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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 52 vom 23.02.2013 S. 1;
VO (EU) 2017/104 - ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2017 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2022/1855 - ABl. L 262 vom 07.10.2022 S. 1 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 8 der VO (EU) 2022/1855
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 2, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Interesse der Flexibilität sollten Gegenparteien die Möglichkeit haben, die Meldung eines Kontrakts der anderen Gegenpartei oder einem Dritten zu übertragen. Die Gegenparteien sollten sich auch darauf verständigen können, die Meldung dem gleichen Dritten zu übertragen, der auch eine zentrale Gegenpartei (CCP) sein kann und der dem Transaktionsregister eine einzige Meldung mit den einschlägigen Tabellen übermittelt. Um die Qualität der Daten zu gewährleisten, sollte die Meldung in diesem Fall mit dem Hinweis versehen werden, dass sie im Namen beider Gegenparteien erfolgt, und sämtliche Einzelheiten enthalten, die bei getrennter Meldung des Kontrakts mitgeteilt worden wären.
(2) Um Inkohärenzen in den Tabellen mit gemeinsamen Daten zu vermeiden, sollte jede Gegenpartei eines Derivatekontrakts sicherstellen, dass die beiden Geschäftsparteien die gemeldeten gemeinsamen Daten untereinander abgesprochen haben. Wenn Gegenparteien an verschiedene Transaktionsregister melden, wird eine einheitliche Identifikationsnummer für das Geschäft den Datenabgleich vereinfachen.
(3) Um Doppelmeldungen zu vermeiden und den Meldeaufwand zu verringern, sollte im Falle, dass eine Gegenpartei oder CCP die Meldung im Namen beider Gegenparteien vornimmt, die Gegenpartei oder CCP die Möglichkeit haben, dem Transaktionsregister eine einzige Meldung mit den einschlägigen Angaben zu übermitteln.
(4) Die Bewertung von Derivatekontrakten ist Voraussetzung dafür, dass die Regulierungsbehörden ihren Auftrag erfüllen können; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzstabilität. Die Marktpreis- oder Modellpreisbewertung eines Kontrakts gibt Zeichen und Umfang der mit dem Kontrakt verbundenen Risiken an und ergänzt die im Kontrakt gemachten Angaben zum ursprünglichen Wert.
(5) Eine ordnungsgemäße Überwachung der Risiken funktioniert nur, wenn auch Informationen über die Besicherung des Kontrakts erfasst werden. Deshalb sollten Gegenparteien, die ihre Transaktionen besichern, die Einzelheiten dieser Sicherheiten auf Transaktionsbasis melden. Werden Sicherheiten auf der Grundlage von Nettopositionen eines Kontraktpakets berechnet und deshalb nicht auf Transaktionsbasis, sondern auf Portfoliobasis mitgeteilt, sollten die Gegenparteien die Möglichkeit haben, das Portfolio unter Nutzung eines von der Gegenpartei festgelegten einheitlichen Codes oder Nummerierungssystems zu melden. Dieser einheitliche Code sollte im Falle von Gegenparteien, die mehr als ein Portfolio halten, das spezifische Portfolio bezeichnen, über das Sicherheiten ausgetauscht werden, und gewährleisten, dass ein Derivatekontrakt an ein bestimmtes Portfolio, über das Sicherheiten gehalten werden, geknüpft werden kann.
(6) Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission vorgelegt hat, und trägt der Bedeutung der Transaktionsregister für die Verbesserung der Markttransparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den Regulierungsbehörden Rechnung; die Daten, die den Transaktionsregistern zu melden sind, von diesen erfasst und zur Verfügung gestellt werden, richten sich nach der Derivatekategorie und der Art der Transaktionen.
(7) Die ESMA hat vor der Vorlage der Entwürfe technischer Regulierungsstandards, auf die diese Verordnung sich stützt, die einschlägigen Behörden und die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) konsultiert. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) 3 hat die ESMA ferner offene öffentliche Anhörungen zu diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung eingesetzten ESMA-Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Einzelheiten der Meldungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 17
(1) Meldungen an ein Transaktionsregister enthalten Folgendes:
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in einer einzigen Meldung zusammenzufassen.
