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Beschluss 2012/285/GASP des Rates vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau und Aufhebung des Beschlusses 2012/237/GASP
(ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 36, ber. 2018 L 22 S. 45;
Beschl. (GASP) 2012/516 - ABl. Nr. L 257 vom 25.09.2012 S. 20;
Beschl. (GASP) 2013/293 - ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 39;
Beschl. (GASP) 2017/415 - ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 117;
Beschl. (GASP) 2018/36 - ABl. Nr. L 6 vom 11.01.2018 S. 48;
Beschl. (GASP) 2021/1306 - ABl. L 283 vom 06.08.2021 S. 20 A;
Beschl. (GASP) 2022/1335 - ABl. L 201 vom 01.08.2022 S. 29;
Beschl. (GASP) 2023/1598 - ABl. L 196 vom 04.08.2023 S. 23, ber. L 200 S. 46 A;
Beschl. (GASP) 2024/2504 - ABl. L 2024/2504 vom 24.09.2024)
Neufassung - Ersetzt Beschl. 2012/237/GASP
Änd.: Titel 22
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 3. Mai 2012 den Beschluss 2012/237/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen 1 erlassen.
(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 18. Mai 2012 die Resolution 2048 (2012) verabschiedet, mit der ein Reiseverbot für Personen verhängt wird, die die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern suchen oder Maßnahmen zur Untergrabung der Stabilität in der Republik Guinea-Bissau ergreifen, insbesondere diejenigen, die bei dem Staatsstreich vom 12. April 2012 eine führende Rolle gespielt haben und die durch ihr Handeln darauf abzielen, die Rechtsstaatlichkeit zu unterhöhlen, den Primat der zivilen Gewalt zu beschneiden und Straflosigkeit und Instabilität in dem Land zu fördern.
(3) Angesichts der ernsten Lage in der Republik Guinea-Bissau sollten weitere Personen in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen werden, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/237/GASP unterliegen.
(4) Der Beschluss 2012/237/GASP sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss feststellt, dass
(4) Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
(5) Absatz 1 Buchstabe b berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
(6) Absatz 5 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(7) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 5 oder 6 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(8) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene - einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden - gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Guinea-Bissau unmittelbar gefördert werden.
(9) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 8 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat dennoch mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(10) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 5, 6, 8 und 9 den im Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau bedrohen, und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erteilt haben.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erteilt haben.
(5) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von:
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
(6) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn diese Hilfe bzw. diese anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(1) Der Rat ändert Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats oder des Ausschusses.
(2) Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik falls erforderlich Änderungen an den Listen in den Anhängen II und III vor.
(3) Der Rat setzt die betreffende in Anhang III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende in Anhang III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
Damit die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen.
(1) Dieser Beschluss wird, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats, gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate, überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.
Der Beschluss 2012/237/GASP wird aufgehoben.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2012.
Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a | Anhang I |
Name | Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/Personalausweises usw.) | Gründe für die Aufnahme in die Liste | |
1. | General António INJAI (alias "António INDJAI") | Staatsangehörigkeit:
Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 20.1.1955 Geburtsort: Encheia, Sektor Bissorá, Region Oio, Guinea-Bissau Abstammung: Wasna Injai (Name des Vaters) und Quiritche Cofte (Name der Mutter) Funktion: a) Generalleutnant; b) Stabschef der Streitkräfte Pass: Diplomatenpass AAID00435 Ausstellungsdatum: 18.2.2010 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 18.2.2013 Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782445 | António Injai beteiligte sich persönlich an der Planung und Leitung des Putschs vom 1. April 2010, der zur unrechtmäßigen Festnahme des Premierministers, Carlo Gomes Junior, und des damaligen Stabschefs der Streitkräfte, José Zamora Induta, führte; während der Wahlen 2012 hat Injai in seiner Eigenschaft als Stabschef der Streitkräfte Erklärungen abgegeben, in denen er androhte, die gewählten Staatsorgane zu stürzen und dem Wahlprozess ein Ende zu setzen; António Injai war an der operativen Planung des Staatsstreichs vom 12. April 2012 beteiligt. Nach dem Staatsstreich wurde das erste Kommuniqué der "Militärführung" vom Generalstab der Streitkräfte herausgegeben, dessen Chef General Injai ist.General Staff, which is led by General Injai. |
2. | Mamadu TURE (alias "N"Krumah") | Staatsangehörigkeit:
Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 26.4.1947 Funktion: a) Generalmajor; b) Stellvertretender Stabschef der Streitkräfte Diplomatenpass Nr. DA0002186 Ausstellungsdatum: 30.3.2007 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 26.8.2013 Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782456 | Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3. | Estêvão NA MENA | Staatsangehörigkeit:
Guinea-Bissa.
