Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2011, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund
Frame öffnen

Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten

(ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2011 S. 4;
VO (EU) 1099/2012 - ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 14;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 2017/490 - ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2017 S. 8;
VO (EU) 2017/491 - ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2017 S. 10;
VO (EU) 2018/465 - ABl. Nr. LI 78 vom 21.03.2018 S. 1;
VO (EU) 2019/459 - ABl. L 80 vom 22.03.2019 S. 1 A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33 A, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2020/416 - ABl. L 86 vom 20.03.2020 S. 3;
VO (EU) 2021/445 - ABl. L 87 vom 15.03.2021 S. 17 aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 1 der VO (EU) 2021/445

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Beschluss 2011/172/GASP ist vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich ermittelt worden sind und damit das ägyptische Volk um den Ertrag der nachhaltigen Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft des Landes bringen und die Entwicklung der Demokratie in Ägypten untergraben, und der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen, eingefroren werden. Diese natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP aufgeführt.

(2) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(3) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.

(4) In Anbetracht der ernsten politischen und sicherheitspolitischen Lage in Ägypten und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/172/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(5) Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, so sollte der Rat seinen Beschluss zu Anhang I im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(6) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 2 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 3 erfolgen.

(7) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
    1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
    2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
    3. öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Schuldverschreibungen und Derivatverträge,
    4. Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
    5. Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
    6. Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
    7. Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
  2. "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
  3. "wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
  4. "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;
  5. "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind, die vom Rat nach Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 2011/172/GASP als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich ermittelt worden sind, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Tätigkeiten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird ist untersagt.

Artikel 3

(1) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(2) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder
  4. für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat die Gründe, aus denen seines Erachtens die Genehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung allen anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt hat.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegeben sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang I aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
  3. die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

  1. Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind oder
  3. Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

(2) Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 7

Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
    1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen und
    2. die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt;
  2. der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

Artikel 8

(1) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 9

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

  1. Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 Absatz 1 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und - direkt oder über die Mitgliedstaaten - der Kommission zu übermitteln und
  2. mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(3) Absatz 2 hindert Mitgliedstaaten nicht daran, diese Informationen im Einklang mit ihrem nationalen Recht mit den betreffenden Behörden Ägyptens und anderen Mitgliedstaaten auszutauschen, wenn dies zur Unterstützung der Abschöpfung veruntreuter Vermögenswerte erforderlich ist.

Artikel 10

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 11

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 12

(1) Beschließt der Rat, die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang I entsprechend.

(2) Der Rat setzt die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss gemäß Absatz 1 und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den in Absatz 1 genannten Beschluss und unterrichtet die betroffene Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4) Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate ab dem 21. März 2011 überprüft.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 14

Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 15

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Union,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
  3. für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
  5. für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) Siehe Seite 63 dieses Amtsblatts.

2) ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

3) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

.

Anhang I 18 19 20

A. Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 1: 20


Name
(und ggf. Aliasnamen)
Angaben zur IdentitätGründe
1.Mohamed Hosni Elsayed MubarakEhemaliger Präsident der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum 4.5.1928

Männlich

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der ägyptischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Veruntreuung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption.
2.Suzanne Saleh ThabetEhefrau von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, dem ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 28.2.1941

Weiblich

Sie steht in Verbindung mit Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, gegen den die ägyptischen Behörden gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet haben.
3.Alaa Mohamed Hosni Elsayed MubarakSohn von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, dem ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 26.11.1960

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.
4.Heidy Mahmoud Magdy Hussein Rasekh
(alias Heddy Mohamed Magdy Hussein Rassekh)
Ehefrau von Alaa Mohamed Elsayed Mubarak, Sohn des ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 5.10.1971

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet; und sie steht in Verbindung mit Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak.
5.Gamal Mohamed Hosni Elsayed MubarakSohn von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, dem ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 28.12.1963

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.
6.Khadiga Mahmoud El GammalEhefrau von Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, Sohn des ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 13.10.1982

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet; und sie steht in Verbindung mit Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak.
15.Mohamed Zohir Mohamed Wahed GarranaEhemaliger Minister für Tourismus

Geburtsdatum: 20.2.1959

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.
18.Habib Ibrahim Habib EladliEhemaliger Minister des Innern

Geburtsdatum: 1.3.1938

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.
19.Elham Sayed Salem SharsharEhefrau von Habib Ibrahim Eladli

Geburtsdatum: 23.1.1963

Weiblich

Es wurden gerichtliche Verfahren gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet; und sie steht in Verbindung mit Habib Ibrahim Eladli.

B. Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nach ägyptischem Recht: 20

Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

Gemäß den Artikeln 54, 97 und 98 der ägyptischen Verfassung, den Artikeln 77, 78, 124, 199, 214, 271, 272 und 277 des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung sowie den Artikeln 93 und 94 des ägyptischen Gesetzes über den Beruf des Rechtsanwalts (Gesetz Nr. 17 von 1983) sind nach ägyptischem Recht die folgenden Rechte garantiert:

Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

1. Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Mubarak und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Rechtssache:

Am 27. Juni 2013 wurde Herr Mubarak gemeinsam mit zwei weiteren Personen der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder beschuldigt, und am 17. November 2013 wurde ein Strafverfahren vor dem Strafgericht Kairo eingeleitet. Dieses Gericht erklärte die drei Beklagten am 21. Mai 2014 für schuldig. Die Beklagten legten vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen dieses Urteil ein. Der Kassationshof hob das Urteil am 13. Januar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Im Rahmen dieses wieder aufgenommenen Verfahrens wurden am 4. und 29. April 2015 Plädoyers gehalten und Schriftsätze der Parteien vorgelegt. Das Strafgericht Kairo erklärte die Beklagten am 9. Mai 2015 für schuldig und ordnete die Rückgabe der unrechtmäßig verwendeten Gelder sowie die Zahlung einer Geldstrafe an. Am 24. Mai 2015 wurde vor dem Kassationshof Rechtsbehelf eingelegt. Der Kassationshof bestätigte das Urteil am 9. Januar 2016. Am 8. März 2016 schlossen die Beklagten einen Vergleich mit dem durch den Erlass Nr. 2873 des Premierministers von 2015 eingesetzten Sachverständigenausschuss. Der Ministerrat billigte diesen Vergleich am 9. März 2016. Der Generalstaatsanwalt hat den Vergleich nicht an den Kassationshof zur endgültigen Billigung weitergeleitet, da der Sachverständigenausschuss nicht das zuständige Gremium war. Es steht den Beklagten frei, bei dem zuständigen Ausschuss, nämlich dem Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA), einen Antrag auf Vergleich zu stellen. Die Geldstrafe wurde im März 2019 beigetrieben. Die Einziehung des zurückzugebenden Betrags wird gegenwärtig mittels Rechtshilfeersuchen, die die ägyptischen Behörden an zwei Drittländer gerichtet haben, betrieben.

2. Suzanne Saleh Thabet

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau Thabet und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Frau Thabet und anderen Personen gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau Thabet hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

3. Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Alaa Mubarak und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Herrn Alaa Mubarak und anderen Personen gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Herr Alaa Mubarak hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

Erste Rechtssache:

Der Beklagte und eine weitere Person wurden am 30. Mai 2012 dem Prozessgericht (Strafgericht Kairo) überstellt. Das Gericht verwies die Rechtssache am 6. Juni 2013 für weitere Ermittlungen zurück an die Staatsanwaltschaft. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde das Verfahren wieder an das Gericht zurückverwiesen. Vom Strafgericht Kairo erging am 15. September 2018 ein Urteil, in dem das Gericht i) den von ihm ernannten Sachverständigenausschuss aufforderte, den Sachverständigenbericht zu ergänzen, den der Ausschuss dem Gericht im Juli 2018 übermittelt hatte, ii) Haftbefehl gegen die Beklagten erließ und iii) darum ersuchte, die Beklagten im Hinblick auf eine eventuelle Schlichtung an den Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA) zu verweisen. Die Beklagten haben den Haftbefehl erfolgreich angefochten, und im Anschluss an einen Antrag auf Ablehnung des Gerichts wurde die Rechtssache zur Prüfung der Sachlage an einen anderen Gerichtsbezirk des Strafgerichts überwiesen, der den Beklagten am 22. Februar 2020 freigesprochen hat. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig und kann von der Staatsanwaltschaft noch angefochten werden.

