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Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
(ABl. Nr. L 339 vom 06.12.2006 S. 16, ber. 2007 L 4 S. 10;
VO (EU) 609/2013 - ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35 * Inkrafttreten Ausnahme Übergangsbestimmungen)
aufgehoben zum 20.07.2015 gem. Art. 20 der VO (EU) 609/2013 - Inkrafttreten Ausnahme Übergangsbestimmungen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder werden als Teil einer abwechslungsreichen Kost verabreicht und bilden nicht den einzigen Bestandteil der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern.
(3) Das umfangreiche Angebot an den betreffenden Erzeugnissen zeigt, dass Säuglinge, die abgestillt werden, und Kleinkinder aufgrund der sozialen und kulturellen Verhältnisse in der Gemeinschaft sehr unterschiedlich ernährt werden.
(4) Die Grundzusammensetzung der Erzeugnisse muss unter Berücksichtigung oben genannter Faktoren den nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten ermittelten Anforderungen an die Ernährung von gesunden Säuglingen und Kleinkindern gerecht werden.
(5) Die grundlegenden ernährungswissenschaftlichen Anforderungen an die Zusammensetzung der beiden großen Kategorien dieser Erzeugnisse, also Getreidebeikost und andere Beikost, sollten festgelegt werden.
(6) Obwohl der Gehalt an Vitaminen, Mineralien und anderen Nährstoffen aufgrund der Art der Erzeugnisse teilweise vorgeschrieben und begrenzt werden sollte, sollte den Herstellern das freiwillige Zusetzen solcher Nährstoffe gestattet werden. Dies sollte unter der Voraussetzung geschehen, dass die Hersteller ausschließlich bestimmte Substanzen verwenden, die in dieser Richtlinie aufgeführt werden.
(7) Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verwendung dieser Erzeugnisse, denen Nährstoffe in den in der Gemeinschaft üblichen Mengen zugesetzt werden, nicht zu überhöhten Einnahmen dieser Nährstoffe durch Säuglinge und Kleinkinder führt. Die weitere Entwicklung sollte sorgfältig beobachtet, und erforderlichenfalls sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden.
(8) Unterschiedliche Regelungen für die Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Getreidebeikost und anderer Beikost stellen Handelshemmnisse zwischen bestimmten Mitgliedstaaten dar.
(9) Die in der Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 4, in der Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 5, in der Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 6, und in der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 7, festgesetzten Höchstmengen an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln greifen spezifischen Bestimmungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nicht vor.
(10) Unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ermöglicht es der Grundsatz der Vorsorge, in Fällen, in denen die entsprechenden wissenschaftlichen Beweise unzureichend sind, vorläufige Maßnahmen auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Informationen zu ergreifen in Erwartung einer zusätzlichen Risikobewertung und einer Überprüfung der Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne.
(11) Aufgrund der beiden Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 19. September 1997 und vom 4. Juni 1998 bestehen gegenwärtig Zweifel, ob die derzeitigen Werte für die zulässige Tagesdosis (ADI) an Schädlingsbekämpfungsmitteln und ihren Rückständen für den Schutz der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern angemessen sind. Daher empfiehlt es sich im Fall der für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmittel für eine besondere Ernährung, in Erwartung einer fallweisen wissenschaftlichen Sichtung und Bewertung der einzelnen Stoffe, einen sehr niedrigen gemeinsamen Grenzwert für alle Schädlingsbekämpfungsmittel festzulegen. Dieser sehr niedrige gemeinsame Grenzwert sollte auf 0,01 mg/kg festgesetzt werden; dies ist in der Praxis normalerweise der niedrigste nachweisbare Wert.
(12) Es sollten strikte Beschränkungen der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln vorgeschrieben werden; mit einer sorgfältigen Auswahl der Ausgangsstoffe und angesichts der Tatsache, dass Getreidebeikost und andere Beikost während ihrer Herstellung einer intensiven Verarbeitung unterzogen werden, ist es möglich, Erzeugnisse herzustellen, die nur sehr geringe Mengen an Schädlingsbekämpfungsmittel-Rückständen enthalten. Bei einer geringen Anzahl von Schädlingsbekämpfungsmitteln oder deren Metaboliten könnte jedoch sogar ein Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg unter den ungünstigsten Aufnahmebedingungen die ADI für Säuglinge und Kleinkinder übersteigen. Dies trifft auf Schädlingsbekämpfungsmittel und deren Metaboliten zu, deren ADI weniger als 0,0005 mg/kg Körpergewicht beträgt.
