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Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 155 vom 11.06.2011 S. 176;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 65 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollen die Kennzeichnungsanforderungen in Artikel 16 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2 und in deren Anhängen IV und V auch unter der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 weitergelten.
(3) Auch sollten Bestimmungen bezüglich der Wiederverwendung von Verpackungen bzw. für Pflanzenschutzmittel, die für Experimente oder Untersuchungen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden sollen, aufgenommen werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln muss den Anforderungen gemäß Anhang I entsprechen und erforderlichenfalls die Standardsätze bei besonderen Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt gemäß Anhang II sowie die Standardsätze mit Sicherheitshinweisen zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt gemäß Anhang III enthalten.
(2) Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss daher eine Verordnung mit diesen Kennzeichnungsvorschriften für Pflanzenschutzmittel erlassen werden, einschließlich aller notwendigen Änderungen, etwa der Aktualisierung von Verweisen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Juni 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Juni 2011
Kennzeichnungsanforderungen gemäss Artikel 1 | Anhang I |
(1) Folgende Angaben sind deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung von Pflanzenschutzmitteln anzubringen:
Handelt es sich bei dem Wirkstoff um einen Mikroorganismus, so ist sein Gehalt als Anzahl Wirkstoffeinheiten pro Volumen oder Gewicht oder in einer anderen geeigneten Maßeinheit auszudrücken, z.B. in koloniebildenden Einheiten pro Gramm (cfu/g);
(2) Die gemäß den Bestimmungen in Nummer 1 Buchstaben m, n, o, q, r und t erforderlichen Angaben können auf einem die Verpackung begleitenden Merkblatt erscheinen, wenn die auf der Verpackung verfügbare Fläche nicht ausreicht. Ein solches Merkblatt gilt als Bestandteil der Kennzeichnung.
(3) Auf dem Etikett der Verpackung eines Pflanzenschutzmittels dürfen auf keinen Fall Angaben wie "ungiftig" oder "nicht gesundheitsschädlich" oder ähnliche Angaben erscheinen. Auf dem Etikett darf jedoch angegeben werden, dass das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf, wenn Bienen oder andere nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten aktiv sind oder wenn Kulturen oder Unkräuter blühen, bzw. es dürfen darauf andere ähnliche Angaben zum Schutz von Bienen oder anderen nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arten gemacht werden, wenn die Zulassung die Verwendung unter diesen Bedingungen ausdrücklich erlaubt.
(4) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in ihrem Gebiet davon abhängig machen, dass der Text der Kennzeichnung in der oder den Landessprache(n) abgefasst ist.
(5) Abweichend von Nummer 1 müssen Kennzeichnung und Verpackung von Pflanzenschutzmitteln für Experimente oder Untersuchungen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 lediglich Nummer 1 Buchstaben b, c, d, j und k dieses Anhangs genügen. Das Etikett muss die in der Genehmigung für Versuchszwecke geforderten Angaben gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie die Formulierung "für Versuchszwecke bestimmtes Mittel, nicht umfassend charakterisiert, mit äußerster Sorgfalt handhaben" enthalten.
____________
1) ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1.
2) ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.
Standardsätze bei besonderen Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt gemäss Artikel 1 | Anhang II 13 |
(Anm.d. Red.: Die Standardsätze sind nur in der Sprache "DEUTSCH" eingearbeitet)
Einleitung
Folgende zusätzliche Standardsätze werden definiert, um die in der Richtlinie 1999/45/EG aufgeführten Standardsätze zu ergänzen, die sich auf Pflanzenschutzmittel beziehen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind auch auf Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die Mikroorganismen einschließlich Viren als Wirkstoffe enthalten. Die Kennzeichnung von Produkten, die Mikroorganismen einschließlich Viren als Wirkstoffe enthalten, muss auch die Bestimmungen für Sensibilisierungsversuche an Haut und Atmungsorganen gemäß Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 544/2011 1 und Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 2 widerspiegeln.
Die Standardsätze bei besonderen Gefahren gelten unbeschadet des Anhangs I.
1. Standardsätze bei besonderen Gefahren
1.1. Besondere Gefahren für den Menschen (RSh)
DE: Giftig bei Kontakt mit den Augen.
DE: Sensibilisierung durch Licht möglich.
DE: Kontakt mit Dämpfen verursacht Verätzungen an Haut und Augen und Kontakt mit der Flüssigkeit verursacht Erfrierungen.
