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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 der Kommission vom 31. August 2012 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2013, 2014 und 2015 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 235 vom 01.09.2012 S. 8, ber. 2012 L 277 S. 11;
VO (EU) 480/2013 - ABl. Nr. L 139 vom 25.05.2013 S. 4 Inkrafttreten;
VO (EU) 481/2013 - ABl. Nr. L 139 vom 25.05.2013 S. 4 Inkrafttreten;
VO (EU) 400/2014 - ABl. Nr. L 119 vom 23.04.2014 S. 44 Inkrafttreten Gültig/Ausnahme aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 5 der VO (EU) 400/2014 - Ausnahme

Neufassung - Ersetzt VO (EU) 1274/2011

Archiv:2011; 2010; 2009

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 28 und 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission 2 wurde ein erstes mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für die Jahre 2009, 2010 und 2011 aufgelegt. Dieses Programm lief unter darauf folgenden Kommissionsverordnungen weiter. Die letzte davon war die Verordnung (EU) Nr. 1274/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2012, 2013 und 2014 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition 3.

(2) Dreißig bis vierzig Lebensmittel bilden die wichtigsten Ernährungsbestandteile in der Union. Da sich bei der Verwendung von Pestiziden im Laufe von drei Jahren deutliche Veränderungen ergeben, sollten Pestizide in diesen Lebensmitteln über eine Reihe von Dreijahreszeiträumen überwacht werden, damit eine Bewertung der Verbraucherexposition und der Anwendung des Unionsrechts möglich ist.

(3) Auf der Grundlage einer binominalen Wahrscheinlichkeitsverteilung kann errechnet werden, dass bei einer Untersuchung von 642 Proben mit mehr als 99 %iger Sicherheit festgestellt werden kann, wenn eine Probe Pestizidrückstände über der Bestimmungsgrenze (LOD) enthält, und zwar unter der Annahme, dass mindestens 1 % der Erzeugnisse Rückstände über dieser Grenze enthalten. Die Entnahme dieser Proben sollte entsprechend der Einwohnerzahl auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wobei mindestens 12 Proben je Produkt und Jahr zu entnehmen sind.

(4) Die im amtlichen Kontrollprogramm der EU für 2010 4 enthaltenen Untersuchungsergebnisse machen deutlich, dass bestimmte Pestizide häufiger auf Landwirtschaftsprodukten vorkommen als zuvor, was auf andere Verwendungsmuster bei diesen Pestiziden hindeutet. Diese Pestizide sollten zusätzlich zu den von der Verordnung (EU) Nr. 1274/2011 erfassten Pestiziden in das Kontrollprogramm aufgenommen werden, damit die vom Kontrollprogramm erfasste Auswahl an Pestiziden der Verwendung dieser Pestizide entspricht.

(5) Die Untersuchung auf bestimmte Pestizide, vor allem die mit der vorliegenden Verordnung in das Kontrollprogramm aufgenommenen oder diejenigen mit sehr schwieriger Rückstandsdefinition, sollte 2013 freigestellt sein, damit die amtlichen Laboratorien die für den Nachweis dieser Pestizide erforderliche Methoden validieren können, falls sie dies noch nicht getan haben.

(6) Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids andere Wirkstoffe, Metaboliten oder Abbauprodukte, sollten diese Metaboliten getrennt aufgeführt werden.

(7) Leitlinien für Methodenvalidierung und Qualitätskontrolle zur Analyse von Lebens- und Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind auf der Website der Kommission veröffentlicht ("Method Validation and Quality Control Procedures for Pesticide Residues Analysis in Food and Feed") 5. Den Mitgliedstaaten sollte es unter bestimmten Bedingungen gestattet werden, qualitative Screening-Methoden anzuwenden.

(8) Mitgliedstaaten, Kommission und Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit haben Durchführungsmaßnahmen wie die "Standard Sample Description (SSD)" 6 für die Vorlage der Ergebnisse von Rückstandsanalysen durch die Mitgliedstaaten vereinbart.

(9) Für die Probenahmeverfahren sollte die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG 7 gelten, die die von der Codex-Alimentarius-Kommission empfohlenen Probenahmemethoden und -verfahren enthält.

(10) Es ist zu bewerten, ob die Rückstandshöchstgehalte für Säuglingsnahrung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 8 sowie Artikel 7 der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 9 eingehalten werden, wobei ausschließlich die Rückstandsdefinitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu berücksichtigen sind.

(11) Ebenfalls zu bewerten sind mögliche gemeinsame, kumulative und synergistische Wirkungen von Pestiziden, sobald eine Methodik verfügbar ist. Diese Bewertung sollte mit einigen Organophosphaten, Carbamaten, Triazolen und Pyrethroiden gemäß Anhang I beginnen.

(12) Bei Einzelrückstandsmethoden können die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen, indem sie amtliche Laboratorien hinzuziehen, die bereits über die erforderlichen validierten Methoden verfügen.

(13) Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 31. August jedes Jahres die Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.

(14) Damit keine Verwirrung durch eine Überlappung aufeinanderfolgender mehrjähriger Programme entsteht, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1274/2011 im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben werden. Für im Jahr 2012 untersuchte Proben sollte sie jedoch weiterhin gelten.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten entnehmen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 Proben der in Anhang I angegebenen Pestizid-/Produkt- Kombinationen und analysieren sie.

