auf Zugang zu ihren persönlichen Daten sowie auf Durchsetzung der Berichtigung und Löschung dieser Daten.

(22) Die Bestimmungen von Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen gelten uneingeschränkt für die Datenverarbeitung in Anwendung dieser Verordnung. Die Organisatoren einer Bürgerinitiative sollten entsprechend den anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für jegliche von ihnen verursachte Schäden haften. Ferner gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass gegen Organisatoren geeignete Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung verhängt werden.

(23) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 5 gilt uneingeschränkt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission in Anwendung der vorliegenden Verordnung.

(24) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen, damit diese bei zukünftigem Änderungsbedarf angepasst werden können. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen - auch auf der Ebene von Sachverständigen - durchführt.

(25) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 6 beschlossen werden.

(26) Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und beachtet die Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere Artikel 8, wonach jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat.

(27) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat eine Stellungnahme abgegeben 7

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Verfahren und Bedingungen für eine Bürgerinitiative gemäß Artikel 11 EUV und Artikel 24 AEUV fest.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Bürgerinitiative" eine Initiative, die der Kommission gemäß dieser Verordnung vorgelegt wird und in der die Kommission aufgefordert wird, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht von Bürgern eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen, und die die Unterstützung von mindestens einer Million teilnahmeberechtigten Unterzeichnern aus mindestens einem Viertel aller Mitgliedstaaten erhalten hat;
  2. "Unterzeichner" Bürger der Union, die eine Bürgerinitiative unterstützt haben, indem sie für diese Initiative ein Formular für die Unterstützungsbekundung abgegeben haben;
  3. "Organisatoren" natürliche Personen, die einen Bürgerausschuss bilden, der für die Vorbereitung einer Bürgerinitiative sowie ihre Einreichung bei der Kommission verantwortlich ist.

Artikel 3 Anforderungen an Organisatoren und Unterzeichner

(1) Die Organisatoren müssen Unionsbürger sein und das erforderliche Alter haben, das zum aktiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berechtigt.

(2) Die Organisatoren bilden einen Bürgerausschuss, dem mindestens sieben Personen angehören, die Einwohner von mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten sind.

Die Organisatoren benennen einen Vertreter und einen Stellvertreter (nachstehend "Kontaktpersonen" genannt), die während der gesamten Dauer des Verfahrens als Bindeglied zwischen dem Bürgerausschuss und den Organen der Union dienen und beauftragt werden, im Namen des Bürgerausschusses zu sprechen und zu handeln.

Organisatoren, die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind, werden im Hinblick auf die Erreichung der Mindestzahl, die für die Bildung eines Bürgerausschusses erforderlich ist, nicht mitgerechnet.

Für die Zwecke der Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative gemäß Artikel 4 werden von der Kommission nur die Angaben berücksichtigt, die die sieben zur Einhaltung der in Absatz 1 dieses Artikels und in diesem Absatz genannten Anforderungen erforderlichen Mitglieder des Bürgerausschusses betreffen.

(3) Die Kommission kann von den Organisatoren geeignete Nachweise dafür verlangen, dass die in den Absätzen 1 und 2 niedergelegten Anforderungen erfüllt sind.

(4) Um berechtigt zu sein, eine geplante Bürgerinitiative zu unterstützen, müssen Unterzeichner Unionsbürger sein und das erforderliche Alter haben, das zum aktiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berechtigt.

Artikel 4 Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative

(1) Bevor sie mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen bei Unterzeichnern für eine geplante Bürgerinitiative beginnen, sind die Organisatoren verpflichtet, sie bei der Kommission anzumelden, wobei sie die in Anhang II genannten Informationen, insbesondere zum Gegenstand und zu den Zielen der geplanten Bürgerinitiative, bereitstellen.

Diese Informationen sind in einer der Amtssprachen der Union in einem zu diesem Zweck von der Kommission zur Verfügung gestellten Online-Register (nachstehend "Register" genannt) bereitzustellen.