1.2. Besondere Gefahren für die Umwelt (RSe)
(Keine)
2. Zuteilungskriterien für Standardsätze bei besonderen Gefahren
2.1. Zuteilungskriterien für Standardsätze in Bezug auf Gefahren für den Menschen
Giftig bei Kontakt mit den Augen.
Dieser Satz wird zugeteilt, wenn ein Augenreizungstest gemäß Teil A Nummer 7.1.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 deutliche Zeichen für eine systemische Toxizität (z.B. in Verbindung mit einer Cholinesterase- Inhibition) oder Mortalität der Versuchstiere ergeben hat, die wahrscheinlich auf die Absorption des Wirkstoffs durch die Schleimhäute der Augen zurückzuführen ist. Der Standardsatz ist ebenfalls zu verwenden, wenn nach Berührung mit den Augen eine systemische Toxizität beim Menschen nachgewiesen werden konnte.
In diesen Fällen ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Anhangs III ein geeigneter Augenschutz anzugeben.
Sensibilisierung durch Licht möglich.
Dieser Satz wird zugeteilt, wenn experimentelle Systeme oder die Exposition des Menschen nachweislich gezeigt haben, dass die Produkte eine Lichtsensibilisierung verursachen können. Der Satz ist auch bei Erzeugnissen zu verwenden, die einen bestimmten Wirkstoff oder Formulierungsbestandteil enthalten, der eine Lichtsensibilisierung beim Menschen verursacht, wenn dieser Bestandteil in einer Konzentration von 1 Gewichtsprozent oder höher vorkommt.
In diesen Fällen sind persönliche Schutzmaßnahmen gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Anhangs III zu präzisieren.
Kontakt mit Dämpfen verursacht Verätzungen an Haut und Augen und Kontakt mit der Flüssigkeit verursacht Erfrierungen.
Dieser Satz ist gegebenenfalls für Pflanzenschutzmittel zu verwenden, die als flüssiges Gas formuliert sind (z.B. Zubereitungen von Methylbromid). In diesen Fällen sind persönliche Schutzmaßnahmen gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Anhangs III zu präzisieren.
Werden die Standardsätze R34 und R35 gemäß der Richtlinie 1999/45/EG angewandt, so ist dieser Satz nicht zu verwenden.
2.2. Zuteilungskriterien für Standardsätze in Bezug auf die Umwelt
(Keine)
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1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
2) Siehe Seite 67 dieses Amtsblatts.
Standardsätze mit Sicherheitshinweisen zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt gemäss Artikel 1 | Anhang III 13 |
(Anm.d. Red.: Die Standardsätze sind nur in der Sprache "DEUTSCH" eingearbeitet)
Einleitung
Folgende zusätzliche Standardsätze werden definiert, um die in der Richtlinie 1999/45/EG aufgeführten Standardsätze zu ergänzen, die sich auf Pflanzenschutzmittel beziehen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind auch auf Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die Mikroorganismen einschließlich Viren als Wirkstoffe enthalten. Die Kennzeichnung von Produkten, die Mikroorganismen einschließlich Viren als Wirkstoffe enthalten, muss auch die Bestimmungen für Sensibilisierungsversuche an Haut und Atmungsorganen gemäß Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 544/2011 und Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 widerspiegeln.
Die Standardsätze bei besonderen Gefahren gelten unbeschadet des Anhangs I.
1. Allgemeine Bestimmungen
Alle Pflanzenschutzmittel sind mit dem folgenden Sicherheitshinweis zu kennzeichnen, der je nach Bedarf durch den Text in Klammern zu ergänzen ist:
DE: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/Indirekte Einträge über Hof-und Straßenabläufe verhindern.)
2. Besondere Sicherheitshinweise
2.1. Sicherheitshinweise für Anwender (Spo)
Allgemeine Bestimmungen
Besondere Bestimmungen
DE: Nach Kontakt mit der Haut zuerst das Mittel mit einem trockenen Tuch entfernen und dann die Haut mit reichlich Wasser abspülen.
DE: Die gesamte Schutzkleidung muss nach Gebrauch gewaschen werden.
DE: Nach Anzünden des Mittels Rauch nicht einatmen und die behandelte Fläche sofort verlassen.
DE: Der Behälter muss im Freien und Trockenen geöffnet werden.