Die Zahl der Proben je Produkt ist in Anhang II festgelegt.

Artikel 2

(1) Die zu beprobende Partie wird nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

Das Probenahmeverfahren, einschließlich der Anzahl an Einheiten, entspricht den Bestimmungen der Richtlinie 2002/63/EG.

(2) Die Proben werden gemäß den Rückstandsdefinitionen in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 analysiert. Fehlt für ein bestimmtes Pestizid in der genannten Verordnung eine Rückstandsdefinition, so gilt die Rückstandsdefinition in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Analysen der 2013, 2014 und 2015 untersuchten Proben bis zum 31. August 2014 bzw. 2015 bzw. 2016 vor. Diese Ergebnisse werden im Einklang mit dem in Anhang III beschriebenen Verfahren der "Standard Sample Description (SSD)" eingereicht.

(2) Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids Wirkstoffe, Metaboliten und/oder Abbau- bzw. Reaktionsprodukte, so melden die Mitgliedstaaten die Analyseergebnisse gemäß der gesetzlichen Rückstandsdefinition. Die Ergebnisse für alle wichtigen in der Rückstandsdefinition genannten Isomere oder Metaboliten sind getrennt aufzuführen, sofern sie einzeln gemessen werden.

Artikel 4

Die Verordnung (EU) Nr. 1274/2011 wird aufgehoben.

Für im Jahr 2012 untersuchte Proben gilt sie jedoch weiterhin.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2012

1) ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) ABl. Nr. L 328 vom 06.12.2008 S. 9.

3) ABl. Nr. L 325 vom 08.12.2011 S. 24.

4) The 2010 European Union Report on Pesticide Residues in Food. http://ec.europa.eu/food/plant/protection/pesticides/docs/2010_eu_ report_ppesticide_residues_food_en.pdf.

5) Dokument SANCO/12495/2011, eingeführt am 1.1.2012. http://ec.europa.eu/food/plant/protection/pesticides/docs/qualcontrol_en.pdf.

6) Allgemeine Leitlinien zur SSD für die gesamte EFSA-Datensammlung, verfügbar im EFSA Journal 2010; 8(1):1457 [54 S.] unter: http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/1457.htm.

7) ABl. Nr. L 187 vom 16.07.2002 S. 30.

8) ABl. Nr. L 401 vom 30.12.2006 S. 1.

9) ABl. Nr. L 339 vom 06.12.2006 S. 16.

.

Anhang I 13

Teil A
Zu überwachende Pestizid-/Produkt-Kombinationen in/auf Waren pflanzlichen Ursprungs

201320142015Anmerkungen
2,4-DcabAnmerkung h

Untersuchung 2013 in Wein; 2014 auf Orangen/Mandarinen und 2015 auf Auberginen/Melanzani, Blumenkohl/Karfiol und Tafeltrauben. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

2-Phenylphenolcab
AbamectincabAnmerkung h
Acephatcab
Acetamipridcab
Acrinathrincab
Aldicarbcab
AmitrazcabUntersuchung 2013 in Äpfeln und Tomaten; 2014 auf Birnen und 2015 auf Gemüsepaprika. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

Amitraz (Ausgangsverbindung) und seine mit Multirückstandsmethoden nachweisbaren Metaboliten 2,4-Dimethylformanilid (DMF) und N- (2,4-Dimethylphenyl)-N'-methylformamid (DMPF) können getrennt untersucht und gemeldet werden.

AmitrolcabAnmerkung i
Azinphosmethylcab
Azoxystrobincab
BenfuracarbcabAnmerkung g, Anmerkung i
Bifenthrincab
Biphenylcab
Bitertanolcab
Boscalidcab
Bromid-IoncabUntersuchung 2013 auf Kopfsalat und Tomaten/Paradeisern; 2014 auf Reis und 2015 nur auf Gemüsepaprika. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.
Brompropylatcab
BromuconazolcabAnmerkung i
Bupirimatcab
Buprofezincab
CaptancabDie spezifische Rückstandsdefinition für die Summe aus Captan und Folpet gilt für Bohnen, Erdbeeren, Kernobst und Tomaten/Paradeiser; für alle übrigen Waren umfasst die Rückstandsdefinition nur Captan. Captan und Folpet sind sowohl getrennt als auch als Summe zu melden.
Carbarylcab
Carbendazimcab
Carbofurancab
CarbosulfancabAnmerkung g, Anmerkung i
ChlorantraniliprolcabAnmerkung g
Chlorfenapyrcab
ChlorfenvinphoscabAnmerkung i
ChlormequatcabUntersuchung 2013 auf Hafer bzw. Roggen, Tomaten/Paradeisern und Wein; 2014 auf Birnen, Karotten, Reis und Weizenmehl und 2015 auf Auberginen/Melanzani, Tafeltrauben und Weizen. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.
Chlorthalonilcab
ChlorprophamcabAnmerkung h

Rückstandsdefinition: Chlorpropham und 3-Chloroanilin ausgedrückt als Chlorpropham.

Für Kartoffeln/Erdäpfel (2014 im Programm) gilt die Rückstandsdefinition nur für die Ausgangsverbindung.

Chlorpyrifoscab
Chlorpyrifosmethylcab
ClofentezincabKeine Untersuchung auf Getreide erforderlich.
ClothianidincabSiehe auch Thiamethoxam
Cyfluthrincab
CymoxanilcabAnmerkung g
Cypermethrincab
Cyproconazolcab
Cyprodinilcab
CyromazincabAnmerkung g
Deltamethrin (cis- Deltamethrin)cab
Diazinoncab
DichlofluanidcabAnmerkung i

Der Metabolit DMSA (N,N-Dimethyl-N-phenylsulfamid), der nicht Bestandteil der Rückstandsdefinition ist, ist zu überwachen und zu melden, soweit die Methode validiert ist.

Dichlorvoscab
DiclorancabAnmerkung i
DicofolcabKeine Untersuchung auf Getreide erforderlich.
DicrotophoscabDie entsprechende Rückstandsdefinition umfasst nur die Ausgangsverbindung

Untersuchung 2014 auf Bohnen und 2015 auf Auberginen/Melanzani und Blumenkohl/Karfiol. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

DiethofencarbcabAnmerkung g
Difenoconazolcab
DiflubenzuroncabAnmerkung g
DimethoatcabRückstandsdefinition: Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat.
DimethomorphcabKeine Untersuchung auf Getreide erforderlich.
DiniconazolcabAnmerkung g
Diphenylamincab
DithianoncabAnmerkung g
DithiocarbamatecabUntersuchung in allen aufgeführten Waren mit Ausnahme von Olivenöl und Orangensaft.
DodincabAnmerkung g
Endosulfancab
EPNcab
Epoxiconazolcab
EthephoncabUntersuchung 2013 auf Äpfeln, Hafer bzw. Roggen, Tomaten/Paradeisern und Wein; 2014 auf Mandarinen bzw. Orangen, Reis und Weizenmehl; 2015 auf Gemüsepaprika, Orangensaft, Tafeltrauben und Weizen. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.
Ethioncab
EthirimolcabAnmerkung g

Keine Untersuchung auf Getreide erforderlich.

Anmerkung: Ehtirimol wird auch als Abbauprodukt von Bupirimat gebildet.

Ethoprophoscab
Etofenproxcab
FamoxadoncabAnmerkung g
Fenamiphoscab
Fenamidoncab
FenarimolcabKeine Untersuchung auf Getreide erforderlich.
FenazaquincabKeine Untersuchung auf Getreide erforderlich.
Fenbuconazolcab
FenbutatinoxidcabAnmerkung h

Untersuchung 2013 auf Äpfeln und Tomaten/Paradeisern; 2014 auf Birnen und Mandarinen bzw. Orangen; 2015 auf Auberginen/Melanzani, Gemüsepaprika und Tafeltrauben. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

Fenhexamidcab
Fenitrothioncab
Fenoxycarbcab
Fenpropathrincab
Fenpropimorphcab
FenpyroximatcabAnmerkung g
Fenthioncab
Fenvalerat/Esfenvalerat (Summe)cabAnmerkung h
FipronilcabAnmerkung h
FlonicamidcabAnmerkung g, Anmerkung h
FluazifopcabAnmerkung h

Untersuchung 2013 auf Erdbeeren und Kopfkohl; 2014 auf Bohnen, Karotten, Kartoffeln/Erdäpfeln und Spinat; 2015 auf Blumenkohl/Karfiol, Erbsen und Gemüsepaprika. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

FlubendiamidcabAnmerkung g
Fludioxonilcab
Flufenoxuroncab
FluopyramcabAnmerkung g
Fluquinconazolcab
Flusilazolcab
Flutriafolcab
FolpetcabDie spezifische Rückstandsdefinition für die Summe aus Captan und Folpet gilt für Bohnen, Erdbeeren, Kernobst und Tomaten/Paradeiser. Für alle übrigen Waren umfasst die Rückstandsdefinition nur Folpet.
FormetanatcabAnmerkung g
FormothioncabAnmerkung g, Anmerkung i
Fosthiazatcab
GlyphosatcabUntersuchung 2013 auf Hafer bzw. Roggen; 2014 auf Weizenmehl und 2015 auf Weizen. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.
Haloxyfop einschließlich Haloxyfop-RcabAnmerkung h

Untersuchung 2013 auf Erdbeeren und Kopfkohl; 2014 auf Bohnen (mit Hülsen), Karotten, Kartoffeln/Erdäpfeln und Spinat; 2015 auf Blumenkohl/Karfiol und Erbsen. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

Hexaconazolcab
HexythiazoxcabKeine Untersuchung auf Getreide erforderlich.
Imazalilcab
Imidaclopridcab
Indoxacarbcab
Iprodioncab
Iprovalicarbcab
IsocarbophoscabAnmerkung g, Anmerkung i

Die entsprechende Rückstandsdefinition umfasst nur die Ausgangsverbindung.

IsofenphosmethylcabAnmerkung g, Anmerkung i
IsoprocarbcabAnmerkung g
Kresoxymmethylcab
Lambda-Cyhalothrincab
Linuroncab
Lufenuroncab
Malathioncab
MandipropamidcabAnmerkung g
Mepanipyrimcab
MepiquatcabUntersuchung 2013 auf Hafer bzw. Roggen und Tomaten/Paradeisern;

2014 auf Birnen, Reis und Weizenmehl; 2015 auf Weizen. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

MeptyldinocapcabAnmerkung g, Anmerkung h

Rückstandsdefinition: Summe aus 2,4-DNOPC und 2,4-DNOP, ausgedrückt als Meptyldinocap.

Metalaxylcab
MetconazolcabAnmerkung i
Methamidophoscab
Methidathioncab
Methiocarbcab
MethomylcabRückstandsdefinition: Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl).
Methoxychlorcab
Methoxyfenozidcab
MetobromuroncabAnmerkung g, Anmerkung i

Die entsprechende Rückstandsdefinition umfasst nur die Ausgangsverbindung.

Monocrotophoscab
Myclobutanilcab
NitenpyramcabAnmerkung i

Untersuchung 2013 auf Pfirsichen; 2014 auf Bohnen (mit Hülsen) und Gurken; 2015 auf Gemüsepaprika. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

Die entsprechende Rückstandsdefinition umfasst nur die Ausgangsverbindung.

OxadixylcabAnmerkung i
Oxamylcab
Oxydemetonmethylcab
Paclobutrazolcab
ParathioncabAnmerkung i
Parathionmethylcab
Penconazolcab
Pencycuroncab
Pendimethalincab
PhenthoatcabAnmerkung i
PhosaloncabAnmerkung i
Phosmetcab
PhoximcabAnmerkung i
Pirimicarbcab
Pirimiphosmethylcab
ProchlorazcabAnmerkung h
Procymidoncab
Profenofoscab
PropamocarbcabUntersuchung 2013 auf Äpfeln, Kopfkohl, Kopfsalat, Tomaten/Paradeisern und Wein; 2014 auf Bohnen, Erdbeeren, Gurken, Karotten, Kartoffeln/Erdäpfeln und Klementinen bzw. Orangen; 2015 auf Auberginen/Melanzani, Blumenkohl/Karfiol und Gemüsepaprika. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.
Propargitcab
Propiconazolcab
PropoxurcabAnmerkung g, Anmerkung i
Propyzamidcab
ProthioconazolcabAnmerkung i

Rückstandsdefinition: Prothioconazol (Prothioconazoldesthio).

ProthiofoscabAnmerkung g

Die entsprechende Rückstandsdefinition umfasst nur die Ausgangsverbindung.

PymetrozincabAnmerkung g

Untersuchung 2013 auf Erdbeeren, Kopfkohl, Kopfsalat und Tomaten/ Paradeisern; 2014 auf Gurken und 2015 auf Auberginen/Melanzani und Gemüsepaprika. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

Pyraclostrobincab
PyrethrinecabAnmerkung h
Pyridabencab
Pyrimethanilcab
Pyriproxyfencab
Quinoxyfencab
RotenoncabAnmerkung g
Spinosadcab
SpirodiclofencabAnmerkung g
SpiromesifencabAnmerkung g
Spiroxaminecab
Tau-Fluvalinatcab
Tebuconazolcab
Tebufenozidcab
TebufenpyradcabKeine Untersuchung auf Getreide erforderlich.
Teflubenzuroncab
TefluthrincabAnmerkung i
Terbuthylazincab
Tetraconazolecab
TetradifoncabKeine Untersuchung auf Getreide erforderlich.
TetramethrincabAnmerkung g, Anmerkung i

Die entsprechende Rückstandsdefinition umfasst nur die Ausgangsverbindung.

Thiabendazolcab
Thiaclopridcab
ThiamethoxamcabRückstandsdefinition: Summe aus Thiametoxam und Clothianidin, ausgedrückt als Thiametoxam.
Thiophanatmethylcab
Tolclofosmethylcab
TolylfluanidcabAnmerkung i

Keine Untersuchung auf Getreide erforderlich.

Triadimefon und TriadimenolcabRückstandsdefinition: Summe aus Triadimefon und Triadimenol.
Triazophoscab
TrichlorfoncabAnmerkung g
Trifloxystrobincab
Triflumuroncab
Trifluralincab
TriticonazolcabAnmerkung i
VinclozolincabAnmerkung h

Keine Untersuchung auf Getreide erforderlich.

Zoxamidcab

Teil B
Zu überwachende Pestizid-/Produkt-Kombinationen in/auf Waren tierischen Ursprungs

201320142015Anmerkungen
Aldrin und DieldrinefdAnmerkung i

Rückstandsdefinition: Aldrin und Dieldrin zusammen, ausgedrückt als Dieldrin.

Azinphos-ethylefdAnmerkung i
BifenthrinefdAnmerkung i
BixafenedRückstandsdefinition: Summe aus Bixafen und Desmethyl-Bixafen, ausgedrückt als Bixafen.

Untersuchung freigestellt in Milch und Schweinefleisch (2013), Butter und Eiern (2015). 2014 für keine Ware zutreffend.

BoscalidedAnmerkung h

Rückstandsdefinition: Summe aus Boscalid und M 510F01 und ihren Konjugaten, ausgedrückt als Boscalid.

Untersuchung freigestellt in Milch (2013) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Eiern (2015) erforderlich. 2014 für keine Ware zutreffend.

