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Regelwerk, EU 2011, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe zwecks Berücksichtigung der Richtlinie 2011/58/EU zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Erneuerung der Aufnahme des Wirkstoffs Carbendazim

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 189)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 3,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 ist die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG 3 aufgeführte Liste der Wirkstoffe enthalten.

(2) Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Richtlinie 2011/58/EU 4 geändert.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 14. Juni 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2011


1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

3) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

4) ABl. Nr. L 122 vom 11.05.2011 S. 71.

.

Anhang

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 144 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

NummerGebräuchliche
Bezeichnung,
Kennnummern
IUPAC-BezeichnungReinheit 1Datum der
Genehmigung
Befristung der
Genehmigung
Sonderbestimmungen
"144Carbendazim

CAS-Nr. 10605-21-7 CIPAC-Nr. 263

Methylbenzimidazol- 2-ylcarbamat
> 980 g/kg

Relevante Verunreinigungen 2-amino-3-Hydroxyphenazin (AHP): höchstens

0,0005 g/kg 2,3-Diaminophenazin (DAP): höchstens 0,003 g/kg

1. Juni 201130. November
2014
Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid auf folgenden Kulturen dürfen zugelassen werden:
  • Getreide
  • Rapssamen
  • Zucker- und Futterrüben
  • Mais

in Dosierungen von höchstens:

  • 0,25 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Getreide und Rapssamen;
  • 0,075 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Zucker- und Futterrüben;
  • 0,1 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Mais.

Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:

  • Ausbringung aus der Luft;
  • Ausbringung mit tragbaren Rücken- und Handgeräten, weder durch Amateur- noch durch professionelle Anwender;
  • Anwendungen in Haus- und Kleingärten.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewandt werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Schutz von

  • Wasserorganismen. Es sind geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Drift zu treffen, damit die Exposition von Oberflächenwasserkörpern auf ein Minimum beschränkt wird. Dazu muss zwischen behandelten Flächen und Oberflächenwasserkörpern ein Abstand gehalten bzw. müssen zusätzlich driftreduzierende Techniken oder Vorrichtungen verwendet werden;
  • Regenwürmern und anderen Bodenmakroorganismen. Die Zulassungsbedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, die u. a. die Auswahl der am besten geeigneten Kombination von Anzahl und Zeitpunkt der Ausbringungen und erforderlichenfalls den Grad der Konzentration des Wirkstoffs betreffen;
  • Vögeln (Langzeitrisiko). Abhängig von den Ergebnissen der Risikobewertung bei besonderen Anwendungen können gezielte Maßnahmen zur Risikobegrenzung erforderlich werden, um die Exposition auf ein Minimum zu beschränken;
  • Anwendern, die geeignete Schutzkleidung tragen müssen. Dazu gehören insbesondere Handschuhe, Overall, Gummistiefel und Gesichtsschutz oder Schutzbrille beim Mischen, Verladen und Ausbringen sowie beim Reinigen der Ausrüstung, sofern die Exposition gegenüber dem Stoff nicht durch Design und Konstruktion der Ausrüstung selbst oder durch Anbringung von Schutzvorrichtungen an der Ausrüstung hinreichend verhindert wird.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Carbendazim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen vom Antragsteller die Vorlage folgender Unterlagen bei der Kommission:

  • bis spätestens 1. Dezember 2011: Informationen über die toxikologische und ökotoxikologische Relevanz der Verunreinigung AEF037197;
  • bis spätestens 1. Juni 2012: die Prüfung der in der Liste des Entwurfs des Neubewertungsberichts vom 16. Juli 2009 (Band 1, Stufe 4 'Weitere Informationen', S. 155-157) aufgeführten Studien;
  • bis spätestens 1. Juni 2013: Informationen über Verbleib und Verhalten (aerober Abbauweg im Boden) und das Langzeitrisiko für Vögel."
1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE