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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 159/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat als Futtermittelzusatzstoff für Schweine, Geflügel, Rinder, Schafe, Ziegen, Kaninchen und Pferde sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1876/2006 und (EG) Nr. 757/2007

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 49 vom 22.02.2013 S. 47)


Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Eine Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat wurde für einen unbegrenzten Zeitraum durch die Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 der Kommission 3 gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Futtermittelzusatzstoff für Schweine und Milchkühe sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 757/2007 der Kommission 4 für Mastrinder zugelassen. In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf die Neubewertung dieser Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat als Futtermittelzusatzstoff für Schweine und Milchkühe sowie für Mastrinder und nach dem genannten Artikel 7 auf eine neue Verwendung für Schweine, Geflügel, Rinder, Schafe, Ziegen, Kaninchen und Pferde gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zog in ihren Gutachten vom 6. September 2011 5 bzw. 24. April 2012 6 den Schluss, dass die Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch (sofern ausreichende Maßnahmen zum Schutz der Anwender getroffen werden) und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie zur Konservierung von Getreide und Alleinfuttermitteln wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Im Zuge der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1876/2006 und (EG) Nr. 757/2007 entsprechend geändert werden.

(7) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Konservierungsstoffe" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1876/2006

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 und deren Anhang IV werden gestrichen.

Artikel 3 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 757/2007

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 757/2007 und deren Anhang I werden gestrichen.

Artikel 4 Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 14. September 2013 gemäß den bis zum 14. März 2013 geltenden Regeln hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2013

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1.

3) ABl. Nr. L 360 vom 19.12.2006 S. 126.

4) ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2007 S. 43.

5) EFSA Journal 2011; 9(9):2357.

6) EFSA Journal 2012; 10(5):2681.

.

Anhang

 

Kenn-
nummer
des Zusatz-
stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder TierkategorieHöchstalterMindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer
der Zulassung
mg/kg Alleinfuttermittel mit
einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Konservierungsmittel.
1a700-Zubereitung aus Natrium- benzoat, Propionsäure und Natriumpro- pionatZusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus:

Natriumbenzoat: 140 g/kg Propionsäure: 370 g/kg Natriumpropionat: 110 g/kg Wasser: 380 g/kg

Charakterisierung der Wirkstoffe

Natriumbenzoat (C7H5O2Na) > 99 % nach zweistündiger Trocknung bei 105 °C


Propionsäure (C3H6O2) > 99,5 %

Natriumpropionat (C3H5O2Na) > 99 % nach vierstündiger Trocknung bei 105 °C

Analysemethode 1

Quantifizierung im Futtermittelzusatzstoff:

  • Bestimmung von Benzoat: Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit UV-Detektor (HPLC-UV)
  • Gesamtpropionat: Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI)
  • Gesamtnatrium: Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869)
Schweine Geflügel Rinder Schafe Ziegen Kaninchen Pferde--10 0001. Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden.

2. Mindestgehalt:

  • Getreide mit einem Feuchtigkeitsgehalt von
    > 15 %, außer Maiskörnern: 3 000 mg/kg Getreide;
  • Maiskörner mit einem Feuchtigkeitsgehalt von
    > 15 %: 13 000 mg/kg Maiskörner;
  • Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von
    > 12 %: 5 000 mg/kg Alleinfuttermittel.

3. Höchstgehalt in allen Getreidearten: 22 000 mg/kg Getreide.

4. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atem- und Augenschutz sowie Handschuhe getragen werden.

14. März 2023
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.
UWS Umweltmanagement GmbHENDE