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Regelwerk, EU 2012

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1012/2012 der Kommission vom 5. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Liste der Überträgerarten, der Gesundheits- und Bescheinigungsanforderungen bei epizootischem ulzerativem Syndrom sowie hinsichtlich des Eintrags für Thailand in der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die EU gestattet ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 306 vom 06.11.2012 S. 1, ber. 2013 L 214 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäisch Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 3, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2, die Artikel 22 und 25 sowie Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission

vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 4 enthält Mustertiergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die EU.

(2) Die in Anlage IV zu Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 aufgeführte Mustergenusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr enthält eine Bescheinigung der Tiergesundheit, die sich auf die Anforderungen für Arten bezieht, die für bestimmte in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführte Krankheiten empfänglich sind, darunter auch das epizootische ulzerative Syndrom.

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten 5 sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Aquakulturtiere und bestimmter daraus gewonnener Produkte in die EU festgelegt.

(4) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 enthält eine Liste der Überträgerarten für die in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten. Die Überträgerarten für das epizootische ulzerative Syndrom sind derzeit in dieser Liste enthalten.

(5) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sind u.a. die Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente aufgelistet, aus denen die Einfuhr von Zierfischen, die für eine oder mehrere der in Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die EU gestattet ist.

(6) Auch Indien und Vietnam sind in dem betreffenden Anhang aufgeführt, damit die Einfuhr von Fischarten, die empfänglich für das epizootische ulzerative Syndrom sind, besonderen Tiergesundheitsbestimmungen unterworfen ist, mit denen die Risiken dieser Krankheit ausgeräumt werden.

(7) Außerdem enthalten die in Anhang IV Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 festgelegten Mustertiergesundheitsbescheinigungen Erklärungen hinsichtlich der Anforderungen für Arten, die für bestimmte in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführte Krankheiten, einschließlich epizootisches ulzeratives Syndrom, empfänglich sind, und die Überträgerarten.

(8) In der Richtlinie 2006/88/EG in ihrer durch die Durchführungsrichtlinie 2012/31/EU der Kommission 6 geänderten Form wird das epizootische ulzerative Syndrom nicht mehr auf der Liste der exotischen Krankheiten in Anhang IV Teil II geführt.

(9) Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit des EU- Rechts sollten daher in den Verordnungen (EG) Nr. 2074/2005 und (EG) Nr. 1251/2008 die Bestimmungen, die sich auf das epizootische ulzerative Syndrom beziehen, gestrichen werden.

(10) Nachdem das epizootische ulzerative Syndrom aus der Liste in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG gestrichen wurde, sind auch die entsprechenden für Indien und Vietnam geltenden Tiergesundheitsbestimmungen überflüssig geworden; daher sollten diese Länder aus der Liste der Länder gestrichen werden, die krankheitsspezifische Tiergesundheitsmaßnahmen für zur Ausfuhr in die EU bestimmte Wassertiere ergreifen müssen.

(11) Thailand wird in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 als Drittland geführt, aus dem die Einfuhr von Karpfenfischen, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene oder geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die EU gestattet ist. Thailand hat einen Eintrag in Anhang III beantragt, demgemäß auch andere Fischarten aus diesem Drittland in die EU ausgeführt werden dürfen.

(12) Das Lebensmittel- und Veterinäramt führte im November 2009 einen Inspektionsbesuch in Thailand durch, dessen Gegenstand die Gesundheit der Wassertiere war. Die Empfehlungen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt im Anschluss an diese Inspektion aussprach, sind von der zuständigen thailändischen Behörde in zufriedenstellender Weise befolgt worden. Daher sollte auch die Einfuhr anderer Fischarten aus diesem Drittland in die EU gestattet werden. Der Eintrag für Thailand in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13) Die Verordnungen (EG) Nr. 2074/2005 und (EG) Nr. 1251/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14) Es sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VI Anlage IV der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 erhält die Fassung von Anhang I dieser Verordnung.

Artikel 2

Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Während eines Übergangszeitraums bis zum 1. März 2013 dürfen Sendungen mit Wassertieren und Sendungen mit Fischereierzeugnissen, denen Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 bzw. gemäß dem Muster in Anhang VI Anlage IV der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in ihrer jeweiligen Fassung vor Änderung durch die vorliegende Verordnung beiliegen, weiterhin in Verkehr gebracht oder in die EU eingeführt werden, sofern sie vor dem genannten Datum an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2012


1) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

2) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

3) ABl. Nr. L 328 vom 24.11.2006 S. 14.

4) ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 27.

5) ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 41.

6) ABl. Nr. L 297 vom 26.10.2012 S. 26.

