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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2011 S. 5;
VO (EU) 351/2011 - ABl. Nr. L 97 vom 12.04.2011 S. 20, ber. L 98 S. 20;
VO (EU) 506/2011 - ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2011 S. 52, Geltungsdauer Art. 9;
VO (EU) 657/2011 - ABl. Nr. L 180 vom 08.07.2011 S. 39;
VO (EU) 961/2011 - ABl. Nr. L 252 vom 28.09.2011 S. 10 Inkrafttreten Geltungsdauer aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 9 der VO (EU) 961/2011 - Inkrafttreten Geltungsdauer
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.
(2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter aus Japan stammender Lebensmittelerzeugnisse, wie Milch und Spinat, die in Japan für Lebensmittel geltenden Auslösewerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; daher ist es als Vorsorgemaßnahme angezeigt, umgehend Sofortmaßnahmen auf Unionsebene zu treffen, um die Sicherheit der Lebens- und Futtermittel, einschließlich Fisch und Fischereierzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, zu gewährleisten. Da der Unfall noch nicht unter Kontrolle ist, sollten in diesem Stadium Lebens- und Futtermittel aus den betroffenen Präfekturen - unter Berücksichtigung einer Pufferzone - den vor der Ausfuhr vorgeschriebenen Tests sowie Lebens- und Futtermittel aus dem gesamten Hoheitsgebiet Japans einer Stichprobenprüfung unterzogen werden.
(3) Mit der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation 2, der Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation 3 und der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation 4 wurden Höchstwerte festgelegt.
(4) Nachdem die Kommission gemäß der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation 5 oder nach dem Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) vom 26. September 1986 über einen nuklearen Unfall unterrichtet wurde, können diese Höchstwerte mit der Begründung zur Anwendung gebracht werden, dass die zulässigen Höchstwerte an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln wahrscheinlich erreicht werden oder wurden. Bis dahin sollten diese im Voraus festgelegten Höchstwerte als Referenzwerte bei der Beurteilung der Frage verwendet werden, ob das Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln akzeptabel ist.
(5) Die japanischen Behörden haben die Kommissionsdienststellen darüber unterrichtet, dass aus Japan ausgeführte Lebensmittel aus der betroffenen Region geeigneten Tests unterzogen werden.
(6) Zusätzlich zu den von den japanischen Behörden durchgeführten Tests sollten Stichprobenkontrollen an solchen Einfuhren vorgeschrieben werden.
(7) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission mittels des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) und des Systems der Europäischen Union zum schnellen Informationsaustausch im Fall eines radiologischen Notstands (ECURIE) über alle Analyseergebnisse unterrichten. Die Maßnahmen werden anhand dieser Analyseergebnisse überprüft.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Lebens- und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3954/87, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, ausgenommen Erzeugnisse, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben, und Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden.
Artikel 2 Bescheinigung 11, 11a, 11b
Artikel 3 Kennzeichnung
Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird durch einen Kode gekennzeichnet, der auf der Erklärung, dem zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse, der Genusstauglichkeitsbescheinigung und auf allen Begleitpapieren angegeben wird.
Artikel 4 Vorabmitteilung
Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter teilen den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort die Ankunft jeder Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung im Voraus mit.
Artikel 5 Amtliche Kontrollen 11
(1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts führen bei allen Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen sowie bei mindestens 10 % der Sendungen der in Artikel 2 Absatz 3 vierter Gedankenstrich
genannten Erzeugnisse und bei mindestens 20 % der Sendungen der in Artikel 2 Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137, durch.
(2) Die Sendungen verbleiben höchstens fünf Arbeitstage unter amtlicher Kontrolle, bis die Ergebnisse der Laboranalyse vorliegen.
(3) Die Sendungen werden erst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, wenn die Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer oder deren Vertreter den Zollbehörden die im Anhang aufgeführte, von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort ordnungsgemäß unterschriebene und gestempelte Erklärung vorgelegt haben, mit der bescheinigt wird, dass die in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und dass die Ergebnisse der gegebenenfalls durchgeführten Warenuntersuchungen positiv sind.
Artikel 6 Kosten
Alle Kosten, die durch die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten amtlichen Kontrollen und durch im Anschluss an Verstöße ergriffene Maßnahmen entstehen, werden vom Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer getragen.
Artikel 7 Nicht vorschriftsmäßige Erzeugnisse 11
Lebens- und Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist und die nicht die in Anhang II genannten Höchstwerte einhalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche nicht vorschriftsmäßigen Lebens- und Futtermittel werden sicher entsorgt oder in das Ursprungsland zurückgebracht.
Artikel 8 Berichte
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig mittels des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) und des Systems der Europäischen Union zum schnellen Informationsaustausch im Fall eines radiologischen Notstands (ECURIE) über alle erzielten Analyseergebnisse.
Artikel 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer 11
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zum 30. September 2011. Die Verordnung wird anhand der erzielten Analyseergebnisse monatlich überprüft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. März 2011
2) ABl. L 371 vom 30.12.1987 S. 11.
3) ABl. L 101 vom 13.04.1989 S. 17.
4) ABl. L 83 vom 30.03.1990 S. 78.
5) ABl. L 371 vom 30.12.1987 S. 76.
6) ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 9.
7) ABl. L 194 vom 25.07.2009 S. 11.
Anhang I 11 11a |
Anhang II 11 |
Höchstwerte für Lebensmittel 1 (Bq/kg)
Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Milch und Milcherzeugnisse | Sonstige Lebensmittel, außer flüssigen Lebensmitteln | Flüssige Lebensmittel | |
Summe der Strontium-Isotope, insbesondere Sr-90 | 75 | 125 | 750 | 125 |
Summe der Iod-Isotope, insbesondere I-131 | 100 1 | 300 1 | 2 000 | 300 1 |
Summe der Alpha-Strahlung emittierenden Isotope von Plutonium und Transplutonium- Elementen, insbesondere Pu- 239, Am-241 | 1 | 1 1 | 10 1 | 1 1 |
Summe aller sonstigen Nuklide mit mehr als zehntägiger Halbwertszeit, insbesondere Cs-134 und Cs-137, außer C-14 und H-3 | 200 1 | 200 1 | 500 1 | 200 1 |
1) Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates festgelegten Werte. |
Höchstwerte für Futtermittel 2 (Bq/kg)
Futtermittel | |
Summe von Cs-134 und Cs-137 | 500 1 |
Summe der Iod-Isotope, insbesondere I-131 | 2 000 2 |
1) Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzt dieser Wert vorläufig den in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission festgelegten Wert.
2) Dieser Wert wird vorläufig festgelegt und ist der gleiche wie für Lebensmittel, bis eine Bewertung der Faktoren des Übergangs von Iod aus Futtermitteln in Lebensmittel vorliegt. |
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1) Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet.
2) Der Höchstwert bezieht sich auf Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
ENDE |