Geburtsdatum: 7.3.1956 Funktion: Generalinspekteur der Streitkräfte Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782449 | Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.. |
4. | Ibraima CAMARÁ (alias "Papa Camará") | Staatsangehörigkeit:
Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 11.5.1964 Abstammung: Suareba Camará (Name des Vaters) und Sale Queita (Name der Mutter) Funktion: a) Brigadegeneral; b) Stabschef der Luftwaffe Diplomatenpass Nr. AAID00437 Ausstellungsdatum: 18.2.2010 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 18.2.2013 Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5781782 | Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
Daba NAUALNA (alias "Daba Na Walna") | Staatsangehörigkeit:
Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 6.6.1966 Abstammung: Samba Naualna (Name des Vaters) und In-Uasne Nanfafe (Name der Mutter) Funktion: a) Oberstleutnant; b) Sprecher der "Militärführung" Pass Nr. SA 0000417 Ausstellungsdatum: 29.10.2003 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 10.3.2013 Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782452 | Sprecher der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. | |
- gestrichen - | |||
Cranha DANFÁ | Staatsangehörigkeit:
Guinea-Bissa.
Geburtsdatum: 5.3.1957 Funktion: a) Oberst; b) Einsatzleiter des Gemeinsamen Stabes der Streitkräfte Pass: AAIN29392 Ausstellungsdatum: 29.9.2011 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 29.9.2016 Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782442 | Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Enger Berater des Stabschefs der Streitkräfte, António Injai. | |
Idrissa DJALÓ (alias Idriça Djaló) | Staatsangehörigkeit:
Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 18. Dezember 1954 Funktion: a) Major; b) Protokollarischer Berater des Stabschefs der Streitkräfte; c) Oberst; d) Protokollchef im Hauptquartier der Streitkräfte (später) Pass: AAISO40158 Ausstellungsdatum: 12.10.2012 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 2.10.2015 Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782443 | Kontaktperson für die "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat, und eines ihrer aktivsten Mitglieder. Einer der ersten Offiziere, die ihre Zugehörigkeit zur "Militärführung" öffentlich bekannt haben; Unterzeichner eines ihrer ersten Kommuniqués (Nr. 5 vom 13. April 2012). Major Djaló gehört ferner dem militärischen Nachrichtendienst an. | |
Tchipa NA BIDON | Staatsangehörigkeit:
Guinea-Bissa.
Geburtsdatum: 28.5.1954 Abstammung: "Nabidom" Funktion: a) Oberstleutnant; b) Leiter des Nachrichtendienstes Pass: Diplomatenpass DA0001564 Ausstellungsdatum: 30.11.2005 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 15.5.2011 Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782446 | Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.. | |
Tcham NA MAN (alias Namam) | Staatsangehörigkeit:
Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 27.2.1953 Abstammung: Biute Naman (Name des Vaters) und Ndjade Na Noa (Name der Mutter) Funktion: a) Oberstleutnant; b) Leiter des Militärkrankenhauses der Streitkräfte Pass: SA0002264 Ausstellungsdatum: 24.7.2006 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 23.7.2009 Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782448 | Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Ist ferner Mitglied des militärischen Oberkommandos (höchste Hierarchieebene der Streitkräfte von Guinea-Bissau). | |
Júlio NHATE | Staatsangehörigkeit:
Guinea-Bissa.
Geburtsdatum: 28.9.1965 Funktion: a) Oberstleutnant; b) Kommandant des Fallschirmspringer-Gefechtsverbandes Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782454 | Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Oberstleutnant Júlio Nhate, ein treuer Verbündeter von António Injai, trägt die materielle Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012, da er die militärische Operation geleitet hat. |
Liste der Personen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b | Anhang II 21 22 24 |
Name | Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/Personalausweises etc.) | Gründe für die Aufnahme in die Liste | Zeitpunkt der Benennung | |
1. | - gestrichen - | |||
2. | - gestrichen - | |||
3. | - gestrichen - | |||
4. | - gestrichen - | |||
5. | - gestrichen - | |||
6. | - gestrichen - | |||
7. | - gestrichen - | |||
8. | - gestrichen - | |||
9. | - gestrichen - | |||
10. | - gestrichen - | |||
11. | - gestrichen - | |||
12. | - gestrichen - | |||
13. | - gestrichen - | |||
14. | - gestrichen - | |||
15. | - gestrichen - | |||
16. | - gestrichen - |
Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß | Anhang III 21 22 24 |
Name | Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/ Personalausweises etc.) | Gründe für die Aufnahme in die Liste | Zeitpunkt der Benennung | |
1. | António INJAI (alisas "António INDJAI") | Staatsangehörigkeit:
Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 20.1.1955 Geburtsort: Encheia, Sektor Bissorá, Region Oio, Guinea-Bissau Abstammung: Wasna Injai (Name des Vaters) und Quiritche Cofte (Name der Mutter) Funktion: a) Generalleutnant; b) Stabschef der Streitkräfte Pass: Diplomatenpass AAID00435 Ausstellungsdatum: 18.2.2010 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 18.2.2013 Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782445 | António Injai beteiligte sich persönlich an der Planung und Leitung des Putschs vom 1. April 2010, der zur unrechtmäßigen Festnahme des Premierministers, Carlo Gomes Junior, und des damaligen Stabschefs der Streitkräfte, José Zamora Induta, führte; während der Wahlen 2012 hat Injai in seiner Eigenschaft als Stabschef der Streitkräfte Erklärungen abgegeben, in denen er androhte, die gewählten Staatsorgane zu stürzen und dem Wahlprozess ein Ende zu setzen; António Injai war an der operativen Planung des Staatsstreichs vom 12. April 2012 beteiligt. Nach dem Staatsstreich wurde das erste Kommuniqué der "Militärführung" vom Generalstab der Streitkräfte herausgegeben, dessen Chef General Injai ist. | 3.5.2012 |
2. | Generalmajor Mamadu TURE (N"KRUMAH) | Staatsangehörigkeit:
Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 26.4.1947 Funktion: a) Generalmajor; b) Stellvertretender Stabschef der Streitkräfte Diplomatenpass Nr. DA0002186 Ausstellungsdatum: 30.3.2007 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 26.8.2013 Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782456 | Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. | 3.5.2012 |
3. | General Estêvão NA MENA | Staatsangehörigkeit:
Guinea-Bissa.
Geburtsdatum: 7.3.1956 Funktion: Generalinspekteur der Streitkräfte Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782449 | Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.. | 3.5.2012 |
4. | Brigadegeneral Ibraima CAMARA (alias "Papa Camara") | Staatsangehörigkeit:
Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 11.5.1964 Abstammung: Suareba Camará (Name des Vaters) und Sale Queita (Name der Mutter) Funktion: a) Brigadegeneral; b) Stabschef der Luftwaffe Diplomatenpass Nr. AAID00437 Ausstellungsdatum: 18.2.2010 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 18.2.2013 Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5781782 | Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.. | 3.5.2012 |
Oberstleutnant Daba NA WALNA (alias "Daba Na Walna") | Staatsangehörigkeit:
Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 6.6.1966 Abstammung: Samba Naualna (Name des Vaters) und In-Uasne Nanfafe (Name der Mutter) Funktion: a) Oberstleutnant; b) Sprecher der "Militärführung" Pass Nr. SA 0000417 Ausstellungsdatum: 29.10.2003 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 10.3.2013 Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782452 | Sprecher der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. | 3.5.2012 | |
6. | - gestrichen - | |||
7. | - gestrichen - | |||
8. | - gestrichen - | |||
9. | - gestrichen - | |||
10. | - gestrichen - | |||
11. | - gestrichen - | |||
12. | Júlio NHATE | Staatsangehörigkeit:
Guinea-Bissa.
Geburtsdatum: 28.9.1965 Funktion: a) Oberstleutnant; b) Kommandant des Fallschirmspringer-Gefechtsverbandes Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782454 | Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Oberstleutnant Júlio Nhate, ein treuer Verbündeter von António Injai, trägt die materielle Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012, da er die militärische Operation geleitet hat. | 1.6.2012 |
13. | - gestrichen - | |||
14. | - gestrichen - | |||
15. | - gestrichen - | |||
16. | - gestrichen - | |||
17. | - gestrichen - | |||
18. | - gestrichen - | |||
19. | - gestrichen - | |||
20. | - gestrichen - | |||
21. | - gestrichen - |
ENDE |