Abweichend von Unterabsatz 1 sind die in Absatz 1 genannten Angaben in gesonderten Meldungen zu übermitteln, wenn:
Die Gegenparteien eines Derivatekontrakts, der sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzt, einigen sich vor Ablauf der Meldefrist auf die Anzahl der für diesen Derivatekontrakt an ein Transaktionsregister zu übermittelnden getrennten Meldungen.
Die meldende Gegenpartei verknüpft die getrennten Meldungen durch eine Kennung, die gemäß Tabelle 2 Feld 14 des Anhangs bei der Gegenpartei ausschließlich für die betreffende Gruppe von Geschäftsmeldungen verwendet wird.
(3) Erfolgt eine Meldung im Namen beider Gegenparteien, so enthält diese die in Tabelle 1 des Anhangs geforderten Angaben zu jeder Gegenpartei. Die in Tabelle 2 des Anhangs genannten Angaben werden nur einmal übermittelt.
(4) Erfolgt eine Meldung im Namen beider Gegenparteien, so ist dies in Feld 9 von Tabelle 1 des Anhangs anzugeben.
(5) Meldet eine Gegenpartei die Einzelheiten eines Kontrakts im Namen der anderen Gegenpartei an ein Transaktionsregister oder meldet ein Dritter einen Kontrakt im Namen einer oder beider Gegenparteien an ein Transaktionsregister, so sind sämtliche Einzelheiten anzugeben, die bei einer getrennten Meldung des Kontrakts an das Transaktionsregister durch die Gegenparteien mitgeteilt worden wären.
(6) Weist ein Derivatekontrakt Merkmale auf, die für mehr als einen der in Tabelle 2 des Anhangs genannten Basiswerte typisch sind, wird in der Meldung angegeben, welche Einigung die Gegenparteien vor Übermittlung der Meldung an ein Transaktionsregister hinsichtlich der Vermögensklasse erzielt haben, der der Kontrakt am ehesten zuzuordnen ist.
Artikel 2 Geclearte Geschäfte 17
Artikel 3 Meldung von Risiken 17
Artikel 3a Nennbetrag 17
Änderungen an den in Transaktionsregistern eingetragenen Daten werden in einem Meldelogbuch aufgezeichnet unter Angabe der die Änderung beantragenden Person(en), gegebenenfalls einschließlich des Transaktionsregisters selbst, sowie der Gründe für die Änderung, eines Zeitstempels und einer eindeutigen Beschreibung der Änderungen, einschließlich der alten und neuen Inhalte der einschlägigen Daten, gemäß dem Feld 93 der Tabelle 2 des Anhangs.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2012
2) ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1.
3) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84.
4) ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1.
5) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).
Den Transaktionsregistern zu meldende Angaben | Anhang 17 |
Tabelle 1 Angaben zur Gegenpartei
Feld | Zu meldende Angaben | |
Kontraktparteien | ||
1 | Meldezeitstempel | Datum und Uhrzeit der Meldung an das Transaktionsregister. |
2 | ID der meldenden Gegenpartei | Einheitliche Kennziffer der meldenden Gegenpartei des Kontrakts. |
3 | Art der ID der anderen Gegenpartei | Art der Kennziffer zur Identifizierung der anderen Gegenpartei. |
4 | ID der anderen Gegenpartei | Einheitliche Kennziffer der anderen Gegenpartei des Kontrakts.
Dieses Feld wird aus Sicht der meldenden Gegenpartei ausgefüllt. Für Privatpersonen wird durchgängig eine Kundenkennziffer verwendet. |
5 | Land der anderen Gegenpartei | Code des Landes, in dem sich der eingetragene Geschäftssitz der anderen Gegenpartei befindet, oder des Wohnsitzlandes, wenn die andere Gegenpartei eine natürliche Person ist. |
6 | Unternehmenssparte der meldenden Gegenpartei | Art der Unternehmenstätigkeiten der meldenden Gegenpartei.
