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Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6974)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2011 S. 32;
VO (EU) 2019/776 - ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 108 Inkrafttreten Gültig Art. 9 A;
Beschl. (EU) 2021/701 - ABl. L 145 vom 28.04.2021 S. 37 Inkrafttreten A;
Beschl. (EU) 2023/1696 - ABl. L 222 vom 08.09.2023 S. 561)
Ergänzende Informationen |
Liste der TSI |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG muss die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend "Agentur") ein Register der Fahrzeugtypen errichten und führen, die von den Mitgliedstaaten eine Inbetriebnahmegenehmigung für das Eisenbahnnetz der Union erhalten haben.
(2) Einige existierende Fahrzeuge können keinem nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigten Fahrzeugtyp zugeordnet werden. Die Möglichkeit jedoch, die technischen Merkmale aller in Betrieb befindlichen Fahrzeuge in einem einzigen Register zusammenzuführen, kann für den Eisenbahnsektor von Vorteil sein.
(3) Für das Fahrzeug geltende Betriebsbeschränkungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2008/57/EG werden in den meisten Fällen mit einem bestimmten Code gekennzeichnet. Diese Codierung von Beschränkungen sollte vereinheitlicht werden. Nationale Codierungen sollten nur für Beschränkungen verwendet werden, die bestimmte Merkmale des bestehenden Eisenbahnsystems eines Mitgliedstaats widerspiegeln und deren Anwendung mit derselben Bedeutung in anderen Mitgliedstaaten unwahrscheinlich ist. Die Agentur sollte die Liste harmonisierter Codierungen von Beschränkungen sowie der nationalen Codierungen auf dem neuesten Stand halten und sie auf ihrer Website veröffentlichen.
(4) Artikel 34 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG sieht vor, dass bei Erteilung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf einer Typgenehmigung in einem Mitgliedstaat die zuständige nationale Sicherheitsbehörde die Agentur hiervon unterrichten muss, damit diese ihr Register aktualisieren kann. Das Register sollte nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigte Fahrzeugtypen enthalten. Bei der Unterrichtung der Agentur sollten die nationalen Sicherheitsbehörden deshalb angeben, welche Parameter des betreffenden Fahrzeugtyps gemäß den notifizierten nationalen Vorschriften geprüft wurden. Diese Angaben sollten im Einklang mit dem in Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Referenzdokument festgelegt werden.
(5) Die Agentur hat ihre Empfehlung ERA/REC/07-2010/INT am 20. Dezember 2010 der Kommission übermittelt.
(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit diesem Beschluss wird die Spezifikation für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/57/EG festgelegt.
Artikel 2 Spezifikation für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen
(1) Die Agentur erstellt, betreibt und pflegt das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen auf der Grundlage der Spezifikation in den Anhängen I und II.
(2) Das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) enthält Daten über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigten Fahrzeugtypen.
(3) Fahrzeugtypen, die ein Mitgliedstaat vor dem 19. Juli 2010 genehmigt hat und gemäß denen nach dem 19. Juli 2010 ein oder mehrere Fahrzeuge in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach Artikel 22 oder 24 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigt wurden, unterliegen den Bestimmungen von Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG und werden im ERATV registriert. In diesem Fall können die aufzuzeichnenden Daten auf die Parameter beschränkt werden, die während des Typgenehmigungsverfahrens geprüft wurden.
(4) Die Fahrzeugtypen, die auf freiwilliger Basis registriert werden können, sind in Anhang I Nummer 1 aufgeführt.
(5) Die Zusammensetzung der für die einzelnen Fahrzeugtypen vergebenen Nummer ist in Anhang III angegeben.
(6) Das Register ist bis zum 31. Dezember 2012 betriebsfähig. In der Zwischenzeit veröffentlicht die Agentur die Informationen über die genehmigten Fahrzeugtypen auf ihrer Website.
Artikel 2a Von der Agentur zu erfassende Daten 19
Die Agentur erfasst im Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen die in Anhang II aufgeführten Daten zu den von ihr erteilten Genehmigungen für Fahrzeugtypen oder Fahrzeugtypvarianten sowie zu neuen Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante gemäß Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission 2.
Artikel 3 Von den nationalen Sicherheitsbehörden zu übermittelnde Angaben 19
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Sicherheitsbehörden die in Anhang II aufgeführten Daten zu den von ihnen erteilten Genehmigungen für Fahrzeugtypen oder Fahrzeugtypvarianten sowie zu neuen Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/545 bereitstellen.
(2) Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben unter Beachtung der Vorschriften in Anhang I Nummer 5.2.
(3) Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln die Angaben unter Verwendung des elektronischen Web-Musterformulars, in dem die betreffenden Felder ausgefüllt werden.
(4) Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln die Angaben zu den Fahrzeugtypgenehmigungen, die sie nach dem 19. Juli 2010 und vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses erteilt haben, spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.
Artikel 4 Codierung von Beschränkungen 19
Die harmonisierten Codierungen von Beschränkungen gelten in allen Mitgliedstaaten.
Die Liste der harmonisierten Codierungen von Beschränkungen ist die Liste, auf die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 3 Bezug genommen wird.
Artikel 5 Schlussbestimmungen
(1) Die Agentur veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig einen Anwendungsleitfaden für das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen. Dieser Leitfaden enthält unter anderem für jeden Parameter einen Verweis auf die Bestimmungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, in denen die Anforderungen für den betreffenden Parameter enthalten sind.
(2) Die Agentur übermittelt der Kommission spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses eine Empfehlung über die eventuelle Einbeziehung von Fahrzeugtypen in das Register, die vor dem 19. Juli 2010 zugelassen wurden, sowie über eine etwaige, auf den gewonnenen Erfahrungen basierende Änderung dieses Beschlusses.
Artikel 6 Beginn der Anwendung
Dieser Beschluss gilt ab dem 15. April 2012.
Artikel 7 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Europäische Eisenbahnagentur und die Mitgliedstaaten gerichtet.
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 06.04.2018 S. 66).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018 S. 53).
Spezifikation für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen | Anhang I 19 |
1. Auf freiwilliger Basis zu registrierende Fahrzeugtypen
Vor dem 19. Juli 2010 genehmigte Fahrzeugtypen, gemäß denen nach dem 19. Juli 2010 keine neuen Fahrzeuge zugelassen wurden, können auf freiwilliger Basis im ERATV registriert werden.
Zudem können folgende Fahrzeugtypen auf freiwilliger Basis registriert werden:
In diesen vier Fällen von freiwilliger Registrierung können die einzugebenden Daten auf die Parameter beschränkt werden, die während des Genehmigungsverfahrens geprüft wurden.
Befristete Genehmigungen, etwa für Prüfungen und Probefahrten, werden nicht in das ERATV aufgenommen.
2. Funktionaler Aufbau
2.1. Verwaltung des ERATV
Die Agentur richtet das ERATV bei sich ein und verwaltet es. Die Agentur richtet Nutzerkonten ein und vergibt auf Antrag der nationalen Sicherheitsbehörden Zugangsrechte im Einklang mit der vorliegenden Spezifikation.
2.2. Adresse des ERATV
Das ERATV ist eine webgestützte Anwendung. Die Adresse des ERATV wird auf der Website der Agentur angegeben.
2.3. Nutzer und Zugangsrechte 19
Das ERATV hat folgende Nutzer:
Tabelle 1
Zugangsrechte für das ERATV
Nutzer | Zugangsrechte | Login, Nutzerkonten |
Nationale Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten | Übermittlung von Daten, die den Mitgliedstaat betreffen und von der Agentur zu validieren sind.
Unbeschränkte Datenabfrage, einschließlich noch zu validierender Daten. | Login mit Benutzername und Kennwort.
Funktionale oder anonyme Konten werden nicht vergeben. Auf Antrag der nationalen Sicherheitsbehörde werden auch mehrere Konten eingerichtet. |
Agentur | Erfassung von Daten, die Fahrzeugtypgenehmigungen betreffen und von ihr als Genehmigungsstelle verarbeitet wurden.
Validierungen in Bezug auf die Einhaltung dieser Spezifikation und Veröffentlichung der von nationalen Sicherheitsbehörden übermittelten Daten. Unbeschränkte Datenabfrage, einschließlich noch zu validierender Daten. | Login mit Benutzername und Kennwort |
Öffentlichkeit | Abfrage validierter Daten | Entfällt |
2.4. Schnittstelle zu externen Systemen 19
Alle im ERATV registrierten (d. h. validierten und veröffentlichten) Fahrzeugtypen sind über einen Hyperlink abrufbar. Diese Hyperlinks stehen auch für externe Anwendungen zur Verfügung.
Besonders zu berücksichtigen sind eventuelle Verknüpfungen zwischen dem ERATV und dem zentralisierten europäischen virtuellen Einstellungsregister (ECVVR) 1.
Das ERATV ermöglicht, soweit angebracht, den Austausch von Informationen mit anderen Informationssystemen der Agentur wie dem europäischen Fahrzeugeinstellungsregister ("EVR") gemäß dem Beschluss (EU) 2018/1614, der gemeinsamen Nutzerschnittstelle für das Eisenbahn-Infrastrukturregister gemäß dem Beschluss 2014/880/EU der Kommission 2 und der zentralen Anlaufstelle ("OSS") gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates 3.
2.5. Verknüpfungen mit anderen Registern und Datenbanken 19
Bei der Erstellung des ERATV trägt die Agentur den Schnittstellen zu folgenden Registern und Datenbanken, einschließlich koordinierter Übergangszeiten, umfassend Rechnung:
Bis die gemeinsame Vorschriftendatenbank verfügbar ist und die Daten aus der Datenbank für Referenzdokumente und der Notif-IT migriert sind, muss die Liste der Parameter, deren Konformität mit den im ERATV angegebenen nationalen Vorschriften bewertet wird, der Liste der Parameter in der Datenbank für Referenzdokumente entsprechen. Verweise auf Parameter, die nicht in der Datenbank für Referenzdokumente genannt sind, sind im ERATV nicht zulässig.
2.6. Verfügbarkeit
Generell muss das ERATV 24 Stunden täglich, sieben Tage pro Woche und 365 Tage im Jahr verfügbar sein, wobei eine Systemverfügbarkeit von 98 % angestrebt wird. Tritt außerhalb der normalen Arbeitszeiten der Agentur eine Störung auf, so ist der Dienst am darauf folgenden Arbeitstag der Agentur wiederherzustellen. Bei Wartungsarbeiten ist die Nichtverfügbarkeit des Systems so gering wie möglich zu halten.
2.7. Sicherheit
Die von der Agentur eingerichteten Nutzerkonten und Kennwörter dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind ausschließlich im Einklang mit dieser Spezifikation zu verwenden.
3. Technischer Aufbau
3.1. Systemarchitektur
Das ERATV ist eine webgestützte Anwendung, die bei der Agentur eingerichtet und von ihr verwaltet wird.
Das ERATV muss in der Lage sein, die vollständigen Informationen über 35 000 Fahrzeugtypen aufzunehmen.
Der Zugang zum ERATV muss für die Nutzer über eine Standard-Internetverbindung möglich sein.
Der Aufbau des ERATV ist in folgender Abbildung dargestellt:
3.2. Systemanforderungen
Für den Zugang zum ERATV sind ein Internetbrowser und eine Internetverbindung notwendig.
4. Betriebsarten
Das ERATV verfügt über folgende Betriebsarten:
5. Regeln für die Dateneingabe und -abfrage
Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln Angaben zu den von ihnen erteilten Genehmigungen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante.
Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln Angaben zu den Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante, die sie gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/545 erhalten haben.
Die Agentur registriert umgehend die Angaben zu den von ihr erteilten Genehmigungen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante sowie die Angaben zu den Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante, die sie erhalten hat.
Das ERATV umfasst ein netzgestütztes Instrument für den Informationsaustausch zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und der Agentur. Das Instrument ermöglicht den Austausch folgender Informationen:
(1) Reservierung einer Typkennung;
(2) Übermittlung von Registerdaten von einer nationalen Sicherheitsbehörde an die Agentur, darunter:
(3) Aufforderungen der Agentur an eine nationale Sicherheitsbehörde zur Präzisierung und/oder Berichtigung von Daten;
(4) Antworten einer nationalen Sicherheitsbehörde auf Aufforderungen der Agentur zur Präzisierung und/oder Berichtigung von Daten.
Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln die Informationen zur Aktualisierung des Registers mittels einer webgestützten Anwendung und unter Verwendung des elektronischen Web-Musterformulars, in dem die betreffenden Felder gemäß Anhang II ausgefüllt werden.
Die Agentur überprüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Daten auf ihre Konformität mit dieser Spezifikation, validiert sie anschließend oder bittet um weitere Klärung.
Entsprechen die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Daten nach Ansicht der Agentur nicht dieser Spezifikation, so ersucht die Agentur die nationale Sicherheitsbehörde um Berichtigung bzw. Klärung der übermittelten Daten.
Nach jeder Aktualisierung von Daten eines Fahrzeugtyps generiert das System eine Bestätigungsmeldung, die per E-Mail an die Nutzer der nationalen Sicherheitsbehörde, von denen die Daten übermittelt wurde, an die nationalen Sicherheitsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten, in denen der Typ zugelassen ist, an den Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung sowie an die Agentur verschickt wird.
5.2. Datenübermittlung durch nationale Sicherheitsbehörden
5.2.1 Registrierung einer neuen Fahrzeugtypgenehmigung, einer neuen Fahrzeugtypvariante oder neuen Version eines Fahrzeugtyps 19
(1) Innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Erteilung in Kenntnis.
(2) Innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erteilung einer Genehmigung für eine Fahrzeugtypvariante setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Erteilung in Kenntnis.
(3) Die nationale Sicherheitsbehörde unterrichtet die Agentur über jede Version eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen, nachdem sie die vollständigen Angaben erhalten hat.
(4) Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Angaben; innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Angaben und vergibt eine Fahrzeugtypnummer gemäß Anhang III, oder sie bittet um Berichtigung oder Klärung der Angaben. Insbesondere zur Vermeidung unbeabsichtigter Doppeleinträge von Fahrzeugtypen im ERATV prüft die Agentur, soweit die Daten im ERATV dies zulassen, ob der betreffende Fahrzeugtyp bereits von einem anderen Mitgliedstaat registriert wurde.