(13) Diese Richtlinie führt das Prinzip des Verbotes der Verwendung dieser Schädlingsbekämpfungsmittel bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind, ein. Allerdings ist mit diesem Verbot nicht unbedingt gewährleistet, dass die Erzeugnisse frei von derartigen Schädlingsbekämpfungsmitteln sind, da manche Schädlingsbekämpfungsmittel die Umwelt kontaminieren und ihre Rückstände in den betreffenden Erzeugnissen gefunden werden können.
(14) Die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern lässt sich besser durch zusätzliche Auflagen schützen, die ungeachtet des Ursprungs eines Erzeugnisses mit Hilfe von Analysen durchgesetzt werden können.
(15) Die meisten Schädlingsbekämpfungsmittel, deren ADI weniger als 0,0005 mg/kg Körpergewicht beträgt, sind in der Gemeinschaft bereits verboten. Die verbotenen Schädlingsbekämpfungsmittel sollten in Getreidebeikost und anderer Beikost durch Analyseverfahren, die dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, nicht nachweisbar sein. Manche Schädlingsbekämpfungsmittel werden allerdings nur langsam abgebaut und kontaminieren immer noch die Umwelt. Sie könnten in Getreidebeikost und anderer Beikost vorhanden sein, obwohl sie nicht verwendet wurden. Zu Kontrollzwecken sollte ein einheitliches Vorgehen erfolgen.
(16) Bis die Kommission darüber entscheidet, ob die zugelassenen Schädlingsbekämpfungsmittel die Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 8 erfüllen, sollte ihre Weiterverwendung erlaubt werden, solange ihre Rückstände den in der vorliegenden Richtlinie genannten Höchstgehalten entsprechen. Letztere sollten auf Werte festgesetzt werden, die sicherstellen, dass ihre jeweilige ADI von Säuglingen und Kleinkindern auch unter den ungünstigsten Aufnahmebedingungen nicht überschritten wird.
(17) Die Verwendung neuartiger Lebensmittelzutaten sollte in einem separaten Rechtsakt für alle Lebensmittel gemeinsam behandelt werden.
(18) Dieser Richtlinie liegt der gegenwärtige Stand der Wissenschaft im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse zugrunde. Über jede Änderung im Sinne neuer Entwicklungen aufgrund des Fortschritts von Wissenschaft und Technik sollte nach dem in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 89/398/EWG genannten Verfahren entschieden werden.
(19) Wegen der besonderen Zielgruppe, für die diese Erzeugnisse bestimmt sind, sollten mikrobiologische Kriterien und Höchstwerte für Schadstoffe festgelegt werden.
(20) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/398/EWG unterliegen die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse den allgemeinen Regeln der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 9.
(21) Mit dieser Richtlinie sollten die Abweichungen und Änderungen zu diesen allgemeinen Regeln erlassen und erweitert werden, sofern dies angemessen ist.
(22) Die Art und die Bestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse erfordern insbesondere eine Nährwertkennzeichnung hinsichtlich des Brennwerts und der wichtigsten enthaltenen Nährstoffe. Ferner muss die Gebrauchsanleitung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und Artikel 11 der Richtlinie 2000/13/EG angegeben werden, um einer unangemessenen, der Gesundheit der Säuglinge eventuell abträglichen Verwendung vorzubeugen.
(23) Im Allgemeinen und entsprechend den Vorschriften des Lebensmittelrechts dürfen zwar nicht ausdrücklich verbotene Werbebehauptungen über die betreffenden Erzeugnisse gemacht werden, doch sollten diese Behauptungen gegebenenfalls den in dieser Richtlinie festgelegten Zusammensetzungskriterien gerecht werden.
(24) Zu den Bestimmungen die möglicherweise Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben können, hat die Anhörung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 89/398/EWG stattgefunden.
(25) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.
(26) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang VIII Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/398/EWG.
(2) Diese Richtlinie betrifft für einen besonderen Ernährungszweck bestimmte Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder in der Gemeinschaft gerecht werden und zur Verwendung während der Entwöhnungsperiode des Säuglings sowie als Beikost für Kleinkinder und/oder für deren allmähliche Umstellung auf normale Kost bestimmt sind. Diese Lebensmittel umfassen:
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Milch, die für Kleinkinder bestimmt ist.
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
Getreidebeikost und andere Beikost müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.
(1) Getreidebeikost muss die in Anhang I aufgeführten Anforderungen an die Zusammensetzung erfüllen.
(2) Die in Anhang II beschriebene andere Beikost muss die dort aufgeführten Anforderungen an die Zusammensetzung erfüllen.
Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang IV aufgeführten Nährstoffe zugesetzt werden.
Reinheitsanforderungen für diese Stoffe werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
(1) In Getreidebeikost und anderer Beikost darf kein Stoff in einer die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern gefährdenden Menge enthalten sein. Die betreffenden Höchstgehalte für andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stoffe werden festgelegt.
