umwelt-online: Archivdatei - Empfehlung 2013/179/EU für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (5)

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12. Quellen

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Zusammenfassung der wichtigsten obligatorischen Anforderungen an OEF-Studien und an die Aufstellung von Sektorregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen Anhang I


Dieser Anhang gibt einen Überblick über die wichtigsten obligatorischen Anforderungen ("muss") an OEF-Studien. Die obligatorischen Anforderungen an OEF-Studien und die zusätzlichen Anforderungen an die Aufstellung von OEFSR- Regeln sind in Tabelle 9 Spalte 3 bzw. 4 zusammengefasst. Die Anforderungen beziehen sich auf verschiedene Kriterien in der zweiten Spalte, die in gesonderten Kapiteln und Abschnitten (siehe erste Spalte) weiter ausgeführt werden.

Tabelle 9: Zusammenfassung der wichtigsten obligatorischen Anforderungen an OEF-Studien und zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung von OEFSR-Regeln

Kapitel / AbschnittKriterienAnforderungen an OEFZusätzliche Anforderungen an die Aufstellung von OEFSR-Regeln
1.1Allgemeines KonzeptEine OEF-Studie muss auf einem Lebenswegkonzept basieren.
1.3GrundsätzeDie Benutzer dieses Leitfadens müssen bei der Durchführung einer von OEF-Studien folgende Grundsätze beachten:
  1. Relevanz;
  2. Vollständigkeit;
  3. Konsistenz;
  4. Genauigkeit;
  5. Transparenz.
Grundsätze für OEFSR-Regeln:
  1. Bezug zum OEF-Leitfaden;
  2. Beteiligung ausgewählter interessierter Kreise;
  3. Streben nach Vergleichbarkeit.
2.1Bedeutung von OEFSR-RegelnGibt es keine OEFSR-Regeln für den Referenzsektor, müssen die Schlüsselbereiche, die von diesen Regeln abgedeckt würden (gemäß der Auflistung in diesem OEF-Leitfaden) in der OEF-Studie spezifiziert begründet und ausführlich erläutert werden.OEFSR-Regeln sollten darauf abzielen, diejenigen Aspekte und Parameter in den Mittelpunkt von OEF-Studien zu stellen, die für die Bestimmung der Umweltleistung des Sektors am wichtigsten sind.

Eine OEFSR-Regel muss/sollte/kann Anforderungen dieses OEF-Leitfadens noch genauer spezifizieren und um weitere Anforderungen ergänzen, soweit der OEF-Leitfaden Wahlmöglichkeiten zulässt.

2.2Definition des SektorsOEFSR-Regeln müssen sich mindestens auf einen zweistelligen NACE-Code (Abteilung) stützen (Standardoption). Ist es aufgrund der Komplexität des Sektors erforderlich, sind jedoch auch (begründete) Abweichungen in den OEFSR-Regeln möglich (z.B. drei Stellen). Lassen sich mehrere Produktionswege für ähnliche Produktportfolios anhand von alternativen NACE-Codes bestimmen, so müssen die OEFSR-Regeln allen diesen NACE-Codes Rechnung tragen
3ZielfestlegungDie Festlegung der Ziele einer OEF-Studie muss Folgendes umfassen:
  • die vorgesehene(n) Anwendung(en);
  • die Gründe für die Durchführung der Studie und den Entscheidungskontext;
  • die Zielgruppe;
  • Angaben dazu, ob Vergleiche und/oder vergleichende Aussagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen;
  • den Auftraggeber der Studie;
  • das Prüfverfahren (falls zutreffend).
Die OEFSR-Regeln müssen die Überprüfungsanforderungen an eine OEF-Studie vorgeben.
4Festlegung des UntersuchungsrahmensDie Festlegung des Untersuchungsrahmens einer OEF-Studie muss mit den definierten Zielen der Studie und den Anforderungen des OEF-Leitfadens im Einklang stehen. Folgende Elemente müssen bestimmt und klar erläutert werden (ausführlichere Erläuterungen in den folgenden Abschnitten):
  • Definition der Organisation (Untersuchungseinheit 1) und des Produktportfolios (Spektrum und Menge der im Laufe des Berichtsintervalls erstellten Waren / Dienstleistungen);
  • Systemgrenzen (Organisations- und OEF-Grenzen);
  • EF-Wirkungskategorien;
  • Annahmen und Grenzen.
4.2Definition der Organisation (Untersuchungseinheit)Die Organisation (bzw. ihre klar festgelegte Teilmenge, die Gegenstand der OEF-Studie ist) muss wie folgt definiert werden:
  • Name der Organisation;
  • Art der Waren/Dienstleistungen, die die Organisation erstellt (d. h. Sektor);
  • Standorte (d. h. Länder);
  • NACE-Code(s).
4.3ProduktportfolioFür die Organisation muss ein Produktportfolio festgelegt werden, das der Menge und Art der von der Organisation im Laufe des Berichtsintervalls erstellten Waren und Dienstleistungen (bzw. einer klar definierten Teilmenge davon) hinsichtlich des "was?" und des "wie viel?" entspricht. Beschränkt sich die Berechnung eines OEF auf eine Teilmenge des Produktportfolios, so muss dies begründet und angegeben werden. Bei der Modellierung von Szenarien für die Nutzung und das Ende der Lebensdauer müssen auch Informationen über die Leistung des Produkts in Bezug auf die Fragen "wie gut?" und "wie lange?" zur Verfügung gestellt werden. Die quantitativen Input- und Output-Daten, die zur Unterstützung der Untersuchung erhoben werden (durchzuführen in einer späteren Phase der OEF-Studie), müssen in Beziehung zum festgelegten Produktportfolio berechnet werdenDie OEFSR-Regeln müssen genauer erläutern, wie das Produktportfolio definiert ist, insbesondere in Bezug auf die Fragen "wie gut?" und "wie lange?". Außerdem müssen sie das Berichtsintervall festlegen, wenn dieses nicht ein Jahr beträgt, und das gewählte Intervall begründen.
4.4SystemgrenzenDie Systemgrenzen müssen sowohl Organisationsgrenzen (in Bezug auf die definierte Organisation) als auch OEF-Grenzen (die die in der Untersuchung zu berücksichtigenden Aspekte der Lieferkette vorgeben) umfassen.
4.4.1OrganisationsgrenzenDie Organisationsgrenzen zur Berechnung des OEF müssen alle Einrichtungen/Tätigkeiten einschließen, die sich im Eigentum der Organisation befinden und/oder von dieser (ganz oder teilweise) betrieben werden und die im Laufe des Berichtsintervalls zur Bereitstellung des Produktportfolios beitragen. Alle Tätigkeiten und Prozesse, die zwar innerhalb der Organisationsgrenzen stattfinden, für das Funktionieren der Organisation jedoch nicht erforderlich sind, müssen in die Untersuchung aufgenommen werden, sind aber separat anzugeben. Zu solchen Prozessen / Tätigkeiten zahlen beispielsweise gartenbauliche Arbeiten, vom Unternehmen in der Kantine serviertes Essen usw.

Die von einem Einzelhändler selbst hergestellten oder weiterverarbeiteten Produkte müssen in die Organisationsgrenzen einbezogen werden.

Die OEFSR-Regeln müssen die charakteristischen Prozesse, Tätigkeiten und Einrichtungen des betreffenden Sektors spezifizieren, die in die Organisationsgrenzen einbezogen werden sollen.

Die OEFSR-Regeln müssen die charakteristischen Prozesse und Tätigkeiten spezifizieren, die zwar innerhalb der Organisationsgrenzen stattfinden, für das Funktionieren der Organisation jedoch nicht erforderlich sind. Diese müssen in die Untersuchung aufgenommen werden, sind aber separat anzugeben.

4.4.2OEF-GrenzenDie OEF-Grenzen werden entsprechend der allgemeinen Lieferkettenlogik bestimmt. Sie müssen mindestens Tätigkeiten auf Standortebene (direkt) und vorgelagerte Tätigkeiten (indirekt) in Verbindung mit dem Produktportfolio der Organisation einschließen. Die OEF-Grenzen müssen standardmäßig alle Stufen der Lieferkette des Produktportfolios von der Beschaffung der Rohstoffe über die Verarbeitung, die Produktion, den Vertrieb, die Lagerung, die Nutzung bis hin zur Behandlung am Ende der Lebensdauer umfassen (d. h. "von der Wiegebiss zur Bahre"). Alle innerhalb der OEF-Grenzen liegenden Prozesse müssen berücksichtigt werden. Werden nachgelagerte (indirekte) Tätigkeiten ausgeklammert (z.B. die Nutzungsphase von Zwischenprodukten oder von Produkten, über die keine Aussage getroffen werden kann), muss dies ausdrücklich begründet werden.

Die Beförderung von Mitarbeitern muss ebenfalls in die Untersuchung aufgenommen werden, auch wenn es sich hierbei um indirekte Tätigkeiten handelt.

Bietet ein Einzelhandelsunternehmen Produkte anderer Organisationen an, so müssen die Produktionsprozesse als vorgelagerte Prozesse berücksichtigt werden.

Ersetzungen, die erforderlich sind, damit der festgelegte Zeitraum eingehalten wird (siehe OEFSR- Regeln in Abschnitt 4.3), müssen berücksichtigt werden. Die Zahl der Ersetzungen ist gleich "Zeitraum/Lebensdauer -1". Da hier eine Durchschnittssituation angenommen wird, muss die Zahl der Ersetzungen keine ganze Zahl ergeben. Die zukünftigen Produktionsprozesse für diese Ersetzungen müssen als mit den Prozessen des Berichtsjahres identisch angesehen werden. Ist eine feste Zeitspanne für einen bestimmten Sektor nicht relevant (siehe OEFSR-Regeln in Abschnitt 4.3), muss die Nutzungsphase die Lebensdauer der Produkte im Produktportfolio der Organisation abdecken (ohne Ersetzungen).

Die OEFSR-Regeln müssen die OEF-Grenze vorgeben, einschließlich der Stufen der Lieferkette sowie der direkten ("von Werkstor zu Werkstor") und indirekten (vor- und nachgelagerten) Prozesse und Tätigkeiten, die in die OEF-Studie einzubeziehen sind. Jede Abweichung vom Standardansatz "cradle to grave"" muss ausführlich erläutert und begründet werden, z.B. Ausschluss der unbekannten Nutzungsphase von Zwischenprodukten. Die OEFSR-Regeln müssen außerdem eine Begründung für den Ausschluss von Prozessen/Tätigkeiten vorschreiben. Die OEFSR-Regeln müssen den Zeitraum und die Szenarien vorgeben, die für nachgelagerte Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Ist eine feste Zeitspanne für einen bestimmten Sektor nicht angemessen oder nicht relevant (z.B. bei einigen Verbrauchsgütern), so müssen die OEFSR-Regeln spezifizieren und begründen, warum dies der Fall ist.
4.4.4AusgleichsgutschriftenAusgleichsgutschriften dürfen nicht in die OEF-Studie aufgenommen werden.
4.5Wahl von EF-WirkungskategorienBei einer OEF-Studie müssen alle vorgegebenen EF- Standardwirkungskategorien und damit verbundenen vorgegebenen EF-Wirkungsabschätzungsmodelle und -indikatoren (siehe Tabelle 2) angewandt werden. Jeder Ausschluss muss im OEF-Bericht ausführlich dokumentiert, begründet und gemeldet und durch geeignete Dokumente gestützt werden. Der Einfluss eines Ausschlusses auf die Endergebnisse, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der eingeschränkten Vergleichbarkeit mit anderen OEF-Studien, muss in der Auswertungsphase gemeldet und erörtert werden. Diese Ausschlüsse können überprüft werden.Die OEFSR-Regeln müssen alle Ausschlüsse von den EF-Standardwirkungskategorien spezifizieren und begründen, insbesondere solche, die mit Aspekten der Vergleichbarkeit zusammenhängen.
4.6Wahl zusätzlicher UmweltinformationenWenn der Standardsatz der EF-Wirkungskategorien oder die EF-Standardwirkungsabschätzungsmodelle die potenziellen Umweltwirkungen der Organisation nicht ausreichend abdecken, müssen alle damit zusammenhängenden relevanten (qualitativen/ quantitativen) Umweltaspekte zusätzlich unter "zusätzliche Umweltinformationen" erfasst werden. Diese zusätzlichen Umweltinformationen müssen getrennt von den Ergebnissen der EF-Standardwirkungsabschätzung angegeben werden. Sie dürfen die verbindlichen Abschätzungsmodelle der EF- Standardwirkungskategorien jedoch nicht ersetzen. Die unterstützenden Modelle für diese zusätzlichen Kategorien sowie die entsprechenden Indikatoren müssen mit eindeutigen Verweisen versehen und dokumentiert werden.