(5) Nach der Validierung der von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Angaben vergibt die Agentur eine Nummer für den neuen Fahrzeugtyp. Die Regeln für die Vergabe der Fahrzeugtypnummern sind in Anhang III festgelegt.
5.2.2. Genehmigung im ERATV bereits registrierter Fahrzeugtypen
Genehmigungen im ERATV bereits registrierter Fahrzeugtypen (beispielsweise ein von einem anderen Mitgliedstaat genehmigter Typ) werden der Agentur von der nationalen Sicherheitsbehörde innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung mitgeteilt.
Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen; innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Informationen oder bittet um deren Berichtigung oder Klärung.
Nach der Validierung der von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen ergänzt die Agentur die Daten zu diesem Fahrzeugtyp mit den Daten bezüglich der Genehmigung in dem Mitgliedstaat der nationalen Sicherheitsbehörde, von der die Genehmigung erteilt wurde.
5.2.3. Änderung bestehender Genehmigungen
Innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Änderung einer bereits erteilten Genehmigung für einen Fahrzeugtyp setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Änderung in Kenntnis.
Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen; innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Informationen oder bittet um deren Berichtigung oder Klärung. Die Agentur prüft insbesondere, ob die beantragten Änderungen tatsächlich die Genehmigung eines bereits vorhandenen Fahrzeugtyps (z.B. Änderung von Genehmigungsbedingungen oder der Baumusterprüfbescheinigung) und keinen neuen Fahrzeugtyp betreffen.
Nach der Validierung der von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen werden diese von der Agentur veröffentlicht.
5.2.4. Aussetzung
Innerhalb von fünf5 Arbeitstagen nach Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung für einen Fahrzeugtyp setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Aussetzung in Kenntnis.
Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen; innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Informationen oder bittet um deren Berichtigung oder Klärung.
5.2.5. Reaktivierung ohne Änderung
Innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Reaktivierung einer zuvor ausgesetzten Genehmigung für einen Fahrzeugtyp setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Reaktivierung in Kenntnis. Die nationale Sicherheitsbehörde bestätigt, dass die ursprüngliche Genehmigung ohne Änderungen reaktiviert wurde.
Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen; innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Informationen oder bittet um deren Berichtigung oder Klärung.
5.2.6. Reaktivierung mit Änderung
Innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Reaktivierung einer zuvor ausgesetzten Genehmigung für einen Fahrzeugtyp setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Reaktivierung in Kenntnis. Die nationale Sicherheitsbehörde weist darauf hin, dass die Reaktivierung eine Änderung der ursprünglichen Genehmigung beinhaltet. Die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt Informationen über diese Änderung.
Für die Änderung bestehender Genehmigungen gilt das in Abschnitt 5.2.3 beschriebene Verfahren.
5.2.7. Entzug
Innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Entzug einer bereits erteilten Genehmigung für einen Fahrzeugtyp setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von dem Entzug in Kenntnis.
Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen; innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Informationen oder bittet um deren Berichtigung oder Klärung.
Ist die Genehmigung mit einer Gültigkeitsdauer versehen, wird der Status der Genehmigung gemäß der von der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde angegebenen Gültigkeitsdauer vom IT-System automatisch auf "abgelaufen" geändert.
5.2.8. Änderungen von Genehmigungen, die zu Änderungen registrierter Fahrzeugtypen führen können
Bevor eine nationale Sicherheitsbehörde die sich unter Umständen auf einen bereits registrierten Fahrzeugtyp auswirkende Änderung einer Genehmigung beantragt, konsultiert sie die nationalen Sicherheitsbehörden, die für diesen registrierten Typ Genehmigungen erteilt haben, und insbesondere diejenige Behörde, die den Typ im ERATV registriert hat.
5.3. Eingabe oder Änderung von Daten durch die Agentur 19
5.3.1 Die Genehmigungsstelle ist eine nationale Sicherheitsbehörde
Handelt es sich bei der Genehmigungsstelle um eine nationale Sicherheitsbehörde, so ändert die Agentur keine Daten, die von einer nationalen Sicherheitsbehörde übermittelt wurden. Die Rolle der Agentur beschränkt sich ausschließlich auf die Validierung und Veröffentlichung.
In Ausnahmefällen, etwa wenn das normale Verfahren technisch unmöglich ist, kann die Agentur auf Antrag einer nationalen Sicherheitsbehörde Daten, die von einer nationalen Sicherheitsbehörde übermittelt wurden, eingeben oder ändern. In diesem Fall sind die eingegebenen oder geänderten Daten von der nationalen Sicherheitsbehörde, die die Dateneingabe bzw. -änderung beantragt hat, zu bestätigen, und die Agentur muss den Vorgang angemessen dokumentieren. Für die Eingabe von Daten in das ERATV gelten die in Abschnitt 5.2 genannten Fristen.
5.3.2 Die Genehmigungsstelle ist die Agentur
Handelt es sich bei der Genehmigungsstelle um die Agentur, so
5.4. Veröffentlichung von Daten durch die Agentur
Die Agentur macht die von ihr validierten Daten öffentlich verfügbar.
5.5. Behandlung von Datenfehlern
Das ERATV muss die Möglichkeit bieten, erfasste Daten zu berichtigen. Nach der Berichtigung eines Fehlers ist im ERATV das Datum der Berichtigung anzugeben.
5.6. Mögliche Suchanfragen und Berichte
Das ERATV muss folgende Berichte bereitstellen:
Das ERATV muss öffentliche Suchanfragen mindestens anhand folgender Kriterien oder einer Kombination daraus ermöglichen:
Soweit angebracht, muss auch die Eingabe von Wertebereichen technischer Merkmale möglich sein.
5.7. Historische Datensätze
Im ERATV werden die vollständigen historischen Datensätze aller Änderungen eines registrierten Fahrzeugtyps, einschließlich Fehlerberichtigungen, Rückfragen und ihrer Antworten, zehn Jahre lang gespeichert ab dem Datum, an dem die Genehmigung in allen Mitgliedstaaten entzogen war beziehungsweise das letzte Fahrzeug dieses Typs aus einem nationalen Fahrzeugregister ausgetragen wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
5.8. Automatische Mitteilung von Änderungen
Nach Änderung, Aussetzung, Reaktivierung oder Entzug einer Fahrzeugtypgenehmigung sendet das IT-System automatisch eine entsprechende Benachrichtigung per E-Mail an die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen der betreffende Fahrzeugtyp zugelassen ist.
Ist die Genehmigung mit einer Gültigkeitsdauer versehen, sendet das IT-System drei (3) Monate vor deren Ablauf automatisch eine E-Mail an die betreffende nationale Sicherheitsbehörde mit Angabe des bevorstehenden Ablaufdatums.