DE: Vor dem Wiederbetreten ist die behandelte Fläche/das Gewächshaus (gründlich/oder Zeit angeben/bis zur Abtrocknung des Spritzbelages) zu lüften.
2.2. Sicherheitshinweise in Bezug auf die Umwelt (SPe)
DE: Zum Schutz von (Grundwasser/Bodenorganismen) das Mittel " ... " oder andere ... haltige Mittel (Identifizierung des Wirkstoffs oder einer Wirkstoffgruppe) nicht mehr als ... (Angabe der Anwendungshäufigkeit in einem bestimmten Zeitraum) anwenden.
DE: Zum Schutz von (Grundwasser/Gewässerorganismen) nicht auf (genaue Angabe der Bodenart oder Situation) Böden ausbringen.
DE: Zum Schutz von (Gewässerorganismen/Nichtzielpflanzen/Nichtzielarthropoden/Insekten) eine unbehandelte Pufferzone von (genaue Angabe des Abstands) zu (Nichtkulturland/Oberflächengewässern) einhalten.
DE: Zum Schutz von (Gewässerorganismen/Nichtzielpflanzen) nicht auf versiegelten Oberflächen wie Asphalt, Beton, Kopfsteinpflaster (Gleisanlagen) bzw. in anderen Fällen, die ein hohes Abschwemmungsrisiko bergen, ausbringen.
DE: Zum Schutz von (Vögeln/wild lebenden Säugetieren) muss das Mittel vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das Mittel auch am Ende der Pflanz- bzw. Saatreihen vollständig in den Boden eingearbeitet wird.
DE: Zum Schutz von (Vögeln/wild lebenden Säugetieren) muss das verschüttete Mittel beseitigt werden.
DE: Nicht während der Vogelbrutzeit anwenden.
DE: Bienengefährlich./Zum Schutz von Bienen und anderen bestäubenden Insekten nicht auf blühende Kulturen aufbringen./ Nicht an Stellen anwenden, an denen Bienen aktiv auf Futtersuche sind./Bienenstöcke müssen während der Anwendung und für (Angabe der Zeit) nach der Behandlung entfernt oder abgedeckt werden./Nicht in Anwesenheit von blühenden Unkräutern anwenden./Unkräuter müssen vor dem Blühen entfernt werden./ Nicht vor (Angabe der Zeit) anwenden.
2.3. Sicherheitshinweise für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Praxis (SPa)
DE: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung darf dieses oder irgendein anderes Mittel, welches (entsprechende Benennung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffgruppe) enthält, nicht mehr als (Angabe der Häufigkeit oder der Zeitspanne) ausgebracht werden.
2.4. Sicherheitshinweise in Bezug auf Rodentizide (SPr)
DE: Die Köder verdeckt und unzugänglich für andere Tiere ausbringen. Köder sichern, so dass ein Verschleppen durch Nagetiere nicht möglich ist.
DE: Die zu behandelnde Fläche muss während der Behandlungszeit markiert sein. Die Gefahr der (primären oder sekundären) Vergiftung durch das Antikoagulans und dessen Gegenmittel sollten erwähnt werden.
DE: Tote Nager während der Einsatzperiode täglich entfernen. Nicht in Müllbehältern oder auf Müllkippen entsorgen.
3. Zuteilungskriterien für Standardsätze mit besonderen Sicherheitshinweisen
3.1. Einleitung
Im Allgemeinen werden Pflanzenschutzmittel nur für bestimmte Verwendungen zugelassen, die auf der Grundlage einer Bewertung gemäß den einheitlichen Grundsätzen im Anhang der Verordnung (EU) Nr../... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer einfügen - Verordnung (EU) Nr../... der Kommission vom [...] zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln] annehmbar sind.
Gegebenenfalls müssen die jeweiligen Sicherheitshinweise die Ergebnisse solcher Bewertungen gemäß den einheitlichen Grundsätzen widerspiegeln und insbesondere in den Fällen verwendet werden, in denen Risikominderungsmaßnahmen notwendig sind, um unannehmbare Auswirkungen zu vermeiden.
3.2. Zuteilungskriterien für Standardsätze mit Sicherheitshinweisen für Anwender
Nach Kontakt mit der Haut zuerst das Mittel mit einem trockenen Tuch entfernen und dann die Haut mit reichlich Wasser abspülen.