Zusätzliche Umweltinformationen müssen

  • auf fundierten Informationen beruhen, die gemäß den Anforderungen der ISO 14020 und Abschnitt 5 der ISO 14021:1999 überprüft wurden;
  • spezifisch und genau sein und dürfen nicht irreführend sein;
  • für den betreffenden Sektor relevant sein;
  • das Prüfverfahren durchlaufen haben;
  • klar dokumentiert sein.

Emissionen, die direkt ins Meerwasser gelangen, müssen unter "zusätzliche Umweltinformationen" (bei der Erstellung der Bilanz) erfasst werden.

Werden zur Unterstützung der Auswertungsphase einer OEF-Studie zusätzliche Umweltinformationen verwendet, so müssen alle Daten, die zur Erstellung dieser Informationen erforderlich sind, dieselben oder gleichwertige Qualitätsanforderungen erfüllen, wie sie für die Daten zur Berechnung der OEF-Ergebnisse festgelegt wurden.

Zusätzliche Umweltinformationen dürfen sich nur auf Umweltfragen beziehen. Informationen und Anweisungen, z.B. Sicherheitsdatenblätter, die keinen Bezug zum Umweltfußabdruck der Organisation haben, dürfen nicht Teil eines OEF sein. Auch Informationen über rechtliche Anforderungen dürfen nicht aufgenommen werden.

Die OEFSR-Regeln müssen folgende Elemente spezifizieren:
  • jede zusätzliche Umweltinformation, die in die OEF-Studie aufgenommen werden muss. Diese zusätzlichen Informationenmüssen getrennt von den Ergebnissen der EF-Standardwirkungsabschätzung angegeben werden (siehe Tabelle 2)., Alle Modelle und Annahmen im Zusammenhang mit diesen zusätzlichen Umweltinformationen müssen angemessen belegt, klar dokumentiert und dem Prüfverfahren unterzogen werden. Solche zusätzlichen Umweltinformationen können Folgendes umfassen (nicht erschöpfende Aufzählung):
    • weitere relevante Umweltwirkungskategorien für den Sektor;
    • weitere relevante Ansätze für die Durchführung der Charakterisierung der Flüsse aus dem Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil, wenn Charakterisierungsfaktoren (CF) der Standardmethode für bestimmte Flüsse (z.B. Gruppen von Chemikalien) nicht zur Verfügung stehen;
    • Umweltindikatoren oder Produktverantwortungsindikatoren (z.B. EMAS-Kernindikatoren oder gemäß der Global Reporting Initiative (GRI);
    • Energieverbrauch entlang des Lebenswegs, aufgeschlüsselt nach Primärenergiequellen, wobei der Verbrauch von "erneuerbaren" Energien getrennt anzugeben ist;
    • direkter Energieverbrauch, aufgeschlüsselt nach Primärenergiequellen, wobei der Verbrauch von "erneuerbaren" Energien getrennt anzugeben ist;
    • für "Werkstor-zu-Werkstor"-Phasen: Zahl der auf der roten Liste der Weltnaturschutzunion (IUCN) und auf nationalen Naturschutzlisten aufgeführten Arten mit Lebensräumen in durch den Organisationsbetrieb betroffenen Gebieten, aufgeschlüsselt nach dem Grad des Aussterberisikos;
    • Beschreibung bedeutender Auswirkungen von Tätigkeiten und Produkten auf die Biodiversität in geschützten Gebieten und in Gebieten von hohem Biodiversitätswert außerhalb geschützter Gebiete;
    • Gesamtgewicht des Abfalls, aufgeschlüsselt nach Art und Entsorgungsmethode;
    • Gewicht der transportierten, eingeführten, ausgeführten oder behandelten Abfälle, die nach den Anhängen I, II, III und VIII des Basler Übereinkommens als gefährlich eingestuft sind, und Prozentsatz der transportierten Abfälle, die international versandt werden;
    • Informationen aus Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und Stoffrisikobeurteilungen;
  • Begründungen für Einbeziehungen / Ausschlüsse.

Des Weiteren muss in den OEFSR-Regeln die geeignete Einheit für intensitätsbasierte Maßangaben bestimmt werden, die für spezifische Kommunikationszwecke erforderlich sind.

4.7Annahmen / GrenzenÜber alle Grenzen und Annahmen muss transparent Bericht erstattet werden.Die OEFSR-Regeln müssen sektorspezifische Grenzen beschreiben und die zur Überwindung dieser Grenzen notwendigen Annahmen bestimmen.


Kapitel / AbschnittKriterienAnforderungen an OEFZusätzliche Anforderungen an die Aufstellung von OEFSR-Regeln
5Ressourcennutzungs- und EmissionsprofilAlle Ressourcennutzungen und Emissionen, die mit den Lebenswegphasen innerhalb der definierten Systemgrenzen zusammenhängen, müssen im Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil erfasst werden. Die Flüsse müssen in "Elementarflüsse" und "nichtelementare (d. h. komplexe) Flüsse" eingeteilt werden. Alle nichtelementaren Flüsse im Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil müssen anschließend in Elementarflüsse umgewandelt werden.
5.2Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil - ScreeningWenn ein Screening (dringend empfohlen) durchgeführt wird, müssen leicht verfügbare spezifische und/oder generische Daten verwendet werden, die die Anforderungen an die Datenqualität gemäß Abschnitt 5.6 erfüllen. Jeder Ausschluss von Lieferkettenstufen muss ausführlich begründet und dem Prüfverfahren unterzogen werden; der Einfluss der ausgeschlossenen Stufen auf die Endergebnisse muss erörtert werden.

Bei Lieferkettenstufen, für die keine quantitative EF-Wirkungsabschätzung vorgesehen ist (z.B. die Nutzungsphase von Zwischenprodukten in einem OEF "von der Wiege bis zum Werkstor"), muss das Screening auf die vorhandene Literatur und andere Quellen verweisen, um zu qualitativen Beschreibungen von potenziell ökologisch bedeutenden Prozessen zu gelangen. Diese qualitativen Beschreibungen müssen unter "zusätzliche Umweltinformationen"" aufgenommen werden.

Die OEFSR-Regeln müssen die zu berücksichtigenden Prozesse vorgeben. Außerdem müssen sie festlegen, für welche Prozesse spezifische Daten erforderlich sind und für welche die Verwendung generischer Daten entweder zulässig oder vorgeschrieben ist.
5.4Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil - DatenIm Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil müssen alle dokumentierten Input- und Outputflüsse erfasst werden, die mit sämtlichen Tätigkeiten und Prozessen in allen Lebenswegphasen innerhalb der festgelegten OEF-Grenzen in Verbindung stehen.

Die folgenden Elemente müssen auf Aufnahme in das Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil geprüft werden:

  • direkte Tätigkeiten und Auswirkungen von Quellen, die sich im Eigentum der Organisation befinden und/oder von ihr betrieben werden;
  • indirekt zuordenbare vorgelagerte Tätigkeiten;
  • indirekt zuordenbare nachgelagerte Tätigkeiten.

Investitionsgüter müssen linear abgeschrieben werden. Die erwartete Nutzungslebensdauer der Investitionsgüter muss berücksichtigt werden (und nicht die Zeit, bis ein Buchwert von 0 erreicht ist).

Die OEFSR-Regeln müssen die Quellen und die Qualität der in einer OEF-Studie verwendeten Daten sowie die an sie gestellten Prüfungsanforderungen vorgeben.

Die OEFSR-Regeln sollten ein oder mehrere Beispiele für die Erstellung des Ressourcennutzungs- und Emissionsprofils enthalten, auch Vorgaben für

  • Stofflisten für erfasste Tätigkeiten/Prozesse;
  • Einheiten;
  • Nomenklatur für Elementarflüsse.

Diese Vorgaben können für eine oder mehrere Lieferkettenstufen, Prozesse oder Tätigkeiten gelten, damit eine einheitliche Datenerhebung und Berichterstattung gewährleistet ist. Die OEFSR-Regeln können für wichtige vorgelagerte, "Werkstor-zu-Werkstor"- oder nachgelagerte Phasen strengere Datenanforderungen vorgeben, als in diesem OEF-Leitfaden festgelegt sind.

Für die Modellierung von Prozessen/Tätigkeiten innerhalb der festgelegten Organisationsgrenze (d. h."Werkstor-zu-Werkstor"-Stufe) müssen die OEFSR- Regeln auch Folgendes spezifizieren:

  • erfasste Prozesse/Tätigkeiten;
  • Vorgaben für die Zusammenstellung von Daten für Schlüsselprozesse, einschließlich der Ermittlung von einrichtungsübergreifenden Durchschnittsdaten;
  • die erwartete Nutzungslebensdauer der Investitionsgüter
  • etwaige standortspezifische Daten, die für die Berichterstattung als "zusätzliche Umweltinformationen" erforderlich sind;
  • spezifische Datenqualitätsanforderungen, z.B. für die Messung spezifischer Tätigkeitsdaten.

Erfordern/erlauben die OEFSR-Regeln auch Abweichungen von der Standardgrenze des "Cradle-to-grave"-Systems (wird z.B. die "Cradle-to-gate"-Grenze vorgegeben), so muss spezifiziert werden, wie die Material-/Energiebilanzen im Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil verrechnet werden müssen.

5.4.4Anrechnung des Stromverbrauchs (einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energie)Für Strom aus dem Netz, der in vorgelagerten Bereichen oder innerhalb der definierten Organisationsgrenze verbraucht wird, müssen - sofern vorhanden - lieferantenspezifische Daten verwendet werden. Liegen keine lieferantenspezifischen Daten vor, so müssen länderspezifische Verbrauchsmix-Daten des Landes verwendet werden, in dem die Phasen des Lebenswegs erfolgen. Bei Strom, der während der Nutzungsphase von Produkten verbraucht wird, muss der Energiemix die Verkaufsanteile von Ländern und Regionen widerspiegeln. Liegen keine solchen Daten vor, so muss der durchschnittliche EU-Verbrauchsmix oder andernfalls der repräsentativste Mix verwendet werden.

Es muss gewährleistet sein, dass Netzstrom aus erneuerbaren Energieträgern (und die damit verbundenen Auswirkungen), der in vorgelagerten Bereichen oder innerhalb der definierten Organisationsgrenzen verbraucht wird, nicht doppelt angerechnet wird. Dem OEF-Bericht muss als Anhang eine Bestätigung des Lieferanten (z.B. in Form eines Herkunftsnachweises für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern) beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass der gelieferte Strom tatsächlich aus erneuerbaren Energiequellen stammt und an keine andere Organisation verkauft wird.

5.4.4Biogene CO2-EmissionenDie Bindung und Freisetzung von CO2 aus biogenen Quellen muss im Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil getrennt erfasst werden.
5.4.4Erzeugung erneuerbarer EnergieGutschriften für durch die Organisation erzeugte erneuerbare Energie müssen auf Basis des berichtigten (durch Abzug der extern gelieferten Menge erneuerbarer Energie) durchschnittlichen Verbrauchsmixes (auf Landesebene) des Landes berechnet werden, dem die Energie geliefert wird. Liegen diese Daten nicht vor, so muss der berichtigte durchschnittliche EU-Verbrauchsmix oder andernfalls der repräsentativste Mix verwendet werden. Liegen keine Daten über die berichtigten Verbrauchsmixe vor, so müssen die unberichtigten durchschnittlichen Verbrauchsmixe verwendet werden. Es muss auf transparente Weise angegeben werden, welche Energiemixe für die Berechnung der Gutschriften zugrunde gelegt werden und ob sie berichtigt wurden.
5.4.4Temporäre (CO2-) Speicherung und verzögerte EmissionenGutschriften für temporäre (CO2-) Speicherung oder verzögerte Emissionen dürfen bei der Berechnung der EF-Standardwirkungskategorien nicht berücksichtigt werden. Diese müssen als "zusätzliche Umweltinformation" aufgenommen werden, wenn dies in den OEFSR-Regeln vorgeschrieben ist.
5.4.4Direkte Landnutzungsänderung (Auswirkung auf den Klimawandel)Treibhausgasemissionen, die auf direkte Landnutzungsänderungen zurückzuführen sind, müssen Produkten i) nach der Landnutzungsänderung 20 Jahre lang zugeordnet werden oder ii) es muss ein einziger Erntezeitraum ab Gewinnung des untersuchten Produkts gewählt werden (auch wenn dieser länger als 20 Jahre dauert), je nach dem welcher Zeitraum der längere ist. Für weitere Einzelheiten siehe Anhang VI.
5.4.4Indirekte Landnutzungsänderung (Auswirkung auf den Klimawandel)Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen dürfen nicht erfasst werden, es sei denn, dies ist in der OEFSR-Regel ausdrücklich vorgesehen. In diesem Fall muss die indirekte Landnutzungsänderung als "zusätzliche Umweltinformation" separat angegeben werden; sie darf bei der Berechnung der Wirkungsabschätzungskategorie "Treibhausgase" jedoch nicht berücksichtigt werden.
5.4.5Modellierung von TransportszenarienFolgende Transportparameter müssen berücksichtigt werden: Art des Transports, Fahrzeugtyp und Kraftstoffverbrauch, Beladungsrate, Zahl der Leerfahrten (falls zutreffend und relevant), Transportstrecke, Allokation bei Warentransport auf Basis eines Grenzlastfaktors (d. h. Masse bei Produkten mit hoher Dichte und Volumen bei Produkten mit niedriger Dichte) sowie Kraftstoffproduktion.

