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Regelwerk, EU-2011, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2011 der Kommission vom 11. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 im Hinblick auf die Dokumente, die Einfuhren gefrorener Fischereierzeugnisse unmittelbar von einem Gefrierschiff begleiten müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 207 vom 12.08.2011 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sieht unter anderem vor, dass Lebensmittelunternehmer, die Produkte tierischen Ursprungs aus Drittländern einführen, sicherstellen müssen, dass diese Produkte nur eingeführt werden, wenn die Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllt sind.

(2) In Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist festgelegt, dass Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union eingeführt werden, ein Dokument beizufügen ist, das bestimmte Anforderungen erfüllt. Wenn Fischereierzeugnisse unmittelbar von einem Gefrierschiff angelandet werden, kann jedoch gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung das vorstehend genannte Dokument durch ein vom Kapitän unterzeichnetes Dokument ersetzt werden kann.

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung

(EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 3 sind Muster für Genusstauglichkeitsbescheinigungen festgelegt, darunter in Anhang VI ein Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen.

(4) Mitgliedstaaten und Interessenverbände haben die Kommission ersucht, ein Muster für das vom Kapitän zu unterzeichnende Dokument zu erstellen, um so die Informationen und Verfahren bei der unmittelbaren Einfuhr gefrorener Fischereierzeugnisse von einem Gefrierschiff in die Union zu harmonisieren.

(5) Das Muster des vom Kapitän zu unterzeichnenden Dokuments sollte insbesondere auf die Bestimmungen bezüglich der Handhabung von Fischereierzeugnissen gemäß Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 an Bord von Gefrierschiffen verweisen. Das Muster sollte darüber hinaus in das elektronische System für den Austausch von Veterinärbescheinigungen und Einfuhrdokumenten zwischen den zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf Gesundheitsaspekte bei lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (TRACES) übernommen werden.

(6) Es ist daher angebracht, ein einheitliches Muster des vom Kapitän zu unterzeichnenden Dokuments für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen unmittelbar von einem Gefrierschiff in die Europäische Union festzulegen. Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollte entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 6 erhält folgende Fassung:

" Artikel 6
Muster von Genusstauglichkeitsbescheinigungen und Dokumenten für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für die Zwecke der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und 854/2004

  1. Die Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigungen und anderen einschlägigen Dokumente gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sind im genannten Anhang VI festgelegt.
  2. Das Muster des vom Kapitän zu unterzeichnenden Dokuments, das das nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erforderliche Dokument gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung ersetzen kann, wenn Fischereierzeugnisse unmittelbar von einem Fang- oder Gefrierschiff angelandet werden, ist in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgelegt."

(2) Anhang VI wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2011

1) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

2) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

3) ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 27.

.

Anhang


Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert:

(1) Die Überschrift des Anhangs VI und die Abschnitte I bis VI erhalten folgende Fassung:

"Muster von Genusstauglichkeitsbescheinigungen und anderen einschlägigen Dokumenten für die Einfuhr bestimmter Produkte tierischen Ursprungs

Abschnitt I

Kapitel I
Froschschenkel und Schnecken

Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Froschschenkeln und Schnecken werden nach dem jeweiligen Muster in Teil A bzw. Teil B der Anlage I zu diesem Anhang erstellt.

Kapitel II
Gelatine

Unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften der Europäischen Union, vor allem der Vorschriften über transmissible spongiforme Enzephalopathien und Hormone, werden die Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Gelatine und Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine nach dem jeweiligen Muster in Teil A bzw. Teil B der Anlage II zu diesem Anhang erstellt.

Kapitel III
Kollagen

Unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften der Europäischen Union, vor allem der Vorschriften über transmissible spongiforme Enzephalopathien und Hormone, werden die Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Gelatine und Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine nach dem jeweiligen Muster in Teil A bzw. Teil B der Anlage III zu diesem Anhang erstellt.

Kapitel IV
Fischereierzeugnisse

Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen werden nach dem Muster in Anlage IV zu diesem Anhang erstellt.

Kapitel V
Lebende Muscheln

Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr lebender Muscheln werden nach dem Muster in Anlage IV zu diesem Anhang erstellt.

Kapitel VI
Honig und andere Imkereierzeugnisse

Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Honig und anderen Imkereierzeugnissen werden nach dem Muster in Anlage VI zu diesem Anhang erstellt.

Abschnitt II
Muster des vom Kapitän zu unterzeichnenden Dokuments

Das Muster des vom Kapitän zu unterzeichnenden Dokuments, das das nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erforderliche Dokument gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung ersetzen kann, wenn Fischereierzeugnisse unmittelbar von einem Fang- oder Gefrierschiff angelandet werden, muss dem Muster in Anhang VII der vorliegenden Verordnung entsprechen."

(2) Die folgende Anlage VII wird angefügt:

"Anlage VII zu Anhang VI
Muster - Vom Kapitän zu unterzeichnendes Dokument, das Einfuhren beigefügt sein muss, wenn gefrorene Fischereierzeugnisse unmittelbar von einem Gefrierschiff in die Europäische Union eingeführt werden

 

UWS Umweltmanagement GmbHENDE