Begriff oder Abkürzung |
Definition |
Typkennung (TypeID) | Eine Identifizierung des Fahrzeugtyps, bestehend aus der Typnummer (Parameter 0.1, zehnstellige Zahl), der Variante (Parameter 0.2, dreistellig alphanumerisch) und der Version (Parameter 0.4, dreistellig alphanumerisch):
TypeID = Typnummer+Variante+Version = XX-XXX-XXXX-X-ZZZ-VVV |
Beschränkung | Eine in der Fahrzeugtypgenehmigung vermerkte Bedingung oder Einschränkung, die das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines diesem Typ entsprechenden Fahrzeugs betrifft. Die technischen Merkmale in Abschnitt 4 von Anhang II (Liste und Format der Parameter) sind von solchen Beschränkungen nicht betroffen. |
Änderung einer Genehmigung | Eine von einer Genehmigungsstelle beantragte Änderung der Angaben zu einer bereits veröffentlichten Fahrzeugtypgenehmigung, die geändert werden muss. |
Aussetzung einer Genehmigung | Die Entscheidung einer Genehmigungsstelle, wonach eine Fahrzeugtypgenehmigung vorübergehend ausgesetzt wird und kein Fahrzeug aufgrund seiner Übereinstimmung mit diesem Typ in Verkehr gebracht werden darf, bis die Gründe, die zu der Aussetzung führten, untersucht worden sind. Bereits verwendete Fahrzeuge sind von der Aussetzung der Fahrzeugtypgenehmigung nicht betroffen. |
Reaktivierung einer Genehmigung | Entscheidung einer Genehmigungsstelle über die Aufhebung einer von ihr zuvor verfügten Aussetzung einer Genehmigung. |
Genehmigung zu erneuern | Die Entscheidung einer Genehmigungsstelle, wonach eine Fahrzeugtypgenehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 erneuert werden muss und kein Fahrzeug aufgrund seiner Übereinstimmung mit diesem Typ in Verkehr gebracht werden darf. Bereits verwendete Fahrzeuge sind von dem Status "zu erneuern" einer Fahrzeugtypgenehmigung nicht betroffen. |
Widerruf einer Genehmigung | Die Entscheidung einer Genehmigungsstelle gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/797, wonach eine Fahrzeugtypgenehmigung ungültig wird. Fahrzeuge, deren Inverkehrbringen aufgrund ihrer Übereinstimmung mit dem Typ bereits genehmigt wurde, sind aus dem Verkehr zu nehmen. |
Fehler | Übermittelte oder veröffentlichte Daten, die nicht mit der zugehörigen Fahrzeugtypgenehmigung übereinstimmen. Genehmigungsänderungen fallen nicht unter diese Definition. |
2) Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014 S. 489).
3) Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 1).
4) Gemäß der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission.
5) Gemäß Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters (ABl. L 256 vom 03.10.2011 S. 1).
6) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796.
7) Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/796.
Zu registrierende Daten und Format | Anhang II 19 21 23 |
(1) Für jeden genehmigten Fahrzeugtyp sind im ERATV folgende Daten zu erfassen:
(2) In Tabelle 2 sind die für die einzelnen Fahrzeugtypen im ERATV zu registrierenden Daten und deren Format aufgeführt. Die aufzunehmenden Daten richten sich nach der Fahrzeugkategorie gemäß Tabelle 2.
(3) Die Werte der sich auf die technischen Merkmale beziehenden Parameter müssen den Angaben in dem Dossier entsprechen, das dem Antrag beigefügt ist.
(4) Sind die möglichen Werte eines Parameters auf eine vorgegebene Liste beschränkt, so sind diese Listen von der Agentur zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten.
(5) Bei Fahrzeugtypen, die nicht allen einschlägigen geltenden TSI entsprechen, kann die nationale Sicherheitsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, die Angaben zu den technischen Merkmalen in Abschnitt 4 auf die Parameter beschränken, die gemäß den geltenden Vorschriften geprüft worden sind.
(6) Für Parameter, die in der einschlägigen TSI festgelegt sind, ist der während des Prüfverfahrens ermittelte Wert anzugeben.
(7) Die vorgegebenen Listen sind von der Agentur gemäß den geltenden TSI einschließlich derer, die nur für eine Übergangszeit gelten, zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten.
(8) Für die als "offene Punkte" gekennzeichneten Parameter erfolgt keine Dateneingabe, solange der "offene Punkt" in der betreffenden TSI nicht geschlossen ist.
(9) Bei den als "optional" gekennzeichneten Parametern entscheidet der Antragsteller der Typgenehmigung, ob Daten angegeben werden.
(10) Die Felder 0.1-0.4 werden von der Agentur ausgefüllt.
Tabelle 2
Parameter des ERATV 21
Parameter |
Datenformat |
Anwendbarkeit auf Fahrzeugkategorien (Ja, Nein, optional, offener Punkt) |
Parameter für die technische Kompatibilität zwischen Fahrzeug und dem/den Netz(en) des Verwendungsgebiets | ||||
1. Triebfahrzeuge |
2. Reisezugwagen ohne Eigenantrieb |
3. Güterwagen |
4. Sonderfahrzeuge | ||||
0 | Fahrzeugtypkennung | Titel (ohne Daten) | |||||
0.1 | Typnummer (gemäß Anhang III) | [Nummer] XX-XXX-XXXX-X | J | J | J | J | |
0.2 | Unter diesen Typ fallende Variante
(gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2018/545) | [alphanumerisch] ZZZ | J | J | J | J | |
0.4 | Unter diesen Typ fallende Versionen
(gemäß Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2018/545) | [alphanumerisch] VVV | J | J | J | J | |
0.3 | Datum der Erfassung im ERATV | [Datum] TT-MM-JJJJ | J | J | J | J | |
1 | Allgemeine Angaben | Titel (ohne Daten) | |||||
1.1 | Typbezeichnung | [Zeichenkette] (max. 256 Zeichen) | O | O | O | O | |
1.2 | Ersatzbezeichnung | [Zeichenkette] (max. 256 Zeichen) | O | O | O | O | |
1.3 | Name des Herstellers | Titel (ohne Daten) | |||||
1.3.1 | Kenndaten des Herstellers | Titel (ohne Daten) | |||||
1.3.1.1 | Name des Unternehmens | [Zeichenkette] (max. 256 Zeichen) Auswahl aus einer vorgegebenen Liste mit der Möglichkeit, neue Unternehmen hinzuzufügen | J | J | J | J | |
1.3.1.2 | Registernummer des Unternehmens | Text | O | O | O | O | |
1.3.1.3 | Unternehmenscode | Alphanumerischer Code | O | O | O | O | |