Ist die meldende Gegenpartei eine finanzielle Gegenpartei, so sind in dieses Feld alle notwendigen Kennziffern einzutragen, die in der Taxonomie für finanzielle Gegenparteien enthalten sind und auf diese Gegenpartei zutreffen. Ist die meldende Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei, so sind in dieses Feld alle notwendigen Kennziffern einzutragen, die in der Taxonomie für nichtfinanzielle Gegenparteien enthalten sind und auf diese Gegenpartei zutreffen. Wird mehr als eine Tätigkeit gemeldet, so sind die Kennziffern in der Reihenfolge der Bedeutung der jeweiligen Tätigkeit einzufügen. |
7 | Art der meldenden Gegenpartei | Angabe, ob die meldende Gegenpartei nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 5 oder Artikel 2 Absätze 1, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 eine zentrale Gegenpartei, eine finanzielle oder nichtfinanzielle Gegenpartei oder eine andere Art von Gegenpartei ist. |
8 | Makler-ID | Agiert ein Makler als Intermediär der meldenden Gegenpartei, ohne selbst Gegenpartei zu werden, so gibt die meldende Gegenpartei die Identität dieses Maklers mittels einer einheitlichen Kennziffer an. |
9 | Kennung der die Meldung einreichenden Stelle | Hat die meldende Gegenpartei die Meldung an einen Dritten oder die andere Gegenpartei delegiert, so wird die betreffende Stelle in diesem Feld mittels einer einheitlichen Kennziffer angegeben.
Andernfalls bleibt dieses Feld frei. |
10 | ID des Clearingmitglieds | Wurde der Derivatekontrakt gecleart und ist die meldende Gegenpartei selbst kein Clearingmitglied, so wird das Clearingmitglied, durch das der Derivatekontrakt gecleart wird, in diesem Feld mittels einer einheitlichen Kennziffer angegeben. |
11 | Art der ID des Trägers von Rechten/Pflichten | Art der Kennziffer zur Identifizierung des Trägers von Rechten/Pflichten. |
12 | ID des Trägers von Rechten/Pflichten | Angabe der Partei, die die aus dem Kontrakt erwachsenden Rechte und Pflichten trägt.
Wird die Transaktion über eine Struktur (z.B. Trust oder Fonds) ausgeführt, die mehrere Träger vertritt, sollte diese Struktur als Träger angegeben werden. Ist der Träger nicht Gegenpartei des Kontrakts, muss die meldende Gegenpartei diesen Träger mittels einer einheitlichen Kennziffer oder im Falle von Privatpersonen mittels der durchgängig verwendeten Kundenkennziffer, den die von der Privatperson genutzte Rechtsform zugeteilt hat, angeben. |
13 | Eigenschaft, in der die Transaktion vollzogen wird | Angabe, ob die meldende Gegenpartei den Kontrakt als Auftraggeber auf eigene Rechnung (im eigenen Namen oder im Namen eines Kunden) oder als Beauftragter auf Rechnung und im Namen eines Kunden geschlossen hat. |
14 | Seite der Gegenpartei | Angabe, ob es sich bei der meldenden Gegenpartei um einen Käufer oder einen Verkäufer handelt. |
15 | Direkte Verbindung zur Geschäftstätigkeit oder zum Liquiditäts- und Finanzmanagement | Angabe, ob der Kontrakt objektiv im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 direkt messbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement der meldenden Gegenpartei verbunden ist.
Wenn es sich bei der meldenden Gegenpartei um eine finanzielle Gegenpartei gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt, bleibt dieses Feld frei. |
16 | Clearingschwelle | Angabe, ob die meldende Gegenpartei über der in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Clearingschwelle liegt.
Wenn es sich bei der meldenden Gegenpartei um eine finanzielle Gegenpartei gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt, bleibt dieses Feld frei. |
17 | Wert des Kontrakts | Bewertung des Kontrakts zu Markt- bzw. Modellpreisen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Bewertung der zentralen Gegenpartei, die für ein gecleartes Geschäft heranzuziehen ist. |
18 | Währung, in der der Wert angegeben ist | Währung, in der die Bewertung des Kontrakts vorgenommen wurde. |
19 | Bewertungszeitstempel | Datum und Uhrzeit der letzten Bewertung. Bei einer Bewertung zu Marktpreisen sind Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung der Referenzpreise anzugeben. |
20 | Art der Bewertung | Angabe, ob die Bewertung zu Markt- oder Modellpreisen vorgenommen oder von der zentralen Gegenpartei bereitgestellt wurde. |
21 | Besicherung | Angabe, ob zwischen den Gegenparteien eine Sicherungsvereinbarung besteht. |
22 | Besicherung auf Portfolioebene | Angabe, ob die Sicherheiten auf Portfoliobasis hinterlegt wurden.
