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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2012 der Kommission vom 2. Februar 2012 zur Zulassung von Bacillus subtilis (CBS 117162) als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel und Mastschweine (Zulassungsinhaber: Krka d.d.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 31 vom 03.02.2012 S. 3)
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Bacillus subtilis (CBS 117162) vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung des in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Bacillus subtilis (CBS 117162) als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel und Mastschweine.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 7. September 2011 2 den Schluss, dass Bacillus subtilis (CBS 117162) unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und
dass seine Verwendung eine Steigerung der Gewichtszunahme bei der Zieltierart bewirken kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung von Bacillus subtilis (CBS 117162) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2012
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Name des Zulassungs- inhabers | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkate- gorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von12 % | |||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren. | |||||||||
4b1824 | Krka d.d. | Bacillus subtilis
(CBS 117162) | Zusammensetzung des Zusatzstoffs:
Zubereitung aus Bacillus subtilis (CBS 117162) mit mindestens 4 × 109 KBE/g Zusatzstoff (Granulat) Charakterisierung des Wirkstoffs: Analysemethode 1 Auszählung: mittels Ausstrichverfahren(EN 15787) Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) | Ferkel
(entwöhnt) Mastschweine | - | 2 × 109 | - |
| 23 Februar 2022 |
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx |
ENDE |