1.3.2 | Kontaktdaten des Herstellers | Titel (ohne Daten) | |||||
1.3.2.1 | Anschrift des Unternehmens, Straße und Hausnummer | Text | O | O | O | O | |
1.3.2.2 | Ort | Text | O | O | O | O | |
1.3.2.3 | Ländercode | Code gemäß Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen der EU | O | O | O | O | |
1.3.2.4 | Postleitzahl | Alphanumerischer Code | O | O | O | O | |
1.3.2.5 | E-Mail-Adresse | O | O | O | O | ||
1.4 | Kategorie | [Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (gemäß Anhang III) | J | J | J | J | |
1.5 | Unterkategorie | [Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (gemäß Anhang III) | J | J | J | J | |
2 | TSI-Konformität | Titel (ohne Daten) | |||||
2.1 | TSI-Konformität | Für jede TSI:
[Zeichenkette] J/N/Teilweise/Entfällt Auswahl aus einer vorgegebenen Liste fahrzeugbezogener (sowohl aktueller wie auch früher geltender) TSI (Mehrfachauswahl möglich) | J | J | J | J | |
2.2 | EG-Prüfbescheinigung:
Referenz der "EG-Baumusterprüfbescheinigungen" (bei Anwendung des Moduls SB) und/oder "EG-Entwurfsprüfbescheinigungen" (bei Anwendung des Moduls SH1) | [Zeichenkette] (Möglichkeit der Angabe mehrerer Bescheinigungen, z.B. für das Teilsystem "Fahrzeuge", "ZZS" usw.) | J | J | J | J | |
2.3 | Geltende Sonderfälle (für die eine Konformitätsbewertung erfolgte) | [Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen, TSI-gestützten Liste (Mehrfachauswahl möglich) (für die mit "J" oder "P" gekennzeichneten TSI) | J | J | J | J | |
2.4 | Nicht erfüllte TSI-Abschnitte | [Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen, TSI-gestützten Liste (Mehrfachauswahl möglich) (für die mit "P" gekennzeichneten TSI) | J | J | J | J | |
3 | Genehmigungen | Titel (ohne Daten) | |||||
3.0 | Verwendungsgebiet | [Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl): MS - Netz | J | J | J | J | |
3.1 | Genehmigung in | Titel (ohne Daten) | |||||
3.1.1 | Mitgliedstaat der Genehmigung | [Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl) | J | J | J | J | |
3.1.2 | Aktueller Status | Titel (ohne Daten) | |||||
3.1.2.1 | Status | [Zeichenkette] + [ Datum] Mögliche Optionen: Aktiv, Ausgesetzt TT-MM-JJJJ, Entzogen TT-MM-JJJ, Zu erneuern TT-MM-JJJJ | J | J | J | J | |
3.1.2.2 | Gültigkeit der Genehmigung (falls festgelegt) | [Datum] TT-MM-JJJJ | J | J | J | J | |
3.1.2.3 | Codierte Nutzungsbedingungen und sonstige Beschränkungen | [Zeichenkette] Von der Agentur zugewiesener Code | J | J | J | J | |
3.1.2.4 | Nichtcodierte Nutzungsbedingungen und sonstige Beschränkungen | [Zeichenkette] | J | J | J | J | |
3.1.3 | Historische Datensätze | Titel (ohne Daten) | |||||
3.1.3.1 | Ursprüngliche Genehmigung | Titel (ohne Daten) | |||||
3.1.3.1.1 | Datum der ursprünglichen Genehmigung | [Datum] TT-MM-JJJJ | J | J | J | J | |
3.1.3.1.2 | Inhaber der Genehmigung | Titel (ohne Daten) | |||||
3.1.3.1.2.1 | Kenndaten des Inhabers der Genehmigung | Titel (ohne Daten) | |||||
3.1.3.1.2.1.1 | Name des Unternehmens | [Zeichenkette] (max. 256 Zeichen) Auswahl aus einer vorgegebenen Liste mit der Möglichkeit, neue Unternehmen hinzuzufügen | J | J | J | J | |
3.1.3.1.2.1.2 | Registernummer des Unternehmens | Text | J | J | J | J | |
3.1.3.1.2.1.3 | Unternehmenscode | Alphanumerischer Code | O | O | O | O | |
3.1.3.1.2.2 | Kontaktdaten des Inhabers der Genehmigung | Titel (ohne Daten) | |||||
3.1.3.1.2.2.1 | Anschrift des Unternehmens, Straße und Hausnummer | Text | J | J | J | J | |
3.1.3.1.2.2.2 | Ort | Text | J | J | J | J | |
3.1.3.1.2.2.3 | Ländercode | Code gemäß Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen der EU | J | J | J | J | |
3.1.3.1.2.2.4 | Postleitzahl | Alphanumerischer Code | J | J | J | J | |
3.1.3.1.2.2.5 | E-Mail-Adresse | J | J | J | J | ||
3.1.3.1.3 | Referenz der Genehmigung | [Zeichenkette] (EIN) | J | J | J | J | |
3.1.3.1.4 | Prüfbescheinigung:
Referenz der Baumuster- oder der Entwurfsprüfung | [Zeichenkette]
(Möglichkeit der Angabe mehrerer Bescheinigungen, z.B. für das Teilsystem "Fahrzeuge", "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" usw.) | J | J | J | J | |
3.1.3.1.5 | Parameter, deren Konformität mit den einschlägigen nationalen Vorschriften geprüft wurde | [Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich) gemäß Entscheidung 2015/2299 der Kommission | J | J | J | J | |
3.1.3.1.6 | Bemerkungen | [Zeichenkette] (max. 1.024 Zeichen) | O | O | O | O | |
3.1.3.1.7 | Verweis auf die schriftliche Erklärung des Vorschlagenden gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 | [Zeichenkette] | J | J | J | J | |
3.1.3.X | Änderung der Genehmigung | Titel (ohne Daten) (X ab 2 fortlaufend entsprechend der Anzahl der Änderungen der Typgenehmigung) | J | J | J | J | |
3.1.3.X.1 | Art der Änderung | [Zeichenkette] Text aus einer vorgegebenen Liste | J | J | J | J | |
3.1.3.X.2 | Datum | [Datum] TT-MM-JJJJ | J | J | J | J | |
3.1.3.X.3 | Inhaber der Genehmigung (falls zutreffend) | [Zeichenkette] (max. 256 Zeichen) Auswahl aus einer vorgegebenen Liste mit der Möglichkeit, neue Unternehmen hinzuzufügen | J | J | J | J | |
3.1.3.X.3.1 | Kenndaten des Inhabers der Genehmigung | Titel (ohne Daten) | |||||
3.1.3.X.3.1.1 | Name des Unternehmens | [Zeichenkette] (max. 256 Zeichen) Auswahl aus einer vorgegebenen Liste mit der Möglichkeit, neue Unternehmen hinzuzufügen | J | J | J | J | |
3.1.3.X.3.1.2 | Registernummer des Unternehmens | Text | J | J | J | J | |
3.1.3.X.3.1.3 | Unternehmenscode | Alphanumerischer Code | O | O | O | O | |
3.1.3.X.3.2 | Kontaktdaten des Inhabers der Genehmigung | Titel (ohne Daten) | |||||
3.1.3.X.3.2.1 | Anschrift des Unternehmens, Straße und Hausnummer | Text | J | J | J | J | |
3.1.3.X.3.2.2 | Ort | Text | J | J | J | J | |
3.1.3.X.3.2.3 | Ländercode | Code gemäß Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen der EU | J | J | J | J | |
3.1.3.X.3.2.4 | Postleitzahl | Alphanumerischer Code | J | J | J | J | |
3.1.3.X.3.2.5 | E-Mail-Adresse | J | J | J | J | ||
3.1.3.X.4 | Referenz der Genehmigungsänderung | [Zeichenkette] | J | J | J | J | |
3.1.3.X.5 | Prüfbescheinigung:
Referenz der Baumuster- oder der Entwurfsprüfung | [Zeichenkette]
(Möglichkeit der Angabe mehrerer Bescheinigungen, z.B. für das Teilsystem "Fahrzeuge", "ZZS" usw.) | J | J | J | J | |
3.1.3.X.6 | Einschlägige nationale Vorschriften (falls zutreffend) | [Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich) gemäß Entscheidung 2015/2299 der Kommission | J | J | J | J | |
3.1.3.X.7 | Bemerkungen | [Zeichenkette] (max. 1.024 Zeichen) | O | O | O | O | |
3.1.3.X.8 | Verweis auf die schriftliche Erklärung des Vorschlagenden gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 | [Zeichenkette] | J | J | J | J | |
3.X | Genehmigung in | Titel (ohne Daten) (X ist ab 2 fortlaufend und wird für jede für diesen Typ erteilte Genehmigung um eins erhöht). Dieser Abschnitt enthält dieselben Felder wie Abschnitt 3.1. | J | J | J | J | |
4 | Technische Merkmale des Fahrzeugs | Titel (ohne Daten) | |||||
4.1 | Allgemeine technische Merkmale | Titel (ohne Daten) | |||||
4.1.1 | Anzahl der Führerstände | [Zahl] 0/1/2 | J | J | J | J | N |
4.1.2 | Geschwindigkeit | Titel (ohne Daten) | |||||
4.1.2.1 | Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit | [Zahl] km/h | J | J | J | J | N |
4.1.3 | Spurweite Radsatz | [Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste | J | J | J | J | J |
4.1.5 | Maximale Anzahl von Triebzügen oder gekuppelten Lokomotiven bei Mehrfachtraktion | [Zahl] | J | N | N | N | N |
4.1.11 | Umspuranlage für den Radsatz | [Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste | J | J | J | J | J |
4.1.12 | Anzahl der Fahrzeuge, die den nicht trennbaren Zugverband bilden (nur bei nicht trennbaren Zugverbänden) | [Zahl] | J | J | J | J | N |
4.2 | Fahrzeugbegrenzungslinie | Titel (ohne Daten) | |||||
4.2.1 | Bezugsprofil | [Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich) (unterschiedliche Listen je nach Kategorie und geltender TSI) | J | J | J | J | J |
4.3 | Umgebungsbedingungen | Titel (ohne Daten) | |||||
4.3.1 | Temperaturbereich | [Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich) | J | J | J | J | N |
4.3.3 | Bedingungen Schnee, Eis und Hagel | [Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste | J | J | J | J | N |
4.4 | Brandschutz | Titel (ohne Daten) | |||||
4.4.1 | Brandschutzklasse | [Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste | J | J | N | J | J |
4.5 | Auslegungsmasse und Zuladung | Titel (ohne Daten) | |||||
4.5.1 | Zulässige Zuladung für verschiedene Streckenklassen | [Zahl] t für Streckenklasse [Zeichenkette] | N | N | J | N | J |
4.5.1.1 | EN-Streckenklasse(n) | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich) |
J |
J |
N |
J |
J |
4.5.2 | Auslegungs- und Betriebsmasse | Titel (ohne Daten) | |||||
4.5.2.1 | Auslegungsmasse im Betriebszustand | [Zahl] kg | J | J | N | J | J |
4.5.2.2 | Auslegungsmasse bei normaler Zuladung | [Zahl] kg | J | J | N | J | J |
4.5.2.3 | Auslegungsmasse bei außergewöhnlicher Zuladung | [Zahl] kg | J | J | N | J | J |
4.5.2.4 | Betriebsmasse des betriebsbereiten Fahrzeugs | [Zahl] kg |
J |
J |
N |
N |
J |
4.5.2.5 | Betriebsmasse bei normaler Zuladung | [Zahl] kg |
J |
J |
N |
N |
J |
4.5.3 | Statische Radsatzlast | Titel (ohne Daten) | |||||
4.5.3.1 | Statische Radsatzlast im Betriebszustand | [Zahl] kg | J | J | N | J | J |
4.5.3.2 | Statische Radsatzlast bei normaler Zuladung | [Zahl] kg | J | J | N | J | J |
4.5.3.3 | Statische Radsatzlast bei außergewöhnlicher Zuladung | [Zahl] kg | J | J | N | J | J |
4.5.3.4 | Position der Radsätze entlang der Einheit (Radsatzabstände):
| a [Zahl] m b [Zahl] m c [Zahl] m Erläuterung der Werte a, b und c [Zeichenkette] | J | J | N | J | J |
4.5.5 | Gesamtfahrzeugmasse (für jedes Fahrzeug der Einheit) | [Zahl] kg | J | J | N | J | J |
4.5.6 | Masse pro Rad | [Zahl] kg | J | J | N | J | J |
4.6 | Dynamisches Fahrzeugverhalten | Titel (ohne Daten) | |||||
4.6.4 | Kombination aus Höchstgeschwindigkeit und maximalem Überhöhungsfehlbetrag, bei dem das Fahrzeug bewertet wurde | [Zahl] km/h - [Zahl] mm | J | J | J | J | J |
4.6.5 | Schienenneigung | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste | J | J | J | J | J |
4.7 | Bremsen | Titel (ohne Daten) | |||||
4.7.1 | Maximale durchschnittliche Verzögerung | [Zahl] m/s2 | J | N | N | J | N |
4.7.2 | Thermische Belastbarkeit | Titel (ohne Daten) | |||||
4.7.2.1 | Bremsleistung auf starkem Gefälle bei normaler Zuladung | Titel (ohne Daten) | |||||
4.7.2.1.1 | Referenzfall in der TSI | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste | J | J | J | J | N |
4.7.2.1.2 | Geschwindigkeit (falls kein Referenzfall angegeben) | [Zahl] km/h | J | J | J | J | N |
4.7.2.1.3 | Gefälle (falls kein Referenzfall angegeben) | [Zahl] ‰ (mm/m) | J | J | J | J | N |
4.7.2.1.4 | Strecke (falls kein Referenzfall angegeben) | [Zahl] km | J | J | J | J | N |
4.7.2.1.5 | Zeit (falls keine Streckenangabe) (falls kein Referenzfall angegeben) | [Zahl] min | J | J | J | J | N |
4.7.2.1.6 | Maximale thermische Belastbarkeit der Bremse | [Zahl] kJ | J | J | J | J | N |
4.7.3 | Feststellbremse | Titel (ohne Daten) | |||||
4.7.3.3 | Maximales Gefälle, auf dem das Fahrzeug nur von der Feststellbremse (falls installiert) gehalten wird | [Zahl] ‰ (mm/m) | J | J | N | J | N |
4.7.3.4 | Feststellbremse | [Boolescher Wert] J/N | N | N | J | N | N |
4.7.4 | Installierte Bremssysteme | Titel (ohne Daten) | |||||
4.7.4.1 | Wirbelstrombremse | Titel (ohne Daten) | |||||
4.7.4.1.1 | Wirbelstrombremse installiert | [Boolescher Wert] J/N | J | J | N | J | J |
4.7.4.1.2 | Möglichkeit zur Deaktivierung der Wirbelstrombremse (falls installiert) | [Boolescher Wert] J/N | J | J | N | J | J |
4.7.4.2 | Magnetschienenbremse | Titel (ohne Daten) | |||||
4.7.4.2.1 | Magnetschienenbremse installiert | [Boolescher Wert] J/N | J | J | N | J | J |
4.7.4.2.2 | Möglichkeit zur Deaktivierung der Magnetschienenbremse (falls installiert) | [Boolescher Wert] J/N | J | J | N | J | J |
4.7.4.3 | Nutzbremse (nur Fahrzeuge mit Elektrotraktion) | Titel (ohne Daten) | |||||
4.7.4.3.1 | Nutzbremse installiert | [Boolescher Wert] J/N | J | N | N | J | J |
4.7.4.3.2 | Möglichkeit zur Deaktivierung der Nutzbremse (falls installiert) | [Boolescher Wert] J/N | J | N | N | J | J |
4.7.5 | Schnellbremsung: Bremsweg und Verzögerungsprofil für jeden Lastzustand bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit | [Zahl] m [Zahl] m/s2 | J | J | N | J | N |
4.7.6 | Für den freizügigen Fahrbetrieb: Bremshundertstel (Lambda) oder gebremste Masse | Lambdawert (%) [Zahl] Tonnen | J | J | J | J | N |
4.7.7 | Betriebsbremse: Bei maximaler Betriebsbremsung: Bremsweg, maximale Verzögerung für den Lastzustand "Auslegungsmasse bei normaler Zuladung" bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit | [Zahl] m [Zahl] m/s2 | J | J | J | J | N |
4.7.8 | Gleitschutzsystem | [Boolescher Wert] J/N | J | J | J | J | N |
4.8 | Geometrische Merkmale | Titel (ohne Daten) | |||||
4.8.1 | Fahrzeuglänge | [Zahl] m | J | J | N | J | N |
4.8.2 | Mindestraddurchmesser im Betrieb | [Zahl] mm | J | J | J | J | J |
4.8.4 | Kleinster befahrbarer Radius horizontaler Kurven | [Zahl] m | J | J | N | J | J |
4.8.5 | Kleinster befahrbarer Radius konvexer vertikaler Kurven | [Zahl] m | J | J | J | J | N |
4.8.6 | Kleinster befahrbarer Radius konkaver vertikaler Kurven | [Zahl] m | J | J | J | J | N |
4.9 | Ausrüstung | Titel (ohne Daten) | |||||
4.9.1 | Typ der Endkupplung | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich) | J | J | J | J | N |
4.9.2 | Überwachung des Zustands der Radsatzlager (Heißläuferortung) | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich) | J | J | J | J | J |
4.9.3.1 | Spurkranzschmierung installiert | (J/N) |
J |
J |
N |
J |
J |
4.9.3.2 | Möglichkeit zur Deaktivierung der Spurkranzschmierung (falls installiert) | (J/N) |
J |
J |
N |
J |
J |
4.10 | Energieversorgung | Titel (ohne Daten) | |||||
4.10.1 | Energieversorgungssystem (Spannung und Frequenz) | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich) | J | J | N | J | J |
4.10.4 | Maximale Stromaufnahme im Stillstand je Stromabnehmer (für jedes Gleichstromsystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist) | [Zahl] A für [Spannung wird automatisch eingesetzt] | J | J | N | J | N |
4.10.5 | Höhe des Kontakts zwischen Stromabnehmer und Fahrdrähten (ab Schienenoberkante) (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist) | [Zahl] von [m] bis [m] (auf zwei Dezimalstellen) | J | J | N | J | J |
4.10.6 | Geometrie der Stromabnehmerwippe (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist) | [Zeichenkette] für [Energieversorgungssystem wird automatisch eingesetzt]
Auswahl aus vorgegebener Liste (Mehrfachauswahl möglich) | J | J | N | J | J |
4.10.7 | Anzahl der mit der Oberleitung verbundenen Stromabnehmer (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist) | [Zahl] | J | J | N | J | J |
4.10.8 | Kürzester Abstand zwischen zwei mit der Oberleitung verbundenen Stromabnehmern (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist); Angabe für Einfach- und ggf. Mehrfachtraktion) (nur bei mehr als einem angehobenen Stromabnehmer) | [Zahl] [m] | J | J | N | J | J |
4.10.10 | Material der für das Fahrzeug zulässigen Schleifstücke (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist) | [Zeichenkette] für [ Energieversorgungssystem wird automatisch eingesetzt]
Auswahl aus vorgegebener Liste (Mehrfachauswahl möglich) | J | J | N | J | J |
4.10.11 | Vorrichtung zur automatischen Absenkung des Stromabnehmers (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist) | [Boolescher Wert] J/N | J | J | N | J | J |
4.10.14 | Elektrische Einheiten sind mit einer Begrenzung der Leistung oder der Stromabnahme ausgerüstet | [Boolescher Wert] J/N | J | N | N | J | J |
4.10.15 | Mittlere Kontaktkraft | [Zahl] [N] | J | J | N | J | J |
4.10.16 | Fahrzeug mit elektrischem Energiespeicher zu Antriebszwecken und mit Funktion zum Aufladen über die Oberleitung im Stillstand | [Boolescher Wert] J/N |
J |
N |
N |
J |
J |
4.12 | Fahrgastrelevante Merkmale | Titel (ohne Daten) | |||||
4.12.3.1 | Bahnsteighöhe, für die das Fahrzeug ausgelegt ist | [Zahl] aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich) | J | J | N | N | J |
4.13 | Fahrzeugseitige ZZS-Ausrüstung (für Fahrzeuge mit nur einem Führerstand) | Titel (ohne Daten) | |||||
4.13.1 | Signalgebung | Titel (ohne Daten) | |||||
4.13.1.1 | Fahrzeugseitige ETCS-Ausrüstung und Spezifikationsgruppe gemäß Anlage A zur TSI ZZS | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste | J | J | N | J | N |
4.13.1.5 | Installierte Zugsicherungs-/Zugsteuerungs- und -warn-Altsysteme der Klasse B oder anderer Art (System und ggf. Version) | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich) | J | J | N | J | J |
4.13.1.7 | Fahrzeugseitige ETCS-Ausrüstung | [Zeichenkette] | J | J | N | J | N |
4.13.1.8 | ETCS-Systemkompatibilität | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich) | J | J | N | J | J |
4.13.1.9 | Management von Informationen über die Vollständigkeit des Zugs (nicht vom Triebfahrzeugführer) | [Boolescher Wert] J/N | J | J | N | J | J |
4.13.1.10 | Fahrzeugseitige Information der sicheren Fahrzeugverbandlänge, die für den Zugang zur Strecke erforderlich ist, und zugehörige Sicherheitsintegritätsstufe (SIL) | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste |
J |
J |
N |
J |
J |
4.13.1.11 | Versionsumfang von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste |
J |
J |
N |
J |
J |
4.13.2 | Funk | Titel (ohne Daten) | |||||
4.13.2.1 | Fahrzeugseitige GSM-R-Funksprechausrüstung und ihre Baseline | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste | J | J | N | J | N |
4.13.2.3 | Installierte Funk-Altsysteme der Klasse B oder anderer Art (System und ggf. Version) | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich) | J | J | N | J | J |
4.13.2.5 | Funk-Systemkompatibilität (Sprache) | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich) | J | J | N | J | J |
4.13.2.6 | GSM-R-Sprach- und -Betriebskommunikationsausrüstung | [Zeichenkette] | J | J | N | J | N |
4.13.2.7 | Fahrzeugseitige GSM-R-Datenfunkkommunikation und ihre Baseline | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste | J | J | N | J | N |
4.13.2.8 | Funk-Systemkompatibilität (Daten) | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich) | J | J | N | J | J |
4.13.2.9 | GSM-R-Datenkommunikationsanwendung für ETCS- und ATO-Ausrüstung | [Zeichenkette] | J | J | N | J | N |
4.13.2.10 | GSM-R-Heimatnetz der Sprach-SIM-Karte | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste | J | J | N | J | J |
4.13.2.11 | GSM-R-Heimatnetz der Daten-SIM-Karte | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste | J | J | N | J | J |
4.13.2.12 | GSM-R-Sprach-SIM-Karten-Unterstützung der Gruppen-ID 555 | [Boolescher Wert] J/N | J | J | N | J | J |
4.13.3 | ATO | Titel (ohne Daten) | |||||
4.13.3.1 | Fahrzeugseitige ATO-Systemversion | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste |
J |
J |
N |
J |
N |
4.13.3.2 | Fahrzeugseitige ATO-Ausrüstung | [Zeichenkette] |
J |
J |
N |
J |
N |
4.14 | Kompatibilität mit Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen | Titel (ohne Daten) | |||||
4.14.1 | Typ der Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen, für die das Fahrzeug ausgelegt und geprüft wurde | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich) | J | J | J | J | J |
4.15 | Funktionen zur Entgleisungsdetektion und -verhütung | Titel (ohne Daten) | |||||
4.15.1 | Vorhandensein und Art der Funktion(en) zur Entgleisungsdetektion und -verhütung | [Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich) |
N |
N |
J |
N |
N |
4.15.2 | Funktion zur Entgleisungsverhütung und -detektion vorhanden | [Boolescher Wert] J/N |
J |
N |
N |
N |
N |
4.15.3 | Signalverarbeitung zur Entgleisungsverhütung und -detektion vorhanden | [Boolescher Wert] J/N |
J |
N |
N |
N |
N |
Zusammensetzung der Typnummer | Anhang III 23 |
Für jedes Fahrzeug wird eine zehnstellige Typnummer vergeben, die sich folgendermaßen zusammensetzt:
| XX | | XXX | | XXXX | | X |
Kategorie - | Familie (Plattform) | Fortlaufende Nummer | Prüfziffer |
Unterkategorie | |||
|
|
|
|
Feld 1 | Feld 2 | Feld 3 | Feld 4 |
Dabei gilt:
Feld 1 (Ziffern 1 und 2) richtet sich nach der Kategorie und Unterkategorie des Fahrzeugtyps gemäß nachstehender Tabelle:
Code | Kategorie | Unterkategorie |
11 | Triebfahrzeuge | Lokomotive |
12 | Antriebseinheit (oder Boostereinheit) | |
13 | Personentriebzug | |
14 | reserviert | |
15 | reserviert | |
16 | Triebwagen | |
17 | Rangierlok | |
18 | Tram-Train | |
19 | Sonstige (siehe Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797) | |
31 | Reisezugwagen ohne Eigenantrieb | Reisezugwagen |
32 | reserviert | |
33 | Gepäckwagen | |
34 | reserviert | |
35 | Autotransportwagen | |
36 | Steuerwagen | |
37 | reserviert | |
38 | Steuergepäckwagen | |
39 | Nicht trennbare Reisezugwagengruppe | |
40 | reserviert | |
41 | Sonstige | |
42-49 | reserviert | |
51 | Güterwagen (gezogen) | Güterwagen |
52 | reserviert | |
53 | Nicht trennbare Güterwagengruppe | |
54 | Einzelne Eisenbahndrehgestelle, die mit einem oder mehreren kompatiblen Straßenfahrzeugen verbunden sind | |
55-59 | reserviert | |
71 | Sonderfahrzeuge | Sonderfahrzeug mit Eigenantrieb Dieser Code darf nach dem Tag des Erlasses des vorliegenden Beschlusses nicht mehr verwendet werden. |
72 | Gleisbaumaschinen | |
73 | Sonderfahrzeug ohne Eigenantrieb Dieser Code darf nach dem Tag des Erlasses des vorliegenden Beschlusses nicht mehr verwendet werden. | |
74 | Oberbaumessfahrzeuge | |
75 | Streckenpflegefahrzeuge | |
76 | Rettungsfahrzeuge | |
77 | Zweiwegefahrzeuge | |
78 | reserviert | |
79 | Reserviert |
Feld 2 (Ziffern 3 bis 5) richtet sich nach der Familie des betreffenden Fahrzeugtyps. Bei neuen (d. h. noch nicht im ERATV registrierten) Familien werden die Ziffern bei jedem einer neuen Familie zugehörigen Fahrzeugtyp, dessen Registrierung bei der Agentur beantragt wird, fortlaufend um eins erhöht.
Feld 3 (Ziffern 6 bis 9) ist eine fortlaufende Zahl, die bei jedem einer bestehenden Familie zugehörigen Fahrzeugtyp, dessen Registrierung bei der Agentur beantragt wird, um eins erhöht wird.
Feld 4 (Ziffer 10) ist eine Prüfziffer, die wie folgt berechnet wird (Luhn-Algorithmus oder Modulo 10):
Rechenbeispiele:
1 | - Grundnummer: | 3 | 3 | 8 | 4 | 4 | 7 | 9 | 6 | 1 |
Multiplikationsfaktor: | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | |
| ||||||||||
6 | 3 | 16 | 4 | 8 | 7 | 18 | 6 | 2 |
Summenbildung: 6 + 3 + 1 + 6 + 4 + 8 + 7 + 1 + 8 + 6 + 2 = 52Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 2.
Demnach ist die Prüfziffer 8, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 33.844 7961-8 vervollständigt wird.
2 | - Grundnummer: | 3 | 1 | 5 | 1 | 3 | 3 | 2 | 0 | 4 |
Multiplikationsfaktor: | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | |
| ||||||||||
6 | 1 | 10 | 1 | 6 | 3 | 4 | 0 | 8 |
Summenbildung: 6 + 1 + 1 + 0 + 1 + 6 + 3 + 4 + 0 + 8 = 30Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 0.
Demnach ist die Prüfziffer 0, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 31.513 3204-0 vervollständigt wird.
Erstreckt sich die Baumusterprüfbescheinigung oder die Entwurfsprüfbescheinigung auf mehr als eine Version des Fahrzeugtyps, so wird jede Version mit einer fortlaufenden dreistelligen Nummer gekennzeichnet.
ENDE |