Auf Portfoliobasis bedeutet, dass die Sicherheiten nicht für einzelne Geschäfte, sondern auf der Grundlage von Nettopositionen eines Kontraktpakets berechnet werden. |
23 | Kennziffer des besicherten Portfolios | Werden Sicherheiten auf Portfoliobasis gemeldet, ist das Portfolio mittels einer einheitlichen, von der meldenden Gegenpartei festgelegten Kennziffer anzugeben. |
24 | Ersteinschuss | Wert des Ersteinschusses, der von der meldenden Gegenpartei für die andere Gegenpartei bereitgestellt wurde.
Erfolgt der Ersteinschuss auf Portfoliobasis, sollte in diesem Feld der Wert des für das Portfolio insgesamt bereitgestellten Ersteinschusses angegeben werden. |
25 | Währung des Ersteinschusses | Geben Sie die Währung des Ersteinschusses an. |
26 | Nachschuss | Wert des Nachschusses, einschließlich Barmittel, der von der meldenden Gegenpartei für die andere Gegenpartei bereitgestellt wurde.
Erfolgt der Nachschuss auf Portfoliobasis, sollte in diesem Feld der Wert des für das Portfolio insgesamt bereitgestellten Nachschusses angegeben werden. |
27 | Währung des Nachschusses | Geben Sie die Währung des Nachschusses an. |
28 | Empfangener Ersteinschuss | Wert des Ersteinschusses, den die meldende Gegenpartei von der anderen Gegenpartei erhalten hat.
Erhält die Gegenpartei den Ersteinschuss auf Portfoliobasis, sollte in diesem Feld der Wert des für das Portfolio insgesamt empfangenen Ersteinschusses angegeben werden. |
29 | Währung des empfangenen Ersteinschusses | Geben Sie die Währung des empfangenen Ersteinschusses an. |
30 | Empfangener Nachschuss | Wert des Nachschusses, einschließlich Barmittel, den die meldende Gegenpartei von der anderen Gegenpartei empfangen hat.
Wird der Nachschuss auf Portfoliobasis entgegengenommen, sollte in diesem Feld der Wert des für das Portfolio insgesamt empfangenen Nachschusses angegeben werden. |
31 | Währung des empfangenen Nachschusses | Geben Sie die Währung des empfangenen Nachschusses an. |
32 | Überschüssige hinterlegte Sicherheiten | Geben Sie den Wert der über die erforderlichen Sicherheiten hinausgehenden hinterlegten Sicherheiten an. |
33 | Währung der überschüssigen hinterlegten Sicherheiten | Geben Sie die Währung der überschüssigen hinterlegten Sicherheiten an. |
34 | Überschüssige erhaltene Sicherheiten | Geben Sie den Wert der über die erforderlichen Sicherheiten hinausgehenden erhaltenen Sicherheiten an. |
35 | Währung der überschüssigen erhaltenen Sicherheiten | Geben Sie die Währung der überschüssigen erhaltenen Sicherheiten an. |
1) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister. |
Tabelle 2 Allgemeine Angaben
Feld | Zu meldende Angaben | Erfasste Arten von Derivatekontrakten | |
Abschnitt 2a - Kontrakttyp | Alle Kontrakte | ||
1 | Kontrakttyp | Klassifizierung des gemeldeten Kontrakts nach Kontrakttyp. | |
2 | Vermögensklasse | Klassifizierung des gemeldeten Kontrakts nach der zugrunde gelegten Vermögensklasse. | |
Abschnitt 2b - Kontraktinformationen | Alle Kontrakte | ||
3 | Art der Produktklassifizierung | Art der entsprechenden Produktklassifizierung. | |
4 | Produktklassifizierung | Bei Produkten, die anhand der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) oder einer alternativen Instrumentenkennziffer (AII) identifiziert werden, ist der CFI-Code zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten anzugeben.
Steht die ISIN- oder die AII-Kennziffer nicht zur Verfügung, ist eine bestätigte einheitliche Produktkennziffer (UPI) anzugeben. Bis zur Bestätigung der UPI sind die Produkte anhand des CFI-Codes zu klassifizieren. | |
5 | Art der Produktidentifizierung | Art der entsprechenden Produktidentifizierung. | |
6 | Produktidentifizierung | Das Produkt ist anhand der ISIN- oder der AII-Kennziffer zu identifizieren.
Wird ein Produkt an einem Handelsplatz gehandelt, der im auf der ESMA-Website veröffentlichten Register, das auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission 1 erstellt wurde, als AII klassifiziert wurde, ist die AII-Kennziffer zu verwenden. Die AII-Kennziffer wird lediglich so lange verwendet, bis der von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erlassene delegierte Rechtsakt in Kraft getreten ist. | |
7 | Art der Identifizierung des Basiswerts | Art der entsprechenden Kennziffer des Basiswerts. | |
8 | Identifizierung des Basiswerts | Der direkte Basiswert wird anhand einer einheitlichen Kennung auf der Grundlage der Art des Basiswerts identifiziert.
Die AII-Kennziffer wird lediglich so lange verwendet, bis der von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassene delegierte Rechtsakt in Kraft getreten ist. Bei Credit Default Swaps sollte die ISIN der Referenzverbindlichkeit angegeben werden. Bei Körben, die sich u. a. aus an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten zusammensetzen, werden lediglich die an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumente angegeben. | |
9 | Nennwährung 1 | Währung des Nennwerts.
Bei Zins- oder Währungsderivatekontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 1. | |
10 | Nennwährung 2 | Die andere Währung des Nennwerts.
Bei Zins- oder Währungsderivatekontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 2. | |
11 | Zu liefernde Währung | Zu liefernde Währung. | |
Abschnitt 2b - Transaktionsdetails | Alle Kontrakte | ||
12 | ID des Geschäftsabschlusses | Einheitliche Geschäftsabschluss-Kennziffer, die mit der anderen Gegenpartei vereinbart wird und bis zur Einführung der globalen UTI gültig ist. | |
13 | Meldungsnachverfolgungsnummer | Einheitliche Nummer für eine Gruppe von Meldungen, die sich auf ein und dieselbe Ausführung eines Derivatekontrakts beziehen. | |
14 | ID für Bestandteile eines komplexen Geschäfts | Interne Kennung der meldenden Firma zur Identifikation und Verknüpfung sämtlicher Meldungen, die sich auf denselben Derivatekontrakt beziehen, der sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzt.
Auf Ebene der Gegenpartei ist diese Kennung ausschließlich für die Gruppe der aus dem Derivatekontrakt resultierenden Geschäftsmeldungen zu verwenden.
Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn ein Unternehmen einen aus zwei oder mehr Derivatekontrakten bestehenden Derivatekontrakt ausführt und für diesen Kontrakt eine einzige Meldung nicht zweckmäßig ist. | |
15 | Ausführungsplatz | Angabe des Ausführungsplatzes des Derivatekontrakts mittels einer einheitlichen Kennziffer.
Bei außerbörslich gehandelten Kontrakten (OTC-Kontrakten), bei denen das jeweilige Instrument an einem Handelsplatz für den Handel zugelassen oder gehandelt wird, ist der MIC-Code "XOFF" anzugeben. Bei außerbörslich gehandelten Kontrakten (OTC-Kontrakten), bei denen das jeweilige Instrument nicht an einem Handelsplatz für den Handel zugelassen oder gehandelt wird, ist der MIC-Code "XXXX" anzugeben. | |
16 | Komprimierung | Angabe, ob der Kontrakt auf ein Komprimierungsgeschäft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zurückgeht. | |
17 | Preis/Satz | Preis pro Derivat, ggf. abzüglich Kommissionen und aufgelaufener Zinsen. | |
18 | Art der Preisangabe | Art, wie der Preis ausgedrückt wird. | |
19 | Preiswährung | Währung, in der der Preis/Satz festgelegt ist. | |
20 | Nennbetrag | Referenzwert, anhand dessen vertragliche Zahlungen festgelegt werden. Bei teilweiser Beendigung, Tilgungen und bei Kontrakten, bei denen sich der Nennbetrag aufgrund der Eigenschaften des Kontrakts im Laufe der Zeit verändert, wird der verbleibende Nennbetrag nach erfolgter Veränderung angegeben. | |
21 | Preismultiplikator | Zahl der Anteile des Finanzinstruments, die in einer Handelseinheit enthalten sind, z.B. Anzahl der Derivate, die in einem Kontrakt enthalten sind. | |
22 | Menge | Anzahl der gemeldeten Kontrakte.
