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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 351/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 97 vom 12.04.2011 S. 20, ber. 2011 L 98 S. 16;
VO (EU) Nr. 961/2011 - ABl. Nr. L 252 vom::28.09.2011 S. 10 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 30.09.2011 gemäß Art. 9 der VO (EU) Nr. 961/2011
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.
(2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter aus Japan stammender Lebensmittelerzeugnisse, wie Milch und Spinat, die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission am 25. März 2011 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima.2
(3) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 müssen die zuständigen japanischen Behörden Kontrollen vor der Ausfuhr durchführen. Die zuständigen japanischen Behörden haben Grenzwerte für Iod, Caesium und Plutonium festgelegt. Die Kommission wurde am 17. März 2011 über diese in Japan geltenden Grenzwerte unterrichtet; es wurde jedoch angegeben, diese Grenzwerte seien vorerst im Rahmen einer vorläufigen Regelung festgelegt worden. Die japanischen Behörden teilten der Kommission außerdem mit, dass Erzeugnisse, die nicht in Japan in Verkehr gebracht werden dürfen, auch nicht ausgeführt werden dürfen. Es wird nun deutlich, dass diese Grenzwerte in Japan längerfristig gelten werden. Damit die von den japanischen Behörden vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen und die bei der Einfuhr in die EU durchgeführten Kontrollen des Radionuklidgehalts von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, einheitlich sind, sollten daher in der EU vorläufig dieselben Höchstwerte gelten wie in Japan, solange die japanischen Grenzwerte niedriger sind als die EU-Werte.
(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet der wissenschaftlich fundierten, in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und den Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission festgelegten Grenzwerte zur Anwendung im Falle eines künftigen nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation mit Auswirkungen auf das Gebiet der EU. Die vorliegende Verordnung wendet auf Strontium- Isotope die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegten Grenzwerte an, da in Japan keine solchen Grenzwerte festgelegt worden sind.
(5) Da zurzeit Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Regionen Japans nachweislich mit den Radionukliden Iod- 131, Caesium-134 und Caesium 137 verseucht sind und es keine Anzeichen dafür gibt, dass Lebens- und Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, mit anderen Radionukliden verseucht sind, sollten sich die obligatorischen Kontrollen auf Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 beschränken. Die Mitgliedstaaten können außerdem auf freiwilliger Basis Untersuchungen auf andere Radionuklide durchführen, um festzustellen, ob diese vorhanden sind. Daher sollten die nach dem EU- Recht geltenden Höchstwerte oder in Japan geltenden Grenzwerte für die Radionuklide Strontium, Plutonium und Transplutonium-Elemente in Anhang II dieser Verordnung genannt werden.
(6) Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:
"- falls das Erzeugnis aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamagata, Niigata, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio oder Chiba stammt oder von dort versendet wurde, weist es keine Gehalte an den Radionukliden Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 auf, welche die Höchstwerte überschreiten, die in Anhang II dieser Verordnung festgelegt sind. Diese Bestimmung gilt auch für Erzeugnisse aus den Küstengewässern dieser Präfekturen, ungeachtet dessen, wo diese Erzeugnisse angelandet werden."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"4. Das Muster der in Absatz 3 genannten Erklärung ist Anhang I zu entnehmen. Die Erklärung ist von einem bevollmächtigten Vertreter der japanischen zuständigen Behörden zu unterzeichnen, und ihr ist für die unter Absatz 3 dritter Gedankenstrich fallenden Erzeugnisse ein Analysebericht beizufügen."
(2) Artikel 7 erhält folgende Fassung:
" Artikel 7 Nicht vorschriftsmäßige Erzeugnisse
Lebens- und Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist und die nicht die in Anhang II genannten Höchstwerte einhalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche nicht vorschriftsmäßigen Lebens- und Futtermittel werden sicher entsorgt oder in das Ursprungsland zurückgebracht."
(3) Der Anhang wird durch den Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
(4) Ein neuer Anhang II wird hinzugefügt, dessen Wortlaut in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. April 2011
_______________
1) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
2) ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2011 S. 5.
Anhang I |
Anhang II |
Höchstwerte für Lebensmittel 1 (Bq/kg)
Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Milch und Milcherzeugnisse | Sonstige Lebensmittel, außer flüssigen Lebensmitteln | Flüssige Lebensmittel | |
Summe der Strontium-Isotope, insbesondere Sr-90 | 75 | 125 | 750 | 125 |
Summe der Iod-Isotope, insbesondere I-131 | 100 1 | 300 1 | 2 000 | 300 1 |
Summe der Alpha-Strahlung emittierenden Isotope von Plutonium und Transplutonium- Elementen, insbesondere Pu- 239, Am-241 | 1 | 1 1 | 10 1 | 1 1 |
Summe aller sonstigen Nuklide mit mehr als zehntägiger Halbwertszeit, insbesondere Cs-134 und Cs-137, außer C-14 und H-3 | 200 1 | 200 1 | 500 1 | 200 1 |
1) Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates festgelegten Werte. |
Höchstwerte für Futtermittel 2 (Bq/kg)
Futtermittel | |
Summe von Cs-134 und Cs-137 | 500 1 |
Summe der Iod-Isotope, insbesondere I-131 | 2 000 2 |
1) Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates festgelegten Werte.
2) Dieser Wert wird vorläufig festgelegt und ist der gleiche wie für Lebensmittel, bis eine Bewertung der Faktoren des Übergangs von Iod aus Futtermitteln in Lebensmittel vorliegt. |
______________
1) Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet.
2) Der Höchstwert bezieht sich auf Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
ENDE |