Die transportbedingten Wirkungen müssen in Standardreferenzeinheiten ausgedrückt werden, d. h. in Tonnenkilometern (tkm) für Waren- und in Personenkilometern (Pkm) für die Beförderung von Personen. Jede Abweichung von diesen Standardreferenzeinheiten muss angegeben und begründet werden.

Die transportbedingten Umweltwirkungen müssen berechnet werden durch Multiplikation der Auswirkung je Referenzeinheit für jeden Fahrzeugtyp mit a) bei Waren: der Strecke und Beladung und b) bei Personen: der Strecke und der Zahl der Personen auf der Grundlage der festgelegten Transportszenarien.

Die OEFSR-Regeln müssen die gegebenenfalls in die Studie aufzunehmenden Transport-, Vertriebs- und Lagerszenarien spezifizieren.
5.4.6Modellierung von Szenarien für die NutzungsphaseSollen nachgelagerte Phasen in den OEF aufgenommen werden, müssen Nutzungsprofile (d. h. die entsprechenden Szenarien und die angenommene Nutzungslebensdauer) für Waren / Dienstleistungen spezifiziert werden, die für den Sektor repräsentativ sind. Alle relevanten Annahmen für die Nutzungsphase müssen dokumentiert werden. Wenn keine Methode für die Bestimmung der Nutzungsphase von Produkten anhand der in diesem OEF-Leitfaden vorgegebenen Techniken festgelegt wurde, muss die die Studie durchführende Organisation bestimmen, nach welchem Ansatz bei der Bestimmung der Nutzungsphase von Produkten vorgegangen wird. Methoden und Annahmen müssen dokumentiert werden. Relevante Auswirkungen der Nutzung der Produkte auf andere Systeme müssen berücksichtigt werden.Die OEFSR-Regeln müssen Folgendes vorgeben:
  • gegebenenfalls das oder die in die Studie aufzunehmenden Nutzungsszenarien;
  • den für die Nutzungsphase zu berücksichtigenden Zeitraum.

Bei der Definition von Szenarien für die Nutzungsphase sollten veröffentlichte technische Informationen einbezogen werden. Außerdem sollten beider Definition der Nutzungsprofile Nutzungs-/ Verbrauchsmuster, Ort, Zeit (Tag/Nacht, Sommer/Winter, Woche/Wochenende) und die angenommene Lebensdauer von Produkten in der Nutzungsphase Berücksichtigung finden. Falls entsprechende Informationen vorliegen, sollte das tatsächliche Nutzungsmuster der Produkte zugrunde gelegt werden

5.4.7Modellierung von Szenarien für das Ende der LebensdauerAbfallströme aus Prozessen innerhalb der Systemgrenzen müssen als Elementarflüsse modelliert werden.In den OEFSR-Regeln müssen gegebenenfalls ein oder mehrere Szenarien für das Ende der Lebensdauer modelliert werden, die in der Studie zu berücksichtigen sind. Diese Szenarien müssen auf der aktuellen Praxis und Technologie sowie auf aktuellen Daten (Jahr des untersuchten Zeitraums) basieren.
5.5NomenklaturAlle relevanten Ressourcennutzungen und Emissionen im Rahmen der Lebenswegphasen innerhalb der definierten Systemgrenzen müssen anhand der International Reference Life Cycle Data System (ILCD) nomenclature and properties dokumentiert werden. Sind die Nomenklatur und die Eigenschaften für einen bestimmten Fluss nicht im ILCD vorhanden, so muss eine geeignete Nomenklatur aufgestellt und die Flusseigenschaften müssen dokumentiert werden.
5.6Anforderungen an die DatenqualitätOEF-Studien, die für die externe Kommunikation vorgesehen sind, müssen die Datenqualitätsanforderungen erfüllen. Die Datenqualitätsanforderungen gelten sowohl für spezifische als auch für generische Daten.

Die folgenden sechs Kriterien müssen für die semi-quantitative Bewertung der Datenqualität in OEF- Studien verwendet werden:

  • technologische Repräsentativität;
  • räumliche Repräsentativität;
  • zeitbezogene Repräsentativität;
  • Vollständigkeit;
  • Parameterunsicherheit;
  • methodische Eignung und Konsistenz.

Beim fakultativen Screening (falls durchgeführt) ist für Daten, die mindestens 90 % der für jede EF-Wirkungskategorie geschätzten Wirkung ausmachen, mindestens ein "mittlerer" Datenqualitätswert erforderlich, der auf der qualitativen Beurteilung durch einen Sachverständigen beruht.

Im endgültigen Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil müssen bei den Prozessen oder Tätigkeiten, die mindestens 70 % der Beiträge zu jeder EF-Wirkungskategorie ausmachen, sowohl die spezifischen als auch die generischen Daten ein insgesamt "gutes" Qualitätsniveau aufweisen. Für diese Prozesse muss eine semiquantitative Bewertung der Datenqualität durchgeführt und mitgeteilt werden. Mindestens zwei Drittel der verbleibenden 30 % (d. h. von 70 % bis 90 %) müssen mit Daten, die gemäß qualitativer Beurteilung durch einen Sachverständigen mindestens "mittlerer Qualität" entsprechen, modelliert werden. Die verbleibenden
Daten (Näherungsdaten sowie Daten zur Schließung festgestellter Lücken (jenseits von 90 % der Beiträge zu Umweltwirkungen) müssen auf den besten verfügbaren Informationen beruhen.

Die Datenqualitätsanforderungen für die technologische, räumliche und zeitbezogene Repräsentativität müssen als Teil der OEF-Studie überprüft werden. Die Datenqualitätsanforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, methodische Eignung und Konsistenz sowie Parameterunsicherheit müssen erfüllt werden, in dem generische Datenausschließlich aus Datenquellen beschafft werden, die die Anforderungen des OEF-Leitfadens erfüllen.

Für das Datenqualitätskriterium "methodische Eignung und Konsistenz" gelten die in Tabelle 6 festgelegten Anforderungen bis Ende 2015. Ab 2016 muss die OEF-Methodik in vollem Umfang eingehalten werden.

Folgendes ist hinsichtlich der durchzuführenden Prüfung der Datenqualität zu beachten:

  • die Qualität generischer Daten muss auf Ebene der Inputflüsse bewertet werden;
  • die Qualität spezifischer Daten muss auf Ebene eines bestimmten Prozesses oder eines aggregierten Prozesses oder auf Ebene einzelner Inputflüsse bewertet werden.
Die OEFSR-Regeln müssen zusätzliche Anleitungen für die Datenqualitätsbewertung in Bezug auf die zeitbezogene, räumliche und technologische Repräsentativität geben. Sie müssen z.B. vorgeben, welcher Datenqualitätswert für die zeitbezogene Repräsentativität einem für ein bestimmtes Jahr stehenden Datensatz zugeordnet werden sollte.

OEFSR-Regeln können zusätzliche Kriterien für die Bewertung der Datenqualität (die über die Standardkriterien hinausgehen) vorsehen.

OEFSR-Regeln können strengere Datenqualitätsanforderungen vorgeben, z.B. in Bezug auf

  • Vordergrundprozesse;
  • Hintergrundprozesse (sowohl in vor- als auch in nachgelagerten Stufen);
  • für den Sektor wichtige Lieferkettenprozesse/-tätigkeiten;
  • für den Sektor wichtige EF-Wirkungskategorien.
5.7Erhebung spezifischer DatenFür alle Vordergrundprozesse/-tätigkeiten und gegebenenfalls für Hintergrundprozesse/-tätigkeiten müssen spezifische Daten erhoben werden. Sind jedoch generische Daten für Vordergrundprozesse repräsentativer oder besser geeignet als spezifische Daten (dies ist anzugeben und zu begründen), so müssen für Vordergrundprozesse auch generische Daten verwendet werden.OEFSR-Regeln müssen:
  1. vorgeben, für welche Prozesse spezifische Daten erhoben werden müssen;
  2. die Verfahrensschritte für die Erhebung spezifischer Daten für jeden Prozess/jede Tätigkeit vorgeben;
  3. die Verfahrensschritte für die Datenerhebung an den einzelnen Standorten festlegen, und zwar für
    • die Zieletappe(n) und den Abdeckungsgrad der Datenerhebung;
    • den Ort der Datenerhebung (z.B. im Inland, international, repräsentative Fabriken);
    • den Zeitraum der Datenerhebung (z.B. Jahr, Jahreszeit, Monat usw.);
    • wenn Ort oder Zeitraum der Datenerhebung auf einen bestimmten Bereich begrenzt sein müssen, ist dies zu begründen und es ist nachzuweisen, dass die erhobenen Daten als
      Stichproben ausreichen.

Anmerkung: Grundsätzlich umfasst der Ort der Datenerhebung alle Zielbereiche und der Zeitraum der Datenerhebung entspricht einem Jahr oder mehr.

5.8Erhebung generischer DatenSofern verfügbar, müssen sektorspezifische generische Daten anstelle von mehrere Sektoren betreffenden generischen Daten verwendet werden.

Alle generischen Daten müssen die vorgegeben Datenqualitätsanforderungen erfüllen.

Die verwendeten Datenquellen müssen deutlich dokumentiert und im OEF-Bericht angegeben werden.

Die OEFSR-Regeln müssen
  • festlegen, in welchen Fällen die Verwendung generischer Daten als Annäherung für einen Stoff, über den keine spezifischen Daten vorliegen, zulässig ist;
  • den Grad der erforderlichen Ähnlichkeiten zwischen dem tatsächlichen Stoff und dem generischen Stoff festlegen;
  • erforderlichenfalls die Kombination mehrerer generischer Datensätze festlegen.
5.9DatenlückenAlle Datenlücken müssen mit den besten verfügbaren generischen oder extrapolierten Daten 2 geschlossen werden. Der Beitrag dieser Daten (einschließlich Lücken bei generischen Daten) darf nicht mehr als 10 % des Gesamtbeitrags zur jeweils untersuchten EF-Wirkungskategorie ausmachen. Dies spiegelt sich in den Datenqualitätsanforderungen wider, wonach 10 % der Daten aus den besten verfügbaren Daten gewählt werden können (ohne weitere Datenqualitätsanforderungen).Die OEFSR-Regeln müssen auf potenzielle Datenlücken eingehen und ausführliche Anleitungen zur Schleißung dieser Lücken geben.
5.11Vorgehen bei MultifunktionalitätFür die Lösung aller Multifunktionalitätsprobleme sowohl auf Prozess-, als auch auf Einrichtungsebene muss die folgende OEF-Entscheidungshierarchie bei Multifunktionalität angewandt werden: 1) Unterteilung oder Systemerweiterung; 2) Allokation auf Basis einer relevanten zugrunde liegenden physikalischen Beziehung (einschließlich a) direkter Substitution oder b) einer relevanten zugrunde liegenden physikalischen Beziehung); 3) Allokation auf Basis einer anderen Beziehung (einschließlich a) indirekter Substitution oder b) einer anderen relevanten zugrunde liegenden Beziehung).

Jede in diesem Kontext getroffene Wahl muss gemeldet und begründet werden, wobei das übergeordnete Ziel der Gewährleistung physikalisch repräsentativer, ökologisch relevanter Ergebnisse zu berücksichtigen ist.

Bei Koppelprodukten, die teils Koppelprodukte, teils Abfall sind, müssen alle In- und Outputs ausschließlich dem Koppelprodukt zugeordnet werden.

Für ähnliche Inputs und Outputs muss ein einheitliches Allokationsverfahren angewandt werden.

Für die Lösung von Multifunktionalitätsproblemen, einschließlich Recycling oder energetische Verwertung am Ende der Lebensdauer, oder für Abfallströme innerhalb der Systemgrenzen muss die Gleichung in Anhang V angewandt werden.