Für Spread Bets entspricht die Menge des monetären Werts der Wette pro Punkt der Kursbewegung beim direkten zugrunde liegenden Finanzinstrument. | |
23 | Zahlung bei Abschluss | Höhe jeglicher Zahlungen, die die meldende Gegenpartei bei Abschluss geleistet oder erhalten hat. | |
24 | Art der Lieferung | Angabe, ob der Kontrakt in physischer Form oder bar ausgeglichen wird. | |
25 | Ausführungszeitstempel | Datum und Uhrzeit der Ausführung des Kontrakts. | |
26 | Geltungsbeginn | Datum, zu dem aus dem Kontrakt erwachsende Pflichten in Kraft treten. | |
27 | Fälligkeitsdatum | Ursprüngliches Datum für das Vertragsende des gemeldeten Kontrakts.
Wird ein Kontrakt vorzeitig beendet, wird dies nicht hier angegeben. | |
28 | Kontraktbeendigung | Wird ein gemeldeter Kontrakt vorzeitig beendet, ist hier das Datum der Beendigung anzugeben. | |
29 | Abrechnungstermin | Datum für die Abrechnung der Basiswerte.
Bei mehr als einem Abrechnungstermin können mehrere Felder verwendet werden. | |
30 | Art des Rahmenvertrags | Verweis auf alle etwaigen bestehenden Rahmenverträge (z.B. ISDA Master Agreement, Master Power Purchase and Sale Agreement, International ForEx Master Agreement, European Master Agreement oder jegliche lokalen Rahmenverträge). | |
31 | Fassung des Rahmenvertrags | Angabe des Jahres der für das gemeldete Geschäft verwendeten Fassung des Rahmenvertrags, sofern anwendbar (z.B. 1992, 2002 ...). | |
Abschnitt 2d - Risikominderung/Meldung | Alle Kontrakte | ||
32 | Bestätigungszeitstempel | Datum und Uhrzeit der Bestätigung gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission 3. | |
33 | Art der Bestätigung | Angabe, ob der Kontrakt elektronisch, auf anderem Wege oder gar nicht bestätigt wurde. | |
Abschnitt 2e - Clearing | Alle Kontrakte | ||
34 | Clearingpflicht | Angabe, ob der gemeldete Kontrakt einer Kategorie von OTC-Derivaten angehört, die der Clearingpflicht unterliegt, und ob beide Gegenparteien des Kontrakts zum Zeitpunkt der Ausführung des Kontrakts der Clearingpflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen. | |
35 | Gecleart | Angabe, ob ein Clearing stattgefunden hat. | |
36 | Clearing-Zeitstempel | Uhrzeit und Datum des Clearing. | |
37 | CCP | Bei geclearten Kontrakten Angabe der einheitlichen Kennziffer der zentralen Gegenpartei, die den Kontrakt gecleart hat. | |
38 | Gruppeninterne Geschäfte | Angabe, ob der Kontrakt als gruppeninternes Geschäft im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossen wurde. | |
Abschnitt 2f - Zinssätze | Zinsderivate | ||
39 | Festsatz, Leg 1 | Angabe des für Leg 1 geltenden Festsatzes, sofern anwendbar. | |
40 | Festsatz, Leg 2 | Angabe des für Leg 2 geltenden Festsatzes, sofern anwendbar. | |
41 | Festsatz-Berechnungsmethode, Leg 1 | Tatsächliche Anzahl der Tage des Leg 1 betreffenden Festsatz-Berechnungszeitraums, sofern anwendbar. | |
42 | Festsatz-Berechnungsmethode, Leg 2 | Tatsächliche Anzahl der Tage des Leg 2 betreffenden Festsatz-Berechnungszeitraums, sofern anwendbar. | |
43 | Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 1 - Zeitspanne | Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der Festsatzseite Leg 1, sofern anwendbar. | |
44 | Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 1 - Multiplikator | Multiplikator der Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der Festsatzseite Leg 1, sofern anwendbar. | |
45 | Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 2 - Zeitspanne | Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der Festsatzseite Leg 2, sofern anwendbar. | |
46 | Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 2 - Multiplikator | Multiplikator der Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der Festsatzseite Leg 2, sofern anwendbar. | |
