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Regelwerk, EU 2012, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund
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Beschluss 2012/285/GASP des Rates vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau und Aufhebung des Beschlusses 2012/237/GASP

(ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 36, ber. 2018 L 22 S. 45;
Beschl. (GASP) 2012/516 - ABl. Nr. L 257 vom 25.09.2012 S. 20;
Beschl. (GASP) 2013/293 - ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 39;
Beschl. (GASP) 2017/415 - ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 117;
Beschl. (GASP) 2018/36 - ABl. Nr. L 6 vom 11.01.2018 S. 48;
Beschl. (GASP) 2021/1306 - ABl. L 283 vom 06.08.2021 S. 20 A;
Beschl. (GASP) 2022/1335 - ABl. L 201 vom 01.08.2022 S. 29;
Beschl. (GASP) 2023/1598 - ABl. L 196 vom 04.08.2023 S. 23, ber. L 200 S. 46 A;
Beschl. (GASP) 2024/2504 - ABl. L 2024/2504 vom 24.09.2024)



Neufassung - Ersetzt Beschl. 2012/237/GASP

Änd.: Titel 22

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 3. Mai 2012 den Beschluss 2012/237/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen 1 erlassen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 18. Mai 2012 die Resolution 2048 (2012) verabschiedet, mit der ein Reiseverbot für Personen verhängt wird, die die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern suchen oder Maßnahmen zur Untergrabung der Stabilität in der Republik Guinea-Bissau ergreifen, insbesondere diejenigen, die bei dem Staatsstreich vom 12. April 2012 eine führende Rolle gespielt haben und die durch ihr Handeln darauf abzielen, die Rechtsstaatlichkeit zu unterhöhlen, den Primat der zivilen Gewalt zu beschneiden und Straflosigkeit und Instabilität in dem Land zu fördern.

(3) Angesichts der ernsten Lage in der Republik Guinea-Bissau sollten weitere Personen in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen werden, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/237/GASP unterliegen.

(4) Der Beschluss 2012/237/GASP sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:

  1. in der Anlage der Resolution 2048 (2012) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführten Personen und weiteren vom Sicherheitsrat oder von dem gemäß Nummer 9 der Resolution 2048 (2012) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Ausschuss") im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2048 (2012) benannten Personen gemäß der Auflistung in Anhang I;
  2. nicht in Anhang I erfassten Personen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Guinea-Bissau bedrohen, und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen gemäß der Auflistung in Anhang II.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss feststellt, dass

  1. die betreffende Reise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist, oder
  2. eine Ausnahmeregelung die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in der Republik Guinea-Bissau und der Stabilität in der Region fördern würde.

(4) Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.

(5) Absatz 1 Buchstabe b berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

  1. wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
  2. wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
  3. im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder
  4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(6) Absatz 5 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(7) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 5 oder 6 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(8) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene - einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden - gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Guinea-Bissau unmittelbar gefördert werden.

(9) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 8 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat dennoch mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(10) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 5, 6, 8 und 9 den im Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 2 23

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau bedrohen, und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.

(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang III aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen;
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen dienen;
  4. für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erteilt haben.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die fraglichen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang III aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;
  2. die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;
  3. das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung;
  4. die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erteilt haben.

(5) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von:

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Bestimmungen dieses Beschlusses unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

(6) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn diese Hilfe bzw. diese anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  2. internationalen Organisationen,
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären "Clustern" beteiligen, oder
  5. den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

Artikel 3

(1) Der Rat ändert Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats oder des Ausschusses.

(2) Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik falls erforderlich Änderungen an den Listen in den Anhängen II und III vor.

(3) Der Rat setzt die betreffende in Anhang III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende in Anhang III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 4

Damit die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen.

Artikel 5

(1) Dieser Beschluss wird, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats, gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

(2) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate, überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.

Artikel 6

Der Beschluss 2012/237/GASP wird aufgehoben.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2012.

1) ABl. L 119 vom 04.05.2012 S. 43.

.

Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe aAnhang I


NameAngaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/Personalausweises usw.)Gründe für die Aufnahme in die Liste
1.General António INJAI
(alias "António INDJAI")
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 20.1.1955

Geburtsort: Encheia, Sektor Bissorá, Region Oio, Guinea-Bissau

Abstammung: Wasna Injai (Name des Vaters) und Quiritche Cofte (Name der Mutter)

Funktion: a) Generalleutnant; b) Stabschef der Streitkräfte

Pass: Diplomatenpass AAID00435

Ausstellungsdatum: 18.2.2010

Ausstellungsort: Guinea-Bissau

Gültig bis: 18.2.2013

Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782445

António Injai beteiligte sich persönlich an der Planung und Leitung des Putschs vom 1. April 2010, der zur unrechtmäßigen Festnahme des Premierministers, Carlo Gomes Junior, und des damaligen Stabschefs der Streitkräfte, José Zamora Induta, führte; während der Wahlen 2012 hat Injai in seiner Eigenschaft als Stabschef der Streitkräfte Erklärungen abgegeben, in denen er androhte, die gewählten Staatsorgane zu stürzen und dem Wahlprozess ein Ende zu setzen; António Injai war an der operativen Planung des Staatsstreichs vom 12. April 2012 beteiligt. Nach dem Staatsstreich wurde das erste Kommuniqué der "Militärführung" vom Generalstab der Streitkräfte herausgegeben, dessen Chef General Injai ist.General Staff, which is led by General Injai.
2.Mamadu TURE (alias "N"Krumah")Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 26.4.1947

Funktion: a) Generalmajor; b) Stellvertretender Stabschef der Streitkräfte

Diplomatenpass Nr. DA0002186

Ausstellungsdatum: 30.3.2007

Ausstellungsort: Guinea-Bissau

Gültig bis: 26.8.2013

Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782456

Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.
3.Estêvão NA MENAStaatsangehörigkeit: Guinea-Bissa.

Geburtsdatum: 7.3.1956

Funktion: Generalinspekteur der Streitkräfte

Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782449

Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat..
4.Ibraima CAMARÁ
(alias "Papa Camará")
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 11.5.1964

Abstammung: Suareba Camará (Name des Vaters) und Sale Queita (Name der Mutter)

Funktion: a) Brigadegeneral; b) Stabschef der Luftwaffe

Diplomatenpass Nr. AAID00437

Ausstellungsdatum: 18.2.2010

Ausstellungsort: Guinea-Bissau

Gültig bis: 18.2.2013

Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5781782

Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

5.

Daba NAUALNA
(alias "Daba Na Walna")
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 6.6.1966

Abstammung: Samba Naualna (Name des Vaters) und In-Uasne Nanfafe (Name der Mutter)

Funktion: a) Oberstleutnant; b) Sprecher der "Militärführung"

Pass Nr. SA 0000417

Ausstellungsdatum: 29.10.2003

Ausstellungsort: Guinea-Bissau

Gültig bis: 10.3.2013

Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782452

Sprecher der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

6.

- gestrichen -

7.

Cranha DANFÁStaatsangehörigkeit: Guinea-Bissa.

Geburtsdatum: 5.3.1957

Funktion: a) Oberst; b) Einsatzleiter des Gemeinsamen Stabes der Streitkräfte

Pass: AAIN29392

Ausstellungsdatum: 29.9.2011

Ausstellungsort: Guinea-Bissau

Gültig bis: 29.9.2016

Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782442

Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Enger Berater des Stabschefs der Streitkräfte, António Injai.

8.

Idrissa DJALÓ
(alias Idriça Djaló)
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 18. Dezember 1954

Funktion: a) Major; b) Protokollarischer Berater des Stabschefs der Streitkräfte; c) Oberst; d) Protokollchef im Hauptquartier der Streitkräfte (später)

Pass: AAISO40158

Ausstellungsdatum: 12.10.2012

Ausstellungsort: Guinea-Bissau

Gültig bis: 2.10.2015

Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782443

Kontaktperson für die "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat, und eines ihrer aktivsten Mitglieder. Einer der ersten Offiziere, die ihre Zugehörigkeit zur "Militärführung" öffentlich bekannt haben; Unterzeichner eines ihrer ersten Kommuniqués (Nr. 5 vom 13. April 2012). Major Djaló gehört ferner dem militärischen Nachrichtendienst an.

9.

Tchipa NA BIDONStaatsangehörigkeit: Guinea-Bissa.

Geburtsdatum: 28.5.1954

Abstammung: "Nabidom"

Funktion: a) Oberstleutnant; b) Leiter des Nachrichtendienstes

Pass: Diplomatenpass DA0001564

Ausstellungsdatum: 30.11.2005

Ausstellungsort: Guinea-Bissau

Gültig bis: 15.5.2011

Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782446

Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat..

10.

Tcham NA MAN
(alias Namam)
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 27.2.1953

Abstammung: Biute Naman (Name des Vaters) und Ndjade Na Noa (Name der Mutter)

Funktion: a) Oberstleutnant; b) Leiter des Militärkrankenhauses der Streitkräfte

Pass: SA0002264

Ausstellungsdatum: 24.7.2006

Ausstellungsort: Guinea-Bissau

Gültig bis: 23.7.2009

Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782448

Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Ist ferner Mitglied des militärischen Oberkommandos (höchste Hierarchieebene der Streitkräfte von Guinea-Bissau).

11.

Júlio NHATEStaatsangehörigkeit: Guinea-Bissa.

Geburtsdatum: 28.9.1965

Funktion: a) Oberstleutnant; b) Kommandant des Fallschirmspringer-Gefechtsverbandes

Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782454

Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Oberstleutnant Júlio Nhate, ein treuer Verbündeter von António Injai, trägt die materielle Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012, da er die militärische Operation geleitet hat.

.

Liste der Personen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe bAnhang II 21 22 24


NameAngaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/Personalausweises etc.)Gründe für die Aufnahme in die ListeZeitpunkt der Benennung
1.- gestrichen -
2.- gestrichen -
3.- gestrichen -
4.- gestrichen -
5.- gestrichen -
6.- gestrichen -
7.- gestrichen -
8.- gestrichen -
9.- gestrichen -
10.- gestrichen -
11.- gestrichen -
12.- gestrichen -
13.- gestrichen -
14.- gestrichen -
15.- gestrichen -
16.- gestrichen -

.

Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäßAnhang III 21 22 24


NameAngaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/ Personalausweises etc.)Gründe für die Aufnahme in die ListeZeitpunkt der Benennung
1.António INJAI (alisas "António INDJAI")Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 20.1.1955

Geburtsort: Encheia, Sektor Bissorá, Region Oio, Guinea-Bissau

Abstammung: Wasna Injai (Name des Vaters) und Quiritche Cofte (Name der Mutter)

Funktion: a) Generalleutnant; b) Stabschef der Streitkräfte

Pass: Diplomatenpass AAID00435

Ausstellungsdatum: 18.2.2010

Ausstellungsort: Guinea-Bissau

Gültig bis: 18.2.2013

Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782445

António Injai beteiligte sich persönlich an der Planung und Leitung des Putschs vom 1. April 2010, der zur unrechtmäßigen Festnahme des Premierministers, Carlo Gomes Junior, und des damaligen Stabschefs der Streitkräfte, José Zamora Induta, führte; während der Wahlen 2012 hat Injai in seiner Eigenschaft als Stabschef der Streitkräfte Erklärungen abgegeben, in denen er androhte, die gewählten Staatsorgane zu stürzen und dem Wahlprozess ein Ende zu setzen; António Injai war an der operativen Planung des Staatsstreichs vom 12. April 2012 beteiligt. Nach dem Staatsstreich wurde das erste Kommuniqué der "Militärführung" vom Generalstab der Streitkräfte herausgegeben, dessen Chef General Injai ist.3.5.2012
2.Generalmajor Mamadu TURE (N"KRUMAH)Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 26.4.1947

Funktion: a) Generalmajor; b) Stellvertretender Stabschef der Streitkräfte

Diplomatenpass Nr. DA0002186

Ausstellungsdatum: 30.3.2007

Ausstellungsort: Guinea-Bissau

Gültig bis: 26.8.2013

Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782456

Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.3.5.2012
3.General Estêvão NA MENAStaatsangehörigkeit: Guinea-Bissa.

Geburtsdatum: 7.3.1956

Funktion: Generalinspekteur der Streitkräfte

Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782449

Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat..3.5.2012
4.Brigadegeneral Ibraima CAMARA (alias "Papa Camara")Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 11.5.1964

Abstammung: Suareba Camará (Name des Vaters) und Sale Queita (Name der Mutter)

Funktion: a) Brigadegeneral; b) Stabschef der Luftwaffe

Diplomatenpass Nr. AAID00437

Ausstellungsdatum: 18.2.2010

Ausstellungsort: Guinea-Bissau

Gültig bis: 18.2.2013

Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5781782

Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat..3.5.2012

5.

Oberstleutnant Daba NA WALNA (alias "Daba Na Walna")Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 6.6.1966

Abstammung: Samba Naualna (Name des Vaters) und In-Uasne Nanfafe (Name der Mutter)

Funktion: a) Oberstleutnant; b) Sprecher der "Militärführung"

Pass Nr. SA 0000417

Ausstellungsdatum: 29.10.2003

Ausstellungsort: Guinea-Bissau

Gültig bis: 10.3.2013

Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782452

Sprecher der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.3.5.2012
6.- gestrichen -
7.- gestrichen -
8.- gestrichen -
9.- gestrichen -
10.- gestrichen -
11.- gestrichen -
12.Júlio NHATEStaatsangehörigkeit: Guinea-Bissa.

Geburtsdatum: 28.9.1965

Funktion: a) Oberstleutnant; b) Kommandant des Fallschirmspringer-Gefechtsverbandes

Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782454

Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Oberstleutnant Júlio Nhate, ein treuer Verbündeter von António Injai, trägt die materielle Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012, da er die militärische Operation geleitet hat.1.6.2012
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