Die OEFSR-Regeln müssen Lösungen für Multifunktionalitätsprobleme innerhalb der festgelegten Organisationsgrenzen und gegebenenfalls für vor- und nachgelagerte Stufen weiter spezifizieren. Soweit machbar/angemessen, können die OEFSR-Regeln außerdem spezifische Substitutionsszenarien oder -faktoren zur Verwendung bei Allokationslösungen anbieten. Alle derartigen in den OEFSR-Regeln vorgegebenen Lösungen für Multifunktionalitätsprobleme müssen unter Bezugnahme auf die Hierarchie für die Lösung von Multifunktionalitätsproblemen beim OEF klarbegründet werden.

Wird eine Unterteilung vorgenommen, so müssen die OEFSR-Regeln spezifizieren, welche Prozesse zu unterteilen sind und welche Grundsätze dabei zugrunde gelegt werden sollten.

Wird eine Allokation auf Grundlage einer physikalischen Beziehung vorgenommen, so müssen die OEFSR-Regeln die zu berücksichtigenden relevanten zugrunde liegenden Beziehungen spezifizieren und die relevanten Allokationsfaktoren festlegen.

Wird eine Allokation auf Grundlage einer anderen Beziehung vorgenommen, so müssen die OEFSR-Regeln diese Beziehung spezifizieren und die relevanten Allokationsfaktoren festlegen. Bei wirtschaftlicher Allokation beispielsweise müssen die OEFSR-Regeln die Regeln für die Bestimmung des wirtschaftlichen Werts von Koppelprodukten vorgeben.

Bei Multifunktionalität am Ende der Lebensdauer müssen die OEFSR-Regeln spezifizieren, wie die unterschiedlichen Teile mit der vorgesehenen obligatorischen Formel zu berechnen sind.


Kapitel / AbschnittKriterienAnforderungen an OEFZusätzliche Anforderungen an die Aufstellung von OEFSR-Regeln
6EF-WirkungsabschätzungDie EF-Wirkungsabschätzung muss die folgenden Elemente einschließen:
  • Klassifizierung;
  • Charakterisierung.
6.1.1KlassifizierungAlle während der Erstellung des Ressourcennutzungs- und Emissionsprofils erfassten Inputs/Outputs müssen anhand des unter http://lct.jrc.ec.europa.eu/assessment/projects abrufbaren Klassifizierungsschemas den EF-Wirkungskategorien zugeordnet werden, zu denen sie beitragen ("Klassifizierung").

Werden die Ressourcennutzungs- und Emissionsprofildaten aus bestehenden öffentlichen oder kommerziellen Sachbilanzdatenbanken entnommen, wo die Klassifizierung bereits durchgeführt ist, muss sichergestellt werden, dass die Klassifizierung und die damit verbundenen EF-Wirkungsabschätzungspfade den Anforderungen dieses OEF-Leitfadens entsprechen.

6.1.2CharakterisierungAllen klassifizierten Inputs/Outputs in jeder EF- Wirkungskategorie müssen Charakterisierungsfaktoren zugeordnet werden, die dem Beitrag je Einheit des Inputs/Outputs zu der Kategorie entsprechen; hierzu sind die online (unter http://lct.jrc.ec.europa.eu/assessment/projects) zu finden den Charakterisierungsfaktoren zu verwenden. Anschließend müssen für jede EF-Wirkungskategorie die Ergebnisse der Wirkungsabschätzung berechnet werden, indem die Menge jedes Inputs/Outputs mit dem Charakterisierungsfaktor multipliziert wird und die Beiträge aller Inputs/Outputs innerhalb jeder Kategorie addiert werden, um ein in der geeigneten Referenzeinheit ausgedrücktes einheitliches Maß zu erhalten.

Wenn für bestimmte Flüsse (z.B. eine Gruppe von Chemikalien) des Ressourcennutzungs- und Emissionsprofils keine Charakterisierungsfaktoren aus den Standardmethoden zur Verfügung stehen, können zur Charakterisierung dieser Flüsse andere Ansätze angewandt werden. Diese Fälle müssen unter "zusätzliche Umweltinformationen" angegeben werden. Die Charakterisierungsmodelle müssen wissenschaftlich und technisch fundiert sein und auf eindeutig identifizierbaren Umweltwirkungsmechanismen oder reproduzierbaren empirischen Beobachtungen basieren.

6.2.1Normierung (falls angewandt)Die Normierung ist ein nicht obligatorischer, aber empfohlener Schritt bei OEF-Studien. Wird auf Normierung zurückgegriffen, so müssen die normierten OEF-Ergebnisse unter "Zusätzliche Umweltinformationen" angegeben werden und alle Methoden und Annahmen müssen dokumentiert werden. Normierte Ergebnisse dürfen nicht aggregiert werden, da dies automatisch eine Gewichtung impliziert. Die Ergebnisse der EF-Wirkungsabschätzung vor der Normierung müssen zusammen mit den normierten Ergebnissen angegeben werden.
6.2.2Gewichtung (falls angewandt)Die Gewichtung ist ein nicht obligatorischer, sondern fakultativer Schritt bei OEF-Studien. Wird auf Gewichtung zurückgegriffen, so müssen die Ergebnisse unter "Zusätzliche Umweltinformationen" angegeben werden und alle Methoden und Annahmen müssen dokumentiert werden. Die Ergebnisse der EF-Wirkungsabschätzung vor der Gewichtung müssen zusammen mit den gewichteten Ergebnissen angegeben werden.

Die Anwendung von Normierung und Gewichtung in OEF-Studien muss mit den festgelegten Zielen und dem Untersuchungsrahmen der Studie, einschließlich der vorgesehenen Anwendungen, im Einklang stehen.

7Auswertung der ErgebnisseDie Auswertungsphase einer OEF-Studie muss die folgenden Schritte umfassen: "Bewertung der Robustheit des OEF-Modells", "Identifizierung von kritischen Punkten (Hotspots)", "Unsicherheitsschätzung" und "Schlussfolgerungen, Grenzen und Empfehlungen.
7.2Robustheit des ModellsBei der Bewertung der Robustheit des OEF-Modells muss beurteilt werden, inwieweit die methodischen Entscheidungen hinsichtlich Systemgrenzen, Datenquellen, Allokation und Abdeckung der EF-Wirkungskategorien die Ergebnisse beeinflussen. Diese Entscheidungen müssen den in diesem OEF-Leitfaden festgelegten Anforderungen entsprechen und dem Kontext angemessen sein.
7.3Kritische Punkte (Hotspots)OEF-Ergebnisse müssen evaluiert werden, um den Effekt von kritischen Punkten/Schwachstellen der Lieferkette auf Ebene der Input-/Output-, Prozess- und Lieferkettenphasen sowie Verbesserungspotenziale zu bewerten.Die OEFSR-Regeln müssen die für den Sektor relevantesten EF-Wirkungskategorien identifizieren. Um diese Priorisierung zu erreichen, kann auf Normierung und Gewichtung zurückgegriffen werden.
7.4UnsicherheitsschätzungDie Unsicherheiten der endgültigen OEF-Ergebnisse müssen zumindest qualitativ beschrieben werden (sowohl für Unsicherheiten bei den Daten als auch für auswahlbedingte Unsicherheiten), um eine Gesamteinschätzung der Unsicherheiten der Studienergebnisse zu erleichtern.OEFSR-Regeln müssen die Unsicherheiten beschreiben, die für den gesamten Sektor gelten, und sollten den Bereich identifizieren, in dem Ergebnisse in Vergleichen und vergleichenden Aussagen als nicht signifikant unterschiedlich angesehen werden könnten.
7.5Schlussfolgerungen, Empfehlungen und GrenzenSchlussfolgerungen, Empfehlungen und Grenzen müssen entsprechend den definierten Zielen und dem Untersuchungsrahmen der OEF-Studie beschrieben werden. OEF-Studien, die zur Veröffentlichung bestimmte vergleichende Aussagen unterstützen sollen, müssen auf diesem OEF-Leitfaden UND auf den dazugehörigen OEFSR-Regeln basieren.

Entsprechend ISO 14044:2006 sollte für vergleichende Aussagen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind, sorgfältig abgewogen werden, ob mögliche Unterschiede in der Qualität der Daten und bei methodischen Entscheidungen, die zur Modellierung der zu vergleichenden Organisationen verwendet wurden, die Vergleichbarkeit der Ergebnisse beeinflussen können. Unstimmigkeiten bei der Festlegung der Systemgrenzen, der Qualität der Bilanzdaten oder der EF-Wirkungsabschätzung müssen berücksichtigt und dokumentiert / angegeben werden.

8BerichterstattungEine für externe Kommunikationen bestimmte OEF-Studie muss einen Bericht über die OEF-Studie enthalten, in dem auf relevante, umfassende, konsistente, genaue und transparente Weise Rechenschaft über die Studie und über die für die Organisation berechneten Umweltwirkungen abgelegt wird. Die Angaben müssen außerdem eine robuste Grundlage für die Bewertung und Verfolgung der Umweltleistung der Organisation sowie für Maßnahmen zu ihrer Verbesserung im Laufe der Zeit darstellen. Der OEF-Bericht muss mindestens eine Zusammenfassung, einen Hauptbericht und einen Anhang umfassen. Diese müssen alle in diesem OEF-Leitfaden genannten Berichtselemente (Abschnitt 8.2) enthalten.Die OEFSR-Regeln müssen jede Abweichung von den Standardberichtspflichten sowie alle zusätzlichen Berichtspflichten spezifizieren und begründen und/oder die Berichtspflichten je nach - beispielsweise - der Art der Anwendung der OEF-Studie und der Art der beurteilten Organisation differenzieren.

Die OEFSR-Regeln müssen spezifizieren, ob die OEF-Ergebnisse für jede gewählte Stufe des Lebenswegs getrennt mitgeteilt werden müssen.

9.1ÜberprüfungJede für die interne Kommunikation bestimmte OEF-Studie, von der behauptet wird, dass sie mit dem OEF-Leitfaden im Einklang steht, und jede für die externe Kommunikation bestimmte OEF-Studie muss kritisch geprüft werden, um sicherzustellen, dass
  • die Methoden, nach denen die OEF-Studie durchgeführt wurde, mit diesem OEF-Leitfaden im Einklang stehen;
  • die Methoden, nach denen die OEF-Studie durchgeführt wurde, wissenschaftlich und technisch fundiert sind;
  • die verwendeten Daten angemessen und aussagekräftig sind und die festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen;
  • die Auswertung der Ergebnisse die identifizierten Grenzen widerspiegelt;
  • der Studienbericht transparent, genau und konsistent ist.
9.2PrüfungsartSoweit in den maßgeblichen politischen Instrumenten nicht anders festgelegt, muss jede für die externe Kommunikation bestimmte OEF-Studie von mindestens einem unabhängigen und qualifizierten externen Prüfer (oder einem Prüfteam) kritisch geprüft werden. Eine OEF-Studie, die zur Veröffentlichung bestimmte vergleichende Aussagen unterstützen soll, muss auf den relevanten OEFSR-Regeln basieren und von mindestens drei unabhängigen, qualifizierten Prüfern kritisch geprüft werden. Jede für die interne Kommunikation bestimmte OEF-Studie, von der behauptet wird, dass sie mit dem OEF-Leitfaden im Einklang steht, muss von mindestens einem unabhängigen und qualifizierten externen Prüfer (oder einem Prüfteam) geprüft werden.Die OEFSR-Regeln müssen die Überprüfungsanforderungen für OEF-Studien, die zur Veröffentlichung bestimmte vergleichende Aussagen unterstützen sollen, spezifizieren (z.B. ob eine Prüfung durch mindestens drei unabhängige, qualifizierte externe Prüfer rausreicht).
9.3Qualifikationen der PrüferEine kritische Prüfung der OEF-Studie muss entsprechend den Anforderungen der vorgesehenen Anwendung durchgeführt werden. Sofern nicht anders festgelegt, beläuft sich die erforderliche Mindestpunktzahl für die Qualifikation als Prüfer oder Prüfteam auf sechs Punkte, darunter jeweils mindestens ein Punkt für jedes der drei obligatorischen Kriterien (d. h. Verifizierungs- und Auditpraxis, EF- oder Ökobilanz-Methodik und -Praxis sowie Kenntnisse der für die OEF-Studie relevanten Technologien oder anderen Tätigkeiten). Punktstande pro Kriterium müssen von Einzelpersonen erreicht werden; über einzelne Kriterien hinweg können Punktestande hingegen auf "Teamebene" addiert werden. Prüfer oder Prüfteams müssen eine Eigenerklärung über ihre Qualifikationen und die von ihnen für jedes Kriterium erreichte Punktzahl sowie die Gesamtpunktzahl abgeben. Diese Eigenerklärung muss im obligatorischen Anhang des OEF- Berichts enthalten sein.
1) In diesem Leitfaden wird anstelle des in der ISO-Norm 14044 verwendeten Begriffs "funktionelle Einheit" der Begriff "Untersuchungseinheit" verwendet.

2) Extrapolierte Daten sind Daten aus einem bestimmten Prozess, die verwendet werden, um einen ähnlichen Prozess zu repräsentieren, für den keine Daten zur Verfügung stehen, in der Annahme, dass sie ausreichend repräsentativ sind.

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Datenmanagementplan (in Anlehnung an die Treibhausgasprotokoll-Initiative 78) Anhang II

(Zur Information)

Zur Aufstellung eines Datenmanagementplans sollten die folgenden Schritte unternommen und dokumentiert werden:

  1. Benennung einer Person/eines Teams, die/das für die Qualität der Bilanzierung der Organisation zuständig ist. Diese Person/dieses Team sollte zuständig sein für die Umsetzung und Pflege des Datenmanagementplans, die kontinuierliche Verbesserung der Qualität der Bilanzen der Organisation und die Koordinierung des internen Datenaustauschs und aller externen Interaktionen (z.B. mit relevanten Organisationsbilanzierungsprogrammen und Prüfern).
  2. Aufstellung eines Datenmanagementplans und einer Checkliste. Die Aufstellung des Datenmanagementplans sollte vor der Erhebung von Daten beginnen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen über die Bilanz dokumentiert werden. Der Plan sollte im Laufe der Zeit in dem Maße weiterentwickelt werden, wie die Datenerhebung und Datenprozesse verfeinert werden. Im Plan sollten die Qualitätskriterien und etwaige Evaluierungs-/Punktesysteme festgelegt werden. Die Checkliste des Datenmanagementplans gibt an, welche Komponenten in einen Datenmanagementplan aufgenommen werden sollten, und kann als Richtschnur für die Erstellung eines Plans oder für die Zusammenstellung bereits vorhandener Dokumente zu einem Plan verwendet werden.
  3. Durchführung von Datenqualitätsprüfungen. Prüfungen sollten auf alle Aspekte des Bilanzierungsprozesses angewandt werden und Datenqualität, Datenverarbeitung, Dokumentation und Berechnungsverfahren in den Mittelpunkt stellen. Die definierten Qualitätskriterien und Punktesysteme bilden die Grundlage für die Datenqualitätsprüfungen.
  4. Überprüfung von Organisationsbilanz und -berichten. Ausgewählte unabhängige externe Prüfer sollten die Studie prüfen - idealerweise von Anfang an.
  5. Einrichtung formeller Rückmeldungsschleifen zur Verbesserung der Datenerhebungs-, -verarbeitungs- und -dokumentationsprozesse. Rückmeldungsschleifen sind notwendig, um die Qualität der Organisationsbilanz im Laufe der Zeit zu verbessern und etwaige Fehler oder Unstimmigkeiten, die im Prüfprozess festgestellt werden, zu beheben.
  6. Festlegung von Berichts-, Dokumentations- und Archivierungsverfahren. Es sollten Archivierungssysteme festgelegt werden, mit Angabe der zu speichernden Daten sowie der Art und Weise dieser Speicherung und der im Rahmen der internen und externen Bilanzierungsberichte mitzuteilenden Informationen sowie der zur Unterstützung der Datenerhebungs- und Berechnungsmethoden zu dokumentierenden Unterlagen. Das Verfahren kann auch die Anpassung oder Entwicklung einschlägiger Datenbanken für die Archivierung beinhalten.

Der Datenmanagementplan dürfte ein sich ständig weiterentwickelndes Dokument sein, das aktualisiert wird, sobald sich Datenquellen andern, Datenverarbeitungsverfahren verfeinert werden, Berechnungsmethoden verbessert werden, sich die Verantwortung für die Organisationsbilanz innerhalb einer Organisation oder die geschäftlichen Ziele der Organisation andern.

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Checkliste für die DatenerhebungAnhang III

(Zur Information)

Eine Checkliste für die Datenerhebung ist für die Organisation von Datenerhebungstätigkeiten im Rahmen der Erstellung eines Ressourcennutzungs- und Emissionsprofils hilfreich. Die nachstehende nicht erschöpfende Checkliste kann als Ausgangspunkt für die Datenerhebung und die Organisation eines Datenerhebungsmodells verwendet werden:

Beispiel: vereinfachte Checkliste für die Datensammlung

Technischer Überblick

Abbildung 6 Prozessdiagramm für die Produktionsphase in einem T-Shirts herstellenden Unternehmen

Liste von Prozessen innerhalb der Systemgrenze: Faserherstellung, Spinnen, Zwirnen, Texturieren, Weben, Vorbehandlung, Färben, Bedrucken, Beschichten und Veredeln.

Erhebung von Ressourcennutzungs- und Emissionsprofildaten für ein Prozessmodul

Bezeichnung des Prozesses: Veredelungsprozess

Prozessdiagramm: Bei der Veredelung handelt es sich um Prozesse, die nach dem Weben oder Wirken am Garn oder Stoff vorgenommen werden, um Aussehen und Leistung des fertigen Textilerzeugnisses zu verbessern.

Abbildung 7 Fließdiagramm für eine Anlage innerhalb der festgelegten Organisationsgrenze


Gesamtinputs der Anlage
CodeBezeichnungMengeEinheit
Gesamtoutputs der Anlage
CodeBezeichnungMengeEinheit

Beispiel für das Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil einer Anlage (ausgewählte Stoffe) 80

ParameterEinheitMenge
Energieverbrauch (nicht elementar)GJ115,5
Elektrizität (elementar)GJ34,6
Fossile Brennstoffe (elementar)GJ76
Erdgas (elementar)Mg0,59
Erdgas, Ausgangsstoff (elementar)Mg0,16
Rohöl (elementar)Mg0,57
Rohöl, Ausgangsstoff (elementar)Mg0,48
Kohle (elementar)Mg0,66
Kohle, Ausgangsstoff (elementar)Mg0,21
Flüssiggas (elementar)Mg0,02
Wasserkraft (elementar)GJ5,2
Wasser (elementar)Mg12.400
Emissionen in die Luft (Elementarflüsse)
CO2Mg5,132
CH4Mg8,2
SO2Mg3,9
NOxMg26,8
CHMg25,8
COMg28
Emissionen in Gewässer (Elementarflüsse)
CSB MnMg13,3
BSBMg5,7
Gesamt-PMg0,052
Gesamt-NMg0,002
Produktoutputs (nichtelementare Flüsse)
Hosen#20.000
T-Shirts#15.000

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Bestimmung von Nomenklatur und Eigenschaften für spezifische FlüsseAnhang IV


Die Hauptzielgruppe dieses Anhangs sind erfahrene Praktiker und Prüfer im Bereich Umweltfußabdruck. Dieser Anhang beruht auf dem International Reference Life Cycle Data System (ILCD) Handbook - Nomenclature and other conventions (Europäische Kommission - JRC - IES, 2010f). Sollten zusätzliche Informationen und Hintergrundwissen zum Thema Nomenklatur und Benennungsregeln erforderlich sein, konsultieren Sie bitte das vorgenannte Dokument (verfügbar online unter http://lct.jrc.ec.europa.eu/).

Unterschiedliche Gruppen arbeiten häufig mit stark voneinander abweichenden Nomenklaturen und anderen Namenskonventionen. Folglich sind Ressourcennutzungs- und Emissionsprofile (für Nutzer von Ökobilanzen: Sachbilanzdatensätze) auf verschiedenen Ebenen inkompatibel, wodurch die kombinierte Nutzung der Datensätze von Ressourcennutzungs- und Emissionsprofilen aus unterschiedlichen Quellen bzw. ein effizienter Austausch elektronischer Daten unter Nutzern deutlich eingeschränkt wird. Dieser Umstand verhindert auch ein klares, eindeutiges Verständnis und die Prüfung von OEF-Berichten.

In diesem Anhang werden eine gemeinsame Nomenklatur und Vorschriften zu verwandten Themen vorgeschlagen, um die Erhebung, Dokumentation und Nutzung von Daten für Ressourcennutzungs- und Emissionsprofile in OEF-Studien zu erleichtern. Das Dokument bildet auch die Grundlage für eine einheitliche Liste von Referenzelementarflüssen zur Verwendung in OEF-Studien.

Dadurch wird eine effiziente Arbeit an OEF gefördert, und der Datenaustausch zwischen unterschiedlichen Tools und Datenbanken wird erleichtert.

Ziel ist es, eine Anleitung für die Erhebung, Benennung und Dokumentation von Daten zu geben, damit diese

In dieser Nomenklatur und in anderen Konventionen liegt der Schwerpunkt auf Elementarflüssen, Flusseigenschaften und den damit verbundenen Einheiten, und es werden Anregungen für die Benennung von Prozessdatensätzen, Produkt- und Abfallflüssen sowie für eine bessere Kompatibilität zwischen unterschiedlichen Datenbanksystemen gegeben. Des Weiteren werden grundlegende Empfehlungen und Regeln für die Klassifikation von Quell- und Kontaktdatensätzen formuliert.

In Tabelle 10 sind die für OEF-Studien erforderlichen Regeln des ILCD-Handbuchs aufgeführt. Tabelle 11 gibt einen Überblick über die Regelkategorien und die entsprechenden Kapitel im ILCD-Handbuch.

Tabelle 10: Verbindliche Regeln für jeden Flusstyp

ElementVerbindliche Regeln aus der ILCD-Nomenklatur 1
Rohstoff, Input2, 4, 5
Emission, Output2, 4, 9
Produktfluss10, 11, 13, 14, 15, 16, 17
1) ILCD Handbook - Nomenclature and other conventions. http://lct.jrc.ec.europa.eu/assessment/publications

Tabelle 11: ILCD-Nomenklaturregeln 81

Regel
#

Regelkategorie

Abschnitt im ILCD Handbook - Nomenclature and other conventions

2"Elementarflusskategorien" nach aufnehmenden/abgebenden UmweltkompartimentenKapitel 2.1.1
4Weitere Differenzierung der abgebenden/aufnehmenden UmweltkompartimenteKapitel 2.1.2
5Zusätzliche nicht identifizierende Klassifikation von Elementarflüssen des Typs "Ressourcen aus dem Boden"Kapitel 2.1.3.1
9Empfohlen sowohl für technische als auch für nicht technische Zielgruppen: zusätzliche nicht identifizierende Klassifikation von EmissionenKapitel 2.1.3.2
10Höchste Klassifikationsebene für Produktflüsse, Abfallflüsse und ProzesseKapitel 2.2
11Zweithöchste Klassifikationsebene für Produktflüsse, Abfallflüsse und Prozesse (für die vorausgehende höchste Klassifikationsebene)Kapitel 2.2
13Feld "Basisbezeichnung"Kapitel 3.2
14Feld "Behandlung, Normen, Produktionsmethoden"Kapitel 3.2
15Feld "Mixtyp und Standorttyp"Kapitel 3.2
16Feld "quantitative Flusseigenschaften"Kapitel 3.2
17Namenskonvention für Flüsse und ProzesseKapitel 3.2

Beispiel für die Bestimmung einer geeigneten Nomenklatur und geeigneter Eigenschaften für spezifische Flüsse

Rohmaterial, Input: Rohöl (Regeln 2, 4, 5)

(1) "Elementarflusskategorie" nach abgebendem/aufnehmendem Umweltkompartiment angeben:

Beispiel: Ressourcen - Ressourcen aus dem Boden

(2) Weitere Differenzierung nach abgebenden/aufnehmenden Umweltkompartimenten

Beispiel: nicht erneuerbare Energieressourcen aus dem Boden

(3) Zusätzliche nicht identifizierende Klassifikation für Elementarflüsse des Typs "Ressourcen aus dem Boden"

Beispiel: nicht erneuerbare Energieressourcen aus dem Boden (z.B. "Rohöl, 42,3 MJ/kg Nettobrennwert")

Flussdatensatz: 42,3 MJ/kg Nettobrennwert

Ref.: http://lca.jrc.ec.europa.eu/lcainfohub/datasets/html/flows/fe0acd60-3ddc-11dd-a6f8-0050c2490048_02.01.000.html

Emission, Output: Beispiel: Kohlendioxid (Regeln 2, 4, 9)

(1) "Elementarflusskategorien" nach abgebendem/aufnehmendem Umweltkompartiment spezifizieren:

Beispiel: Emissionen - Emissionen in die Luft - Emissionen in die Luft, nicht spezifiziert

(2) Weitere Differenzierung nach abgebenden/aufnehmenden Umweltkompartimenten

Beispiel: "Emissionen in die Luft, DE"

(3) Zusätzliche, nichtidentifizierende Klassifikation von Emissionen

Beispiel: anorganische kovalente Verbindungen (z.B. "Kohlendioxid, fossil", "Kohlenmonoxid", "Schwefeldioxid", "Ammoniak" usw.)