Carbendazim und Thiophanat-methyl, ausgedrückt als CarbendazimefdAnmerkung g

Rückstandsdefinition: Carbendazim und Thiophanat-methyl, ausgedrückt als Carbendazim.

ChlordanefdAnmerkung i

Rückstandsdefinition: Summe aus cis- und trans-Isomeren und Oxychlordan, ausgedrückt als Chlordan.

ChlormequatefUntersuchung freigestellt in Kuhmilch (2013) und Leber (2014); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2015 für keine Ware zutreffend.
ChlorbenzilatefdAnmerkung g Anmerkung i
ChlorprophamedAnmerkung h

Rückstandsdefinition: Chlorpropham und 4'-Hydroxychlorpropham-O- sulfonsäure (4-HSA), ausgedrückt als Chlorpropham.

Untersuchung freigestellt in Milch und Schweinefleisch (2013) und Butter (2015); keine Untersuchung in Eiern (2015) erforderlich. 2014 für keine Ware zutreffend.

Chlorpyriphosefd
Chlorpyriphos-methylefdAnmerkung i
CyfluthrinefdAnmerkung i
Cypermethrinefd
CyproconazolfUntersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.
DDTefd
DeltamethrinefdAnmerkung i
Diazinonefd
Dichlorprop (einschl. Dichlorprop-P)fUntersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.
EndosulfanefdAnmerkung i
Endrinefd
EpoxiconazolfUntersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.
EtofenproxedUntersuchung freigestellt in Milch (2013) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Eiern (2015) erforderlich. 2014 für keine Ware zutreffend.
FamoxadonefdUntersuchung freigestellt in Milch (2013), Leber (2014) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013), Geflügelfleisch (2014) und Eiern (2015) erforderlich.
FenpropidinfRückstandsdefinition: Summe aus Fenpropidin und CGA289267, ausgedrückt als Fenpropidin.

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

FenpropimorphefAnmerkung h

Rückstandsdefinition: Fenpropimorphcarbonsäure (BF 421-2), ausgedrückt als Fenpropimorph.

Untersuchung freigestellt in Schweinefleisch (2013) und Leber (2014); keine Untersuchung in Milch (2013) und Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2015 für keine Ware zutreffend.

FenthionefdAnmerkung i
Fenvalerat/EsfenvaleratefdAnmerkung h
FluazifopedAnmerkung h

Untersuchung freigestellt in Milch (2013) und Butter (2015). Keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Eiern (2015) erforderlich. 2014 für keine Ware zutreffend.

FluquinconazolefdUntersuchung freigestellt in Milch (2013), Leber (2014) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013), Geflügelfleisch (2014) und Eiern (2015) erforderlich.
FluopyramefdAnmerkung g

Rückstandsdefinition: Summe aus Fluopyram und Fluopyrambenzamid, ausgedrückt als Fluopyram.

FlusilazolefRückstandsdefinition: Summe aus Flusilazol und seinem Metaboliten IN-F7321 ([Bis(4-fluorphenyl)methyl]silanol), ausgedrückt als Flusilazol.

Untersuchung freigestellt in Schweinefleisch (2013) und Leber (2014); keine Untersuchung in Milch (2013) und Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2015 für keine Ware zutreffend.

GlufosinatammoniumfAnmerkung h

Rückstandsdefinition: Summe aus Glufosinat, seinen Salzen, MPP und NAG, ausgedrückt als Glufosinatäquivalente.

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

GlyphosatfIm Jahr 2014 auf freiwilliger Basis zu analysieren. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.
HaloxyfopefdAnmerkung g Anmerkung h

Rückstandsdefinition: Haloxyfop-R und Konjugate von Haloxyfop-R, ausgedrückt als Haloxyfop-R.

Untersuchung freigestellt in Milch (2013), Leber (2014) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013), Geflügelfleisch (2014) und Eiern (2015) erforderlich.

HeptachlorefdRückstandsdefinition: Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor.
Hexachlorbenzolefd
Hexachlorcyclohexan (HCH), alpha-Isomerefd
Hexachlorcyclohexan (HCH), beta-Isomerefd
Hexachlorcyclohexan (HCH) (gamma-Isomer) (Lindan)efd
IndoxacarbedRückstandsdefinition: Indoxacarb als Summe der Isomere S und R.

Untersuchung freigestellt in Milch (2013) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Eiern (2015) erforderlich. 2014 für keine Ware zutreffend.

IoxynilefRückstandsdefinition: Summe aus Ioxynil, seinen Salzen und seinen Estern, ausgedrückt als Ioxynil.

Untersuchung freigestellt in Schweinefleisch (2013). Leber (2014) und Geflügelfleisch (2014); keine Untersuchung in Milch (2013) erforderlich. 2015 für keine Ware zutreffend.

MaleinsäurehydrazidefdAnmerkung g, Anmerkung h

Rückstandsdefinition für Milch und Milchprodukte: Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate, ausgedrückt als Maleinsäurehydrazid.

MepiquatfUntersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.
MetaflumizonefdRückstandsdefinition: Summe der E- und Z-Isomere.

Untersuchung freigestellt in Schweinefleisch (2013), Geflügelfleisch (2014) und Eiern (2015); keine Untersuchung in Milch (2013), Leber (2014) und Butter (2015) erforderlich.

MetazachlorefdAnmerkung h

Rückstandsdefinition: Metazachlor einschließlich seiner Abbau- und Reaktionsprodukte, die als 2,6-Dimethylanilin bestimmt werden können, insgesamt berechnet als Metazachlor.

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

MethidathionefdAnmerkung i
MethoxychlorefdAnmerkung i
ParathionefdAnmerkung i
Parathion-methylefdAnmerkung i

Rückstandsdefinition: Summe aus Parathion-methyl und Paraoxon-methyl, ausgedrückt als Parathion-methyl.

PermethrinefdRückstandsdefinition: Summe aus cis- und trans-Permethrin.
Pirimiphos-methylefd
ProchlorazefAnmerkung h

Rückstandsdefinition: Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die die 2,4,6-Trichlorphenol- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Prochloraz).

Untersuchung freigestellt in Schweinefleisch (2013). Geflügelfleisch (2014) und Leber (2014); keine Untersuchung in Milch (2013) erforderlich. 2015 für keine Ware zutreffend.

ProfenofosefdAnmerkung i
ProthioconazolfRückstandsdefinition: Summe aus Prothioconazol-desthio und seinem Glucuronid-Konjugat, ausgedrückt als Prothioconazol-desthio.

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

PyrazophosefdAnmerkung i
ResmethrinefdAnmerkung i

Rückstandsdefinition: Summe der Isomere.

SpinosadefdRückstandsdefinition: Summe aus Spinosyn A und Spinosyn D, ausgedrückt als Spinosad.

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

SpiroxaminefRückstandsdefinition: Spiroxamin-Carbonsäure, ausgedrückt als Spiroxamin.

Untersuchung freigestellt in Milch (2013) und Leber (2014); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2015 für keine Ware zutreffend.

Tau-FluvalinatedUntersuchung freigestellt in Milch (2013) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Eiern (2015) erforderlich. 2014 für keine Ware zutreffend.
TebuconazolfUntersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.
TetraconazolefdUntersuchung freigestellt in Milch (2013), Leber (2014) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013), Geflügelfleisch (2014) und Eiern (2015) erforderlich.
ThiaclopridfUntersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.
TopramezonfAnmerkung h

Rückstandsdefinition: Topramezon (BAS 670H)

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

TriazophosefdAnmerkung i
a) Birnen, Bohnen mit Hülsen (frisch oder gefroren), Gurken, Karotten, Kartoffeln/Erdäpfel, Orangen oder Mandarinen, Reis, Spinat (frisch oder gefroren) und Weizenmehl.

b) Auberginen/Melanzani, Bananen, Blumenkohl/Karfiol oder Brokkoli, Erbsen ohne Hülsen (frisch oder gefroren), Gemüsepaprika, natives Olivenöl (Verarbeitungsfaktor = 5 bei einem Standardproduktionsertrag an Olivenöl von 20 % der Olivenernte), Orangensaft, Tafeltrauben und Weizen.

c) Äpfel, Kopfkohl, Kopfsalat, Porree, Pfirsiche einschließlich Nektarinen und ähnliche Hybride, Tomaten/Paradeiser; Erdbeeren, Hafer oder Roggen und Wein (rot oder weiß) aus Trauben. (Liegen keine speziellen Verarbeitungsfaktoren für Wein vor, kann ein Standardfaktor von 1 angewandt werden.) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die im nationalen zusammenfassenden Bericht verwendeten Verarbeitungsfaktoren für Wein anzugeben.

d) Butter und Hühnereier.

e) Kuhmilch und Schweinefleisch.

f) Geflügelfleisch, Leber (Rind und andere Wiederkäuer, Schwein und Geflügel).

g) Untersuchung in den Jahren 2013 und 2014 erfolgt auf freiwilliger Basis

h) Stoffe mit schwieriger Rückstandsdefinition. Die amtlichen Laboratorien führen je nach Ausstattung und Kapazität Untersuchungen nach der vollständigen Rückstandsdefinition durch und melden die Ergebnisse entsprechend der SSD.

i) Stoffe, die nach dem amtlichen Kontrollprogramm 2010 kaum nachgewiesen werden konnten, sind von den amtlichen Laboratorien zu untersuchen, die die erforderliche Methode bereits validiert haben. Laboratorien, die nicht über eine validierte Methode verfügen, sind nicht verpflichtet, 2013 und 2014 eine Methode zu validieren.

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Anzahl der Proben gemäß Artikel 1Anhang II 13

(1) Die Anzahl der von jedem Mitgliedstaat bei den einzelnen Waren zu entnehmenden und zu analysierenden Proben ist in der Tabelle unter Punkt 5 festgelegt.

(2) Zusätzlich zu den gemäß der Tabelle vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2013 jeder Mitgliedstaat insgesamt zehn Proben von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder.

Zusätzlich zu den gemäß der Tabelle vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2014 jeder Mitgliedstaat insgesamt zehn Proben von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung.

Zusätzlich zu den gemäß der Tabelle unter Punkt 5 vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2015 jeder Mitgliedstaat zehn Proben von Getreidebeikost für Säuglinge.

(3) Soweit verfügbar, stammt jeweils eine Probe der gemäß der Tabelle unter Punkt (5) zu entnehmenden und zu analysierenden Produkte von Produkten des ökologischen Landbaus.

(4) Mitgliedstaaten, die Multirückstandsmethoden anwenden, können bis zu 15 % der gemäß der Tabelle unter Punkt 5 zu entnehmenden und zu analysierenden Proben mit qualitativen Screeningmethoden untersuchen. Wendet ein Mitgliedstaat qualitative Screening-Methoden an, analysiert er die übrigen Proben mit Hilfe von Multirückstandsmethoden.

Sind die Ergebnisse des qualitativen Screenings positiv, wendet der Mitgliedstaat eine übliche Zielmethode zur Quantifizierung der Ergebnisse an.

(5) Zahl der Proben je Mitgliedstaat:

Mitgliedstaat

Proben
BE12 *

15 **

BG12 *

15 **

CZ12 *

15 **

DK12 *

15 **

DE93
EE12 *

15 **

EL12 *

15 **

ES45
FR66
IE12 *

15 **

IT65
CY12 *

15 **

LV12 *

15 **

Mitgliedstaat

Proben

LT12 *

15 **

LU12 *

15 **

HU12 *

15 **

HR

2 *
15 **

MT12 *

15 **

NL17
AT12 *

15 **

PL45
PT12 *

15 **

RO17
SI12 *

15 **

SK12 *

15 **

FI12 *

15 **

SE12 *

15 **

UK66

MINDESTZAHL DER PROBEN INSGESAMT: 642

*) Mindestzahl der Proben für jede angewandte Einzelrückstandsmethode.

**) Mindestzahl der Proben für jede angewandte Multirückstandsmethode.

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Anhang III

(1) Die "Standard Sample Description (SSD)" für Lebens- und Futtermittel ist das Format für die Meldung der Ergebnisse der Pestizidrückstandsuntersuchungen.

(2) Die SSD umfasst eine Liste standardisierter Datenelemente (zur Beschreibung der Merkmale von Proben oder Untersuchungsergebnissen wie Ursprungsland, Produkt, Untersuchungsmethode, Nachweisgrenze, Ergebnis usw.), kontrollierte Ausdrücke und Validierungsregeln zur Verbesserung der Datenqualität.

Tabelle Liste der Datenelemente der "Standard Sample Description" zur Erhebung der Pestizidrückstandsdaten

CodeNameLabelDatentyp 1Kontrollierte AusdrückeBeschreibung
S.01labSampCodeLaborcode Probexs:string (20)Alphanumerischer Code der untersuchten Probe
S.03langSprachexs:string (2)LANGEingabesprache für freien Text (ISO- 639-1)
S.04samp CountryLand der Probexs:string (2)LANDLand, in dem die Probe entnommen wurde (ISO 3166-1-alpha-2).
S.06orig CountryUrsprungsland des Produktsxs:string (2)LANDUrsprungsland des Produkts (Ländercode ISO 3166-1-alpha-2).
S.13prod CodeProduktcodexs:string (20)MATRIXBeschreibung des untersuchten Lebensmittelprodukts nach dem MATRIX-Katalog.
S.14prod TextAusführliche Produktbeschreibungxs:string (250)Freier Text zur ausführlichen Beschreibung des beprobten Produkts.

Bei "Produktcode" = "XXXXXXA"
(nicht in der Liste) muss dieses Element ausgefüllt werden.

S.15prod ProdMethHerstellungsverfahrenxs:string (5)PRODMDAngabe zusätzlicher Informationen über das Verfahren zur Herstellung des zu untersuchenden Lebensmittels.
S.17prod TreatProduktbehandlungxs:string(5)PRODTRBeschreibung der Behandlungen oder Prozesse, denen das Lebensmittelprodukt unterzogen wurde.
S.21prod ComBemerkungen zum Produktxs:string (250)Zusätzliche Informationen über das Produkt, vor allem Zubereitungshinweise, falls vorhanden.
S.28sampYJahr der Probenahmexs:decimal (4,0)Jahr der Probenahme.
S.29sampMMonat der Probenahmexs:decimal (2,0)Monat der Probenahme. Werden über einen längeren Zeitraum hinweg Proben genommen, ist der Monat anzugeben, aus dem die erste Probe stammt.
S.30sampDTag der Probenahmexs:decimal (2,0)Tag der Probenahme. Werden über einen längeren Zeitraum hinweg Proben genommen, ist der Tag anzugeben, von dem die erste Probe stammt.
S.31prog CodeNummer des Programmsxs:string (20)Eindeutiger Kenncode des Absenders für das Programm oder Projekt, zu dem die untersuchte Probe gehört.
S.32prog LegalRefRechtliche Quelle für das Programmxs:string (100)Bezug auf die Rechtsvorschriften für das mit Programmnummer gekennzeichnete Programm.
S.33prog Samp- StrategyBeprobungsstrategiexs:string (5)SAMPSTRBeprobungsstrategie (Eurostat - Typology of sampling strategy, Fassung von Juli 2009) des mit Nummer bezeichneten Programms oder Projekts
S.34prog TypeArt des Probenprogrammsxs:string (5)SRCTYPAngabe der Art des Programms, für das die Proben entnommen wurden.
S.35samp MethodProbenahmeverfahrenxs:string (5)SAMPMDCode zur Beschreibung des Probenahmeverfahrens.
S.39samp PointProbenahmestellexs:string (10)SAMPNTStelle der Probenahme in der Lebensmittelkette (ESTAT/F5/ES/155 "Data dictionary of activities of the establishments").
L.01labCodeLaborxs:string (100)Laborcode (möglichst der nationale Laborcode). Dieser Code sollte eindeutig sein und bei allen Transaktionen gleich bleiben.
L.02labAccredAkkreditierung Laborxs:string (5)LABACCAkkreditierung des Labors nach ISO/ IEC 17025.
R.01result CodeErgebniscodexs:string (40)Eindeutige Kennnummer des Untersuchungsergebnisses (Zeile in der Tabelle) in der übermittelten Datei. Der Ergebniscode muss betriebsintern unverändert bleiben und wird vom Absender bei späteren Änderungen/Streichungen verwendet.
R.02analysisYJahr der Untersuchungxs:decimal (4,0)Jahr, in dem die Untersuchung abgeschlossen wurde.
R.06param CodeParametercodexs:string (20)PARAMParameter/Analyt der Untersuchung nach dem Stoffcode des PARAM-Katalogs.
R.07param TextParametertextxs:string (250)Freier Text zur Beschreibung des Parameters. Bei "Parametercode" = "RF- XXXX-XXX-XXX" (nicht in der Liste) muss dieses Element ausgefüllt werden.
R.08param TypeArt des Parametersxs:string (5)PARTYPDefinieren, ob der gemeldete Parameter ein einzelner Rückstand/Analyt, eine Summe von Rückständen oder Teil einer Summe ist.
R.12accred ProcAkkreditierungsverfahren für die Untersuchungsmethodexs:string (5)MDSTATAkkreditierungsverfahren für die verwendete Untersuchungsmethode
R.13resUnitErgebniseinheitxs:string (5)UNITSämtliche Ergebnisse sind in mg/kg anzugeben.
R.14resLODErgebnis, LODxs:doubleAngabe der Nachweisgrenze in der durch die Variable "Ergebnis, Einheit" bestimmten Einheit.
R.15resLOQErgebnis, LOQxs:doubleAngabe der Quantifizierungsgrenze in der durch die Variable "Ergebnis, Einheit" bestimmten Einheit.
R.18resValErgebniswertxs:doubleErgebnis der analytischen Bestimmung in mg/kg wenn resType = "VAL".
R.19resValRecErgebniswert der Wiederfindungxs:doubleWiederfindungswert in Verbindung mit der Konzentrationsmessung, ausedrückt als prozentualer Anteil (%), d. h. Angabe 100 für 100 %.
R.20resValRecCorrErgebniswert, berichtigt um die Wiederfindungxs:string (1)YESNOBestimmung, ob der Ergebniswert um die Berechnung der Wiederfindung berichtigt wurde.
R.21resValUncertSDErgebniswert, Standardabweichung Unsicherheitxs:doubleStandardabweichung für die Messunsicherheit.
R.22resValUncertErgebniswert, Unsicherheitxs:doubleAngabe des erweiterten Unsicherheitswertes (gewöhnlich Vertrauensbereich von 95 %) in Verbindung mit der Messung, die in der Einheit im Feld "Ergebniseinheit" ausgedrückt wird.
R.23moist PercProzentualer Feuchtigkeitsanteil in der Originalprobexs:doubleProzentualer Feuchtigkeitsanteil in der Originalprobe.
R.24fatPercProzentualer Fettanteil in der Originalprobexs:doubleProzentualer Fettanteil in der Originalprobe.
R.25expr ResWiedergabe der Ergebnissexs:string (5)EXRESCode zur Beschreibung, in welcher Weise die Ergebnisse ausgedrückt werden: Gesamtgewicht, Fettgewicht, Trockengewicht usw.
R.27resTypeArt des Ergebnissesxs:string (3)VALTYPAngabe der Art des Ergebnisses, unabhängig davon, ob es quantifiziert/ bestimmt werden konnte.
R.28resLegal LimitGesetzlicher Grenzwert für das Ergebnisxs:doubleAngabe des gesetzlichen Grenzwerts für den Analyten in der Produktprobe.
R.29resLegal Limit- TypeArt des gesetzlichen Grenzwertsxs:string(5)LMTTYPArt des für die Bewertung des Ergebnisses verwendeten gesetzlichen Grenzwerts: ML, MRPL, MRL, Schwellenwert usw.
R.30resEvaluationErgebnisbewer- tungxs:string (5)RESEVALAngabe, ob das Ergebnis einen gesetzlichen Grenzwert überschreitet.
R.31actTaken CodeErgriffene Maßnahmenxs:string (5)ACTIONBeschreibung der Maßnahmen, die bei Überschreitung eines gesetzlichen Grenzwerts ergriffen wurden.
R.32resCommBemerkungen zum Ergebnisxs:string (250)Zusätzliche Bemerkungen zu dem Untersuchungsergebnis.
1) Der Datentyp double entspricht der IEEE doubleprecision-Gleitkommazahl (64-Bit), die Dezimalzahl steht für beliebig genaue Dezimalzahlen, der Datentyp string steht für Zeichenstrings in XML. Datentyp xs: Für Datentypen double und andere numerische Datentypen mit Dezimaltrennung sollte das Dezimaltrennzeichen "." sein; "," ist nicht zulässig.


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