47 | Zahlungsfrequenz variable Seite Leg 1 - Zeitspanne | Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der variablen Seite Leg 1, sofern anwendbar. | |
48 | Zahlungsfrequenz variable Seite Leg 1 - Multiplikator | Multiplikator der Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der variablen Seite Leg 1, sofern anwendbar. | |
49 | Zahlungsfrequenz variable Seite Leg 2 - Zeitspanne | Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der variablen Seite Leg 2, sofern anwendbar. | |
50 | Zahlungsfrequenz variable Seite Leg 2 - Multiplikator | Multiplikator der Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der variablen Seite Leg 2, sofern anwendbar. | |
51 | Frequenz der Neufestsetzung bei variabler Seite Leg 1 - Zeitspanne | Zeitspanne mit der Frequenz der Neufestsetzung des Zinssatzes auf der variablen Seite Leg 1, sofern anwendbar. | |
52 | Frequenz der Neufestsetzung bei variabler Seite Leg 1 - Multiplikator | Multiplikator der Zeitspanne mit der Frequenz der Neufestsetzung des Zinssatzes auf der variablen Seite Leg 1, sofern anwendbar. | |
53 | Frequenz der Neufestsetzung bei variabler Seite Leg 2 - Zeitspanne | Zeitspanne mit der Frequenz der Neufestsetzung des Zinssatzes auf der variablen Seite Leg 2, sofern anwendbar. | |
54 | Frequenz der Neufestsetzung bei variabler Seite Leg 2 - Multiplikator | Multiplikator der Zeitspanne mit der Frequenz der Neufestsetzung des Zinssatzes auf der variablen Seite Leg 2, sofern anwendbar. | |
55 | Variabler Satz, Leg 1 | Angabe der verwendeten Zinssätze, die in im Voraus festgelegten Zeitabständen unter Bezugnahme auf einen marktüblichen Referenzzinssatz neu festgesetzt werden, sofern anwendbar. | |
56 | Referenzzeitraum variable Seite Leg 1 - Zeitspanne | Zeitspanne mit dem Referenzzeitraum bei der variablen Seite Leg 1. | |
57 | Referenzzeitraum variable Seite Leg 1 - Multiplikator | Multiplikator der Zeitspanne mit dem Referenzzeitraum bei der variablen Seite Leg 1. | |
58 | Variabler Satz, Leg 2 | Angabe der verwendeten Zinssätze, die in im Voraus festgelegten Zeitabständen unter Bezugnahme auf einen marktüblichen Referenzzinssatz neu festgesetzt werden, sofern anwendbar. | |
59 | Referenzzeitraum variable Seite Leg 2 - Zeitspanne | Zeitspanne mit dem Referenzzeitraum bei der variablen Seite Leg 2. | |
60 | Referenzzeitraum variable Seite Leg 2 - Multiplikator | Multiplikator der Zeitspanne mit dem Referenzzeitraum bei der variablen Seite Leg 2. | |
Abschnitt 2g - Devisen | Währungsderivate | ||
61 | Lieferwährung 2 | Cross Currency, sofern nicht identisch mit der Lieferwährung. | |
62 | Wechselkurs 1 | Wechselkurs zum Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Abschlusses des Kontrakts. Anzugeben als Preis der Basiswährung in der notierten Währung. | |
63 | Devisenterminkurs | Zwischen den Gegenparteien in der vertraglichen Vereinbarung vereinbarter Devisenterminkurs. Anzugeben als Preis der Basiswährung in der notierten Währung. | |
64 | Umrechnungsbasis | Basis für den Wechselkurs. | |
Abschnitt 2h - Rohstoffe und Emissionszertifikate | Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten | ||
Allgemeines | |||
65 | Rohstoff-Basiswert | Art der Rohstoffe, die dem Kontrakt zugrunde liegen. | |
66 | Einzelheiten der Rohstoffe | Einzelheiten zu dem betreffenden Rohstoff über die Angaben in Feld 65 hinaus. | |
Energie | Die Felder 67 bis 77 beziehen sich nur auf Derivatekontrakte, die in der Union geliefertes Erdgas und in der Union gelieferten Strom betreffen. | ||
67 | Lieferpunkt oder -zone | Lieferpunkt(e) des Marktgebiets/der Marktgebiete. | |