Dieser Satz ist bei Pflanzenschutzmitteln zu verwenden, deren Inhaltsstoffe heftig mit Wasser reagieren können, wie beispielsweise Zyanidsalze oder Aluminiumphosphid.
Die gesamte Schutzkleidung muss nach Gebrauch gewaschen werden.
Dieser Satz wird empfohlen, wenn Schutzkleidung zum Schutz der Anwender erforderlich ist. Er ist vorgeschrieben für alle als T oder T+ eingestuften Pflanzenschutzmittel.
Nach Anzünden des Mittels Rauch nicht einatmen und die behandelte Fläche sofort verlassen.
Dieser Satz kann für Pflanzenschutzmittel, die zur Begasung eingesetzt werden, in den Fällen verwendet werden, in denen eine Atemschutzmaske nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Der Behälter muss im Freien und Trockenen geöffnet werden.
Dieser Satz ist für Pflanzenschutzmittel mit Wirkstoffen zu verwenden, die heftig mit Wasser oder feuchter Luft reagieren können, wie z.B. Aluminiumphosphid, oder die spontane Verbrennungen verursachen können, wie z.B. (Alkylenebis-) Dithiocarbamate. Er kann auch bei flüchtigen Erzeugnissen verwendet werden, die mit R20, R23 oder R26 eingestuft sind. In einzelnen Fällen sind Sachverständige zu konsultieren, um zu prüfen, ob die Eigenschaften der Zubereitung und die Verpackung schädlich für den Anwender sein könnten.
Vor dem Wiederbetreten ist die behandelte Fläche/das Gewächshaus (gründlich/oder Zeit angeben/bis zum Abtrocknen des Spritzbelages) zu lüften.
Dieser Satz kann für Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die in Gewächshäusern oder anderen geschlossenen Räumen wie z.B. Lagern verwendet werden.
3.3. Zuteilungskriterien für Standardsätze mit Sicherheitshinweisen in Bezug auf die Umwelt
Zum Schutz von (Grundwasser/Bodenorganismen) das Mittel "..." oder andere... haltige Mittel (Identifizierung des Wirkstoffs oder einer Wirkstoffgruppe) nicht mehr als... (Angabe der Anwendungshäufigkeit in einem bestimmten Zeitraum) anwenden.
Dieser Satz ist für Pflanzenschutzmittel zu verwenden, bei denen eine Prüfung nach den einheitlichen Grundsätzen für eine oder mehrere der zugelassenen Verwendungen zeigt, dass Risikominderungsmaßnahmen notwendig sind, um eine Anreicherung im Boden, Auswirkungen auf Regenwürmer oder andere Bodenorganismen oder Bodenmikroflora und/oder eine Grundwasserverunreinigung zu verhindern.
Zum Schutz von (Grundwasser/Gewässerorganismen) nicht auf (genaue Angabe der Bodenart oder Situation) Böden ausbringen.
Dieser Satz kann als Risikominderungsmaßnahme verwendet werden, um eine mögliche Verunreinigung von Grund- oder Oberflächenwasser unter empfindlichen Bedingungen zu vermeiden (z.B. in Zusammenhang mit der Art der Böden, der Topographie oder bei entwässerten Böden) , wenn eine Prüfung gemäß den einheitlichen Grundsätzen für eine oder mehrere der zugelassenen Verwendungen zeigt, dass Risikominderungsmaßnahmen notwendig sind, um unannehmbare Auswirkungen zu verhindern.
Zum Schutz von (Gewässerorganismen/Nichtzielpflanzen/Nichtzielarthropoden/Insekten) eine unbehandelte Pufferzone von (genaue Angabe des Abstands) zu (Nichtkulturland/Oberflächengewässer) einhalten.
Dieser Satz ist zu verwenden, um Nichtzielpflanzen, Nichtzielarthropoden und/oder Gewässerorganismen zu schützen, wenn eine Prüfung gemäß den einheitlichen Grundsätzen zeigt, dass für eine oder mehrere der zugelassenen Verwendungen Risikominderungsmaßnahmen notwendig sind, um unannehmbare Auswirkungen zu verhindern.
Zum Schutz von (Gewässerorganismen/Nichtzielpflanzen) nicht auf versiegelten Oberflächen wie Asphalt, Beton, Kopfsteinpflaster (Gleisanlagen) bzw. in anderen Fällen, die ein hohes Abschwemmungsrisiko bergen, ausbringen.