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Anhang I

"Anlage IV zu Anhang VI
Mustergenusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr

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Anhang II

Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 werden wie folgt geändert:

(1) In Anhang I wird der Eintrag für das epizootische ulzerative Syndrom gestrichen

(2) Anhang III erhält folgende Fassung:

"Anhang III
Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten 1
(gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11)

Land/GebietAquakulturartZone/Kompartiment
ISO-CodeBezeichnungFischWeichtiereKrebstiereCodeAbgrenzung
AUAustralienX (A)
BRBrasilienX (B)
CAKanadaXCA 0 ( C )Gesamtes Hoheitsgebiet
CA 1 (D)Britisch Columbia
CA 2 (D)Alberta
CA 3 (D)Saskatchewan
CA 4 (D)Manitoba
CA 5 (D)New Brunswick
CA 6 (D)Nova Scotia
CA 7 (D)Prince Edward Island
CA 8 (D)Neufundland und Labrador
CA 9 (D)Yukon
CA 10 (D)Nordwest-Territorien
CA 11 (D)Nunavut
CLChileX (A)Gesamtes Hoheitsgebiet
CNChinaX (B)Gesamtes Hoheitsgebiet
COKolumbienX (B)Gesamtes Hoheitsgebiet
CGKongoX (B)Gesamtes Hoheitsgebiet
CKCookinselnX (F)X (F)X (F)Gesamtes Hoheitsgebiet
HRKroatienX (A)Gesamtes Hoheitsgebiet
HKHong KongX (B)Gesamtes Hoheitsgebiet
IDIndonesienX (A)Gesamtes Hoheitsgebiet
ILIsraelX (A)Gesamtes Hoheitsgebiet
JMJamaikaX (B)Gesamtes Hoheitsgebiet
JPJapanX (B)Gesamtes Hoheitsgebiet
KIKiribatiX (F)X (F)X (F)Gesamtes Hoheitsgebiet
LKSri LankaX (B)Gesamtes Hoheitsgebiet
MHMarshallinselnX (F)X (F)X (F)Gesamtes Hoheitsgebiet
MK (E)Ehemalige jugoslawische Republik MazedonienX (B)Gesamtes Hoheitsgebiet
MYMalaysiaX (B)Halbinsel, Westmalaysia
NRNauruX (F)X (F)X (F)Gesamtes Hoheitsgebiet
NUNiueX (F)X (F)X (F)Gesamtes Hoheitsgebiet
NZNeuseelandX (A)Gesamtes Hoheitsgebiet
PFFranzösisch-PolynesienX (F)X (F)X (F)Gesamtes Hoheitsgebiet
PGPapua-NeuguineaX (F)X (F)X (F)Gesamtes Hoheitsgebiet
PNPitcairninselnX (F)X (F)X (F)Gesamtes Hoheitsgebiet
PWPalauX (F)X (F)X (F)Gesamtes Hoheitsgebiet
RURussische FöderationX (A)Gesamtes Hoheitsgebiet
SBSalomonenX (F)X (F)X (F)Gesamtes Hoheitsgebiet
SGSingapurX (B)Gesamtes Hoheitsgebiet
ZASüdafrikaX (A)Gesamtes Hoheitsgebiet
TWTaiwanX (B)Gesamtes Hoheitsgebiet
THThailandX (A)Gesamtes Hoheitsgebiet
TRTürkeiX (A)Gesamtes Hoheitsgebiet
TKTokelauX (F)X (F)X (F)Gesamtes Hoheitsgebiet
TOTongaX (F)X (F)X (F)Gesamtes Hoheitsgebiet
TVTuvaluX (F)X (F)X (F)Gesamtes Hoheitsgebiet
USVereinigte Staaten (G)XXUS 0 (C)Gesamtes Hoheitsgebiet
XUS 1 (D)Gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme folgender Bundesstaaten: New York, Ohio, Illinois, Michigan, Indiana, Wisconsin, Minnesota und Pennsylvania
XUS 2Humboldt Bay (Kalifornien)
US 3Netarts Bay (Oregon),
US 4Wilapa Bay, Totten Inlet, Oakland Bay, Quilcence Bay und Dabob Bay (Washington)
US 5NELHA (Hawai)
WFWallis und FutunaX (F)X (F)X (F)Gesamtes Hoheitsgebiet
WSSamoaX (F)X (F)X (F)Gesamtes Hoheitsgebiet
1) Gemäß Artikel 11 dürfen Zierfischarten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie Weichtiere zu Zierzwecken und Krebstiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, auch aus Drittländern oder Gebieten, die Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) sind, in die EU eingeführt werden.

A) Gilt für alle Fischarten.

B) Gilt nur für Karpfenfische (Cyprinidae).

C) Gilt nicht für Fischarten, die empfänglich oder Überträger für die virale hämorrhagische Septikämie gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG sind.

D) Gilt nur für Fischarten, die empfänglich oder Überträger für die virale hämorrhagische Septikämie gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG sind.

E) Vorläufiger ISO-Code, der die endgültige Bezeichnung des Landes nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen nicht vorwegnimmt.

F) Gilt nur für die Einfuhr von Zierfischarten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie von Weichtieren zu Zierzwecken und Krebstieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

G) Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Vereinigten Staaten Puerto Rico, die Amerikanischen Jungferninseln, Amerikanisch- Samoa, Guam und die Nördlichen Marianen."

(3) In Anhang IV erhalten die Teile A und B folgende Fassung:

Teil A
Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die Europäische Union

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Teil B
Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die Europäische Union

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UWS Umweltmanagement GmbHENDE