Die Organisatoren stellen für das Register und - soweit zweckmäßig - auf ihrer Website regelmäßig aktualisierte Informationen über die Quellen der Unterstützung und Finanzierung für die geplante Bürgerinitiative bereit.

Nach Bestätigung der Registrierung gemäß Absatz 2 können die Organisatoren die geplante Bürgerinitiative zur Aufnahme in das Register in anderen Amtssprachen der Union bereitstellen. Die Übersetzung der geplanten Bürgerinitiative in andere Amtssprachen der Union fällt in die Verantwortung der Organisatoren.

Die Kommission richtet eine Kontaktstelle ein, die Informationen und Hilfe anbietet.

(2) Binnen zwei Monaten nach Eingang der in Anhang II genannten Informationen registriert die Kommission eine geplante Bürgerinitiative unter einer eindeutigen Identifikationsnummer und sendet eine entsprechende Bestätigung an die Organisatoren, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 ist der Bürgerausschuss eingesetzt und sind die Kontaktpersonen benannt worden;
  2. die geplante Bürgerinitiative liegt nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen;
  3. die geplante Bürgerinitiative ist nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös;
  4. die geplante Bürgerinitiative verstößt nicht offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(3) Die Kommission verweigert die Registrierung, wenn die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

Wenn die Kommission es ablehnt, eine geplante Bürgerinitiative zu registrieren, unterrichtet sie die Organisatoren über die Gründe der Ablehnung und alle möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe, die ihnen zur Verfügung stehen.

(4) Eine geplante Bürgerinitiative, die registriert worden ist, wird im Register veröffentlicht. Unbeschadet ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 haben die betroffenen Personen das Recht, nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative die Entfernung ihrer persönlichen Daten aus dem Register zu verlangen.

(5) Vor der Vorlage der Unterstützungsbekundungen gemäß Artikel 8 können die Organisatoren eine geplante Bürgerinitiative, die registriert worden ist, jederzeit zurückziehen. In diesem Fall wird dies im Register entsprechend vermerkt.

Artikel 5 Verfahren und Bedingungen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen

(1) Die Organisatoren sind verantwortlich für die Sammlung der Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern einer geplanten Bürgerinitiative, die gemäß Artikel 4 registriert wurde.

Für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen dürfen nur Formulare verwendet werden, die den in Anhang III dargestellten Mustern entsprechen und in einer der Sprachfassungen vorliegen, die im Register für die betreffende geplante Bürgerinitiative angegeben sind. Die Organisatoren füllen die Formulare wie in Anhang III angegeben aus, bevor sie mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern beginnen. Die in den Formularen angegebenen Informationen haben den im Register enthaltenen Informationen zu entsprechen.

(2) Die Organisatoren können Unterstützungsbekundungen in Papierform oder elektronisch sammeln. Für die Online- Sammlung von Unterstützungsbekundungen gilt Artikel 6.

Für die Zwecke dieser Verordnung werden Unterstützungsbekundungen, die mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen 8 elektronisch unterzeichnet werden, auf dieselbe Weise behandelt wie Unterstützungsbekundungen in Papierform.

(3) Die Unterzeichner haben die von den Organisatoren zur Verfügung gestellten Formulare für Unterstützungsbekundungen auszufüllen. Sie geben nur die personenbezogenen Daten an, die für die Prüfung durch die Mitgliedstaaten gemäß Anhang III erforderlich sind.

Unterzeichner dürfen eine bestimmte geplante Bürgerinitiative nur einmal unterstützen.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jede Änderung der in Anhang III genannten Informationen. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 und unter den in den Artikeln 18 und 19 genannten Bedingungen Änderungen des Anhangs III erlassen.

(5) Sämtliche Unterstützungsbekundungen werden nach der Registrierung der geplanten Bürgerinitiative und innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten gesammelt.