Je nach Verwendungsmuster des Pflanzenschutzmittels können die Mitgliedstaaten diesen Satz verwenden, um das Risiko der Abschwemmung zu begrenzen und damit Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen zu schützen.
Zum Schutz von (Vögeln/wildlebenden Säugetieren) muss das Mittel vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das Mittel auch am Ende der Pflanz- bzw. Saatreihen vollständig in den Boden eingearbeitet wird.
Dieser Satz ist für Pflanzenschutzmittel wie z.B. Granulat oder Pellets zu verwenden, die in den Boden eingearbeitet werden müssen, um Vögel und wildlebende Säugetiere zu schützen.
Zum Schutz von (Vögeln/wildlebenden Säugetieren) muss das verschüttete Mittel beseitigt werden.
Dieser Satz ist für Pflanzenschutzmittel in Form von Granulaten oder Pellets zu verwenden, um die Aufnahme durch Vögel oder wildlebende Säugetiere zu verhindern. Er wird für alle festen Formulierungen empfohlen, die unverdünnt ausgebracht werden.
Nicht während der Vogelbrutzeit anwenden.
Dieser Satz ist zu verwenden, wenn eine Prüfung gemäß den einheitlichen Grundsätzen zeigt, dass eine solche Risikominderungsmaßnahme für eine oder mehrere der zugelassenen Verwendungen erforderlich ist.
Bienengefährlich./Zum Schutz von Bienen und anderen bestäubenden Insekten nicht auf blühende Kulturen aufbringen./Nicht an Stellen anwenden, an denen Bienen aktiv auf Futtersuche sind./Bienenstöcke müssen während der Anwendung und für (Angabe der Zeit) nach der Behandlung entfernt oder abgedeckt werden./Nicht in Anwesenheit von blühenden Unkräutern anwenden./Unkräuter müssen vor dem Blühen entfernt werden./Nicht vor (Angabe der Zeit) anwenden.
Dieser Satz ist für Pflanzenschutzmittel zu verwenden, bei denen eine Bewertung nach den einheitlichen Grundsätzen ergeben hat, dass für eine oder mehrere der zugelassenen Verwendungen Risikominderungsmaßnahmen zu treffen sind, um Bienen oder andere bestäubende Insekten zu schützen. Je nach Verwendungsmuster des Pflanzenschutzmittels und anderen einschlägigen nationalen Vorschriften können die Mitgliedstaaten einen geeigneten Text wählen, um das Risiko für Bienen und andere bestäubende Insekten und deren Brut zu vermindern.
3.4. Zuteilungskriterien für Standardsätze mit Sicherheitshinweisen für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Praxis
Zur Vermeidung einer Resistenzbildung darf dieses oder irgendein anderes Mittel, welches (entsprechende Benennung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffgruppe) enthält, nicht mehr als (Angabe der Häufigkeit oder der Zeitspanne) ausgebracht werden.
Dieser Satz ist zu verwenden, wenn eine solche Beschränkung notwendig erscheint, um das Risiko der Resistenzbildung zu begrenzen.
3.5. Zuteilungskriterien für Standardsätze mit Sicherheitshinweisen in Bezug auf Rodentizide
Die Köder verdeckt und unzugänglich für andere Tiere ausbringen. Köder sichern, so dass ein Verschleppen durch Nagetiere nicht möglich ist.
Um ein richtiges Ausbringen durch den Anwender zu gewährleisten, muss dieser Satz deutlich sichtbar auf dem Etikett erscheinen, so dass eine falsche Verwendung so weit wie möglich ausgeschlossen wird.
Die zu behandelnde Fläche muss während der Behandlungszeit markiert sein. Die Gefahr der (primären oder sekundären) Vergiftung durch das Antikoagulans und dessen Gegenmittel sollten erwähnt werden.
Dieser Satz muss deutlich sichtbar auf dem Etikett erscheinen, so dass eine versehentliche Vergiftung so weit wie möglich ausgeschlossen wird.
Tote Nager während der Einsatzperiode täglich entfernen. Nicht in Müllbehältern oder auf Müllkippen entsorgen.
Um eine Sekundärvergiftung von Tieren zu vermeiden, ist dieser Satz für alle Rodentizide zu verwenden, die Antikoagulantien als Wirkstoffe enthalten.
ENDE |