(2) In Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel nicht in einer Menge enthalten sein, die 0,01 mg/kg übersteigt; hiervon ausgenommen sind diejenigen Stoffe, für die die in Anhang VI festgesetzten speziellen Werte gelten.
Als Analysemethoden zur Festlegung der Gehalte an Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen sollen allgemein anerkannte Standardverfahren Anwendung finden.
(3) Die in Anhang VII aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nicht bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet werden, die zur Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Werte gelten für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.
(5) Wird bezüglich eines Schädlingsbekämpfungsmittels, das in Anhang VI aufgeführt ist, beschlossen, einen Wirkstoff nicht in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so sind die Anhänge VI und VII der vorliegenden Richtlinie entsprechend zu ändern.
(6) Die mikrobiologischen Anforderungen werden, soweit notwendig, festgelegt.
(1) Außer den zwingend vorgeschriebenen Angaben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/13/EG muss das Etikett des betreffenden Produkts folgende Angaben enthalten:
(2) Die Kennzeichnung kann folgende Angaben enthalten:
Die Richtlinie 96/5/EG, in der Fassung der in Anhang VIII Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VIII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. Dezember 2006
_________
1) ABl. L 186 vom 30.06.1989 S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
2) ABl. L 49 vom 28.02.1996 S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.02.2003 S. 33).
4) ABl. L 340 vom 09.12.1976 S. 26. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1).
5) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 37. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
6) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 43. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
7) ABl. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
8) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
9) ABl. L 109 vom 06.05.2000 S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003 S. 15).
Grundzusammensetzung von Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder | Anhang I |
Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.
1. Getreideanteil
Getreidebeikost wird hauptsächlich aus einem oder mehreren gemahlenen Getreide- und/oder Knollenstärkeprodukten hergestellt.
Der Anteil an Getreide und/oder Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 % des Gewichts der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.
2. Protein
2.1. Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe a Ziffer iv genannten Produkten darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.
2.2. Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Produkten muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.
2.3. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.
2.4. Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 % des Referenzproteins (Kasein, wie in Anhang III beschrieben) betragen oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70 % des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.
3. Kohlenhydrate
3.1. Werden den Produkten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe a Ziffer iv Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf
3.2. Werden den Produkten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf
4. Fette
4.1. Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe a Ziffer iv genannten Produkten darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.
4.2. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Produkte dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so
5. Mineralstoffe
5.1. Natrium
5.2. Calcium
5.2.1. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Produkte müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.
5.2.2. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Produkte (Milchgebäck), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.
6. Vitamine
6.1. Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 μg/100 kJ (100 μg/100 kcal) aufweisen.
6.2. Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Produkte gelten folgende Gehalte:
je 100 kJ | je 100 kcal | |||
min. | max. | min. | max. | |
Vitamin A (µg RE) 1 | 14 | 43 | 60 | 180 |
Vitamin D (µg) 2 | 0,25 | 0,75 | 1 | 3 |
1) RE = alltrans-Retinoläquivalent.
2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D. |
Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, dass Vitamin A und D anderer Getreidebeikost zugesetzt wird.
7. Höchstmengen für Vitamine, Mineralien und Spurenelemente, wenn sie zu Gesetzt werden
Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis, das als solches auf den Markt gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituiert wird, ausgenommen Kalium und Calcium, bei denen sich die Anforderungen auf das verkaufsfertige Erzeugnis beziehen.
Nährstoff | Höchstwert je 100 kcal |
Vitamin A (µg RE) | 180 |
Vitamin E (mg α -TE)1 | 3 |
Vitamin D (µg) | 3 |
Vitamin C (mg) | 12,5/25 2 |
Thiamin (mg) | 0,5 |
Riboflavin (mg) | 0,4 |
Niacin (mg NE) 3 | 4,5 |
Vitamin B6 (mg) | 0,35 |
Folsäure (µg) | 50 |
Vitamin B12 (µg) | 0,35 |
Pantothensäure (mg) | 1,5 |
Biotin (μ g) | 10 |
Kalium (mg) | 160 |
Calcium (mg) | 80/180 4/100 5 |
Magnesium (mg) | 40 |
Eisen (mg) | 3 |
Zink (mg) | 2 |
Kupfer (µg) | 40 |
Iod (µg) | 35 |
Mangan | 0,6 |
1) α -TE = d-α -Tocopherol-Äquivalent.
2) Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse. 3) NE = Niacin-Äquivalente = mg Nicotinsäure + mg Tryptophan/60. 4) Dieser Grenzwert gilt für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe a Ziffer ii genannten Erzeugnisse. 5) Dieser Grenzwert gilt für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannten Erzeugnisse. |
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