Zweite Rechtssache:

Am 27. Juni 2013 wurde Herr Alaa Mubarak gemeinsam mit zwei weiteren Personen der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder beschuldigt, und am 17. November 2013 wurde ein Strafverfahren vor dem Strafgericht Kairo eingeleitet. Dieses Gericht erklärte die drei Beklagten am 21. Mai 2014 für schuldig. Die Beklagten legten vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen dieses Urteil ein. Der Kassationshof hob das Urteil am 13. Januar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Im Rahmen dieses wieder aufgenommenen Verfahrens wurden am 4. und 29. April 2015 Plädoyers gehalten und Schriftsätze der Parteien vorgelegt. Das Strafgericht Kairo erklärte die Beklagten am 9. Mai 2015 für schuldig und ordnete die Rückgabe der unrechtmäßig verwendeten Gelder sowie die Zahlung einer Geldstrafe an. Am 24. Mai 2015 wurde vor dem Kassationshof Rechtsbehelf eingelegt. Der Kassationshof bestätigte das Urteil am 9. Januar 2016. Am 8. März 2016 schlossen die Beklagten einen Vergleich mit dem durch den Erlass Nr. 2873 des Premierministers von 2015 eingesetzten Sachverständigenausschuss. Der Ministerrat billigte diesen Vergleich am 9. März 2016. Der Generalstaatsanwalt hat den Vergleich nicht an den Kassationshof zur endgültigen Billigung weitergeleitet, da der Sachverständigenausschuss nicht das zuständige Gremium war. Es steht den Beklagten frei, bei dem zuständigen Ausschuss, nämlich dem Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA), einen Antrag auf Vergleich zu stellen. Die Geldstrafe wurde im März 2019 beigetrieben. Die Einziehung des zurückzugebenden Betrags wird gegenwärtig mittels Rechtshilfeersuchen, die die ägyptischen Behörden an zwei Drittländer gerichtet haben, betrieben.

4. Heidy Mahmoud Magdy Hussein Rasekh

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau Rasekh und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Frau Rasekh und anderen Personen gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau Rasekh hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

5. Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Gamal Mubarak und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Herrn Gamal Mubarak und anderen Personen gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Herr Gamal Mubarak hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

Erste Rechtssache:

Herr Gamal Mubarak und eine weitere Person wurden am 30. Mai 2012 dem Prozessgericht (Strafgericht Kairo) überstellt. Das Gericht verwies die Rechtssache am 6. Juni 2013 für weitere Ermittlungen zurück an die Staatsanwaltschaft. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde das Verfahren wieder an das Gericht zurückverwiesen. Vom Strafgericht Kairo erging am 15. September 2018 ein Urteil, in dem das Gericht i) den von ihm ernannten Sachverständigenausschuss aufforderte, den Sachverständigenbericht zu ergänzen, den der Ausschuss dem Gericht im Juli 2018 übermittelt hatte, ii) Haftbefehl gegen die Beklagten erließ und iii) darum ersuchte, die Beklagten im Hinblick auf eine eventuelle Schlichtung an den Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA) zu verweisen. Die Beklagten haben den Haftbefehl erfolgreich angefochten, und im Anschluss an einen Antrag auf Ablehnung des Gerichts wurde die Rechtssache zur Prüfung der Sachlage an einen anderen Gerichtsbezirk des Strafgerichts überwiesen, der den Beklagten am 22. Februar 2020 freigesprochen hat. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig und kann von der Staatsanwaltschaft noch angefochten werden.