Nach Ablauf dieses Zeitraums wird im Register vermerkt, dass der Zeitraum abgelaufen ist, und gegebenenfalls, dass nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungsbekundungen eingegangen ist.

Artikel 6 Online-Sammelsysteme

(1) Werden Unterstützungsbekundungen online gesammelt, sind die über das Online-Sammelsystem eingegangenen Daten auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu speichern.

Dem Online-Sammelsystem wird in dem Mitgliedstaat, in dem die mit Hilfe des Online-Sammelsystems gesammelten Daten gespeichert werden, die Bescheinigung gemäß Absatz 3 ausgestellt. Die Organisatoren können ein Online-Sammelsystem zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen in mehreren oder allen Mitgliedstaaten verwenden.

Die Muster der Formulare für Unterstützungsbekundungen können zum Zweck der Online-Sammlung angepasst werden.

(2) Die Organisatoren stellen sicher, dass das für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen verwendete Online-Sammelsystem Absatz 4 entspricht.

Bevor sie mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen beginnen, beantragen die Organisatoren bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Bescheinigung, dass das zu diesem Zweck genutzte Online-Sammelsystem Absatz 4 entspricht.

Die Organisatoren können mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen mit Hilfe des Online-Sammelsystems erst nach Erhalt der Bescheinigung gemäß Absatz 3 beginnen. Die Organisatoren veröffentlichen eine Kopie dieser Bescheinigung auf der für das Online-Sammelsystem verwendeten Website.

Bis zum 1. Januar 2012 richtet die Kommission eine Open- Source-Software ein, die mit den relevanten technischen und sicherheitsspezifischen Funktionen ausgestattet ist, die zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf Online-Sammelsysteme notwendig sind; die Kommission wartet diese anschließend. Die Software wird kostenfrei zur Verfügung gestellt.

(3) Entspricht das Online-Sammelsystem Absatz 4, stellt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats eine entsprechende Bescheinigung nach dem in Anhang IV dargestellten Muster aus.

Die Mitgliedstaaten erkennen die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen an.

(4) Die Online-Sammelsysteme verfügen über angemessene Sicherheitsmerkmale und technische Merkmale, um zu gewährleisten, dass

  1. nur natürliche Personen ein Formular für eine Unterstützungsbekundung online einreichen können;
  2. die online bereitgestellten Daten auf sichere Weise gesammelt und gespeichert werden, um unter anderem zu gewährleisten, dass sie nicht verändert werden oder für einen anderen Zweck als die angegebene Unterstützung einer bestimmten Bürgerinitiative verwendet werden können und dass personenbezogene Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang geschützt werden;
  3. das System Unterstützungsbekundungen in einer Form erzeugen kann, die den in Anhang III dargelegten Mustern entspricht, um die Überprüfung durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 zu ermöglichen.

(5) Bis zum 1. Januar 2012 verabschiedet die Kommission

entsprechend dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren technische Spezifikationen für die Umsetzung von Absatz 4.

Artikel 7 Mindestzahl der Unterzeichner pro Mitgliedstaat

(1) Die Unterzeichner einer Bürgerinitiative müssen aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten stammen.

(2) In mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten müssen die Unterzeichner zumindest die zum Zeitpunkt der Registrierung der geplanten Bürgerinitiative in Anhang I genannte Mindestzahl an Bürgern umfassen. Diese Mindestzahlen entsprechen der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, multipliziert mit 750.

(3) Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 und unter den Bedingungen der Artikel 18 und 19 geeignete Anpassungen des Anhangs I, um Änderungen der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen.

(4) Unterzeichner gelten als aus dem Mitgliedstaat kommend, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 für die Überprüfung ihrer Unterstützungsbekundungen zuständig ist.

Artikel 8 Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten

(1) Nach Sammlung der erforderlichen Unterstützungsbekundungen der Unterzeichner gemäß Artikel 5 und 7 legen die Organisatoren die Unterstützungsbekundungen den in Artikel 15 genannten entsprechenden zuständigen Behörden in Papierform oder in elektronischer Form zur Überprüfung und Bescheinigung vor. Zu diesem Zweck verwenden die Organisatoren das Formular gemäß Anhang V und führen die in Papierform gesammelten, die mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur unterzeichneten und die über ein Online- Sammelsystem gesammelten Unterstützungsbekundungen getrennt voneinander auf.

Die Organisatoren legen die Unterstützungsbekundungen dem betreffenden Mitgliedstaat wie folgt vor:

  1. dem Mitgliedstaat, in dem der Unterzeichner seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit der Unterzeichner hat, wie in Anhang III Teil C Nummer 1 angegeben, oder
  2. dem Mitgliedstaat, der die in der Unterstützungsbekundung angegebene persönliche Identifikationsnummer oder das in der Unterstützungsbekundung angegebene persönliche Ausweispapier ausgestellt hat, wie in Anhang III Teil C Nummer 2 angegeben.

(2) Die zuständigen Behörden überprüfen innerhalb von höchstens drei Monaten nach Erhalt des Antrags die vorgelegten Unterstützungsbekundungen auf der Grundlage angemessener Überprüfungen, wobei sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten verfahren, je nachdem, was angebracht ist. Auf dieser Grundlage stellen sie den Organisatoren eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang VI über die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen für den betreffenden Mitgliedstaat aus.

Eine Authentifizierung der Unterschriften ist für die Zwecke der Überprüfung der Unterstützungsbekundungen nicht erforderlich.

(3) Die in Absatz 2 genannte Bescheinigung wird unentgeltlich ausgestellt.

Artikel 9 Vorlage einer Bürgerinitiative bei der Kommission

Nach Erhalt der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Bescheinigungen können die Organisatoren, sofern alle in dieser Verordnung genannten einschlägigen Verfahren und Bedingungen eingehalten wurden, die Bürgerinitiative zusammen mit Informationen über jedwede Unterstützung und Finanzierung der genannten Initiative der Kommission vorlegen. Die genannten Informationen werden von der Kommission im Register veröffentlicht.

Der Umfang der aus einer Quelle stammenden Unterstützung und Finanzierung, ab dessen Überschreiten Informationen übermittelt werden müssen, entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung 9 festgelegten Umfang.

Für die Zwecke dieses Artikels verwenden die Organisatoren das Formular gemäß Anhang VII und reichen das ausgefüllte Formular zusammen mit Kopien der Bescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 in Papierform oder elektronischer Form ein.

Artikel 10 Verfahren zur Überprüfung einer Bürgerinitiative durch die Kommission

(1) Geht bei der Kommission eine Bürgerinitiative gemäß Artikel 9 ein, so

  1. veröffentlicht sie die Bürgerinitiative unverzüglich im Register;
  2. empfängt sie die Organisatoren auf geeigneter Ebene, damit sie im Detail die mit der Bürgerinitiative angesprochenen Aspekte erläutern können;
  3. legt sie innerhalb von drei Monaten in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Bürgerinitiative sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die Gründe hierfür dar.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Mitteilung wird

den Organisatoren sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und veröffentlicht.

Artikel 11 Öffentliche Anhörung

Sind die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt, wird den Organisatoren innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Frist die Möglichkeit gegeben, die Bürgerinitiative im Rahmen einer öffentlichen Anhörung vorzustellen. Die Kommission und das Europäische Parlament stellen sicher, dass diese Anhörung im Europäischen Parlament stattfindet, dass gegebenenfalls andere Organe und Einrichtungen der Union, die unter Umständen die Teilnahme wünschen, an der Anhörung teilnehmen, und dass die Kommission auf geeigneter Ebene vertreten ist.

Artikel 12 Schutz personenbezogener Daten

(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung haben die Organisatoren einer Bürgerinitiative und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Richtlinie 95/46/EG und die auf ihrer Grundlage erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften einzuhalten.

(2) Für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Organisatoren einer Bürgerinitiative und die gemäß Artikel 15 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden als für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG .

(3) Die Organisatoren stellen sicher, dass die für eine bestimmte Bürgerinitiative gesammelten personenbezogenen Daten für keinen anderen Zweck als die angegebene Unterstützung für diese Initiative verwendet werden, und vernichten alle im Zusammenhang mit dieser Initiative erhaltenen Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon spätestens einen Monat nach Einreichung dieser Initiative bei der Kommission gemäß Artikel 9 bzw. 18 Monate nach Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative; hierbei gilt das jeweils frühere Datum.

(4) Die zuständige Behörde verwendet die für eine bestimmte Bürgerinitiative erhaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der Unterstützungsbekundungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 und vernichtet alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon spätestens einen Monat nach Ausstellung der im genannten Artikel genannten Bescheinigung.

(5) Unterstützungsbekundungen für eine bestimmte Bürgerinitiative und Kopien derselben dürfen über die in den Absätzen 3 und 4 genannten Fristen hinaus aufbewahrt werden, wenn dies für die Zwecke der rechtlichen oder verwaltungstechnischen Vorgänge im Zusammenhang mit der geplanten Bürgerinitiative notwendig ist. Die Organisatoren und die zuständige Behörde vernichten alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien derselben spätestens eine Woche nach Abschluss der genannten Verfahren durch eine endgültige Beschlussfassung.

(6) Die Organisatoren ergreifen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um personenbezogene Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust, unberechtigter Änderung, unberechtigter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen, insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden, und vor jeder anderen Form der unrechtmäßigen Verarbeitung zu schützen.

Artikel 13 Haftung

Die Organisatoren haften entsprechend dem geltenden einzelstaatlichen Recht für alle Schäden, die sie bei der Organisation einer Bürgerinitiative verursachen.

Artikel 14 Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Organisatoren geeignete Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung verhängt werden, insbesondere für:

  1. falsche Erklärungen der Organisatoren,
  2. Datenmissbrauch.

(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 15 Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten

(1) Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 3 benennen die Mitgliedstaaten die für die Ausstellung der dort genannten Bescheinigung zuständigen Behörden.

(2) Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die für die Koordinierung der Überprüfung der Unterstützungsbekundungen sowie für die Ausstellung der dort genannten Bescheinigungen zuständig ist.

(3) Spätestens am 1. März 2012 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der zuständigen Behörden.

(4) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der zuständigen Behörden.

Artikel 16 Änderung der Anhänge

Die Kommission kann im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 und unter den Bedingungen der Artikel 18 und 19 Änderungen der Anhänge dieser Verordnung beschließen.

Artikel 17 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 16 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 18 und Artikel 19 genannten Bedingungen.

Artikel 18 Widerruf der Befugnisübertragung

(1) Die in Artikel 16 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.

(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 19 Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2) Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 20 Ausschuss

(1) Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 5 wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 21 Mitteilung der innerstaatlichen Vorschriften

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die besonderen Bestimmungen mit, die er zur Umsetzung dieser Verordnung erlässt.

Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 22 Überprüfung

Bis zum 1. April 2015 und anschließend alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Artikel 23 Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

_____
1) Stellungnahme vom 14. Juli 2010 (ABl. C 44 vom 11.02.2011 S. 182).
2) ABl. C 267 vom 01.10.2010 S. 57.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Februar 2011.
4) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.
5) ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.
6) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
7) ABl. C 323 vom 30.11.2010 S. 1.
8) ABl. L 13 vom 19.01.2000 S. 12.
9) ABl. L 297 vom 15.11.2003 S. 1.

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Mindestzahl der Unterzeichner je Mitgliedstaat Anhang I 12 13 14 19

(Gültig bis ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/714

Belgien15.750
Bulgarien12.750
Dänemark9.750
Deutschland72.000
Estland4.500
Finnland9.750
Frankreich55.500
Griechenland15.750
Irland8.250
Italien54.750
Kroatien8.250
Lettland6.000
Litauen8.250
Luxemburg4.500
Malta4.500
Niederlande19.500
Österreich13.500
Polen38.250
Portugal15.750
Rumänien24.000
Schweden15.000
Slowenien6.000
Slowakei9.750
Spanien40.500
Tschechische Republik15.750
Ungarn15.750
Vereinigtes Königreich54.750
Zypern4.500 )

(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/714

Belgien15.750
Bulgarien12.750
Tschechische Republik15.750
Dänemark10.500
Deutschland72.000
Estland5.250
Irland9.750
Griechenland15.750
Spanien44.250
Frankreich59.250
Kroatien9.000
Italien57.000
Zypern4.500
Lettland6.000
Litauen8.250
Luxemburg4.500
Ungarn15.750
Malta4.500
Niederlande21.750
Österreich14.250
Polen39.000
Portugal15.750
Rumänien24.750
Slowenien6.000
Slowakei10.500
Finnland10.500
Schweden15.750 )

.

Erforderliche Informationen zur Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative Anhang II 13 19


  1. Bezeichnung der geplanten Bürgerinitiative in höchstens 100 Zeichen;
  2. Gegenstand in höchstens 200 Zeichen;
  3. eine Beschreibung der Ziele der geplanten Bürgerinitiative, in deren Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird, in höchstens 500 Zeichen;
  4. die Vertragsvorschriften, die von den Organisatoren als für die geplante Initiative relevant erachtet werden;
  5. vollständige Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der sieben Mitglieder des Bürgerausschusses, wobei insbesondere der Vertreter und dessen Stellvertreter anzugeben sind, sowie die E-Mail-Adressen und Telefonnummern dieser Personen 1;
  6. Belege über die vollständigen Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der sieben Mitglieder des Bürgerausschusses;
  7. alle Quellen zur Unterstützung und Finanzierung der geplanten Bürgerinitiative zum Zeitpunkt der Registrierung 1.

___________

1) Im Online-Register der Kommission werden nur die vollständigen Namen der Organisatoren, die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen und Angaben zu den Quellen der Unterstützung und Finanzierung veröffentlicht.

Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten aus zwingenden berechtigten Gründen, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen.

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Formular für die Unterstützungsbekundung Anhang III 13 15 18

Teil A 18
(Für Mitgliedstaaten, in denen die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers nicht vorgeschrieben ist.)

bild

bild
Teil B 13 18
(Für Mitgliedstaaten, in denen die Angabe einer persönlichen Identifkationsnummer/der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers nicht vorgeschrieben ist.)

bild

bild

Teil C 13

1. Anforderungen der Mitgliedstaaten, für die die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers nicht vorgeschrieben ist (Formular für die Unterstützungsbekundung - Teil A)

MitgliedstaatUnterzeichner, deren Unterstützungsbekundung dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen ist
Belgien
  • in Belgien wohnhafte Personen
    belgische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den belgischen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben
Dänemark
  • in Dänemark wohnhafte Personen
  • dänische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den dänischen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben
Deutschland
  • in Deutschland wohnhafte Personen
  • deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den deutschen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben
Estland
  • in Estland wohnhafte Personen
  • estnische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes
Irland
  • in Irland wohnhafte Personen
Luxemburg
  • in Luxemburg wohnhafte Personen
  • luxemburgische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den luxemburgischen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben
Niederlande
  • in den Niederlanden wohnhafte Personen
  • niederländische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes
Slowakei
  • in der Slowakei wohnhafte Personen
  • slowakische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes
Finnland
  • in Finnland wohnhafte Personen
  • finnische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes
Vereinigtes Königreich
  • im Vereinigten Königreich wohnhafte Personen

2. Liste der Mitgliedstaaten, für die die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellten persönlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist, wie nachfolgend aufgeführt (Formular für die Unterstützungsbekundung - Teil B)