Ref.: http://lca.jrc.ec.europa.eu/lcainfohub/datasets/html/flows/fe0acd60-3ddc-11dd-af54-0050c2490048_02.01.000.html

Produktfluss: Beispiel: T-Shirt (Regeln 10-17)

(1) Höchste Klassifikationsebene für Produktflüsse, Abfallflüsse und Prozesse:

Beispiel: "System"

(2) Zweithöchste Klassifikationsebene für Produktflüsse, Abfallflüsse und Prozesse (für die vorausgehende höchste Klassifikationsebene):

Beispiel: "Textilien, Möbel und sonstige Inneneinrichtung"

(3) Feld "Basisbezeichnung":

Beispiel: "Basisbezeichnung: weißes Polyester-T-Shirt"

(4) Feld "Behandlung, Normen, Produktionsmethoden":

Beispiel: ""

(5) Feld "Mixtyp und Standorttyp":

"Produktionsmix, am Verkaufsort"

(6) Feld "quantitative Flusseigenschaften":

Beispiel: "160 g Polyester"

(7) Namenskonvention für Flüsse und Prozesse.

<"Basisbezeichnung"; "Behandlung, Normen, Produktionsmethoden"; "Mixtyp und Standorttyp"; "quantitative Flusseigenschaften">.

Beispiel: "weißes Polyester-T-Shirt; Produktmix am Verkaufsort; 160 g Polyester"

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Vorgehen bei Multifunktionalität in Situationen am Ende der Lebensdauer Anhang V


Der Umgang mit der Multifunktionalität von Produkten ist eine besonders große Herausforderung, wenn es um das Recycling oder die energetische Verwertung eines (oder mehrerer) dieser Produkte geht, da das System dann recht komplex werden kann.

Das für jede Untersuchungseinheit resultierende Gesamt-Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil (RNuEP) kann nach folgender Formel eingeschätzt werden, die

Es müssen quantitative Angaben über die maßgeblichen Parameter erhoben werden, um die nachstehende Formel zur Bestimmung des Gesamt-Ressourcennutzungs- und Emissionsprofils je Untersuchungseinheit anwenden zu können. Diese Angaben sollten, soweit möglich, auf der Grundlage von Daten bestimmt werden, die die maßgeblichen Prozesse betreffen. Dies ist jedoch unter Umständen nicht immer möglich/durchführbar, so dass die Daten möglicherweise aus anderer Quelle bezogen werden müssen. (Es wird darauf hingewiesen, dass die nachstehende Erläuterung für jeden Term der Formel einen Hinweis gibt, wie/wo fehlende Daten gefunden werden können).

Das RNuEP je Untersuchungseinheit 83 wird nach der folgenden Formel berechnet:

Die Formel kann in fünf Blöcke unterteilt werden:

VIRGIN + RECIN + RECOUT + EROUT + DISPOUT

Diese Blöcke sind wie folgt zu interpretieren (die einzelnen Parameter werden anschließend ausführlich erläutert):

Dabei sind:

Anmerkung: Qs/Qp ist ein dimensionsloses Verhältnis, das als Näherungswert für etwaige Qualitätsunterschiede zwischen Sekundär- und Primärmaterial ("Downcycling") verwendet wird. Entsprechend der EF-Mulitfunktionalitätshierarchie (siehe Abschnitt 5.11) wird die Möglichkeit untersucht, eine relevante zugrunde liegende physikalische Beziehung als Grundlage für den Qualitätskorrekturfaktor zu bestimmen (der begrenzende Faktor muss entscheidend sein). Ist dies nicht möglich, so muss eine andere Beziehung verwendet werden, z.B. der wirtschaftliche Wert. In diesem Fall wird angenommen, dass die Preise der Primärmaterialien gegenüber denen der Sekundärmaterialien stellvertretend für Qualität stehen. In einer solchen Situation entspräche Qs/Qp dem Verhältnis zwischen dem Marktpreis des Sekundärmaterials (Qs) und dem Marktpreis des Primärmaterials (Qp). Die Marktpreise von Primär- und Sekundärmaterialien sind online 88 zu finden. Die für Primär- und Sekundärmaterialien zu berücksichtigenden Qualitätsaspekte müssen in den OEFSR-Regeln vorgegeben sein.

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Leitlinien für die Bilanzierung klimaänderungsrelevanter Emissionen infolge direkter Landnutzungsänderungen Anhang VI


Dieser Anhang enthält Anleitungen für die Bilanzierung von Treibhausgasemissionen infolge direkter Landnutzungsänderungen, soweit diese Emissionen zum Klimawandel beitragen.

Die Auswirkungen von Landnutzungsänderungen auf die Klimaänderung sind im Wesentlichen auf eine Änderung der Kohlenstoffbestände in den Boden zurückzuführen. Die Änderungen der Kohlenstoffbestände in Ökosystemen betreffen drei große Kohlenstoffspeicher/-senken (von denen einige auch Teilsenken umfassen): i) Biomasse (ober- und unterirdisch), ii) tote organische Materie (Totholz und Streu) und iii) organischer Kohlenstoff im Boden (IPCC 2006).

Die Klimaauswirkungen sind das Ergebnis biogener CO2-Emissionen und -Bindungen infolge von Änderungen der Kohlenstoffbestände sowie biogener und nicht biogener CO2-, N2O- und CH4 -Emissionen (z.B. aus der Verbrennung von Biomasse). Biogene Emissionen sind Emissionen aus der Verbrennung oder der Zersetzung biogener Materialien, aus der Abwasserbehandlung und aus biologischen Quellen wie Boden und Gewässern (einschließlich CO2, CH4 und N2O), während die biogene Bindung der Aufnahme von CO2 während der Photosynthese entspricht. Nicht biogene Emissionen sind alle Emissionen aus nicht biogenen Quellen wie fossilen Materialien; nicht biogene Bindung betrifft CO2, das von einer nicht biogenen Quelle aus der Atmosphäre aufgenommen wird (WIR und WBCSD 2011b).

Landnutzungsänderungen können als direkte oder indirekte Landnutzungsänderungen eingestuft werden:

Direkte Landnutzungsänderungen sind das Ergebnis der Umwandlung, bezogen auf einen bestimmten Flächenbedeckungstyp, einer Landnutzungsart in eine andere Nutzungsart, die Änderungen der Kohlenstoffbestände dieser Bodenfläche nach sich ziehen kann, aber keine Änderung eines anderen Systems bewirkt.

Indirekte Landnutzungsänderungen treten ein, wenn eine bestimmte Änderung der Landnutzung Änderungen außerhalb der Systemgrenzen bewirkt, d. h. bei anderen Landnutzungsarten.

Abbildung 8 gibt eine schematische Darstellung sowohl direkter als auch indirekter Landnutzungsänderungen im Zusammenhang mit der Biokraftstoffproduktion.

Abbildung 8 Schematische Darstellung direkter und indirekter Landnutzungsänderungen [nach (CE Delft 2010)]

Der Rest dieses Anhangs betrifft in erster Linie direkte Landnutzungsänderungen, da nur diese für den OEF berücksichtigt werden dürfen, indirekte Landnutzungsänderungen dagegen nicht (siehe Abschnitt 5.4.4).

Abschnitt 1: Hinweise für die Berechnungen der Emissionen infolge direkter Landnutzungsänderungen

Der Beschluss C(2010) 3751 der Kommission enthält Anleitungen für die Berechnung der Kohlenstoffbestände in Landflächen bei Standardlandnutzungsart und tatsächlicher Landnutzungsart. Er nennt Werte für die Kohlenstoffbestände bei vier unterschiedlichen Landnutzungskategorien: Ackerland und Dauerkulturen, Grünland und Waldflächen. Bei Landnutzungsänderungen, die diese Kategorien betreffen, müssen die Anleitungen des Beschlusses C(2010) 3751 der Kommission befolgt werden. Bei Emissionen infolge des Übergangs zu anderen, nicht unter den Beschluss fallenden Landnutzungskategorien wie Feuchtgebiete, Siedlungen und andere Nutzungsarten (z.B. vegetationsloser Boden, Felsboden oder Eisboden) müssen die IPCC-Leitlinien 2006 für nationale Treibhausinventare (IPCC, 2006) beachtet werden.

Für die Freisetzung und Aufnahme von CO2 infolge direkter Landnutzungsänderungen müssen die im Beschluss C(2010) 3751 der Kommission genannten aktuellsten IPCC-CO2-Emissionsfaktoren verwendet werden, es sei denn, genauere und spezifischere Daten sind verfügbar. Andere Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen (z.B. NO3-Freisetzungen in Gewässer, Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, Bodenerosion usw.) sollten auf Einzelfallbasis oder unter Verwendung verlässlicher Quellen gemessen oder modelliert werden.

Abschnitt 2: Praktische Leitlinien gemäß PAS 2050:2011

Für praktische Leitlinien für spezifische Fragen (z.B. vorherige Landnutzung ist unbekannt) wird (in Einklang mit dem Europäischen Runden Tisch zur Nachhaltigkeit in Verbrauch und Produktion von Lebensmitteln (Food SCP) und dem veröffentlichten ENVIFOOD-Protokoll) die Norm PAS 2050:2011 empfohlen. Die Norm PAS 2050:2011 wird ergänzt durch PAS2050-1 (BSI 2012) für die Bewertung von Treibhausgasemissionen aus den Cradle-to-Gate-Phasen (Rohstoffgewinnung bis Herstellung) des Lebenswegs von Gartenbauerzeugnissen. PAS 2050-1:2012 berücksichtigt die Emissionen und Bindungen, die beim Anbau von Gartenpflanzen eine Rolle spielen, und soll PAS 2050:2011 eher ergänzen als ersetzen. Vom Britischen Institut für Normung (BSI) steht außerdem eine zusätzliche Excel-Datei für PAS 2050-1:2012 bereit.

Vorherige Landnutzungskategorie und vorheriger Produktionsstandort

Nach der Norm PAS 2050:2011 (BSI 2011) sind je nach Verfügbarkeit von Informationen über den Produktionsstandort und die vorherige Landnutzungskategorie drei verschiedene Situationen (und Anleitungen) möglich:

Allgemeine THG-Emissionen und -Bindungen, die bei der Wirkungsabschätzung zu berücksichtigen sind

Gemäß PAS 2050:2011 (BSI 2011) müssen die folgenden Emissionen und Bindungen bei der Wirkungsabschätzung berücksichtigt werden:

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Zuordnung der in diesem OEF-Leitfaden verwendeten Terminologie zur ISO-Terminologie Anhang VII


Dieser Anhang ordnet die in diesem OEF-Leitfaden verwendeten Schlüsselbegriffe den entsprechenden Begriffen in der ISO-Norm 14044:2006 zu. Durch Abweichung von der ISO-Terminologie soll der OEF-Leitfaden für seine Zielgruppe, (zu der auch Gruppen gehören, die nicht unbedingt über besondere Vorkenntnisse in der Umweltbewertung verfügen) zugänglicher gemacht werden. In den folgenden Tabellen werden divergierende Begriffe zugeordnet.

Tabelle 12: Zuordnung von Schlüsselbegriffen

In ISO 14044:2006 verwendete BegriffeEntsprechende Begriffe im vorliegenden OEF-Leitfaden
Funktionelle EinheitUntersuchungseinheit
SachbilanzRessourcennutzungs- und Emissionsprofil
WirkungsabschätzungEF-Wirkungsabschätzung
Auswertung der ÖkobilanzAuswertung des Umweltfußabdrucks
WirkungskategorieEF-Wirkungskategorie
Wirkungskategorie-IndikatorEF-Wirkungskategorie-Indikator

Tabelle 13: Zuordnung von Datenqualitätskriterien

In ISO 14044:2006 verwendete BegriffeEntsprechende Begriffe im vorliegenden OEF-Leitfaden
Zeitbezogener ErfassungsbereichZeitbezogene Repräsentativität
Geografischer ErfassungsbereichRäumliche Repräsentativität
Technologischer ErfassungsbereichTechnologische Repräsentativität
PräzisionParameterunsicherheit
VollständigkeitVollständigkeit
KonsistenzMethodische Eignung und Konsistenz
DatenquellenFallt unter "Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil"
Unsicherheit der InformationenFallt unter "Parameterunsicherheit"

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OEF-Leitfaden und ILCD-Handbuch: die wichtigsten AbweichungenAnhang VIII


Dieser Anhang nennt die wichtigsten Aspekte, bei denen der OEF-Leitfaden vom ILCD-Handbuch abweicht. Außerdem werden diese Abweichungen kurz begründet.

1. Zielgruppe(n):

Im Gegensatz zum ILCD-Handbuch richtet sich der OEF-Leitfaden an Benutzer, die nur begrenzte Erfahrung mit Ökobilanzen haben. Er ist daher allgemein verständlicher abgefasst.

2. Vollständigkeitsprüfung:

Das ILCD-Handbuch bietet zwei Optionen für die Überprüfung der Vollständigkeit: 1) Vollständigkeitsprüfung auf Ebene der einzelnen Umweltwirkungen und 2) Vollständigkeitsprüfung auf Ebene der (aggregierten) Gesamtumweltwirkung. Im OEF-Leitfaden wird die Vollständigkeit nur auf Ebene der einzelnen Umweltwirkungen betrachtet. Da der OEF-Leitfaden keine spezifischen Gewichtungsfaktoren empfiehlt, kann die (aggregierte) Gesamtwirkung nicht geschätzt werden.

3. Ausweitung der Zieldefinition

Der OEF-Leitfaden ist für spezifische Anwendungen bestimmt; Ausweitungen der Zieldefinition sind daher nicht vorgesehen.

4. Festlegung des Untersuchungsrahmens betrifft auch "Grenzen"

Gemäß dem OEF-Leitfaden müssen bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens auch die Grenzen der Studie genannt werden. Ausgehend von den mit dem ILCD-Handbuch gesammelten Erfahrungen können Grenzen nur dann ordnungsgemäß festgelegt werden, wenn dem Nutzer Informationen zu allen Aspekten der Zieldefinition und der Funktion der Untersuchung vorliegen.

5. Das Prüfverfahren fallt unter die Zieldefinition:

Das Prüfverfahren ist für die Verbesserung der Qualität einer OEF-Studie von entscheidender Bedeutung; deshalb muss es im ersten Schritt des Prozesses, d. h. im Rahmen der Zieldefinition festgelegt werden.

6. Screening statt iterativer Ansatz

Der OEF-Leitfaden empfiehlt, ein Screening durchzuführen, um für die EF-Standardwirkungskategorien einen annähernden Schatzwert für jede Umweltwirkung zu erhalten. Dieser Schritt ähnelt dem iterativen Ansatz im ILCD- Handbuch.

7. Datenqualitätsbewertung

Der OEF-Leitfaden stützt sich für die Evaluierung der Datenqualität auf fünf Bewertungsstufen (ausgezeichnet, sehr gut, gut, mittel, schlecht), das ILCD-Handbuch dagegen sieht drei Stufen vor. Dadurch können in der OEF-Studie im Vergleich zum ILCD-Handbuch Daten von niedrigerem Qualitätsniveau verwendet werden. Außerdem wird im OEF- Leitfaden zur Bewertung der Datenqualität eine semiquantitative Formel benutzt, so dass z.B. eine "gute" Datenqualität leichter zu erreichen ist.

8. Entscheidungshierarchie bei Multifunktionalität

Der OEF-Leitfaden gibt für die Lösung von Multifunktionalitätsproblemen bei Produkten/Organisationen eine Entscheidungshierarchie vor, die von dem im ILCD-Handbuch vertretenen Ansatz abweicht. Zudem ist eine Gleichung zur Lösung von Multifunktionalitätsproblemen beim Recycling und bei der energetischen Verwertung am Ende des Lebenswegs vorgesehen.

9. Sensitivitätsanalyse

Die Durchführung einer Sensitivitätsanalyse der Ergebnisse ist in diesem OEF-Leitfaden fakultativ. Dies dürfte den Arbeitsaufwand für die Nutzer des OEF-Leitfadens verringern.

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Vergleich der wichtigsten Anforderungen des OEF-Leitfadens mit anderen MethodenAnhang IX


Obwohl ähnliche, weithin akzeptierte Methoden und Leitfaden für die Berechnung der Umweltauswirkungen von Organisationen in vielen der in ihnen formulierten methodologischen Leitlinien übereinstimmen, bestehen bei bestimmten wichtigen Entscheidungspunkten Diskrepanzen und/oder Unklarheiten, die die Konsistenz und Vergleichbarkeit der Untersuchungsergebnisse verringern. Dieser Anhang enthält eine Zusammenfassung ausgewählter Schlüsselanforderungen dieses OEF-Leitfadens und vergleicht diese mit einer Reihe existierender Methoden. Er basiert auf dem Dokument "Analysis of Existing Environmental Footprint Methodologies for Products and Organizations: Recommendations, Rationale, and Alignment", das unter http://ec.europa.eu/environment/eussd/corporate_footprint.htm zugänglich ist (Europäische Kommission-JRC-IES, 2011b).

Vergleich der wichtigsten Anforderungen: OEF-Leitfaden und andere Methoden

OEF-Leitfaden

ISO 14064 (2006)

ISO WD/TR 14069
(Arbeits- entwurf 2, 2010)

ILCD (2011)

Treibhausgas- protokoll (2011)

Bilan Carbone, (Fassung 5.0)

DEFRA CDP (2009)

CDP - water (2010)

GRI (Fassung 3.0)

Lebensweg- betrachtung

(Life Cycle Thinking, LCT)

Ja.Scope 1, 2 (kein LCT) und fakultativ für Scope 3 1 (LCT).Scope 1, 2 (kein LCT) und fakultativ für Scope 3 (LCT).Ja.Scope 1, 2 (kein LCT) und Scope 3 (LCT).Scope 1, 2 (kein LCT) und Scope 3 (LCT).Für Scope 1 und 2 (kein LCT) als Minimum empfohlen und Ermessenssache bei signifikanten Scope-3- Emissionen (LCT).Nein.Nicht ausdrücklich angegeben. Für einige Indikatoren müssen direkte und indirekte Auswirkungen berücksichtigt werden.
Anwendungen und AusschlüsseInterne Anwendungen sind u. a. Unterstützung des
Umweltmanage- ments, Identifizierung von kritischen Punkten (Hotspots),
Umweltver- besserung und Leistungs- verfolgung.

Externe Anwendungen (z.B. B2B, B2C) umfassen ein breites Spektrum von Möglichkeiten - von der Reaktion auf Kunden- und
Verbraucher- wünsche bis hin zu Marketing, Benchmarking, Umweltkenn- zeichnung usw.

Organisations- design, Entwicklung, Management und Berichter- stattung über Treibhausgas- emissionen zum Zweck des organisations- internen Risikomanage- ments, freiwillige Initiativen, Treibhausgas- märkte oder gesetzlich vorgeschriebene Berichter- stattung.Siehe ISO 14064.Untersuchungen auf Organisations- ebene (Organisations- design, Entwicklung, Management und Berichterstattung, Überwachung).Zur Unterstützung der Bilanzierung und Offenlegung zur internen Verwendung und für externe Anwendungen.Kann zur THG- Bilanzierung und - Berichterstattung von industriellen Organisationen, Rechtspersonen oder Gebietseinheiten, regionalen / lokalen Behörden, spezifischen Projekten oder Tätigkeiten verwendet werden. Auch geeignet zur Anwendung innerhalb der Berichter- stattungs- rahmen gemäß ISO 14064, THG-Protokoll und Carbon Disclosure Project.Zur Unterstützung der THG- Berichterstattung von Unternehmen und anderen privaten oder öffentlichen Organisationen, einschließlich KMU, gemeinnützigen Organisationen und lokalen Behörden.Als Grundlage für die Offenlegung von Unternehmens- angaben gegenüber Anlegern.Als Grundlage für die Nachhaltigkeits- bilanz im Rahmen der Offenlegung von Unternehmens- angaben gegenüber allen relevanten Interessenträgern.
ZielgruppenB2B und B2C.B2B und B2C.B2B und B2C.B2B und B2C.B2B, B2C, Unternehmen an interessierte Kreise durch öffentliche Berichterstattung.Intern.B2B, B2C, intern, öffentlicher, gemeinnütziger und Privatsektor.Institutionelle Anleger.B2B und B2C.
Untersuchungs- rahmen"Cradle-to-grave" als Standard.Scope 1, 2 und fakultativ für Scope 3.Scope 1, 2 und fakultativ für Scope 3.Vollständige Lebensweg- bilanzierung "Cradle-to-grave".Scope 1, 2 (Unternehmens- standard) und Scope 3 (Wertschöpfungs- kettenstandard).Scope 1, 2 und 3.Für Scope 1 und 2 als Minimum empfohlen und Ermessenssache bei signifikanten Scope-3- Emissionen.Kein Untersuchungs- rahmen genannt (und kein Lebensweg- konzept).Kein Untersuchungs- rahmen genannt (stattdessen werden Nutzer angewiesen, die Auswirkungen von Tätigkeiten zu berücksichtigen, die der Kontrolle des Unternehmens unterliegen oder auf die es maßgeblichen Einfluss hat).
Systemgrenzen"Kontrollansatz" (finanzielle und/oder operative Kontrolle).Wahl zwischen "Equity-share- Ansatz", Ansatz der finanziellen Kontrolle oder Ansatz der operativen Kontrolle.Wahl zwischen "Equity-share- Ansatz", Ansatz der finanziellen Kontrolle oder Ansatz der operativen Kontrolle.Nicht ausdrücklich angegeben.Festlegung der
Grenzen nach dem "Equity-share- Ansatz" oder anhand von Kontrollkriterien.
Wahl zwischen "Equity-share- Ansatz", Ansatz der finanziellen Kontrolle oder Ansatz der operativen Kontrolle.Wahl zwischen "Equity-share- Ansatz", Ansatz der finanziellen Kontrolle oder Ansatz der operativen Kontrolle.Wahl zwischen "Equity-share- Ansatz", Ansatz der finanziellen Kontrolle oder Ansatz der operativen Kontrolle.Finanzielle/ operative Kontrolle UND Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss zu nehmen.
Funktionelle Einheit.Konzept der funktionellen Einheit (Organisation als Warenanbieter/ Dienstleister) und des Referenzflusses (Produktportfolio = Summe aller Waren/ Dienstleistungen, die die Organisation im Berichtszeitraum erstellt/ erbringt.Keine Anwendung der Konzepte "funktionelle Einheit" und "Referenzfluss".Verwendung des Konzepts "funktionelle Einheit" für Organisations- untersuchungen (was, wie viel, wie lange).Keine Verwendung der Konzepte "funktionelle Einheit" und "Referenzfluss".
Abschneide- kriterienNicht erlaubt.Auf Basis von Wesentlichkeit, Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit.In Bezug auf die Ziele der Studie zu bestimmen.In Bezug auf die Anforderungen der Studie zu bestimmen.Nicht empfohlen.Nicht empfohlen.Nicht empfohlen.Zulässig, wenn Daten fehlen.Basierend auf Kontrolle / Einfluss / Bedeutung.
Wirkungs- kategorien und Wirkungs- abschätzungs- methodenStandardsatz von 14 Midpoint- Wirkungskate- gorien und spezifizierten Wirkungsab- schätzungs- modellen mit dazugehörigem Wirkungsindikator.

Jeglicher Ausschluss muss ausführlich begründet werden, und sein Einfluss auf die Endergebnisse muss erläutert werden. Diese Ausschlüsse können überprüft werden.

Treibhaus- gasemissionen.Treibhaus- gasemissionen.15 Wirkungs- kategorien (12 Midpoint und 3 Endpoint) mit empfohlenen Wirkungsab- schätzungs- modellen und entsprechenden Wirkungsindi- katoren.Treibhausgas- emissionen.Treibhausgas- emissionen.Treibhausgas- emissionen.Wasserverbrauch.Alle relevanten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen.
Modellierungs- ansatz (attributiver vs. konsequen- zieller Ansatz)Enthält Elemente sowohl attributiver als auch konsequenzieller Modellierungs- ansätze.Keine Anleitung.23 Kategorien für Scope 3.Attributive Modellierung und Substitution durch Industriedurch- schnitt für Prozesse am Ende des Lebenswegs.- Enthält Modellierungs- tabellen mit voreingestellten (aber anpassbaren) Standard- emissions- faktoren, die auf die Tätigkeitsdaten angewandt werden.

- Enthält 15 Kategorien (z.B. Geschäftsreisen, Investitionen) für die Modellierung von Scope-3- Emissionen mit Empfehlungen für Einbeziehungen für jede Kategorie.

- Enthält Modellierungs- tabellen mit voreingestellten (aber anpassbaren) Standard- emissions- faktoren, die auf die Tätigkeitsdaten angewandt wer- den.

- Mit der Bilan-Carbone- Methode sollen Durchschnitts- emissions- faktoren geliefert werden, die innerhalb einer bestimmten Größenordnung genau sind.

- Enthält Modellierungs- tabellen mit voreingestellten Standard- emissions- faktoren, die auf die Tätigkeitsdaten angewandt werden. Enthält außerdem ein hochwertiges Diagnose- instrument für indirekte Emissionen aus der Lieferkette.

- Diese Emissions- faktoren werden jährlich aktualisiert.

Keine AnleitungKeine Anleitung
Anforderungen an die DatenqualitätDatenqualität wird anhand von 6 Kriterien bewertet (technologische, räumliche und zeitbezogene Repräsentativität, Vollständigkeit, Parameter- unsicherheit und methodische Eignung sowie Konsistenz).

Datenqualitäts- anforderungen sind für OEF-Studien, die für die externe Kommunikation bestimmt sind, obligatorisch und empfohlen für Studien für interne Anwendungen.

Für Prozesse, die mindestens 70% zu jeder Wirkungskategorie beitragen, ist "gute Qualität" auf Grundlage einer semiquantitativen Bewertung sowohl für spezifische als auch für generische Daten erforderlich. [ .. ]

Erfordert Datenmanage- mentplan und Unsicherheits- bewertung. Verweis auf ISO 14064-3 hinsichtlich Validierungs-/ Prüfungsanfor- derungen.Siehe ISO 14064-1.Folgt ISO 14044.Empfiehlt qualitative Bewertung der Datenqualität für Scope-3- Berechnungen. Legt Kriterien für einen Datenmanagement- plan fest. Anleitungen für Unsicherheits- bewertungen auf THG-Website.Empfiehlt Berechnung von 95 %- Konfidenz- intervallen. Enthält Berechnungs- tabellen für Unsicherheits- schätzungen.Keine Anforderungen. Verweist auf THG-Protokoll für Unsicherheits- schätzungen.Keine Anleitung. Vorgeschriebener Prozentsatz von geprüften oder gesicherten Wasserentnahmen und -einleitungen.Keine Anleitung. Empfiehlt Unsicherheits- bewertung.
Spezifische DatenVorgeschrieben für alle Vordergrund- prozesse und gegebenenfalls für Hintergrund- prozesse. Sind jedoch für Vordergrund- prozesse generische Daten repräsentativer oder besser geeignet als spezifische Daten (anzugeben und zu begründen), so müssen auch für Vordergrund- prozesse generische Daten verwendet werden.Erforderlich für Unternehmens- tätigkeiten innerhalb der Systemgrenze.Enthält eine Liste von 23 Kategorien, für die zur Scope-3- Modellierung primäre Tätigkeitsdaten erhoben werden sollten.

Enthält Anleitungen für verschiedene Datenerhebungs- ansätze.

Bevorzugt für Vordergrund- system und wichtigste Hintergrund- prozesse.Enthält Anleitungen für die Erhebung von spezifischen Daten für Scope-3- Tätigkeiten des Unternehmens.Erforderlich für Unternehmens- tätigkeiten innerhalb der Systemgrenze.Erforderlich für Unternehmens- tätigkeiten innerhalb der Systemgrenze.Keine Anleitung.Keine Anleitung.
Generische DatenSollten nur für Hintergrund- prozesse verwendet werden.

Generische Daten - sollten - falls verfügbar - aus folgenden Quellen stammen:

  • Daten, die im Einklang mit den einschlägigen OEFSR- Regeln erstellt wurden;
  • Daten, die im Einklang mit den Anfor- derungen an OEF- Studien erstellt wurden;
  • ILCD Data
    Network;
  • ELCD.

Vorlage für die Datenerhebung: die Vorlage dient
der Information.

Sollten aus einer anerkannten Quelle stammen, aktuell und angemessen sein.Beschreibt eine Reihe von Situationen, in denen Sekundärdaten bezogen werden können.Jeglicher sonstiger Datenbedarf.Enthält eine Beschreibung generischer Daten für jede Kategorie in Scope 3. Bevorzugte Quellen: international anerkannte staatliche oder einer Peer-Review unterzogene Quellen.Enthält Emissions- faktoren und durchschnittliche Tätigkeitsdaten. Sonstige generische Daten sollten aus der ELCD und einer Peer-Review unterzogenen Daten bezogen werden.Enthält Emissions- faktoren (falls vorhanden, sollten standortspezi- fischere Daten verwendet werden). EUTS-, CCA- und CRC- Daten können verwendet werden.Keine Vorschriften.Keine Vorschriften.
Allokation / Multifunktio- nalitäts- hierarchieOEF-Multifunktio- nalitäts- hierarchie: 1) Unterteilung oder Systemerweiterung; 2) Allokation auf Basis einer relevanten zugrunde liegenden physikalischen Beziehung (hier kann eine Substitution vorgenommen werden); 3) Allokation auf Basis einer anderen Beziehung.Keine Anleitung.Keine Anleitung. Allokation des Transports muss anhand von Masse, Volumen oder wirtschaftlichem Wert erfolgen.Folgt ISO 14044.Folgt ISO 14044. Berechnungs- instrument für stationäre Verbrennung gibt 2 Allokations- optionen.Folgt ISO 14044, außer für die Verwendung der wirtschaftlichen Allokation.Keine Leitlinien. Zusätzliche Anleitungen für Transport und Logistik enthalten nähere Einzelheiten zur Allokation.Keine Anleitung.Keine Anleitung.
Allokation für RecyclingEnthält spezifische Anleitungen (mit Formel) auch unter Berücksichtigung von energetischer Verwertung.Keine Anleitung.Keine Anleitung.Folgt ISO 14044.Folgt ISO 14044.

Berechnungs- instrument für stationäre Verbrennung gibt 2 Allokations- optionen.

Methode der vermiedenen Auswirkungen für Recycling im offenen Kreislauf; Bestands- methode für Recycling im geschlossenen Kreislauf.Keine Anleitung.Keine Anleitung.Keine Anleitung.
Kompensation von Emissionen (Offsetting)Darf nicht in die Wirkungs- abschätzung einbezogen
werden.
Verringerungen durch gekaufte Gutschriften oder sonstige externe Projekte müssen gesondert dokumentiert und angegeben werden.Verweis auf ISO 14064-1.Darf nicht in die Wirkungs- abschätzung einbezogen werden.Bilanzierungs- methode.Schließt Emissions- verringerungen durch gekaufte Offset- Gutschriften und ähnliche Minderungs- projekte aus.Bruttoemissionen (vor Abzügen) und Nettoemissionen sind getrennt anzugeben. Verweis auf Kriterien für "gute Qualität" für Offsets und "grüne Tarife". Anleitung für Abzüge aufgrund von Investitionen in heimische Aufforstungs- maßnahmen.Keine Anleitung.Keine Anleitung.
Festlegung von Zielen und Verfolgung der FortschritteKeine Anforderungen.Erfordert Begründung der Wahl des Bezugsjahrs und Erarbeitung einer Richtlinie für die Neuberechnung des Bezugsjahrs.Keine Anleitung über ISO 14064- 1 hinaus.Keine Anforderungen.Erfordert Begründung der Wahl des Bezugsjahrs. Empfiehlt Festlegung von "Scope"- spezifischen Zielen.Tabelle für die Verwaltung der Reduktionsziele. Unterstützt die Anwendung von absoluten anstatt von intensitäts- basierten Zielen.Schlägt spezifische Schritte zur Festlegung von Zielen für die Verringerung von THG-Emissionen vor. Anleitung zur Neuberechnung von Bezugsjahren.Keine Anleitung. Wahlweise Berichterstattung auf wirtschaftlicher oder physikalischer Basis.Keine Anleitung hinsichtlich des Bezugsjahrs; empfiehlt die 2 vorangegangenen Berichtsjahre.
Bericht- erstattungDer Studienbericht muss eine Zusammen- fassung, einen Hauptbericht und einen Anhang enthalten. Zusätzliche unterstützende Informationen können z.B. in einen vertraulichen Bericht aufgenommen werden.

Der Inhalt ist eng an die Berichtspflichten nach ISO 14044 angelehnt.

Für vergleichende Aussagen (die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen) gehen die ISO-Berichts- pflichten über die des OEF-Leitfadens hinaus.

Enthält eine der Information dienende Berichtsvorlage.

Detaillierte Liste mit empfohlenen Berichtsinhalten. Zur Veröffentlichung im Einklang mit ISO 14064-1 muss ein öffentlich zugänglicher (der Norm entsprechender) Bericht zur Verfügung gestellt werden. Verweis auf ISO 14064-3.Anleitung zur Berichterstattung wird noch genauer festgelegt.3 Ebenen von Berichtspflichten nach Maßgabe der Anwendung (d. h. intern, Dritte, vergleichende Aussage).Enthält Berichtsvorlage.Keine Anleitung, aber empfohlene Berichtsinhalte.Enthält Berichtsvorlage.Das Dokument stellt selbst eine Anleitung zur Berichterstattung dar.Legt Grundinhalt des Berichts fest. 3 Arten von Offenlegung. Enthält Berichtsvorlage.
Sektor- spezifitätEnthält Anleitungen für die Aufstellung von Sektorregeln zur Berechnung des Umweltfuß- abdrucks von Organisationen.Nein.Nein, nur für lokale Behörden.Unterstützt sektorspezifische Anleitungen.Enthält sektor- spezifische Berechnungs- instrumente.Enthält Anleitungen für mehrere Sektoren.Enthält sektor- spezifische Anleitungen für Frachttransport.Nein.Eine Reihe von sektorspezifischen Ergänzungen zu allgemeinen Anleitungen.
Bezug zum Leitfaden für den Umweltfuß- abdruck von ProduktenDer OEF steht im Einklang mit dem PEF, da er auch das Produktportfolio der Organisation umfasst.ISO 14067 nimmt Bezug auf ISO 14064-3.Verweis auf ISO 14067.Bietet kohärenten methodischen Bezugspunkt für Methoden zur Berechnung des Umweltfuß- abdrucks sowohl von Produkten als auch von Unternehmen.Nein. Kann als Instrument zur Bestimmung von kritischen Punkten (Hotspots) bei Produkten dienen.Keine direkte Verbindung mit BP X30-232, aber Ähnlichkeiten. Gemeinsame methodische Regeln für biogenen Kohlenstoff und Allokation für Recycling sind in Arbeit.Nein.Nein.Nein.
Prüfung, Validierung/ KontrolleFür die externe Kommunikation vorgesehene OEF-Studien erfordern eine Prüfung durch
einen unabhängigen und qualifizierten externen Prüfer (oder ein Prüfteam). OEF-Studien zur Unterstützung einer vergleichenden Aussage erfordern eine Prüfung durch 3 unabhängige externe Prüfer.

Es gelten Mindestanfor- derungen an die Qualifikation von Prüfern.

Prüfbericht oder Prüferklärung Dritter sollte für öffentliche Aussagen zur Verfügung stehen. Erforderliches Validierungs- und Prüfniveau hängt von mehreren Kriterien ab.Wird Prüfleitlinien enthalten.Anforderungen entsprechend der vorgesehenen Anwendung.Enthält detaillierte Anleitungen, aber keine Anforderungen.Unterstützt kritische Prüfungen durch Dritte für vergleichende Aussagen und sonstige externe Anwendungen.Erfordert Prüfung durch Dritte für externe Emissionsmin- derungsprojekte zur Gewährleistung einer guten Qualität. Verweis auf ISO 14064.Fordert Angaben zum Anteil von Wasserent- nahmen, die durch Dritte geprüft wurden.Keine Anforderungen.
Anleitung für KMUNein.Nein.Nein.Nein.Nein.Vor allem von KMU verwendet.Ja.Begrenzte Anleitungen.Nein.
1) Emissionen werden in drei "Gruppen" (Scopes) eingeteilt. Scope 1 umfasst direkte Emissionen (d. h. Emissionen aus Quellen, die sich im Eigentum der berichterstattenden Organisation befinden oder von ihr kontrolliert werden). Scope-2- Emissionen sind indirekte Emissionen (d. h. Emissionen infolge von Tätigkeiten der berichterstattenden Organisation, die aber an Quellen entstehen, die sich im Eigentum einer anderen Organisation befinden oder von dieser kontrolliert werden) aus der Erzeugung eingekaufter Energie, die von der Organisation verbraucht wird; Scope 3 umfasst alle sonstigen indirekten Emissionen, die in der Wertschöpfungskette der Organisation auftreten (WRI und WBCSD 2011a).


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