Zweite Rechtssache:

Am 27. Juni 2013 wurde Herr Gamal Mubarak gemeinsam mit zwei weiteren Personen der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder beschuldigt, und am 17. November 2013 wurde ein Verfahren vor dem Strafgericht Kairo eingeleitet. Dieses Gericht erklärte die drei Beklagten am 21. Mai 2014 für schuldig. Die Beklagten legten vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen dieses Urteil ein. Der Kassationshof hob das Urteil am 13. Januar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Im Rahmen dieses wieder aufgenommenen Verfahrens wurden am 4. und 29. April 2015 Plädoyers gehalten und Schriftsätze der Parteien vorgelegt. Das Strafgericht Kairo erklärte die Beklagten am 9. Mai 2015 für schuldig und ordnete die Rückgabe der unrechtmäßig verwendeten Gelder sowie die Zahlung einer Geldstrafe an. Am 24. Mai 2015 wurde vor dem Kassationshof Rechtsbehelf eingelegt. Der Kassationshof bestätigte das Urteil am 9. Januar 2016. Am 8. März 2016 schlossen die Beklagten einen Vergleich mit dem durch den Erlass Nr. 2873 des Premierministers von 2015 eingesetzten Sachverständigenausschuss. Der Ministerrat billigte diesen Vergleich am 9. März 2016. Der Generalstaatsanwalt hat den Vergleich nicht an den Kassationshof zur endgültigen Billigung weitergeleitet, da der Sachverständigenausschuss nicht das zuständige Gremium war. Es steht den Beklagten frei, bei dem zuständigen Ausschuss, nämlich dem Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA), einen Antrag auf Vergleich zu stellen. Die Geldstrafe wurde im März 2019 beigetrieben. Die Einziehung des zurückzugebenden Betrags wird gegenwärtig mittels Rechtshilfeersuchen, die die ägyptischen Behörden an zwei Drittländer gerichtet haben, betrieben.

6. Khadiga Mahmoud El Gammal

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau El Gammal und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Frau Khadiga El Gammal und anderen Personen gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau El Gammal hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

15. Mohamed Zohir Mohamed Wahed Garrana

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Garrana und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Garrana missachtet wurden.

18. Habib Ibrahim Habib Eladli

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Eladli und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Rechtssache:

Herr Eladli wurde vom Ermittlungsrichter dem zuständigen Prozessgericht überstellt; ihm wird die unrechtmäßige Verwendung staatlicher Gelder zur Last gelegt. Das Gericht hat am 7. Februar 2016 entschieden, dass die Vermögenswerte von Herrn Eladli, seiner Ehefrau und seines minderjährigen Sohnes eingefroren werden sollten. Im Anschluss an diesen Gerichtsbeschluss hat der Generalstaatsanwalt am 10. Februar 2016 eine Sicherstellungsanordnung gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung erlassen; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Das Gericht hat den Beklagten am 15. April 2017 verurteilt. Der Beklagte hat dieses Urteil vor dem Kassationshof angefochten, der das Urteil am 11. Januar 2018 aufhob und die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnete. Im Wiederaufnahmeverfahren wurde er am 9. Mai 2019 zu einer Geldstrafe verurteilt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Herr Eladli haben vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen das Urteil eingelegt. Die Rechtssache ist noch beim Kassationshof anhängig.

19. Elham Sayed Salem Sharshar

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau Sharshar und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Ehemann von Frau Sharshar wurde vom Ermittlungsrichter dem zuständigen Prozessgericht überstellt; ihm wird die unrechtmäßige Verwendung staatlicher Gelder zur Last gelegt. Das Gericht hat am 7. Februar 2016 entschieden, dass die Vermögenswerte ihres Ehemannes, ihre eigenen Vermögenswerte und die ihres minderjährigen Sohnes eingefroren werden sollten. Im Anschluss an diesen Gerichtsbeschluss hat der Generalstaatsanwalt am 10. Februar 2016 eine Sicherstellungsanordnung gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung erlassen; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau Sharshar hat die Gerichtsentscheidung nicht angefochten.

.

Anhang II 19

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHISCHE REPUBLIK

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/Politica ExteriorCooperacion/Globalizacion Oportunidades Riesgos/Paginas/Sanciones Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en? OpenDocument

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

MALTA

https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)
Büro EEAS 07/99
B-1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu.


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen