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Regelwerk, EU 2011, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund
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Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

(ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 1, ber. 2014 L 294 S. 52;
VO (EU) 968/2011 - ABl. Nr. L 257 vom 01.10.2011 S. 1;
VO (EU) 1049/2011 - ABl. Nr. L 276 vom 21.10.2011 S. 2, ber. 2012 L 6 S. 12;
VO (EU) 263/2012 - ABl. Nr. L 87 vom 24.03.2012 S. 1;
VO (EU) 543/2012 - ABl. Nr. L 165 vom 26.06.2012 S. 15;
VO (EU) 643/2012 - ABl. Nr. L 187 vom 17.07.2012 S. 13;
VO (EU) 705/2012 - ABl. Nr. L 206 vom 02.08.2012 S. 5;
VO (EU) 1139/2012 - ABl. Nr. L 332 vom 04.12.2012 S. 1;
VO (EU) 1244/2012 - ABl. Nr. L 352 vom 21.12.2012 S. 13;
VO (EU) 86/2013 - ABl. Nr. L 32 vom 01.02.2013 S. 5;
VO (EU) 261/2013 - ABl. Nr. L 82 vom 22.03.2013 S. 18;
VO (EU) 451/2013 - ABl. Nr. L 133 vom 17.05.2013 S. 1;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 261/2014 - ABl. Nr. L 76 vom 15.03.2014 S. 6;
VO (EU) 263/2014 - ABl. Nr. L 76 vom 15.03.2014 S. 11;
VO (EU) 1057/2014 - ABl. Nr. L 293 vom 09.10.2014 S. 1;
VO (EU) 2015/1322 - ABl. Nr. L 206 vom 01.08.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/2043 - ABl. Nr. L 300 vom 17.11.2015 S. 1;
VO (EU) 2016/1736 - ABl. Nr. L 264 vom 30.09.2016 S. 8;
VO (EU) 2017/404 - ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 20;
VO (EU) 2018/648 - ABl. Nr. L 108 vom 27.04.2018 S. 12;
VO (EU) 2019/279 - ABl. L 47 vom 19.02.2019 S. 4 A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33, ber. 2021 L 355 S. 142 A;
VO (EU) 2022/148 - ABl. L 25 vom 04.02.2022 S. 5 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024)



Anm.: s. VO (EU) 2015/1322 zur Durchf. von Art. 11 Absätze 1 und 4

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan 1, angenommen gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die der Europäischen Union,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN- Sicherheitsrat") verabschiedete am 17. Juni 2011 auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1988 (2011) über die Situation in Afghanistan, die weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt.

(2) Der Rat der Europäischen Union erließ am 1. August 2011 den Beschluss 2011/486/GASP, der in Bezug auf die Individuen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die entweder von dem mit der Resolution 1988 (2011) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss oder vor Verabschiedung dieser Resolution von dem mit den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss in die Liste aufgenommen worden sind, Folgendes vorsieht: das Einfrieren ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, Beschränkungen ihrer Einreise in die Union, das Verbot, ihnen auf direktem oder indirektem Wege Waffen und militärisches Gerät zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben, sowie das Verbot, ihnen damit in Zusammenhang stehende Hilfe oder Dienstleistungen bereitzustellen.

(3) Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und daher bedarf es zur ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.

(5) Diese Verordnung achtet ferner in vollem Umfang die Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates.

(6) In Anbetracht der von der Lage in Afghanistan ausgehenden besonderen Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/486/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(7) In dem Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I sollte unter anderem vorgesehen werden, dass den benannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Werden Stellungnahmen von einer der benannten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen unterbreitet oder erhebliche neue Beweise vorgelegt, sollte der Rat seinen Beschluss unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person, Gruppe oder Einrichtung oder das betreffende Unternehmen darüber unterrichten.

(8) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden sollten, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Achtung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 2 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 3 erfolgen.

(9) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
    1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel;
    2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen;
    3. öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate;
    4. Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;
    5. Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche;
    6. Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden;
    7. Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
  2. "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt würden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen würden;
  3. "wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
  4. "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
  5. "technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Instandhaltung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form;
  6. "Sanktionsausschuss" den Ausschuss des VN-Sicherheitsrates, der aufgrund von Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des VN-Sicherheitsrates eingesetzt wurde;
  7. "Ausschuss 1267" den Ausschuss des VN-Sicherheitsrates, der aufgrund der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des VN-Sicherheitsrates eingesetzt wurde;
  8. "Gründe für die Aufnahme in die Liste" den vom Sanktionsausschuss bereitgestellten öffentlich zugänglichen Teil der Falldarstellung und/oder gegebenenfalls die vom Sanktionsausschuss bereitgestellte Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste bzw. im Falle der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die früher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen 4, aufgeführt waren, die vom Ausschuss 1267 bereitgestellte Falldarstellung und/oder Zusammenfassung der Gründe;
  9. "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der AEUV Anwendung findet, nach Maßgabe der im AEUV festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

Es ist untersagt,

  1. für die in Anhang I aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union 5 (im Folgenden "Gemeinsame Militärgüterliste") aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;
  2. wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3 22

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe und anderer Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan zu gewährleisten oder diese Tätigkeiten zu unterstützen.

Artikel 4

(1) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen,

  1. die unmittelbar vor dem Tag der Verabschiedung der Resolution 1988 (2011) des VN-Sicherheitsrates als Taliban oder andere mit diesen verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in Abschnitt A ("Mit den Taliban verbundene Personen") und Abschnitt B ("Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen") der Konsolidierten Liste des Ausschusses 1267 aufgenommen wurden, oder
  2. die vom Sanktionsausschuss als Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen bezeichnet wurden, die in der Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit in Afghanistan mit den Taliban verbunden sind.

(2) Anhang I enthält die vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss genannten Gründe für die Listung der betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen.

(3) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch die vom VN-Sicherheitsrats oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, und Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner den Tag der Bezeichnung durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 5

(1) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Websites in Anhang II aufgeführt sind, unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. für die Grundausgaben der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen, oder
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Notifikation Einwände dagegen erhoben.

(2) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Websites in Anhang II aufgeführt sind, unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die eingefrorenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Sonderausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser hat sie gebilligt.

(3) Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die die Ausnahmen der Absätze 1 oder 2 in Anspruch nehmen wollen, müssen ihren Antrag an die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats richten.

Die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde teilt den Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die den Antrag gestellt haben, und sonstigen Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, von denen bekannt ist, dass sie unmittelbar betroffen sind, unverzüglich schriftlich mit, ob dem Antrag stattgegeben wurde.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet auch die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber, ob dem Antrag auf Genehmigung einer solchen Ausnahme stattgegeben wurde.

(4) Gelder, die innerhalb der Union freigegeben und überwiesen werden, um Ausgaben zu bestreiten, oder für die nach diesem Artikel eine Ausnahme anerkannt wurde, unterliegen keinen weiteren restriktiven Maßnahmen nach Artikel 3.

(5) Im Falle der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die zuvor in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt waren, sind die Genehmigungen, die zuvor von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Websites in Anhang II aufgeführt sind, in den in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Ausnahmefällen erteilt wurden, weiterhin gültig.

Artikel 6

(1) Artikel 3 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

  1. Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet, bzw. im Falle der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die zuvor in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt waren, vor dem Tag, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 337/2000 6, die Verordnung (EG) Nr. 467/2001 7 oder die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 auf diese Konten Anwendung fand,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 eingefroren werden.

(2) Artikel 3 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer der in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über solche Transaktionen.

Artikel 7

(1) Die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die in dem guten Glauben, dass sie im Einklang mit dieser Verordnung handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung verweigern, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 3 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 8

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,

  1. Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 3 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz oder Wohnsitz haben, und - direkt oder über die Mitgliedstaaten - der Kommission zu übermitteln und
  2. mit jener zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 10

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 11

(1) Nimmt der VN-Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, diese Gruppe, dieses Unternehmen oder diese Einrichtung in die Liste in Anhang I auf.

(2) Der Rat setzt die die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, die Gruppe, das Unternehmen oder die Einrichtung entweder auf direktem Wege, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, dieser Gruppe, diesem Unternehmen oder dieser Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, die Gruppe, das Unternehmen oder die Einrichtung entsprechend.

(4) Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Einrichtung von der Liste zu streichen oder die Identifizierungsangaben zu einer gelisteten natürlichen oder juristischen Person, Gruppe oder Einrichtung oder zu einem gelisteten Unternehmen zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

(5) Absätze 2 und 3 gelten auch für die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die zuvor in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt wurden.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jene Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 13

Enthält diese Verordnung eine Notifikations-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang II angegeben sind.

Artikel 14

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums;
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen;
  3. für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
  4. für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen;
  5. für juristische Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

_____
1) Siehe Seite 57 dieses Amtsblatts.

2) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

3) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

4) ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

5) ABl. C 69 vom 18.03.2010 S. 19.

6) Verordnung (EG) Nr. 337/2000 des Rates vom 14. Februar 2000 über ein Flugverbot und das Einfrieren von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. Nr. L 43 vom 16.02.2000 S. 1).

7) Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. Nr. L 67 vom 09.03.2001 S. 1).

.

Anhang I 14 14a 14b 15 15a 16 17 18

A. Mit den Taliban verbundene Personen

1. Abdul Baqi Basir Awal Shah (alias Abdul Baqi).

Titel: a) Maulavi; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinzen Khost und Paktika während des Taliban-Regimes; b) Stellvertretender Minister für Information und Kultur während des Taliban-Regimes; c) Konsularabteilung, Außenministerium während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ungefähr im Zeitraum 1960-1962. Geburtsort: a) Jalalabad-Stadt, Provinz Nangarhar, Afghanistan; b) Bezirk Shinwar, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; b) Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Nangarhar (2008). Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 1.6.2010 abgeschlossen. Weblink zur besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1493921

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Baqi war zunächst Gouverneur der Provinzen Khost und Paktika für das Taliban-Regime. Er wurde anschließend zum Stellvertretenden Minister für Information und Kultur ernannt. Er diente außerdem in der Konsularabteilung des Außenministeriums des Taliban-Regimes.

2003 war Abdul Baqi an gegen die Regierung gerichteten militärischen Aktivitäten in den Bezirken Shinwar, Achin, Naziyan und Dur Baba der Provinz Nangarhar beteiligt. Ab 2009 organisierte er militante Aktivitäten in der gesamten östlichen Region, insbesondere in der Provinz Nangarhar und in Jalalabad-Stadt.

2. Abdul Qadeer Basir Abdul Baseer (alias a) Abdul Qadir b) Ahmad Haji c) Abdul Qadir Haqqani d) Abdul Qadir Basir).

Titel: a) General; b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Militärattaché, Taliban-Botschaft, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1964. Geburtsort: a) Bezirk Surkh Rod, Provinz Nangarhar, Afghanistan; b) Bezirk Hisarak, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepass-Nr.: D 000974 (afghanischer Pass). Tag der Benennung durch die VN: 25.01.2001

Weitere Angaben: Finanzberater für den Militärrat der Taliban in Peshawar und Leiter der Finanzkommission der Taliban in Peshawar. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.07.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1474039

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Qadeer Abdul Baseer diente 2009 als Kassenverwalter für die Taliban in Peshawar, Pakistan. Anfang 2010 war er Finanzberater für den Militärrat der Taliban in Peshawar und Leiter der Finanzkommission der Taliban in Peshawar. Er überbringt persönlich Gelder von der Schura der Taliban-Führung an Taliban-Gruppen in ganz Pakistan.

3. Amir Abdullah (alias Amir Abdullah Sahib).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Ehemaliger Stellvertreter des Taliban-Gouverneurs der Provinz Kandahar. Anschrift: Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: um 1972. Geburtsort: Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 20.7.2010.

Weitere Angaben: Unternahm Reisen nach Kuwait, Saudi-Arabien, der Libysch-Arabischen Dschamahirija und in die Vereinigten Arabischen Emirate, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. Kassenverwalter für Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1621271

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Amir Abdullah diente als Kassenverwalter für den ranghohen Taliban-Führer Abdul Ghani Baradar und war der ehemalige Stellvertreter des Taliban-Gouverneurs der Provinz Kandahar, Afghanistan. Amir Abdullah unternahm Reisen nach Kuwait, Saudi-Arabien, Libyen und in die Vereinigten Arabischen Emirate, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. Er leistete ferner Hilfestellung für die Kommunikation der Taliban-Führung und koordinierte hochrangige Treffen im Gästehaus seiner Residenz in Pakistan. Abdullah half vielen ranghohen Taliban-Mitgliedern, die 2001 aus Afghanistan flohen und sich in Pakistan niederließen.

4. Abdul Manan Mohammad Ishak.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Erster Sekretär, Taliban-Botschaft, Riad, Saudi-Arabien; b) Handelsattaché, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate. Geburtsdatum: zwischen 1940 und 1941. Geburtsort: Dorf Siyachoy, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4652765

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Manan Mohammad Ishak war zudem während des Taliban-Regimes Erster Sekretär an der Taliban-Botschaft in Riad, Saudi-Arabien. Danach war er ein ranghoher Taliban-Befehlshaber in den Provinzen Paktia, Paktika und Khost in Ostafghanistan. Er war u. a. verantwortlich für die Verbringung von Taliban-Kämpfern und Waffen über die afghanischpakistanische Grenze.

5. Abdul Rahman Agha.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Oberster Richter des Militärgerichts während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: a) afghanisch; b) pakistanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001

Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427565

6. Janan Agha (alias Abdullah Jan Agha).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Faryab während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) um 1958, b) um 1953. Geburtsort: Tirin-Kot-Stadt, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Mitglied des Obersten Rates der Taliban und Berater von Mullah Mohammed Omar (Juni 2010). Anführer einer "Taliban-Front" (mahaz) seit Mitte 2013. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört der Volksgruppe der Sadat an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1428048

7. Sayed Mohammad Azim Agha (alias a) Sayed Mohammad Azim Agha, b) Agha Saheb).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Abteilung für Pass- und Visa-Angelegenheiten im Innenministerium während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) um 1966; b) um 1969. Geburtsort: Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Seit Mitte 2013 Anführer einer "Taliban-Front" (mahaz) und Mitglied der Militärkommission der Taliban. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427409

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Der Dienstposten von Sayed Mohammad Azim Agha als Angestellter der Abteilung für Pass- und Visa-Angelegenheiten unterstand dem Innenministerium des Taliban-Regimes.

8. Sayyed Ghiassouddine Agha (alias a) Sayed Ghiasuddin Sayed Ghousuddin, b) Sayyed Ghayasudin, c) Sayed Ghias).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Pilger- und religiöse Angelegenheiten während des Taliban-Regimes; b) Bildungsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1961. Geburtsort: Bezirk Kohistan, Provinz Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 31.1.2001.

Weitere Angaben: Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinzen Faryab, Jawzjan, Sari Pul und Balkh, Afghanistan, (Juni 2010). Am Drogenhandel beteiligt. Mitglied des Obersten Rates und des Militärrates der Taliban (Dezember 2009). Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört der Volksgruppe der Sadat an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4652713

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sayyed Ghiassouddine Agha diente auch als Bildungsminister des Taliban-Regimes. Er war zudem das für die Provinzen Faryab, Jawzjan, Sari Pul und Balkh, Afghanistan, zuständige Taliban-Mitglied (Juni 2010). Er war Mitglied des Obersten Rates und des Militärrates der Taliban (Dezember 2009). Er soll am Drogenhandel beteiligt sein.

9. Mohammad Ahmadi.

Titel: a) Mullah; b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Präsident der Zentralbank (Da Afghanistan Bank) während des Taliban-Regimes, b) Finanzminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Dorf Pashmul, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001

Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Kakar an. Mitglied des Obersten Rates der Taliban. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427516

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Ahmadi wurde am 23. Februar 2001 in die Liste aufgenommen, weil er als Präsident der Zentralbank (Da Afghanistan Bank) während des Taliban-Regimes unter die Bestimmungen der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend die Handlungen und Aktivitäten der Taliban-Regierung fiel. Er war zudem Finanzminister des Taliban-Regimes. Er war Mitglied des Obersten Rates der Taliban.

10. Mohammad Shafiqullah Ahmadi Fatih Khan (alias a) Mohammad Shafiq Ahmadi, b) Mullah Shafiqullah).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Samangan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1956 und 1957. Geburtsort: a) Dorf Charmistan, Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Dorf Marghi, Bezirk Nawa, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Stammt ursprünglich aus der Provinz Ghazni, lebte später aber in Uruzgan. Taliban-Schattengouverneur der Provinz Uruzgan (seit Ende 2012). Seit Juli 2016 Mitglied der Militärkommission. Gehört dem Stamm der Hotak an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4706955

11. Abdul Bari Akhund (alias a) Haji Mullah Sahib b) Zakir).

Titel: a) Maulavi; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Helmand während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1953. Geburtsort: a) Bezirk Baghran, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Bezirk Now Zad, Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001

Weitere Angaben: Seit 2009 Mitglied des Obersten Rates der Taliban. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Alokozai an. Mitglied der Taliban-Führung in der Provinz Helmand, Afghanistan. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 1.6.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427430

12. Ahmed Jan Akhundzada Wazir (alias a) Haji Ahmad Jan, b) Ahmed Jan Akhund).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Wasser- und Elektrizitätsversorgung während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1953 und 1958. Geburtsort: a) Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Mitglied des Obersten Militärrates der Taliban (2009). Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4678353

13. Attiqullah Akhund.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Landwirtschaftsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1953. Geburtsort: Bezirk Shah Wali Kot, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Mitglied des Obersten Militärrates und des Obersten Rates der Taliban (Juni 2010). Gehört dem Stamm der Popalzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427204

14. Hamidullah Akhund Sher Mohammad (alias a) Janat Gul b) Hamidullah Akhund).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Chef der Ariana Afghan Airlines während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1972 und 1973. Geburtsort:a) Dorf Sarpolad, Bezirk Washer, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Gehört dem Stamm der Ghilzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427570

15. Mohammad Hassan Akhund.

Titel: a) Mullah; b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Erster Stellvertreter, Ministerrat während des Taliban-Regimes; b) Außenminister während des Taliban-Regimes; c) Gouverneur der Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes; d) politischer Berater von Mullah Mohammed Omar. Geburtsdatum: a) ungefähr im Zeitraum 1955-1958; b) ungefähr im Zeitraum 1945-1950. Geburtsort: Dorf Pashmul, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001

Weitere Angaben: Enger Mitarbeiter von Mullah Mohammed Omar. Mitglied des Obersten Rates der Taliban (Dezember 2009). Gehört dem Stamm der Kakar an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427207

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Hassan Akhund ist ein enger Mitarbeiter und politischer Berater von Mohammed Omar.

Mohammad Hassan Akhund war Mitte 2009 weiterhin als Taliban-Führer aktiv. Er war im Dezember 2009 Mitglied des Obersten Rates der Taliban. Er war Anfang 2010 einer der aktivsten Taliban-Befehlshaber.

16. Mohammad Abbas Akhund.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Bürgermeister von Kandahar während des Taliban-Regimes, b) Minister für Volksgesundheit während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Bezirk Khas Uruzgan, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Mitglied des Obersten Rates der Taliban, zuständig für das Medizinische Komitee (Januar 2011). Beaufsichtigt seit Mitte 2013 unmittelbar drei medizinische Zentren für die Versorgung von verwundeten Taliban-Kämpfern. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Barakzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427417

17. Mohammad Essa Akhund.

Titel: a) Alhaj; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Elektrizitätsversorgung während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Mial-Gebiet, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001

Weitere Angaben: Gehört dem Stamm der Nurzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427423

18. Ubaidullah Akhund Yar Mohammed Akhund (alias a) Obaidullah Akhund, b) Obaid Ullah Akhund).

Titel: a) Mullah; b) Hadji; (c) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Verteidigungsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) um 1968, b) 1969. Geburtsort: a) Dorf Sangisar, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan, c) Region Nalgham, Bezirk Zheray, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001

Weitere Angaben: Er war einer der Stellvertreter von Mullah Mohammed Omar und Mitglied des Obersten Rates der Taliban, zuständig für militärische Operationen. Wurde im Februar 2010 festgenommen und befand sich in Haft in Pakistan. Im März 2010 als verstorben bestätigt und in Karachi, Pakistan, begraben. Durch Heirat familiäre Verbindung zu Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad. Gehörte dem Stamm der Alokozai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4678686

19. Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada (alias a) Ahmad Jan Akhunzada b) Ahmad Jan Akhund Zada).

Titel: a) Maulavi; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Zabol und der Provinz Uruzgan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ungefähr im Zeitraum 1966-1967. Geburtsort: a) Dorf Lablan, Bezirk Dehrawood, Provinz Uruzgan, Afghanistan; b) Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Uruzgan, Afghanistan (Anfang 2007). Schwager von Mullah Mohammed Omar. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4706028

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ahmad Jan Akhunzada Shukoor Akhunzada war Anfang 2007 das für die Provinz Uruzgan zuständige Mitglied der Taliban. Er ist ein Schwager von Mullah Mohammed Omar.

20. Mohammad Eshaq Akhunzada (alias Mohammad Ishaq Akhund).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Laghman, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Bezirk Andar, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Taliban-Befehlshaber, zuständig für die Provinz Ghazni (2008). Gehört dem Stamm der Andar an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4665076

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Eshaq Akhunzada war 2008 Taliban-Befehlshaber der Provinz Ghazni in Afghanistan und war 2011 weiterhin in der Provinz aktiv.

21. Abdul Habib Alizai (alias: a) Haji Agha JanAlizai b) Hajji Agha Jan c) Agha Jan Alazai d) Haji Loi Lala e) Loi Agha f) Abdul Habib g) Agha Jan Alizai bild (früher unter diesem Namen gelistet)).

Titel: Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Kopf eines Drogenschmuggelrings in der Provinz Helmand, Afghanistan. Geburtsdatum: a) 15.10.1963, b) 14.2.1973, c) 1967, d) um 1957. Geburtsort: a) Dorf Yatimchai, Bezirk Musa Qala, Provinz Helmand, Afghanistan b) Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 4.11.2010.

Weitere Angaben: Kopf eines Drogenschmuggelrings in der Provinz Helmand, Afghanistan. Unternahm regelmäßig Reisen nach Pakistan. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1684147

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Agha Jan Alizai leitete eines der größten Drogenhandelsnetze in Helmand, Afghanistan, und versorgte die Taliban mit Finanzmitteln als Gegenleistung für den durch die Taliban gewährten Schutz seiner Drogenhandelsaktivitäten. 2008 willigte eine Gruppe von Drogenhändlern, darunter Alizai, ein, den Taliban als Gegenleistung für deren Zusicherung, den Drogentransport zu organisieren, eine Steuer auf Mohnanbauflächen zu entrichten. Die Taliban stimmten ferner zu, für die Sicherheit der Drogenhändler und ihrer Lagerstätten zu sorgen, während die Drogenhändler wiederum den Taliban-Kämpfern Obdach gewähren und für ihren Transport sorgen würden. Alizai war außerdem in den Kauf von Waffen für die Taliban verwickelt und reiste regelmäßig nach Pakistan, um dort hochrangige Taliban-Führer zu treffen. Alizai vermittelte ferner die Beschaffung von gefälschten iranischen Pässen für Taliban-Mitglieder, so dass diese zur Ausbildung nach Iran reisen konnten. 2009 versorgte Alizai einen Taliban-Führer mit einem Pass und Finanzmitteln für die Reise nach Iran.

22. Allah Dad Mati (alias a) Allahdad, b) Shahidwror, c) Akhund).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Bauwesen während des Taliban-Regimes, b) Präsident der Zentralbank (Da Afghanistan Bank) während des Taliban-Regimes, c) Chef der Ariana Afghan Airlines während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) um 1953, b) um 1960. Geburtsort: Dorf Kadani, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 31.1.2001

Weitere Angaben: Hat bei der Explosion einer Landmine ein Bein verloren. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Nurzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427390

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Allah Dad Mati wurde am 31. Januar 2001 in die Liste aufgenommen, weil er als Minister für Bauwesen des Taliban-Regimes unter die Bestimmungen der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend die Handlungen und Aktivitäten der Taliban-Regierung fiel. Allah Dad Mati, der dem Stamm der Nurzai aus Spin Boldak angehört, war zudem Präsident der Zentralbank (Da Afghanistan Bank) sowie Chef der Ariana Afghan Airlines während des Taliban-Regimes.

23. Aminullah Amin Quddus (alias a) Muhammad Yusuf b) Aminullah Amin).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Saripul, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1973. Geburtsort: Dorf Loy Karez, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001

Weitere Angaben: Mitglied des Obersten Rates der Taliban (2011). Gehört dem Stamm der Nurzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4678553

24. Mohammad Sadiq Amir Mohammad.

Titel: a) Alhaj; b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Afghan Trade Agency, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1934. Geburtsort: a) Provinz Ghazni, Afghanistan; b) Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepass-Nr.: SE 011252 (afghanischer Reisepass). Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Angeblich verstorben. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1446067

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Sadiq Amir Mohammad war Mitglied der neuen Majlis-Schura, die angeblich im Oktober 2006 von Mohammed Omar ausgerufen wurde.

25. Muhammad Taher Anwari (alias a) Mohammad Taher Anwari, b) Muhammad Tahir Anwari, c) Mohammad Tahre Anwari, d) Haji Mudir).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Verwaltungsangelegenheiten während des Taliban-Regimes, b) Finanzminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1961. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001

Weitere Angaben: Gehört dem Stamm der Andar an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427388

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Der Dienstposten von Muhammad Taher Anwari als Direktor für Verwaltungsangelegenheiten unterstand dem Ministerrat des Taliban-Regimes, der höchsten Ebene in der Taliban-Hierarchie. Er diente ferner als Finanzminister des Taliban-Regimes.

Er schrieb außerdem Reden für den obersten Führer der Taliban, Mohammed Omar.

26. Arefullah Aref Ghazi Mohammad (alias Arefullah Aref).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Finanzminister während des Taliban-Regimes, b) Gouverneur der Provinz Ghazni während des Taliban-Regimes, c) Gouverneur der Provinz Paktia während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Dorf Lawang (Lawand), Bezirk Gelan, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 31.1.2001

Weitere Angaben: Seit Mitte 2013 Anführer der "Taliban-Front" im Bezirk Gelan, Provinz Ghanzi, Afghanistan. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Andar an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427419

27. Sayed Esmatullah Asem Abdul Quddus (alias a) Esmatullah Asem b) Asmatullah Asem c) Sayed Esmatullah Asem).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und die Propagierung von Tugend während des Taliban-Regimes, b) Generalsekretär der Afghanischen Rothalbmond-Gesellschaft während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1967. Geburtsort: Qalayi Shaikh, Bezirk Chaparhar, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Seit Mai 2007 Mitglied des Obersten Rates der Taliban. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Mitglied der Taliban-Schura von Peshawar. Zuständig für die Aktivitäten der afghanischen Taliban in den unter Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten, Pakistan (2008). Seit 2012 führender Experte für USBV und Selbstmordanschläge. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 1.6.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427438

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste diente Sayed Esmatullah Asem auch als Generalsekretär der Afghanischen Rothalbmond-Gesellschaft (ARCS) während des Taliban-Regimes. Im Mai 2007 wurde er Mitglied des Obersten Rates der Taliban. Er war ferner 2009 Mitglied eines regionalen Taliban-Rates.

Sayed Esmatullah Asem war Befehlshaber einer Gruppe von Taliban-Kämpfern im Bezirk Chaparhar in der Provinz Nangarhar, Afghanistan. Er war 2007 Taliban-Befehlshaber in der Provinz Konar und entsandte Selbstmordattentäter in mehrere Provinzen in Ostafghanistan. Seit 2012 ist er führender Experte für USBV und Selbstmordanschläge.

Ende 2008 war Sayed Esmatullah Asem Leiter eines Taliban-Stützpunkts im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan.

28. Atiqullah Wali Mohammad (alias Atiqullah).

Titel: a) Haji, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Außenbeziehungen, Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes, b) Direktor für öffentliche Arbeiten, Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes, c) Erster Stellvertretender Minister für Landwirtschaft während des Taliban-Regimes, d) Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1962. Geburtsort: a) Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Dorf Khwaja Malik, Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 31.1.2001.

Weitere Angaben: Stammt ursprünglich aus Uruzgan, ließ sich später in Kandahar nieder und lebte dort. War 2010 Mitglied der Politischen Kommission des Obersten Rates der Taliban. Keine spezielle Funktion in der Taliban-Bewegung, seit Mitte 2013 als Geschäftsmann in persönlicher Funktion tätig. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Alizai an. Bruder von Abdul Jalil Haqqani Wali Mohammad. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) desVN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5240911

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Nach der Einnahme von Kabul durch die Taliban im Jahr 1996 wurde Atiqullah auf einen Posten in Kandahar berufen. 1999 oder 2000 wurde er zum Ersten Stellvertretenden Landwirtschaftsminister und danach zum Stellvertretenden Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes ernannt. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Atiqullah operativer Taliban-Offizier im Süden Afghanistans. 2008 wurde er Stellvertreter des Taliban-Gouverneurs der Provinz Helmand, Afghanistan. Er war 2010 Mitglied der Politischen Kommission des Obersten Rates der Taliban.

29. Azizirahman Abdul Ahad.

Titel: Herr Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate. Geburtsdatum: 1972. Geburtsort: Bezirk Shega, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Nationale Kennziffer: 44323 (nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira)). Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Gehört dem Stamm der Hotak an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4640065

30. Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (alias a) Mullah Baradar Akhund b) Abdul Ghani Baradar).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Verteidigungsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Dorf Yatimak, Bezirk Dehrawood, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001

Weitere Angaben: Im Februar 2010 festgenommen; in Haft in Pakistan.

Ersuchen um Auslieferung nach Afghanistan seit Juni 2011 anhängig vor dem Lahore High Court, Pakistan. Gehört dem Stamm der Popalzai an. Hochrangiger Militärkommandeur der Taliban und seit Mai 2007 Mitglied des "Quetta-Rates" der Taliban. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 1.6.2010 abgeschlossen. Weblink zur besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427381

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Ghani Baradar war im Februar 2010 ein ranghoher Taliban-Militärbefehlshaber und Mitglied der Taliban-Führung.

Als Stellvertretender Verteidigungsminister des Taliban-Regimes galt er als einer der Stellvertreter von Mohammed Omar und leitete die Militärangelegenheiten der Taliban.

Er war ein Hauptmitglied des Taliban-Netzes und organisierte Taliban-Operationen gegen die afghanische Regierung und die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe in enger Zusammenarbeit mit dem Taliban-Verteidigungsminister Ubaidullah Akhund.

31. Shahabuddin Delawar.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertreter am Obersten Gericht während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) 1957, b) 1953. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepass-Nr.: afghanischer Reisepass Nr. OA296623. Tag der Benennung durch die VN: 23.02.2001.

Weitere Angaben: Bis 25. September 1998 stellvertretender Leiter der Taliban-Botschaft in Riad, Saudi-Arabien. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427559

32. Dost Mohammad (alias Doost Mohammad).

Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Ghazni während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: a) Dorf Nawi Deh, Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Dorf Marghankecha, Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Mitarbeiter von Mullah Jalil Haqqani. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Popalzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4662447

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Dost Mohammad wurde von der Taliban-Führung auch mit der Leitung der Militäroperationen in Angora in der Provinz Nuristan, Afghanistan, beauftragt.

Im März 2010 war Dost Mohammad der Taliban-Schattengouverneur der Provinz Nuristan und Leiter einer Madrassa, aus der er Kämpfer rekrutierte.

33. Mohammad Azam Elmi (alias Muhammad Azami).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Bergbau und Industrie während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Bezirk Sayd Karam, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Angeblich 2005 verstorben. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4665205

34. Faiz.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Informationsabteilung, Außenministerium des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1969. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1493746

35. Rustum Hanafi Habibullah (alias a) Rostam Nuristani, b) Hanafi Sahib).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Dara Kolum, Bezirk Do Aab, Provinz Nuristan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Taliban-Mitglied, seit Mai 2007 zuständig für die Provinz Nuristan. Gehört dem Stamm der Nuristani an. Soll Anfang 2012 verstorben sein. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427427

36. Gul Ahmad Hakimi.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Handelsattaché, Taliban-Generalkonsulat, Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: 1964. Geburtsort: a) Provinz Logar, Afghanistan, b) Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4665175

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gul Ahmad Hakimi war unter dem Taliban-Regime auch Generaldirektor der Abteilung Sekundarschulwesen im Bildungsministerium in Kabul, bevor er 1996 nach Karatschi entsandt wurde.

37. Abdullah Hamad Mohammad Karim (alias al-Hammad).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Generalkonsul, Taliban-Generalkonsulat, Quetta, Pakistan. Geburtsdatum: 1972. Geburtsort: Dorf Darweshan, Hazar-Juft-Gebiet, Bezirk Garmser, Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 000857 (ausgestellt am 20.11.1997). Nationale Kennziffer: 300786 (nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira)). Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001

Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört der Volksgruppe der Belutschen an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1446048

38. Hamdullah Allah Noor.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Repatriierungsattaché, Taliban-Generalkonsulat, Quetta, Pakistan. Geburtsdatum: 1973. Geburtsort: Bezirk Nr. 6, Kandahar-Stadt, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Nationale Kennziffer: 4414 (nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira)). Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört der Volksgruppe der Belutschen an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.7.2010 abgeschlossen. Zusätzlicher Titel: Hafiz. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4665093

39. Din Mohammad Hanif (alias a) Qari Din Mohammad b) Iadena Mohammad).

Titel: Qari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Planung während des Taliban-Regimes; b) Minister für das Hochschulwesen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1955. Geburtsort: Dorf Shakarlab, Bezirk Yaftali Pain, Provinz Badakhshan, Afghanistan; Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepass-Nr.: OA 454044 (als Iadena Mohammad). Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Mitglied des Obersten Rates der Taliban, zuständig für die Provinzen Takhar und Badakhshan. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1493613

40. Abdul Jalil Haqqani Wali Mohammad (alias a) Abdul Jalil Akhund b) Akhter Mohmad c) Haji Gulab Gul d) Abdul Jalil Haqqani e) Nazar Jan).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Außenminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: a) Dorf Khwaja Malik, Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Kandahar-Stadt, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepass-Nr. a) afghanischer Reisepass Nr. OR1961825, ausgestellt am 4.2.2003 (auf den Namen Akhter Mohmad, abgelaufen am 2.2.2006), b) afghanischer Reisepass Nr. TR024417, ausgestellt am 20.12.2003 (auf den Namen Haji Gulab Gul, abgelaufen am 29.12.2006). Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001

Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Seit Mai 2007 Mitglied des Obersten Rates der Taliban. Mitglied der Finanzkommission des Taliban-Rates. Zuständig für die Logistik für die Taliban und Mitte 2013 auch als Geschäftsmann in persönlicher Funktion tätig. Gehört dem Stamm der Alizai an. Bruder von Atiqullah Wali Mohammad. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427402

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Jalil Haqqani Wali Mohammad war seit Mai 2007 Mitglied des Obersten Rates der Taliban, und er war Mitglied der Finanzkommission des Taliban-Rates.

41. Ezatullah Haqqani Khan Sayyid (alias Ezatullah Haqqani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Planung während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1957. Geburtsort: Bezirk Alingar, Provinz Laghman, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Seit 2008 Mitglied der Peshawar-Schura der Taliban. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 1.6.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4678668

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ezatullah Haqqani wurde ursprünglich am 23. Februar 2001 als Maulavi Ezatullah geführt. Die Hinzufügung "Haqqani" wurde am 27. September 2007 in die VN-Liste aufgenommen. Ezatullah Haqqani ist seit 2009 Mitglied eines regionalen Taliban-Rates.

42. Jalaluddin Haqqani (alias a) Jalaluddin Haqani, b) Jallalouddin Haqqani, c) Jallalouddine Haqani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Grenzangelegenheiten während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) um 1942, b) um 1948. Geburtsort: a) Garda-Saray-Gebiet, Bezirk Waza Zadran, Provinz Paktia, Afghanistan; b) Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 31.1.2001.

Weitere Angaben: Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, Nasiruddin Haqqani und Badruddin Haqqani (gestorben). Bruder von Mohammad Ibrahim Omari und Khalil Ahmed Haqqani. Er ist ein aktiver Taliban-Führer. Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten. Vorsitzender der Miram-Shah-Schura der Taliban (2008). Gehört dem Stamm der Zadran an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Soll im September 2018 gestorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427400

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Jalaluddin Haqqani hat enge Beziehungen zu Mohammed Omar und hatte enge Beziehungen zu Osama bin Laden (gestorben). Er ist der Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, Nasiruddin Haqqani und Badruddin Haqqani (gestorben) sowie der Bruder von Mohammad Ibrahim Omari und Khalil Ahmed Haqqani. Er ist ein aktiver Taliban-Führer. Jalaluddin Haqqani stellte ferner 2007 die Verbindung zwischen Al-Qaida und den Taliban dar. Er war im Juni 2008 Vorsitzender des Miram-Shah-Rates der Taliban.

Er war ursprünglich ein Befehlshaber der Mwalawi Hezbi Islami Party in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia. Er schloss sich später den Taliban an und wurde zum Minister für Grenzangelegenheiten ernannt. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes flüchtete er zusammen mit Taliban- und Al-Qaida-Kräften nach Nordwaziristan und begann mit dem Wiederaufbau seiner Milizen für den Kampf gegen die Regierung Afghanistans.

Haqqani wurde beschuldigt, an dem Bombenanschlag auf die indische Botschaft in Kabul im Jahr 2008 und an dem Mordversuch an Präsident Karzai während einer Militärparade in Kabul Anfang 2008 beteiligt gewesen zu sein. Haqqani war ferner im Februar 2009 an einem Anschlag auf Ministerialgebäude in Kabul beteiligt.

Jalaluddin Haqqani ist der Gründer des Haqqani-Netzwerks.

43. Khalil Ahmed Haqqani (alias a) Khalil Al-Rahman Haqqani, b) Khalil ur Rahman Haqqani, c) Khaleel Haqqani).

Titel: Haji. Anschrift: a) Peshawar, Pakistan; b) nahe Dergey Manday Madrasa im Dorf Dergey Manday, nahe Miram Shah, North Waziristan Agency (NWA), unter Bundesverwaltung stehende Stammesgebiete (FATA), Pakistan, c) Dorf Kayla nahe Miram Shah, North Waziristan Agency (NWA), unter Bundesverwaltung stehende Stammesgebiete (FATA), Pakistan; d) Dorf Sarana Zadran, Provinz Paktia, Afghanistan. Geburtsdatum: a) 1.1.1966; b) zwischen 1958 und 1964. Geburtsort: a) Dorf Sarana, Garda-Saray-Gebiet, Bezirk Waza Zadran, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 9.2.2011.

Weitere Angaben: Führendes Mitglied des Haqqani-Netzwerks, das von Nordwaziristan aus in den unter Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten in Pakistan operiert. Hat früher Reisen nach Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, unternommen und dort Finanzmittel beschafft. Bruder von Jalaluddin Haqqani und Onkel von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1929286

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Khalil Ahmed Haqqani ist ein ranghohes Mitglied des Haqqani-Netzwerks, einer mit den Taliban verbundenen Gruppe von Aktivisten, die von der North Waziristan Agency aus in den unter Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten in Pakistan operiert. Das Haqqani-Netzwerk, das an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan steht, wurde von Khalil Haqqanis Bruder, Jalaluddin Haqqani, gegründet, der sich Mitte der 1990er Jahre dem Taliban-Regime von Mullah Mohammed Omar anschloss.

Khalil Haqqani beschafft Finanzmittel zugunsten der Taliban und des Haqqani-Netzwerks und reist deshalb oft ins Ausland, um Geldgeber zu treffen. Im September 2009 bereiste Khalil Haqqani die Golfstaaten und beschaffte Gelder aus dortigen Finanzquellen sowie aus Finanzquellen in Süd- und Ostasien.

Khalil Haqqani unterstützt außerdem die Taliban und das Haqqani-Netzwerk, die in Afghanistan operieren. Ab Anfang 2010 stellte er Gelder für die Taliban-Zellen in der afghanischen Provinz Logar bereit. 2009 stellte und befehligte Khalil Haqqani etwa 160 Kämpfer in der afghanischen Provinz Logar; außerdem war er zusammen mit anderen für die Inhaftierung der von den Taliban und dem Haqqani-Netzwerk gefangengenommenen Gegner verantwortlich. Khalil Haqqani nahm von seinem Neffen Sirajuddin Haqqani Befehle für Taliban-Operationen entgegen.

Khalil Haqqani war auch für Al-Qaida tätig und stand mit deren militärischen Operationen in Verbindung. 2002 entsandte Khalil Haqqani Kräfte zur Unterstützung der Al-Qaida-Kräfte in der afghanischen Provinz Paktia. Khalil Ahmed Haqqani ist zudem der Bruder von Mohammad Ibrahim Omari sowie der Onkel von Nasiruddin Haqqani und Badruddin Haqqani (verstorben).

44. Mohammad Moslim Haqqani Muhammadi Gul (alias Moslim Haqqani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Minister für Pilger- und religiöse Angelegenheiten während des Taliban-Regimes; b) stellvertretender Minister für das Hochschulwesen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1965. Geburtsort: Dorf Gawargan, Bezirk Pul-e-Khumri, Provinz Baghlan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Nationale Kennziffer: 1136 (nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira)). Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Ethnischer Paschtune aus der Provinz Baghlan. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Spricht fließend Englisch, Urdu und Arabisch. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427425

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Moslim Haqqani diente unter dem Taliban-Regime auch als stellvertretender Minister für das Hochschulwesen. Diese Bezeichnung wurde am 18. Juli 2007 in die Liste aufgenommen.

45. Mohammad Salim Haqqani.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und die Propagierung von Tugend während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ungefähr im Zeitraum 1966-1967. Geburtsort: Bezirk Alingar, Provinz Laghman, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 31.1.2001.

Weitere Angaben: Stellvertreter des Befehlshabers Ezatullah Haqqani Khan Sayyid (März 2010). Mitglied des Militärrates der Taliban in Peshawar (Juni 2010). Gehört der Volksgruppe der Pashai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1494034

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Salim Haqqani war 2006 Mitglied eines Taliban-Rates, der Anschläge gegen Kräfte der afghanischen Regierung in der Provinz Laghman, Afghanistan plante. Er war Ende 2004 ein Taliban-Befehlshaber für die Provinz. Er war im März 2010 Stellvertreter des Befehlshabers Ezatullah Haqqani Khan Sayyid und im Juni 2010 Mitglied eines regionalen Militärrates der Taliban.

46. Nasiruddin Haqqani (alias a) Dr. Alim Ghair b) Naseer Haqqani c) Dr. Naseer Haqqani d) Nassir Haqqani e) Nashir Haqqani).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Einer der Führer des Haqqani-Netzwerks, das von Nordwaziristan aus in den unter Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten (FATA) in Pakistan operiert. Geburtsdatum: ungefähr im Zeitraum 1970-1973. Geburtsort: Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Anschrift: Pakistan. Tag der Benennung durch die VN: 20.7.2010.

Weitere Angaben: Einer der Führer des Haqqani-Netzwerks, das von Nordwaziristan aus in den unter Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten (FATA) in Pakistan operiert. Sohn von Jalaluddin Haqqani. Unternahm Reisen nach Saudi-Arabien und in die Vereinigten Arabischen Emirate, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. Soll 2013 verstorben sein. Weblink zur besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1621257

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Das Haqqani-Netzwerk ist eine mit den Taliban verbundene Gruppe von Aktivisten, die von der North Waziristan Agency aus in den unter Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten in Pakistan operiert. Es stand an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan, und zahlreiche aufsehenerregende Anschläge gingen auf sein Konto. Die Führung des Haqqani-Netzwerks besteht aus den drei ältesten Söhnen seines Gründers Jalaluddin Haqqani, darunter Nasiruddin Haqqani. Nasiruddin Haqqani ist ein Emissär des Haqqani-Netzwerks, der sich hauptsächlich mit der Beschaffung von Finanzmitteln befasst. 2004 reiste er mit einem Taliban-Komplizen nach Saudi-Arabien, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. 2004 stellte er außerdem Aktivisten in Afghanistan Geldmittel zur Verfügung, um die afghanischen Präsidentschaftswahlen zu stören. Spätestens ab 2005 bis mindestens 2008 hat Nasiruddin Haqqani zahlreiche Reisen unternommen, um Finanzmittel für das Haqqani-Netzwerk zu beschaffen; in diesem Zusammenhang reiste er 2007 regelmäßig in die Vereinigten Arabischen Emirate und 2008 in einen anderen Golfstaat.

Angeblich haben Haqqani ab Mitte 2007 drei Hauptfinanzquellen zur Verfügung gestanden: Spenden aus der Golfregion, Drogenhandel und Zahlungen von Al-Qaida. Gegen Ende 2009 gingen Nasiruddin Haqqani mehrere hunderttausend Dollar von mit der Al-Qaida verbündeten Einzelpersonen aus der Arabischen Halbinsel zur Unterstützung der Aktivitäten des Haqqani-Netzwerks zu. Die Namen seiner Brüder Sirajuddin Jallaloudine Haqqani und Badruddin Haqqani (gestorben) und seiner Onkel Mohammad Ibrahim Omari und Khalil Ahmed Haqqani stehen ebenfalls auf der Liste.

47. Sayyed Mohammed Haqqani (alias Sayyed Mohammad Haqqani).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Verwaltungsangelegenheiten während des Taliban-Regimes; b) Leiter für Information und Kultur in der Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1965. Geburtsort: Dorf Chaharbagh, Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 31.1.2001

Weitere Angaben: Absolvent der Madrassa Haqqaniya in Akora Khattak, Pakistan. Soll enge Beziehungen zu dem Taliban-Führer Mullah Mohammad Omar unterhalten haben. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Mitglied des Obersten Rates der Taliban (Juni 2010). Gehört dem Stamm der Barakzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Soll im Januar 2016 gestorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1493918

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sayyed Mohammed Haqqani steht mit Gulbbudin Hekmatyar in Verbindung und unterstützt seit langem Mullah Mohammed Omar. In seiner Eigenschaft als Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes hat er Ausländern, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen und in Afghanistan gekämpft haben, afghanische Pässe ausgestellt und beträchtliche Geldbeträge von ihnen erhalten.

Sayyed Mohammed Haqqani ist in den Jahren 2003 und 2004 mehrfach mit Aiman Muhammed RABl al-Zawahiri und Farhad, dem Sekretär von Mohammed Omar, zusammengetroffen. Er hat ein Buchgeschäft im Bazar Qissa Khwani, Peshawar, Pakistan, eröffnet, das an der Finanzierung der Taliban beteiligt war. Im März 2009 war er immer noch als Aufstandsführer der Taliban aktiv. Er war im Juni 2010 Mitglied des Obersten Rates der Taliban.

48. Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (alias a) Siraj Haqqani, b) Serajuddin Haqani, c) Siraj Haqani, d) Saraj Haqani, e) Khalifa).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Na"ib Amir (Stellvertretender Befehlshaber). Anschrift: a) Stadtviertel Kela/Stadtviertel Danda, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan, b) Manba"ul uloom Madrasa, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan, c) Dergey Manday Madrasa, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan. Geburtsdatum: ungefähr im Zeitraum 1977-1978. Geburtsort: a) Danda, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan, b) Dorf Srana, Bezirk Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan, c) Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan, d) Provinz Khost, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 13.9.2007.

Weitere Angaben: Seit Ende 2012 einer der Führer des Haqqani-Netzwerks. Sohn von Jalaluddin Haqqani. Gehört der Untergliederung Sultan Khel des Stamms der Zardan in Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan, an. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1491193

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sirajuddin Jallaloudine Haqqani ist einer der bekanntesten, einflussreichsten, charismatischsten und erfahrensten Führer des Haqqani-Netzwerks, einer Gruppe von Kämpfern mit engen Beziehungen sowohl zu den Taliban als auch zu Al-Qaida, und seit 2004 einer der Oberbefehlshaber des Netzes. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 übernahm Sirajuddin Haqqani die Leitung des Haqqani-Netzwerks, und seither steht die Gruppe an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan.

Ein Großteil der Macht und Autorität von Sirajuddin Haqqani ist auf seinen Vater Jalaluddin Haqqani zurückzuführen, einen ehemaligen Minister des Taliban-Regimes und Militärbefehlshaber der Taliban sowie Vermittler zwischen Al-Qaida und den Taliban auf beiden Seiten der afghanisch-pakistanischen Grenze. Während seiner Amtszeit als Minister des Taliban-Regimes stellte Jalaluddin Haqqani sehr enge Beziehungen zu Al-Qaida her.

Sirajuddin Haqqani steht in enger Verbindung mit den Taliban, die ihm Finanzmittel für seine Operationen bereitstellen. Er wird außerdem von verschiedenen anderen Gruppen und Personen, darunter Drogenbaronen, finanziell unterstützt. Er ist ein Hauptverbindungsmann für terroristische Operationen in Afghanistan und Unterstützungsaktivitäten in den unter Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas - FATA) in Pakistan. Seine Beziehungen zu den Taliban wurden im Mai 2006 durch Mullah Dadullah, damals einer der obersten Militärbefehlshaber der Taliban, offengelegt, der erklärte, er arbeite mit Sirajuddin Haqqani zusammen und plane Operationen mit ihm. Er hat ferner Beziehungen zu Jaish-i-Mohammed.

Sirajuddin Haqqani wirkt aktiv an der Planung und Ausführung von Anschlägen gegen die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF), afghanische Amtsträger und Zivilisten mit, hauptsächlich in den östlichen und südlichen Regionen Afghanistans. Ferner rekrutiert er regelmäßig Kämpfer und entsendet diese in die afghanischen Provinzen Khost, Paktia und Paktika.

Sirajuddin Haqqani war an dem Selbstmordanschlag auf einen Bus einer Polizeischule in Kabul am 18. Juni 2007 beteiligt, bei dem 35 Polizeibeamte getötet wurden. Die Namen seiner Brüder Nasiruddin Haqqani und Badruddin Haqqani (verstorben) und seiner Onkel Mohammad Ibrahim Omari und Khalil Ahmed Haqqani stehen ebenfalls auf der Liste.

49. Abdul Hai Hazem Abdul Qader (alias Abdul Hai Hazem).

Titel: a) Maulavi; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Erster Sekretär, Taliban-Generalkonsulat, Quetta, Pakistan. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Dorf Pashawal Yargatoo, Bezirk Andar, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 0001203 (afghanischer Pass). Anschrift: a) Dorf Iltifat, Bezirk Shakardara, Provinz Kabul, Afghanistan, b) Gebiet Puli Charkhi, Bezirk Nr. 9, Kabul-Stadt, Provinz Kabul. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1446037

50. Hidayatullah (alias Abu Turab).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt und Tourismus während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 8.3.2001

Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Ghilzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1529230

51. Abdul Rahman Ahmad Hottak (alias Hottak Sahib).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender (Kultur-) Minister für Information und Kultur während des Taliban-Regimes; b) Leiter der Konsularabteilung, Außenministerium während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1957. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Hotak an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1494052

52. Najibullah Haqqani Hidayatullah (alias Najibullah Haqani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Finanzminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Dorf Moni, Bezirk Shigal, Provinz Kunar. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Nationale Kennziffer: nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira) Nr. 545167, ausgestellt 1974. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001

Weitere Angaben: Cousin von Moulavi Noor Jalal. Name des Großvaters: Salam. Taliban-Mitglied, seit Ende 2010 zuständig für die Provinz Laghman. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 1.6.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1493752

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Najibullah Haqqani Hydayatullah diente ferner als stellvertretender Finanzminister des Taliban-Regimes. Diese Bezeichnung wurde am 18. Juli 2007 in die Liste aufgenommen. Am 27. September 2007 wurde der Eintrag aktualisiert, indem die ursprüngliche Bezeichnung "Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes" gestrichen wurde.

Najibullah Haqqani Hydayatullah war Mitglied des Taliban-Rates in der Provinz Kunar, Afghanistan (Mai 2007). Er ist ein Cousin von Noor Jalal. Im Juni 2008 übertrug ihm die Taliban-Führung die Verantwortung für militärische Aktivitäten in der Provinz Kunar.

Najibullah Haqqani Hidayatullah war seit Ende 2010 als Taliban-Mitglied für die Provinz Laghman zuständig.

53. Gul Agha Ishakzai (alias a) Mullah Gul Agha, b) Mullah Gul Agha Akhund, c) Hidayatullah, d) Haji Hidayatullah, e) Hayadatullah).

Anschrift: Pakistan. Geburtsdatum: um 1972. Geburtsort: Band-e-Temur, Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan. Tag der Benennung durch die VN: 20.7.2010.

Weitere Angaben: Mitglied eines Taliban-Rates, der die Beitreibung der Zakat (islamische Steuer) in der Provinz Baluchistan, Pakistan, koordiniert. Leiter der Finanzkommission der Taliban (Mitte 2013). Mitarbeiter von Mullah Mohammed Omar. War Omars wichtigster Finanzbeamter und einer seiner engsten Berater. Gehört dem Stamm der Ishaqzai an. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1621285

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gul Agha Ishakzai ist Leiter der Finanzkommission der Taliban und gehört einem kürzlich gegründeten Taliban-Rat an, der die Beitreibung der Zakat (islamische Steuer) in der Provinz Baluchistan, Pakistan, koordiniert. Er hat ferner Geld für Selbstmordattentate in Kandahar, Afghanistan, eingetrieben und war an der Auszahlung von Geldern an Taliban-Kämpfer und ihre Familien beteiligt.

Gul Agha Ishakzai, ein Jugendfreund des Taliban-Führers Mullah Mohammad Omar, war Omars wichtigster Finanzbeamter und einer seiner engsten Berater. Es gab eine Zeit, zu der niemand ohne seine Genehmigung mit Mullah Omar zusammentreffen durfte. Während des Taliban-Regimes lebte er mit Omar im Präsidentenpalast.

Im Dezember 2005 leistete Gul Agha Ishakzai Hilfestellung für die Verbringung von Menschen und Material in die Trainingslager der Taliban; Ende 2006 reiste er ins Ausland, um Waffenteile zu beschaffen.

54. Qudratullah Jamal (Aliasname: Haji Sahib).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Informationsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Gardez, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Mitglied des Obersten Rates und der Kulturkommission der Taliban (2010). Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427404

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Taliban-Führung gab im April 2009 die Einsetzung von Qudratullah Jamal als Verbindungsperson für Taliban-Anhänger und -Freunde in der ganzen Welt bekannt. Er war Mitglied des Obersten Rates und der Kulturkommission der Taliban (2010).

55. Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad (Aliasname: Saleh Mohammad).

Geburtsdatum: um 1962. Geburtsort: Dorf Nalghan, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Anschrift: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Tag der Benennung durch die VN: 4.11.2010.

Weitere Angaben: Unterhielt ein organisiertes Schmugglernetz in den Provinzen Kandahar und Helmand, Afghanistan. Betrieb zuvor Labors zur Heroinherstellung in Band-e-Temur, Provinz Kandahar, Afghanistan. Besaß eine Kraftfahrzeughandlung in Mirwais Mena, Bezirk Dand in der Provinz Kandahar, Afghanistan. Im Februar 2014 aus der Haft in Afghanistan entlassen. Durch Heirat familiäre Verbindung zu Mullah Ubaidullah Akhund Yar Mohammad Akhund. Gehört dem Stamm der Kakar an. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4652885

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad ist ein Drogenhändler, der ein organisiertes Schmugglernetz in den Provinzen Kandahar und Helmand, Afghanistan, angeführt hat, das für den logistischen und finanziellen Bedarf der Taliban tätig war. Vor seiner Festnahme durch afghanische Behörden betrieb Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad unter dem Schutz der Taliban Labors zur Heroinherstellung in der Region Band-e-Timor der Provinz Kandahar.

Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad unterhielt Kontakte zu ranghohen Taliban-Führern, trieb in deren Namen Geld bei Drogenhändlern ein und verwaltete und versteckte Gelder führender Taliban-Mitglieder. Er war ferner verantwortlich für die Abwicklung von Steuerzahlungen an die Taliban im Auftrag von Drogenhändlern. Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad besaß eine Kraftfahrzeughandlung in Kandahar und hat den Taliban Fahrzeuge zur Verwendung bei Selbstmordattentaten bereitgestellt.

56. Rahmatullah Kakazada (alias a) Rehmatullah; b) Kakazada; c) Mullah Nasir).

Titel: a) Maulavi; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Generalkonsul, Taliban-Generalkonsulat, Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: 1968. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 000952 (afghanischer Pass, ausgestellt am 7.1.1999). Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Taliban-Mitglied, seit Mai 2007 zuständig für die Provinz Ghazni. Leiter eines Intelligence-Netzes. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Suleimankheil an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21. Juli 2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/144605

57. Abdul Rauf Khadem (Aliasname: Mullah Abdul Rauf Aliza).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Befehlshaber des zentralen Korps während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Zwischen 1958 und 1963; b) um 1970. Geburtsort: a) Dorf Azan, Bezirk Kajaki, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Mitglied der Quetta-Schura der Taliban (2009). Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Uruzgan, Afghanistan (2011). Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 1.6.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4665146

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Das zentrale Korps unterstand dem Verteidigungsministerium des Taliban-Regimes.

Abdul Rauf Khadem war Mitglied der Taliban mit Zuständigkeit für die Provinz Logar (2009). Abdul Rauf Khadem war der oberste Militärbefehlshaber mehrerer Provinzen in Afghanistan. Abdul Rauf Khadem war Mitglied eines regionalen Taliban-Rates (2009). Er war das für die Provinz Uruzgan, Afghanistan, zuständige Taliban-Mitglied (2011).

58. Khairullah Khairkhwah (alias a) Mullah Khairullah Khairkhwah, b) Khirullah Said Wali Khairkhwa).

Titel: a) Maulavi; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Herat, Afghanistan, während des Taliban-Regimes, b) Sprecher des Taliban-Regimes, c) Gouverneur der Provinz Kabul während des Taliban-Regimes, d) Innenminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Dorf Poti, Bezirk Arghistan, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Anschrift: Katar. Tag der Benennung durch die VN: 25.01.2001.

Weitere Angaben: Gehört dem Stamm der Popalzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427436

59. Abdul Razaq Akhund Lala Akhund.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Innenminister während des Taliban-Regimes, b) Polizeichef in Kabul während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan, angrenzend an den Bezirk Chaman, Quetta, Pakistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Mitglied des Obersten Rates der Taliban (Juni 2008). Stellvertreter von Mullah Mohammed Omar (März 2010). Mitglied der Überwachungskommission der Taliban seit Mitte 2013. Am Drogenhandel beteiligt. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Achekzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427412

60. Jan Mohammad Madani Ikram.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Geschäftsträger, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate. Geburtsdatum: zwischen 1954 und 1955. Geburtsort: Dorf Siyachoy, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Alizai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5039466

61. Zia-ur-Rahman Madani (alias a) Ziaurrahman Madani, b) Zaia u Rahman Madani, c) Madani Saheb, d) Diya" al-Rahman Madani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Logar (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1960. Geburtsort: a) Dorf Paliran, Bezirk Namakab, Provinz Takhar, Afghanistan, b) Taluqan-Stadt, Provinz Takhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Am Drogenhandel beteiligt. Taliban-Mitglied, seit Mai 2007 zuständig für die militärischen Angelegenheiten der Taliban in der Provinz Takhar, Afghanistan. Förderte seit 2003 die Beschaffung von Finanzmitteln in der Golfregion. Leistete ferner Hilfestellung für Treffen zwischen ranghohen Taliban-Vertretern und wohlhabenden Förderern und organisierte die Beförderung von etwa einem Dutzend Personen nach Kabul, Afghanistan, die dort Selbstmordanschläge verüben sollten. Soll sich in der Golfregion aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1494026

62. Abdul Latif Mansur (alias a) Abdul Latif Mansoor, b) Wali Mohammad).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Landwirtschaftsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: a) Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan, b) Bezirk Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 31.1.2001.

Weitere Angaben: Seit Ende 2012 Taliban-Schattengouverneur der Provinz Logar. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Sahak (Ghilzai) an.

Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427385

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Latif Mansur war Mitglied des Obersten Rates der Taliban und Leiter der Politischen Kommission des Obersten Rates (2009). Er war 2009 Schattengouverneur der Taliban für die Provinz Nangarhar, Afghanistan, und Leiter der Politischen Kommission der Taliban (Mitte 2009). Im Mai 2010 war Abdul Latif Mansur ranghoher Taliban-Befehlshaber in Ostafghanistan.

63. Mohammadullah Mati (Aliasname: Mawlawi Nanai).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für öffentliche Arbeiten während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1961. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001

Weitere Angaben: Hat in den 1980er Jahren ein Bein verloren. War von Februar bis April 2010 Interimsführer des Obersten Rates der Taliban. Seit Mitte 2013 für die Rekrutierung zuständig. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Isakzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4665126

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammadullah Mati war unter dem Namen "Ahmadullah Mutie" auch Minister für Kommunikation des Taliban-Regimes. Er war von Februar bis April 2010 Interimsführer des Obersten Rates der Taliban.

64. Matiullah.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Direktor, Kabul Custom House während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1973. Geburtsort: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Ist seit Mitte 2013 in der Rekrutierung für die Taliban-Bewegung tätig. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Popalzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427413

65. Abdul Quddus Mazhari (Aliasname: Akhtar Mohammad Mazhari).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Bildungsattaché, Taliban-Generalkonsulat, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Provinz Kundus, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Anschrift: Kushal Khan Mena, District Number 5, Kabul, Afghanistan. Reisepassnummer:SE 012820 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 4.11.2000). Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Gehört dem Stamm der Popalzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1446044

66. Fazl Mohammad Mazloom (alias a) Molah Fazl, b) Fazel Mohammad Mazloom).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Befehlshaber der Streitkräfte des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Anschrift: Katar. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4707186

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Fazl Mohammad Mazloom war ein enger Mitarbeiter von Mohammed Omar, den er bei der Errichtung der Taliban-Regierung unterstützte. Mazloom war im Al-Qaida-Ausbildungslager Al-Farouq. Er wusste von der Unterstützung der Taliban für die Islamische Bewegung Usbekistans in Form von Geld, Waffen und logistischer Hilfe als Gegenleistung für die Bereitstellung von Soldaten für die Taliban.

Im Oktober 2001 war er Befehlshaber von ca. 3.000 Frontkämpfern der Taliban in der Provinz Takhar.

67. Nazir Mohammad Abdul Basir (Aliasname: Nazar Mohammad).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Bürgermeister von Kundus-Stadt, b) amtierender Gouverneur der Provinz Kundus, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Dorf Malaghi, Bezirk Kundus, Provinz Kundus, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Alternativer Titel: Sar Muallim. Aussöhnung nach dem Fall des Taliban-Regimes und Übernahme von Aufgaben auf Bezirksebene in der Provinz Kundus unter der neuen Regierung. Am 9. November 2008 als ermordet durch die Taliban bestätigt. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4665167

68. Mohammad Shafiq Mohammadi.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Khost, Afghanistan, während des Taliban-Regimes, b) Generalgouverneur der Provinzen Paktia, Paktika, Khost und Ghazni während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1948. Geburtsort: Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Aufsicht über zwei militärische Ausbildungszentren der Taliban seit Mitte 2013. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Hotak an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427517

69. Abdul Kabir Mohammad Jan (Aliasname: A. Kabir).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Zweiter Stellvertreter, Wirtschaftliche Angelegenheiten, Ministerrat während des Taliban-Regimes, b) Gouverneur der Provinz Nangarhar während des Taliban-Regimes, c) Chef der östlichen Zone während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Bezirk Pul-e-Khumri oder Baghlan Jadid, Provinz Baghlan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: An terroristischen Aktionen im Osten Afghanistans beteiligt. Treibt Geld bei Drogenhändlern ein. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Mitglied des Obersten Rates der Taliban (2009). Familie stammt ursprünglich aus dem Bezirk Neka, Provinz Paktia, Afghanistan.

Verantwortlich für die Anschläge auf afghanische Parlamentsmitglieder im November 2007 in Baghlan; Landbesitz im Zentrum der Provinz Baghlan. Gehört dem Stamm der Zadran an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1493564

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Kabir Mohammad Jan war Mitglied des von Mohammed Omar im Oktober 2006 ausgerufenen Hohen Taliban-Führungsrats und wurde im Oktober 2007 zum Militärbefehlshaber der östlichen Zone ernannt. Er war Mitglied des Obersten Rates der Taliban (2009). Er treibt im Namen der Taliban Geld bei Drogenhändlern ein.

70. Mohammad Rasul Ayyub (Aliasname: Gurg).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Nimroz, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Dorf Robat, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Mitglied der Quetta-Schura der Taliban. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Nurzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4662451

71. Mohammad Wali Mohammad Ewaz (Aliasname: Mohammad Wali).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für die Prävention von Lastern und die Propagierung von Tugend während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1965. Geburtsort: a) Dorf Jelawur, Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Dorf Siyachoy, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 31.1.2001.

Weitere Angaben: Soll im Dezember 2006 verstorben und im Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan, begraben sein. Gehörte dem Stamm der Ghilzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427424

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

In seiner Position im Ministerium für die Prävention von Lastern und die Propagierung von Tugend während des Taliban-Regimes hat Mohammad Wali häufig Folter und andere Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung eingesetzt. Mohammad Wali Mohammad Ewaz bleibt auch nach dem Sturz des Taliban-Regimes weiterhin bei den Taliban in der Provinz Kandahar, Afghanistan, aktiv.

72. Mohammad Yaqoub.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Bakhtar Information Agency (BIA) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1966. Geburtsort: a) Bezirk Shahjoi, Provinz Zabul, Afghanistan, b) Bezirk Janda, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001

Weitere Angaben: Mitglied der Kulturkommission der Taliban. Seit Mitte 2013 Anführer einer "Taliban-Front" und Koordinator sämtlicher militärischen Aktivitäten der Taliban-Kräfte im Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Kharoti (Taraki) an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5741615

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Yaqoub war seit 2009 ein führendes Taliban-Mitglied im Bezirk Yousef Khel, Provinz Paktika. Er war Mitglied der Kulturkommission der Taliban.

73. Amir Khan Motaqi (Aliasname: Amir Khan Muttaqi).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Bildungsminister während des Taliban-Regimes; b) Vertreter der Taliban bei den Gesprächen, die während des Taliban-Regimes unter Leitung der Vereinten Nationen geführt wurden. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: a) Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan; b) Dorf Shin Kalai, Bezirk Nad-e-Ali, Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001

Weitere Angaben: Mitglied des Obersten Rates der Taliban (Juni 2007). Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Sulaimankhel an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427382

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Amir Khan Motaqi war auch Taliban-Vertreter bei den Gesprächen, die während des Taliban-Regimes unter Leitung der Vereinten Nationen geführt wurden.

Amir Khan Motaqi gilt als ein führendes Taliban-Mitglied und hatte unter dem Taliban-Regime auch das Amt der Ministers für Information und Kultur inne. Amir Khan Motaqi war im Juni 2007 Mitglied eines regionalen Taliban-Rates. Er war im Juni 2007 Mitglied des Obersten Rates der Taliban.

74. Abdulhai Motmaen (Aliasname: Abdul Haq Sohn von M. Anwar Khan).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Information und Kultur in der Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes, b) Sprecher des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1973. Geburtsort: a) Dorf Shinkalai, Bezirk Nad-e-Ali, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Afghanischer Reisepass Nr. OA462456 (erteilt unter dem Namen Abdul Haq) - ausgestellt am 31.1.2012 (11-11-1390). Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Familie stammt ursprünglich aus Zabul, hat sich aber später in Helmand niedergelassen. Seit 2007 Mitglied des Obersten Rates der Taliban und Sprecher von Mullah Mohammed Omar. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Kharoti an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427418

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdulhai Motmaen war ranghoher Sprecher der Taliban und gab häufig Erklärungen zur Außenpolitik der Taliban ab. Er war zudem ein enger Mitarbeiter von Mohammed Omar. Er war seit 2007 Mitglied des Obersten Rates der Taliban und Sprecher von Mullah Mohammed Omar.

75. Allah Dad Tayeb Wali Muhammad (alias a) Allah Dad Tayyab; b) Allah Dad Tabeeb).

Titel: a) Mullah; b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Kommunikation während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Ghorak, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Bezirk Nesh, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Gehört dem Stamm der Popalzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Soll im November 2015 verstorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427415

76. Najibullah Muhammad Juma (Aliasname: Najib Ullah).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Generalkonsul, Taliban-Generalkonsulat, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1958. Geburtsort: Region Zere Kohi, Bezirk Shindand, Provinz Farah, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: 000737 (Afghanischer Pass, ausgestellt am 20.10.1996). Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Mitglied des Militärrates der Taliban in Peshawar (2010). Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427573

77. Mohammad Naim Barich Khudaidad (alias a) Mullah Naeem Barech, b) Mullah Naeem Baraich, c) Mullah Naimullah, d) Mullah Naim Bareh, e) Mohammad Naim, f) Mullah Naim Barich, g) Mullah Naim Barech, h) Mullah Naim Barech Akhund, i) Mullah Naeem Baric, j) Naim Berich, k) Haji Gul Mohammed Naim Barich, l) Gul Mohammad, m) Haji Ghul Mohammad, n) Gul Mohammad Kamran, o) Mawlawi Gul Mohammad, p) Spen Zrae).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort: a) Dorf Lakhi, Region Hazarjuft, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan, b) Dorf Laki, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan, c) Dorf Lakari, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan, d) Darvishan, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan, e) Dorf De Luy Wiyalah, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Mitglied der Militärkommission der Taliban (Mitte 2013).

Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Barich an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 1.6.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4665674

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Naim Barich war seit Juni 2008 Mitglied des Taliban-Rates in Gerdi Jangal und seit März 2010 Mitglied der Militärkommission der Taliban. Er war seit 2008 das für die Provinz Helmand, Afghanistan, zuständige Taliban-Mitglied. Er war ehemals Stellvertreter von Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed, einem ranghohen Mitglied der Taliban-Führung. Ein Militärstützpunkt im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan steht unter Mohammad Naim Barichs Kontrolle. Mohammad Naim Barich stellte über die Rahat Ltd. ihm unterstellten Kommandeuren Geldmittel zur Verfügung, um Aktivitäten von Aufständischen in Südafghanistan zu planen und durchzuführen.

78. Nik Mohammad Dost Mohammad (Aliasname: Nik Mohammad).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Handelsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1957. Geburtsort: Dorf Zangi Abad, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 31.1.2001.

Weitere Angaben: Leitet seit Mitte 2013 eine Kommission zur Registrierung der Feinde der Taliban. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Nurzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5039745

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Benennung von Nik Mohammad erfolgte am 31. Januar 2001, da er als stellvertretender Handelsminister des Taliban-Regimes unter die Bestimmungen der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend die Handlungen und Aktivitäten der Taliban-Regierung fiel.

79. Hamdullah Nomani.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für das Hochschulwesen während des Taliban-Regimes; b) Bürgermeister von Kabul-Stadt während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Dorf Sipayaw, Bezirk Andar, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Mitglied des Obersten Rates der Taliban. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427408

80. Mohammad Aleem Noorani.

Titel: Mufti. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Erster Sekretär, Taliban-Generalkonsulat, Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4665686

81. Nurullah Nuri (Aliasname: Norullah Noori).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Balkh, Afghanistan, während des Taliban-Regimes, b) Chef der nördlichen Zone während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) um 1958, b) 1. Januar 1967. Geburtsort: Bezirk Shahjoe, Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Anschrift: Katar. Tag der Benennung durch die VN: 25.01.2001.

Weitere Angaben: Gehört dem Stamm der Tokhi an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427439

82. Abdul Manan Nyazi (alias a) Abdul Manan Nayazi, b) Abdul Manan Niazi, c) Baryaly, d) Baryalai).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Kabul während des Taliban-Regimes, b) Gouverneur der Provinz Balk während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: a) Bezirk Pashtoon Zarghoon, Provinz Herat, Afghanistan, b) Dorf Sardar, Bezirk Kohsan, Provinz Herat, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Mitglied der Taliban, zuständig für die Provinzen Herat, Farah und Nimroz (Mitte 2013). Mitglied des Obersten Rates der Taliban und der Quetta-Schura der Taliban. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Achekzai an. An der Einschleusung von Selbstmordattentätern nach Afghanistan beteiligt. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427440

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Manan Nyazi war auch Taliban-Sprecher und später während des Taliban-Regimes Gouverneur der Provinzen Mazar-e-Sharif und Kabul.

Abdul Manan Nyazi ist seit Mitte 2009 ranghoher Taliban-Befehlshaber in Westafghanistan und operiert in den Provinzen Farah, Herat und Nimroz.

Abdul Manan Nyazi war Mitglied eines regionalen Taliban-Rates und wurde im Mai 2010 von den Taliban zum Gouverneur der Provinz Herat ernannt.

Als Taliban-Befehlshaber ist Abdul Manan Nyazi an der Einschleusung von Selbstmordattentätern nach Afghanistan beteiligt.

83. Mohammed Omar Ghulam Nabi.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Führer der Gläubigen ("Amir ul-Mumineen"), Afghanistan. Geburtsdatum: a) um 1966, b) 1960, c) 1953. Geburtsort: a) Dorf Naw Deh, Bezirk Deh Rawud, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 12.4.2000.

Weitere Angaben: Name des Vaters: Ghulam Nabi, auch als Mullah Musafir bekannt. Linkes Auge fehlt. Schwager von Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Hotak an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Soll im April 2013 verstorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") von Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427394

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammed Omar führt den Titel "Befehlshaber der Gläubigen des Islamischen Emirats Afghanistan" und ist in der Taliban-Hierarchie oberster Führer der Taliban-Bewegung. Er schützte Osama bin Laden (verstorben) und sein Al-Qaida-Netzwerk in den Jahren, die den Anschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten vorausgingen. Er leitet seit 2001 den Kampf der Taliban gegen die afghanische Regierung und ihre Alliierten in Afghanistan.

Mohammed Omar ist Befehlshaber des Bündnisses anderer wichtiger Militärführer in der Region, zu denen auch Jalaluddin Haqqani gehört.

84. Abdul Jabbar Omari (alias a) Mullah Jabar, b) Muawin Jabbar).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Baghlan (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: gehört dem Stamm der Hottak an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 1.6.2010 abgeschlossen. Weblink zur besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427437

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Jabbar Omari war im Juni 2008 Stellvertreter von Amir Khan Haqqani und Befehlshaber einer bewaffneten Gruppe im Bezirk Siuri, Provinz Zabul. Im Juni 2008 ernannte ihn die Taliban-Führung im Zusammenhang mit der Intensivierung ihrer Aktivitäten in der Region zum Schattengouverneur der Provinz Zabul.

85. Mohammad Ibrahim Omari (Aliasname: Ibrahim Haqqani).

Titel: Alhaj. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Grenzangelegenheiten während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Garda Saray, Bezirk Waza Zadran, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Bruder von Jalaluddin Haqqani. Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1428541

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Ibrahim Omari wurde am 23. Februar 2001 in die Liste aufgenommen, weil er als Stellvertretender Minister für Grenzangelegenheiten des Taliban-Regimes unter die Bestimmungen der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend die Handlungen und Aktivitäten der Taliban-Regierung fiel.

Mohammad Ibrahim Omari ist der Bruder von Jalaluddin Haqqani und Khalil Ahmed Haqqani und der Onkel von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, Nasiruddin Haqqani und Badruddin Haqqani (verstorben).

86. Nooruddin TurABl Muhammad Qasim (alias a) Noor ud Din Turabi; b) Haji Karim).

Titel: a) Mullah; b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Justizminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) um 1963; b) um 1955; c) 1956. Geburtsort: a) Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Bezirk Chora, Provinz Uruzgan, Afghanistan; c) Bezirk Dehrawood, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Stellvertreter von Mullah Mohammed Omar. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427426

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Nooruddin TurABl Muhammad Qasim wurde Mitte 2009 zum Taliban-Militärbefehlshaber in Afghanistan ernannt. Er wurde zum Stellvertreter von Mohammed Omar, dem obersten Führer der Taliban, ernannt und nahm Anfang 2009 an Zusammenkünften der Taliban-Schura teil.

87. Abdul Salam Hanafi Ali Mardan Qul (alias a) Abdussalam Hanifi; b) Hanafi Saheb).

Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Bildungsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: a) Bezirk Darzab, Provinz Faryab, Afghanistan; b) Bezirk Qush Tepa, Provinz Jawzjan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Taliban-Mitglied, bis 2008 zuständig für die Provinz Jawzjan in Nordafghanistan. Am Drogenhandel beteiligt. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 1.6.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427380

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Im Mai 2007 übertrug die Taliban-Führung Abdul Salam Hanafi Ali Mardan Qul die Zuständigkeit für die Provinz Jawzujan. Zudem war er bis 2008 das für die Provinz Jawzjan in Nordafghanistan zuständige Taliban-Mitglied. Er soll am Drogenhandel beteiligt sein.

88. Abdul Ghafar Qurishi Abdul Ghani (Aliasname: Abdul Ghaffar Qureshi).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Repatriierungsattaché, Taliban-Botschaft, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: a) 1970, b) 1967. Geburtsort: Dorf Turshut, Bezirk Warduj, Provinz Takhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepass-Nr.: D 000933 (afghanischer Reisepass, ausgestellt in Kabul am 13. September 1998). Nationale Kennziffer: 55130 (nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira)). Anschrift: Khairkhana Section Number 3, Kabul, Afghanistan. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Am Drogenhandel beteiligt. Gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5741515

89. Yar Mohammad Rahimi.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Kommunikation während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1953. Geburtsort: Dorf Talugan, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Mitglied des Obersten Rates der Taliban (2009). Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Nurzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427375

90. Mohammad Hasan Rahmani (Aliasname: Gud Mullah Mohammad Hassan).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Kandahar, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Deh Rawud, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Bezirk Chora, Provinz Uruzgan, Afghanistan, c) Bezirk Charchino, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001

Weitere Angaben: Trägt eine Prothese am rechten Bein. Mitglied des Obersten Rates der Taliban seit Mitte 2013, als Stellvertreter von Mullah Mohammed Omar tätig (März 2010). Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Achekzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Am 9. Februar 2016 verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427431

91. Habibullah Reshad.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Ermittlungsabteilung im Ministerium für Sicherheit (Intelligence) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: Bezirk Waghaz, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Seit 2009 stellvertretender Leiter (Intelligence) des Quetta-Militärrates. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4678333

92. Abdulhai Salek.

Titel: Malauvi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Uruzgan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1965. Geburtsort: Dorf Awlyatak, Region Gardan Masjid, Bezirk Chaki Wardak, Provinz Maidan Wardak, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Soll 1999 in Nordafghanistan verstorben sein. Gehörte dem Stamm der Wardak an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4678489

93. Hamdullah Sunani (Aliasname: Sanani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Darul-Efta (Fatwa-Abteilung) des Obersten Gerichtshofs während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1923. Geburtsort: Bezirk Dai Chopan, Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Soll 2001 verstorben sein. Gehörte dem Stamm der Kakar an. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Als Leiter der Dar-ul-Efta (Fatwa-Abteilung) unterstand Hamdullah Sunani dem Obersten Gericht des Taliban-Regimes.

94. Noor Mohammad Saqib.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Oberster Richter des Obersten Gerichtshofes während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: a) Bezirk Bagrami, Provinz Kabul, Afghanistan; b) Region Tarakhel, Bezirk Deh Sabz, Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Mitglied des Obersten Rates der Taliban und Leiter der Taliban-Kommission für Religionsfragen. Gehört dem Stamm der Ahmadzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427560

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Noor Mohammad Saqib ist Mitglied der Taliban-Führung und Leiter ihrer Kommission für Religionsfragen, die für die Taliban Justizbefugnisse wahrnimmt.

95. Ehsanullah Sarfida Hesamuddin Akhundzada (alias a) Ehsanullah Sarfadi, b) Ehsanullah Sarfida).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ungefähr im Zeitraum 1962-1963. Geburtsort: Dorf Khatak, Bezirk Gelan, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Ab Mitte 2007 unterstützte er die Taliban mit Waffen und Geld. Soll sich in der Golf-Region aufhalten. Gehört dem Stamm der Taraki an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427441

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ehsanullah Sarfida war auch Präsident der Zentralbank der Taliban. Später wurde er zum Administrator der Taliban für die Eroberten Provinzen ernannt. Ehsanullah Sarfida gehörte zum engeren Kreis der Taliban-Schura.

Ehsanullah Sarfida gehörte dem Al-Qaida-Netzwerk an und unterstützte die Taliban mit Waffen und Geld. Mitte 2007 unterstand ihm der Bezirk Marja in der afghanischen Provinz Helmand.

96. Saduddin Sayyed (alias a) Sadudin Sayed, b) Sadruddin).

Titel: a) Maulavi; b) Alhaj; c) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Vizeminister für Arbeit und Soziales während des Taliban-Regimes, b) Bürgermeister von Kabul-Stadt während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: a) Bezirk Chaman, Pakistan; b) Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Seit Mitte 2013 Berater des Obersten Rates der Taliban. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Barakzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427433

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Saduddin Sayyed war auch Vizeminister für Arbeit und Soziales des Taliban-Regimes. Die VN-Liste wurde am 8. März 2001 aktualisiert, um diesem Umstand Rechnung zu tragen.

97. Abdul Wali Seddiqi.

Titel: Qari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Generalkonsulat, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1974. Geburtsort: Dorf Zilzilay, Bezirk Andar, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 000769 (afghanischer Pass, ausgestellt am 2.2.1997). Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1446036

98. Abdul Wahed Shafiq.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Gouverneur der Provinz Kabul, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427520

99. Said Ahmed Shahidkhel.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Bildungsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort: Dorf Spandeh (Espandi "Olya), Bezirk Andar, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: War im Juli 2003 in Haft in Kabul, Afghanistan. Wurde 2007 aus der Haft entlassen. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Seit Mitte 2013 Mitglied des Taliban-Führungsrates. Gehört dem Stamm der Andar an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427378

100. Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed (alias a) Akhtar Mohammad Mansour Khan Muhammad; b) Akhtar Muhammad Mansoor; c) Akhtar Mohammad Mansoor, d) Naib Imam).

Titel: a) Maulavi; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Zivilluftfahrt und Verkehr während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) um 1960; b) 1966. Geburtsort: Dorf Band-e-Timur, Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: SE-011697 (afghanischer Pass, ausgestellt am 25. Januar 1988 in Kabul, abgelaufen am 23. Februar 2000). Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Am Drogenhandel beteiligt (2011), hauptsächlich über Gerd-e-Jangal, Afghanistan. Seit Mai 2007 in den Provinzen Khost, Paktia und Paktika, Afghanistan, aktiv. Seit Mai 2007 "Taliban-Gouverneur" von Kandahar. Seit 2009 Stellvertreter von Mullah Abdul Ghani Baradar im Obersten Rat der Taliban. Mitglied der Taliban, zuständig für vier südliche Provinzen Afghanistans. Nach der Festnahme von Mullah Baradar im Februar 2010 leitete er vorübergehend den Obersten Rat der Taliban. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Ishaqzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.7.2010 abgeschlossen. Soll im Mai 2016 getötet worden sein. Weblink zur besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1494260

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed ist ein ranghohes Mitglied der Taliban-Führung. Er wurde im September 2006 nach einer Inhaftierung in Pakistan nach Afghanistan rückgeführt. Er ist am Drogenhandel beteiligt und war seit Mai 2007 in den afghanischen Provinzen Khost, Paktia und Paktika aktiv. Darüber hinaus war er seit Mai 2007 "Taliban-Gouverneur" von Kandahar.

Er war aktiv an Aktivitäten gegen die Regierung Aktivitäten beteiligt, insbesondere an der Anwerbung von Personen für die Taliban zum Kampf gegen die afghanische Regierung und die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe.

Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed war Mitte 2009 stellvertretender Führer der Obersten Schura der Taliban. Er ist Mitglied des Taliban-Führungsrats, und ihm wurde die Leitung der militärischen Angelegenheiten des Taliban-Rates in Gerdi Jangal übertragen, bevor er im März 2010 zum Stellvertreter von Mohammed Omar ernannt wurde. 2010 war Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed unmittelbar für die Aktivitäten der Taliban in vier Provinzen Südafghanistans zuständig; Anfang 2010 wurde er zum Leiter der zivilen Schura der Taliban ernannt. Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed war seit 2009 einer der Stellvertreter von Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk im Obersten Rat der Taliban. Nach der Festnahme von Mullah Baradar im Februar 2010 leitete er vorübergehend den Obersten Rat der Taliban.

101. Shamsuddin (Aliasname: Pahlawan Shamsuddin).

Titel: a) Maulavi, b) Quari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der afghanischen Provinz Wardak (Maidan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Bezirk Keshim, Provinz Badakhshan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan/Iran aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427518

102. Shams Ur-Rahman Abdul Zahir (alias a) Shamsurrahman, b) Shams-u-Rahman, c) Shamsurrahman Abdurahman, d) Shams ur-Rahman Sher Alam).

Titel: a) Mullah; b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Landwirtschaftsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1969. Geburtsort: Dorf Waka Uzbin, Bezirk Sarobi, Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Nationale Kennziffer: a) 2132370 (nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira)); b) 812673 (nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira)). Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001

Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Am Drogenhandel beteiligt. Gehört dem Stamm der Ghilzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4707215

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Im Juni 2007 war Shams ur-Rahman Sher Alam Taliban-Mitglied und zuständig für die Provinz Kabul. Er leitete die militärischen Operationen der Taliban in und um Kabul und war an zahlreichen Angriffen beteiligt. Er war am Drogenhandel beteiligt.

103. Abdul Ghafar Shinwari.

Titel: Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Generalkonsulat, Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: 29.3.1965. Geburtsort: Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 000763 (ausgestellt am 9.1.1997). Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Safi an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1446032

104. Mohammad Sarwar Siddiqmal Mohammad Masood (Aliasname: Mohammad Sarwar Siddiqmal).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Botschaft, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1963. Geburtsort: Bezirk Jani Khel, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Nationale Kennziffer: 19657 (nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira)). Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Gehört dem Stamm der Mangal an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4665692

105. Sher Mohammad Abbas Stanekzai Padshah Khan.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Minister für Volksgesundheit während des Taliban-Regimes; b) Stellvertretender Außenminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Qala-e-Abbas, Region Shah Mazar, Bezirk Baraki Barak, Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427421

106. Ahmad Taha Khalid Abdul Qadir.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Paktia, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: a) Provinz Nangarhar, Afghanistan; b) Provinz Khost, Afghanistan; c) Dorf Siddiq Khel, Bezirk Naka, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Nangarhar (2011). Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Zadran an. Enger Mitarbeiter von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 1.6.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427521

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Taha war außerdem Ende 2001 unter dem Taliban-Regime Gouverneur der Provinz Kunar. Im September 2009 war er im Auftrag der Taliban zuständig für die Provinz Wardak. Er war das für die Provinz Nangarhar zuständige Taliban-Mitglied (2011). Er ist ein enger Mitarbeiter von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani.

107. Abdul Raqib Takhari.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Repatriierung während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: Dorf Zardalu Darra, Bezirk Kalafgan, Provinz Takhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Mitglied des Obersten Rates der Taliban, zuständig für die Provinzen Takhar und Badakhshan (Dezember 2009). Als am 17. Februar in Peshawar, Pakistan, getötet und in der Provinz Takhar, Afghanistan, beerdigt bestätigt. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4678374

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Raqib Takhari war im Dezember 2009 als Mitglied des Obersten Rates der Taliban zuständig für die Provinzen Takhar und Badakhshan.

108. Walijan.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Jawzjan, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: a) Quetta, Pakistan; b) Provinz Nimroz, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: Mitglied der Taliban-Schura in Gerd-e-Jangal und Leiter des Taliban-Ausschusses für Gefangene und Flüchtlinge. Gehört dem Stamm der Ishaqzai an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427434

109. Nazirullah Hanafi Waliullah (Aliasname: Nazirullah Aanafi Waliullah).

Titel: a) Maulavi; b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Handelsattaché, Taliban-Botschaft, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1962. Geburtsort: Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 000912 (afghanischer Pass, ausgestellt am 30.6.1998). Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten.

Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1446026

110. Abdul-Haq Wassiq (alias a) Abdul-Haq Wasseq, b) Abdul Haq Wasiq).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) um 1975; b) 1971. Geburtsort: Dorf Gharib, Bezirk Khogyani, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Anschrift: Katar. Tag der Benennung durch die VN: 31.1.2001.

Weitere Angaben: Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427442

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul-Haq Wassiq ist ein Verbündeter von Gulbuddin Hekmatyar. Unter dem Taliban-Regime hatte er nacheinander die Funktion des örtlichen Kommandeurs in den Provinzen Nimroz und Kandahar inne. Anschließend wurde er Stellvertretender Generaldirektor des Nachrichtendienstes (Intelligence) und war als solcher Qari Ahmadullah unterstellt. In dieser Funktion war er für die Beziehungen zu den ausländischen Al-Qaida-Kämpfern und ihren Ausbildungslagern in Afghanistan zuständig. Bekannt war er auch für seine repressiven Methoden gegenüber Taliban-Gegnern im Süden Afghanistans.

111. Mohammad Jawad Waziri.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: UN-Abteilung, Außenministerium, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1960. Geburtsort: a) Bezirk Jaghatu, Provinz Maidan Wardak, Afghanistan; b) Bezirk Sharana, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001

Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Wazir an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4678350

112. Abdul Rahman Zahed (Aliasname: Abdul Rehman Zahid).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Außenminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Bezirk Kharwar, Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4678501

113. Mohammad Zahid (alias a) Jan Agha Ahmadzai b) Zahid Ahmadzai).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Botschaft, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepass-Nr.: D 001206 (ausgestellt am 17.7.2000). Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001.

Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1446039

114. Faizullah Khan Noorzai (alias a) Haji Faizullah Noor, b) Faizullah Noorzai Akhtar Mohammed Mira Khan, c) Hajji Faizullah Khan Noorzai; Haji Faizuulah Khan Norezai; Haji Faizullah Khan; Haji Fiazullah, d) Haji Faizullah Noori, e) Haji Pazullah Noorzai, f) Haji Mullah Faizullah).

Titel: Haji. Anschrift: a) Boghra Straße, Dorf Miralzei, Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan, b) Kalay Rangin, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Geburtsdatum: a) 1966, b) 1961, c) zwischen 1968 und 1970; d) 1962. Geburtsort: a) Lowy Kariz, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Kadanay, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan; c) Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 4.10.2011.

Weitere Angaben: bedeutender Geldgeber der Taliban. Seit Mitte 2009 lieferte er Waffen, Munition, Sprengstoff und medizinische Ausrüstung an Taliban-Kämpfer, beschaffte Geld für die Taliban und sorgte für ihre Ausbildung im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan. Hatte zuvor Operationen der Taliban in der Provinz Kandahar in Afghanistan organisiert und finanziert. Reiste seit 2010 nach Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, und nach Japan, wo er Unternehmen besitzt. Gehört dem Stamm der Noorzai, Unterstamm der Miralzai, an. Bruder von Malik Noorzai. Name des Vaters: Akhtar Mohammed (Aliasname: Haji Mira Khan). Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4678606

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Faizullah Noorzai Akhtar Mohammed Mira Khan diente als bedeutender Geldgeber der Taliban, bei dem führende Vertreter der Taliban Geld angelegt haben. Er sammelte für die Taliban über 100.000 USD von Gebern aus der Golfregion und spendete 2009 einen Teil seines eigenen Geldes. Außerdem hat er einen Taliban-Befehlshaber in der Provinz Kandahar finanziell unterstützt und Mittel zur Unterstützung der Ausbildung von Taliban- und Al-Qaida-Kämpfern bereitgestellt, die Angriffe auf die Einsatzkräfte der Koalition und die afghanischen Streitkräfte führen sollten. Ab Mitte 2005 organisierte und finanzierte Faizullah Operationen der Taliban in der afghanischen Provinz Kandahar. Neben seiner finanziellen Unterstützung hat Faizullah anderweitig zu Ausbildung und Operationen der Taliban beigetragen. Seit Mitte 2009 lieferte er Waffen, Munition, Sprengstoff und medizinische Ausrüstung an Taliban-Kämpfer aus Südafghanistan. Mitte 2008 war Faizullah für die Unterbringung von Selbstmordattentätern der Taliban und deren Einschleusung von Pakistan nach Afghanistan verantwortlich. Faizullah hat auch Flugabwehrraketen an die Taliban geliefert und bei der Verlegung von Taliban-Kämpfern in der afghanischen Provinz Helmand geholfen; er hat Selbstmordattentate der Taliban begünstigt und Taliban-Mitgliedern in Pakistan Funkgeräte und Fahrzeuge zur Verfügung gestellt.

Seit Mitte 2009 betrieb Faizullah eine Religionsschule (Madrassa) im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan, wo Zehntausende Dollar für die Taliban gesammelt wurden. Das Gelände von Faizullahs Madrassa wurde genutzt, um Taliban-Kämpfer in der Herstellung und dem Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) auszubilden. Seit Ende 2007 wurden in Faizullahs Madrassa Al-Qaida-Kämpfer ausgebildet, die später in die Provinz Kandahar in Afghanistan entsandt wurden.

2010 unterhielt Faizullah Büros in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, wo er möglicherweise Immobilien, darunter Hotels, besaß. Mit seinem Bruder Malik Noorzai reiste er regelmäßig nach Dubai und Japan, um Autos und Autozubehör sowie Bekleidung zu importieren. Seit Anfang 2006 besaß Faizullah Unternehmen in Dubai und Japan.

115. Malik Noorzai (alias a) Hajji Malik Noorzai, b) Hajji Malak Noorzai, c) Haji Malek Noorzai, d) Haji Maluk, e) Haji Aminullah), f) Allah Muhammad).

Titel: Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Geldgeber der Taliban. Anschrift: a) Boghra Straße, Dorf Miralzei, Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan, b) Kalay Rangin, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Geburtsdatum: a) 1957, b) 1960, c) 1. Januar 1963. Geburtsort: a) Stadt an der Grenze zum Bezirk Chaman, Pakistan, b) Pishin, Provinz Baluchistan, Pakistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepass-Nr.: Pakistanischer Reisepass Nr. FA0157612, ausgestellt am 23. Juli 2009, gültig bis 22. Juli 2014, amtlich seit 2013 für ungültig erklärt, ausgestellt auf den Namen Allah Muhammad. Nationale Kennziffer: Pakistanische nationale Kennziffer 54201-247561-5, seit 2013 amtlich für ungültig erklärt. Tag der Benennung durch die VN: 4.10.2011.

Weitere Angaben: Geldgeber der Taliban. Besitzt Unternehmen in Japan und reist häufig nach Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, und nach Japan. Unterstützt seit 2009 Aktivitäten der Taliban, unter anderem durch Rekrutierungen und die Bereitstellung von logistischer Unterstützung. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Noorzai an. Bruder von Faizullah Khan Noorzai. Name des Vaters: Haji Akhtar Muhammad. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4670985

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Malik Noorzai ist ein in Pakistan lebender Geschäftsmann, der finanzielle Unterstützung für die Taliban bereitgestellt hat. Malik und sein Bruder Faizullah Noorzai Akhtar Mohammed Mira Khan haben für die Taliban Millionen von Dollar in verschiedene Unternehmen investiert. Ende 2008 wandten sich Taliban-Vertreter an Malik als Geschäftsmann, um Gelder der Taliban bei ihm anzulegen. Seit mindestens 2005 hat Malik auch persönlich Zehntausende Dollar eingebracht und Hunderttausende Dollar an die Taliban verteilt, die teils von Gebern in der Golfregion und in Pakistan und teils aus Maliks eigenen Mitteln stammten. Malik unterhielt ferner ein Hawala-Konto in Pakistan, auf das alle paar Monate Zehntausende Dollar aus der Golfregion überwiesen wurden, um Aktivitäten der Taliban zu unterstützen. Malik unterstützte auch die Aktivitäten der Taliban. Malik war 16 Jahre lang (Stand 2009) Hauptverwalter einer Religionsschule (Madrassa) im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan, die von den Taliban zur Indoktrinierung und Ausbildung von Rekruten genutzt wurde. So stellte er unter anderem Mittel zur Unterstützung der Madrassa bereit. Zusammen mit seinem Bruder hat Malik auch eine Rolle bei der Lagerung von Fahrzeugen gespielt, die für Selbstmordattentate der Taliban genutzt werden sollten, und er hat bei der Verlegung von Taliban-Kämpfern in der afghanischen Provinz Helmand geholfen. Malik besitzt Unternehmen in Japan und reist häufig aus geschäftlichen Gründen nach Dubai und Japan. Bereits 2005 besaß Malik ein Fahrzeugimportunternehmen in Afghanistan, das Fahrzeuge aus Dubai und Japan einführte. Er hat Autos und Autoteile sowie Bekleidung aus Dubai und Japan für seine Unternehmen eingeführt, in die zwei Taliban-Befehlshaber investiert hatten. Mitte 2010 haben Malik und sein Bruder die Freigabe von Hunderten Frachtcontainern mit einem gemeldeten Wert von mehreren Millionen Dollar bewirkt, die von den pakistanischen Behörden zu einem früheren Zeitpunkt im Jahr 2010 beschlagnahmt worden waren, weil sie annahmen, dass die Empfänger mit dem Terrorismus in Verbindung standen.

116. Abdul Aziz Abbasin (Aliasname: Abdul Aziz Mahsud).

Geburtsdatum: 1969. Geburtsort: Dorf Sheykhan, Gebiet Pirkowti, Bezirk Orgun, Provinz Paktika, Afghanistan. Tag der Benennung durch die VN: 4.10.2011

Weitere Angaben: bedeutender Befehlshaber im Haqqani-Netzwerk unter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani. Taliban-Schattengouverneur für den Bezirk Orgun, Provinz Paktika in Afghanistan (seit Anfang 2010). Betrieb ein Ausbildungslager für nichtafghanische Kämpfer in der Provinz Paktika. War an Waffentransporten nach Afghanistan beteiligt. Weblink zur besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4639645

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Aziz Abbasin ist ein bedeutender Befehlshaber des Haqqani-Netzwerks, einer mit den Taliban verbundenen Gruppe von Aktivisten, die aus der Agentur für Ostafghanistan und Nordwaziristan in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan heraus operiert. Seit Anfang 2010 erhielt Abbasin Anweisungen von Sirajuddin Haqqani und wurde von ihm zum Schattengouverneur der Taliban für den Bezirk Orgun in der afghanischen Provinz Paktika ernannt. Abbasin befehligt eine Gruppe von Taliban-Kämpfern und hat ein Ausbildungslager für ausländische Kämpfer in der Provinz Paktika mitbetrieben. Er war ferner an Angriffen aus dem Hinterhalt auf Versorgungsfahrzeuge der afghanischen Regierungstruppen und am Transport von Waffen nach Afghanistan beteiligt.

117. Ahmad Zia Agha (alias a) Zia Agha; b) Noor Ahmad; c) Noor Ahmed; d) Sia Agha Sayeed).

Titel: Haji. Geburtsdatum: 1974. Geburtsort: Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan. Tag der Benennung durch die VN: 06.01.2012.

Weitere Angaben: Führendes Mitglied der Taliban mit Zuständigkeit im militärischen und finanziellen Bereich (2011). Seit 2010 Leiter des Militärrates der Taliban. Diente 2008 und 2009 als Finanzverwalter der Taliban und verteilte Gelder an die Taliban-Befehlshaber im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4653034

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ahmad Zia Agha ist ein führendes Mitglied der Taliban mit Zuständigkeit im militärischen und finanziellen Bereich. 2010 war Ahmad Zia Agha Leiter der militärischen Schura (des Rates) der Taliban, der die militärischen Operationen der Taliban im westlichen Afghanistan leitete. 2009 diente Ahmad Zia Agha als Finanzverwalter der Taliban und verteilte Gelder an Taliban-Befehlshaber. Teil der finanziellen Zuständigkeit Ahmad Zia Aghas war die Überweisung Zehntausender Dollar an Schatten-Provinzgouverneure der Taliban; ferner vertraute der Kassenverwalter der Taliban-Schura Ahmad Zia Agha Hunderttausende Dollar zur Finanzierung von Operationen mit unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) an. 2008 war Ahmad Zia Agha an der Verteilung von Geldern an Taliban-Befehlshaber in Afghanistan beteiligt und überwies Geld an Personen außerhalb des Landes, die mit den Taliban in Verbindung standen. Er leistete ferner Hilfestellung im Bereich Kommunikation.

118. Fazl Rabi (alias a) Fazl Rabbi; b) Fazal Rabi; c) Faisal Rabbi).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Hochrangiger Beamter in der Provinz Konar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) 1972, b) 1975. Geburtsort: a) Bezirk Kohe Safi, Provinz Parwan, Afghanistan; b) Provinz Kapisa, Afghanistan; c) Provinz Nangarhar, Afghanistan, d) Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 6.1.2012.

Weitere Angaben: Vertritt das Haqqani-Netzwerk, dessen Basis sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan befindet, und leistet ihm finanzielle und logistische Unterstützung. Mitglied des Finanzrates der Taliban. Reiste zur Mittelbeschaffung ins Ausland im Auftrag von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, Jalaluddin Haqqani, des Haqqani-Netzwerks und der Taliban. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4678547

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Fazl Rabi leistet dem Haqqani-Netzwerk, einer mit den Taliban verbundenen Gruppe von Aktivisten, die aus dem Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan heraus operiert, finanzielle und logistische Unterstützung. Rabireiste ins Ausland, um Geld für das Haqqani-Netzwerk zu beschaffen, und half außerdem, Geld für die militärischen Aktivitäten der Taliban zu sammeln. Im Februar 2009 reiste Rabi nach Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, um im Auftrag von Sirajuddin Haqqani, einem hochrangigen Anführer des Haqqani-Netzwerks, Finanzmittel zu beschaffen und Treffen zu veranstalten. Rabireiste außerdem in die Golfregion, um Mittel für Jalaluddin Haqqani, den Patriarchen des Haqqani-Netzwerks, zu beschaffen. Ferner ist RABl Mitglied der Finanzschura der Taliban und verteilte Geldmittel an Taliban-Befehlshaber und -Mitglieder.

Rabi war an der Entsendung von Selbstmordattentätern nach Afghanistan beteiligt und koordinierte die Beziehungen des Haqqani-Netzwerks zu anderen militanten Gruppen. In seiner Zeit als führendes Mitglied der Taliban in der Provinz Konar während des Taliban-Regimes war RABl am Versand illegaler Drogen aus Afghanistan beteiligt. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001 floh RABl ins Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan.

119. Mohammad Aman Akhund (alias a) Mohammed Aman, b) Mullah Mohammed Oman, c) Mullah Mohammad Aman Ustad Noorzai, d) Mullah Mad Aman Ustad Noorzai, e) Sanaullah).

Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Dorf Bande Tumur, Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan. Tag der Benennung durch die VN: 6.1.2012.

Weitere Angaben: Führendes Mitglied der Taliban mit Aufgaben im Finanzbereich, einschließlich Mittelbeschaffung im Auftrag der Führung (2011). Hat logistische Unterstützung für Operationen der Taliban bereitgestellt und Erträge aus dem Drogenhandel für Waffenkäufe kanalisiert. Diente als Sekretär des Taliban-Führers Mullah Mohammed Omar und als sein Kurier bei hochrangigen Zusammenkünften der Taliban. Steht ferner mit Gul Agha Ishakzai in Verbindung. Mitglied des inneren Kreises von Mullah Mohammed Omar während des Taliban-Regimes. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4665005

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Aman Akhund ist ein führendes Mitglied der Taliban mit Aufgaben im finanziellen Bereich und diente als Sekretär des Taliban-Führers Mullah Mohammed Omar. Anfang 2010 sammelten Aman Akhund und Gul Agha Ishakzai, der Leiter der Finanzkommission der Taliban, in der Golfregion im Auftrag der militärischen Führung der Taliban über 300.000 USD ein. Aman Akhund nahm an hochrangigen Zusammenkünften der Taliban teil, bei denen er mündliche und schriftliche Botschaften von Mullah Omar überbrachte.

Ferner stellte Aman Akhund logistische Unterstützung für Operationen der Taliban bereit und war am Eintreiben von Geldern aus dem Drogenhandel zwecks Kauf von Waffen für die Taliban beteiligt. Während des Taliban-Regimes war Aman Akhund Mitglied der Schura von Mullah Omar.

120. Ahmed Jan Wazir Akhtar Mohammad (alias a) Ahmed Jan Kuchi, b) Ahmed Jan Zadran).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Beamter des Finanzministeriums während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1963. Geburtsort: Dorf Barlach, Bezirk Qareh Bagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Tag der Benennung durch die VN: 6.1.2012

Weitere Angaben: Bedeutender Befehlshaber des Haqqani-Netzwerks, dessen Basis sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan befindet. Dient als Stellvertreter, Sprecher und Berater des hochrangigen Führers des Haqqani-Netzwerks Sirajuddin Jallaloudine Haqqani. Verbindungsperson zum Obersten Rat der Taliban. Hat Reisen ins Ausland unternommen. Dient als Verbindungsperson zu Taliban-Befehlshabern in der Provinz Ghazni, Afghanistan, und stellt diesen Geld, Waffen, Kommunikationsausrüstung und Proviant zur Verfügung. Soll 2013 verstorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4678368

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ahmed Jan Wazir ist ein bedeutender Befehlshaber des Haqqani-Netzwerks, einer mit den Taliban verbundenen Gruppe von Aktivisten, die aus dem Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan heraus operiert. Ahmed Jan Wazir dient als Stellvertreter, Berater und Sprecher von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, einem hochrangigen Führer des Haqqani-Netzwerks, und führt im Auftrag des Haqqani-Netzwerks Treffen durch. Ende 2010 reiste Ahmed Jan Wazir mit hochrangigen Mitgliedern des Haqqani-Netzwerks in die Golfregion.

Ahmed Jan Wazir hat das Haqqani-Netzwerk bei der Taliban-Schura vertreten und als Verbindungsmann zwischen dem Haqqani-Netzwerk und den Taliban in der Provinz Ghazni, Afghanistan, gedient. 2008 ernannten Aktivisten der Taliban und von Al-Qaida Ahmed Jan Wazir zum Taliban-Befehlshaber in der Provinz Ghazni. Er versorgte andere Taliban-Befehlshaber in der Provinz Ghazni mit Geld und Vorräten, einschließlich Waffen und Kommunikationsausrüstung. Während des Taliban-Regimes war er Angestellter des Finanzministeriums.

121. Abdul Samad Achekzai (Aliasname: Abdul Samad).

Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Afghanistan; Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 2.3.2012.

Weitere Angaben: Führendes Mitglied der Taliban, zuständig für die Herstellung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV). Beteiligt an der Rekrutierung und dem Einsatz von Selbstmordattentätern zur Durchführung von Attentaten in Afghanistan. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4652670

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Samad Achekzai ist als führendes Mitglied der Taliban an der Herstellung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) beteiligt und leitet das USBV-Unterstützungsnetz der Gruppe. Samad war Mitte 2010 für die Beschaffung und Lagerung von USBV-Bestandteilen, die Herstellung von Zündern und die USBV-Ausbildung zur Unterstützung von Taliban-Kämpfern im westlichen und südlichen Afghanistan zuständig.

Samad war außerdem im Auftrag der Taliban an Anschlägen in Afghanistan beteiligt. Anfang 2011 arbeitete Samad mit einem Mitglied der Taliban im Hinblick auf die Ermordung eines Befehlshabers der afghanischen Grenzpolizei zusammen, wofür er einen Selbstmordattentäter rekrutiert hatte. Zu dieser Zeit hatte Samad fünf Selbstmordattentäter nach Afghanistan geschickt, um Anschläge auf die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe und afghanische Behörden auszuführen. Anfang 2010 schickte Samad fünf Selbstmordattentäter der Taliban nach Kandahar, um dort afghanische Behörden anzugreifen.

122. Bakht Gul (alias a) Bakhta Gul, b) Bakht Gul Bahar, c) Shuqib).

Geburtsdatum: 1980. Geburtsort: Dorf Aki, Bezirk Zadran, Provinz Paktiya, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Anschrift: Miram Shah, Nordwaziristan, Stammesgebiete unter Bundesverwaltung, Pakistan. Tag der Benennung durch die VN: 27.6.2012.

Weitere Angaben: Kommunikationsassistent von Badruddin Haqqani (verstorben). Koordiniert außerdem Bewegungen von Aufständischen, die dem Haqqani-Netzwerk angehören, von ausländischen Kämpfern und von Waffen im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan. Gehört dem Stamm der Zadran an. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4721045

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Bakht Gul ist mindestens seit 2009 als führender Kommunikationsfunktionär für das Haqqani-Netzwerk tätig (in jenem Jahr wurde sein Vorgänger in Afghanistan festgenommen). Ab 2011 war Gul weiterhin unmittelbar Badruddin Haqqani (verstorben) unterstellt, einem der obersten Führer des Haqqani-Netzwerks, und diente als Mittler für die Kontaktaufnahme mit diesem. Zu Guls Aufgaben gehört die Weitergabe von Berichten der Befehlshaber in Afghanistan an die obersten Führer des Haqqani-Netzwerk, die Medienfunktionäre der Taliban und legale Medien in Afghanistan. Gul arbeitet auch mit Funktionsträgern des Haqqani-Netzwerks einschließlich Badruddin Haqqani bei der Koordinierung der Bewegungen von Aufständischen, die dem Haqqani-Netzwerk angehören, von ausländischen Kämpfern und von Waffen im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan und in Ostafghanistan zusammen. Seit 2010 gab Gul Einsatzbefehle von Badruddin Haqqani an Kämpfer in Afghanistan weiter. Ende 2009 verteilte Gul Geld an die nachgeordneten Befehlshaber des Haqqani-Netzwerks auf deren Reisen zwischen Miram Shah und Afghanistan.

123. Abdul Satar Abdul Manan (alias a) Haji Abdul Sattar Barakzai, b) Haji Abdul Satar, c) Haji Satar Barakzai, d) Abdulasattar).

Titel: Haji. Geburtsdatum: 1964. Geburtsort: a) Dorf Mirmandaw, Bezirk Nahr-e Saraj, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Dorf Mirmandaw, Bezirk Gereshk, Provinz Helmand, Afghanistan; c) Qilla Abdullah, Provinz Belutschistan, Pakistan. Reisepassnummer: AM5421691 (pakistanischer Reisepass, gültig bis 11. August 2013). Nationale Kennziffer: a) pakistanische nationale Kennziffer 5420250161699; b) afghanische nationale Kennziffer 585629. Anschrift: a) Kachray Road, Pashtunabad, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan; b) Nasrullah Khan Chowk, Gebiet Pashtunabad, Provinz Baluchistan, Pakistan; c) Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan; d) Abdul Satar Food Shop, Ayno Mina 0093, Provinz Kandahar, Afghanistan. Tag der Benennung durch die VN: 29.6.2012.

Weitere Angaben: Miteigentümer von Haji Khairullah Haji Sattar Money Exchange; auch verbunden mit Khairullah Barakzai. Gehört dem Stamm der Barakzai an. Der Name seines Vaters lautet Hajji "Abdal-Manaf. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4998005

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Satar Abdul Manan ist Miteigentümer und Mitbetreiber des Unternehmens Haji Khairullah Haji Sattar Money Exchange. Satar und Khairullah Barakzai Khudai Nazar waren gemeinsame Eigentümer und Betreiber von Hawalas (informelle Finanztransferdienste) unter der Bezeichnung HKHS in Afghanistan, Pakistan und Dubai und leiteten eine HKHS-Niederlassung im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan. Ende 2009 waren Satar und Khairullah gleichberechtigte Partner bei der HKHS. Satar war der Gründer des Unternehmens; die Kunden trafen ihre Entscheidung für HKHS teilweise wegen des hohen Bekanntheitsgrads der beiden Namen. Satar hat den Taliban mehrere Tausend Dollar gespendet, um ihre Tätigkeiten in Afghanistan zu unterstützen, und ihnen über seine Hawala Finanzmittel zukommen lassen. Im Jahr 2010 leistete Satar den Taliban finanzielle Unterstützung; ein Taliban-Befehlshaber und seine Verbündeten haben möglicherweise über Satar mehrere Tausend Dollar zugunsten der Aufständischen transferiert. Ende 2009 nahm Satar führende Mitglieder der Taliban bei sich auf, gewährte Hilfe in Höhe von mehreren Zehntausend Dollar, um den Kampf der Taliban gegen die Koalitionsstreitkräfte in Marjah (Bezirk Nad"Ali, Provinz Helmand, Afghanistan) zu unterstützen, und half bei der Beförderung eines Mitglieds der Taliban nach Marjah. Im Jahr 2008 sammelten Satar und Khairullah Geld bei Gebern und gaben diese Mittel über ihre Hawala an die Taliban weiter.

124. Khairullah Barakzai Khudai Nazar (alias a) Haji Khairullah, b) Haji Khair Ullah, c) Haji Kheirullah, d) Haji Karimullah, e) Haji Khair Mohammad).

Titel: Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Miteigentümer von Haji Khairullah Haji Sattar Money Exchange. Geburtsdatum: 1965. Geburtsort: a) Dorf Zumbaleh, Bezirk Nahr-e Saraj, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Dorf Mirmadaw, Bezirk Gereshk, Provinz Helmand, Afghanistan; c) Qilla Abdullah, Provinz Baluchistan, Pakistan. Reisepass-Nr.: BP4199631 (pakistanischer Reisepass, gültig bis 25. Juni 2014, seit 2013 amtlich für ungültig erklärt). Nationale Kennziffer: Pakistanische nationale Kennziffer 5440005229635, seit 2013 amtlich für ungültig erklärt. Anschrift: Abdul Manan Chowk, Pashtunabad, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan. Tag der Benennung durch die VN: 29.6.2012

Weitere Angaben: Miteigentümer von Haji Khairullah Haji Sattar Money Exchange (TAe.010); auch verbunden mit Abdul Satar Abdul Manan. Gehört dem Stamm der Barakzai an. Der Name seines Vaters lautet Haji Khudai Nazar. Sein Vater ist auch unter dem Namen Nazar Mohammad bekannt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4722167

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Khairullah Barakzai Khudai Nazar ist Miteigentümer und Mitbetreiber von Haji Khairullah Haji Sattar Money Exchange (HKHS). Seit Ende 2009 waren Khairullah und Abdul Satar Abdul Manan gleichberechtigte Partner bei der HKHS. Sie betrieben gemeinsam Hawalas (informelle Finanztransferdienste) unter der Bezeichnung HKHS in Afghanistan, Pakistan und Dubai und leiteten eine HKHS-Niederlassung im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan. Seit Anfang 2010 war Khairullah Leiter der HKHS-Niederlassung in Kabul. Im Jahr 2010 war Khairullah Hawala-Geschäftspartner für die oberste Führung der Taliban und leistete den Taliban finanzielle Unterstützung. Zusammen mit seinem Geschäftspartner Satar stellte Khairullah den Taliban Tausende Dollar bereit, um ihre Tätigkeiten in Afghanistan zu unterstützen. Seit 2008 sammelten Khairullah und Satar Geld bei Gebern und gaben diese Mittel über ihre Hawala an die Taliban weiter.

125. Abdul Rauf Zakir (alias Qari Zakir).

Titel: Qari. Geburtsdatum: zwischen 1969 und 1971. Geburtsort: Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 5.11.2012.

Weitere Angaben: Zuständig für Selbstmordanschläge des Haqqani-Netzwerks unter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani und verantwortlich für die Operationen in den Provinzen Kabul, Takhar, Kundus und Baghlan. Ist für die Ausbildung von Selbstmordattentätern zuständig und stellt Anleitungen zum Bau von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) zur Verfügung. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5039797

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Rauf Zakir steuert die Selbstmordanschläge des Haqqani-Netzwerks und ist der verantwortliche Befehlshaber für alle Operationen in den Provinzen Kabul, Takhar, Kundus und Baghlan, Afghanistan. Zakir kontaktierte den Leiter des Haqqani-Netzwerks Sirajuddin Haqqani etwa 2008 und ersuchte um finanzielle Unterstützung im Austausch für die Ausdehnung des Einflussgebiets und der Operationen des Haqqani-Netzwerks in das nördliche Afghanistan; seitdem ist er ein zuverlässiger Verbündeter und Vertrauter Sirajuddins.

Als Leiter des Bereichs Selbstmordoperationen ist Zakir für die Ausbildung von Rekruten zuständig. Gemäß seinem Programm werden Rekruten in den Grundlagen von Kleinwaffen, schweren Waffen und der Herstellung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) ausgebildet.

Zakir war an vielen aufsehenerregenden Selbstmordanschlägen des Haqqani-Netzwerks beteiligt und ist teilweise für einige der endgültigen Entscheidungen darüber zuständig, ob von lokalen Befehlshabern auf Distriktebene geplante Anschläge in großem Maßstab durchgeführt werden oder nicht. Zu den Anschlägen, bei denen Personen aus Zakirs Ausbildungsprogramm zum Einsatz kamen, zählen der Anschlag auf das Intercontinental Hotel in Kabul vom Juni 2011, bei dem 11 Zivilpersonen und zwei afghanische Polizisten getötet wurden, und der Anschlag auf die Botschaft der Vereinigten Staaten in Kabul vom September 2011, bei dem 16 Afghanen, darunter mindestens sechs Kinder, getötet wurden.

126. Mohammed Qasim Mir Wali Khudai Rahim (alias a) Muhammad Qasim, b) Abdul Salam).

Titel: Haji. Geburtsdatum: zwischen 1975 und 1976. Geburtsort: a) Dorf Minar, Bezirk Garmser, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Dorf Darweshan, Bezirk Garmser, Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Nationale Kennziffer: a) nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira) Nr. 57388 ausgestellt im Bezirk Lashkar Gah, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Aufenthaltskarte Nr. 665, Ayno Maina, Provinz Kandahar, Afghanistan. Anschrift: a) Wesh, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Safaar Bazaar, Bezirk Garmser, Provinz Helmand, Afghanistan; c) Zimmernummer 33, 5. Stock Sarafi Markt, Kandahar City, Provinz Kandahar, Afghanistan. Tag der Benennung durch die VN: 21.11.2012.

Weitere Angaben: Eigentümer der Rahat Ltd.; beteiligt an Waffenlieferungen an die Taliban, einschließlich unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV). Im Jahr 2012 festgenommen und seit Januar 2013 in Afghanistan in Haft. Verbunden mit der Rahat Ltd. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5041285

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammed Qasim Mir Wali Khudai Rahim ist Eigentümer der Rahat Ltd., die Filialen in Afghanistan, Pakistan und Iran hat und an der Finanzierung und Förderung des Taliban-Aufstands beteiligt ist.

Taliban-Führer haben sich persönlich mit Qasim und Filialleitern der Rahat Ltd. getroffen. Sie haben ferner Filialen der Rahat Ltd. besucht und die Dienste Qasims für Empfang, Verwahrung und Versand von Finanzmitteln genutzt, um ihre aufständischen Operationen in Afghanistan wie auch die Mittelbeschaffung der Taliban im Drogengeschäft zu unterstützen.2011 hat Qasim bei einer Zusammenkunft mit Taliban-Führern seine wissentliche Tatbeteiligung beim Schleusen von Geldmitteln der Taliban durch Filialen der Rahat Ltd. in Afghanistan und Pakistan unter Beweis gestellt. Qasim war persönlich mit Taliban-Befehlshabern der Aufständischen in Afghanistan und mit Netzwerken, die an der Lieferung von Waffen einschließlich unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen beteiligt waren, verbunden.

Qasim hat die Rahat Ltd. für finanzielle Dienstleistungen zugunsten seines eigenen und weiterer Drogenhandelsnetze genutzt, die im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan angesiedelt und mit den Taliban verbunden sind.

127. Ahmed Shah Noorzai Obaidullah (alias a) Mullah Ahmed Shah Noorzai, b) Haji Ahmad Shah, c) Haji Mullah Ahmad Shah, d) Maulawi Ahmed Shah, e) Mullah Mohammed Shah).

Titel: a) Mullah; b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Erbrachte Finanzdienstleistungen für Ghul Agha Ishakzai und andere Taliban in der Provinz Helmand. Geburtsdatum: a) 1. Januar 1985; b) 1981.Geburtsort: Quetta, Pakistan. Reisepass-Nr.: Pakistanischer Reisepass Nr. NC5140251, ausgestellt am 23. Oktober 2009, gültig bis 22. Oktober 2014, seit 2013 amtlich für ungültig erklärt. Nationale Kennziffer: Nummer des nationalen pakistanischen Personalausweises 54401-2288025-9, seit 2013 amtlich für ungültig erklärt. Anschrift: Quetta, Pakistan. Tag der Benennung durch die VN: 26.2.2013.

Weitere Angaben: Besitzt und betreibt Roshan Money Exchange. Erbrachte Finanzdienstleistungen für Ghul Agha Ishakzai und andere Taliban in der Provinz Helmand. Der alternative Titel lautet Maulavi. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5278407

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ahmed Shah Noorzai Obaidullah besitzt und betreibt Roshan Money Exchange, das die Taliban finanziell, materiell und technologisch unterstützt bzw. ihnen oder zu ihrer Unterstützung finanzielle und andere Dienste leistet. Roshan Money Exchange verwahrt und transferiert Finanzmittel zur Unterstützung der militärischen Einsätze der Taliban und ihrer Rolle im Drogenhandel in Afghanistan. Ab 2011 stellte Roshan Money Exchange für die Funktionsträger der Taliban in der Provinz Helmand einen der wichtigsten Geldtransferdienstleister (oder "hawalas") dar.

Ahmed Shah leistete den Anführern der Taliban in der Provinz Helmand mehrere Jahre lang Geldtransferdienste und war seit 2011 ein Geldtransferdienstleister, dem die Taliban Vertrauen entgegenbrachten. Anfang 2012 beauftragten die Taliban Ahmed Shah mit dem Transfer von Geld an eine Reihe von Geldtransferleistern in Lashkar Gah, Provinz Helmand, von wo aus ein leitender Befehlshaber der Taliban anschließend die Verteilung der Mittel vornahm.

Ende 2011 führte Ahmed Shah Hunderttausende von US-Dollar zusammen, übergab sie der Finanzkommission der Taliban und transferierte Hunderttausende von US-Dollar für die Taliban, einschließlich an leitende Befehlshaber. Ebenfalls Ende 2011 erhielt Ahmed Shah durch seine Geldtransferfiliale in Quetta, Pakistan, eine Überweisung im Auftrag der Taliban, die teilweise zum Kauf von Düngemitteln und USBV-Bauteilen einschließlich Batterien und Sprengkabeln verwendet wurde. Mitte 2011 beauftragte der Leiter der Finanzkommission der Taliban, Gul Agha Ishakzai, Ahmed Shah mit der Einzahlung von mehreren Millionen US-Dollar zugunsten der Taliban bei Rohan Money Exchange. Gul Agha erklärte, er werde Ahmed Shah den Empfänger bei den Taliban nennen, wenn eine Geldüberweisung erforderlich wäre.

Ahmed Shah würde dann die erforderlichen Mittel über sein Geldtransfersystem bereitstellen. Ab Mitte 2010 verschob Ahmed Shah für Befehlshaber der Taliban und Drogenhändler Geld zwischen Pakistan und Afghanistan. Neben diesen Schiebertätigkeiten spendete Ahmed Shah den Taliban 2011 beträchtliche Summen, deren genaue Höhe nicht bekannt ist.

128. Adam Khan Achekzai (alias a) Maulavi Adam Khan, b) Maulavi Adam).

Titel: Maulavi. Geburtsdatum: a) 1970; b) 1972; c) 1971; d) 1973; e) 1974; f) 1975. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Anschrift: Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Tag der Benennung durch die VN: 16.4.2013.

Weitere Angaben: Fertigt und beschafft unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen für die Taliban. Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Badghis, Afghanistan (Mitte 2010). Ehemals Taliban-Chef für die Provinzen Sar-e Pul und Samangan, Afghanistan. Als Militärkommandeur in der Provinz Kandahar, Afghanistan, an der Vorbereitung von Selbstmordanschlägen in den benachbarten Provinzen beteiligt. Verbunden mit Abdul Samad Achekzai. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5304878

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Adam Khan Achekzai fertigt und beschafft für die Taliban unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV). Seit 2012 fertigte Adam USBV und schulte für die Taliban etwa 150 Personen im Bau von USBV. Seit Ende 2010 war Adam als Taliban-Militärführer verantwortlich für die Herstellung von USBV und von Sprengstoffwesten für Selbstmordanschläge. Adam war Stellvertreter des Taliban-USBV-Beschaffers Abdul Samad Achekzai und koordinierte als solcher Beschaffungsaktivitäten für das Netz.

Außer der Beschaffung von USBV hat Adam andere Führungsfunktionen für die Taliban wahrgenommen. Mitte 2010 wurde Adam zum Taliban-Chef für die Provinz Badghis, Afghanistan, ernannt. Außerdem war er zuvor Taliban-Chef für die Provinzen Sar-e Pul and Samangan, Afghanistan. Als Militärchef der Taliban in der Provinz Kandahar, Afghanistan, war er an der Vorbereitung von Selbstmordanschlägen in den benachbarten Provinzen beteiligt.

129. Rahmatullah Shah Nawaz.

Titel: Alhaj Benennung: k. A. Geburtsdatum: a) 1981 b) 1982. Geburtsort: Shadal (Variante Shadaal) Bazaar, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan, gesicherter Aliasname: a) Qari Rahmat (früher aufgeführt als) b) Kari Rahmat, ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: k. A. Nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: a) Dorf Kamkai, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan b) Dorf Kamkai, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan c) Dorf Surkhel, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan d) Dorf Batan, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Tag der Benennung durch die VN: 21.8.2014.

Weitere Angaben: Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun, Haarfarbe: schwarz, Gewicht: 77-81 kg, Größe: 178 cm, kurzer bis mittellanger schwarzer Bart, kurzes schwarzes Haar. Gehört dem Stamm der Shinwari, Unterstamm der Sepahi, an. Mindestens seit Februar 2010 Taliban-Befehlshaber. Treibt im Namen der Taliban seit April 2015 Steuern und Bestechungsgelder bei. Dient als Verbindungsperson und versorgt Taliban-Kämpfer in der Provinz Nangarhar, Afghanistan, mit Informationen, Anleitungen, Unterkünften und Waffen und hat unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen in Stellung gebracht und Anschläge gegen die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und afghanische Truppen durchgeführt. Am Drogenhandel beteiligt und betreibt ein Heroinlabor im Dorf Abdulkhel, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5810480

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Qari Rahmat war mindestens seit Februar 2010 ein Taliban-Befehlshaber. Anfang 2013 war er ein Taliban-Befehlshaber in der Region Shadaal Bazaar im Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Rahmat führte die Aktivitäten von ungefähr 300 Taliban-Kämpfern im Bezirk Achin an und versorgte diese mit Einsatzanleitungen und Waffen. Ende 2012 führte Rahmat einen Anschlag auf afghanische Truppen im Bezirk Kot, Provinz Nangarhar, Afghanistan an. Seit Mitte 2012 diente Rahmat unter dem Schattenbezirksleiter der Taliban im Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Während dieser Zeit beschaffte Rahmat für die Taliban unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen, brachte diese in Stellung und führte Anschläge auf die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe und afghanische Truppen durch.

Rahmat treibt außerdem im Auftrag der Taliban Steuern und Bestechungsgelder ein. Seit Anfang 2013 trieb Rahmat im Auftrag der Taliban Steuern von Drogenhändlern der Region Shadaal Bazaar, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, ein. Seit Mitte 2012 war Rahmat mit der Eintreibung von Steuern von Drogenhändlern für die Taliban beauftragt.

Rahmat versorgt die Taliban mit nachrichtendienstlichen Informationen. Seit Beginn 2013 versorgte Rahmat seine Taliban-Vorgesetzten mit Informationen über die Tätigkeiten der afghanischen Regierungsbeamten und der afghanischen Sicherheitskräfte im Bezirk Achin, Provinz Nangarhar. Rahmat trug seit Mitte 2012 Informationen von Beschäftigten der afghanischen Regierung für die Taliban zusammen und führte darüber hinaus Ermittlungen durch, um Informanten der ISAF und der afghanischen Regierung für die Taliban zu enttarnen.

Rahmat hat zudem Taliban-Kämpfer mit letalen Waffen, Unterkünften und Anleitungen versorgt. Seit Ende 2012 beschaffte Rahmat den Taliban Panzerfäuste, leichte Maschinengewehre des Modells PKM und Sturmgewehre vom Typ AK-47. Ferner brachte Rahmat Taliban-Kämpfer in seinem Gästehaus unter und versorgte sie in dieser Zeit mit taktischer Anleitung. Seit Ende 2011 verfügte Rahmat im Bezirk Achin über ein Gästehaus, in dem sich die Mitglieder der Taliban oft aufhielten.

130. Qari Saifullah Tokhi (alias a) Qari Saifullah, b) Qari Saifullah Al Tokhi, c) Saifullah Tokhi, d) Qari Sahab).

Titel: Qari. Anschrift: Region Chalo Bawari, Quetta-Stadt, Provinz Baluchistan, Pakistan. Geburtsdatum: um 1964. Geburtsort: Dorf Daraz, Bezirk Jaldak wa Tarnak, Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 19.3.2014.

Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Stellvertretender Schattengouverneur der Taliban und Befehlshaber in der Provinz Zabul, Afghanistan, verantwortlich für das Legen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und die Organisation von Selbstmordanschlägen. Personenbeschreibung: Größe: 180 cm; Gewicht: rund 90 kg; Körperbau: athletisch; Augenfarbe: braun; Haarfarbe: rot; Gesichtsfarbe: mittelbraun; besondere Kennzeichen: großes rundes Gesicht, Vollbart und leicht hinkender Gang wegen einer Prothese anstelle des linken Unterschenkels. Ethnische Zugehörigkeit: Paschtune; gehört dem Stamm der Tokhi (alternative Schreibweise: Torchi), Unterstamm der Barkozai (alternative Schreibweise: Bakorzai, bild), Klan der Kishta Barkorzai (Barkorzai), an. Familienstand: verheiratet; Name des Vaters: Agha Mohammad. Name des Bruders: Humdullah. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5778692

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Qari Saifullah Tokhi ist der stellvertretende Schattengouverneur der Taliban und ein Befehlshaber in der Provinz Zabul im Osten Afghanistans. Er hat über direkte Befehlsgewalt über zwei Gruppen von rund 50 Taliban-Kämpfern verfügt und hatte Befehlsgewalt über Taliban-Befehlshaber in der Provinz Zabul. Qari Saifullah Tokhi hat unter Einsatz dieser Gruppen terroristische Aktivitäten gegen die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan und die Koalitionstruppen in der östlichen Provinz Zabul organisiert. Qari Saifullah Tokhi erteilte außerdem Befehle an seine Untergebenen, die dann in der Provinz Zabul Anschläge mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), Kleinfeuerwaffen und Raketen durchführten.

In der Nacht vom 2. Dezember 2012 wurden drei Taliban-Kämpfer im Bezirk Qalat, Provinz Zabul, Afghanistan, getötet. Sie wurden beim Legen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen gefasst und daraufhin getötet. Diese drei Männer waren als Männer des Qari Saifullah Tokhi bekannt.

Am 14. Januar 2012 griffen sechs Taliban-Rebellen, Untergebene von Qari Saifullah Tokhi, einen Konvoi der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) an. Die Taliban-Rebellen griffen den Konvoi in der Nähe des Dorfes Abdul Haq Kalay im Bezirk Tarnak Wa Jaldak mit Panzerfäusten (RPG) an.

Am 28. September 2011 planten zwei Selbstmordattentäter unter Anleitung des Taliban-Befehlshabers Qari Saifullah Tokhi Anschläge. Ein Selbstmordattentäter plante einen Anschlag auf das Regionale Wiederaufbauteam im Bezirk Qalat, Provinz Zabul. Der zweite Selbstmordattentäter plante einen Anschlag auf eine Basis der ISAF im Bezirk Shajoy. Die Selbstmordattentäter hatten geplant, die Anschläge auf die Koalitionstruppen zwischen dem 29. September und dem 1. Oktober 2011 durchzuführen.

Am 20. April 2011 befahlen die Taliban unter Führung von Qari Saifullah Tokhi lokalen Mobiltelefonnetzbetreibern die Einstellung ihrer Dienstleistungen in der Provinz Zabul. Wenn diese Dienste nicht entsprechend der Anweisungen der Taliban eingestellt würden, drohten die Taliban mit der Zerstörung der Antennen entlang der Straßen in der Provinz Zabul. Am 25. November 2010 befahl Qari Saifullah Tokhi einem Taliban-Befehlshaber und Schattenuntergouverneur der Taliban im Bezirk Atghar, Provinz Zabul, leichte Waffen nach Qalat-Stadt, Hauptstadt der Provinz Zabul, zu transportieren. Die Ladung umfasste rund 25 Kalaschnikow-Gewehre, 10 Maschinengewehre, fünf Panzerfäuste (RPG) und 20 Granaten. Selbstmordattentäter planten, diese Waffen gegen ISAF-Truppen und afghanische Nationale Sicherheitskräfte einzusetzen, insbesondere gegen die Zweite Brigade der afghanischen Nationalarmee und die Polizeihauptquartiere.

131. Yahya Haqqani (alias a) Yaya b) Qari Sahab).

Anschrift: Eine Haqqani Madrassa im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan. Geburtsdatum: a) 1982, b) 1978. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 31.7.2014.

Weitere Angaben: Ranghohes Mitglied des Haqqani-Netzwerks. Eng an den militärischen, finanziellen und Propaganda-Aktivitäten der Gruppe beteiligt. Beinverletzung. Name des Vaters: Hajji Meyawar Khan (verstorben). Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5807173

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Yahya Haqqani ist ein ranghohes Mitglied des Haqqani-Netzwerks und war eng an den militärischen, finanziellen und Propaganda-Aktivitäten der Gruppe beteiligt. Yahya übernahm während der Abwesenheit der ranghöchsten Anführer - Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Yahyas Schwager), Badruddin Haqqani (verstorben, vorher auf der Liste geführt) und Khalil Haqqani - de facto die Leitung der Gruppe. Yahya hat darüber hinaus für das Haqqani-Netzwerk logistische Aufgaben übernommen und Hilfestellung geleistet bei der Beschaffung von Finanzmitteln für dessen Befehlshaber, darunter Sangin Zadran Sher Mohammad, ein mittlerweile verstorbener Befehlshaber, und Abdul Rauf Zakir, zuständig für Selbstmordanschläge des Haqqani-Netzwerks. Yahya hat zudem für Sirajuddin Jallaloudine Haqqani als Arabisch-Dolmetscher und Nachrichtenübermittler gedient.

Mit seinen Beschaffungstätigkeiten hat Yahya Anschläge und andere Aktivitäten des Haqqani-Netzwerks erheblich unterstützt. Anfang 2013 hat er Hilfestellung bei der Beschaffung von Finanzmitteln für Kämpfer des Haqqani-Netzwerks geleistet. Ebenfalls zu Beginn des Jahres 2013 koordinierte Yahya den Transport von Proviant aus den Vereinigten Arabischen Emiraten zu dem ranghohen Anführer des Haqqani-Netzwerks, Khalil Haqqani. 2012 koordinierte Yahya die Weiterleitung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und von Kommunikationsausrüstung und überprüfte außerdem die Vorbereitungen für den Anschlag des Haqqani-Netzwerks vom 7. August 2012 gegen die vorgeschobene Einsatzbasis der Koalition in der Provinz Logar, Afghanistan, bei dem dreizehn Menschen, darunter elf afghanische Zivilisten, verwundet wurden. Yahya wusste wahrscheinlich im Voraus von dem Anschlag auf das Hotel Intercontinental in Kabul, Afghanistan, vom Juni 2011, der von Sirajuddin Haqqani und Badruddin Haqqani angeführt wurde. Bei diesem Anschlag kamen achtzehn Menschen ums Leben und zwölf wurden verletzt. Seit 2011 überbrachte Yahya Befehlshabern des Haqqani-Netzwerks Geld von Sirajuddin Haqqani für Operationen.

Manchmal dient Yahya als Verbindungsmann zwischen dem Haqqani-Netzwerk und Al-Qaida; er hat Verbindungen zu Al-Qaida mindestens seit Mitte 2009 unterhalten. In dieser Eigenschaft hat Yahya Mitgliedern von Al-Qaida in der Region Geld für persönliche Ausgaben beschafft. Seit Mitte 2009 diente er dem Haqqani-Netzwerk als wichtigste Verbindungsperson zu ausländischen Kämpfern, darunter Araber, Usbeken und Tschetschenen.

Darüber hinaus hat Yahya Medien- und Propaganda-Aktivitäten des Haqqani-Netzwerks und der Taliban durchgeführt und geleitet. Seit Beginn 2012 traf sich Yahya regelmäßig mit Sirajuddin Haqqani, um die endgültige Zustimmung für die von ihm hergestellten Taliban-Propagandavideos zu erhalten. Yahya hat seit mindestens 2009 für das Haqqani-Netzwerk Medienaktivitäten durchgeführt, als er von einem Studio in einer Madrassa des Haqqani-Netzwerks aus arbeitete und Videos von Kämpfern in Afghanistan bearbeitete. Seit Ende 2011 erhielt Yahya das Geld für die Medienausgaben des Haqqani-Netzwerks von Sirajuddin Haqqani oder einem von dessen Stellvertretern.

Seit Beginn 2012 fuhr Yahya zwei Mal monatlich (manchmal zusammen mit Saidullah Jan) zu Nasiruddin Haqqani, dem mittlerweile verstorbenen Finanzemissär des Haqqani-Netzwerks.

132. Saidullah Jan (Aliasname: Abid Khan).

Geburtsdatum: 1982. Geburtsort: Bezirk Giyan, Provinz Paktika, Afghanistan. Tag der Benennung durch die VN: 31.7.2014.

Weitere Angaben: Ranghohes Mitglied des Haqqani-Netzwerks seit 2013. Leistete Fahrern und Fahrzeugen, mit denen Munition des Haqqani-Netzwerks transportiert wurde, wesentliche Unterstützung. Seit 2011 auch an den Rekrutierungsbemühungen der Gruppe beteiligt. Name des Vaters: Bakhta Jan. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5807179

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Saidullah Jan ist seit 2013 ein ranghohes Mitglied des Haqqani-Netzwerks und hat bisweilen auch als Stellvertreter des Haqqani-Netzwerks, als Befehlshaber des Haqqani-Netzwerks für die nördliche Zone Afghanistans oder als ein wichtiger Koordinator für Logistik gedient.

Ende 2013 leistete Saidullah Fahrern und Fahrzeugen, mit denen Munition des Haqqani-Netzwerks transportiert wurde, wesentliche Unterstützung. Seit Ende 2011 war Saidullah auch an den Rekrutierungsbemühungen der Gruppe beteiligt und führte die Beurteilung von mindestens einem Rekruten des Haqqani-Netzwerks durch.

Ende 2013 reiste Saidullah in die Golfregion und wurde dabei von Khalil Ahmed Haqqani, der für das Haqqani-Netzwerk Finanzmittel beschafft, Fazl RABl und anderen Mitgliedern des Haqqani-Netzwerks, darunter ein Organisator von Anschlägen, begleitet. 2010 reiste Saidullah mit einer Gruppe von führenden Mitgliedern des Haqqani-Netzwerks, darunter der mittlerweile verstorbene Ahmed Jan Wazir Akhtar Mohammad, in die Golfregion.

Ende 2013 wurde Saidullah angeblich von Al-Qaida-Mitgliedern als enger Mitarbeiter des Haqqani-Netzwerks Network Vertrauen entgegengebracht, der bei Problemen, wie Inhaftierungen, aushelfen könne. Seit Beginn 2012 reiste Saidullah Jan gelegentlich mit Yahya Haqqani zu Nasiruddin Haqqani, dem mittlerweile verstorbenen Finanzemissär des Haqqani-Netzwerks.

133. Muhammad Omar Zadran (Aliasname: Mohammad-Omar Jadran).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Geburtsdatum: 1958. Geburtsort: Dorf Sultan Kheyl, Bezirk Spera, Provinz Khost, Afghanistan. Anschrift: Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan. Tag der Benennung durch die VN: 31.7.2014.

Weitere Angaben: Seit 2013 im Rahmen des Haqqani-Netzwerks Befehlshaber von über 100 Kämpfern in der Provinz Khost, Afghanistan. Beteiligt an der Vorbereitung von Anschlägen gegen afghanische und internationale Truppen in Afghanistan. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5807181

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Muhammad Omar Zadran (Omar) ist ein Führer des Haqqani-Netzwerks und seit 2013 Befehlshaber von über 100 Kämpfern in der Provinz Khost, Afghanistan. Omar diente als Schattenbezirksgouverneur des Haqqani-Netzwerks und seit 2005 als Befehlshaber unter Haqqani-Netzwerk-Führer Sirajuddin Jallaloudine Haqqani; er hat seit mindestens 2006 im Auftrag des Haqqani-Netzwerks Anschläge geplant oder ist mit der Planung von Anschlägen beauftragt worden. Omar hat mit den Taliban zusammengearbeitet und diente 2010 als Mitglied der Schura, dem Obersten Rat der Taliban, der von den Taliban zur Beratung logistischer Fragen für Aufständische, Fragen des Bedarfs, für Schulungen, Ernennungen zu Befehlshabern sowie Entsendungen von Terrorzellen in den Südosten Afghanistans eingerichtet worden war. 2010 erhielt Omar außerdem Befehle von Sirajuddin Haqqani.

Omar hat an der Vorbereitung und Planung von Anschlägen auf afghanische Bürger, die afghanische Regierung und Personal der Koalition in Afghanistan sowohl im Auftrag des Haqqani-Netzwerks als auch der Taliban teilgenommen. Zu Beginn des Jahres 2013 war Omar für das Schmuggeln von Sprengstoff nach Afghanistan zuständig. 2012 war Omar mit Dutzenden anderer Mitglieder des Haqqani-Netzwerks an einem Autobombenanschlag gegen ein Lager der Koalitionstruppen und an einer Anschlagsplanung gegen Truppen in der Provinz Paktiya, Afghanistan, beteiligt. Seit 2011 war Omar an der Planung von Selbstmordanschlägen beteiligt. 2010 wurde Omar von einem Befehlshaber des Haqqani-Netzwerks mit der Entführung und Ermordung lokaler Afghanen beauftragt, die für die Koalitionstruppen in den Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Baghlan, Afghanistan, arbeiteten.

2010 vereinbarten Omar und andere militante Anführer in der Region, die Anschläge gegen die afghanische Regierung und die Koalitionstruppen zu intensivieren, verschiedene Bezirke einzunehmen und zu kontrollieren, die Wahlen zur Nationalversammlung und Straßenbauarbeiten zu stören und vor Ort Jugendliche zu rekrutieren.

134. Abdul Basir Noorzai (alias a) Haji Abdul Basir, b) Haji 'Abd Al-Basir, c) Haji Basir Noorzai, d) Abdul Baseer, e) Abdul Basir).

Titel: Haji. Anschrift: Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan. Geburtsdatum: a) 1965, b) 1960, c) 1963. Geburtsort: Provinz Baluchistan, Pakistan. Staatsangehörigkeit: Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: Nummer des pakistanischen Reisepasses: AA3829182. Nationale Kennziffer: Pakistanische nationale Kennziffer 5420124679187. Tag der Benennung durch die VN: 27.3.2015

Weitere Angaben: Besitzer der "Haji Basir and Zarjmil Company Hawala", die für die Taliban in der Region Finanzdienstleistungen erbringt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5858164

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Haji Abdul Basir (Basir) besitzt und betreibt die "Haji Basir and Zarjmil Company Hawala". Basir war damit beauftragt, die Taliban mit Geld zu versorgen, und hat in den letzten Jahren über seine Hawala Tausende von Dollar an Taliban-Mitglieder in der Region weitergeleitet. Basir hat Aktivitäten der Taliban über seine Hawala finanziert, Gelder an Älteste der Taliban überwiesen und Reisen von Taliban-Informanten erleichtert.

Seit 2012 gilt Basir als wichtigster Geldwechsler für hochrangige Taliban-Führer. Darüber hinaus hat er 2010 bei Pakistani und Afghanen, die in Japan, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Singapur wohnten, um Spenden für die Taliban geworben.

135. Torek Agha (alias a) Sayed Mohammed Hashan, b) Torak Agha, c) Toriq Agha, d) Toriq Agha Sayed).

Titel: Haji. Anschrift: Pashtunabad, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan. Geburtsdatum: 1960, b) 1962, c) um 1965. Geburtsort: a) Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Pishin, Provinz Baluchistan, Pakistan. Nationale Kennziffer: Pakistanische Kennziffer 5430312277059 (betrügerisch erwirkt und inzwischen von der pakistanischen Regierung für nichtig erklärt). Tag der Benennung durch die VN: 2.11.2015.

Weitere Angaben: Bedeutender Befehlshaber des Militärrates der Taliban, beteiligt an der Mittelbeschaffung bei in der Golfregion ansässigen Gebern. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Soll im November 2018 gestorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5905294

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Als ranghoher Taliban-Führer ist Torek Agha (Torek) seit Ende 2014 bei der "Quetta-Schura" der Taliban aktiv, ein regionales Gremium, das die Aktivitäten der Taliban im südlichen und westlichen Afghanistan leitet, und hat bei der Mittelbeschaffung bei in der Golfregion ansässigen Gebern eine Rolle gespielt.

Seit Ende 2014 war Torek Mitglied einer Gruppe, die für die strategische Planung und logistischen Operationen der Taliban-Führung verantwortlich war, und war außerdem ein wichtiger Befehlshaber und Mitglied des Militärrates der Taliban und genehmigte und förderte Militäroperationen der Taliban. Der Militärrat der Taliban ist einer von drei Räten auf Kommandoebene und ist verantwortlich für die Überwachung der Operationen der Taliban und die Billigung von Ernennungen der Militärführung der Taliban.

Torek war im Laufe der Jahre an der Genehmigung der Ermordung zahlreicher afghanischer Regierungsbeamter und Stammesführer beteiligt. Darüber hinaus war er bereits 2012 einer der vier führenden Taliban-Befehlshaber, die die Verwendung eines nicht identifizierten chemischen Pulvers für die Ermordung ranghoher afghanischer Regierungsbeamter genehmigten.

Nachdem ihn ein ranghoher Taliban-Führer Mitte 2011 angewiesen hatte, während des Ramadan nach Saudi-Arabien zu reisen, um dort externe Finanzmittel zu beschaffen, haben Torek und mehrere andere Mitglieder der "Quetta Schura" der Taliban im Jahr 2012 Mullahs ausgewählt, die nach Saudi-Arabien und in andere arabische Länder reisen sollten, um im Auftrag der Taliban von afghanischen Geschäftsleuten und Schmugglern Finanzspenden zu sammeln. Anfang 2012 hat Torek eine Spende von einem nicht bekannten arabischen Spender mit der Anweisung erhalten, das Geld an den Schatten-Provinzgouverneur der Taliban in der Provinz Uruzgan, Afghanistan, für Tötungsoperationen weiterzuleiten.

Torek sammelte 2010 für die Taliban etwa 4 Millionen US-Dollar von in der Golfregion ansässigen Gebern ein; davon übergab er den größten Teil an den ranghohen Taliban-Führer und Beschaffer von Finanzmitteln Gul Agha Ishakzai (Gul Agha). Die Beträge und Quellen der zahlreichen Transfers von Geldmitteln durch Torek an Gul Agha im Jahr 2010 waren folgende: 1 Million Dollar von Verbündeten in Saudi-Arabien; 2 Millionen Dollar von Spendern in Katar, den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und Saudi-Arabien; 600.000 Dollar, die während einer Reise nach Katar zur Beschaffung von Finanzmitteln von verschiedenen arabischen Spendern eingesammelt wurden.

Seit Ende 2009 verwahrte Torek 2 Millionen Dollar von nicht bekannten katarischen und saudiarabischen Spendern, die für den Kassenverwalter der "Quetta-Schura" der Taliban bestimmt waren. Die umfangreichen Spenden, die Torek für die "Quetta-Schura" der Taliban während des Ramadan beschafft hatte, wurden bei nicht bekannten pakistanischen Banken verwahrt und befanden sich unter der Kontrolle des obersten Kassenverwalters der Taliban.

Mitte 2006 teilte Torek verschiedenen Taliban-Befehlshabern Taliban-Kämpfer zu. Er war einer der wichtigsten Verbindungsleute zwischen der Taliban-Führung und Gruppen arabischer Kämpfer, die nach Pakistan und Afghanistan gereist sind, um gegen die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe zu kämpfen.

B. Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen

1. Haji Khairullah Haji Sattar money exchange (alias a) Haji Khairullah-Haji Sattar Sarafi; b) Haji Khairullah and Abdul Sattar and Company; c) Haji Khairullah Money Exchange; d) Haji Khair Ullah Money Service; e) Haji Salam Hawala; f) Haji Hakim Hawala; g) Haji Alim Hawala; h) Sarafiyi Haji Khairullah Haji Satar Haji Esmatullah).

Anschrift: a) (Branch Office 1: i) Chohar Mir Road, Kandahari Bazaar, Quetta City, Provinz Baluchistan, Pakistan; ii) Zimmernummer 1, Abdul Sattar Plaza, Hafiz Saleem Straße, Munsafi Road, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan; iii) Shop number 3, Dr. Bano Road, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan; iv) Office number 3, Nahe Fatima Jinnah Road, Dr. Bano Road, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan; v) Kachara Road, Nasrullah Khan Chowk, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan; vi) Wazir Mohammad Road, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan; b) (Branch Office 2: Peshawar, Provinz Khyber Paktunkhwa, Pakistan;) c) (Branch Office 3: Moishah Chowk Road, Lahore, Provinz Punjab, Pakistan;) d) (Branch Office 4: Karachi, Provinz Sindh, Pakistan;) e) (Branch Office 5: i) Larran Road number 2, Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan ii) Chaman Central Bazaar, Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan) f) (Branch Office 6: Shop number 237, Shah Zada Market (auch bekannt als Sarai Shahzada), Gebiet Puli Khisti, Polizei-Bezirk 1, Kabul, Afghanistan, Telefon: +93-202-103386, +93-202-101714, 0202-104748, Mobil: +93-797-059059, +93-702-222222, E-Mail: helmand_exchange_msp@yahoo.com) g) (Branch Office 7: i) Shops Nummer 21 und 22, 2. Etage, Kandahar City Sarafi Market, Kandahar City, Provinz Kandahar, Afghanistan; ii) New Sarafi Market, 2. Etage, Kandahar City, Provinz Kandahar, Afghanistan; iii) Safi Market, Kandahar City, Provinz Kandahar, Afghanistan) h) (Branch Office 8: Gereshk City, Bezirk Nahr-e Saraj, Provinz Helmand, Afghanistan) i) (Branch Office 9: i) Lashkar Gah Bazaar, Lashkar Gah, Bezirk Lashkar Gah, Provinz Helmand, Afghanistan; ii) Haji Ghulam NABl Market, 2. Etage, Bezirk Lashkar Gah, Provinz Helmand, Afghanistan; j) (Branch Office 10: i) Suite-Nummern 196-197, 3. Etage, Khorasan Market, Herat City, Provinz Herat, Afghanistan; ii) Khorasan Market, Shahre Naw, Bezirk 5, Herat City, Provinz Herat, Afghanistan) k) (Branch Office 11: i) Sarafi Market, Bezirk Zaranj, Provinz Nimroz, Afghanistan; ii) Ansari Market, 2. Etage, Provinz Nimroz, Afghanistan) l) (Branch Office 12: Sarafi Market, Wesh, Bezirk Spin Boldak, Afghanistan) m) (Branch Office 13: Sarafi Market, Farah, Afghanistan) n) (Branch Office 14: Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) o) (Branch Office 15: Zahedan, Iran) p) (Branch Office 16: Zabul, Iran). Tag der Benennung durch die VN: 29.6.2012.

Weitere Angaben: pakistanische nationale Steuernummer: 1774308; pakistanische nationale Steuernummer: 0980338; pakistanische nationale Steuernummer: 3187777; afghanische Lizenznummer für Geldtransferdienste: 044. Seit 2011 wurde Haji Khairullah Haji Sattar Money Exchange von der Talibanführung genutzt, um den Befehlshabern der Taliban Geldmittel zur Bezahlung der Kämpfer und Einsätze in Afghanistan zukommen zu lassen.

Verbunden mit Abdul Sattar Abdul Manan und Khairullah Barakzai Khudai Nazar. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5235593

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Haji Khairullah Haji Sattar Money Exchange (HKHS) ist gemeinsames Eigentum von Abdul Satar Abdul Manan und Khairullah Barakzai Khudai Nazar. Satar und Khairullah waren gemeinsame Betreiber von Geldwechsel- und -transferdiensten in Afghanistan, Pakistan und Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Die Führer der Taliban nahmen die Dienste von HKHS in Anspruch, um ihren Schattengouverneuren und Befehlshabern Geldmittel zukommen zu lassen und Hawala-Überweisungen (informelle Geldüberweisungen) für die Taliban entgegenzunehmen. Im Jahr 2011 überwies die Talibanführung den Befehlshabern der Taliban in Afghanistan Geldmittel über HKHS. Ende 2011 wurde die HKHS-Niederlassung in Lashkar Gah, Provinz Helmand, Afghanistan, für Geldüberweisungen an den Taliban-Schattengouverneur der Provinz Helmand genutzt. Mitte 2011 nahm ein Befehlshaber der Taliban die Dienste einer HKHS-Niederlassung im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan für die Bezahlung von Kämpfern und Einsätzen in Afghanistan in Anspruch. Nachdem die Taliban monatlich einen ansehnlichen Bargeldbetrag in dieser HKHS-Niederlassung einzahlten, konnten die Befehlshaber der Taliban von jeder HKHS-Niederlassung aus auf diese Mittel zugreifen. Angehörige der Taliban nahmen 2010 die Dienste von HKHS in Anspruch, um Geldmittel an Hawalas in Afghanistan zu überweisen, wo dann die jeweiligen Befehlshaber darauf zugreifen konnten. Ende 2009 kontrollierte der Leiter der HKHS-Niederlassung in Lashkar Gah die Flüsse von Finanzmitteln der Taliban über HKHS.

2. Roshan money exchange (alias a) Roshan Sarafi, b) Roshan Trading Company, c) Rushaan Trading Company, d) Roshan Shirkat, e) Maulawi Ahmed Shah Hawala, f) Mullah Ahmed Shah Hawala, g) Haji Ahmad Shah Hawala, h) Ahmad Shah Hawala).

Anschrift: a) (Branch Office (Niederlassung) 1: i) Shop number 1584, Furqan (Variante: Fahr Khan) center, Chalhor Mal Road, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan; ii) Flat number 4, Furqan center, Jamaluddin Afghani Road, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan; iii) Büro-Nummer 4, 2. Etage, Muslim Plaza Building, Doctor Banu Road, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan; iv) Cholmon Road, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan; v) Munsafi Road, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan; vi) Shop number 1, 1. Etage, Kadari Place, Abdul Samad Khan Street (nahe Fatima Jena Road), Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan; b) (Branch Office 2: i) Safar Bazaar, Bezirk Garmser, Provinz Helmand, Afghanistan; ii) Main Bazaar, Safar, Provinz Helmand, Afghanistan) c) (Branch Office 3: i) Haji Ghulam NABl Market, Lashkar Gah, Provinz Helmand, Afghanistan; ii) Money Exchange Market, Lashkar Gah, Provinz Helmand, Afghanistan; iii) Lashkar Gah Bazaar, Provinz Helmand, Afghanistan) d) (Branch Office 4: Hazar Joft, Bezirk Garmser, Provinz Helmand, Afghanistan) e) (Branch Office 5: Ismat Bazaar, Bezirk Marjah, Provinz Helmand, Afghanistan) f) (Branch Office 6: Zaranj, Provinz Nimruz, Afghanistan) g) (Branch Office 7: i) Suite number 8, 4. Etage, Sarafi Market, Bezirk Nummer 1, Kandahar City, Provinz Kandahar, Afghanistan ii) Shop number 25, 5. Etage, Sarafi Market, Kandahar City, Bezirk Kandahar, Provinz Kandahar, Afghanistan) h) (Branch Office 8: Lakri City, Provinz Helmand, Afghanistan) i) (Branch Office 9: Gerd-e-Jangal, Bezirk Chaghi, Provinz Baluchistan, Pakistan) j) (Branch Office 10: Chaghi, Bezirk Chaghi, Provinz Baluchistan, Pakistan) k) (Branch Office 11: Aziz Market, gegenüber der Azizi Bank, Waish Border, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan). Tag der Benennung durch die VN: 29.6.2012.

Weitere Angaben: Roshan Money Exchange verwahrt und transferiert Finanzmittel zur Unterstützung der militärischen Einsätze der Taliban und des Drogenhandels in Afghanistan. Im Eigentum von Ahmed Shah Noorzai Obaidullah. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5282182

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Roshan Money Exchange (RMX) verwahrt und transferiert Finanzmittel zur Unterstützung der militärischen Einsätze der Taliban und ihrer Rolle im Drogenhandel in Afghanistan. RMX war eine der ersten Hawalas (informelle Geldtransferdienste), deren Dienste die Funktionsträger der Taliban in der Provinz Helmand im Jahr 2011 in Anspruch nahmen. 2011 hob ein führendes Mitglied der Taliban Hunderttausende Dollar bei einer RMX-Niederlassung im Grenzgebiet Afghanistan/-Pakistan ab, um diese Mittel an die Schatten-Provinzgouverneure der Taliban weiterzuleiten. Zur Finanzierung der Frühjahrsoffensive der Taliban im Jahr 2011 übersandte der Taliban-Schattengouverneur der Provinz Helmand Hunderttausende Dollar an RMX. Ferner nahm ein Mitglied der Taliban im Jahr 2011 bei RMX Zehntausende Dollar zur Unterstützung militärischer Einsätze in Empfang. Eine RMX-Niederlassung im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan verwahrte des Weiteren Zehntausende Dollar, die von einem Taliban-Befehlshaber in Empfang genommen werden sollten. 2010 nahm ein Mitglied der Taliban im Auftrag des Taliban-Schattengouverneurs der Provinz Helmand die Dienste von RMX in Anspruch, um Zehntausende Dollar ins Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan zu senden. Die RMX-Niederlassung in Lashkar Gah, Provinz Helmand, wurde von den Taliban genutzt, um Finanzmittel für lokale Einsätze zu überweisen. 2011 überwies ein nachgeordneter Befehlshaber der Taliban über die RMX-Niederlassung in Lashkar Gah einem Befehlshaber der Taliban Zehntausende Dollar. Die Taliban überwiesen ferner 2010 Geldmittel an die RMX-Niederlassung in Lashkar Gah zur Weiterleitung an Taliban-Befehlshaber. Ferner nahm ein Taliban-Mitglied 2010 die Dienste von RMX in Anspruch, um im Auftrag des Taliban-Schattengouverneurs der Provinz Helmand Zehntausende Dollar in die Provinzen Helmand und Herat, Afghanistan, zu senden. 2009 hob ein führender Vertreter der Taliban Hunderttausende Dollar bei einer RMX-Niederlassung im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan ab, um militärische Einsätze der Taliban in Afghanistan zu finanzieren.

Die an RMX überwiesenen Mittel stammten aus Iran. 2008 nahm ein führendes Mitglied der Taliban die Dienste von RMX in Anspruch, um Zehntausende Dollar von Pakistan nach Afghanistan zu überweisen. Die Taliban nutzen RMX auch, um ihre Rolle im Drogenhandel in Afghanistan zu unterstützen. 2011 überwiesen Funktionsträger der Taliban, darunter der Schattengouverneur der Provinz Helmand, Hunderttausende Dollar von einer RMX-Niederlassung im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan an Hawalas in Afghanistan, die für den Drogenankauf im Auftrag von Taliban-Funktionsträgern bestimmt waren. 2011 wies ferner ein Funktionsträger der Taliban die Taliban-Befehlshaber in der Provinz Helmand an, Erträge aus dem Opiumhandel über RMX zu überweisen. Ein Bezirksleiter der Taliban überwies Tausende Dollar aus Marjah, Provinz Helmand, Afghanistan, an eine RMX-Niederlassung im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan.

3. Haqqani Network (alias HQN)

Tag der Benennung durch die VN: 5.11.2012.

Weitere Angaben: Netzwerk von Taliban-Kämpfern im Grenzgebiet zwischen der Provinz Khost, Afghanistan, und Nordwaziristan, Pakistan. Gegründet von Jalaluddin Haqqani und gegenwärtig geführt von seinem Sohn Sirajuddin Jallaloudine Haqqani. Weitere auf die Liste gesetzte Mitglieder sind unter anderem Nasiruddin Haqqani, Sangeen Zadran Sher Mohammad, Abdul Aziz Abbasin, Fazl Rabi, Ahmed Jan Wazir, Bakht Gul und Abdul Rauf Zakir. Verantwortlich für Selbstmordanschläge und gezielte Tötungen sowie Entführungen in Kabul und anderen afghanischen Provinzen. Steht in Verbindung mit Al-Qaida, der Islamischen Bewegung Usbekistans, Tehrik-e Taliban Pakistan, Lashkar i Jhangvi und Jaish-i-Mohammed. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5282012

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im afghanischen Konflikt Ende der 70er Jahre. Mitte der 80er Jahre hat Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, Beziehungen zu Usama bin Laden (verstorben), dem Führer von Al-Qaida, geknüpft. Jalaluddin hat sich 1995 der Taliban-Bewegung angeschlossen, hat jedoch seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan behalten. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 übernahm der Sohn von Jalaluddin, Sirajuddin Haqqani, die Leitung des Netzwerks, und seither steht die Gruppe an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan.

Das Haqqani-Netzwerk ist verantwortlich für viele der spektakulärsten Anschläge in Afghanistan. Im Januar 2008 haben Kräfte des Haqqani-Netzwerks das Serena Hotel in Kabul gestürmt und acht Menschen getötet. Im Januar 2010 war das Haqqani-Netzwerk Drahtzieher eines koordinierten Anschlags auf zentrale Regierungsgebäude in Kabul, bei dem fünf Menschen getötet und 70 Menschen verletzt wurden. Im Juni 2011 war das Netzwerk für den Anschlag auf das Intercontinental Hotel in Kabul verantwortlich, bei dem 11 afghanische Zivilpersonen und zwei afghanische Polizisten getötet wurden. Das Haqqani-Netzwerk war außerdem für den Anschlag vom September 2011 auf die Botschaft der Vereinigten Staaten und das Hauptquartier der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe in Kabul verantwortlich. Sechzehn Afghanen wurden bei dem neunzehnstündigen Angriff getötet, darunter mindestens sechs Kinder. Die Gruppe stand außerdem hinter den koordinierten Anschlägen vom 15. April 2012 in Kabul und drei anderen afghanischen Städten, die 18 Stunden andauerten und bei denen mindestens 11 afghanische Sicherheitsleute und vier Zivilpersonen getötet wurden.

Das Haqqani-Netzwerk war auch an einer Reihe von Entführungen beteiligt und hat mit den Taliban und anderen militanten Gruppen in Afghanistan zusammengearbeitet.

4. Rahat Ltd. (alias a) Rahat Trading Company, b) Haji Muhammad Qasim Sarafi, c) New Chagai Trading, d) Musa Kalim Hawala).

Anschrift: a) Branch Office 1: Zimmernummer 33, 5. Etage, Sarafi Market, Kandahar City, Provinz Kandahar, Afghanistan b) Branch Office 2: Shop number 4, Azizi Bank, Haji Muhammad Isa Market, Wesh, Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan c) Branch Office 3: Safaar Bazaar, Bezirk Garmser, Provinz Helmand, Afghanistan d) Branch Office 4: Lashkar Gah, Provinz Helmand, Afghanistan, e) Branch Office 5: Bezirk Gereshk, Provinz Helmand, Afghanistan, f) Branch Office 6: Bezirk Zaranj, Provinz Nimroz, Afghanistan, g) Branch Office 7: i) Dr Barno Road, Quetta, Pakistan ii) Haji Mohammed Plaza, Tol Aram Road, Nähe Jamaluddin Afghani Road, Quetta, Pakistan iii) Kandahari Bazaar, Quetta, Pakistan, h) Branch Office 8: Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan, i) Branch Office 9: Chaghi Bazaar, Chaghi, Provinz Baluchistan, Pakistan, j) Branch Office 10: Zahedan, Provinz Zabol, Iran. Tag der Benennung durch die VN: 21.11.2012

Weitere Angaben: Die Rahat Ltd. wurde von der Talibanführung für den Transfer von Finanzmitteln externer Geber und aus dem Drogenhandel genutzt, um die Aktivitäten der Taliban in den Jahren 2011 und 2012 zu finanzieren. Eigentümer: Mohammed Qasim Mir Wali Khudai Rahim. Steht auch mit Mohammad Naim Barich Khudaidad in Verbindung. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5282195

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Rahat Ltd. ist ein Hawala-Netzwerk, Eigentümber: Mohammed Qasim Mir Wali Khudai Rahim, hat Filialen in Afghanistan, Pakistan und Iran und ist an der Finanzierung und Förderung des Taliban-Aufstands beteiligt.

2011 und 2012 haben Taliban-Führer die verschiedenen Filialen der Rahat Ltd. regelmäßig genutzt, um Gelder von externen Gebern und aus dem Drogenhandel zu verwahren und zu transferieren.

Dazu gehört die Bereitstellung beträchtlicher Geldsummen im Auftrag eines Schatten-Provinzgouverneurs der Taliban, die über die Rahat Ltd. gewaschen wurden. 2011 und 2012 kontrollierten Taliban-Führer mehrfach Transfers und Transaktionen über die Rahat Ltd., die Hunderttausende US-Dollar aus der Golf-Region und Iran betrafen und mit denen die Aktivitäten von Taliban-Aufständischen finanziert werden sollten.

Taliban-Führer hatten persönlich Kontakt zu Filialleitern der Rahat Ltd., haben sich zu Filialen der Rahat Ltd. begeben und die Rahat Ltd. genutzt, um Gelder für die Unterstützung von Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan zu erhalten, zu verwahren und zu übermitteln. In jüngster Zeit hat der Schatten-Provinzgouverneur der Taliban in der Provinz Helmand, Afghanistan, Mohammad Naim Barich, auch bekannt als Mullah Naim Barich, ihm unterstellten Kommandeuren Gelder über die Rahat Ltd. zur Verfügung gestellt, um Aktivitäten von Aufständischen im südlichen Afghanistan zu planen und durchzuführen. Diese Aktivitäten bedrohen unmittelbar den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Afghanistan.

Die Rahat Ltd. erbringt in der Grenzregion zwischen Afghanistan und Pakistan Finanzdienstleistungen für Drogennetze, die den Taliban zuzurechnen sind, da ihre Filialleiter unmittelbar am Drogenhandel beteiligt sind und eng mit führenden Personen innerhalb dieser Drogennetze zusammenarbeiten.

5. Haji Basir and Zarjmil Company Hawala (alias a) Haji Bashir and Zarjmil Hawala Company; b) Haji Abdul Basir and Zar Jameel Hawala; c) Haji Basir Hawala; d) Haji Baseer Hawala; e) Haji Abdul Basir Exchange Shop; f) Haji Basir and Zarjamil Currency Exchange; g) Haji Zar Jamil, Haji Abdul Baseer Money Changer). Tag der Benennung durch die VN: Tag der Benennung durch die VN: 27.3.2015

Anschrift: a) Branch Office 1: Sanatan (Variante: Sanatin) Bazaar, Sanatan Bazaar Street, nahe Trench (Variante: Tranch) Road, Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan; b) Branch Office 2: Quetta, Pakistan. c) Branch Office 3: Lahore, Pakistan; d) Branch Office 4: Peshawar, Pakistan; e) Branch Office 5: Karachi, Pakistan; f) Branch Office 6: Islamabad, Pakistan; g) Branch Office 7: Provinz Kandahar, Afghanistan; h) Branch Office 8: Provinz Herat, Afghanistan; i) Branch Office 9: Provinz Helmand, Afghanistan; j) Branch Office 10: Dubai, Vereinigte Arabische Emirate; k) Branch Office 11: Iran.

Weitere Angaben: Geldtransferdienstleister, der von hochrangigen Taliban-Führern genutzt wird, um Gelder an die Taliban-Befehlshaber in der Region zu überweisen. Eigentümer: Abdul Basir Noorzai. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5858170

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Haji Basir and Zarjmil Company Hawala wurde am 27. März 2015 gemäß Nummer 2 der Resolution 2160 (2014) wegen "der Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung" derjenigen benannten und sonstigen mit den Taliban verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die eine Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit Afghanistans darstellen, und "der sonstigen Unterstützung für ihre Handlungen oder Aktivitäten" in die Liste aufgenommen.

Zusätzliche Angaben:

Inhaber der Haji Basir and Zarjmil Company Hawala (Basir Zarjmil Hawala) in Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan, ist Abdul Basir Noorzai. Das Unternehmen versorgt Taliban-Mitglieder in der Region mit Geld. Hochrangige Taliban-Führer in der Region haben Geldüberweisungen an Taliban-Befehlshaber bevorzugt über die Basir Zarjmil Hawala und die Haji Khairullah Haji Sattar Money Exchange abgewickelt.

2013 hat die Basir Zarjmil Hawala Tausende von Dollar an Taliban-Befehlshaber weitergeleitet und damit die Finanzierung von Operationen der Taliban ermöglicht. 2012 führte die Basir Zarjmil Hawala Transaktionen mit einem Wert von Tausenden von Dollar durch, die für Waffen und andere operative Ausgaben für die Taliban bestimmt waren.

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Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Anschrift für Notifikationen an die Europäische KommissionAnhang II 13 19 22 24

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

https://fau.gov.cz/en/international-sanctions

DÄNEMARK

https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988

ITALIEN

https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

https://www.fid.gov.lv/en

LITAUEN

https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

MALTA

https://smb.gov.mt/

NIEDERLANDE

https://www.government.nl/topics/international-sanctions

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/en/node/2123

SLOWENIEN

https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions

FINNLAND

https://um.fi/international-sanctions

SCHWEDEN

https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu


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