68 | Kuppelstelle/Kopplungspunkt | Angabe der Grenze(n) oder Grenzübergänge eines Transportkontrakts. | |
69 | Art der Last | Angabe des Lieferprofils. | |
Wiederholbarer Abschnitt der Felder 70-77 | |||
70 | Lieferzeitspanne | Zeitspanne für jeden Block oder jedes Profil. | |
71 | Datum und Uhrzeit des Lieferbeginns | Datum und Uhrzeit des Lieferbeginns. | |
72 | Datum und Uhrzeit des Lieferendes | Datum und Uhrzeit des Lieferendes. | |
73 | Dauer | Dauer des Lieferzeitraums. | |
74 | Wochentage | Wochentage, an denen die Lieferung erfolgt. | |
75 | Lieferkapazität | Lieferkapazität für jede in Feld 70 genannte Lieferzeitspanne. | |
76 | Mengeneinheit | Täglich oder stündlich gelieferte Menge in MWh oder kWh/d je nach Rohstoff-Basiswert. | |
77 | Preis/Zeitintervallmengen | Falls zutreffend, Preis pro Menge je Lieferzeitspanne. | |
Abschnitt 2i - Optionen | Kontrakte mit Option | ||
78 | Art der Option | Angabe, ob es sich beim Derivatkontrakt um eine Call-Option (Berechtigung zum Erwerb eines spezifischen Basiswerts) oder eine Put-Option (Berechtigung zum Verkauf eines spezifischen Basiswerts) handelt oder ob zum Zeitpunkt der Ausführung des Derivatekontrakts nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt.
| |
79 | Art der Option (mögliche Ausübung) | Angabe, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Daten (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (American Style Option) ausgeübt werden kann. | |
80 | Ausübungspreis (Ober-/Untergrenze) | Ausübungspreis der Option. | |
81 | Art der Ausübungspreisangabe | Art, wie der Ausübungspreis ausgedrückt wird. | |
82 | Fälligkeitstag der zugrunde liegenden Vermögenswerte | Bei Swaptions gilt der Fälligkeitstag des zugrunde liegenden Swaps. | |
Abschnitt 2j - Kreditderivate | |||
83 | Rangfolge | Angaben zur Rangfolge bei Indextermin- oder Einzeladressenkontrakten | |
84 | Referenzeinheit | Angabe der zugrunde liegenden Referenzeinheit. | |
85 | Häufigkeit der Zahlung | Häufigkeit der Zahlung des Zinssatzes oder Kupons. | |
86 | Berechnungsgrundlage | Berechnungsgrundlage des Zinssatzes. | |
87 | Serie | Seriennummer der Zusammensetzung des Index, sofern anwendbar. | |
88 | Version | Eine neue Version einer Serie wird herausgegeben, wenn einer der Bestandteile ausfällt und der Index neu gewichtet werden muss, um der neuen Anzahl aller Bestandteile des Index Rechnung zu tragen. | |
89 | Indexfaktor | Der auf den Nennbetrag (Feld 20) anzuwendende Faktor zur Anpassung des Nennbetrags an alle vorangegangenen Kreditereignisse in dieser Indexreihe.
Die Zahl liegt zwischen 0 und 100. | |
90 | Tranche | Angabe, ob ein Derivatekontrakt in Tranchen unterteilt ist. | |
91 | Attachment-Point (unterer Tranchierungspunkt) | Punkt, zu dem Verluste im Pool an eine bestimmte Tranche gekoppelt werden. | |
92 | Detachment-Point (oberer Tranchierungspunkt) | Punkt, ab dem Verluste die bestimmte Tranche nicht betreffen. | |
Abschnitt 2k - Kontraktänderungen | |||
93 | Art der Maßnahme | Gemeldet wird/werden
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94 | Ebene | Angabe, ob die Meldung auf Geschäfts- oder auf Positionsebene erfolgt.
Eine Meldung auf Positionsebene kann lediglich als Ergänzung zur Meldung auf Geschäftsebene erfolgen, um Nachhandelsereignisse zu melden, und ist auf Fälle beschränkt, in denen die individuellen Geschäfte mit fungiblen Produkten durch die Position ersetzt wurden. | |
1) Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 S. 1).
2) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84). 3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. Nr. L 52 vom 23.02.2013 S. 11). |
ENDE |