BULGARIEN

TSCHECHISCHE REPUBLIK

GRIECHENLAND

SPANIEN

FRANKREICH

KROATIEN

ITALIEN

ZYPERN

LETTLAND

LITAUEN

UNGARN

MALTA

ÖSTERREICH

POLEN

PORTUGAL

RUMÄNIEN

SLOWENIEN

SCHWEDEN

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Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative Anhang IV

... (Bezeichnung der zuständigen Behörde) aus... (Bezeichnung des Mitgliedstaats), bestätigt hiermit, dass das Online- Sammelsystem... (Internetadresse) zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen für... (Bezeichnung der geplanten Bürgerinitiative) mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 übereinstimmt.

Datum, Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde:

.

Formular für die Einreichung von Unterstützungsbekundungen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Anhang V 15


1. Vollständige Namen, Postanschriften und E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen (Vertreter und Stellvertreter des Bürgerausschusses)

2. Bezeichnung der geplanten Bürgerinitiative:

3. Registriernummer der Kommission:

4. Datum der Registrierung:

5. Anzahl der Unterzeichner aus (Bezeichnung des Mitgliedstaats):

6. Gesamtzahl der gesammelten Unterstützungsbekundungen:

7. Zahl der Mitgliedstaaten, in denen die Mindestzahl der Unterzeichner erreicht wird:

8. Anlagen:

(Beizufügen sind alle Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern, die von den betreffenden Mitgliedstaaten überprüft werden müssen.

Gegebenenfalls sind die entsprechenden Bescheinigungen über die Übereinstimmung des Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative beizufügen.)

8. Hiermit erkläre ich, dass die Angaben in diesem Formular zutreffend sind und dass das die Sammlung der Unterstützungsbekundungen in Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 erfolgt ist.

9. Datum und Unterschrift einer der Kontaktpersonen (Vertreter/Stellvertreter 1):

____________
1) Nichtzutreffendes streichen.

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Bescheinigung der Zahl der in... (Bezeichnung des Mitgliedstaats) gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen Anhang VI

... (Bezeichnung der zuständigen Behörde) aus... (Bezeichnung des Mitgliedstaats), bestätigt nach Durchführung der notwendigen Prüfungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative, dass... Unterstützungsbekundungen für die geplante Bürgerinitiative mit der Registriernummer... gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung gültig sind.

Datum, Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde:

.

Formular zur Einreichung einer Bürgerinitiative bei der europäischen Kommission Anhang VII 13 15 19
1. Bezeichnung der Bürgerinitiative:

2. Registriernummer der Kommission:

3. Datum der Registrierung:

4. Anzahl der eingegangenen gültigen Unterstützungsbekundungen (mindestens eine Million):

5. Anzahl der von den Mitgliedstaaten bestätigten Unterzeichner:

BEBGCZDKDEEEIEELESFRHRITCYLVLTLU
Anzahl der Unterzeichner
HUMTNLATPLPTROSISKFISEUKINSGESAMT
Anzahl der Unterzeichner

6. Vollständige Namen, Postanschriften und E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen (Vertreter und Stellvertreter des Bürgerausschusses) 1

7. Alle Quellen zur Unterstützung und Finanzierung der Initiative einschließlich der Höhe der finanziellen Unterstützung zum Zeitpunkt der Einreichung sind anzugeben 1:

8. Hiermit erklären wir, dass die Angaben in diesem Formular zutreffend sind und dass alle in der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegten einschlägigen Verfahren und Bedingungen eingehalten wurden.

Datum und Unterschrift der Kontaktpersonen (Vertreter/Stellvertreter 2):

9. Anhänge:

(Alle Bescheinigungen sind beizufügen.)


______
1) Im Online-Register der Kommission werden nur die vollständigen Namen der Organisatoren, die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen und Angaben zu den Quellen der Unterstützung und Finanzierung veröffentlicht.

Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten aus zwingenden berechtigten Gründen, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen.

2) Nichtzutreffendes streichen.

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